{"status":"available","doknr":"OLD365249","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-12","aktenzeichen":"5 K 49/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 49/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau A., A-Straße, Bremen, \n2. des Herrn Dr. A., A-Straße, Bremen, \n3. der Frau E., E-Straße, Bremen, \n4. des Herrn G., E-Straße, Bremen, \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-4: Rechtsanwälte Dr. von B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, , I-Straße, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Verwaltungsangestellte J. Senator für Umwelt, , , J-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nK. vertreten durch , K-Straße, Bremen, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. L., K-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n\n- 2 - \n- 3 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichter \nOsmers \nund \nGrell \naufgrund \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nvom \n12. November 2015 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außer-\ngerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die \nKläger je zu 1/4. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-\nckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstre-\nckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hö-\nhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, \nfalls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger wenden sich gegen die Anordnung einer Detailuntersuchung zur Gefähr-\ndungsabschätzung hinsichtlich Verunreinigungen im Boden, in der Bodenluft und im \nGrundwasser auf einem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück, für das \nsie als ungeteilte Erbengemeinschaft erbbauberechtigt sind. \n \nGemäß § 2 des Erbbauvertrages vom 10.09.1960, in den die Kläger als Erben eingetre-\nten sind, „ist der Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, auf und unter der Oberflä-\nche des Grundstücks ein Bauwerk bzw. Bauwerke zu erstellen und zu unterhalten, das \nbzw. die den Vorschriften der bremischen Bauordnung entsprechen müssen. Das Erb-\nbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk bzw. für die Bauwerke nicht erfor-\nderlichen Teil des Geländes, den der Erbbauberechtigte als Hofraum und Garten zu be-\nnutzen hat.“ \n \nIm Auftrag der Beklagten wurde in der Gartenstadt Süd in Bremen seit Dezember 2000 \nzur Ermittlung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ein großes Grundwasser-\nMonitoring durchgeführt. Dabei wurden im Bereich westlich der ... zwischen dem ... und \nder ... sowie nördlich der ... Verunreinigungen durch leichtflüchtige halogenierte Kohlen-\n\n- 3 - \n- 4 - \nwasserstoffe (LHKW) festgestellt, die aufgrund ihrer guten fettlösenden Eigenschaften \nüberwiegend als Reinigungs- und Lösemittel verwendet werden. Aufgrund einer darauf-\nhin im Juni 2005 durch die Firma ... durchgeführten ersten historischen Recherche nach \naltlastenrelevanten Nutzungen und zur Eingrenzung der möglichen Schadstoffquellen \nwurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück ... ... seit dem Jahr 1963 eine Chemi-\nsche Reinigung befindet. Eine von der Beklagten in Auftrag gegebene, auf vier altlasten-\nverdächtige Grundstücke bezogene orientierende Untersuchung der Firma ... aus Juni \n2006 kam zu dem Ergebnis, dass bei den Untersuchungen auf dem fraglichen Grund-\nstück eine LHKW-Verunreinigung des Grundwassers vorgefunden worden sei, die ver-\nmutlich von dem Grundstück eingetragen worden sei. In einer Bodenluftprobe auf dem \nGrundstück habe ein Gehalt von 31,99 mg/m³ vorgelegen. Im unmittelbaren Nahbereich \ndes Grundstücks sei in einer Tiefe von 5 Metern die maximale LHKW-Belastung von \n15.495 µg/l vorgefunden worden. Aufgrund technischer Erkundungen im November 2006 \nkam die Firma ... zu dem Ergebnis, dass sich die Schadstoffbelastungen vom Grundstück \n... ... ausgehend in Form einer von Südsüdost nach Nordnordwest orientierten Schad-\nstofffahne erstreckten. Im unmittelbaren Bereich des Grundstücks träten teilweise deut-\nlich erhöhte Anteile des Ausgangsproduktes Tetrachlorethen auf, die auf einen LHKW-\nEintrag im nahegelegenen Umfeld hinwiesen. Im Abstrom des Grundstückes nehme \ndann tendenziell der Anteil der Abbauprodukte zu und der Anteil des Abbauproduktes ab. \nAuf Grundlage der Ergebnisse der Erkundungen sei das Grundstück ... ... höchstwahr-\nscheinlich als Eintragsort für LHKW-Verunreinigungen zu bewerten. Das Gutachten der \nFirma ... zu den Ergebnissen weitergehender Erkundungen aus Februar 2011 kommt \nebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein LHKW-Eintrag auf bzw. im unmittelbaren Umfeld \ndes Grundstücks ... ... sehr wahrscheinlich sei. \n \nMit Anordnungsbescheid vom 19.03.2013 gab der Senator für Umwelt, den Klägern auf, \nzur Abschätzung der von dem Grundstück ... ... ausgehenden Umweltgefahren eine De-\ntailuntersuchung hinsichtlich der von dem Grundstück ausgehenden Verunreinigungen \ndurch LHKW im Boden, in der Bodenluft und im Grundwasser durchzuführen (Ziff. 1). Es \nwurden detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung gemacht \n(Ziff. 1.1 – 1.6). Die Anordnung weitergehender Untersuchungen des Grundwassers und \nBodens wurde vorbehalten (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \nBoden-, Bodenluft- sowie Grundwasseruntersuchungen im Bereich westlich der ... zeig-\nten einen Belastungsschwerpunkt im Bereich des Grundstücks ... .... Die Bewertung der \nUntersuchungsergebnisse ergebe eine Überschreitung von Prüf- und Maßnahmewerten. \nEs seien Kontaminationen der Bodenluft (31 mg/m³) und des Grundwassers (721 µg/l) \nfestgestellt, die von dem fraglichen Grundstück ausgingen. Weitere Untersuchungen hät-\nten nachgewiesen, dass im Grundwasseranstrom keine Belastungen vorhanden seien, \n\n- 4 - \n- 5 - \ndie in einem Zusammenhang mit der auf dem Grundstück vorgefundenen stünden. Es \ngäbe zwar keinen konkreten nachweisbaren Eintragspunkt, aber hinreichende Indizien für \nden Ursachenzusammenhang zwischen der Grundwasserverunreinigung und dem Be-\ntrieb der Chemischen Reinigungen auf dem Grundstück und konkrete Anhaltspunkte für \neinen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung. Da LHKW über-\nwiegend als Reinigungs- und Lösemittel verwendet würden, kämen die Betreiber der \nReinigungen auf dem Grundstück ... ... als Verursacher in Betracht. Die Führung eines \nUnternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen werde, bilde \nfür sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme als Verursa-\ncher. Dies gelte jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Be-\ntriebsinhaber, als Verursacher in Frage kämen. Könne der Nachweis der als verantwort-\nlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssten zum Ausschluss spekulativer \nErwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige In-\ndizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Per-\nson und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammen-\nhang. Da diese nicht vorlägen, kämen der Inhaber der tatsächlichen Gewalt und der \nGrundstückseigentümer als Störer in Betracht. Der Grundstückseigentümer habe einen \nErbbauvertrag geschlossen, der durch Erbe auf die Kläger übergegangen sei. Das Eigen-\ntum sei durch das Erbbaurecht stark eingeschränkt. Zwar bleibe die öffentlich-rechtliche \nVerantwortlichkeit des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer bestehen, dieser ha-\nbe jedoch anders als die Erbbauberechtigten keine direkten Einwirkungsrechte auf die \nSache und die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fielen dem Erbbauberech-\ntigten zu. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt kämen die Erbbauberechtigten und die \nMieter in Betracht. Die Mieter könnten ihre Sachherrschaft jederzeit aufgeben und damit \nläge die Sanierungsverantwortlichkeit nicht mehr vor. Ferner sei die Sachherrschaft der \nMieter in der Regel auf die Oberfläche des Grundstücks begrenzt, so dass eine Inan-\nspruchnahme bezüglich der Boden- und Grundwasserverunreinigung nicht erfolgverspre-\nchend wäre. Auch zögen die Mieter keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück, \nso dass es unbillig wäre, sie heranzuziehen. Die Erbbauberechtigten seien durch den \nErbbauvertrag langfristig gebunden. Sie zögen auch den wesentlichen wirtschaftlichen \nNutzen aus der Sache. Die Erbbauberechtigten hätten zwar keine tatsächliche Gewalt \nüber die einzeln vermieteten Wohnungen bzw. Praxis und Läden auf dem Grundstück, \nsie hätten aber über die Verwalterin die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Trep-\npenhaus, den Allgemeinkeller, die Waschküche, den Trockenraum und den Garagenhof. \nDie geforderten Detailuntersuchungen bezögen sich auf die Gemeinschaftsflächen. Für \ndie Erbbauberechtigten bestehe daher unmittelbar die Möglichkeit, Maßnahmen zur Ab-\nwehr von dem Grundstück ausgehender Gefahren zu ergreifen. Im Sinne der Effektivität \n\n- 5 - \n- 6 - \nder Gefahrenabwehr sei aus diesem Grund ihre Inanspruchnahme anstelle derer der Ei-\ngentümer gerechtfertigt. \n \nDie Kläger legten am 18.04.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im We-\nsentlichen aus, aufgrund der Ergebnisse der bislang durchgeführten Erkundungen sei \nnicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass die im Umfeld des \nGrundstücks ... ... vorgefundene Belastung des Grundwassers auf einen Eintrag der \nSchadstoffe von diesem Grundstück zurückzuführen sei. Ferner zählten die Erbbaube-\nrechtigten in Erbengemeinschaft nicht zu den Verpflichteten im Sinne des § 4 Abs. 3 \nBBodSchG. \n \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, vom \n19.12.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde die Begründung \ndes Anordnungsbescheides wiederholt und vertieft. Zu der von den Klägern beanstande-\nten Fließrichtung des Grundwassers wurde ausgeführt, dass die Grundwasserverunreini-\ngung eine etwa nordnordwestliche Ausrichtung habe und damit noch im Schwankungsbe-\nreich der vorherrschenden Grundwasserfließrichtung sei, die eine nordnordwestliche bis \nnordnordöstliche Ausrichtung aufweise. \n \nDie Kläger haben am 21.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesent-\nlichen vor, die für die Anordnung gewählte Rechtsgrundlage sei fehlerhaft, da die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 5 BBodSchG nicht vorlägen bzw. hinsichtlich des in \nBetracht kommenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung § 5 Brem-\nBodSchG i. V. m. § 21 Abs. 2 BBodSchG vorrangig anzuwenden sei. Aufgrund der Er-\ngebnisse der bislang durchgeführten technischen Erkundungen sei nicht mit hinreichen-\nder Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass die im Umfeld der ... ... vorgefundene \nVerunreinigung auf eine Eintragung der Schadstoffe vom Grundstück der Kläger zurück-\nzuführen sei. Die Kläger zählten nicht zu den Verpflichteten i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG. \nSie seien als Erbbauberechtigte nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Da sie die auf \ndem Grundstück befindlichen Gebäude vermietet oder verpachtet hätten, übten sie die \ntatsächliche Gewalt nicht selbst aus. Die Bodenverunreinigungen fielen in den Verantwor-\ntungsbereich der Grundstückseigentümer, da nicht nachgewiesen sei, dass die Mieter \noder Pächter des Gebäudes die Bodenverunreinigungen verursacht hätten. Die Störer-\nauswahl sei fehlerhaft, da der Grundstückseigentümer vor dem Inhaber der tatsächlichen \nGewalt in Anspruch zu nehmen sei. Ein Abweichen von der gesetzlich festgelegten Rei-\nhenfolge aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr sei vom Gesetzgeber im Ver-\nhältnis der Zustandsstörer zueinander nicht vorgesehen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Kläger beantragen, \n \nden Anordnungsbescheid der Beklagten vom 19.03.2013 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nErgänzend trägt sie vor, § 9 Abs. 2 BBodSchG sei auf Altlasten und auf schädliche Bo-\ndenveränderungen anzuwenden. Vorliegend könne es sich nur um eine schädliche Bo-\ndenveränderung handeln. Zur Heranziehung der Kläger als Inhaber der tatsächlichen \nGewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führt die Beklagte aus, nach dem Erbbauver-\ntrag sei der Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, auf und unter der Oberfläche \ndes Grundstücks ein Bauwerk bzw. Bauwerke zu erstellen und zu unterhalten, das bzw. \ndie den Vorschriften der bremischen Bauordnung entsprechen müssten. Das Erbbau-\nrecht erstrecke sich auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Geländes, den \nder Erbbauberechtigte als Hofraum und Garten zu benutzen habe. Die Erbbauberechtig-\nten hätten die Verfügungsgewalt über das Grundstück durch das Erbbaurecht. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass das BBodSchG keine Reihenfolge bei der Auswahl der Stö-\nrer vorgebe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich lediglich für den Regelfall eine \nRangfolge zwischen dem Verursacher und dem Zustandsstörer. Entscheidender Maß-\nstab bei der Auswahl unter mehreren Zustandsstörern sei die schnelle und effektive Be-\nseitigung der eingetretenen Störung. Die Kläger hätten als Erbbauberechtigte die Ver-\nantwortlichkeit nicht nur für das gesamte Grundstück, sondern auch für die unterhalb der \nErdoberfläche liegenden Bereiche. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \n \n\n- 7 - \n- 8 - \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Anordnungsbescheid vom \n19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n1. Rechtsgrundlage für den Anordnungsbescheid ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann \ndie zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen \ndie notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, \nwenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen \nBodenveränderung oder einer Altlast besteht. Dabei kann die zuständige Behörde auch \nverlangen, dass die Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen \nnach § 18 BBodSchG durchgeführt werden. Zu den notwendigen Untersuchungen gehö-\nren sowohl Detailuntersuchungen als auch vorgelagerte Konzepte einer Detailuntersu-\nchung. Wie die Beklagte ausgeführt hat, dient die von ihr angeordnete Detailuntersu-\nchung des Bodens unter dem Grundstück ... ... der Gefahrenabschätzung und ist nicht \nschon auf konkrete Sanierungsmaßnahmen gerichtet. Detailuntersuchungen haben den \nZweck, durch ergänzende Untersuchungen differenzierte Aussagen über das Ausmaß \nder von einem Objekt ausgehenden Risiken zu liefern. Eine weitergehende Sanierungs-\nuntersuchung, die nach § 5 Satz 1 BremBodSchG i. V. m. § 21 Abs. 2 BBodSchG von \nder zuständigen Behörde angeordnet werden kann, würde dagegen über die reine Ge-\nfährdungsabschätzung hinaus schon der Prüfung möglicher Sanierungstechniken, der \nErarbeitung von Sanierungsvarianten, der Präzisierung der Abgrenzung der unterschied-\nlich stark belasteten Bereiche und als Grundlage für einen Sanierungsplan dienen. \n \n2. Die formelle Rechtmäßigkeit begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Sena-\ntor für Umwelt, als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde und damit als gemäß \n§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 a) aa) BremBodSchG zuständige Behörde gehandelt. Ferner \nwurde den Klägern mit Schreiben vom 04.10.2012 und 19.12.2012 Gelegenheit zur Stel-\nlungnahme gegeben. \n \n3. Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Anordnung nicht zu bean-\nstanden. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \na) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG liegen vor. \n \n(1) Der nach § 9 Abs. 2 BBodSchG geforderte hinreichende Verdacht für das Vorliegen \neiner schädlichen Bodenveränderung ist gegeben. Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind \nschädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG Beeinträchtigungen der Bo-\ndenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beläs-\ntigungen \nfür \nden \neinzelnen \noder \ndie \nAllgemeinheit \nherbeizuführen. \nNach \n§ 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Ver-\ndacht einer schädlichen Bodenveränderung i. S. d. § 9 Abs. 2 BBodSchG begründen, in \nder Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder \nwenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von \nPrüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 \noder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt wer-\nden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV). \n \nVorliegend sind konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenver-\nänderung gegeben, da die seitens der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der \nFirma ... eine Überschreitung von Prüf- und Maßnahmewerten für LHKW belegen. Die \nProbeentnahmen an ausgewählten Messstellen haben auf dem Grundstück eine Konta-\nmination der Bodenluft (31,99 mg/m3) und in unmittelbarer Nähe des Grundstücks inner-\nhalb der ermittelten Schadstofffahne eine Kontamination des Grundwassers (721 µg/l) \nfestgestellt, die die Grenzwerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die \nBodenluft (Prüfwert 5-10 mg/m3; Maßnahmenschwellenwert 50 mg/m3) und das Grund-\nwasser (Prüfwert 2-10 µg/l; Maßnahmenschwellenwert 20-50 µg/l) überschreiten und \nsomit Anlass zu einer weitergehenden Detailuntersuchung geben (vgl. LAWA, Empfeh-\nlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden, Stand: \nOktober 1993, Tabelle 2: Prüf- und Maßnahmeschwellenwerte für einige Leitparameter \nder Hauptuntersuchung von Grundwasser und Tabelle 3: Orientierungswerte für Boden-\nbelastungen). Darüber hinaus wird auch der in Anhang 2 der BBodSchV Ziff. 3.1 „Prüf-\nwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser“ mit 10 µg/l bestimmte \nPrüfwert für LHKW weit überschritten. \n \nWeiterhin bewerten die Gutachten das Grundstück ... ... als höchstwahrscheinlichen Ein-\ntragsort für die LHKW-Verunreinigungen. Der Annahme, dass das fragliche Grundstück \nder Eintragsort ist, steht nicht entgegen, dass der Belastungsschwerpunkt in 5 m Entfer-\nnung zum Grundstück gemessen wurde. Denn die Grundwasserverunreinigung hat in \ndem relevanten Bereich eine etwa nordnordwestliche Ausrichtung und liegt damit noch im \nSchwankungsbereich der dort vorherrschenden Grundwasserfließrichtung, die eine nord-\n\n- 9 - \n- 10 - \nnordwestliche bis nordnordöstliche Ausrichtung aufweist. Für das Grundstück ... ... als \nEintragsort spricht darüber hinaus die Feststellung in dem Kurzbericht über technische \nErkundungen der Firma ... (2006), dass im unmittelbaren Grundstücksbereich teilweise \ndeutlich erhöhte Anteile des Ausgangsproduktes Tetrachlorethen auftreten, während im \nAbstrom des Grundstücks der Anteil der Abbauprodukte zu- und der Anteil des Aus-\ngangsproduktes abnimmt. Auch der Umstand, dass im Anstrom des Grundstücks ver-\ngleichsweise geringe LCKW-Verunreinigungen festgestellt wurden, die laut dem Gutach-\nten höchstwahrscheinlich dem Seitabstrom der Schadstofffahne „… …“ zuzuordnen ist, \nspricht für das Grundstück ... ... als Eintragsort. \n \n(2) Die Beklagte ist bei der streitgegenständlichen Anordnung auch zutreffend von einer \nStörereigenschaft der Kläger ausgegangen. Gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG kommen als Adressaten einer Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsab-\nschätzung der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie des-\nsen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächli-\nchen Gewalt in Betracht. Hier konnten die Kläger sowohl als Inhaber der tatsächlichen \nGewalt als auch aufgrund ihrer Stellung als Erbbauberechtigte analog dem Grundstücks-\neigentümer herangezogen werden. \n \nDie Kläger zählen als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ... ... zu den \nVerpflichteten gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Die Ordnungs-\npflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. \n9. 2004 - 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche \nSachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber \nder tatsächlichen Gewalt des Grundstücks in die Lage versetzt, Gefahrenabwehrmaß-\nnahmen zu ergreifen. Tatsächliche Gewalt i. S. d. Vorschrift meint nicht Besitz \ni. S. d. BGB, maßgeblich ist vielmehr allein die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren \nEinwirkung auf das Grundstück (vgl. Frenz, BBodSchG-Kommentar, § 4 Abs. 2, Rn. 50 \nm.w.N.). \n \nHier haben die Kläger als Erbbauberechtigte die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, \nauf das Grundstück einzuwirken. Nach dem Erbbauvertrag sind sie berechtigt und ver-\npflichtet, auf und unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk bzw. Bauwerke zu \nerstellen und zu unterhalten. Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den für die Bauwerke \nnicht erforderlichen Teil des Geländes, den die Erbbauberechtigten als Hofraum und Gar-\nten zu benutzen haben. Damit liegt die erforderliche rechtliche Einwirkungsmöglichkeit \nauf das Grundstück durch die Kläger vor. Darüber hinaus können sie auch tatsächlich auf \ndas Grundstück einwirken, da sie über die Grundstücksverwaltung Zugriff auf sämtliche \n\n- 10 - \n- 11 - \nGemeinschaftsräume wie das Treppenhaus, den Allgemeinkeller, die Waschküche, den \nTrockenraum und den Garagenhof haben. Auf diese Gemeinschaftsflächen beziehen \nsich die von der Beklagten angeordneten Detailuntersuchungen. \n \nDie Kläger konnten darüber hinaus als Erbbauberechtigte entsprechend dem Grund-\nstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden (vgl. OVG NRW, B. \nv. 18.11.2008 - 7 A 103/08 -, juris; Pieroth/Schlink, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. \n2012, § 9, Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 15.05.1997 – 8 S 272/97 - , juris). Die Vo-\nraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf den \nErbbauberechtigten – eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interes-\nsenlage - liegen vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung \nder Norm den Erbbauberechtigten nicht bedacht hat. Insbesondere enthält die Gesetzes-\nbegründung keine entsprechenden Hinwiese (vgl. BT-Drs. 13/7891 v. 10.06.1997). Fer-\nner ist die Interessenlage des Erbbauberechtigten in Bezug auf eine bodenschutzrechtli-\nche Verantwortlichkeit derjenigen des Grundstückseigentümers vergleichbar. Das folgt \ndaraus, dass das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht dem Erbbauberechtigten \nöffentlich-rechtliche Abwehrrechte wie einem Eigentümer vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. \n16.09.1993 – 4 C 9.91 -, juris; OVG NRW, U. v. 05.11.1993 – 7a D 200/91.NE –, juris) \nund zudem durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht \nweitgehend gleichgestellt ist, so dass die Zustandshaftung die Kehrseite dieser umfas-\nsenden Berechtigung darstellt (vgl. OVG NRW, B. v. 03.07.2012 – 2 B 748/12 -, juris). Da \ndie angeordneten Untersuchungen auf den Gemeinschaftsflächen des Gebäudes, das in \nAusnutzung des Erbbaurechts auf dem Grundstück errichtet wurde, bzw. auf der Grund-\nstücksfläche außerhalb des Gebäudes, auf die sich das Erbbaurecht ebenfalls bezieht, \ndurchgeführt werden sollen, erstreckt sich die Zustandsverantwortlichkeit der Kläger aus \ndem Erbbaurecht im vorliegenden Fall auf die geforderte Detailuntersuchung. \n \nb) Es liegen auch keine Ermessensfehler vor, vgl. § 114 VwGO. Insbesondere ist die von \nder Beklagten getroffene Störerauswahl nicht zu beanstanden. Die Störerauswahl hat \nsich in erster Linie am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr auszurichten. Vor \ndiesem Hintergrund ist gegen die Entscheidung der Beklagten nichts einzuwenden. Die \nBeklagte hat sich eingehend mit der Frage der Störerauswahl auseinandergesetzt und \nsowohl die Mieter bzw. Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als auch die beige-\nladenen Grundstückseigentümer jeweils als Zustandsstörer in Betracht gezogen. Nach \nden nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten war eine Handlungsstörereigen-\nschaft der verschiedenen Betreiber der auf dem Grundstück betriebenen Reinigung nicht \nfestzustellen. In der Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) ist es \nnicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sich bei tatsächlich ungeklärter oder recht-\n\n- 11 - \n- 12 - \nlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchfüh-\nrung der Untersuchungsmaßnahme an den Zustandsverantwortlichen hält (BayVGH, B. \nv. 18.04.2007 - 22 ZB 07.222 -, juris). Eine Inanspruchnahme der Mieter bzw. Pächter \nwar wegen der Möglichkeit der jederzeitigen Aufgabe der Sachherrschaft nicht gleich \nerfolgsversprechend wie die Heranziehung der langfristig gebundenen Erbbauberechtig-\nten. Die Heranziehung der Kläger als Erbbauberechtigten begegnet auch im Verhältnis \nzu den Grundstückseigentümern keinen Bedenken, da die Kläger den wesentlichen wirt-\nschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück ziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. \n08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, juris; BVerfG, B. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR \n315/99 -, juris). Dies rechtfertigt es, sie zu der angeordneten Gefährdungsabschätzung \nheranzuziehen. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht im vorliegenden Fall der Bil-\nligkeit. Die Beigeladene hat einen ausdrücklichen Verfahrensantrag gestellt und damit \ndas Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Die Entschei-\ndung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage hinsichtlich der Vollstreckung \nder Beklagten gegen die Klägerin in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und \nhinsichtlich der Vollstreckung der Beigeladenen gegen die Klägerin in § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n\n- 12 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-11-12/5-k-49-14","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-11-12/5-k-49-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365249","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.885077+00:00"}}