{"status":"available","doknr":"OLD365248","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-26","aktenzeichen":"5 K 934/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 934/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder … \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \nGz.: - … - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \n…, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichter \nGrell \nund \nOsmers \naufgrund \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nvom \n26. November 2015 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba-\nren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung. \n \nDie Klägerin sammelt Alttextilien und handelt mit diesen. Mit Schreiben vom 28.08.2012 \nzeigte der Rechtsvorgänger der Klägerin gegenüber dem Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr eine Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz an. In der Folgezeit forder-\nte dieser den Rechtsvorgänger der Klägerin mehrfach auf, weitere Unterlagen vorzule-\ngen. Eine Reaktion erfolgte nicht. \n \nMit Schreiben vom 12.03.2013 stellte die Klägerin bei dem Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr einen Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen und auf die Nut-\nzung kommunaler Flächen für die Aufstellung von Textilsammelbehältern. Dieser Antrag \nwurde von dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr an das Stadtamt Bremen weiterge-\nleitet. \n \nDie Klägerin übersandte dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Schreiben vom \n07.10.2013 einen von diesem erstellten Fragebogen zur gewerblichen / gemeinnützigen \nSammlung nach § 18 KrWG für die Städte Bremerhaven und Bremen. In diesem Frage-\nbogen machte die Klägerin verschiedene Angaben zu ihrer Sammlung. So solle die \nSammlung durch die von ihr beauftragten Firmen … und … durchgeführt werden. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf den Fragebogen nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nMit Verfügung vom 19.11.2013 wurde der Klägerin durch den Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten aller Art, insbesondere \nAlttextilien, Altkleidern und Schuhen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der \nStadtgemeinde Bremerhaven untersagt (1.). Die Untersagung gelte auch für den Fall, \ndass Dritte durch die Klägerin mit der Sammlung beauftragt worden seien (2.). Des Wei-\nteren wurde der Klägerin aufgegeben, die bereits in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bre-\nmen und der Stadtgemeinde Bremerhaven aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich \nzu entfernen (3.). Ferner wurde der Klägerin untersagt, Sammelcontainer im Gebiet der \nStadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven aufzustellen oder aufstel-\n\n- 3 - \n- 4 - \nlen zu lassen (4.). Darüber hinaus wurde der Klägerin untersagt, eine Sammlung von \nAbfällen aus privaten Haushalten im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt-\ngemeinde Bremerhaven durchzuführen (5.). Die sofortige Vollziehung der Verfügung \nwurde angeordnet (6.). Die Klägerin sei unzuverlässig. Dies ergebe sich aus mehreren \nVerstößen gegen Rechtsvorschriften. Sie habe nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG ordnungs-\nwidrig gehandelt, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht rechtzeitig er-\nstattet habe. Ferner hätten die Klägerin und die von ihr beauftragten Unternehmen Sam-\nmelbehälter für Alttextilien auf öffentlichem Grund ohne die dafür erforderliche straßen-\nrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Zudem sei es zu Besitz- und Eigentums-\nstörungen von privaten Grundstückseigentümern gekommen, weil ohne deren Einver-\nständnis Container auf deren Grundstücken aufgestellt worden seien. \n \nDie Klägerin legte am 04.12.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass \nsie nicht unzuverlässig sei. So sei sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen. Ihre Anzeige \nenthalte alle erforderlichen Angaben. Die Beklagte begründe ihre angebliche Unzuverläs-\nsigkeit ausschließlich mit angeblichem Fehlverhalten der von ihr beauftragten Unterneh-\nmen … und …. Mit diesen Firmen stünde sie zwar in geschäftlichen Beziehungen, ein \nFehlverhalten, welches erhebliche Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründen wür-\nde, könne sich daraus aber nicht ergeben. Zutreffend sei, dass sie sich ein eventuelles \nFehlverhalten ihrer Dienstleister zurechnen lassen müsse. Solange sie aber das Verhal-\nten der von ihr beauftragten Unternehmen nicht aktiv fördere, sondern missbillige und \ndies auch gegenüber den Dienstleistern zum Ausdruck bringe, könne aus deren Fehlver-\nhalten nicht auf ihre mangelnde Zuverlässigkeit geschlossen werden. Die Behauptung \nder Beklagte, sie stelle ohne Sondernutzungserlaubnis bzw. ohne die zivilrechtliche Ein-\nwilligung der Grundstückseigentümer Sammelcontainer auf, sei schlicht falsch. Sie \nschließe selbstverständlich Stellplatzverträge mit den Grundstückseigentümern ab. \n \nAm 19.12.2013 beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az. 5 V 2233/13). Mit Beschluss vom \n04.06.2014 lehnte die Kammer den Antrag weitgehend ab. Die hiergegen gerichtete Be-\nschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nmit Beschluss vom 10.10.2014 zurück (Az. 1 B 160/14). Auf die Beschlüsse wird Bezug \ngenommen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014, zugestellt am 21.06.2014, wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.2013 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf den Beschluss der Kammer vom \n04.06.2014 verwiesen. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss ausgeführt habe, dass \n\n- 4 - \n- 5 - \n§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht die Entfernung bereits aufgestellter Sammelcontainer er-\nfasse, werde dem nicht gefolgt. Gleichwohl werde die Anordnung zum Entfernen bereits \naufgestellter Container hilfsweise auf § 62 KrWG gestützt. Es lägen Rechtspflichtverlet-\nzungen vor, aufgrund derer die angezeigte und bereits durchgeführte Sammlung zu un-\ntersagen und die Entfernung der bereits aufgestellten Sammelcontainer erforderlich ge-\nwesen sei. Es bestehe ein Vollzugserfordernis, weil die Klägerin gegen eine Rechtspflicht \nverstoßen habe und weitere Verletzungen drohten. Selbst nachdem der Klägerin die \nSammlung mit Verfügung vom 19.11.2013 untersagt worden sei, habe diese am 23. und \n24.11.2013 weitere Sammelcontainer durch das von ihr beauftragte Unternehmen aufge-\nstellt. Die angeordnete Entfernung der Container sei verhältnismäßig. Da die Klägerin \nsowie die von ihr beauftragten Firmen seit März 2013 trotz Mahnungen und Hinweisen \nsystematisch und anhaltend im Land Bremen gegen grundlegende Bestimmung des Zivil-\n, Abfall- und Straßenrechts verstoßen habe, treffe sie die angeordnete Entfernung der \nContainer nicht unzumutbar. \n \nDie Klägerin hat am 21.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der \nBescheid bereits wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatlich verbürgte Neutrali-\ntätsgebot rechtswidrig sei. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe das Stadtamt aufge-\nfordert, straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Containern \nnicht zu erteilen. Die Beklagte wirke kollusiv mit der … beim Abtransport vermeintlich \nillegal aufgestellter Altkleidercontainer zusammen. Bei dem Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr liege keine behördeninterne und personelle Trennung der Aufgabenbereiche \nzwischen Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger vor. Der Vorwürfe \nberuhten in der absoluten Mehrzahl auf reinen Behauptungen der …. Die von ihr beauf-\ntragten Dienstleister … und … hätten die Container an gänzlich anderen Standorten auf-\ngestellt. Schließlich seien … und … Träger der Sammlung und nicht sie. Daher wäre der \nBescheid auch gegenüber diesen Firmen zu erlassen gewesen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n \nden Bescheid vom 19.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19.06.2014 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Kläge-\nrin ebenfalls für unzuverlässig gehalten worden sei. Ein kollusives Zusammenwirken mit \ndem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der … liege nicht vor. Letztere sei \n\n- 5 - \n- 6 - \nnicht der Entsorgungsträger, sondern ein im Rahmen der Privatisierung für operative Be-\nreiche der Abfallentsorgung beauftragter Dritter. Die Neutralitätspflicht sei gewahrt. Die \ninnerorganisatorische Zuständigkeitsregelung stelle hinreichend sicher, dass mit der Auf-\ngabe der Entscheidung über Anzeigen nach § 18 KrWG nicht die gleichen Personen be-\ntraut seien, die Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt als Entsorgungsträger \nwahrnähmen. Herr Bothe sei zuständige Behörde im Sinne der §§ 17, 18 KrWG. Er sei \nnicht mit Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut. Zwar sei er \nauch Ansprechpartner für Abfallwirtschaftspläne, Konzepte und Bilanzen. Die Erstellung \nvon Abfallwirtschaftsplänen sei gemäß § 30 KrWG eine Landesaufgabe. Richtig sei wei-\nter, dass die Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 KrWG eine Aufgabe des \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei, der diese auch wahrnehme. Allerdings sei-\nen nach Landesrecht Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte zu stellen, für die \nauf Seiten der Landesbehörde Herr Bothe zuständig sei. Das Aufstellen der Container sei \numfangreich dokumentiert. Die vorgelegte Standortliste sei nicht nachvollziehbar. Im Üb-\nrigen dokumentiere sie, dass eine Differenz zwischen Anzeige und Realität bestünde. \nDort würden 64 Straßen genannt in denen ein oder vielleicht auch mehrere Behälter ste-\nhen sollten. Abzüglich übereinstimmender 11 Standorte seien von der … 70 Behälter an \nweiteren Standorten gefunden worden. Darüber hinaus seien in Bremerhaven mindes-\ntens 28 weitere ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer von … und … aufgestellt \nworden. In der Anzeige habe die Klägerin jedoch angegeben, lediglich 49 Container in \nBremen und Bremerhaven aufstellen zu wollen. Dies sei ein weiteres Indiz für die Unzu-\nverlässigkeit der Klägerin. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese in \nder Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und \nVerkehr vom 19.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 ist \nrechtmäßig \nund \nverletzt \ndie \nKlägerin \nnicht \nin \nihren \nRechten \n(vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDer Bescheid vom 19.11.2013 begegnet hinsichtlich der unter Ziffer 1. getroffenen Unter-\nsagung der Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten aller Art im Gebiet der \nStadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven keinen rechtlichen Beden-\nken. Den unter den Ziffer 2., 4. und 5. getroffenen Anordnungen (Untersagung der \nSammlung auch für den Fall, dass Dritte beauftragt werden; Verbot der Aufstellung von \nSammelcontainern sowie nochmalige Untersagung der Sammlung von Abfällen aus pri-\nvaten Haushalten) kommt ein über die unter Ziffer 1. getroffene Anordnung hinausgehen-\nder Regelungsgehalt nicht zu, da sie die dort getroffene Untersagung der Sammlung le-\ndiglich konkretisieren bzw. wiederholen. Schließlich erweist sich auch das unter Ziffer 3. \nverfügte Gebot, die bereits aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, als \nrechtmäßig. \n \n1. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. \n1 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 \nKrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen \nsich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und \nBeaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (vgl. VGH BW, Be-\nschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 – sowie Beschluss vom 16.01.2014 - 10 S \n2273/13 - jeweils juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfü-\ngung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeb-\nlich, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom \n21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris Rn. 23 f.). \n \n2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Untersa-\ngungsverfügung von der zuständigen Behörde getroffen. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verord-\nnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung \nüber die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach \nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314), zuletzt \ngeändert durch Nr. 2.3 i. V. m. Anl. 3 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24), ist der \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Landesabfallbehörde zuständig. \n \n3. Die Untersagungsverfügung erweist sich in materieller Hinsicht als rechtmäßig. \n \nDie zuständige Behörde hat nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG die Durchführung der \nangezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich \nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Be-\naufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \na) Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Re-\nde stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforde-\nrungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 – ju-\nris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, \ndass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung \nzu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.072013 – 20 B 607/13 – \njuris Rn. 10). Gegen die Zuverlässigkeit spricht insbesondere, wenn der gewerbliche \nSammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-\nrechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS \n13.377 – juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, ju-\nris Rn. 42 f.). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlver-\nhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, \ndass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu ge-\nwichtigen Verstößen kommen wird (OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B \n607/13 – juris Rn. 10ff.; VGH BW, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, ju-\nris Rn. 33 ff. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.2014, a. a. O.). \n \nBedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben sich vorliegend insbesondere \naus dem Verhalten der von ihr beauftragten Unternehmen … und … bei der Aufstellung \nder Altkleidercontainer, das ihr auch zuzurechnen ist (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom \n29.04.2014 – 5 B 243/14 –, juris). \n \nDass es in der Vergangenheit wiederholt zu derartigen Verstößen gekommen ist, hat die \nBeklagte hinreichend dargelegt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen \nstraßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vorliegt, wenn Container ohne Sondernut-\nzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt sind, sondern auch dann, wenn \ndie Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen \nVerkehrsraum aus möglich ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B \n798/13 -, juris Rn. 6). Die Beklagte hat in der Behördenakte zahlreiche Fälle dokumen-\ntiert, in denen die Klägerin oder aber die von ihr beauftragten Firmen Sammelcontainer \nentweder auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die notwendige straßenrechtliche Son-\ndernutzungserlaubnis oder auf Privatgrundstücken gegen den Willen des Verfügungsbe-\nrechtigten aufgestellt haben (vgl. etwa Bl. 85 - 89, 94 - 103, 110 - 119, 129 - 146, 167 - \n174, 186, 215 - 217 BA). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. So-\nweit es um das Abstellen von Containern auf Privatgrund geht, hat sie sich lediglich in \ndrei Fällen (...) auf das Vorliegen einer Zustimmungserklärung berufen, wobei im Fall der \n… die Zustimmung nicht vom Grundstückseigentümer stammte. Die von der … aufge-\nführten Fälle übersteigen diese Zahl jedoch bei weitem. Insbesondere für die durch Ein-\n\n- 8 - \n- 9 - \nzelbeschwerden der Grundstückseigentümer dokumentierten Aufstellungsorte in der ..., \nder ..., der ..., sowie mehreren …-Parkplätzen (Bl. 85 bis 89 BA) weist die Klägerin Zu-\nstimmungserklärungen nicht nach. Diese Fälle von Einzelbeschwerden, die auch von der \n… dokumentiert werden, belegen, dass die seitens der Klägerin geäußerten Zweifel am \nWahrheitsgehalt der Angaben der … zu illegalen Standplätzen unbegründet sind. \n \nDer Einwand, die von der … auf den der Beklagte übersandten Rechnungen dokumen-\ntierten Containerstandorte, aus denen sich eine Differenzierung nach Standorten auf Pri-\nvatgrund und öffentlichem Grund hinreichend erkennen lässt, seien deshalb falsch, weil \nsich aus der der Klägerin von ihren Auftragnehmern übergebenen Liste andere Standorte \nergäben, kann die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht widerlegen. Die \nKlägerin legt auch für die Standorte, die von ihren Auftragnehmern angegeben wurden \nund für die nicht erkennbar ist, ob diese auf öffentlichem oder privatem Grund liegen, \nkeine Sondernutzungserlaubnisse vor. \n \nDie Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer haben wiederholt gegen die bei Durchführung einer \nSammlung zu beachtenden abfallrechtlichen Vorschriften verstoßen. Die von der Beklag-\nten im Beschwerdeverfahren 1 B 160/14 vor dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen vorgelegten drei Entscheidungen des OVG NRW vom 11.12.2013, \ndie – von der Klägerin unwidersprochen – das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ge-\nschäftsführers betreffen, belegen, dass es bereits in der Vergangenheit in mehreren \nKommunen Nordrhein-Westfalens zu Sammlungsuntersagungen aus Anlass von Rechts-\nverstößen beim Einsammeln von Alttextilien gekommen ist und es quasi zum Geschäfts-\nmodell gehört, die Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben \naufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der da-\nfür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern (OVG NRW, Beschluss zum Az. 20 B \n444/13). \n \nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr mit den Unternehmen \n… und … abgeschlossenen Verträge Klauseln enthalten, nach denen (allein) der Auf-\ntragnehmer die Aufstellung der Behälter eigenverantwortlich durchführt und verpflichtet \nsei, diese unter „Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften“ aufzustellen. Diese Vereinba-\nrung betrifft nur das Innenverhältnis und vermag die Klägerin als anzeigende Trägerin der \nSammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung von ihrer ordnungsrechtlichen \nVerantwortlichkeit im Außenverhältnis nicht zu entbinden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom \n27.01.2014, a. a. O.). Es ist aufgrund der vorliegenden Tatsachen damit zu rechnen, \ndass es im Falle einer Fortführung der von der Klägerin angezeigten Sammlung weiterhin \ndazu kommen würde, dass Sammelcontainer unbefugt auf öffentlichem oder privatem \n\n- 9 - \n- 10 - \nGrund abgestellt werden. Die Klägerin kann nicht gewährleisten, dass derartige Rechts-\nverstöße in Zukunft unterbleiben. Vielmehr ist die Beauftragung Dritter mit der Aufstellung \nund Leerung der Sammelcontainer in der von der Klägerin praktizierten Art und Weise \ndazu geeignet, solche unbefugten Nutzungen zu fördern und die Verantwortlichkeiten \nhierfür zu verschleiern. Die Klägerin hat bisher nicht schlüssig darlegen können, wer im \nInnenverhältnis zwischen ihr und ihren Auftragnehmern für die Auswahl der Container-\nstellplätze und die Einholung der für die Aufstellung erforderlichen Erlaubnisse verant-\nwortlich ist. So liegen mehrere Vertragsgestaltungen zwischen der Klägerin und densel-\nben Auftragnehmern – im Hinblick auf den Auftragnehmer … sogar mit identischem Ver-\ntragsdatum - vor, die diese Verantwortlichkeit jeweils unterschiedlich regeln. Für die bei-\nden hinsichtlich der angezeigten Sammlung beauftragten Unternehmen … und … sehen \ndie Verträge in ihren - soweit bekannt - aktuellsten Fassungen vom 29.8.2013 bzw. vom \n23.1.2013 zwar die Auswahl der Containerstandorte durch die Klägerin vor. Diese Ver-\ntragsgestaltung wird jedoch in der Praxis erkennbar nicht angewandt, denn die Klägerin \nwill eine Liste der Containerstandorte für die in Bremen durchgeführte Sammlung erst \nnach Abschluss des Verfahrens 5 V 2233/13 von diesen beiden Auftragnehmern erhalten \nhaben. \n \nDie angeführten Tatsachen belegen, dass es bereits in der Vergangenheit zu einem sys-\ntematischen und massiven Fehlverhalten der Klägerin und ihres Geschäftsführers ge-\nkommen ist und die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung \nebenfalls zu solchen Verstößen kommen wird. Damit haben die vorliegenden Bedenken \ngegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch in Ansehung des \ndurch die Untersagung tangierten Schutzbereichs der Art. 12 und 14 GG ein derartiges \nGewicht, dass sie die Untersagung der Sammlung rechtfertigen (zum Maßstab vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 19.7.2013 – 20 B 530/13 – DÖV 2014, 45; VGH BW, Beschluss \nvom 5.5.2014 a. a. O.). \n \nDie nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen \nzwingend anzuordnende Sammlungsuntersagung verstößt auch nicht gegen das für die \nBeklagte geltende und aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgende \nNeutralitätsgebot. Eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten zwischen der für das \nAnzeigeverfahren zuständigen Abfallbehörde und dem öffentlich-rechtlichem Entsor-\ngungsträger ist keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhän-\ngigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in \nbeiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Ge-\nsetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale \nAufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderun-\n\n- 10 - \n- 11 - \ngen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und \npersonelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18.3.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom \n11.12.2013 - 20 B 444/13 -, juris). Die Beklagte hat die Aufgabenverteilung innerhalb der \nBehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr in ihrem Schriftsatz vom 26.9.2014 \nim Einzelnen beschrieben und dargelegt, dass mit der Aufgabe der Entscheidung über \nAnzeigen nach § 18 KrWG und den Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt-\ngemeinde Bremen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht dieselben Personen \nbetraut sind. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 10.10.2014, a.a. O.). \n \nb) Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten unter Ziffer 3. des Bescheides vom \n19.11.2013 Anordnung, bereits aufgestellte Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, \nals rechtmäßig. \n \nErmächtigungsgrundlage ist insoweit - wie auch für die Untersagung der Sammlung - \n§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Insoweit hält die Kammer an ihrer im Verfahren 5 V \n2233/13 geäußerten Auffassung, insoweit komme nur die Generalklausel des § 62 KrWG \nin Betracht, nicht länger fest. Die Anordnung, die bereits aufgestellten Container zu ent-\nfernen, ist als Annex zur Untersagungsverfügung zu verstehen und von der genannten \nVorschrift erfasst (vgl. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be-\nschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, Rn. 6, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom \n22. September 2014 – 17 K 2730/13 –, Rn. 30, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 07. Juli 2014 – 20 CS 14.1179 –, Rn. 2, juris; VG Gelsenkirchen, Be-\nschluss vom 03. Mai 2013 – 9 L 1622/12 –, Rn. 10, juris). \n \nUngeachtet dessen erweist sich die Anordnung jedenfalls als rechtmäßig, weil die Wider-\nspruchsbehörde sie hilfsweise auf § 62 KrWG gestützt. Hiernach kann die zuständige \nBehörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsge-\nsetzes treffen. Die Voraussetzungen liegen vor. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO \nden Ausführungen im Widerspruchsbescheid gefolgt. Die dort getroffenen Ermessenser-\nwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Entfernen der Sammelcon-\ntainer verhältnismäßig. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n\n- 11 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 67.200,- Euro festgesetzt (vgl. VG Bremen, Be-\nschluss vom 04.06.2014 - 5 V 2233/13; OVG Bremen, Beschluss vom \n09.01.2015 - 1 S 326/14). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-\nzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, 26.11.2015 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n \n \n \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-11-26/5-k-934-14","cited_norms":[{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":11},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-11-26/5-k-934-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365248","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.855657+00:00"}}