{"status":"available","doknr":"OLD365247","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-04","aktenzeichen":"3 V 2389/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 3 V 2389/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nFrauen, Integration und Sport, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nWehe, Richter Vosteen und Richterin Dr. Weidemann am 4. Dezember 2015 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom \n20.11.2015 wird abgelehnt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n \nG r ü n d e \nI. \n \nDie Antragsgegnerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der ihr \nder Betrieb der unterstützenden Wohnform „Residenz K.“ in Bremen untersagt und die \nunverzügliche Einstellung des Betriebs aufgegeben wurde. \n \nDie Antragstellerin, die S.Betriebs GmbH mit Sitz in W. (Aller) ist ein \nTochterunternehmen der ebenfalls in W. (Aller) ansässigen M. Pflege– und \nGesundheitszentren GmbH (im Folgenden kurz: M. GmbH). Sie betreibt in Bremen die \nResidenz K., eine stationäre Wohneinrichtung mit insgesamt 88 Plätzen (im Folgenden \nkurz: Einrichtung). Siebzehn dieser Plätze sind nach dem Konzept der Einrichtung auch \nfür Pflegebedürftige unterhalb des Rentenalters (interne Bezeichnung: „Junge Pflege“) \nvorgesehen. \nAufgrund \neines \nim \nJuli \n2015 \nerklärten \nAufnahmestopps \nund \nBewohnerabgängen lag die Belegung am 20.11.2015 bei 63 Bewohnern. \n \nIn der Vergangenheit wurden wiederholt Beschwerden über die Qualität der Betreuung \nund Versorgung der Bewohner der Einrichtung und über organisatorische Mängel an die \nWohn- und Betreuungsaufsicht (im Folgenden kurz: Heimaufsicht) der Antragsgegnerin \nherangetragen. Die Beschwerden stammten von Bewohnern der Einrichtung und von \nAngehörigen der Bewohner, aber auch von Mitarbeitern der Einrichtung und von \nniedergelassenen Ärzten aus dem Stadtteil. Die Heimaufsicht veranlasste unter anderem \nvom 09. bis 11.07.2015 eine unangemeldete anlassbezogene Prüfung der Einrichtung. \nDer im Anschluss gefertigte Prüfbericht, der zahlreiche festgestellte Mängel aufführte, \nwurde am 20.07.2015 der M. GmbH unter der Postanschrift der Einrichtung zugeleitet \nmit der Aufforderung, die Antragsgegnerin bis zum 03.08.2015 schriftlich über den \nUmsetzungsstand der festgestellten Mängel zu informieren. Bereits im Zuge der \nÜberprüfungen am 10.07.2015 hatten sich die Beteiligten auf einen sofortigen \nAufnahmestopp für die Einrichtung verständigt. \n \nUnter dem 15.07.2015 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der M. GmbH eine \nAnordnung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung der Rechte von Menschen \nmit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen vom \n5. Oktober 2010 (Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz – BremWoBeG; Brem.GBl. \n\n- 3 - \n- 4 - \nS. 509). Zur akuten Sicherstellung des Bewohnerwohls in der Einrichtung wurden der \nAdressatin insgesamt sieben Maßnahmen aufgegeben (Tatsächliche Vorhaltung des \nPlan-Personals; Überprüfung und Überarbeitung sämtlicher Pflegeplanungen für \nBewohner mit Decubitalulcera; Führen von Lagerungsprotokollen und bei Notwendigkeit \nTrinkprotokollen für alle immobilen Bewohner am Bett; Fristsetzung für Mitteilung des \nUmsetzungsstandes bzgl. Personalschulungen zu den Themenkreisen Lagerung, frei-\nheitsentziehende \nMaßnahmen, \nWundversorgung \nund \npflegerische \nProphylaxen; \nZeitnahes Reagieren auf Notrufsignale; Vorhalten von Schutzhandschuhen auf \nPflegewagen; Nachweis eines Maßnahmenkatalogs über eingeleitete Qualitäts-\nverbesserungen bei der Bewohnerversorgung bis zum 31.07.2015). Zur Begründung \nführte die Antragsgegnerin aus, dass bei der anlassbezogenen Überprüfung der \nEinrichtung zahlreiche Mängel zu Tage getreten seien. Unter anderem habe der \nPersonalbestand in der Einrichtung unter dem Soll gelegen und die Schichten seien nicht \nhinreichend mit Pflegekräften besetzt gewesen. Die Expertenstandards zum Thema \nDekubitusprophylaxe, Mundpflege und chronische Wundversorgung seien nicht \neingehalten worden. \n \nAm \n22.07.2015 \nerstellte \nder \nmedizinische \nDienst \nder \nKrankenversicherung \nNiedersachsen und im Lande Bremen (kurz: MDK) einen Prüfbericht über eine Prüfung \nder Einrichtung am 01. und 02.07.2005. Der MDK stellt in seinem Bericht fest, dass die \nPersonaleinsatzplanung in Bezug auf den Versorgungs- und Pflegebedarf nicht adäquat \nsei. Im Bereich der Ergebnisqualität seien gravierende Mängel im Zusammenhang mit \nder Behandlungspflege und der Arztkommunikation deutlich geworden. Hier hätte sich \nweit über eingegangene Beschwerdepunkte hinaus eine defizitäre Versorgung gezeigt. \nEbenfalls unzureichend seien bei einem Großteil der Bewohner die Sturz- und \nDekubitusprophylaxen. Bei mehreren Bewohnern sei es auch zu einer ungewollten \nrelevanten Gewichtsabnahme gekommen, ohne dass darauf eine nachvollziehbare \nReaktion des Pflegepersonals erfolgt sei. \n \nUnter dem 28.07.2015 übermittelte das Gesundheitsamt Bremen der Antragsgegnerin \ndas Protokoll einer Heimbegehung vom 09.07.2015. Ausweislich des Protokolls hatte das \nGesundheitsamt einen unsachgemäßen Umgang mit MRSA-besiedelten Bewohnern \nsowie mehrere weitere hygienische Defizite in der Einrichtung festgestellt. \n \nAm 12.08.2015 führte die Antragsgegnerin eine weitere unangemeldete Prüfung der \nEinrichtung durch. Ausweislich des Prüfberichts stellte die Antragsgegnerin u.a. eine \nunzureichende bzw. lückenhafte Dokumentation zur Ernährung, zur Lagerung und zum \nTrinkverhalten der Bewohner und zur Abgabe des Medikaments Macumar fest. \n\n- 4 - \n- 5 - \nBlasenentzündungen würden in der Einrichtung vermehrt auftreten und der Personal-\nschlüssel sei erneut nicht erfüllt gewesen. \n \nIn der Folge von Absprachen in einer Besprechung am 10.09.2015 von Mitarbeitern der \nAntragsgegnerin mit leitenden Vertretern der Einrichtung und einer Vertreterin der \nGeschäftsführung der M. GmbH (Frau Th.) teilte die genannte M.-Mitarbeiterin unter \ndem 15.09.2015 der Antragsgegnerin mit, dass man die bisherige Leiterin der Einrichtung \nmit sofortiger Wirkung von ihren Aufgaben freigestellt habe und man zunächst einen \nkommissarischen \nLeiter \nbenenne. \nFerner \nsei \nein \nexternes \nQualitäts-\nmanagementunternehmen beauftragt worden. \n \nAm 21.09.2015 erließen die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Bremen \ngegenüber der Antragstellerin einen Bescheid gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI. Der \nAntragstellerin wurde darin aufgegeben näher bezeichnete Mängel zu beseitigen, die \nvom MDK bei der Überprüfung am 01.07.2015 festgestellt und in dessen Prüfbericht \naufgeführt seien. Die Umsetzung der Mängelbeseitigung sei sofort aufzunehmen und bis \nzum 21.12.2015 abzuschließen. \n \nUnter dem 25.09.2015 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der M. GmbH einen \nweiteren Bescheid nach § 27 Abs. 1 BremWoBeG. In dem Bescheid wurden gegenüber \nder Adressatin neun einzelne Anordnungen getroffen. Unter anderem wurden der \nEinrichtung Vorgaben zum Personaleinsatz gemacht und die Einsetzung eines externen \nQualitätsmanagements aufgegeben. Der Infektionsschutz sei einzuhalten und mittels \neiner Kontrolle durch das Gesundheitsamt nachzuweisen. Die Reaktionszeit auf \nNotraufsignale dürfe fünf Minuten nicht überschreiten und es seien die Notrufprotokolle \nvom 12. und 13.09.2015 vorzulegen. Weitere Anordnungen betrafen u.a. Maßnahmen in \nBezug auf bestimmte Bewohner. Für den Fall, dass die Anordnung nicht umgesetzt \nwerde, werde die Einrichtung ohne weitere Anhörung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 \nBremWoBeG geschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer weiteren \nunangemeldeten Prüfung der Einrichtung am 15.09.2015 erneut pflegerische Defizite \nfestgestellt worden seien. \n \nMit Schriftsatz vom 30.09.2015 legte die M. GmbH Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 25.09.2015 ein. Sie sei der falsche Bescheidadressat, weil sie nicht Trägerin der \nEinrichtung sei. Nur rein vorsorglich werde deshalb gerügt, dass mit dem Bescheid schon \nerledigte Maßnahmen erneut festgesetzt worden seien. Von Pflegekassen eingeräumte \nErledigungsfristen seien ohne nachvollziehbaren Grund von der Antragsgegnerin um \n\n- 5 - \n- 6 - \nzwei Monate unterschritten worden. Sodann setzte sich die Widerspruchsführerin mit den \neinzelnen Anordnungspunkten in der Sache auseinander. \n \nMit einem Bescheid vom 07.10.2015, adressiert an die Antragstellerin, modifizierte die \nAntraggegnerin den Bescheid vom 25.09.2015 in zwei Punkten. Am 15.10.2015 legte die \nAntragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. \n \nMit einem Bescheid vom 14.10.2015 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der \nAntragstellerin eine weitere Anordnung nach § 27 Abs. 1 BremWoBeG. In Ergänzung zu \nden Bescheiden vom 15.07., 25.09. und 07.10.2015 wurden gegenüber der \nAntragstellerin zehn weitere Einzelanordnungen erlassen. In der Begründung führt die \nAntragsgegnerin aus, dass bei einer anlassbezogenen Prüfung der Einrichtung am 28. \nund 29.09.2015 erneut wesentliche Mängel in der Pflege der Bewohner festgestellt \nworden seien und die bisher von der Antragstellerin dargelegten Bemühungen, eine \nfachgerechte Pflege zu sichern, nicht ausreichend seien. Die bisherigen Anordnungen \nseien überwiegend nicht umgesetzt worden und es sei wiederholt zu einer Gefährdung \nder Bewohner gekommen. \n \nAm 12. und 13.11.2015 führte der MDK auf Antrag der Antragstellerin eine \nWiederholungsprüfung der Einrichtung gemäß § 114 SGB XI (Qualitätsprüfung) durch. \nDer im diesem Zusammenhang erstellte Prüfbericht des MDK vom 25.11.2015 wurde der \nAntragsgegnerin am selben Tag übermittelt. Dem vorausgegangen war eine \nAbschlussbesprechung am 13.11.2015. \n \nZeitgleich mit dem MDK führte die Heimaufsicht am 12. und 13.11.2015 eine \nunangemeldete Prüfung der Einrichtung durch. Als Anlass der Prüfung nennt der \ndiesbezügliche Prüfbericht der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 die Überprüfung des \nUmsetzungsstandes der Anordnungen vom 15.07.2015, 25.09.2015 und 14.10.2105 \nsowie der Anforderungen nach §§ 11 und 12 BremWoBeG. \n \nBereits am 20.11.2015 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die \nstreitgegenständliche \nVerfügung. \nDarin \nuntersagte \ndie \nAntragsgegnerin \nder \nAntragstellerin den Betrieb der Einrichtung. Der Betrieb sei binnen zwei Tagen nach \nZugang der Verfügung einzustellen. Spätestens am 26.11.2015 dürften in der Einrichtung \nkeine pflegebedürftigen Menschen mehr betreut werden. Für den Fall, dass der Betrieb \nam 26.11.2015 nicht eingestellt worden sei, werde die Zwangsräumung für den \n27.11.2015 angedroht. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass es wiederholt \nund fortlaufend zu Beschwerden über pflegerische, medizinische, personelle und \n\n- 6 - \n- 7 - \nhygienische Mängel in der Einrichtung gekommen sei. Dies habe zu einer engmaschigen \nKontrolle der Einrichtung seit dem Jahr 2013 durch die Heimaufsicht geführt. Dabei seien \nfortlaufend und wiederholt erhebliche Mängel festgestellt worden. In verschiedenen \nFällen sei es zu einer schwerwiegenden Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der \nEinrichtung gekommen. Trotz der langandauernden Beratung und der Anordnungen \ndurch die Heimaufsicht seien auch einfache und grundlegende Maßnahmen der \nQualitätssicherung in der Pflege der Bewohner unterblieben. Das Ergebnis der Prüfung \nvom 12. und 13.11.2015 zeige deutlich, dass die von der Antragstellerin durchgeführten \nMaßnahmen der Qualitätssicherung in der Einrichtung trotz der Maßnahmen der \nHeimaufsicht nach §§ 26 – 28 BremWoBeG nicht ausreichten, um eine Gefährdung des \nWohls der Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden und um die Anforderungen nach \n§§ 11 und 12 BremWoBeG zu erfüllen. Trotz aller Anordnungen und Beratungen sei nicht \ndavon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Änderung herbeiführen werde. In der \nEinrichtung bestünden unmittelbare erhebliche Gefahren für die körperliche und \nseelische Unversehrtheit der Bewohner, die nicht länger hingenommen werden könnten. \nDie Begründung des Bescheids enthält eine Aufzählung der von der Antragsgegnerin \nfestgestellten Defizite. Diese betreffen die Themenkreise „Junge Pflege“, Notruf, \nMedikamentenversorgung, Pflegerische Versorgung, Ernährungsrisiko, Sturzprophylaxe, \nThromboseprophylaxe, \nSchmerzerfassung, \nDekubitusprophylaxe, \nWundversorgung, \nAusscheiden, Soziale Betreuung und Wahrung der Würde/Selbstbestimmung des \nMenschen. \n \nDer Bescheid wurde am 21.11.2015 per Postzustellungsurkunde zur Post aufgegeben. \nParallel dazu erfolgte formlos die Übermittlung des Bescheids per Fax am 21.11.2105 an \ndie Antragstellerin und am 22.11.2015 an deren Prozessbevollmächtigte. Bereits am \nAbend des 20.11.2015 war eine Kopie des Bescheids durch Mitarbeiter der Heimaufsicht \neiner Pflegekraft in der Einrichtung übergeben worden. Die Bewohner der Einrichtung \nbzw. deren Angehörige oder Betreuer waren bereits in einem Schreiben vom 18.11.2015 \nüber die Schließung der Einrichtung unterrichtet worden. Mit dem Schreiben wurde den \nAdressaten ein Beratungsangebot unterbreitet und ein Verzeichnis aller Bremer Pflege-\neinrichtungen mit Kontaktdaten und eine Liste der Einrichtungen, in denen es nach \nletztem Kenntnisstand der Antragsgegnerin einen oder mehrere freie Plätze gibt, \nübersandt. \n \nAm 22.11.2015 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein, der noch \nnicht beschieden wurde. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nAm selben Tag hat die Antragstellerin gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin rügt, dass die Antrags-\ngegnerin wegen der kurz gesetzten Fristen und der verzögerten Information über den \nErlass des Bescheids das Recht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt \nhabe. Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Die angefochtene \nVerfügung erweise sich in der Sache in Anbetracht ihrer Grundrechtsrelevanz als \nunverhältnismäßig. Eine Betriebsuntersagung könne wegen der Schwere eines solchen \nEingriffs nur als ultima ratio in Betracht kommen und müsse dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gerecht werden. Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen \nVollziehung der heimaufsichtsrechtlichen Verfügung bestehe schon deshalb nicht, weil \nvon der Einrichtung nachweislich keine fortlaufende Gefahr für Leib und Leben der \nBewohner ausgehe. Maßgeblich seien insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt des \nErlasses \nder \nangefochtenen \nVerfügung, \nauf \ndie \ndie \nAufsichtsbehörde \neine \nPrognoseentscheidung für die Zukunft zu stützen habe. Stattdessen stelle die \nangefochtene Verfügung aber auf in der Vergangenheit festgestellte Mängel ab, ohne die \nVerbesserungen zu berücksichtigen, die von den bereits von der Antragstellerin \neingeleiteten Abhilfemaßnahmen herrührten. Es sei schon nicht ersichtlich, auf welchen \nSachverhalt die Antragsgegnerin überhaupt abstelle. So bestehe schon keine \nTransparenz darüber, ob die früher beschriebenen Mängel überhaupt zugetroffen hätten \nund ob sie ggf. inzwischen abgestellt seien. Die Antragsgegnerin habe nämlich weder die \nErgebnisse \nder \nNachprüfung \nwiedergegeben \nnoch \ndie \nStellungnahmen \nder \nAntragstellerin einbezogen. Zwar sei einzuräumen, dass die Pflegequalität in der \nEinrichtung im Juli 2015 sich als fehlerbehaftet herausgestellt habe. Prüfungen des MDK \nund der Heimaufsicht hätten erhebliche, bis dahin nicht bekannte Defizite zu Tage \ngefördert, die mutmaßlich mit der Person des damaligen Pflegedienstleiters im \nZusammenhang gestanden hätten, der seinen Aufgaben nicht gewachsen gewesen sei. \nVor dieser Person habe man sich jedoch getrennt. Durch die Einsetzung einer neuen \nHeimleitung und einer neuen Pflegedienstleitung sei die pflegefachliche Konsolidierung \nder Einrichtung insbesondere ab September 2015 deutlich vorangetrieben worden. Es \nseien neue Pflegefachkräfte eingestellt, ein externer Qualitätsmanager beauftragt und ein \nneuer externer Dienstleister für den Bereich Ernährung und Wundversorgung \nhinzugezogen worden. Der Stand der Umsetzung der eingeleiteten Maßnahmen zur \nQualitätssicherung sei aus den Stellungnahmen des externen Qualitätsmanagers, \ninsbesondere aus seinem Auditbericht vom 24.11.2015, und aus einer Stellungnahme \neines externen Dienstleisters vom 24.11.2015 ersichtlich. Auch das Ergebnis der MDK-\nPrüfung vom 12. und 13.11.2015 und die dabei festgestellten Sachverhalte seien nicht \ngeeignet, die angefochtene Verfügung zu rechtfertigen. Die Antragstellerin erläutert dies \nim Einzelnen. Das Wohl der Bewohner werde ausweislich einer fachärztlichen \n\n- 8 - \n- 9 - \nStellungnahme eines Psychiaters gerade durch die Antragsgegnerin selbst beeinträchtigt, \nwenn sie mit der sofortigen Schließung der Einrichtung die Bewohner aus ihrer vertrauten \nUmgebung reiße. Die negativen Auswirkungen auf die Bewohner seien von der Behörde \nbei Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt worden. Inzwischen habe ein renommiertes \nInstitut in einer von der Antragstellerin eingeholten pflegefachlichen Einschätzung vom \n28.11.2015 aufgrund einer Begehung am selben Tag den bereits erreichten hohen \nQualitätsstand der Pflege in der Einrichtung bestätigt. Da in der Einrichtung nicht nur \nschwerstpflegebedürftige Bewohner betreut würden, habe sich die Antragstellerin zur \nWahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch auf die Anordnung des Auszugs \noder der Verlegung einzelner Bewohner beschränken können, statt gleich die ganze \nEinrichtung zu schließen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Rechtsschutzgesuch entgegengetreten. Trotz mancher \nbehobener Mängel könne nicht länger abgewartet werden, ob die Antragstellerin in \nabsehbarer Zeit die Einrichtung in dem gebotenen Maße zum Wohl der Bewohner führen \nwerde. Allein durch heimaufsichtsrechtliche Überprüfungen könne nicht mehr gewähr-\nleistet werden, dass in der Einrichtung keine gefährliche Pflege stattfinde. Es reiche nicht \naus, dass mit Hilfe eines externen Qualitätsmanagers Maßnahmepläne erstellt würden, \nwenn diese nicht auch umgesetzt würden. Auch sei die Durchführung von Schulungen \nnicht ausreichend, wenn das in der Einrichtung eingesetzte Personal die Standards nicht \nbeherrsche und umsetze. Es habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin bis heute immer \nnur dann tätig werde, wenn ihr gegenüber Anordnungen ergingen oder ihr konkrete \nHinweise gegeben würden. Sie sei aber nicht in der Lage, von sich aus Handlungs-\nnotwendigkeiten zu erkennen, was sich darin zeige, dass bei den Überprüfungen immer \nauch neue Mängel aufgedeckt worden seien. Es sei aber nicht die Aufgabe der \nHeimaufsicht, einer Einrichtung Zielvorgaben zu machen, Pläne zu schreiben und ihr das \nzu vermitteln, was in einem ausreichend und angemessen geführten Haus \nvorauszusetzen sei. Die Qualifikation zum Betrieb einer solchen Einrichtung müsse vom \nBetreiber bereits mitgebracht werden und könne nicht erst im laufenden Betrieb über \neinen längeren Zeitraum erworben werden. Der Antragstellerin sei es mit ihrem Vortrag \nim Eilverfahren nicht gelungen, die ihr von der Heimaufsicht vorgehaltenen Defizite zu \nentkräften. Vielmehr ergäbe sich bereits aus ihrem Vortrag, dass auch weiterhin in der \nEinrichtung erhebliche Missstände bestünden. Die Antragsgegnerin führt dies im \nEinzelnen aus. \n \nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakten verwiesen. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nII. \n \n1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bedarf der Auslegung. \n \nDie Antragstellerin hat ohne nähere Differenzierung die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Untersagung und der damit \nverbundenen Anordnungen vom 20.11.2015 beantragt. \n \nVon Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist aber allein eine Betriebsuntersagung nach \n§ 29 Abs. 1 BremWoBeG. Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 20.11.2015 \nauch eine Zwangsräumung am 27.11.2015 für den Fall angedroht hat, dass der Betrieb \nam 26.11.2015 nicht eingestellt ist, hat sie gegenüber der Antragstellerin zusätzlich die \nAndrohung einer sog. Ersatzvornahme im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Bremisches \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz verfügt. Hierauf weist die Antragstellerin in der \nBegründung des Bescheids auch ausdrücklich hin. Weil nach den landesrechtlichen \nRegelungen in Bremen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung einer \nErsatzvornahme aufschiebende Wirkung haben und die Antragsgegnerin eine sofortige \nVollziehung der verfügten Vollstreckungsmaßnahme nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO besonders angeordnet hat, hat der Widerspruch der Antragstellerin insoweit \nschon unmittelbar aufschiebende Wirkung, ohne dass es der Anrufung des \nVerwaltungsgerichts bedarf. \n \nDie Kammer legt das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin deshalb gemäß § 122 \nAbs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs nur insoweit begehrt, als ihr mit der angefochtenen \nVerfügung \nder \nBetrieb \nder \nEinrichtung \nuntersagt \nund \ndie \nunverzügliche \nBetriebseinstellung aufgegeben wurde. \n \nDer insoweit zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n \n \n2. Gemäß § 29 Abs. 4 BremWoBeG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \neine Betriebsuntersagung nach § 29 Abs. 1 BremWoBeG keine aufschiebende Wirkung. \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage auf Antrag ganz oder \nteilweise anordnen. Das Gericht trifft bei seiner Entscheidung eine eigenständige \n\n- 10 - \n- 11 - \nErmessensentscheidung, bei der es die widerstreitenden Interessen gegeneinander \nabzuwägen hat. \n \nAusgangspunkt der Entscheidung ist die Prämisse, dass nach § 80 Abs. 1 VwGO als \nAusprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eines fundamentalen \nGrundsatzes des öffentlich-rechtlichen Prozesses im Regelfall Widerspruch und \nverwaltungsgerichtlicher Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Überwiegende öffent-\nliche Belange können es aber rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grund-\nrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse \ndes allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies kann durch die behördliche \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO oder aber bereits generell kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO) \nerfolgen. Der Rechtsschutzanspruch eines Betroffenen ist dabei umso stärker und darf \numso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte \nBelastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. \nDies gilt unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer \ngesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt. Allerdings unterscheidet sich \ndie vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen \nSofortvollzugsanordnung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung \nstattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der \nInteressenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die auf-\nschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern \n1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10. \nOktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, Rn. 19 u. 21, juris). Den Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Sache kommt bei der Interessenabwägung durch das Gericht in \ndiesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Zunächst ist darauf abzustellen, ob \nder zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich \nrechtswidrig ist. Kann insoweit keine eindeutige Aussage getroffen werden, können die \n(tendenziellen) Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung \nangeordnet oder wiederherstellt werden soll, als Gewichtungselement berücksichtigt \nwerden. Gegebenenfalls folgt auf einer weiteren Stufe eine reine Interessensabwägung \n(vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 – 12 CC 11.2022 – Rn. 72, juris, m.w.N). \nMaßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und der widerstreitenden \nInteressen sowie deren Gewichtung im Rahmen der Folgeabwägung ist der Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 147). \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nDaran gemessen kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier nicht \nangeordnet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und für ein überwiegendes Interesse an \neiner unverzüglichen Umsetzung der behördlichen Entscheidung. Im Einzelnen: \n \n \n3. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2015 erweist sich nicht bereits aus \nformellen Gründen als rechtwidrig. \n \na. Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG ist, bevor ein \nVerwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem \nGelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \näußern. Eine solche Anhörung der Antragstellerin ist vor Erlass der angefochtenen \nVerfügung nicht erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anhörung hier gemäß § 28 \nAbs. 2 Nr. 1 oder 5 BremVwVfG entbehrlich gewesen ist, weil eine sofortige \nEntscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig \nerschien oder weil in der Verfügung unter Punkt IV. auch eine Maßnahme in der \nVerwaltungsvollstreckung \ngetroffen \nworden \nist. \nJedenfalls \nwäre \nein \netwaiger \nAnhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG als geheilt anzusehen, \nweil der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu den einzelnen im \nangegriffenen Bescheid dargestellten Mängeln und zu der Antragserwiderung der \nAntragsgegnerin umfassend Stellung zu nehmen. \n \n \nb. Ebenso wenig kann ein Zustellungsmangel eine Aufhebung des angefochtenen \nBescheides rechtfertigen. Zwar sind Untersagungsverfügungen nach § 29 Abs. 1 \nBremWoBeG nach dem einschlägigen Fachrecht nicht zwingend zuzustellen. Eine \neinfache Bekanntgabe der Verfügung ist insoweit ausreichend. Gleichwohl finden die \ngesetzlichen Regelungen über die Zustellung Anwendung, wenn – wie im vorliegenden \nFall – eine Behörde, ohne dass eine Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben \nist, von sich aus bestimmt, dass ein Dokument zugestellt werden soll (vgl. Schlatmann in: \nEngelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 1 VwZG, Rn 9). \n \nDie Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben sich bereits mit Schriftsatz vom \n06.10.2015 bei der Antragsgegnerin als Bevollmächtigte gemeldet und eine schriftliche \nVollmacht vorgelegt. Als Gegenstand der Bevollmächtigung nennt die Vollmachtsurkunde \n„Anordnungen vom 25. September 2015“. Dass die Anordnung vom 25.09.2015 unter \n\n- 12 - \n- 13 - \nNummer 9 auch die Androhung der Schließung umfasste, könnte dafür sprechen, dass \ndie Bevollmächtigung auch bereits den hier streitbefangenen Vorgang mitumfasst hat. \nGemäß § 1 Abs. 1 BremVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG hätte dann eine Zustellung \ndes hier streitgegenständlichen Bescheides zwingend an die Bevollmächtigten erfolgen \nmüssen. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VwZG berührt aber nach überwiegender Ansicht \nnicht die Wirksamkeit der Zustellung (dazu Schlatmann, a.a.O., § 7 VwZG, Rn 10). \nJedenfalls wäre ein solcher Zustellungsmangel auch mit dem tatsächlichen Zugang des \nBescheids bei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 1 \nBremVwZG i.V.m. § 8 VwZG geheilt. \n \n \n2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung als \nvoraussichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 29 Abs. 1 BremWoBeG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagungs-\nverfügung sind nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage erfüllt. \n \nGemäß § 29 Abs. 1 BremWoBeG ist der Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach \n§§ 6 und 7 BremWoBeG zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 11 und 12 \nBremWoBeG nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 26 bis 28 BremWoBeG \nnicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner \nabzuwenden. \n \n \na. Bei der von der Antragsgegnerin betriebenen Einrichtung handelt es sich zweifelsfrei \num eine Pflege– und Betreuungseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 BremWoBeG. \n \n \nb. Die Anforderungen an Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind in § 11 und 12 \nBremWoBeG näher umrissen. So hat nach § 11 Abs. 2 BremWoBeG in unterstützenden \nWohnformen nach den §§ 6 und 7 BremWoBeG der verantwortliche Leistungsanbieter \nsicherzustellen, dass die Unterstützung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen \nErkenntnisse entspricht und die Kooperation der Beteiligten auch hinsichtlich der \nmedizinischen Versorgung sichergestellt ist. Art und Umfang der Betreuung sind \nentsprechend dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf auf der \nGrundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen \nanzupassen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 und 11 BremWoBeG haben der verantwortliche \nLeistungsanbieter und die Leitung einer Pflege– und Betreuungsreinrichtung im Sinne \n\n- 13 - \n- 14 - \nvon § 7 Abs. 1 BremWoBeG insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Qualität \nder Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner der unterstützenden Wohnform \neinschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer, \nbehindertenpädagogischer und pflegerischer Erkenntnisse gesichert ist (Nr. 4), im \nRahmen ihrer Einwirkungsmöglichkeiten die ärztliche, zahnärztliche und sonstige \ngesundheitliche oder therapeutische Betreuung gesichert ist (Nr. 5), bei pflegebedürftigen \nMenschen \neine \nhumane \nund \naktivierende \nPflege \ngewährleistet \nwird \nsowie \nPflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden (Nr. 7) sowie \nein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet wird und die Beschäftigten die \nAnforderungen der Hygiene einhalten (Nr. 11). \n \nNach der im Rahmen dieses Eilverfahrens gebotenen Prüfung kommt die Kammer zu der \nÜberzeugung, dass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die \nvorzitierten Standards in der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung auch zum \nZeitpunkt der jetzt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung in wesentlichen Punkten \nnicht eingehalten werden und deshalb von einer unmittelbaren und gravierenden \nGefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner auszugehen ist. \n \nZwar sind die vom Gesundheitsamt Bremen im Juli 2015 noch festgestellten eklatanten \nHygienemängel nach dem Ergebnis der Nachkontrolle vom 01.10.2015 von der \nAntragstellerin wohl weitgehend abgestellt worden. Das Gesundheitsamt konstatiert eine \ndeutlich sichtbare Verbesserung der hygienischen Situation im Vergleich zur Begehung \nvom 09.07.2015 (dazu Gesundheitsamt Bremen, Heimbegehungsprotokoll vom \n28.10.2015). Auch der MDK bescheinigt in seinem Prüfbericht vom 25.11.2015, dass die \nAntragstellerin nach den am 12. und 13.11.2015 getroffenen Feststellungen die \nAnforderungen aus dem Maßnahmenbescheid vom 21.09.2015 in mehreren Punkten \nerfüllt habe. \n \nGleichwohl wiegen die bei der Prüfung am 12. und 13.11.2015 festgestellten \nfortbestehenden Mängel schwer. Auf den Inhalt der Prüfberichte der Heimaufsicht vom \n24.11.2015 und des MDK vom 25.11.2015 wird insoweit Bezug genommen. Die \nÜberprüfungen am 12. und 13.11.2015 haben gezeigt, dass es der Antragstellerin trotz \neines Aufnahmestopps im Juli 2015, eines zwischenzeitlich entstandenen Personal-\nüberhanges, diverser anlassbezogener Überprüfungen und daraufhin von der \nAntragsgegnerin erfolgten Anordnungen nicht gelungen ist, diese Defizite abzustellen. \n \nDie Beteiligten streiten über die Richtigkeit einzelner Feststellungen und die daraus zu \nziehenden Konsequenzen. Im Rahmen des hier anhängigen Eilverfahrens kann indes \n\n- 14 - \n- 15 - \noffen bleiben, ob alle in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Mängel einer \nÜberprüfung im Widerspruchsverfahren standhalten werden. Jedenfalls ergeben sich aus \nden Vorträgen der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen die \nfolgenden im Kern unstreitigen Tatsachen, die bereits für sich genommen gegen die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs sprechen: \n \n• \nNotrufanlage \nEine Auswertung der Notrufprotokolle hat ergeben, dass es am 07./08.11.2015 \nbei ausgelösten Notrufen mehrfach zu Wartezeiten bis zu 28 Minuten gekommen \nist. Während der Prüfung wurde nach dem unbestrittenen Vortrag zudem \nbeobachtet, dass auf einen Klingelruf nicht reagiert wurde, da die Fachkraft sich \nder Dokumentation widmete. Die nicht zeitnahe Reaktion auf Notrufsignale war – \nneben weiteren Defiziten - bereits Gegenstand der Anordnungen vom 15.07.2015 \nund vom 25.09.2015. Gleichwohl gelingt es der Antragstellerin offenbar nicht, \ndiesen erheblichen Mangel abzustellen. In ihrer „Gegendarstellung“ vom \n22.11.2015, Seite 3, wird hierzu vielmehr ausgeführt, dass gegenüber den \nKlingelprotokollen einer vorhergehenden Prüfung von 12. und 13.09.2015 keine \nÜberschreitungen von über 31 Minuten vorhanden seien und somit erkennbar \neine Verbesserung zu den zuvor festgestellten 110 Minuten zu verzeichnen sei. \nFerner räumt sie nach eigener aktueller Auswertung zum 18.11.2015 sechs \nÜberschreitungen in 24 Stunden, sowie am 19.11.2015 acht und am 20.11.2015 \nsechs Überschreitungen ein. Die Erklärung, man reagiere unverzüglich auf einen \nNotalarm \naufgrund \neiner \nbesonderen \nGefahr, \nist \nschlichtweg \nnicht \nnachvollziehbar. Auch die Erklärung der Antragstellerin in der Stellungnahme ihrer \nProzessbevollmächtigten \nvom \n30.11.2015, \ndas \nNotrufsystem \nsei \nnicht \ndurchgehend \nordnungsgemäß \nbedient \nworden, \neine \nneugefasste \nBedienungsanleitung sei mit dem 12.11.2015 herausgegeben worden, vermag die \nFeststellung eines erheblichen Mangels nicht zu entkräften. Nach alledem kann \nnicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin diesen für die Versorgung der \nBewohnerinnen und Bewohner lebenswichtigen Aspekt in den Griff bekommen \nhat. \n \n• \nMedikamentenabgabe \nInsoweit ergab die Prüfung durch den MDK am 12./13.11.2015 eine völlig \nunzureichende Dokumentation der Medikamentenverabreichung. Die Frage, ob \ndie Medikamentenversorgung den ärztlichen Anordnungen entspricht, wurde \ndeshalb im Prüfbericht des MDK bei 8 von 9 in die Prüfung einbezogenen \nPersonen verneint (Seite 20, Pkt. 10.3). Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, \n\n- 15 - \n- 16 - \ndie Verabreichung der Medikamente sei nachvollziehbar ordnungsgemäß erfolgt, \nes handele sich vorrangig um ein Dokumentationsproblem, verkennt sie den Sinn \nund Zweck der Dokumentation. Der Nachweis lässt sich nicht mit dem Hinweis \ndarauf erbringen, die Mitarbeiterinnen des MDK hätten alle Medikamente, die \nwöchentlich gestellt worden seien, überprüft und feststellen können, dass auch \nbei den nicht abgezeichneten Medikamenten diese nachweislich ausgegeben sein \nmussten, da die Waren aus den Verpackungen nachweislich entfernt gewesen \nseien (so die Antragstellerin in der „Gegendarstellung“ vom 22.11.2015, Seite 3). \nDer Vortrag der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2015 die \n„uneinheitliche Dokumentationspraxis“ sei darauf zurückführen, dass immer \nwieder Pflegefachkräfte das komplexe EDV-gestützte System punktuell oder \ndauerhaft nicht richtig anwendeten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt \nauch unter Berücksichtigung des erstmaligen Vortrags in dieser Stellungnahme, \nwonach die tatsächliche Abzeichnung der Medikamentenabgabe vom MDK \nanhand der Angaben in der EDV in einigen Fällen nicht richtig interpretiert worden \nsei. Wie die Erklärung in der „Gegendarstellung“ zeigt, waren die Mitarbeiter \njedenfalls im Zeitpunkt der Prüfung offenbar nicht in der Lage, die ordnungs-\ngemäße Dokumentation nachzuweisen. Im Übrigen hat die Antragstellerin in der \n„Gegendarstellung“ vom 22.11.2015 auch ausdrücklich bestätigt, dass das \nAbzeichnen der Leistungen „Medikamentenabgabe“ an mehreren Tagen nicht \nerfolgt sei. \n \n• \nPflegerische Versorgung \nAm 12./13.11.2015 wurde eine Bewohnerin durch die Aufsicht aufgesucht, die \nunter einem stark reduzierten Allgemeinzustand litt. Sie war einen Tag zuvor nach \neinem Klinikaufenthalt in die Einrichtung zurückgekehrt. Die Bewohnerin war nach \nden Feststellungen der Prüfer in folgenden Bereichen gefährdet: Mangel-\nernährung, Dehydration, Dekubitus, Kontraktur, Pneumonie und Thrombose. Eine \nPflegeplanung am Tag der Aufnahme fand nicht statt. Die Antragstellerin führt \nhierzu in ihrer „Gegendarstellung“ vom 22.11.2015 aus, eine Begutachtung habe \nam ersten Tag nach der Rückverlegung aus Krankenhaus stattgefunden, da die \nFachkräfte durch die Prüfung mit fünf Prüfern stark eingebunden gewesen seien. \nUnstreitig war zudem im Fall dieser Bewohnerin die notwendige Notrufklingel am \n12.11.2015 nicht eingesteckt und bei einer weiteren Überprüfung am 13.11.2015 \nnicht in Reichweite der Bewohnerin. \n \n \n\n- 16 - \n- 17 - \n \n• \nThromboseprophylaxe \nHier wurde festgestellt, dass einigen Bewohnern und Bewohnerinnen, die bereits \neine Thrombose hatten, am Tag der Prüfung keine ärztlich verordneten Throm-\nbosestrümpfe angezogen worden waren, sodass es nach Einschätzung der \nAntragsgegnerin zu einer Gefährdung durch die Entstehung einer Thrombose bis \nhin zur Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Embolie hätte kommen können. Die \närztliche Verordnung zum Anlegen der Thrombosestrümpfe, so die Antrags-\ngegnerin, sei nicht umgesetzt worden. Ferner wurde festgestellt, dass Kom-\npressionsstrümpfe von einer Hilfskraft angezogen worden seien. Es sei kein \nNachweis vorgelegt worden, dass für diese Hilfskraft eine entsprechende \nQualifizierung für das Durchführen der behandlungspflegerischen Maßnahme \nvorliege. \n \n• \nSchmerzerfassung \nHierzu hatte der MDK am 12./13.11.2015 ausweislich seines Berichts festgestellt, \ndass eine systematische Schmerzeinschätzung bei drei von vier Bewohnern, bei \ndenen das Kriterium zutreffe, nicht erfolge. Insoweit räumt die Antragstellerin ein, \ndass die systematische Einschätzung des individuellen Schmerzes entsprechend \ndem Expertenstandard „Chronischer Schmerz“ noch nicht von allen Mitarbeitern \numgesetzt sei und insoweit noch Schulungsbedarf bestehe. \n \n• \nDekubitusprophylaxe/Wundversorgung \nInsoweit wird u. a. beanstandet, dass bei einer Bewohnerin mit einem aus-\ngeprägten Dekubitus Grad III am Gesäß, die seit dem Einzug in die Einrichtung \nauf einer Antidekubitusmatratze liege, trotz verzeichneter massiver Gewichts-\nschwankungen innerhalb der letzten sechs Monate eine Anpassung der \nEinstellung der Matratze nicht habe eruiert werden können. Eine Einstellung der \nAntidekubitusmatratze könne nicht überprüft werden, da keine Gebrauchs-\nanweisung für das Hilfsmittel vorgelegt werden könne. Soweit die Antragstellerin \nhierzu in der „Gegendarstellung“ vom 22.11.2015 (Seite 7) ausführt, die \nausgeprägten Gewichtsschwankungen seien der Tatsache geschuldet, dass die \nRollstuhlwaage und die Lifterwaage falsche Werte angezeigt hätten, insoweit sei \neine Reparatur bzw. ein Austausch erfolgt, die Gebrauchsanweisung werde im \nZimmer der Bewohnerin aufbewahrt, da es eine Reihe von Personen gebe, die \nZugang zu diesem Zimmer hätten, sei am Tag der Prüfung die Anleitung nicht \nauffindbar gewesen, belegt sie hiermit die vorhandenen Defizite. Zwischen den \nBeteiligten wird in diesem Fall auch eine Auseinandersetzung über die Art und \n\n- 17 - \n- 18 - \nWeise der Wundversorgung der Bewohnerin geführt. Ursächlich hierfür sei, so die \nAntragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2015, Seite 22, dass die \nGutachterinnen des MDK aus der EDV gestützte Dokumentation während der \nPrüfung nicht alle zu dieser Wunde vorliegenden Informationen herangezogen \nhätten, was u.a. daran gelegen habe, dass die Pflegefachkräfte hierzu unter \nverschiedenen Rubriken Eintragungen vorgenommen hätten. Ungeachtet der \nFrage, ob die Aussage der Antragstellerin im ersten Halbsatz zutreffend ist, \nbestätigt der 2. Halbsatz wiederum anschaulich, dass die Antragstellerin nicht in \nder Lage ist, eine ordnungsgemäße Dokumentation vorzuhalten. Die ordnungs-\ngemäße Dokumentation einer Wundbehandlung kann eben nicht durch \nnachträgliche schriftliche Erklärungen und Berichte sichergestellt werden. Dies gilt \ninsbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht nur um die Art und \nWeise der Wundbehandlung gestritten wird, sondern auch darum, ob eine \nVerschlechterung oder Verbesserung des Wundzustandes eingetreten ist. \n \nAuch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Antragstellerin (zuletzt mit Schriftsatz \nvom 02.12.2015) bestehen nach Auffassung der Kammer keine ernsthaften Zweifel \ndaran, dass in der Einrichtung die Anforderungen nach §§ 11 und 12 BremWoBeG auch \ngegenwärtig nicht erfüllt werden. \n \n \nc. Die Untersagungsverfügung erweist sich auch als verhältnismäßig, weil nicht davon \nausgegangen werden kann, dass die Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und \nBewohner wirksam durch Maßnahmen nach den §§ 26 bis 28 BremWoBeG abgewendet \nwerden kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Betriebsuntersagung nur als \nletztes Mittel des behördlichen Einschreitens in Betracht kommen kann und zunächst \nweniger einschneidende Maßnahmen zur Abstellung erkannter Mängel in Betracht \ngezogen werden müssen. \n \nSolche stellt das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz auch zur Verfügung. Soweit \ndie zuständige Behörde feststellt, dass in einer unterstützenden Wohnform nach §§ 6 \nund 7 BremWoBeG ein Mangel droht oder vorliegt, sieht das Gesetz ein gestuftes \nVorgehen vor. So soll die zuständige Behörde gemäß § 26 BremWoBeG den ver-\nantwortlichen Leistungsanbieter zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung des \nMangels beraten. Nach § 27 Abs. 1 BremWoBeG können zur Beseitigung festgestellter \nMängel gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen \nwerden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden \nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur \n\n- 18 - \n- 19 - \nSicherung der Einhaltung der dem verantwortlichen Leistungsanbieter gegenüber den \nBewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer \nUnangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich \nsind. Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner \nerforderlich, kann eine Anordnung gemäß § 27 Abs. 4 BremWoBeG auch ohne \nvorhergehende Beratung des verantwortlichen Leistungsanbieters erlassen werden. \n \nDie Antragsgegnerin ist auf diesem Weg gegenüber der Antragstellerin vorgegangen, \nbevor sie sich zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20.11.2015 entschlossen \nhat. Allerdings haben sich diese Maßnahmen – wie oben dargestellt - als nicht \nausreichend und hinreichend wirksam erwiesen. \n \nRichtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner \nvon Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner auf ein \nmenschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; \nvgl. dazu: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 – 12 CS 11.2022 –, Rn. 74, juris). Deshalb \nkann auch nicht länger zugewartet werden, ob die durch die neue Heimleitung und das \nQualitätsmanagement eingeleiteten Reformprozesse in Zukunft tragen werden. Insbe-\nsondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sind die Mängel so gravierend, dass \neine sofortige Schließung der Einrichtung geboten ist. Seit Juli 2015 sind gegenüber der \nAntragstellerin durch die Heimaufsicht und den MDK bzw. die Krankenkassen wiederholt \nAufforderungen zur Mängelbeseitigung ergangen. Obwohl nunmehr fast ein halbes Jahr \nverstrichen ist, war die Antragstellerin gleichwohl noch nicht in der Lage, die Einrichtung \nin einen auch nur annähernd mangelfreien Zustand zu versetzen. Durch die hier \nfestgestellten Mängel sind gerade die Bewohner betroffen, die im besonderen Maße auf \nUnterstützung, Pflege und Betreuung durch die Einrichtung angewiesen sind. Auch der \nUmstand, dass die von der Antragstellerin selbst beantragte Nachprüfung durch den \nMDK am 12. und 13.11.2015 ergab, dass erst knapp die Hälfte der zuvor gerügten \nMängel abgestellt waren, bestätigt aus Sicht der Kammer die von der Antragsgegnerin \ngeäußerte Vermutung, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, eine solche \nEinrichtung verantwortlich zu führen und Handlungsnotwendigkeiten im Betrieb einer \nsolchen Einrichtung zu erkennen. Den Bewohnern der Einrichtung ist es angesichts \ndessen nicht zuzumuten, den ungewissen Ausgang weiterer Maßnahmen der \nQualitätsverbesserung abzuwarten, zumal das Wohl der Bewohner durch die \nVerhältnisse in der Einrichtung nach wie vor in existenzieller Weise beeinträchtigt ist. \nSoweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Untersagung sei unverhältnismäßig, \nweil die Antragstellerin eine Teil-Untersagung nicht in Betracht gezogen habe, folgt die \n\n- 19 - \n- 20 - \nKammer ihr nicht. Die Vielzahl und Vielschichtigkeit der nach dem derzeitigen Sachstand \nfestgestellten Defizite lässt zum Schutz des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner \neine nur teilweise Untersagung nicht zu. \n \nDie in der Untersagungsverfügung aufgegebene Frist zur Räumung der Einrichtung hat \nsich durch Zeitablauf erledigt. Die Antragsschrift enthält zu einer etwa erforderlichen \nVerlängerung der für eine Abwicklung notwendigen Frist keine substantiierten \nAusführungen. Gleichwohl sieht die Kammer Veranlassung, hinsichtlich des Vollzugs der \nVerfügung auf Folgendes hinzuweisen: Es wird nicht verkannt, dass ein wesentliches \nöffentliches Interesse am Vollzug der Betriebsuntersagung besteht, um Gefährdungen \nund Beeinträchtigungen der Bewohner zu vermeiden. Andererseits muss auch das \nInteresse der Antragstellerin an einer geregelten Abwicklung gesehen werden. Vor allem \naber muss die Antragsgegnerin den Bewohnern einen ihrer Würde entsprechenden \nUmzug in eine andere Einrichtung gewährleisten. Die Bewohner wurden zwar von der \nbeabsichtigten Betriebsuntersagung informiert, es wurden ihnen auch Alternativen in \nForm von freien Heimplätzen aufgezeigt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass für \ndie Bewohner das Heim bisher den Lebensmittelpunkt darstellt und ein Umzug ohnehin \nzu einer erheblichen Verunsicherung führt, die sich unter Zeitdruck noch wesentlich \nerhöht. Die Bewohner und die Angehörigen müssen die Möglichkeit haben, eine \npassende Alternativeinrichtung zu besichtigen und auszuwählen, was ebenfalls Zeit \nerfordert (vgl. VG München, B. v. 17.08.2011, M 17 S 11.3678; VG Magdeburg v. \n20.12.2007, 7 B 177/07 in juris). Die Antragstellerin bleibt mit der Ablehnung ihres \nEilantrags aufgefordert, unverzüglich die Schließung ihres Betriebes einzuleiten. Soweit \ndie Antragsgegnerin diese Bemühungen durch eine erneute Fristsetzung oder im Wege \nder Verwaltungsvollstreckung fördern möchte, obliegt es ihr, die vorstehenden \nErwägungen bei der erneuten Fristsetzung zu berücksichtigen. \n \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren bleibt einem gesonderten Beschluss \nvorbehalten. \n \n \n \n\n- 20 - \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \n \n \n \ngez. Wehe \ngez. Vosteen \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-12-04/3-v-2389-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-12-04/3-v-2389-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365247","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.818421+00:00"}}