{"status":"available","doknr":"OLD365246","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-09","aktenzeichen":"1 K 2236/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 2236/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Beirat Schwachhausen, vertreten durch die Beiratssprecherin Frau …, Wilhelm-\nLeuschner-Straße 27 A, 28329 Bremen, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. A., A-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \nden Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, Bremen, \n \nBeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Assessorin xxx beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Twietmeyer und Richterin Behlert sowie die ehrenamtlichen Richter \nPanning und Sawala aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Dezember 2015 für \nRecht erkannt: \nDer Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers im \nRahmen der Aufstellung des Haushalts der Stadtgemeinde \nBremen für das Jahr 2016 – im Falle der Aufstellung eines \nDoppelhaushalts auch für das Jahr 2017 – in seinen Haus-\n\n- 2 - \n- 3 - \nhaltsplan im Rahmen der zu bildenden Ressorteckwerte auf \nden Stadtteil Schwachhausen bezogene Mittel (Stadtteil-\nbudget) gemäß § 32 Abs. 4 Ortsbeirätegesetz auszuweisen, \nund zwar für solche Projekte, zu denen der Kläger gem. \n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Ortsbeirätegesetz die aus-\nschließliche Entscheidungsbefugnis hat, und die Auswei-\nsung in seinem Haushaltsplan in die Haushaltsberatungen \nder zuständigen Gremien der Stadtgemeinde Bremen ein-\nzubringen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bre-\nmen. \n \nDie Berufung zum Oberverwaltungsgericht Bremen wird \nzugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Beteiligten streiten um organschaftliche Rechte des Klägers in seiner Eigenschaft als \nOrtsbeirat. \n \nDer Kläger ist Beirat des Bremer Stadtteils Schwachhausen. In seiner Sitzung vom 22. \nJuli 2015 beschloss der Kläger, den beklagten Senator für Umwelt, Bau und Verkehr auf-\nzufordern, in den bevorstehenden Haushaltsberatungen ein Stadtteilbudget für den Stadt-\nteil Schwachhausen auszuweisen. Den Beschluss ließ der Kläger dem Beklagten mit \nAnwaltsschreiben vom 05. August 2015 vorlegen. \n \nIn seinem Antwortschreiben vom 01. September 2015 erwiderte der Beklagte, zwar sehe \ndas Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (Ortsbeirätegesetz - OBG) nach § 32 Abs. 4 \ndie Ausweisung von Stadtteilbudgets vor, über deren Verwendung die Beiräte gemäß \n§ 10 Abs. 3 OBG zu entscheiden hätten. Allerdings sei der Beschluss des Beirats nicht \npräzise genug, um ihn bei der Haushaltsaufstellung einbringen zu können. Dies setze \nvoraus, dass den zur Entscheidung berufenen Abgeordneten die Möglichkeit gegeben \nwerde, sich mit Inhalt und Umfang der Planungen auseinandersetzen zu können. Der \nKläger habe jedoch weder eine Größenordnung noch denkbare Einsatzzwecke für das \ngewünschte Stadtteilbudget genannt. Nach der Intention des Ortsgesetzes bleibe es aber \ndem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten, Inhalt und Umfang der Entscheidungsrechte der \nBeiräte im Rahmen der Haushaltsberatungen zu bestimmen. Das ergebe sich aus der \nBegründung zur Novelle des Ortsgesetzes 2010, mit dem die Stadtteilbudgets erstmalig \nin das Ortsgesetz aufgenommen worden seien (Drucksache 17/366 S vom 18.08.2009). \nDazu heiße es in der Begründung zu § 32 Abs. 4: \n\n- 3 - \n- 4 - \n„Entspricht den bisherigen §§ 31 und 32 und wurde redaktionell überarbeitet. Zusätz-\nlich wird im Gesetz festgelegt, dass die Beiräte über die in den Einzelplänen der Res-\nsorts ausgewiesenen Stadtteilbudgets entscheiden sollen. Dies ist ein zentrales Anlie-\ngen zur Stärkung der Beiräte, damit stadtteilbezogene Aufgaben und Ressourcen in \nder Verantwortung des Beirates liegen. Die Einzelheiten über den Inhalt und Umfang \nder Entscheidungsrechte werden in den Haushalten mitgeregelt (Abs. 4).“ \nZwar seien in dem anwaltlichen Schreiben vom 05. August 2015 Verwendungszwecke \ngenannt worden. Ob diese jedoch den Intentionen des Klägers entsprächen, sei nicht \nnachvollziehbar, denn der Beiratsbeschluss vom 22. Juli 2015 lasse diesen Punkt uner-\nwähnt. Die Annahme, das Stadtteilbudget dürfe sich auf alle Projekte beziehen, die ge-\nmäß § 10 Abs. 1 OBG dem Entscheidungsrecht des Beirats zugewiesen seien, lasse sich \nnicht ohne weiteres aus der Systematik des Gesetzes ableiten. Anders als noch das bis \n2010 geltende Ortsbeirätegesetz sehe die novellierte Fassung keine Verwendungszwe-\ncke vor, die den damals in § 7 (jetzt § 10 Abs. 1) aufgezählten Entscheidungsrechten \nentsprächen. Vielmehr sei das Recht zur Entscheidung über das Stadtteilbudget jetzt in \n§ 10 Abs. 3 OBG geregelt, ohne auf die Entscheidungsrechte nach Abs. 1 Bezug zu \nnehmen. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass der Ortsgesetzgeber \nden Beiräten ein Stadtteilbudget hinsichtlich aller Entscheidungsrechte nach § 10 Abs. 1 \nOBG habe zugestehen wollen. Neben diesen rechtlichen Überlegungen bestünden auch \npraktische Probleme. So bestehe die Notwendigkeit, für einen gerechten Ausgleich zwi-\nschen den Interessen aller Stadtteile zu sorgen. Deshalb müsse die Ausweisung eines \nStadtteilbudgets z.B. klar erkennen lassen, welche Aufgaben bzw. Projekte gegebenen-\nfalls nicht mehr aus dem allgemeinen Haushalt des Ressorts zu zahlen wären. Zudem \nmüsse darauf geachtet werden, dass andere Stadtteile im Verhältnis ihres Bedarfs nicht \nschlechter gestellt würden. Es sei daher unerlässlich, dass den zuständigen Gremien bei \nihrer Entscheidung Angaben über die geplante Verwendung und eine wenigstens an-\nsatzweise zu beziffernde Höhe des Budgets für ihre Entscheidungsfindung vorgelegt \nwürden. Dies würde auch sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Maßnahmen hande-\nle, die dem Ressort Umwelt, Bau und Verkehr zuzurechnen sein. Wenn alle Maßnahmen \naus dem Stadtteilbudget zu finanzieren wären, die dem Entscheidungsrecht nach § 10 \nAbs. 1 OBG zuzuordnen seien, würden darunter auch solche fallen, die mit den Aufgaben \ndes Ressorts nichts zu tun hätten, wie z.B. die Planung und Durchführung sozial- und \nkulturpolitischer Projekte oder der Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten \nPartnerschaften. Ein solch weit gefasster Zweck der im Einzelplan zu veranschlagenden \nStadtteilbudgets sei mit dem Sinn und Zweck der Ausweisung nicht vereinbar. Von daher \nmache es Sinn, dass sich der Haushaltsgesetzgeber ausweislich der Begründung das \nRecht vorbehalten habe, Inhalt und Umfang der Entscheidungsrechte in den Haushalten \n\n- 4 - \n- 5 - \nmitzuregeln. Das Anliegen des Klägers könne daher in der vorgelegten Form nicht in die \nGremien eingebracht werden. Sofern der Kläger sein Anliegen im oben beschriebenen \nSinne näher konkretisiere, bestehe dagegen die Bereitschaft, dies in die Haushaltsauf-\nstellung einfließen zu lassen und den Gremien vorzulegen. Dabei werde das Ressort \ndann eine fachliche Stellungnahme abgeben sowie die möglichen Auswirkungen auf den \nHaushalt des Ressorts oder andere Stadtteile darstellen. \n \nDer Kläger hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beruft sich für seine Klagebefug-\nnis auf seine Rechte aus § 10 Abs. 3 OBG i.V.m. § 32 Abs. 4 OBG. Im Rahmen des zur \nVerfügung stehenden Stadtteilbudgets habe er seine Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 \nNr. 3 und 7 OBG zu treffen. Diese Entscheidungen müssten nicht antizipiert werden. Der \nSenat habe darauf hingewiesen, dass die Ausweisung bezogen auf den Gesamthaushalt \nhaushaltsneutral sein solle. Dies bedeute, dass der Beklagte in seinem Haushaltsvor-\nschlag keine Kosten für Projekte ausweise, die in den Kompetenzbereich des Klägers \nfielen. Vielmehr habe der Beklagte seinen Anschlag für die Finanzierung von Maßnah-\nmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 OBG als Stadtteilbudget zu Gunsten des Klägers aus-\nzuweisen. Die Mittel würden also nicht als dem Beklagten und seinen nachgeordneten \nBehörden, sondern als dem Kläger zur Verfügung stehende Mittel dargestellt. Eine Erhö-\nhung des Haushaltsanschlages sei damit nicht verbunden. Konkrete Zahlen könne er \nnicht nennen, weil er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, eine Fachplanung in Auf-\ntrag zu geben. Erst aufgrund einer Fachplanung eines Ingenieurbüros könne das Kosten-\nvolumen für bestimmte, zum Beispiel verkehrsberuhigende, Maßnahmen benannt wer-\nden. Er sei bereit, mit dem Beklagten darüber zu sprechen, welches finanzielle Volumen \nin den Haushaltsvorschlag bezüglich der Stadtteilbudgets aufgenommen werden solle. \nDer Beklagte verweigere jedoch grundsätzlich die Aufnahme von Stadtteilbudgets. Dann \nwerde er erst recht nicht einen ihm vorgegebenen Betrag übernehmen. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, \n1. zugunsten des Klägers im Rahmen der Aufstellung des Haushalts der Stadtge-\nmeinde Bremen für das Jahr 2016 – im Falle der Aufstellung eines Doppelhaus-\nhalts auch für das Jahr 2017 – in seinen Haushaltsplan im Rahmen der zu bilden-\nden Ressorteckwerte auf den Stadtteil Schwachhausen bezogene Mittel (Stadt-\nteilbudget) gemäß § 32 Abs. 4 Ortsbeirätegesetz auszuweisen, und zwar für sol-\nche Projekte, zu denen der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Ortsbeirä-\ntegesetz die ausschließliche Entscheidungsbefugnis hat, sowie \n \n2. die Ausweisung in seinem Haushaltsplan in die Haushaltsberatungen der zustän-\ndigen Gremien der Stadtgemeinde Bremen einzubringen. \nDer Beklagte beantragt, \n\n- 5 - \n- 6 - \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr ist der Ansicht, es mangele ihm an der Passivlegitimation. Als Organ der Stadtge-\nmeinde könne nur der Senat als Ganzes passivlegitimiert sein, nicht jedoch ein einzelner \nSenator, dem insoweit die Eigenschaft als Organ fehle. Die Klage richte sich auch des-\nhalb gegen das falsche Organ, weil der beklagte Senator bzw. der Senat im Zuge der \nHaushaltsaufstellung keine Rechtshandlungen vornehme, sondern nur Verfahrenshand-\nlungen. Einzig in der haushaltsrechtlich verbindlichen Ausweisung eines Stadtteilbudgets \nim Haushaltsgesetz sei eine Rechtshandlung zu sehen, die Gegenstand eines Kommu-\nnalverfassungsstreits sein könne. Der parlamentarischen Beratung durch die Stadtbür-\ngerschaft vorgelagert sei zunächst die Festlegung der Ressorteckwerte durch die Sena-\ntorin für Finanzen. Im Rahmen der Verwaltungsabstimmung erfolge im weiteren Verfah-\nren die Beratung der einzelnen Entwürfe der Ressorts in den Fachdeputationen sowie für \nalle Ressorts im Senat aufgrund einer Senatsvorlage der Senatorin für Finanzen. Bei all \ndiesen Beratungsstufen handele es sich um vorbereitende Handlungen, zu denen der \nBeklagte beitrage, deren Ergebnis aber offen sei. Unter Anwendung des Rechtsgedan-\nkens aus § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei von einer Unzulässigkeit \nder Klage auszugehen. Auch wenn die Norm mangels Vorliegens eines formalen Verwal-\ntungsverfahrens mit Außenwirkung nicht direkt anwendbar sei, sei die Klage jedenfalls \ndeswegen unbegründet, weil es sich bei der Erstellung von Vorlagen und Entwürfe für die \nEntscheidung des Senats nicht um Rechtshandlungen handele, die den Kläger in seinen \norganschaftlichen Rechten verletzen könnten. Für die Klageanträge fehle dem Kläger \naußerdem das Rechtsschutzinteresse. Die beantragten Verfahrenshandlungen seien \nungeeignet, das Ziel des Klägers zu erreichen, nämlich die Verfügungsgewalt über ein im \nHaushaltsortsgesetz der Stadtgemeinde für die Jahre 2016/2017 ausgewiesenes Stadt-\nteilbudget gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 4 OBG zu erlangen. Selbst bei Obsiegen \ndes Klägers sei nicht sichergestellt, dass der Senat das Stadtteilbudget in die zu be-\nschließende Mitteilung an die Stadtbürgerschaft aufnehme. Gleiches gelte für die Frage, \nob die Stadtbürgerschaft als Organ einem solchen Vorschlag des Beklagten bzw. des \nSenats folgen würde. Die Stadtbürgerschaft sei nach Art. 148, 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 \nBremLVerf das Organ, das die Inhalte des Haushaltsgesetzes für die Stadtgemeinde \nBremen festlege. Sie sei als Kommunalverfassungsorgan dazu berufen, über die Ausga-\nben im Rahmen des Haushaltsortsgesetzes zu entscheiden. Zwar liege der Beratung in \nder Stadtbürgerschaft in der Regel ein Vorschlag des Senats zugrunde. Die Stadtbürger-\nschaft sei aber nicht an diese Vorschläge gebunden. Es entspreche nicht der Kompe-\ntenzverteilung der (Kommunal-)Verfassung und grundsätzlich auch einer geübten parla-\nmentarischen Praxis, dass Parlament wie auch die Bürgerschaft von den Vorschlägen \nder Regierung bzw. Verwaltung abwichen und eigene Änderungen der vorgeschlagenen \n\n- 6 - \n- 7 - \n(Orts-)Gesetzentwürfe vornähmen. Darüber hinaus bestehe der vom Kläger behauptete \nZusammenhang zwischen § 32 Abs. 4 OBG und den Entscheidungsrechten nach § 10 \nAbs. 1 OBG so nicht. § 32 Abs. 4 OBG verweise gerade nicht auf § 10 Abs. 1 OBG, son-\ndern auf dessen Abs. 3. Nach dem Wortlaut des OBG ergebe sich kein Zusammenhang \ndahingehend, dass die Stadtteilbudgets zur Finanzierung der Aufgaben aus den Ent-\nscheidungsrechten nach § 10 Abs. 1 OBG dienen sollten. Dafür spreche auch die Be-\ngründung zu § 32 Abs. 4 OBG, wonach die Einzelheiten über den Inhalt und den Umfang \nder Entscheidungsrechte in den Haushalten mitgeregelt werden sollten. Das setze vo-\nraus, dass man dem Haushaltsgesetzgeber für sein Entscheidungsrecht mitteile, welche \nMaßnahmen mit welchen Mitteln finanziert werden sollten. Dies sei dem Kläger mitgeteilt \nworden, der dazu aber keine Angaben gemacht habe. Anhand der Änderungshistorie des \nOrtsgesetzes zeige sich, dass der Ortsgesetzgeber bei der Novellierung 2010 gerade das \nbis dahin konkret ausgestaltete Entscheidungsrecht in § 32 Abs. 1 OBG a.F. gestrichen \nhabe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien danach im Haushaltsplan der Stadtgemeinde für \njeden Beiratsbereich im Ortsamt Mittel für Maßnahmen gemäß § 7 Nr. 1, 3 und 6 OBG \na.F. zu veranschlagen gewesen. Die damals in § 7 Nr. 3 und 7 OBG geregelten Ent-\nscheidungsrechte entsprächen wortgleich den jetzt in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 OBG gere-\ngelten Rechten, die der Kläger zum Gegenstand seines Klageantrages zu 1. gemacht \nhabe. Diese habe der Ortsgesetzgeber im Zuge der Novelle 2010 gestrichen. Eine Strei-\nchung im Gesetz könne bei der Auslegung nicht ignoriert werden, so dass der Inhalt \npraktisch unverändert weiter Geltung beanspruche. Aus der vom Kläger in Bezug ge-\nnommenen Bürgerschaftsdrucksache könne dieser keinen Anspruch herleiten. Zudem \nfinde der Begriff des Stadtteilbudgets in dem Bericht unterschiedliche Verwendung, unter \nanderem für Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 OBG, bei denen ein Entscheidungsrecht je-\nweils nur im Einvernehmen mit anderen Stellen der Verwaltung bestehe. Schließlich sei-\nen die Klageanträge zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Zwar treffe es zu, dass \ndie Novelle 2010 sich nach der Begründung unter anderem das Ziel gesetzt habe, die \nEntscheidungsrechte der Beiräte zu stärken. Das OBG sei seinerzeit grundlegend über-\narbeitet worden. Dabei sei der Wortlaut einiger Regelungen teilweise zusammengefasst \nworden, wobei sich die Intention der Begründung in den Veränderungen im Wortlaut nicht \nimmer nachvollziehen lasse. Die beabsichtigte Ausweitung der Beiratsrechte spiegele \nsich in den tatsächlichen Regelungen nicht immer wider und lasse sich aus dem syste-\nmatischen Zusammenhang nicht herleiten. So sei zum Beispiel in den Beteiligungsrech-\nten nach § 9 OBG (§ 6 a.F.) das wichtige Recht zur Beteiligung bei Ausbau, Umbau und \nBenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen ohne Stadtteilbezug \nersatzlos gestrichen worden. Der Beklagte bemühe sich dennoch stets, eine umfassende \nBeteiligung der Beiräte sicherzustellen, und dies auch dort, wo das OBG weder eine Be-\nteiligung noch ein Entscheidungsrecht der Beiräte vorsehe. Der Klageantrag laufe darauf \n\n- 7 - \n- 8 - \nhinaus, dem Kläger durch den Haushaltsgesetzgeber Mittel in unbenannter Höhe zur \nVerfügung zu stellen, ohne dass damit eine Zweckbestimmung verbunden wäre. Das sei \nhaushaltsrechtlich unzulässig und in einem Haushaltsnotlageland nicht vertretbar. Der \nStadtbürgerschaft obliege die Pflicht, im Rahmen der Haushaltsaufstellung unter Abwä-\ngung aller Belange – auch aller Stadtteile – eine Verteilung der Mittel vorzunehmen und \ndabei Prioritäten zu setzen. Projekte und Maßnahmen, die einem Stadtteilbudget zuge-\nordnet würden, könnten nicht auch noch aus den allgemeinen Budgets der Ressorts fi-\nnanziert werden. Das setze voraus, dass die Stadtteilbudgets unter Benennung der Maß-\nnahme mindestens der Höhe nach beschrieben und festgelegt würden. \n \nIn seiner Replik führt der Kläger aus, in einem Kommunalverfassungsstreit habe sich die \nKlage gegen das Organ zu richten, dass die begehrte Rechtshandlung abgelehnt habe. \nDies sei hier der Beklagte, der als Organ der Stadtgemeinde Bremen innerhalb dieser \nVerwaltungsaufgaben wahrnehme, die ihm nach dem Ortsbeirätegesetz zugewiesen sei-\nen. Das Klagebegehren richte sich nicht direkt gegen die Stadtbürgerschaft als zuständi-\nges Gremium für die Aufstellung des Haushaltsplans und die Beschlussfassung über das \nHaushaltsortsgesetz. Der Kläger sei vielmehr an der Vorbereitung, nämlich einem ress-\nortbezogenen Haushaltsvoranschlag des Beklagten zu beteiligen. Zwar finde im weiteren \nVerwaltungsverfahren eine Beratung der einzelnen Entwürfe der Ressorts statt, so dass \nder Beklagte für sein Ressort einen Entwurf vorzulegen habe. Die von dem Beklagten in \ndiesem Zusammenhang vorgenommene Differenzierung zwischen Verfahrens- und \nRechtshandlung sei rechtlich ohne Belang. Abzustellen sei allein auf den Begriff der \n„Maßnahme“. Durch die Weigerung des Beklagten werde dem Kläger von vornherein \njegliche Chance genommen, dass überhaupt ein Stadtteilbudget in die Beratungen zum \nHaushaltsplan 2016/2017 einfließe. Von sich aus habe der Beklagte bisher kein Stadtteil-\nbudget in seinen Haushaltsvoranschlag zu Gunsten des Klägers aufgenommen und ver-\nweigere dies auch nach wie vor, so dass ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen sei. Es \nsei nicht ausgeschlossen, dass die Stadtbürgerschaft im Rahmen ihrer Haushaltsbera-\ntungen ein entsprechendes Stadtteilbudget in das Haushaltsgesetz aufnehmen werde. \nDass die Stadtbürgerschaft so verfahren werde, sei auf jeden Fall wahrscheinlicher, \nwenn der Beklagte eine entsprechende Ausweisung in den Haushaltsvoranschlag für \nsein Ressort aufnehme. Dies entspreche auch der Empfehlung des Senats. Danach solle \neine Absicherung von Stadtteilbudgets bei der Aufstellung der Haushalte 2016 ff. „im \nRahmen der zu bildenden Ressort Eckwerte erfolgen.“ Danach sei im Rahmen der Ress-\norteckwerte ein neues Stadtteilbudget für die Umsetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG zu \nbilden, damit die Beiräte z. B. in die Lage versetzt werden, selbstständig über die Einrich-\ntung von Fahrradstraßen, Fußgängerquerungen und verkehrsberuhigende Maßnahmen \nzu entscheiden, soweit diese stadtteilbezogen sind. Bei der Empfehlung des Senats han-\n\n- 8 - \n- 9 - \ndele es sich um eine Antwort auf eine Anfrage der Bürgerschaftsfraktion der GRÜNEN. \nDie Drucksache habe daher nicht einer Beratung oder Beschlussfassung durch die Bür-\ngerschaft bedurft. Der Senat gehe in seiner Mitteilung vom 18.08.2009 (Drucksache \n17/366S vom 18.8.2009, Seite 1) bei der Beschreibung der Ziele des Ortsgesetzes über \nBeiräte und Ortsämter deutlich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Danach solle \neine Ausweitung der Kompetenzen der Beiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen er-\nreicht werden, soweit sie überwiegend stadtteilbezogene Bedeutung hätten, sowie eine \nAusweitung der Entscheidungskompetenzen der Beiräte in Bezug auf stadtteilbezogene \nMittel in den Einzelplänen nach Maßgabe des Haushaltsplans. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nI. \nDie zulässige Klage ist begründet. \n \n1. \nDie Klage ist zulässig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine kommunalrechtliche \nOrganklage des Klägers als Ortsbeirat gegen den beklagten Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr (vgl. grundlegend zur Eigenschaft des Ortsbeirats als kommunales Verfas-\nsungsorgan: OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995, Az. 1 BA 6/95). Eine kommunalverfas-\nsungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem \nkommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommuna-\nler Organe streiten. Mittelpunkt des Rechtsstreits bildet vorliegend die Frage, ob der Be-\nklagte zur Ausweisung von Stadtteilbudgets in seinem Haushaltsplan verpflichtet ist, mit-\nhin eine Auseinandersetzung über die Mitwirkungsrechte des Klägers als Organ der \nStadtgemeinde Bremen gegenüber einem anderen Organ der Stadtgemeinde Bremen. \nDer verfolgte Anspruch lässt sich nicht durch eine Verpflichtungsklage realisieren, da er \nnicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die Beteiligten stehen sich als \nOrgane derselben Körperschaft gegenüber, die sich zueinander materiell-rechtlich in ei-\nnem Verhältnis der Gleichordnung, nicht in einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes \ntypischen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis befinden und die über innerorganisatori-\nsche Rechte und Pflichten streiten. Mithin geht es um ein organisationsinternes Rechts-\nverhältnis, das mit dem auf das Außenrecht zugeschnittenen Instrumentarium des Ver-\nwaltungsakts nicht geregelt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009, Az. 15 A \n981/06). Der Weigerung des Beklagten, dem Begehren des Klägers auf Ausweisung ei-\n\n- 9 - \n- 10 - \nnes Stadtteilbudgets in seinem Haushaltsplan Rechnung zu tragen, fehlt es daher an der \nfür den Verwaltungsakt begriffsnotwendigen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, \n§ 35 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BremVwVfG -. Insoweit \nkommt in Fällen wie dem vorliegenden in der Hauptsache eine Leistungsklage in der \nRechtsschutzform einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit in Betracht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 07.03.1980, Az. 7 B 58/79; OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2004, Az. \n1 B 79/04; ThürOVG, Urt. v. 14.11.2013, Az. 3 KO 900/11; VGH BW, Beschl. v. \n18.10.2010, Az. 1 S 2029; OVG NW, Beschl. v. 22.01.2010, Az. 15 B 1797/09; OVG \nSaarland, Urt. v. 19.09.2003, Az. 1 R 21/02; OVG MV, Beschl. v. 30.07.1997, Az. 1 M \n55/97; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 42 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 20. \nAufl. 2014, Vor § 40 Rn. 7). Die begehrte Ausweisung eines Stadtteilbudgets im Haus-\nhaltsplan des Beklagten ist eine Maßnahme im Innenbereich und kann als solche grund-\nsätzlich Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage sein. Statthafte Klageart ist damit \nvorliegend die allgemeine Leistungsklage, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \n \nDer Kläger ist als Vereinigung i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, weil ihm in § 9 \nAbs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 1 und 2 OBG Beteiligungs- sowie Entscheidungs- und \nZustimmungsrechte eingeräumt sind, die im Kommunalverfassungsstreit gegenüber an-\nderen Organen der Gemeinde selbständig geltend gemacht werden können (vgl. VGH \nKassel, Beschl. v. 05.01.1987, Az. 2 TG 3234/86; VG Bremen, Urt. v. 28.06.1994, Az. 1 A \n107/92; Beschl. v. 04.12.2013, Az. 1 V 2038/13; Kopp/Schenke, 20. Aufl. 2014, § 61 Rn. \n11). § 13 der Geschäftsordnung des Klägers weist dem/r Sprecher/in die Vertretung des \nBeirats in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und vor der Deputation als Aufgaben \nzu. Nach § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung ergeben sich weitere Aufgaben aus dem \nGesetz und der Geschäftsordnung. Nach § 26 Abs. 2 OBG vertritt der/die Sprecher/in \nden Beirat in der Öffentlichkeit, gegenüber parlamentarischen Gremien, Deputationen \nund zuständigen Stellen. Diese Vertretungsregelung umfasst bei der gebotenen Ausle-\ngung der Norm auch eine gerichtliche Geltendmachung von Rechten, die dem Beirat vom \nOBG eingeräumt werden. Denn anderenfalls würde die dem Ortsbeirat vom Gesetz ein-\ngeräumte Rechtsstellung durch das Fehlen einer Vertretungsbefugnis begrenzt (vgl. zum \nFehlen einer gesetzlichen Vertretungsregelung: VGH Kassel, Beschl. v. 05.01.1987, Az. \n2 TG 3234/86). \n \nDer Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach dem die Verwaltungs-\ngerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in ei-\nnem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn \nund soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Ge-\nsetz eingeräumt ist (vgl. statt aller VGH BW, Urt. v. 25.03.1999, Az. 1 S 2059/98; VG \n\n- 10 - \n- 11 - \nBremen, Urt. v. 15.11.2006, Az. 1 K 579/06). Danach ist eine Klage dann unzulässig, \nwenn das klagende Organ bzw. Organteil nicht geltend machen kann, durch die betref-\nfende Maßnahme in eigenen Rechtspositionen betroffen zu sein, wenn eine Verletzung \nder organschaftlichen Rechte des klagenden Organs oder Organteils also offensichtlich \nausgeschlossen erscheint. Da der Kläger vorliegend Rechte aus § 10 Abs. 3 i.V.m. § 32 \nAbs. 4 OBG geltend macht, erscheint eine Verletzung des Klägers in eigenen organ-\nschaftlichen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen. \n \nDie Klage ist zutreffenderweise gegen den Beklagten gerichtet worden. Im Kommunalver-\nfassungsstreit ist die Klage gegen das Organ bzw. den Organteil zu richten, demgegen-\nüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete \nRechtsverletzung anzulasten ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 15.11.2006, Az. 1 K 579/06; \nOVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.2011, Az. 10 LB 79/10). Die Mitglieder des Senats sind mit \nEntscheidungsgewalt ausgestattete Organe, denn sie tragen nach Art. 120 Satz 1 \nBremLV die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Nach \nSatz 2 sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereiches befugt, die Freie Hansestadt Bremen \nzu vertreten. Die Bremische Landesverfassung stattet die Mitglieder des Senats also un-\nmittelbar mit Entscheidungsgewalt aus. Die Entscheidungsbefugnisse der Senatoren als \nRessortchefs erstrecken sich grundsätzlich auf alle Kompetenzen, die die jeweilige sena-\ntorische Behörde hat. Der Senator ist Inhaber der Geschäftsleitungsgewalt, der Perso-\nnalhoheit, soweit sie der Senat nach Art. 118 Abs. 3 BremLV auf ihn delegiert hat, und \nder Organisationsgewalt für seine senatorische Behörde und den ihm nachgeordneten \nBereich (Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Kommentar, 1996, \nArt. 120 Rn. 4). Diese für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Regelungen finden \nnach Art. 148 Abs. 1 BremLV entsprechende Anwendung auf die Stadtgemeinde Bre-\nmen. Da die vom Kläger behaupteten Entscheidungsrechte im Verhältnis zum beklagten \nSenator für Bau, Umwelt und Verkehr bestehen, ist dieser daher auch richtiger Beklagter \n(vgl. zur Organeigenschaft des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr ausdrücklich: OVG \nBremen, Beschl. v. 02.03.2004, Az. 1 B 79/04). \n \nDer vom Beklagten herangezogene, in § 44 a VwGO enthaltene Rechtsgedanke lässt \nsich auf den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit als Streitigkeit über organ-\nschaftliche Rechte und Pflichten, Kompetenzen und Befugnisse innerhalb eines Körper-\nschaftsverhältnisses nicht übertragen. § 44 a VwGO hat Bedeutung für Außenrechtsbe-\nziehungen, in denen der Bürger einer öffentlichen Körperschaft als außenstehendes \nRechtssubjekt gegenübertritt. In diesen Fällen wird die Rechtsstellung des einzelnen in \nder Regel nicht schon durch (vorbereitende) Verfahrenshandlungen, sondern erst durch \ndie abschließende Sachentscheidung des Trägers öffentlicher Gewalt betroffen. Dement-\n\n- 11 - \n- 12 - \nsprechend besteht der Sinn der Vorschrift darin, aus Gründen der Verfahrensökonomie \nunnötige Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu vermeiden (Kopp, VwGO, \n20. Aufl. 2014, § 44 a Rn. 1). Demgegenüber dient der kommunalverfassungsrechtliche \nOrganstreit unmittelbar der Klärung, welche \"Innenrechtsstellung\" ein Organ oder Organ-\nteil gegenüber einem anderen innehat. Folglich sind Bestand und Reichweite von Rech-\nten, die sich aus organschaftlichen Innenrechtsbeziehungen ergeben, auch dann selb-\nständig (\"isoliert\") feststellungsfähig, wenn die behauptete Rechtsbeeinträchtigung auf \neiner Verfahrenshandlung beruht. Ohnehin sind die organschaftlichen Mitgliedschafts-\nrechte überwiegend Verfahrensrechte; denn sie sollen eine ordnungsgemäße Beteiligung \nder Organe an den Verfahrensabläufen innerhalb der Körperschaft und die Wahrung der \nKompetenzen dieser Organe sichern. Eine entsprechende Rechtsstellung hat das einzel-\nne Organ in Bezug auf Sachentscheidungen nicht inne (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.02.1990, \nAz. 1 S 588/89). Mithin kommt es im Kommunalverfassungsstreit nicht auf die vom Be-\nklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Rechts- und Verfahrenshandlung an. \n \nEin Rechtsschutzinteresse des Klägers ergibt sich bereits aus der Weigerung des Be-\nklagten, das streitgegenständliche Stadtteilbudget für den Stadtteil Schwachhausen im \nRahmen der zu bildenden Ressorteckwerte in seinem Haushaltsplan auszuweisen. Im \nvorliegenden Kommunalverfassungsstreit geht es um die Sicherung der im Ortsbeiräte-\ngesetz geregelten Vorbereitungshandlungen. Ob und ggf. in welcher Höhe sodann im \nweiteren Verlauf der Beratungen über den Haushalt der Stadtgemeinde Bremen für das \nJahr 2016/2017 tatsächlich auf den Stadtteil Schwachhausen bezogene Mittel in dem zu \nbeschließenden Haushaltsortsgesetz ausgewiesen werden, ist für das Rechtsschutzinte-\nresse dagegen unerheblich. \n \n2. \nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. \n \nRechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 10 Abs. 3 i.V.m. \n§ 32 Abs. 4 OBG vom 02.02.2010 (Brem.GBl. S. 130 – OBG 2010 –). Nach § 32 Abs. 4 \nOBG 2010 werden in den Einzelplänen der Ressorts die stadtteilbezogenen Mittel (Stadt-\nteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Abs. 3 OBG 2010 entschei-\nden. Über die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln in den Einzelplänen der Res-\nsorts gemäß § 32 Abs. 4 OBG 2010 entscheidet der Beirat nach Maßgabe des Haus-\nhaltsplanes (Stadtteilbudgets), § 10 Abs. 3 OBG 2010. \n \nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht ein Zusammenhang zwischen §§ 10 \nAbs. 3, 32 Abs. 4 OBG 2010 und § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 OBG 2010. Nach § 10 Abs. 1 \n\n- 12 - \n- 13 - \nNr. 3 und 7 OBG 2010 entscheidet der Beirat über verkehrslenkende, -beschränkende \nund -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind (Nr. 3) sowie Ausbau, \nUmbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, \nPlätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind (Nr. 7). Zunächst \nspricht schon der Wortlaut der Normen für einen solchen Zusammenhang, denn §§ 10 \nAbs. 3 und 32 Abs. 4 OBG 2010 stellen vom Wortlaut her auf „stadtteilbezogene“ Mittel \nab und § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 OBG 2010 sprechen von „stadtteilbezogenen“ Maßnah-\nmen. Auch die systematische Stellung des § 10 Abs. 3 OBG 2010 in der die Entschei-\ndungsrechte des Ortsbeirats (§ 10 Abs. 1 OBG 2010) regelnden Norm spricht für einen \nsolchen Zusammenhang. \n \nDie Änderungshistorie des OBG vermag den Zusammenhang zwischen §§ 10 Abs. 3, 32 \nAbs. 4 OBG 2010 und § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 OBG 2010 entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht in Zweifel zu ziehen. § 32 OBG 2010 (Mitwirkung an der Haushaltsauf-\nstellung und Ausführung) fasst die früheren Regelungen der bis zum 09.02.2010 gelten-\nden § 31 OBG (Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung) und § 32 OBG (Mitwirkung bei \nder Ausführung des Haushalts) zusammen und fasst diese „redaktionell“ neu. Die zuvor \nin § 31 Abs. 1 und 2 OBG a.F. geregelte Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung findet \nsich nun in § 32 Abs. 1 und 2 OBG 2010 wieder. Die zuvor in § 32 Abs. 1 und 2 OBG a.F. \nenthaltene Mitwirkung an der Ausführung des Haushalts wird nun in § 32 Abs. 3 und 4 \nOBG 2010 (neu) geregelt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 32 (Brem. \nBürgerschaft, Drs. 17/366S vom 18.08.2009): „Entspricht den bisherigen §§ 31 und 32 \nund wurde redaktionell überarbeitet. Zusätzlich wird im Gesetz festgelegt, dass die Beirä-\nte über die in den Einzelplänen der Ressorts ausgewiesenen Stadtteilbudgets entschei-\nden sollen. Dies ist ein zentrales Anliegen zur Stärkung der Beiräte, damit stadtteilbezo-\ngene Aufgaben und Ressourcen in der Verantwortung des Beirats liegen. Die Einzelhei-\nten über den Inhalt und Umfang der Entscheidungsrechte werden in den Haushalten mit-\ngeregelt.“ Nach dieser Gesetzesbegründung ist ausgeschlossen, dass der früher in § 32 \nAbs. 1 OBG a.F. vorhandene eindeutige Bezug der stadtteilbezogenen Mittel zu § 7 Nr. \n1, 3 bis 6 OBG a.F. durch die redaktionelle Neufassung aufgehoben werden sollte. Die \nNichterwähnung von § 7 Nr. 1, 3 bis 6 OBG a.F. im heutigen § 32 Abs. 4 OBG 2010 kann \nangesichts der ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Intention \nnicht als Kompetenzeinschränkung des Gesetzgebers verstanden werden. \n \nDie Streichung von § 7 Nr. 1, 3 bis 6 OBG a.F. macht auch aus gesetzestechnischen \nGründen Sinn: im Zuge der Gesetzesänderung wurden die Globalmittel in den Wortlaut \ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1 OBG 2010 aufgenommen, so dass eine unveränderte Verweisung \nauf diese Norm insoweit unzutreffend geworden wäre. Rechtsdogmatisch zutreffend ist \n\n- 13 - \n- 14 - \nes dagegen, auf den Begriff „stadtteilbezogene“ Maßnahmen abzustellen, denn welches \ndiese sind, ergibt sich unschwer aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 OBG 2010. Dass § 32 \nAbs. 4 OBG 2010 nicht unmittelbar auf § 10 Abs. 1 OBG 2010 verweist, sondern mittel-\nbar über § 10 Abs. 3 OBG 2010, steht der obigen Auslegung nicht entgegen. § 32 Abs. 4 \nOBG 2010 regelt lediglich, dass stadtteilbezogene Mittel in den Einzelplänen der Res-\nsorts auszuweisen sind und weist den Ortsbeiräten somit nicht unmittelbar eine Ent-\nscheidungskompetenz zu. Der Zusammenhang zwischen den in den Einzelplänen der \nRessorts auszuweisenden Stadtteilbudgets und der Entscheidungskompetenz der Orts-\nbeiräte ergibt sich erst aus § 10 Abs. 3 OBG 2010, der den Ortsbeiräten ausdrücklich \neine entsprechende Entscheidungskompetenz für die Verwendung dieser Mittel zuweist. \nDiese wird wiederum inhaltlich ausgefüllt durch die in § 10 Abs. 1 OBG 2010 genannten \nstadtteilbezogenen Maßnahmen. Wenn der Beklagte darauf verweist, dass die Einzelhei-\nten über den Inhalt und Umfang der Entscheidungsrechte der Ortsbeiräte nach dem Wil-\nlen des Gesetzgebers in den Haushalten mitgeregelt werden sollen, so trifft dies zwar zu, \nändert jedoch nichts an der im Ortsbeirätegesetz verankerten gesetzlichen Verpflichtung \ndes Beklagten, Stadtteilbudgets in seinem Haushalt auszuweisen. Dabei ergibt sich aus \ndem Wortlaut des § 10 Abs. 3 OBG auch unzweifelhaft, dass in den Einzelplänen der \nRessorts jeweils Stadtteilbudgets für die einzelnen Stadtteile auszuweisen sind und nicht \nlediglich ein als „Stadtteilbudget“ bezeichneter Gesamtposten für alle Stadtteile. Anderen-\nfalls würde die vom Gesetz beabsichtigte Stärkung der Entscheidungskompetenz der \neinzelnen Beiräte hinsichtlich der Verwendung der ausgewiesenen stadtteilbezogenen \nMittel leerlaufen, denn im Falle der Ausweisung eines „Gesamtbudgets“ für alle Stadtteile \nkönnten die einzelnen Ortsbeiräte über die stadtteilbezogenen Mittel gerade nicht eigen-\nständig, sondern allenfalls gemeinschaftlich bzw. nach vorheriger Abstimmung verfügen. \n \nNur diese Auslegung wird dem Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Ausweitung der Ent-\nscheidungskompetenzen der Beiräte in Bezug auf stadtteilbezogene Mittel in den Einzel-\nplänen nach Maßgabe des Haushaltsplans (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/366S vom \n18.08.2009, S. 14) gerecht. Die Lesart des Beklagten würde dagegen zu einer Beschnei-\ndung der Kompetenzen der Ortsbeiräte führen. Dass der Kläger hierzu aus einem Dring-\nlichkeitsantrag vom 05.09.2007 (Drs. 17/24S) zitiert hat, ist für diese Auslegung unerheb-\nlich. Die in der Mitteilung des Senats vom 18.08.2009 (Drs. 17/366S) dargelegten Motive \nlassen den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen. Das Ortsgesetz wurde sodann \nauf Grundlage dieser Mitteilung am 26.01.2010 von der Bürgerschaft beschlossen (Brem. \nBürgerschaft, Drs. 17/433S). Im Übrigen kommt es für die Auslegung des OBG 2010 \nnicht auf die Mitteilung des Senats vom 04.11.2014 (Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/625S) \nan, da diese mehrere Jahre nach Beschluss der Novellierung des Ortsbeirätegesetzes \ndurch die Bürgerschaft erfolgte. \n\n- 14 - \n- 15 - \n \nSofern der Beklagte einwendet, der Klagantrag laufe darauf hinaus, dem Kläger durch \nden Haushaltsgesetzgeber Mittel in unbenannter Höhe zur Verfügung zu stellen, ohne \ndass damit eine Zweckbestimmung verbunden wäre, so verkennt er, dass es nach dem \nOrtsbeirätegesetz seine originäre Aufgabe ist, in dem für sein Ressort aufzustellenden \nHaushaltsplan stadtteilbezogene Mittel (Stadtteilbudgets) in bestimmter, vom Ressort zu \nermittelnder Höhe auszuweisen. Der Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, \ndie Freie Hansestadt Bremen sei ein Haushaltsnotlageland, denn über die Höhe der zu \nveranschlagenden Stadtteilbudgets hat er selber in Abstimmung mit der Senatorin für \nFinanzen zu entscheiden. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang auf praktische \nProbleme verweist, weil die Notwendigkeit eines gerechten Ausgleichs zwischen den \nStadtteilen bestehe, so fällt die Herstellung eines solchen Ausgleichs ebenfalls in seinen \nAufgabenbereich bei der Erstellung des Haushaltsplans für sein Ressort. Die Forderung \ndes Beklagten nach einer Bezifferung des auszuweisenden Stadtteilbudgets durch den \nKläger widerspricht damit eindeutig den Vorgaben des Ortsbeirätegesetzes. Auch die \nZweckbestimmung ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 und 3 OBG 2010 und be-\nschränkt sich auf „stadtteilbezogene Maßnahmen“. Eine Pflicht zur näheren Konkretisie-\nrung oder vorherigen „Anmeldung“ bestimmter Projekte ergibt sich nicht aus dem Ortsbei-\nrätegesetz; dies würde auch dem Ziel des Gesetzgebers, die Entscheidungskompeten-\nzen der Beiräte in Bezug auf die Verwendung stadtteilbezogener Mittel auszuweiten, zu-\nwiderlaufen. \n \nSchließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, ein stattgebendes Urteil sei \nnicht vollstreckbar. In Fällen der allgemeinen Leistungsklage ist die Androhung eines \nOrdnungs- bzw. Zwangsgeldes auf der Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit \ndem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung zulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. \n12.12.1973, Az. V B 871/73; Bay. VGH, Urt. v. 20.01.1981, Az. 99 I 76 u. Beschl. v. \n02.04.2001, Az. 8 C 01.587; OVG Berlin, Beschl. v. 29.08.2000, Az. 8 L 25/99; VGH BW, \nBeschl. v. 25.06.2003, Az. 4 S 118/03; Hess.VGH, Urt. v. 25.02.2005, Az. 2 UE 2890/04; \nBGH, Urt. v. 22.10.1992, Az. IX ZR 36/92). Im vorliegenden Fall geht es bei der begehr-\nten Ausweisung eines Stadtteilbudgets im Haushaltsplan des Beklagten um die Erzwin-\ngung einer unvertretbaren Handlung, so dass insoweit die Vorschrift des § 888 Abs. 1 \nZPO zur Anwendung kommt. \n \nII. \nDie Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständi-\ngen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt \neine Kostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem „Insichprozess“ zweier Funktions-\n\n- 15 - \n- 16 - \nträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr \nsind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streiten-\nden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010, \nAz. 1 A 192/08; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2003, Az. 1 B 222/03 -; s. auch VG Bre-\nmen, Beschl. v. 24.02.2006, Az. 1 V 547/06). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei \nderen Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen \nkönnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nIII. \nDie Berufung an das Oberverwaltungsgericht Bremen wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zu-\nstellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zu-\ngleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimm-\nten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Twietmeyer \ngez. Behlert\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \n\n- 16 - \n \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenbe-\nrechnung \ngemäß \n§ 52 \nAbs. 1 \nGKG \nauf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-\nzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \n \nBremen, 09.12.2015 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer -: \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Twietmeyer \ngez. 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