{"status":"available","doknr":"OLD365244","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-18","aktenzeichen":"7 K 2493/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 7 K 2493/15 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Gesamtpersonalrats beim Magistrat der Seestadt Bremerhaven, , A-Straße, \nBremerhaven, \nAntragsteller, \n, \nb e t e i l i g t : \nMagistrat der Stadt Bremerhaven, , B-Straße, Bremerhaven, \n \nProzessbevollmächtigte: \nHerr Oberverwaltungsrat C. Magistrat Bremerhaven, , C-Straße, Bremerhaven, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber sowie Eufach0000000018innen \nBeamtin C. Ahrens, Beamtin S. Ahrens, Arbeitnehmerin Decker und den ehrenamtlichen \nRichter Arbeitnehmer Roßberg am 18. Januar 2016 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung gegenüber Bediensteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven \nmitbestimmungspflichtig ist. \n \nDer Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat beim Magistrat der Stadt Bremerhaven. \n \nDas Personalamt des Beteiligten teilte - im Anschluss an einen Bericht des Kommunalen \nArbeitgeberverbandes Bremen e.V. (KAV) in dessen Newsletter Recht vom 30.09.2014 - \nmit E-Mail vom 28.10.2014 dem Antragsteller und weiteren Personalräten bei Behörden \nder Stadt Bremerhaven mit, aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 24.06.2014 - 6 P 1.14 -, juris, welcher auf Grundlage des rheinland-pfälzischen \nPersonalvertretungsgesetzes ergangen und auf das Bremische \nPersonalvertretungsgesetz übertragbar sei, würden ab sofort Anordnungen zu \namtsärztlichen Untersuchungen den jeweiligen Personalräten nicht mehr zur Zustimmung \nvorgelegt, sondern nur noch zur Kenntnis gegeben werden. \n \nMit Schreiben vom 24.11.2014 äußerte sich der Antragsteller gegenüber dem \nPersonalamt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 sei auf \ndas Bremische Personalvertretungsgesetz nicht übertragbar, vielmehr sei der Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2010 - 6 P 18.09 -, juris, welcher zum \nSchleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (MBGSH) ergangen sei, auf das \nbremische Recht übertragbar. Aufgrund der in § 52 Abs. 1 BremPersVG normierten \nAllzuständigkeit des Personalrats sei die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \nmitbestimmungspflichtig. Es liege auch eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes vor. Der \nAntragsteller führte weiter aus, er fordere stellvertretend für alle örtlichen Personalräte \ndas Personalamt auf, seine Auffassung zu überdenken. \n \nDer KAV hielt in einem Schreiben vom 30.12.2014 an das Personalamt an seiner \nAuffassung fest. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung folge im Bereich des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes \naus der Tatsache, dass darin keine Beispielskataloge hinsichtlich einzelner \nMitbestimmungstatbestände normiert seien, sodass die normierte \nAllzuständigkeitsklausel vollumfänglich greife. Im Bremischen Personalvertretungsgesetz \nwie auch im Rheinland-Pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz fänden sich jedoch \nsolche Beispielskataloge, von denen eine begrenzende Wirkung der \nAllzuständigkeitsregelung ausgehe. Dem Hinweis des Gesetzgebers in § 65 Abs. 3 \n\n- 3 - \n- 4 - \nBremPersVG auf die Allzuständigkeit des Personalrats komme keine \nInterpretationsmöglichkeit in Richtung einer Schrankenlosigkeit der \nAllzuständigkeitsklausel zu. \n \nDer Antragsteller hat am 10.12.2015 den vorliegenden gerichtlichen Feststellungsantrag \ngestellt. Er trägt vor, aus der vom Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts folge nicht, dass die Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung von Beschäftigten der Dienststellen nach dem Bremischen \nPersonalvertretungsgesetz nicht mitbestimmungspflichtig sei. Ähnlich wie das Schleswig-\nHolsteinische Mitbestimmungsgesetz regele § 52 Abs. 1 BremPersVG die \nAllzuständigkeit des Personalrats. Es liege bei der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung auch eine personelle Maßnahme im Sinne des Gesetzes vor, weil sie eine \nHandlung bzw. Entscheidung sei, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre und auf \neine Veränderung des bestehenden Zustandes abziele. Mit der Anordnung der \nUntersuchung werde eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und der \nRechtsstand der Beschäftigten einer Veränderung unterworfen. Die Nichtbeachtung \nkönne mit erheblichen Nachteilen für den Beschäftigten verbunden sein und greife in sein \ngeschütztes Persönlichkeitsrecht ein. Die Anordnung erfordere den kollektivrechtlichen \nSchutz des Beschäftigten. Die Mitbestimmungspflichtigkeit gelte für Beamte wie \nTarifbeschäftigte gleichermaßen. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD ende das \nArbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt werde, wonach \nder Arbeitnehmer erwerbsgemindert sei. Verzögere der Arbeitnehmer schuldhaft den \nRentenantrag, trete an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten des Amtsarztes \ngem. § 33 Abs. 4 Satz 1 TVöD. In diesem Fall ende das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des \nMonats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten bekannt gegeben worden sei, § 33 \nAbs. 4 Satz 2 TVöD. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD sei zudem der Arbeitgeber bei \nbegründeter Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer zu verpflichten, durch ärztliche \nBescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten \nTätigkeit in der Lage sei. Der Antragsteller legt weiter dar, hiernach habe das Befolgen \nbzw. Nichtbefolgen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung u.U. gravierende \nFolgen für den Beschäftigten. Insoweit bestehe auch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, juris) ein erhöhtes \nBedürfnis nach kollektivrechtlichem Schutz durch den Personalrat. Die anderslautende \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rheinland-Pfälzischen \nLandespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1.14 -, juris) sei hier nicht \nübertragbar, da in diesem Gesetz eine Regelung zur Allzuständigkeit des Personalrats \nnicht bestehe. Die Untersuchungsanordnung gegenüber Beamten könne zur Konsequenz \nder Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis \n\n- 4 - \n- 5 - \nführen. Auch insoweit bestehe kollektivrechtlicher Schutzbedarf. \n \nDer Antragsteller beruft sich ferner auf § 53 Abs. 2 BremPersVG. Hierin werde der Schutz \nder Persönlichkeitsrechte des Bediensteten geregelt. Insoweit bestehe ein \nAnhörungsrecht des Bediensteten. Die Erörterung erfolge in einer gemeinsamen Sitzung \nvon Dienststelle und Personalrat. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \nfestzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber \nBediensteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven mitbestimmungspflichtig ist. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr nimmt Bezug auf die o.g. Ausführungen des KAV und ergänzt, das Rheinland-\nPfälzische Personalvertretungsgesetz wie das Bremische Personalvertretungsgesetz \nenthielten neben den Mitbestimmungs-Beispielkatalogen Allzuständigkeitsregelungen. \nDaher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rheinland-\nPfälzischen Personalvertretungsgesetz auf das Bremische Personalvertretungsgesetz \nübertragbar. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte 7 K 2493/15 verwiesen. \n \n \nII. \n \nÜber den Antrag entscheidet die Kammer gemäß §§ 70 Abs. 1c, Abs. 2 BremPersVG im \nBeschlussverfahren, da es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Beteiligten und dem \nGesamtpersonalrat über die Reichweite der Beteiligungsrechte der Personalräte handelt. \n \nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nDer Antrag ist zulässig. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \na. \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer \ndann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und einer Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit entsteht, der auch im Hinblick auf künftige mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 13.12.2013 – P K \n462/12.PVL mit weiteren Nachweisen; vgl. zur Zulässigkeit eines solchen \n„Globalantrags“ unter dem Gesichtspunkt der „Wiederholungsgefahr“: BVerwG, Beschl. v. \n24.06.2014 - 6 P 1/14 - ). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall \nübertragen. \n \nb. \nDer Antragsteller ist auch für die Angelegenheit zuständig und somit im \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren antragsbefugt. \n \nGem. § 50 Abs. 1 BremPersVG hat der Gesamtpersonalrat im Rahmen der \nBestimmungen des fünften Kapitels des Gesetzes zu beraten und zu beschließen, wenn \nvon einer Angelegenheit mehrere Dienststellen betroffen sind. Dienststellen im Sinne des \nGesetzes sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) BremPersVG die einzelnen Behörden und \nBetriebe der in § 1 genannten Verwaltungen. Dazu zählt die Stadtgemeinde \nBremerhaven. \n \nDer Begriff „Angelegenheit“ in § 50 Abs. 1 BremPersVG ist weiter zu verstehen als der \nder „Maßnahme“ iSv. § 58 Abs. 1 BremPersVG. Ergibt sich danach die Zuständigkeit des \nGesamtpersonalrats, entsteht dadurch eine Sperre für die Zuständigkeit der Personalräte \neinzelner Dienststellen (Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 50 Rn. 6 und § 63 Rn. \n14). \n \nDie vom Personalamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven hier getroffene Regelung \nstellt eine Angelegenheit dar, von der mehrere Dienststellen betroffen sind und bei der \nnicht die einzelnen Personalräte der betroffenen Dienststellen die zuständigen Gremien \nim Rahmen eines - von einem konkreten Einzelfall losgelösten - \nMitbestimmungsverfahrens sind, sondern der Gesamtpersonalrat berufen ist. \n \n \n2. \nDer Feststellungsantrag ist unbegründet. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen \n\n- 6 - \n- 7 - \nUntersuchung gegenüber Bediensteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven besteht \nkein Mitbestimmungsrecht des jeweils zuständigen Personalrats. Dieses folgt weder aus \nden die Allzuständigkeit der Personalräte in personellen Angelegenheiten regelnden \nVorschriften des § 65 Abs. 3 iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG noch aus den \nRegelungen des § 63 Abs. 1 iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG zur Mitbestimmung in \nsozialen Angelegenheiten. \n \na. \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit scheitert nicht bereits daran, dass es sich etwa bei der \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht um eine Maßnahme iSd. § 58 Abs. 1 \nSatz 1 BremPersVG handeln würde, die das Mitbestimmungserfordernis auslöst. \n \nUnter Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, sind solche Regelungen, also \nHandlungen oder Entscheidungen, zu verstehen, die eine Veränderung des bestehenden \nZustands, des Rechtsstandes des Beschäftigten, bewirken. Nach Durchführung der \nMaßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine \nÄnderung erfahren haben. Eine vorbereitende Tätigkeit ist grundsätzlich keine \nMaßnahme in diesem Sinn, es sei denn die geschützte Rechtssphäre des einzelnen \nBediensteten wird durch diese Tätigkeit berührt bzw. eine beabsichtigte Maßnahme wird \ndurch die vorbereitende Tätigkeit vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 - m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 \nP 1/14 -; VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2012 - P K 1689/11.PVL -; \nGroßmann/Mönch/Rohr, Komm. z. BremPersVG, § 58 Rn. 55 ff.). \nDie geschützte Rechtssphäre des einzelnen Bediensteten, der die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung erhält, wird hierdurch in einer zustandsverändernden Weise \nberührt, die zur Annahme eines Eingriffs in seine Persönlichkeitssphäre in diesem Sinn \nführt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -, und Beschl. v. 05.11.2010 - 6 \nP 18/09 -, juris). \nIm Beschluss vom 24.06.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: \n„Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung eine Maßnahme in diesem Sinne darstellt, auch \nwenn sie aus sich heraus noch nicht gestaltend auf das Beschäftigungsverhältnis \noder die Arbeitsbedingungen einwirkt, sondern allenfalls der Dienststelle eine \nGrundlage für solche Einwirkungen vermitteln kann. Die Anordnung erweist sich \njedenfalls deshalb als Entscheidung mit einem Eigengewicht, da sie mit einem \nEingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen verbunden ist (vgl. Beschluss \nvom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 12, 17, 18). Dies rechtfertigt es \nausnahmsweise, sie unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff \n\n- 7 - \n- 8 - \nzu fassen, auch wenn dieser im Grundsatz keine Handlungen der Dienststelle \neinschließt, die lediglich der Vorbereitung einer beabsichtigten Maßnahme dienen \nund eine solche nicht vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (stRspr; vgl. \nBeschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 11).“ \nDie erkennende Kammer schließt sich dem an. \n \nb. \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \nentfällt auch nicht etwa bereits deshalb, weil insoweit eine gesetzliche oder tarifliche \nRegelung besteht (vgl. § 63 Abs. 1 Eingangssatz, § 65 Abs. 1 Eingangssatz \nBremPersVG). Zwar finden sich in diesem Zusammenhang Regelungen in § 41 \nBremBeamtG und § 3 Abs. 4 TVöD. Ob diese Regelungen auch konkret die Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung umfassen, kann hier dahinstehen. Der Vorrang einer \ngesetzlichen oder tariflichen Regelung würde nämlich jedenfalls erfordern, dass in ihr ein \nSachverhalt unmittelbar geregelt wird, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes \nbedarf. Eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, \numfassend und erschöpfend ist. Wenn es im konkreten Einzelfall noch der wertenden \nEntscheidung der Dienststelle bedarf, ob für eine amtsärztliche Untersuchung eine \nbegründete Veranlassung besteht, fehlt es an einer solchen unmittelbaren Regelung (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -, juris, bezüglich der Tarifvorrangsregelung in \n§ 73 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetzes und der Regelung \nin § 3 Abs. 5 TV-L). \nc. \nDie Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung führt nicht zur \nMitbestimmungspflichtigkeit aufgrund des Vorliegens einer personellen Angelegenheit \niSd. § 65 Abs. 1 BremPersVG, weil dieser Fall dort nicht genannt wird. \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit folgt auch nicht aus der Allzuständigkeit der Personalräte \nin personellen Angelegenheiten gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG i.V.m. § 65 Abs. 3 \nBremPersVG, wonach durch die Aufzählung der in § 65 Abs. 1 BremPersVG genannten \nBeispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG \nnicht berührt wird. \nKatalogen wie dem des § 65 Abs. 1 BremPersVG muss ein Wille des Gesetzgebers \nentnommen werden, dass andere als die in ihnen erfassten Maßnahmen nur dann der \nMitbestimmung des Personalrats gemäß einer allgemein gefassten Vorschrift unterliegen \n\n- 8 - \n- 9 - \nsollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den \nbeispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n24.06.2014 - 6 P 1/14 - für die Regelungen im Rheinland-Pfälzischen \nPersonalvertretungsgesetz, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem \nBeschluss vom 17.07.1987 - 6 P 13/85 -, juris, bezogen auf das Bremische \nPersonalvertretungsgesetz dargelegt, dass das dem Personalrat zustehende \numfassende Mitbestimmungsrecht (Allzuständigkeit) rechtlichen Einschränkungen \nunterliege, die sich auch aus den Mitbestimmungsvorschriften des genannten Gesetzes \nselbst ergäben. Den beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen komme die \nBedeutung zu, dass sie die „Richtung der möglichen Gegenstände der \nBeschlussfassung“ erkennen ließen. Andere organisatorische Maßnahmen des \nDienststellenleiters sollten der Mitbestimmung nur dann unterliegen, wenn sie in ihren \nAuswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in \netwa gleichkämen. \n \nDie Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung kommt den in § 65 Abs. 1 \nBremPersVG geregelten Mitbestimmungsfällen nicht in etwa gleich. \n \nAllerdings hat das Bundesverwaltungsgericht eine Mitbestimmung des Personalrats \naufgrund seiner Allzuständigkeit für den Fall angenommen, dass das einschlägige \nLandespersonalvertretungsgesetz auf die Formulierung einzelner \nMitbestimmungstatbestände verzichtet (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 - für \ndas Schleswig-Holsteinische Mitbestimmungsgesetz, juris). Andererseits hat es (BVerwG, \nBeschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - für das Rheinland-Pfälzische \nPersonalvertretungsgesetz, juris) ein Mitbestimmungsrecht verneint für den Fall, dass \ndas Landespersonalvertretungsgesetz einzelne Mitbestimmungstatbestände ausdrücklich \nformuliert, weil dann von diesen Beispielskatalogen eine das Mitbestimmungsrecht \nbegrenzende Wirkung ausgehe. \n \nIm Beschluss vom 05.11.2010 hat es ausgeführt, in der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung als personeller Maßnahme, deren Grund in der Fürsorgepflicht des \nArbeitgebers für den Arbeitnehmer selbst und die mit ihm arbeitenden Arbeitnehmer oder \nauch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung liegen könne, sei ein erheblicher Eingriff \nin das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu sehen. \nEs handele sich um eine weichenstellende Vorentscheidung, jedenfalls aber um eine \nEntscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des \nBeschäftigten erfordere. Die Beteiligung des Personalrats könne wesentlich dazu \nbeitragen, dass der Arbeitnehmer der Anordnung nur in den Fällen Folge leisten müsse, \n\n- 9 - \n- 10 - \nin denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und in denen öffentliche \nBelange auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers die \nUntersuchung rechtfertigten. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat ferner in seinem Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B \n80/13 -, juris, ausgeführt, die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu \nunterziehen, müsse wegen ihres Eingriffscharakters nach dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen \ngenügen. So müssten der Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die \ndie Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen ließen und die von der \nDienststellenleitung angegeben werden müssten. Ferner müssten Angaben zu Art und \nUmfang der verlangten Untersuchung gemacht werden, da die Dienststellenleitung sich \nschon vor der Aufforderung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müsse, in \nwelcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten \nbeständen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten \nseien. \n \nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze und bei Anwendung des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes ist der Fall der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung mit den in § 65 Abs. 1 BremPersVG (Mitbestimmung in personellen \nAngelegenheiten) genannten Fällen nicht vergleichbar. Sie ist mit keinem der \nBeispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar, weil sie diesen in ihrer rechtlichen \nStruktur nicht ähnelt und nicht in ähnlicher Art und Weise wie die Beispielsfälle die \nInteressen des Beschäftigten berührt und nicht in ähnlichem Umfang kollektivrechtlichen \nSchutzbedarf auslöst. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung im \nBeschluss vom 24.06.2014 - 6 P 1/14 -, juris, insoweit anhand eines Vergleichs der \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung mit einer nach dem Rheinland-Pfälzischen \nPersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Abmahnung wie folgt präzisiert: \n„ (4) Das Kriterium der Vergleichbarkeit nach Art und Bedeutung \nschlüsselt sich - was aufzuzeigen der vorliegende Fall Veranlassung \nbietet - in zwei unterschiedliche Anforderungen auf. Ihrer \"Art\" nach ist \neine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme \nvergleichbar, wenn sie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, d.h. eine \nähnliche rechtliche Wirkungsweise und eine ähnliche rechtliche Funktion \naufweist. Ihrer \"Bedeutung\" nach ist eine Maßnahme mit einer \nausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie in ähnlicher \nArt und Weise wie diese die Interessen des Beschäftigten berührt und in \nähnlichem Umfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst. \nInsbesondere bei Prüfung der letztgenannten Anforderung ist darauf zu \nachten, dass keine Wertungen unterlaufen werden, die im Gesetz an \nanderer Stelle verankert sind. \n\n- 10 - \n- 11 - \n (5) Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem \nOberverwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 5 TV-L ein \nhinreichendes Maß an Vergleichbarkeit mit dem ausdrücklich im Gesetz \ngeregelten Beispielsfall der Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 \nRhPPersVG) aufweist. \n (a) Rechtliche Wirkungsweise und Zielsetzung beider Maßnahmen \nunterscheiden sich erheblich. \nMit der Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen \nGläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf \ndessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser \nPflichten aufmerksam. Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu \neinem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies \nangebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall \neiner erneuten Pflichtverletzung an (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 \nAZR 782/11 - BAGE 142, 331 Rn. 20). Die Abmahnung soll demnach ein \nbestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers dokumentieren und rügen \nsowie den Arbeitnehmer gegebenenfalls davor warnen, dass ihm im \nWiederholungsfall eine Sanktion droht, die bis hin zur Beendigung des \nArbeitsverhältnisses reichen kann. \nDie Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L zielt auf die Gewinnung von \nErkenntnissen tatsächlicher Art. Weder ist mit ihr eine Wertung des \nVerhaltens des Anordnungsadressaten verbunden, noch kommt ihr eine \nWarnfunktion zu. Allenfalls unter dem abstrakten Gesichtspunkt, dass die \nAbmahnung eine Zwischenetappe hin auf dem Weg zur Beendigung des \nArbeitsverhältnisses gegen den Willen des Arbeitnehmers bilden kann, \nergibt sich von ferne eine gewisse rechtsstrukturelle Ähnlichkeit zwischen \nder Abmahnung und bestimmten Fällen der Anordnung nach § 3 Abs. 5 \nTV-L. Insoweit ist zum einen der Fall zu nennen, dass die Dienststelle die \nAnordnung erlässt, um Klarheit über eine etwaige zur Beendigung des \nArbeitsverhältnisses führende Erwerbsminderung zu erlangen (vgl. § 33 \nAbs. 4 TV-L). Zum anderen ist der Fall zu nennen, dass die Dienststelle \ndie Anordnung erlässt, um in Zweifelsfällen Klarheit über die etwaige \nVortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit zu gewinnen. Ergibt im \nletztgenannten Fall die Untersuchung, dass ein entsprechender Verdacht \nbegründet ist, kann ein Kündigungsgrund vorliegen. Der Arbeitnehmer \nwird in solchen Fällen regelmäßig auch einen vollendeten Betrug \nbegangen haben. Durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nhat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu \nveranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren (BAG, \nUrteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - AP Nr. 2 zu § 68 LPVG \nMecklenb.-Vorpommern Rn. 25). \n (b) In Bezug auf diese beiden Konstellationen fehlt es aber jedenfalls an \neiner hinreichenden Vergleichbarkeit zur Abmahnung in Bezug auf die Art \nund Weise, in der die Beschäftigteninteressen berührt sind, sowie in \nBezug auf den Umfang, in dem die jeweilige Maßnahme \nkollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst. \nIm Falle der Abmahnung geht das Beschäftigteninteresse dahin, dass der \nArbeitgeber nicht zu Unrecht sein Verhalten als vertragswidrig einstuft. \nDieses Interesse hat besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Qualität \nder Abmahnung als regelmäßige Vorstufe zur verhaltensbedingten \n\n- 11 - \n- 12 - \nKündigung. Die Mitbestimmung des Personalrats kann dazu beitragen, \ndie vielfach wertungsabhängige Frage, ob ein Verhalten wirklich \nvertragswidrig ist, zutreffend zu beantworten. Sie kann hierüber mittelbar \nunberechtigte Kündigungen abzuwehren helfen. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 \nRhPPersVG lässt sich insofern als kollektivrechtliche Regelung zum \nKündigungsschutz verstehen. \nIm Falle der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung geht das \nInteresse des Beschäftigten dahin, nicht ohne Vorliegen der in § 3 Abs. 5 \nTV-L normierten Voraussetzung einer \"begründeten Veranlassung\" dem \nmit der Untersuchung verbundenen Eingriff in seine Intimsphäre \nausgesetzt zu werden. Die Anordnung betrifft ihn in seinem \nPersönlichkeitsrecht (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. \n34; Breier u.a., TV-L, Stand April 2014, § 3 Rn. 119). Damit sind die \nBeschäftigteninteressen in anderer Art und Weise berührt als bei der \nAbmahnung. \nNichts anderes folgt bei Lichte besehen daraus, dass sich die Anordnung, \nje nach Ausgang der Untersuchung, zur faktischen Vorstufe der \nBeendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 4 TV-L entwickeln \nkann. Der Anordnungsvoraussetzung der \"begründeten Veranlassung\" \nkommt unter diesem Aspekt nämlich keine rechtlich gewollte \nSchutzwirkung zu. Es handelt sich nicht um eine \nVerfahrensgewährleistung, die erfüllt sein müsste, damit die in § 33 Abs. \n4 TV-L normierte Rechtsfolge eintritt. Sie soll nicht das Interesse des \nBeschäftigten am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses schützen, \nsondern dient - wie gesehen - dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts. \nZwar mag in bestimmten Konstellationen die Verletzung \npersönlichkeitsschützender Normen im Arbeitsrecht Verwertungsverbote \nnach sich ziehen können (vgl. unter prozessualen Aspekten: BAG, Urteil \nvom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31 <36 ff.> zum Fall \ndes heimlichen Mithörenlassens eines Telefonats zwischen Arbeitnehmer \nund Arbeitgeber). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die \nTarifvertragsparteien gerade den in § 33 Abs. 4 TV-L geregelten \nAutomatismus mit der Unsicherheit befrachten wollten, ob - worüber \nvielfach langwieriger Streit mit ungewissem Ausgang entstehen würde - \ntatsächlich \"begründete Veranlassung\" für eine amtsärztliche \nUntersuchung bestand, die im Ergebnis Klarheit darüber erbracht hat, \ndass der Betreffende erwerbsgemindert ist. Vor diesem Hintergrund \nwürde die Mitprüfung des Personalrats - anders als mittelbar bei der \nAbmahnung - nicht darauf zielen können, unberechtigte bzw. unwirksame \nVertragsbeendigungen abzuwehren. Sie würde sich auf eine rechtliche \nAnforderung (\"begründete Veranlassung\" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L) \nerstrecken, deren Einhaltung von Rechts wegen keine Voraussetzung für \ndie Vertragsbeendigung ist. Damit fehlt es insoweit an der erforderlichen \nInteressensparallelität im Vergleich zum Fall der Abmahnung. \nAuch hinsichtlich der Konstellation einer Kündigung wegen Vortäuschens \neiner Arbeitsunfähigkeit und unberechtigter Beanspruchung von \nEntgeltfortzahlung ist zumindest zweifelhaft, ob das Vorliegen einer \n\"begründeten Veranlassung\" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L für eine \namtsärztliche Untersuchung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer \nKündigung aus dem genannten Grund ist. Die Frage kann aber auf sich \nberuhen. In dieser Konstellation wird der Kündigung in vielen Fällen \nohnehin noch eine Abmahnung vorauszugehen haben, die sodann nach \n§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG zur Einleitung eines \n\n- 12 - \n- 13 - \nMitbestimmungsverfahrens zwingt. Die Mitbestimmungspflichtigkeit schon \nder Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L würde dann den kollektivrechtlichen \nSchutz vor dasjenige Stadium verlagern, zu dem er ausweislich des \nGesetzes erst einsetzen soll. Damit würden Wertungen des \nGesetzgebers unterlaufen werden. Letzteres würde ebenso drohen, wenn \nden Umständen nach eine der Kündigung vorausgehende Mahnung \nausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür: \nBAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - AP Nr. 239 zu § 626 \nBGB Rn. 16). Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung nach § 3 \nAbs. 5 TV-L würde in diesem Fall dem Betroffenen einen weitergehenden \nkollektivrechtlichen Schutz bescheren als demjenigen Arbeitnehmer, dem \neine sofortige, abmahnungslose Kündigung wegen anders gelagerter \nPflichtverletzungen - deren Feststellung ihrer Natur nach nicht im Wege \neiner ärztlichen Untersuchung erfolgen kann - droht. Dies wäre \nwertungssystematisch nicht haltbar. \n (c) Zu keiner abweichenden Betrachtung nötigt schließlich der \nGesichtspunkt, dass die ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung \nan einer nach § 3 Abs. 5 TV-L angeordneten Untersuchung in \nbestimmten Fällen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen \nkann (vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE \n103, 277 <281>). Das Bundesarbeitsgericht ist in verschiedenen \nEntscheidungen davon ausgegangen, dass die Kündigung aus diesem \nGrund eine Abmahnung voraussetzt (BAG, Urteile vom 6. November \n1997 - 2 AZR 801/96 - AP Nr. 142 zu § 626 BGB Bl. 1087 und vom 7. \nNovember 2002 a.a.O. S. 286). Die für die Entbehrlichkeit der \nAbmahnung geltende Voraussetzung, wonach bereits ex ante erkennbar \nsein muss, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach \nAbmahnung nicht zu erwarten steht, oder aber es sich um eine so \nschwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige \nHinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist \n(vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 a.a.O.), wird bei \nungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung an einer nach § 3 Abs. 5 \nTV-L angeordneten Untersuchung nicht erfüllt sein. Damit aber ist der \nBetroffene bei drohender Kündigung wegen Verletzung seiner in § 3 Abs. \n5 TV-L angelegten Mitwirkungspflicht wiederum bereits kollektivrechtlich \ndurch die Mitbestimmungspflichtigkeit der Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 15 RhPPersVG) geschützt. Die Mitprüfung des Personalrats kann \nsich hierbei auch auf die Frage erstrecken, ob für die Untersuchung eine \n\"begründete Veranlassung\" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L bestand. Denn \nfehlte diese, würde die Weigerung, an der Untersuchung teilzunehmen, \nkeinen Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer dem \nArbeitgeber gegenüber seine Weigerung rechtzeitig begründet (vgl. Urteil \nvom 7. November 2002 a.a.O. S. 285), und letzteren konsequenterweise \nnicht zur Abmahnung berechtigen.“ \nDiese Erwägungen zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergleichbarkeit der Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung mit den in § 65 Abs. 1 BremPersVG genannten Fällen \nnicht. In diesen Bestimmungen wird nicht einmal der Fall einer Abmahnung, zu der das \nBundesverwaltungsgericht in der soeben zitierten Entscheidung die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung rechtlich abgegrenzt hat, erwähnt. Das Gesetz erwähnt hier \ndie Fälle der Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, die Entlassung von \nBeamten auf Probe oder auf Widerruf, Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung \n\n- 13 - \n- 14 - \neiner höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger \nzu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern, die Versetzung und die \nAbordnung und die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus. Die rechtliche \nStruktur der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als Maßnahme, die der \nErmittlung entscheidungsrelevanter Umstände dienen soll, ähnelt diesen Fällen nicht. Die \nAnordnung berührt auch nicht in ähnlicher Art und Weise wie die Beispielsfälle die \nInteressen des Beschäftigten, weil mit ihr jedenfalls noch keine endgültige \ndienstrechtliche Folge hinsichtlich des Bestandes oder der inhaltlichen Ausgestaltung des \nArbeits- bzw. Dienstverhältnisses verbunden ist. Sie löst schließlich nicht in ähnlichem \nUmfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf aus, weil im Rahmen der eventuell folgenden \nEntscheidungen des Dienstherrn Raum für die Mitbestimmung bleibt. Die in § 65 Abs. 1 \nBremPersVG genannten Fälle stellen endgültige Entscheidungen der Dienststellenleitung \ndar, die unmittelbare Auswirkungen auf das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis haben. \nSie stellen nicht Entscheidungen im Vorfeld etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen dar \nwie die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, die erst zur Klärung der Sachlage \nund Vorbereitung etwaiger weiterer Schritte dienen soll. \n \nd. \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung folgt \nauch nicht aus § 63 Abs. 1 lit. d BremPersVG (soziale Angelegenheit). Hiernach erstreckt \nsich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht \ngegeben ist, insbesondere auf Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Die Ausschlussklausel \nhinsichtlich einer bestehenden Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates bedeutet, dass \ndessen Zuständigkeit eine Sperre für die Zuständigkeit der Personalräte der einzelnen \nDienststellen bildet (Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG § 63 Rn. 14). \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 23.01.1978 – PV 16/1977 \n– ausgeführt: \n \n„Die Kammer ist der Auffassung, dass die Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung … auch unter § 63 Abs. 1 BremPVG fällt. Für die Anwendung dieser \nVorschrift spricht die Regelung in § 63 Abs. 1 Buchstabe d BremPVG. Wenn diese \nAlternative auch nicht direkt auf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \nfür einen einzelnen Bediensteten anzuwenden ist, so läßt sie doch erkennen, daß \nder Gesetzgeber offenbar vorbeugende Anordnungen zur Vermeidung von \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Bediensteter auch in den Bereich \nder sozialen Angelegenheiten im Rahmen des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes eingeordnet wissen will.“ \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nDie dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat das OVG Bremen im Verfahren \nPV-B 1/78 mit Beschluss vom 05.05.1978 zurückgewiesen. Es hat - auch unter Hinweis \nauf die auch in sozialen Angelegenheiten geltende Regelung zur Allzuständigkeit der \nPersonalräte - ausgeführt: \n \n„Ob der Sachverhalt den sozialen oder den personellen Angelegenheiten \nzuzurechnen war, ist von untergeordneter Bedeutung. Beide Tatbestandsgruppen \nüberschneiden einander. … Auch hängt das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers nicht davon ab, ob die Anordnung einen oder mehrere der in den §§ \n63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 BrPersVG beispielhaft aufgeführten Einzeltatbestände \nerfüllt oder nicht (vgl. § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 BrPersVG). … Da die \nAnordnung hier nicht minder als in dem oben genannten beamtenrechtlichen \nBeispielsfall den persönlichen Bereich des Bediensteten berührt …, wird man sie \nmit dem Verwaltungsgericht dem § 65 BrPersVG unterfallen lassen können. Doch \nsprechen die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe vielleicht mehr noch für \neine Zuordnung der Angelegenheit zu § 63 BrPersVG…“ \n \nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. \n \nZwar ist mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wohl immer auch das \nMotiv des Dienststellenleiters verbunden, die etwaigen Gründe für ein häufiges \nFernbleiben des Bediensteten vom Dienst zu klären und zu prüfen, ob die Bedingungen \nam konkreten Arbeitsplatz und die dem Bediensteten zugewiesenen Aufgaben zu dessen \ngesundheitlicher Situation beitragen und ggf. einer Veränderung bedürfen. Damit ist \njedoch nicht die Verhütung einer Gesundheitsschädigung im Rechtssinn des § 63 Abs. 1 \nlit. d BremPersVG verbunden. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.01.1986 - 6 P 8/83 -, juris, zum \nHessischen Landespersonalvertretungsgesetz entschieden, dass die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung von Beschäftigten zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit keine \nMaßnahme zur Verhütung von Dienstunfällen und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen iSd. § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG = § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG \ndarstelle und daher nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliege, weil \nMaßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke als einen effektiven Arbeits- und \nGesundheitsschutz verfolgten und sich nur mittelbar auf diesen auswirken könnten, nicht \nunter die genannten Regelungen fielen (so ebenfalls BVerwG, Beschl. v. 31.01.1986 - 6 P \n5/83 -, juris, zu § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG). Die fragliche Anordnung sei schon keine \n„soziale Angelegenheit“. Unter diesen Begriff fielen nur solche Maßnahmen, die die \nArbeitsbedingungen der Beschäftigten regelten, die sich also auf die Stellung der \nBeschäftigten insgesamt oder ihr Verhältnis zueinander bezögen, was bei der Anordnung \n\n- 15 - \n- 16 - \neiner amtsärztlichen Untersuchung als ausschließlich personeller Angelegenheit nicht der \nFall sei. \n \nDie Kammer schließt sich dieser Auffassung an. \n \nSie entspricht im Ergebnis auch der Kommentarliteratur zur Parallelregelung in § 75 Abs. \n3 Nr. 11 BPersVG. Es wird hier zwar die Auffassung vertreten, dass die \nPersonalvertretung sowohl an generellen innerdienstlichen Maßnahmen als auch an \nentsprechenden Einzelmaßnahmen zu beteiligen sei, unabhängig davon, ob allgemeine \nRegelungen oder Einzelmaßnahmen, bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz oder \neinen einzelnen, besonders gefährdeten Beschäftigten getroffen werden sollen (vgl. \nIlbertz/Widmaier, BPersVG § 75 Rn. 156a). Jedoch wird sodann die \nMitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung zur Überprüfung des Gesundheitszustands \nunter Hinweis auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n23.01.1986 verneint. An anderer Stelle wird vertreten, der Personalrat habe nach § 75 \nAbs. 3 Nr. 11 BPersVG auch dann mitzubestimmen, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer \nGesundheitsgefahren ausgesetzt sei, und zwar nicht nur dann, wenn diese Gefahren \nabstrakt-generell von seiner Tätigkeit oder von seinem Arbeitsplatz ausgingen, sondern \nebenso, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner konstitutionellen oder gesundheitlichen \nDisposition besonders gefährdet sei. Gesundheitsschutz sei Individualschutz \n(Richardi/Dörner/Weber/Kaiser, Personalvertretungsrecht, § 75 BPersVG Rn. 428). \nSodann wird aber die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung verneint, da die Untersuchung die Beschäftigten nicht vor \nGesundheitsgefahren schütze, sondern feststellen solle, ob diese ihre Pflichten aus dem \nBeschäftigungsverhältnis erfüllen könnten: (Richardi/Dörner/Weber/Kaiser, a.a.O., § 75 \nBPersVG Rn. 436). \n \nDie Kammer weist schließlich ergänzend darauf hin, dass bei der Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung der betroffene Bedienstete gem. § 53 Abs. 2 iVm. § 31 Abs. \n4 BremPersVG eine Erörterung mit der Dienstellenleitung und dem Personalrat verlangen \nkann. \n \n \n \n \nFür eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte; vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 30.09.1982 - PV-B 7 u. 8/82 -; ausführlich VG Bremen, Beschl. v. \n\n- 16 - \n \n06.03.2014 - P K 1722/13.PVL - mit weiteren Nachweisen). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. \nSie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \n \ngez. 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