{"status":"available","doknr":"OLD365243","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"5 K 831/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 831/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A. \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichter Jeske und Kirst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis. \n \nDer 1970 geborene Kläger stammt aus der Nähe von Elazig in der Türkei. Er reiste 1990 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Bis 1994 lebte der Kläger in \nBremen. Während dieser Zeit wurde er vom Amtsgericht Bremerhaven wegen Handel-\ntreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. \nWegen einer in der Bundesrepublik Deutschland drohenden Abschiebung begab sich der \nKläger in die Niederlande, wo er als Asylberechtigter anerkannt wurde und die niederlän-\ndische Staatsangehörigkeit erwarb. Aufgrund einer psychischen Erkrankung lebte er in \nden Niederlanden zeitweilig in einem betreuten Wohnprojekt. Im Jahr 2002 kehrte der \nKläger nach Bremen zurück, wo auch zwei Brüder von ihm lebten. \n \nDer Kläger trat in den folgenden Jahren mehrfach wegen des Verstoßes gegen das Be-\ntäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts \nBremen vom 26. Mai 2003 wurde der Kläger wegen Besitzes einer Heroinzubereitung zu \neiner Geldstrafe verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 25. Septem-\nber 2003 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \nnicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verur-\nteilt. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten \nüber den Kläger erstellt. Darin wurde unter anderem zur Aktenlage ausgeführt, dass der \nKläger berichtet habe, einen Teil des Heroins für sich selbst zu verbrauchen und den \nRest zu verkaufen. Er handle mit dem Heroin um unter anderem seine eigene Abhängig-\nkeit zu finanzieren. Außerdem habe er in den letzten Monaten ab und zu Kokain konsu-\nmiert. Innerhalb einer Woche nehme er ca. ein bis zwei Gramm Kokain zu sich. Für den \nKläger wurden in dem Gutachten eine schizoaffektive Psychose und eine leichte Intelli-\ngenzminderung festgestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 7. Januar 2008 \nerfolgte eine weitere Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin sowie Besitzes von \nHeroin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin in \nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nEinen ersten Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte der Kläger im Jahr 2004. \nNach einer Aufforderung der zur Vorlage von Unterlagen, aus denen sich ein Nachweis \nüber die Drogenfreiheit ergebe, verfolgte der Kläger seinen Antrag nicht mehr weiter. Im \nJahr 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die forderte ihn \ndaraufhin auf, ein fachärztliches Gutachten zur der Fragestellung vorzulegen, ob er trotz \nVorliegens einer psychischen Erkrankung (schizophrene Psychose, schizoaffektive Psy-\nchose) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu \nwerden. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 lehnte die den Antrag auf Erteilung einer \nFahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Vorlage des angeforderten Gutachtens ab. \n \nMit einiger zeitlicher Verzögerung legte der Kläger dann ein Gutachten eines Facharztes \nfür Neurologie und Psychiatrie vor. In dem Gutachten wurde ausgeführt, dass der Kläger \nseit Anfang der 2000er Jahre psychisch auffällig sei. Seit dem Jahr 2003 sei er dreimal \nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er habe Heroin für \nden Eigenbedarf und für den Handel besessen. Einen Kokainkonsum habe er ebenfalls \nzugegeben. Seit 2002 seien immer wieder nervenärztliche Behandlungen erfolgt. Seit 2 \nJahren sei der Kläger verheiratet. Eine Berufstätigkeit übe er nicht aus. Seit mindestens 3 \nJahren befinde sich der Kläger in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Gutachter \ngelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz Vorliegens einer Erkrankung \naus dem schizophrenen Formenkreis zur Zeit in der Lage sei, den Anforderungen zum \nFühren eines Kraftfahrzeugs gerecht zu werden. Es wurde jedoch eine Nachbegutach-\ntung nach 3 Jahren vorgeschlagen. \n \nIm Rahmen einer Vorsprache bei der sei der Kläger ausweislich eines Vermerks vom 18. \nOktober 2013 darauf hingewiesen worden, dass er zusätzlich ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten wegen der Betäubungsmitteldelikte vorlegen müsse. Der \nKläger habe darauf hingewiesen, dass er seit 2008 keine Drogen konsumiere. Da er nicht \nabhängig gewesen sei, sei ihm dies ohne fachliche Hilfe gelungen. \n \nUnter dem 9. Dezember 2013 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer \nFahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte die daraufhin den Kläger – \nwie angekündigt – dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage \nvorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel ein \nFahrzeug führen werde oder in der Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stof-\nfe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage \nstellten. Die Aufforderung wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Bescheid vom 22. Mai 2014 lehnte das Stadtamt den Antrag auf Erteilung einer Fahr-\nerlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wegen der nicht fristgerechten \nVorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers \nzu schließen sei. Der Bescheid wurde am 30. Mai 2014 zugestellt. \n \nAm 30. Juni 2014 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \ngestellt. Durch Beschluss vom 11. November 2014 hat die Kammer dem Kläger Prozess-\nkostenhilfe bewilligt. Am 18. November hat der Kläger daraufhin Klage erhoben und ei-\nnen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass es keinerlei Hinweise darauf ge-\nbe, dass er in den vergangenen Jahren illegale Betäubungsmittel oder Medikamente, die \ndie Fahrtüchtigkeit ausschließen könnten, konsumiert habe. Aus den Verwaltungsvor-\ngängen der Beklagten ergebe sich, dass der Kläger seit 2008 nicht mehr mit Betäu-\nbungsmitteln in Erscheinung getreten sei. Die letzte strafrechtliche Verurteilung durch das \nAmtsgericht Bremen vom 7. Januar 2008 enthalte keine Hinweise darauf, dass er Teile \ndes Betäubungsmittels zum Eigenkonsum besessen oder Handel mit ihnen getrieben \nhabe, um seinen Eigenkonsum finanzieren zu können. Im Gegenteil ergebe sich aus den \nErwägungen zur Strafzumessung, dass er sich deutlich stabilisiert habe. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2014 zu ver-\npflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen \nAntrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erneut zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte macht geltend, dass die Fahrerlaubnis aus dem Grunde nicht erteilt worden \nsei, weil der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Ausräu-\nmung der Eignungsbedenken wegen des in der Vergangenheit liegenden Konsums har-\nter Drogen nicht beigebracht habe. Allein eine Erklärung, dass ein Konsum von Drogen \nnicht mehr vorliege, könne keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen, um \nfahreignungsrechtliche Bedenken auszuräumen. Es sei unstreitig, dass der Kläger bis \n2008 Konsument harter Drogen gewesen sei. Insofern sei die Anordnung zur Vorlage des \nGutachtens nicht unverhältnismäßig. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDie Klage ist nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Dem Kläger ist jedoch gemäß § \n60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Fristversäumnis ist \nunverschuldet, wenn der Kläger innerhalb der Klagefrist zunächst einen Antrag auf Pro-\nzesskostenhilfe stellt und die fristgerechte Klageerhebung unterbleibt, weil über den An-\ntrag nicht vor Fristablauf entschieden worden ist. Denn der bedürftigen Partei ist grund-\nsätzlich nicht zuzumuten, eine Klage oder ein Rechtsmittel einzulegen, wenn sie sich \ndamit einem Kostenrisiko aussetzt, das sie nicht zu tragen vermag (vgl. BVerwG NVwZ \n2002, 992; VGH Mannheim NVwZ 1999, 205, 206). \n \nDie Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Führerscheinerteilung \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Ertei-\nlung einer Fahrerlaubnis, da die Beklagte zu Recht von seiner Nichteignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen ausgegangen ist. \n \n1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von \nKraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 \nAbs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfül-\nlen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straf-\ngesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbe-\nsondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 \noder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV \ndazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahr-\neignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie im Fall des Klägers - um eine Drogenproble-\nmatik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 9 der Anlage \n4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der zu treffenden Maßnahmen zur \nKlärung von Eignungszweifeln wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln des Fahrer-\n\n- 6 - \n- 7 - \nlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 14 FeV. Zwingt diese Vor-\nschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Be-\nhörde die Fahrerlaubnis nur erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der \nEignungszweifel vorgelegt wurde. Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz posi-\ntiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststell-\nbarkeit der Fahreignung geht also zulasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung \nder Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anord-\nnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen. Wird ein formell und materiell \nrechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 \nAbs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schlie-\nßen. \n \nDas Stadtamt ist zutreffend nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klä-\ngers ausgegangen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht \nbeigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, denn die Anordnung des \nGutachtens ist formell und materiell rechtmäßig. \n \n2. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem \nSchreiben des Stadtamts vom 22. Januar 2014 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbe-\nsondere den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fragen in Hinblick auf \ndie Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs sind hinreichend konkret be-\nstimmt. Die Beklagte hat in dem Schreiben die Gründe für die Zweifel an der Eignung des \nKlägers dargelegt. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hin-\nweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten \nvon einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Auch \ndie für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen sind in dem Schreiben benannt \nworden. Außerdem ist der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu \nlassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. \n \n3. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Gutachtenanforderung keinen Bedenken. \nDas Stadtamt war im vorliegenden Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu verpflichtet, den \nKläger aufzufordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nach \ndieser Vorschrift ordnet die an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-\nbringen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig \nzu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Weigert sich \nder Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er \nder das von ihr geforderte Gutachten ohne tragfähigen Grund nicht fristgerecht bei, so \ndarf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 \nAbs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nDer Kläger hat innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gutachten vorgelegt. Die Beklagte \nist auch berechtigt gewesen, aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignet-\nheit des Beklagten zum Führen eines Fahrzeugs zu schließen. Der Schluss von der \nNichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers setzt aller-\ndings über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV hinaus voraus, dass die Anordnung einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen \nund verhältnismäßig war (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Gutachtenanordnung \nBVerwG v. 09.06.2005, DAR 2005, 581; BayVGH v. 07.05.2001 – 11 B 99.2527; Hent-\nschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 11 FeV Rn. 24 m. w. N.). Die Anordnung einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers entsprach vorliegend diesen \nAnforderungen. \n \na) Die Anordnung konnte vorliegend auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV getrof-\nfen werden. Dem Wortlaut nach reicht es für die Anwendung dieser Vorschrift aus, dass \nin der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen – für den gelegentlichen Genuss von \nCannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung – stattgefunden hat. Ob \nder Betroffene abhängig gewesen ist, ist nach der zweiten Alternative der Norm aus-\ndrücklich nicht von Belang. Die Notwendigkeit einer Klärung durch die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens setzt begrifflich allein voraus, dass jedenfalls \nnachweislich in der Vergangenheit ein Drogenkonsum vorgelegen hat. \n \nDavon ist im Falle des Klägers auszugehen. Er hat über viele Jahre hinweg sogenannte \nharte Drogen konsumiert. Aus der Suchtanamnese des psychiatrischen Gutachtens vom \n27. August 2003 ergibt sich, dass der Kläger bereits in den Jahren von 1991 bis 1993 \nunregelmäßig Heroin konsumiert habe. Gegenüber dem Gutachter hat der Kläger des \nWeiteren eingeräumt, unregelmäßig Kokain zu konsumieren. Aus den Strafakten werden \nin dem Gutachten Ausführungen des Klägers wiedergegeben, nach denen er mit dem \nHeroin gehandelt habe, um seine eigene Abhängigkeit zu finanzieren. Dass der Kläger \nauch noch nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Delmenhorst im September \n2003 jedenfalls bis 2008 Drogen konsumiert hat, hat er selbst gegenüber der eingeräumt. \n \nb) Ist damit von einem die Fahreignung ausschließenden Konsum harter Drogen in der \nVergangenheit auszugehen, war die Beklagte auch gehalten, nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV \nvorzugehen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. \n \nDer Kläger hat durch den Heroinkonsum gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV seine Fahreig-\nnung verloren. Insoweit konnte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gut-\n\n- 8 - \n- 9 - \nachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lediglich dazu dienen, dem Kläger den Nachweis \nseiner zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Nr. 9.5 Anla-\nge 4 zur FeV zu ermöglichen. Dafür ist allein der Nachweis einer einjährigen Abstinenz \nnicht ausreichend. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme \nvon Betäubungsmitteln setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung nicht nur eine \nnachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstel-\nlungswandel voraus, das heißt eine Prognose, dass die Verhaltensänderung auf Dauer \nist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die \nnotwendige Abstinenz einhält. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Be-\nwertung auf Basis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.05.2005 – 3 C 25/04, NJW 2005, 3081 f.; BayVGH, B. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526; \nVG München, B. v. 28.09.2009 – M 6b S 09.3560; beide juris). \n \nc) Einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens steht \nvorliegend auch nicht entgegen, dass der letzte Drogenkonsum nach eigenem Vorbrin-\ngen des Klägers annähernd acht Jahre zurückliegen soll. \n \nAllerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht \njeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die \nAnforderung eines solchen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus \nder Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein \nmüssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der er-\nfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichts-\npunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich \nauch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \nDie Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheb-\nlicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, ande-\nren Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur \ngerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich beste-\nhenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit beste-\nhen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und \nsich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Eine generalisierende \nBetrachtungsweise derart, dass nach Ablauf bestimmter Mindestzeiträume Eingriffe der \nin Rede stehende Art nicht mehr in Betracht kommen, trägt den bestehenden Gefahren \nnicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter \nEinbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Ver-\ndachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht \nsind insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Un-\n\n- 9 - \n- 10 - \nterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges \nMal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umstän-\nden sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Drogen und ihre \nEignung, Abhängigkeiten zu erzeugen, können ins Gewicht fallen. \n \nNach diesen Maßstäben ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens trotz des erheblichen Zeitraums von acht Jahren, der nach \ndem Vortrag des Klägers seit dem letzten Drogenkonsum verstrichen sein soll, als ver-\nhältnismäßig anzusehen. Bei dem Kläger liegt kein einmaliger Drogenkonsum vor. Er hat \nvielmehr über viele Jahre hinweg sogenannte harte Drogen konsumiert. Insbesondere in \ndem Zeitraum von 2003 bis 2008 hat der Kläger nicht nur mit Betäubungsmitteln Handel \ngetrieben, sondern diese auch selbst konsumiert. Dieser über Jahre andauernde Konsum \nharter Drogen ist auch im gerichtlichen Verfahren vom Kläger nicht bestritten worden. \nBereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt jedoch die Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines \nregelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkon-\nsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. statt vieler OVG Lüneburg, B. v. \n11.08.2009 – 12 ME 159/09; OVG Bremen, B. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03; VG Bremen, \nB. v. 04.10.2010 – 5 V 1176/10, alle juris, jeweils m. w. N.). Charakteristisch für die Wir-\nkung harter Drogen wie Kokain und Heroin ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit so-\nwie des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle \nEuphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegen-\nheit mit sich. Es kann im Falle eines Konsums von Kokain oder Heroin grundsätzlich nicht \nvom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem \nFühren eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen \nHemmung gerade zu den typischen Wirkungen der Droge gehört. Bereits der einmalige \nKonsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehl-\nhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, \nder mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Verordnungsge-\nber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger \nEinnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Be-\ntroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr \nteilnimmt. Der Verordnungsgeber selbst geht damit im Gegensatz zu Cannabiskonsu-\nmenten bei Konsumenten von Kokain und Heroin von einer starken Tendenz zur Abhän-\ngigkeit aus, die den Hintergrund für die restriktiven Folgen darstellt, die die Anlage 4 der \nFahrerlaubnisverordnung an den bereits einmaligen Konsum von harten Drogen knüpft. \n \nIm Falle eines Konsums harter Drogen bestehen daher auch noch nach 8 Jahren hinrei-\nchende Zweifel an der Fahreignung, die letztlich nur durch ein medizinisch-\n\n- 10 - \n- 11 - \npsychologisches Gutachten ausgeräumt werden können. Dass der Kläger in den letzten \n8 Jahren nicht mehr wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auffällig \ngeworden ist, spricht nicht zwingend für eine tatsächliche Drogenabstinenz. Es liegen \nauch keinerlei Nachweise für eine Drogenabstinenz des Klägers etwa durch einen nega-\ntiven Laborbefund vor. Zudem muss nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreig-\nnung zu einer in der Regel einjährigen Abstinenz, die durch mindestens vier unvorher-\nsehbar anberaumte Laboruntersuchungen nachzuweisen ist, ein tiefgreifender und stabi-\nler Einstellungswandel hinzutreten, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene \nauch in Zukunft die Abstinenz einhalte. Hierfür bedarf es eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens. \n \nBei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeitraum von 8 Jahren noch als ein zulässiger zeit-\nlicher Zusammenhang zwischen Konsum und Gutachtenanforderung angesehen werden \nkann, ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen, in \ndenen die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Stra-\nßenverkehr entzogen worden ist, nur dort eine zeitliche Grenze für die Anordnung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV sieht, wo die Tat \nmit Blick auf die zehnjährige Tilgungsfrist nicht mehr im Verkehrszentralregister eingetra-\ngen ist. Der Gesetzgeber habe insoweit selbst Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Ta-\nten der in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterlägen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.06.2015 – 3 C 21/04, juris, Rn. 25 ff.). Wurde dementsprechend der Betroffene durch \nein Urteil des Landgerichts wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht \ngeringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und wurde ihm zugleich die Fahrer-\nlaubnis entzogen, so kann das Drogendelikt unter Einbeziehung eines Verjährungsbe-\nginns von 5 Jahren nach der beschwerenden Entscheidung und einer zehnjährigen Ver-\njährungsfrist insgesamt über einen Zeitraum von 15 Jahren Anknüpfungspunkt für die \nAnordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sein. Auch im vorliegenden \nFall ist der Kläger wegen Handelstreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger noch nie Inhaber \neiner Fahrerlaubnis gewesen ist und ihm deshalb auch die Fahrerlaubnis in Ansehung \nder Drogendelikte durch die nicht entzogen werden konnte, rechtfertigt keine andere Be-\nwertung des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem gefahrenrechtli-\nchen Anknüpfungspunkt und der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutach-\ntens. \n \n4. Der Kläger hat das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Der Schluss \nder gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers ist daher nicht zu \nbeanstanden. Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 \n\n- 11 - \n- 12 - \nzur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Aus-\nnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 \nAbs. 1 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n- 12 - \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Be-\nschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren \nsich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so \nkann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-\nteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, 28.01.2016 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. 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