{"status":"available","doknr":"OLD365242","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-10","aktenzeichen":"1 K 428/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 428/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n2. des Herrn \nKläger, \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: Rechtsanwalt \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Oberamtsrätin \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nein Sportverein (X) \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Behlert und Richter Dr. Kommer sowie die ehrenamtlichen Richter \n\n- 2 - \n- 3 - \nHaker und Hohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 für Recht \nerkannt: \nDer Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom 23.08.2013 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom \n03.09.2014 wird aufgehoben. \n \nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur \nHälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nHinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \n \nT a t b e s t a n d \nDie Kläger wenden sich gegen eine dem Sportamt Bremen erteilte Auflage zu einer \nBaugenehmigung, mit der die Betriebszeiten für den Kunstrasenplatz des von der \nBeigeladenen genutzten Sportplatzes neu festgelegt werden. \n \nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße \n(Gemarkung …) in …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. … für ein Gebiet in … zwischen den Straßen … vom xx.xx.xxxx, der für das \nGrundstück als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet festsetzt. \n \nDas Grundstück der Kläger grenzt in seinem südlichen Bereich an die von der \nBeigeladenen genutzte Sportanlage (Nebenplatz) an. Für die auf dem Grundstück … \n(Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) gelegene Sportanlage setzen der Bebauungsplan \n310 für den Bereich … vom xx.xx.xxxx und der Bebauungsplan xxx für den Bereich \nzwischen … in … vom xx.xx.xxxx jeweils „Grünfläche, Sportplatz“ fest. Die ersten \nsportlichen Nutzungen und Gebäude auf diesem Grundstück wurden 1928/29 genehmigt. \nDas … Stadion verfügte über einen Hauptplatz (Rasenfläche) mit Zuschauertribüne und \nüber einen Nebenplatz (Rasen-Grand-Gemisch). \n \nAm 19.05.2009 erteilte das Bauamt Bremen-Nord dem Sportamt Bremen eine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf dem bisherigen \n\n- 3 - \n- 4 - \nNebenplatz mit fünf Flutlichtanlagemasten, einem Ballfangzaun und einer Zaunanlage. \nUnter dem Punkt Nebenbestimmungen heißt es: \n \n„1852 Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes: \nDie beantragte bauliche Maßnahme, der Aufstellung von nunmehr 5 \nFlutlichtmasten sowie die Verlängerung der Betriebszeiten, Wegfall des \nTennisbetriebes und Verlagerung des Spielgeschehens und Lärmbelastung an \nder angrenzenden Wohnbebauung, werden von uns als wesentliche Änderung \nder Sportanlage … Stadion angesehen, die einen Wegfall des Altanlagebonusses \ngemäß § 5 Abs. 4 der 18. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur \nFolge hat. \n \nAus dem vorgelegten Nachtrag zum Schallschutzgutachten vom 15.04.09, in dem \ndie möglichen Betriebszeiten ohne Berücksichtigung des Altanlagebonusses \nberechnet wurden, ergeben sich deutliche Betriebszeiteinschränkungen für beide \nSportplätze – Kunstrasen und Hauptplatz. Um den Sportbetrieb nicht zu sehr zu \nbelasten, sehen wir von einem Wegfall des Altanlagebonusses für den Hauptplatz \nab, weil im Prinzip an diesem Platz keine Veränderungen vorgenommen wurden. \n \nNachfolgende in den Tabellen 3-6 aufgeführten maximalen Betriebszeiten, die \nsich aus der Ergänzung zum Gutachten ergeben, bitten wir als Anlage mit in die \nBaugenehmigung aufzunehmen. \n \nGeräusch- \nquelle \nBetriebszeiten in h im Sommerbetrieb \nMontags bis freitags \nsamstags \nsonntags \n6.00 \nbis- \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n6:00 \nbis \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n7.00 \nbis \n9.00 \nUhr \n9.00 \nbis \n13.00 \n15.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n13.00 \nbis \n15.00 \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \nVorhandener \nHauptplatz \n(mit \nAltanlagen \nBonus) \n \n0 \n6 T/ \n3 S/ \n3 Sc \n1,5 T \n0 \n12 S \n0 \n0 \n9 S \n1 S \n0 \nGeplanter \nKunstrasenplatz \n(ohne \nAltanlagen \nBonus) \n0 \n6 T \n0 \n0 \n3,5 S \n0 \n0 \n2,5 S \n0 \n0 \n \nGeräusch- \nquelle \nBetriebszeiten in h im Winterbetrieb \nMontags bis freitags \nsamstags \nsonntags \n6.00 \nbis- \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n6:00 \nbis \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n7.00 \nbis \n9.00 \nUhr \n9.00 \nbis \n13.00 \n15.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n13.00 \nbis \n15.00 \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \nVorhandener \nHauptplatz \n(mit \nAltanlagen \nBonus) \n \n0 \n0 \n0 \n0 \n12 S \n0 \n0 \n9 S \n1S \n0 \nGeplanter \nKunstrasenplatz \n(ohne \nAltanlagen \n0 \n8 T \n0,4 T \n0 \n3,5 S \n0 \n0 \n2,5 S \n0 \n0 \n\n- 4 - \n- 5 - \nBonus) \n \n(S = Spielbetrieb; T = Trainingsbetrieb; Sc = Schulbetrieb, der nicht unter die \nAuflagen fällt) \n \nBei Aufstellung der Flutlichtanlage (…) \n \n1853 Die ihnen vorliegende und bei uns eingereichte „Schallimmissionsprognose für die \nUmgestaltung des … Stadions in Bremen-Vegesack“ vom 23. Juli 2007, \naufgestellt von der Fa. Y GmbH, ist Bestandteil der Genehmigung.“ \n \n \nDas Sportamt Bremen ließ die entsprechenden Bauarbeiten durchführen. Die \nSchlussabnahme des Bauamtes Bremen-Nord erfolgte am 07.01.2010. \n \nIn der Folgezeit legte das Sportamt Bremen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, \nArbeits- und Immissionsschutzbehörde zum Nachweis der früheren Auslastung des \nNebenplatzes vor Durchführung der Umbaumaßnahmen unter anderem einen \nrekonstruierten Trainingsplan aus dem Sommer 1983 sowie eine ausführliche \nStellungnahme zur früheren Ausnutzung des Nebenplatzes vom 26.09.2012 vor. \n \nDas Gewerbeaufsichtsamt teilte dem Sportamt Bremen mit Schreiben vom 20.06.2013 \nmit, dass es die im Schreiben vom 28.05.2013 übermittelten Aufzeichnungen aus dem \nJahr 1983 geprüft habe und gemeinsam mit dem Referat Immissionsschutz beim Senator \nfür Bau, Umwelt und Verkehr zu dem Schluss gelangt sei, dass einer Ausweitung der \nBetriebszeiten auf 21.00 Uhr nunmehr nichts entgegenstehe. Der Nachweis, dass in \nfrüheren Jahren bereits eine vergleichbare Betriebsdauer und Betriebsidentität auf der \nSportanlage existiert habe, sei erbracht. \n \nDas Sportamt Bremen beantragte daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2013, die Auflage \n1852 in der Baugenehmigung vom 19.05.2009 abzuändern und Betriebszeiten im \nSommer- wie im Winterbetrieb bis 21.00 Uhr zuzulassen. \n \nMit Bescheid vom 23.08.2013 hob das Bauamt Bremen-Nord die Auflage 1852 zur \nBaugenehmigung vom 19.05.2009 auf und ersetzte sie durch die folgende Auflage: \n„Auflage 1854 \nDie Betriebszeiten des Haupt- sowie des Kunstrasenplatzes werden im Sommer- wie im \nWinterbetrieb folgendermaßen festgelegt: \nmontags bis samstags: 8.00 – 21.00 sowie \nsonntags: 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 21.00, sowie auf dem \nHartplatz zusätzlich 1 Stunde in dem Zeitfenster von 13.00 bis \n15.00 Uhr.“ \nNachdem die Sportgemeinschaft … gegenüber der Gewerbeaufsicht Bremen plausibel \ndargelegt habe, dass die Nutzung der Anlage früher mindestens ebenso intensiv wie \n\n- 5 - \n- 6 - \ngegenwärtig und jederzeit bis 21.30 Uhr erfolgt sei, stehe einer Ausweitung der \nBetriebszeiten bis 21.00 Uhr nichts mehr entgegen. \n \nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 25.09.2013 Widerspruch ein. Früher sei die \ndie jederzeitige Nutzung des Sportplatzes bis 21.30 Uhr schon deshalb nicht möglich \ngewesen, weil es mangels Flutlichtanlage an der erforderlichen Beleuchtung gefehlt \nhabe. Die neue Auflage ignoriere zudem die gutachterlichen Feststellungen aus dem \nSchallschutzimmissionsgutachten und verstoße gegen die Sportanlagenlärmschutzver-\nordnung. \n \nDer \nSenator \nfür \nBau, \nUmwelt \nund \nVerkehr \nwies \nden \nWiderspruch \nmit \nWiderspruchsbescheid vom 03.09.2014 als unbegründet zurück. Umfangreiche \nRecherchen zu früheren Nutzungen und Nutzungszeiten hätten ergeben, dass es durch \nden Kunstrasenplatz und die Flutlichtanlage nicht zu einer wesentlichen Änderung \ngekommen sei. Der Unterschied zu früheren Trainingseinheiten liege allenfalls darin, \ndass auf einem Kunstrasenplatz auch bei schlechten Wetterverhältnissen ein Training \nzwar nicht immer aber eher möglich sei als auf einem natürlichen Rasenplatz. Vorgelegte \nTrainingspläne hätten zudem gezeigt, dass in den vorangegangenen Jahren in den \nSommermonaten schon immer bis sogar 21.30 Uhr trainiert worden sei. Hier sei durch \ndie Auflage 1854 sogar eine halbstündige Verkürzung der Nutzungszeit erfolgt. Soweit \ndie Flutlichtanlage eine zusätzliche abendliche Nutzung bis 21.00 Uhr zulasse, \nbeschränke sich dies auf die Wintermonate und hier bestehe zu der vorherigen in der \naufgehobenen Auflage 1852 festgelegten Betriebszeit lediglich ein Unterschied von 40 \nMinuten. Eine wesentliche Änderung sei somit nicht erkennbar. Der Altanlagenbonus \nnach § 5 Abs. 4 der 18. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(Sportanlagenlärmschutzverordnung) betrage bis zu 4,99 dB(A), so dass auch \nNutzungsausweitungen den Altanlagenbonus nicht zwingend entfallen ließen. Zu \nberücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass selbst eine Verdopplung der \nSchallintensität lediglich eine Erhöhung des Immissionspegels um 3 dB(A) zur Folge \nhabe. Der Altanlagenbonus sei daher nicht entfallen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte \nwürden ausweislich des Schallgutachtens eingehalten. Die Flutlichtanlage ermögliche \nzudem eine zusätzliche Nutzung lediglich in den dunklen Monaten, in denen eine \nGartennutzung eher selten sei und auch die Fenster seltener geöffnet seien. Eine \nRücksichtslosigkeit in Bezug auf das angrenzende Wohnen sei daher nicht ersichtlich. \nDas Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Jemand, der sich in der Nachbarschaft \neiner Sportanlage ansiedele, müsse damit rechnen, dass der Nutzungsumfang im Laufe \nder Zeit den sich wandelnden Bedürfnissen der Benutzer angepasst werde. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Kläger haben bereits am 28.03.2014 die vorliegende Klage zunächst als \nUntätigkeitsklage erhoben. Nach Errichtung des Kunstrasens und der Flutlichtanlage \nkönne die Sportanlage nunmehr ganzjährig unabhängig vom Tageslicht 24 Stunden am \nTag genutzt werden. Diese wesentliche Änderung führe zu einem Wegfall des \nAltanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Es werde \nbestritten, dass auf der Sportanlage in der Vergangenheit an allen fünf Werktagen bis \n21.30 Uhr trainiert worden sei. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil nur in der Zeit \nzwischen dem 23. Mai und dem 27. Juli die Sonne erst nach 21.30 Uhr untergehe. In \ndiese Zeit fielen zudem regelmäßig die Sommerferien, in denen der Sportbetrieb ruhe. Es \nsei daher auch unwahrscheinlich, dass entsprechende Trainingspläne mit einem \nTrainingsende um 21.30 Uhr aus der Vergangenheit tatsächlich existierten. \nDas Amtsgericht Bremen-Blumenthal habe in einem Parallelverfahren 42 C 729/12 ein \nSachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen \nfür Geräuschemission, -immission und Bauakustik, Dipl.-Ing. N. eingeholt. Der \nSachverständige komme in seinem Gutachten vom 03.06.2015 zu dem Ergebnis, dass \ndie Geräuschimmissionen an den vier Messtagen eindeutig und erheblich die \nwerktäglichen Ruhezeitenrichtwerte für allgemeine Wohngebiete überschreiten. An \nSonntagen dürfe zur Einhaltung der Richtwerte außerhalb der Ruhezeiten max. 1 Stunde \nund 15 Minuten gespielt werden. Dies dürfe für ein üblicherweise 90 Minuten dauerndes \nFußballspiel nicht ausreichen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \nden Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom 23.08.2013 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom \n03.09.2014 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDurch die Errichtung der Flutlichtanlage sei der Altanlangenbonus nach der \nSportanlagenlärmschutzverordnung nicht entfallen. Die Beigeladene habe nachgewiesen, \ndass der Sportbetrieb auf der Anlage früher mindestens bis 21.30 Uhr stattgefunden \nhabe. Es sei zwar sicherlich richtig, dass in der Zeit von November bis Februar das \nTraining nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erfolgt sei und damit deutlich vor 21.30 Uhr \ngeendet habe. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass von Mitte Dezember bis \nMitte Januar sowieso Winterpause sei und in dieser Zeit kein Spiel- und Trainingsbetrieb \nstattfinde. Zudem müsse hinsichtlich der Betriebszeiten eine Gesamtbetrachtung \nvorgenommen werden. Während der Spielbetrieb im Winter nunmehr bis 21.00 Uhr \nmöglich sei, seien die Trainingszeiten im Sommer auf 21.00 Uhr begrenzt. Früher habe \n\n- 7 - \n- 8 - \ndas \nTraining \nim \nSommer \ndagegen \nbis \n21.30 \nUhr \nstattgefunden. \nIn \nder \nGesamtbetrachtung sei daher nicht zu erkennen, dass es durch die Sportanlage zu einer \nstärkeren Lärmbelastung der Kläger komme. Das Gutachten des Dipl.-Ing. N. sei nicht \nplausibel. \n \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie führt aus, dass eine weitere Einschränkung des Spiel- und Trainingsbetriebs zur \nFolge hätte, dass ca. acht Fußballmannschaften eingestellt werden müssten, was zu \neiner erheblichen Verschlechterung des Sportangebots für Kinder und Jugendliche in \neinem ohnehin durch soziale Probleme geprägten Stadtteil führen würde. Für die \nNutzung des streitgegenständlichen Kunstrasenplatzes sei in der Vergangenheit ein \nanderer Fußballplatz unwiederbringlich aufgegeben worden. Bei dem neuen Fußballplatz \nhandele es sich um ein Projekt, welches großer Wunsch der Politik, Verwaltung und der \nBürger im Stadtteil gewesen sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom \n23.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und \nVerkehr vom 03.09.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDie Auflage 1854 verletzt das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Gebot der \nRücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen \nsind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger \ndie Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht \nderjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die \nsachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits \ndem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. \n28.10.1993 - 4 C 5.93 -; OVG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, bei juris). \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie mit der Nutzung des Kunstrasenplatzes in den festgesetzten Betriebszeiten \nverbundenen Lärmbelästigungen sind den Klägern gegenüber unzumutbar. Wenn es - \nwie vorliegend - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch \nLärmimmissionen eines Sportplatzes geht, dann ist für die Bestimmung der \nZumutbarkeitsschwelle maßgeblich auf die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene \nSportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) abzustellen, die für die rechtliche \nBeurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken \nkonkrete Vorgaben enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2006, - 7 B 1.06 -, juris). Der \nNachbar einer Sportanlage hat einen Anspruch auf Einhaltung der in der 18. BImSchV \nbestimmten Lärmrichtwerte (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, UPR 1995, \n108; Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105). Die nach der 18. BImSchV \nmaßgeblichen Lärmrichtwerte werden vorliegend nicht eingehalten (1.) und die \nEntscheidung der Beklagten über die Festsetzung der in der Auflage 1854 genannten \nBetriebszeiten erfolgte rechtswidrig (2.). \n \n1. Da das Grundstück der Kläger nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 988 in \neinem Allgemeinen Wohngebiet liegt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV), sind die \nImmissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für Immissionsorte \naußerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten maßgeblich. Diese betragen: \n \n tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) \n tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),\n nachts \n 40 dB(A),\n \nDie Immissionsrichtwerte beziehen sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV auf folgende \nZeiten: \n \n1. tags \nan Werktagen \n \n \n \n \n6.00 bis 22.00 Uhr, \n \n \n \nan Sonn- und Feiertagen \n \n7.00 bis 22.00 Uhr, \n \n2. nachts an Werktagen \n \n \n \n \n0.00 bis 6.00 Uhr, \n \n \n \nund \n \n \n \n \n \n \n \n22.00 bis 24.00 Uhr \n \n \n \nan Sonn- und Feiertagen \n0.00 bis 7.00 Uhr, \n \n \n \nund \n \n \n \n \n \n \n \n22.00 bis 24.00 Uhr, \n \n3. Ruhezeit an Werktagen \n \n \n \n6.00 bis 8.00 Uhr \n \n \n \nund \n \n \n \n \n \n \n \n20.00 bis 22.00 Uhr, \n \n \n \nan Sonn- und Feiertagen \n7.00 bis 9.00 Uhr, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n13.00 bis 15.00 Uhr \n \n \n \nund \n \n \n \n \n \n \n \n20.00 bis 22.00 Uhr. \n \nAusweislich der Schallimmissionsprognose der Fa. Y GmbH (…) vom 23.07.2007 mit \nErgänzung vom 15.04.2009 waren für das hier maßgebliche Nachbargrundstück der \n\n- 9 - \n- 10 - \nKläger (Immissionsaufpunkt IaP 3 = …Str. ..) bei der inzwischen realisierten Variante 2 \n(Aufwertung des vorhandenen Rasenplatzes und Rückbau der Tennisanlage) folgende \nGeräuschimmissionen zu erwarten: \nImmissionsaufpunkt \n \n \nMathematisch gerundeter Beurteilungspegel in dB(A) \nmittwochs \nsamstags \nsonntags \n6.00 \nbis- \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n6:00 \nbis \n8.00 \nUhr \n8.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \n7.00 \nbis \n9.00 \nUhr \n9.00 \nbis \n13.00 \n15.00 \nbis \n20.00 \nUhr \n13.00 \nbis \n15.00 \n20.00 \nbis \n22.00 \nUhr \nIaP 3 \n \n- \n53 \n53\n- \n55 \n- \n- \n56\n55\n- \n \nMit einer Überschreitung der zulässigen Immissionshöchstwerte war demnach in der \nWoche abends ab 20.00 Uhr um 3 dB(A), sonntags außerhalb der Ruhezeiten um 1 \ndB(A) und innerhalb der Ruhezeit um 5 dB(A) zu rechnen. \n \nDafür, dass die prognostizierten Werte in Wirklichkeit so nicht eingetreten sind, gibt es \n(jedenfalls bislang) keine Anhaltspunkte. An der Tragfähigkeit des plausiblen und von \nkeinem Beteiligten inhaltlich angegriffenen Gutachtens bestehen aus Sicht der Kammer \nkeine Zweifel. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, die von dem \nSachverständigen, Dipl.- Ing N. in dem Verfahren 42 C 729/12 des Amtsgerichts Bremen-\nBlumenthal am 03.06.2015 ermittelten, deutlich höheren Immissionswerte zugrunde zu \nlegen. Denn zum einen ist ein Rückgriff auf dieses Gutachten vorliegend schon deshalb \nnicht erforderlich, weil sich eine Richtwertüberschreitung bereits aus dem früheren \nSchallimmissionsgutachten der Fa. Y ergibt. Zum anderen bestehen aus Sicht der \nKammer erhebliche Zweifel an der Plausibilität dieses Gutachtens. \n \n2. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV, Sportanlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs. 2 bis 4 18. BImSchV genannten \nImmissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen \nnicht überschritten werden, kann die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 der 18. \nBImSchV unter anderem Betriebszeiten festsetzen. Dabei sind der Schutz der \nNachbarschaft und der Allgemeinheit gegen die Gewährleistung einer sinnvollen \nSportausübung auf der Anlage abzuwägen. Die Beklagte hat das ihr danach zustehende \nErmessen bei der Festlegung der Betriebszeiten vorliegend nicht fehlerfrei ausgeübt, \ndenn sie hat dem Sportamt Bremen zu Unrecht einen sogenannten Altanlagenbonus im \nSinne des § 2 Abs. 4 der 18. BImSchV zugesprochen und daher bei der Festlegung der \nBetriebszeiten eine um bis zu 5 dB(A) erhöhte Lärmbelastung als zumutbar zugrunde \ngelegt. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nNach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor \nInkrafttreten \ndieser \nVerordnung \nbaurechtlich \ngenehmigt \noder \n– \nsoweit \neine \nBaugenehmigung nicht erforderlich war – errichtet waren, von einer Festsetzung von \nBetriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten \nImmissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. \n \nDie Sportanlage wurde erstmals 1928/29, also vor Inkrafttreten der 18. BImSchV am \n14.05.1990, baurechtlich genehmigt. Der nunmehr mit Kunstrasen und einer \nFlutlichtanlage ausgestattete Nebenplatz stellt jedoch keine so vor Inkrafttreten \nbaurechtlich genehmigte bzw. errichtete Anlage dar, die in den Genuss des \nAltanlagenbonus kommt. \n \nBei \nden \ndurchgeführten \nBaumaßnahmen \nhandelte \nes \nsich \nnicht \num \nbaugenehmigungsfreie Erhaltungsmaßnahmen und Veränderungen im Rahmen des \ngenehmigten \noder \nanlagentypischen \nNutzungsspektrums, \ndie \nals \nsolche \nden \nAltanlagenbonus grundsätzlich unberührt ließen. Die Errichtung der Flutlichtanlage mit 16 \nm hohen Flutlichtmasten war nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 d) BremLBO und die Herstellung der \nKunstrasenfläche nach Aufschüttung von etwa 35 cm auf einer 6.016 m² großen Fläche \nwar nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 BremLBO nicht genehmigungsfrei möglich. Die \nGenehmigungsbedürftigkeit der Veränderungsmaßnahme als solche genügt allerdings für \nsich alleine noch nicht, um den Altanlagenbonus entfallen zu lassen (Reidt/Schiller in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2011, 18. \nBImSchV, § 5 Rn. 48). \n \nEntscheidend für die Frage der Gewährung des Altanlagenbonus ist vielmehr, ob die \nIdentität der vorhandenen Anlage in ihren wesentlichen Punkten gewahrt bleibt (BVerwG, \nUrt. v. 17.1.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362; Reidt/Schiller aaO. § 5 Rn. 48). \nNutzungsausweitungen führen deshalb bei Wahrung der Identität der Anlage nicht \nunbedingt zum Verlust des Altanlagenbonus. Im Hinblick darauf, dass die Regelung in § \n5 Abs. 4 der 18. BImSchV einen Bonus von bis zu 4,99 dB(A) gewährt, dürften nur solche \nNutzungsausweitungen erheblich sein, die diesen Rahmen überschreiten (VG Minden, \nUrt. v. 18.05.2011 – 11 K 1118/10 –, juris; Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 49). \n \nDie durchgeführten Baumaßnahmen führen vorliegend zu einer derart erheblichen \nNutzungsausweitung der Sportanlage, die den Altanlagenbonus entfallen lässt. Eine in \nwesentlichen Punkten identische Anlage liegt nicht mehr vor. Dies ergibt sich zum einen \nschon daraus, dass nach der Schallimmissionsprognose der Fa. Y vom 15.04.2009 \n\n- 11 - \n- 12 - \njedenfalls sonntags in der Ruhezeit nicht lediglich eine Überschreitung um weniger als 5 \ndB(A), sondern eine solche um genau 5 dB(A) vorliegt. Der in § 5 Abs. 4 der 18. \nBImSchV vorgegebene Rahmen einer noch zulässigen Lärmimmission wird damit \njedenfalls sonntags während der Ruhezeit überschritten. Zum anderen fällt es auch bei \nBetrachtung der Investitionssumme von 600.000,- € schwer, von einer in wesentlichen \nPunkten identischen Anlage zu sprechen. \n \nNach Überzeugung der Kammer erfordert die Regelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV \ndarüber hinaus eine anlagenbezogene Prüfung und Argumentation. Entscheidend ist, ob \neine mit dem Altbestand identische Anlage vorliegt und nicht, ob diese in identischer \nWeise genutzt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 der 18. \nBImSchV, der von vorhandenen, so errichteten bzw. genehmigten Anlagen und eben \nnicht von gleichbleibender Nutzung spricht. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, \nbestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnis-\nmäßigkeit und auch im Sinne einer sinnvollen Auslastung gegenüber anderen Anlagen zu \nprivilegieren (Reidt/Schiller, aaO., § 5 Rn. 48 unter Hinweis auf BR-Drucksache 17/91), \nspricht dafür, die Anlage als solche zu betrachten. Beurteilungsmaßstab für die Frage der \nIdentität der Anlagen ist damit nicht ein Vergleich der tatsächlichen früheren und jetzigen \nNutzung, sondern maßgeblich ist ein Vergleich der früheren und nach Durchführung der \nBauarbeiten theoretisch möglichen Nutzbarkeit (a. A. VG Minden, Urt. V. 18.05.2011 \naaO., allerdings ohne Begründung). \n \nDie Identität der vorhandenen Anlage bleibt nach diesem Maßstab zwar insoweit \ngewahrt, als es sich bei der Sportanlage weiterhin um einen Fußballplatz handelt. Dieser \nist allerdings auch schon äußerlich mit der früheren Sportanlage nicht vergleichbar \nNachdem der Naturrasenplatz durch den Kunstrasenplatz ersetzt wurde, sowie eine \nFlutlichtanlage und ein Ballfangzaun errichtet wurde, bietet sich schon optisch ein völlig \nanderes Bild. Darüber hinaus stellt sich die theoretische Nutzbarkeit des Nebenplatzes \nals mit der früheren Nutzbarkeit des Platzes überhaupt nicht mehr vergleichbar dar. So \nbietet Kunstrasen etwa den Vorteil, dass er theoretisch bei jeder Witterung – also immer \nbespielbar ist; während Naturrasen durchschnittlich lediglich 250 Stunden pro Saison \nbespielbar ist (http://www.dessosports.com/de/kunstrasen/vorteile). Die Flutlichtanlage \nführt zudem dazu, dass frühere bei Dunkelheit bestehende Einschränkungen des \nTrainings- und Spielbetriebs ebenfalls nicht mehr bestehen. Der Nebenplatz ist nach \nalledem nunmehr grundsätzlich bei jedem Wetter und rund um die Uhr bespielbar. Die \nBaumaßnahmen haben demnach zu derart umfangreichen Nutzungsausweitungen \ngeführt, dass von einer im Wesentlichen identischen Anlage keine Rede mehr sein kann. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nHilfsweise weist die Kammer darauf hin, dass auch ein Vergleich der tatsächlichen \nfrüheren Nutzung des Nebenplatzes mit der heutigen Auslastung zu keinem anderen \nErgebnis führen kann. So ergibt sich zwar aus dem von der Beigeladenen vorgelegten \nTrainingsplan aus dem Sommer 1983 (Bl. 131 der beigezogenen Behördenakte -BA), \ndass danach ein Training auf dem damaligen Nebenplatz (Plätze 3 und 4) montags bis \ndonnerstags bis 21:30 Uhr sowie freitags Punktspiele der Erwachsenen bis 21.15 Uhr \nvorsah. In den Ausführungen des Sportamtes Bremen, Herr B. vom 26.09.2012 (Bl. 132 \nBA) heißt es hierzu weiter, dass vor dem Bau des Kunstrasenplatzes der Trainingsbetrieb \nim Winter für die Jahrgänge ab C-Jugend aufwärts auf dem Sportplatz XXX durchgeführt \nworden sei. Die jüngeren Jahrgänge würden im Winter in der Halle trainieren und spielen. \n \nEs mag richtig sein, dass die Beigeladene den Nebenplatz im Sommer auch früher schon \nbis 21.30/21.15 Uhr genutzt hat. Entscheidend ist aber, dass die nunmehr errichtete \nFlutlichtanlage auch eine Nutzung in den Abendstunden in der dunklen Jahreshälfte \nermöglicht. Eine solche hat nach Angaben des Sportamtes Bremen vorher gerade nicht \nstattgefunden, denn das Training fand im Winter auf dem inzwischen geschlossenen \nSportplatz XXX statt. Nunmehr wird der beleuchtete Kunstrasenplatz indessen auch in \nden Wintermonaten in der Zeit bis 20.30 Uhr montags bis donnerstags zu \nTrainingszwecken bzw. zum Punktspiel an Freitagen genutzt (vgl. Trainingsplan Winter \n2014, http://sav-fussball.de/trainingszeiten/; und Winter 2011 Bl. 154 BA). Dabei ist in der \nZeit zwischen Mitte September bis April davon auszugehen, dass bereits vor 20.00 Uhr \neine Beleuchtung erforderlich ist (www.wann-wird-es-dunkel.de/nach-monaten-wann-\nwird-es-dunkel/). Entsprechend heißt es auch in einem Schreiben der Beigeladenen an \ndas Sportamt Bremen vom 03.04.2012 (Bl. 155 f. BA), dass die Platzbelegung im \nSommer etwa gleich geblieben sei, der Betrieb im Winter sei dazugekommen. Auch die \ntatsächliche Nutzung des Platzes ist demnach nicht im Wesentlichen identisch geblieben. \nDas ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass mit dem Umbau die zeitgleiche \nSchließung der Fußballplätze XXX und … Straße kompensiert werden sollte. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil \nsie einen Sachantrag gestellt hat. Bei der Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO \nhandelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung entgegen des Wortlauts der \nVorschrift nicht um eine Ermessensreglung. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, der \nBeigeladenen Kosten aufzuerlegen, wenn und soweit in den entsprechenden Fällen nach \n§§ 154 ff. VwGO auch dem Kläger oder dem Beklagten Kosten aufzuerlegen sind (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. Rn. 8 zu § 154 VwGO m.w.N.). Selbst die Gegenansicht, \n\n- 13 - \n- 14 - \nnach der eine Ermessensentscheidung des Gerichts erforderlich ist, führt vorliegend nicht \nzu einem anderen Ergebnis. Denn auch danach entspricht es jedenfalls dann der \nBilligkeit, die Beigeladene an der Kostentragung zu beteiligen, wenn - wie vorliegend - \nihre außergerichtlichen Kosten im Falle seines Obsiegens auch als erstattungsfähig im \nSinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen gewesen wären (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. \n07.03.2002, -1 N 01.2851-; Urt. v. 16.06.2006, -1 N 04.2804-; Urt. v. 05.02.2015, -15 N \n12.1518-). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Behlert \ngez. Dr. Kommer\n \n \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung \ngem. \n§ 52 Abs. 1 GKG \nauf \n11.250,00 Euro \nfestgesetzt \n(vgl. \nZiffer \n9.7.1 \nStreitwertkatalog 2013). \n \n \n\n- 14 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt \nhat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des \nFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Behlert \ngez. 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