{"status":"available","doknr":"OLD365241","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-22","aktenzeichen":"5 V 2463/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 2463/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, Bremen, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesund-\nheit und Verbraucherschutz Bahnhofsplatz 29, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Senatsrätin …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann am 22. Februar 2016 be-\nschlossen: \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 2500 € festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Untersagung der Vermitt-\nlung von Hunden. \n \nDer Antragsteller betreibt in Bremen einen Im- und Export von neuen und gebrauchten \nKraftfahrzeugen, Autoteilen und Geschenkartikeln. Im Jahre 2007 zeigte der Antragsteller \ndie Erweiterung seiner gewerblichen Tätigkeit an, die sich nunmehr auch auf die „Vermitt-\nlung von Hundewelpen“ erstrecke. Der Antragsteller betrieb die Vermittlung von Hunde-\nwelpen über mehrere Jahre. Nach Eintritt der gesetzlichen Erlaubnispflicht aufgrund einer \nÄnderung des Tierschutzgesetzes beantragte er mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 eine \nErlaubnis für die Vermittlung von Hundewelpen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Tierschutzge-\nsetzes. \n \nDer Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen \n(LMTVet) lehnte mit Bescheid vom 28. Juli 2015 den Antrag ab und untersagte dem An-\ntragsteller, die Vermittlung von Hunden ohne Genehmigung zu betreiben. Hinsichtlich der \nUntersagungsverfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung \nführte der LMTVet aus, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2006 bei der Einfuhr von \nHundewelpen aus Polen gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. \nWegen dieses Sachverhalts sei am 1. März 2007 ein Bußgeldbescheid gegen den An-\ntragsteller erlassen worden. Im Jahre 2009 habe es mehrere Strafanzeigen gegen den \nAntragsteller gegeben, weil die eingeführten Tiere nach der Übergabe an die Käufer \nschwer erkrankt seien. Im Juli 2013 habe der Antragsteller einen Hundewelpen über ei-\nnen längeren Zeitraum bei sommerlichen Temperaturen in seinem geschlossenen Auto \nuntergebracht, welches der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen sei. Auch \naufgrund dieses Verstoßes sei gegen ihn ein Bußgeldbescheid verhängt worden, der \nebenfalls bestandskräftig geworden sei. Im November und Dezember 2013 habe es wei-\ntere Vorfälle gegeben, die zu Strafermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt \nhätten. Hintergrund seien auch in diesen Fällen Anzeigen von Käufern der Tiere gewe-\nsen, die unzutreffende Eintragungen in die Ausweise und einen mangelhaften Gesund-\nheitszustand der Tiere geltend gemacht hätten. Im September 2014 sei der Antragsteller \nauf die Änderung des Tierschutzgesetzes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit \neiner behördlichen Genehmigung für die Vermittlung von Hundewelpen hingewiesen \nworden, die er anschließend auch beantragt habe. Der Antragsteller erfülle die Voraus-\nsetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierschG jedoch nicht. \n\n- 3 - \n- 4 - \nIhm fehle es sowohl an der erforderlichen Sachkunde als auch an der Zuverlässigkeit. \nDer Antragsteller habe keinerlei Dokumente vorlegt, aus denen seine Sachkunde herge-\nleitet werden könne. Von seiner Unzuverlässigkeit sei deshalb auszugehen, weil in meh-\nreren Fällen tierschutzrechtliche Beschwerden gegen den Antragsteller erstattet worden \nseien. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2015 \nhabe der Antragsteller bei der Verbringung von Hundewelpen aus Polen nach Deutsch-\nland wiederholt die tiergesundheitlichen Bestimmungen nicht beachtet. Es habe für die \nWelpen kein wirksamer Impfschutz, insbesondere kein Tollwutschutz bestanden. Mit der \nAusübung der genehmigungspflichtigen Tätigkeit dürfe gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 \nTierschG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 \nTierschG solle demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die Erlaub-\nnis nicht habe. Von der Untersagung könne nur in begründeten Ausnahmefällen abgese-\nhen werden. Dafür bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. \n \nHiergegen legte der Antragsteller am 28. August 2015 Widerspruch ein. Er wies darauf \nhin, dass die Feststellungen aus dem Bußgeldverfahren im Jahr 2007 nicht mehr ver-\nwertbar seien. Hinsichtlich der Parvoviroseerkrankung der Hunde im Jahr 2009 sei eine \nErkennung durch den Antragsteller wegen der langen Inkubationszeit nicht möglich ge-\nwesen. Den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen des im Auto zurückgelassenen \nHundes räume er ein. Die Vorwürfe in den Strafermittlungsverfahren aus dem Jahr 2013 \nseien durch den Antragsteller aufgeklärt worden. Hier habe der Tierarzt die Unterlagen \nvertauscht. Zu dem Vorfall im Jahre 2015 könne er nichts sagen, da er auch vom Käufer \nkeine Rückmeldung erhalten habe. Offensichtlich handele es sich um einen Fehler in der \ntierärztlichen Vorsorgebehandlung. Der Antragsteller bemühe sich, die gesetzlichen Vo-\nraussetzungen für die Vermittlung von Hundewelpen einzuhalten. Es sei unverhältnismä-\nßig, ihm allein wegen eines Vorfalls, in dem der Antragsteller einen Welpen zu jung, unter \nfalscher Herkunftsangabe und unter möglicher Verwechslung verkauft haben soll, die \nVermittlung von Hunden zu untersagen. Zum Nachweis der entsprechenden Sachkunde \nsei eine Bescheinigung der Tierarztpraxis aus Polen vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt \nder Antragstellung hätten zudem noch keine Richtlinien oder Rechtsprechung vorgele-\ngen, wie die Sachkunde und die Zuverlässigkeit eines Vermittlers zu überprüfen sei. \n \nDie und Verbraucherschutz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. \nNovember 2015 zurück. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Senatorin \naus, dass die nicht genehmigte Tätigkeit, die zudem gegen gesetzliche Bestimmungen \nzum Schutz von Tieren sowie zur Verhütung der Verbreitung von Tierseuchen verstoße, \nunverzüglich unterbunden werden müsse. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Pro-\nzessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. November 2016 zugestellt. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDer Antragsteller hat am 4. Dezember 2016 Klage erhoben und die Wiederherstellung \nihrer aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung beantragt. \n \nEr ist der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon deshalb \nrechtswidrig sei, weil die lange Zeit der Duldung der Vermittlungstätigkeit gegen die Eil-\nbedürftigkeit der Maßnahme spreche. Soweit die Antragsgegnerin die mangelnde Sach-\nkunde moniere, habe sie es unterlassen mitzuteilen, wie der Antragsteller den Nachweis \nführen könne. Wenn die vorgelegte tierärztliche Bescheinigung nicht ausreichend sei, so \nhätte die Antragsgegnerin hierauf rechtzeitig hinweisen müssen. Zu den Zweifeln an der \nZuverlässigkeit sei bereits ausführlich Stellung genommen worden. Eine Vielzahl der Ver-\nfahren unterliege ohnehin dem Verwertungsverbot. In dem letzten Ordnungswidrigkeiten-\nverfahren habe sich im Übrigen herausgestellt, dass der Züchter die Hundewelpen in die \nBundesrepublik Deutschland ohne vorherige Impfung verbracht habe. Der Antragsteller \nhabe vor der Entscheidung gestanden, die Hundewelpen wieder nach Polen zu dem \nZüchter zu bringen oder aber dennoch den Verkauf zu vermitteln. Der Antragsteller wer-\nde in Zukunft entsprechende Vorkehrungen treffen, um die Verletzung von Tierseuchen-\nbestimmungen zu vermeiden. \n \nDie Antragsgegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Vermittlung von Wirbeltie-\nren seit August 2014 aufgrund einer Änderung des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig \nsei. Sie habe wiederholt beanstandet, dass der Antragsteller keine hinreichenden Sach-\nkundenachweise vorgelegt habe. Von einer Duldung der Vermittlung könne nicht die Re-\nde sein. Die vorgelegte tierärztliche Bescheinigung reiche zum Nachweis der Sachkunde \nnicht aus. Der Antragsteller stehe seit Jahren mit der Tierarztpraxis in geschäftlichem \nKontakt. Es werde in der Bescheinigung auch nicht mitgeteilt, auf welche Tatsachen sie \nsich stütze. Die weiteren Einlassungen des Antragstellers zu den Verstößen gegen das \nTierschutz- und Tierseuchenrecht zeigten deutlich, dass es ihm an dem Bewusstsein \nmangele, selbst für die Kontrolle dieser Belange verantwortlich zu sein. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochten \nBescheide und die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n \n \n \nII. \nDer Antrag ist unbegründet. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n1. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen in formeller Hinsicht keine \nBedenken. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an \ndie Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. \n \nNach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer bei Not-\nstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den \nkonkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung \ndes besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu verse-\nhen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem \nden Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die \ndie Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte \nwirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. \nDie Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung insbesondere bei Maßnahmen \nzur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen \nstützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die \nDringlichkeit der Vollziehung belegen. \n \nDie Antragsgegnerin ist jedenfalls im Widerspruchsbescheid in ihren Erwägungen auch \nauf den konkreten Einzelfall eingegangen, indem sie darauf hinwies, dass die nicht ge-\nnehmigte Tätigkeit des Antragstellers gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von \nTieren und zur Verhütung der Verbreitung von Tierseuchen verstoße und deshalb unver-\nzüglich zu unterbinden sei. \n \n2. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zulasten des Antrag-\nstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse \ndes Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Die \nInteressenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Haupt-\nsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird sich die \nvorliegend angegriffene Untersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. \n \na) Die Untersagung der Vermittlung von Hunden findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. \n5 Satz 6 TierSchG. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung einer \nder in § 11 Abs. 1 TierSchG bezeichneten Tätigkeiten untersagen, der die Erlaubnis nicht \nhat. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedarf der Erlaubnis, wer Wirbeltiere, die nicht \nNutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung \nin das Inland verbringen, einführen oder vermitteln will. Mit der dritten Novellierung des \nTierschutzgesetzes ist der Katalog der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet und \nunter anderem um die Nummer 5 erweitert worden. Die Neuerungen betreffen insbeson-\n\n- 6 - \n- 7 - \ndere den Auslandstierschutz und die gewerbsmäßige Hundeausbildung. § 11 Abs. 1 Nr. \n5 TierSchG findet nach § 21 Abs. 4a TierSchG seit dem 1. August 2014 Anwendung. \n \nb) Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das LMTVet ist nach § 1 Abs. 2 \nNr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht vom 5. \nDezember 1995 (Brem.GBl. S. 484; zuletzt geändert durch ÄndBek v. 24. Januar 2012, \nBrem.GBl. S. 24) die zuständige Behörde für den Erlass der Untersagungsverfügung. Der \nAntragsteller ist auch gemäß § 28 BremVwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Der \nAntragsteller wurde durch ein Schreiben des LMTVet vom 21. Mai 2015 darauf hingewie-\nsen, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis abzulehnen \nund ihm den Handel mit bzw. das Verbringen und Vermitteln von Hundewelpen zu unter-\nsagen. \n \nc) Gegen die Untersagungsverfügung bestehen auch in materieller Hinsicht keine durch-\ngreifenden Bedenken. \n \naa) Der Antragsteller bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. \nDer Antragsteller hat über mehrere Jahre hinweg aus Polen eingeführte Hundewelpen \ngegen ein Entgelt vermittelt. Er hat im Jahre 2007 angezeigt, dass seine gewerbliche \nTätigkeit sich auch auf die Vermittlung von Hundewelpen erstrecke. Diese Tätigkeit hat er \nüber mehrere Jahre hinweg ausgeübt. Dabei wurden die Hundewelpen überwiegend aus \nPolen eingeführt und durch den Antragsteller weiterveräußert. Nach den eigenen Anga-\nben des Antragstellers wurden etwa 30 Hundewelpen durch ihn pro Jahr vermittelt. Für \ndiese Tätigkeit hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 auch eine Er-\nlaubnis beantragt, die ihm jedoch bisher nicht erteilt worden ist. Ob der Antragsteller dar-\nüber hinaus Hundewelpen mit Gewinnerzielungsabsicht an- und verkauft und insofern \neine Erlaubnispflicht auch wegen eines gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Wirbeltieren \nnach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b TierSchG besteht, kann im vorliegenden Zusammenhang dahin-\nstehen. Für die Erlaubnispflicht der Vermittlung von Tieren aus dem Ausland kommt es \nnach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG im Unterschied zur früheren Regelung auf eine Ge-\nwinnerzielungsabsicht nicht mehr an. \n \nbb) Der Antragsteller hat ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz \nHundewelpen aus dem Ausland vermittelt. \nBei der Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG handelt es sich um \neinen Dauerverwaltungsakt. Denn sie beinhaltet nicht nur das Gebot, eine ohne Erlaubnis \nbegonnene Tätigkeit aufzugeben, sondern auch auf Dauer das Verbot, diese oder eine \nvergleichbare Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange keine Erlaubnis erteilt worden ist. \n\n- 7 - \n- 8 - \nDer Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich, wenn \ndie Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit Sicherheit annehmen musste, \ndass die unerlaubte ausgeübte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegebenen wurde, sondern \nauch künftig nicht wieder aufgenommen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2012 – 23 \nK 4431/10, juris m.w.N.). Davon konnte die Antragsgegnerin hier indes nicht ausgehen. \nDer Antragsteller hat die Vermittlung von Hundewelpen auch nach der Beantragung der \nErlaubnis weiter fortgesetzt. Aufgrund seiner eigenen Einlassungen ist insoweit unstreitig, \ndass auch im Jahr 2015 noch weitere Hundevermittlungen durch ihn stattgefunden ha-\nben. Dafür, dass er bis zur Erteilung einer Erlaubnis seine Vermittlungstätigkeit freiwillig \neinstellt, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat auch keine entspre-\nchenden Erklärungen abgegeben. \n \ncc) Allein wegen der bisher fehlenden Erlaubnis ist die Antragsgegnerin berechtigt, dem \nAntragsteller die Vermittlung von Hunden zu untersagen. Da der Antragsteller die nach § \n11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, greift die Sollvorschrift des \n§ 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG ein. Diese Vorschrift enthält eine Pflicht zum Einschreiten, \nvon der lediglich in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Ein solcher \nAusnahmefall ist nur bei Umständen gegeben, die von solcher Bedeutung sind, dass sie \ndas Gewicht der gesetzlichen Regel aufzuheben vermögen. \n \nEin solcher Ausnahmegrund könnte in solchen Fallkonstellationen vorliegen, in denen ein \nGenehmigungsantrag frühzeitig gestellt worden ist, die zuständige Behörde mit Blick auf \ndie noch erforderliche Aufklärungen eine Entscheidung hierüber aber noch nicht getroffen \nhat. Als unverhältnismäßig könnte eine Untersagung der Vermittlungstätigkeit möglicher-\nweise auch dann angesehen werden, wenn die Vermittlungstätigkeit offensichtlich er-\nlaubnisfähig ist (vgl. OVG Saarlouis, NVwZ 1985, 122 zu den Anforderungen an die Ver-\nhältnismäßigkeit einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung). \n \nBeide Fallkonstellationen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits über den \nAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG entschieden. Durch \ndie angegriffene Verfügung wurde dem Antragsteller die weitere Vermittlung von Hunden \nohne Genehmigung nicht nur untersagt, sondern unter Nr. 1 der Verfügung der Antrag \nauf Erteilung einer Erlaubnis gleichzeitig abgelehnt. \n \nDer Antrag ist auch nicht als offensichtlich genehmigungsfähig anzusehen. Die Antrags-\ngegnerin geht nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht \ndavon aus, dass der Antragsteller die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Vo-\nraussetzungen nicht erfüllt. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nWelche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bestehen, soll nach § 11 Abs. \n2 TierSchG durch eine Verordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bun-\ndesrates geregelt werden. Eine solche Verordnung ist bisher noch nicht erlassen worden. \nFür die Übergangszeit ist nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG daher weiterhin die alte \nRechtslage maßgeblich. Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Erlaubnis folgt aus \n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung. Da-\nnach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde beizufügen. Die Erlaubnis darf nur \nerteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbil-\ndung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die \nTätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hier-\nüber ist auf Verlangen der Behörde in einem Fachgespräch zu führen. Ein solches Fach-\ngespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde – bei Vorliegen der sonsti-\ngen Erlaubnisvoraussetzungen – noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des An-\ntragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde über-\nzeugt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.08.2015 – 9 CE 15.934, juris). Weitere Erlaubnisvoraus-\nsetzung ist die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person. Als unzuverlässig ist derjeni-\nge anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür \nbietet, das er künftig tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Bestimmungen bei \nseinem Umgang mit den seiner Vermittlung unterliegenden Tieren einhalten wird. \n \nJedenfalls an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen hier erhebliche Zweifel. \nDabei kann es auf sich beruhen, ob hier in analoger Anwendung des § 51 BZRG ein \nVerwertungsverbot für Sachverhalte aus solchen Bußgeldverfahren gilt, die bereits mehr \nals 10 Jahre zurückliegen. Auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Vorfäl-\nle weisen darauf hin, dass der Antragsteller nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die bei \nder Vermittlung von Hundewelpen zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben auch tatsäch-\nlich zu gewährleisten. Im Jahre 2009 hat er unstreitig in drei Fällen Hundewelpen veräu-\nßert, die an Parvovirose erkrankt gewesen sind. Der Antragsteller kann sich nicht allein \ndurch den Verweis auf eine Inkubationszeit von 2 bis 10 Tagen seiner Verantwortung \nentziehen. Der erste Fall eines Verkaufs eines Hundewelpen mit dieser Erkrankung er-\nfolgte bereits im August 2009. Spätestens im Anschluss daran hätte der Antragsteller mit \nbesonderer Sorgfalt tierärztliche Untersuchungen veranlassen müssen, um weitere Ver-\nkäufe kranker Tiere auszuschließen. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Antragsteller aber \noffensichtlich nicht nachgekommen, denn auch im Dezember 2009 hat der Antragsteller \nzwei weitere Hundewelpen veräußert, die kurze Zeit später schwer erkrankten. Auch der \nVorfall im Juli 2013 wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller ließ \neinen Hundewelpen in der Mittagshitze im Auto zurück und verstieß damit gegen § 18 \n\n- 9 - \n- 10 - \nTierSchG. Der hierauf bezogene Bußgeldbescheid wurde bestandskräftig. Im Jahre 2013 \nund 2015 hat es zudem mehrere Fälle gegebenen, in denen der Antragsteller Hundewel-\npen mit einer falschen Herkunftsangabe, falschen Chip-Nummern und vor allem ohne die \nerforderlichen Schutzimpfungen, insbesondere gegen Tollwut, veräußert hat. Allein der \nEinwand, der Tierarzt habe die Hundepässe vertauscht, beseitigt den Verstoß nicht. Es \nwäre die Aufgabe des Antragstellers gewesen, durch eine hinreichende Kontrolle fehler-\nhafte Eintragungen und fehlende Übereinstimmungen zwischen Chip und Ausweis fest-\nzustellen und entsprechend korrigieren zu lassen. Die Vermittlung von Hundewelpen aus \nPolen ohne Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen stellt zudem einen gra-\nvierenden Verstoß dar, der für sich allein genommen bereits die zum Zwecke des Aus-\nlandstierschutzes eingeführte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG aus-\nschließen dürfte. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Sachverhalts im letzten Jahr ein-\ngeräumt, dass er in Kenntnis des fehlenden Impfschutzes die Vermittlung vorgenommen \nund damit auch vorsätzlich gehandelt hat. \n \nEine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit liegt nach diesen gegen die Zuverlässigkeit des \nAntragstellers sprechenden Umständen nicht vor. \n \nAuch seine Sachkunde hat der Antragsteller bisher nicht hinreichend nachgewiesen. Auf \ndie diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird Bezug ge-\nnommen. Welche Anforderungen an die Sachkunde zu stellen sind, ist entgegen der Auf-\nfassung des Antragstellers auch nicht zweifelhaft. Der Maßstab ergibt sich insoweit aus § \n11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. In der Rechtsprechung ist der unbestimmte Rechtsbegriff \nder Sachkunde hinreichend konkretisiert worden (vgl. u.a. BayVGH, B. v. 18.08.2015 – 9 \nCE 15.934; VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 – 6 A 1882/14, juris). Dass die Antragsgegnerin \ndie vorgelegte Bescheinigung einer polnischen Tierarztpraxis, mit der der Antragsteller \nseit Jahren in einem geschäftlichen Kontakt steht, nicht als ausreichend betrachtet, ist \ndanach nicht zu beanstanden. \n \nDie Untersagungsverfügung wird sich nach alledem auch als verhältnismäßig erweisen. \n \nd) Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. \nGegen das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses spricht letztlich nicht, dass \nder LMTVet bis zum Erlass der Untersagungsverfügung und der Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung über einen längeren Zeitraum gegen die Vermittlung von Hundewelpen \nohne Erlaubnis nicht eingeschritten ist. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend \ndarauf hin, dass eine Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Wirbeltieren aus dem Aus-\nland nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erst seit dem 1. August 2014 besteht. Anschlie-\n\n- 10 - \n \nßend hat die Behörde vor dem Hintergrund des gestellten Antrags auf Erteilung einer \nErlaubnis Ermittlungen angestellt. Dass sie vor Erlass einer Untersagungsverfügung erst \ndie Ermittlungsergebnisse zu den Fragestellungen der Sachkunde und der Zuverlässig-\nkeit abgewartet hat, ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit gewesen und spricht nicht ge-\ngen die Eilbedürftigkeit der nunmehr ergriffenen Maßnahme. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-02-22/5-v-2463-15","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":17},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-02-22/5-v-2463-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365241","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.596817+00:00"}}