{"status":"available","doknr":"OLD365240","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-03","aktenzeichen":"7 V 483/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 7 V 483/16 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Herrn K., …, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \n \n \nb e t e i l i g t : \n1. Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen, \nvertreten durch den Vorsitzenden Herrn …, \n2. Leitender Oberstaatsanwalt …, in seiner Eigenschaft als Leiter der Staatsanwaltschaft \nBremen …, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber als Vorsitzenden am 3. März \n2016 beschlossen: \nDer Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, \nim Wege der Berichtigung des Verzeichnisses der wahlberechtigten \nBediensteten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Bremische Personalvertretungswahl-\nordnung) für die Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen \nam 09.03.2016 den Antragsteller in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Beteiligten im Wege einer einstweiligen \nVerfügung, ihn in das Wählerverzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten der \nStaatsanwaltschaft Bremen für die am 09.03.2016 stattfindende Wahl des Personalrats \naufzunehmen. \n \nDer Antragsteller ist seit dem 16.02.2015 Richter auf Probe im bremischen Landesdienst. \nAm 04.02.2015 erteilte der Senator für Justiz und Verfassung ihm mit Wirkung vom \n16.02.2015 bis auf weiteres einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft \nBremen. Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass er während dieser Zeit gem. § 19a Abs. 3 \nDRiG die Bezeichnung „Staatsanwalt“ führe. \n \nZu der Frage, ob dem Antragsteller und weiteren Richtern/innen auf Probe in gleicher \nLage das aktive Wahlrecht bei der anstehenden Personalratswahl zustehe, fertigte die \nLeiterin der Abteilung 1 beim Senator für Justiz und Verfassung, Frau W…, am \n19.02.2016 eine Stellungnahme in Form einer E-Mail an diverse Adressaten. Hierin \ngelangte sie zu der Auffassung, dass die betroffenen Personen in das Wählerverzeichnis \naufzunehmen seien. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG stehe nicht entgegen. Die Regelung \nsei auslegungsbedürftig. Es sei trotz der Regelung in § 4 Abs. 1 BPersVG, der vorsehe, \ndass in der Verwaltung tätige Richter unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, \nnicht ersichtlich, dass der bremische Gesetzgeber einzelne Berufsgruppen von einer \nVertretung durch Mitbestimmungsgremien habe ausnehmen wollen. Von den bei den \nGerichten gebildeten Richterräten (§ 20 Abs. 1 BremRiG) würden die Rechte von bei der \nStaatsanwaltschaft beschäftigten Richtern nicht wahrgenommen. Zur Wahl der \nRichterräte seien diese Personen nicht berechtigt (§ 21 Abs. 4 BremRiG). Da \nanzunehmen sei, dass der bremische Gesetzgeber die Konsequenz, von keiner \nPersonalvertretung vertreten zu werden, nicht beabsichtigt habe, sei § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG dahingehend auszulegen, dass nur die Richter vom Anwendungsbereich \ndes Gesetzes ausgeschlossen seien, die in den Anwendungsbereich des Bremischen \nRichtergesetzes fielen und in der Rechtsprechung tätig seien. Weisungsabhängig bei der \nStaatsanwaltschaft beschäftigte Richter auf Probe seien daher in die Regelungen des \nBremischen Personalvertretungsgesetzes einzubeziehen. Eine Verwendung der derzeit \nbei der Staatsanwaltschaft eingesetzten Richter auf Probe bei Gerichten sei zudem nicht \nbeabsichtigt, sodass auch nicht absehbar sei, dass sie bei Richterratswahlen \nwahlberechtigt seien. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Beteiligte zu 1. holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des Mitarbeiters K… bei \nder Senatorin für Finanzen ein. Dieser gelangte in seiner Äußerung vom 23.02.2016 zu \nder Auffassung, dass die betroffenen Personen nicht wahlberechtigt und daher aus dem \nWählerverzeichnis zu streichen seien. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG definiere Richter \nausdrücklich nicht als Beschäftigte und nehme sie daher vom Wahlrecht zu den \nPersonalräten aus. Der Begriff des Richters knüpfe statusbezogen an das \nRechtsverhältnis als Richter und nicht funktionsbezogen an die richterliche Tätigkeit an. \nAnderenfalls wären etwa Rechtspfleger vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie \nrichterliche Tätigkeiten wahrnähmen. Das sei aber nicht gewollt, weil Rechtspfleger \nBeamte \nseien. \nAuf \nder \nBasis \ndieses \nVerständnisses \nsähen \ndie \nPersonalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder Regelungen vor, die \nRichter/innen, die keine richterlichen Tätigkeiten ausübten, z.B. bei Abordnung an die \nStaatsanwaltschaft, zu den Bediensteten zählten und damit das Wahlrecht zu den \nPersonalräten eröffneten. Das Bremische Personalvertretungsgesetz sehe das nicht vor, \nweil sich der bremische Gesetzgeber den o.g. Änderungstendenzen nicht angeschlossen \nhabe. \nEine \nsichere \nLösung \nwäre \ndie \nErgänzung \ndes \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetzes im Sinn der Bundesregelung (§ 4 Abs. 1 BPersVG). \n \nDen gegen den entsprechenden Beschluss des Beteiligten zu 1. eingelegten Einspruch \ndes Antragstellers wies der Beteiligte zu 1. am 26.02.2016 zurück. \n \nDer Antragsteller hat am 29.02.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die \nKonsequenz aus der letztgenannten Auffassung wäre, dass die Betroffenen, die mit \neinem unbefristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft tätig seien, zu \nkeinem Richterrat und Personalrat aktiv und passiv wahlberechtigt wären. Das könne \nnicht dem Willen des bremischen Gesetzgebers entsprechen und widerspräche dem \nGleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG sei in der \nAnnahme erfolgt, dass Richter über eigene Personalvertretungen in Form von \nRichterräten und Präsidialräten verfügten, zu denen sie wahlberechtigt seien. Der hier \nbetroffene Personenkreis falle daher nicht unter diese Regelung. Soweit andere \nLandespersonalvertretungsgesetze eine ähnliche Bestimmung wie § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG enthielten, bestehe die Besonderheit, dass es in diesen Ländern besondere \nStaatsanwaltsräte gebe, zu denen die Richter/innen auf Probe bei Staatsanwaltschaften \nwahlberechtigt seien. So bedürfe es dort nicht ihrer Vertretung durch die Personalräte. \nAus dem am 17.03.1980 ergangenen Beschluss des OVG Bremen - PV-B 4/80 - könne \nfür den Antragsteller kein anderes Ergebnis abgleitet werden. Das Gericht habe damals \ndie Frage der Ungleichbehandlung offen gelassen, weil der dortige Antragsteller mit \neinem lediglich befristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft tätig \n\n- 4 - \n- 5 - \ngewesen sei und nicht vorgetragen habe, dass er bis zum Ende seiner Zuweisung zur \nStaatsanwaltschaft auch die Richtervertretungen nicht mitwählen dürfe. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \nden Beteiligten aufzugeben, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis der \nwahlberechtigten Beschäftigten für die Wahl des Personalrats am 09.03.2016 \naufzunehmen. \n \n Der Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr hält an seiner ablehnenden Haltung fest. \n \nDer Beteiligte zu 2. schließt sich den Ausführungen der senatorischen Behörde an. \n \nDer Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen hat am 02.03.2016 an \nden Senator für Justiz und Verfassung, vertreten durch die Mitarbeiterin W…, folgendes \nSchreiben gerichtet: \n \n„Sehr geehrte Frau W…, \n \nin dem personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren des Richters auf Probe K... wegen \nseiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl am 09.03.2016 \nbei der Staatsanwaltschaft Bremen bitte ich Sie um Auskunft. \n \nMir liegt Ihre E-Mail vom 19.02.2016 an Herrn M… bei der Staatsanwaltschaft Bremen \nvor, in der Sie sich zur Wahlberechtigung der Richter auf Probe äußern. \n \nErgänzend hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen: \n \n1. Seit wann besteht die Praxis des Senators für Justiz und Verfassung in Bremen, für \ndie Staatsanwaltschaft Personen einzustellen, die als Richter auf Probe einen \nunbefristeten Dienstleistungsauftrag erhalten? \n \n2. Wie wird das Amt des derzeit in der Staatsanwaltschaft Bremen tätigen Richters \nauf Probe K…. statusrechtlich geregelt werden, wenn dieser die in § 12 Abs. 2 DRiG \ngenannte Probezeit erfolgreich absolviert hat? In Ihrer o.g. E-Mail erwähnen Sie für \nden entsprechenden Personenkreis, dass „eine Verwendung bei den Gerichten nicht \nbeabsichtigt“ sei. Auf welche Zeiträume bezieht sich das? \n \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nAngesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens wäre ich für eine umgehende \nStellungnahme dankbar. \n \nMit freundlichen Grüßen“ \n \nDie senatorische Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2016 geantwortet. Die \nUmstellung dahingehend, dass neu eingestellte Dezernenten/innen zunächst als \nRichter/innen auf Probe ernannt werden, sei in der Zeit zwischen Ende 2004 und Ende \n2006 erfolgt. Die Richter/innen auf Probe bekämen für die Tätigkeit bei der \nStaatsanwaltschaft immer einen unbefristeten Dienstleistungsauftrag. Der Antragsteller \nwerde nach erfolgreicher Beendigung seiner Probezeit aus dem Richterverhältnis \nentlassen und in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Staatsanwalt übernommen \nwerden. \n \n \nII. \n \n1. \nÜber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 70 Abs. 2 BremPersVG \ni. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) entscheidet der Vorsitzende der Fachkammer gemäß \n§ 70 Abs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO allein. Der \nVorsitzende kann nach § 944 ZPO in dringenden Fällen, nämlich wenn die Heranziehung \nder ehrenamtlichen Richter zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen würde, allein \nentscheiden. Dann ist zur Erledigung der Eilsache eine mündliche Verhandlung nach \n§ 937 Abs. 2 ZPO bzw. in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG \nnicht erforderlich (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2009 - PV 303/09.PVL -; Beschl. v. \n30.03.2010 - PV 330/10.PVB -). \n \nDie Angelegenheit ist hier aus der Sicht des Antragstellers dringlich, da es ihm um die \nErmöglichung seiner Teilnahme an einer in wenigen Tagen erfolgenden Personalratswahl \ngeht. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter würde sich die Entscheidung \nverzögern. \n \nZur Entscheidung über das Bestehen des aktiven Wahlrechts des Antragstellers ist die \nFachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Bremen gem. § 70 \nAbs. 1 lit. a) BremPersVG berufen. \n \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n2. \nEin Verfügungsgrund besteht. Wegen der gebotenen Eile ist die Beantragung einer im \nEilverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehenden einstweiligen Verfügung \nzweckmäßig. Entscheidungen des Wahlvorstands sind bereits vor Abschluss der Wahl \nselbstständig gerichtlich anfechtbar, wobei jeder antragsberechtigt ist, der durch die \nMaßnahmen des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist \n(vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 9 Rn. 65f. m.w.N.). \n \n3. \nEs besteht auch ein Verfügungsanspruch im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinn. \n \nGem. § 9 Abs. 1 BremPersVG sind wahlberechtigt zu einer Personalratswahl alle \nBediensteten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie \ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu \nwählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Gem. § 9 Abs. 2 BremPersVG gilt als \nBediensteter im Sinne von Absatz 1 auch derjenige, der in der Dienststelle \nweisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis \nzu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. Nach § 9 Abs. 3 BremPersVG \nwird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die \nAbordnung länger als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das \nWahlrecht bei der alten Dienststelle. Gem. § 3 Abs. 1 BremPersVG sind Bedienstete im \nSinne dieses Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer \nBerufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses \nGesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG). \n \nIn der zu diesen Vorschriften existierenden Literatur wird die Auffassung vertreten, der \nAusschluss der Richter aus dem Begriff der Bediensteten gelte für alle Richter. Die \nNovellierung des Gesetzes habe die Sonderregelung des § 4 Abs. 1 BPersVG nicht \nübernommen, wonach Richter, die an eine öffentliche Verwaltung oder zur \nWahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, zu den \nBeschäftigten im öffentlichen Dienst zu rechnen sind. Die Einordnung dieser Gruppe \nkönne auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG \nentsprechend \nder \nBundesregelung \nvorgenommen \nwerden. \nDie \nHerauslösung der Richter aus dem Personalkörper der öffentlichen Verwaltung sei \nverfassungsrechtlich geboten. Das Bremische Richtergesetz gebe den Richtern in \nAusführung der §§ 72 ff. DRiG eigene Richtervertretungen (Richterrat und Präsidialrat). \nDie Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG gelte daher für alle Berufsrichter der \nFreien Hansestadt Bremen, auch soweit sie aufgrund von Abordnungen nichtrichterliche \n\n- 7 - \n- 8 - \nFunktionen wahrnähmen. Der Begriff des Wahlberechtigten knüpfe an den des \nBediensteten an (zu allem: Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 3 Rn. 20 bis 24 und \n§ 9 Rn. 12). \n \nDas VG Bremen, Fachkammer für Personalvertretungssachen, hat mit Beschluss vom \n10.03.1980 - PV 12/80 - entschieden, dass ein Richter auf Probe, der von Beginn seiner \nTätigkeit an einen auf sechs Monate befristeten Dienstleistungsauftrag bei der \nStaatsanwaltschaft Bremen erhalten hatte und zum Zeitpunkt der Personalratswahl bei \nder Staatsanwaltschaft noch keine drei Monate beschäftigt war, nicht aktiv wahlberechtigt \nsei. Als Richter sei der damalige Antragsteller aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG \nnicht Bediensteter iSd. § 9 Abs. 1 BremPersVG. Mit dem Begriff „Richter“ seien alle \nbremischen Berufsrichter gemeint, also auch die Richter auf Probe. Dadurch, dass der \nAntragsteller für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft gem. § 19a Abs. 3 \nDRiG die Bezeichnung „Staatsanwalt“ führe, ändere sich an seinem durch die Ernennung \nzum Richter auf Probe (§ 12 Abs. 1 DRiG) begründeten Status als Richter nichts. § 9 \nAbs. 2 BremPersVG sei wohl nur bei Personen einschlägig, die nicht in einem \nAnstellungsverhältnis zu den in § 1 BremPersVG genannten Dienstherren ständen. Das \nkönne aber dahingestellt bleiben, da das Wahlrecht jedenfalls wegen § 9 Abs. 3 Satz 1 \nBremPersVG entfalle. Der Dienstleistungsauftrag des Antragstellers sei sachlich das, \nwas mit „Abordnung“ iSv. § 9 Abs. 3 BremPersVG gemeint sei. Werde Richtern auf Probe \neine Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft zugewiesen, so erscheine das aus Sicht der \nneuen Dienststelle als „Abordnung“. Hieran ändere sich nichts, wenn der Betroffene nicht \nzunächst in einem Gericht tätig werde, sondern gleich einer Staatsanwaltschaft \nzugewiesen werde. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bleibe dies eine „Abordnung“. Der \nAntragsteller habe jedoch zum Zeitpunkt der Personalratswahl die Dreimonatsfrist des § \n9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG noch nicht erfüllt. \n \nIn der zu diesem Beschluss ergangenen Beschwerdeentscheidung des OVG Bremen, \nFachsenat für Personalvertretungssachen, vom 17.03.1980 (OVG PV-B 4/80), mit dem \ndie Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurde ausgeführt, das aktive Wahlrecht bei \nPersonalratswahlen bestimme sich nach § 9 BremPersVG. § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG bestimme eindeutig generell und ohne Ausnahme, dass zu den \nBediensteten nicht die Richter gehören. Wer Richter sei, bestimme sich nach den \nRichtergesetzen. Nach § 17 Abs. 1 DRiG werde der Richter durch Aushändigung einer \nUrkunde ernannt. Eine Verwendung im staatsanwaltlichen Dienst und ein entsprechender \nDienstleistungsauftrag berührten sein Richterverhältnis nicht. Die Eigenschaft als \nBeamter iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 BremPersVG könne er dadurch nicht erlangen. \nDa Richter nicht Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes \n\n- 8 - \n- 9 - \nseien, könnten sie auch nicht Bedienstete im Sinne der Erweiterungsklausel (§ 9 Abs. 2 \nBremPersVG) sein. Es sei daher ohne Belang, ob der Antragsteller die Stellung eines \nabgeordneten \nRichters \nhabe. \nEs \nsei \nnicht \nentscheidungserheblich, \nob \ndie \nuneingeschränkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG dazu führe, dass ein \nRichter auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft Dienst leiste, in verfassungswidriger \nWeise von der Beteiligung an Personalvertretungswahlen einschließlich der Wahl der \nRichtervertretung ausgeschlossen werde. Der Antragsteller könnte in diesem Sinn nur \nbetroffen sein, wenn er auch die Richtervertretungen nicht mitwählen dürfte. Das lasse \nsich hier aber schon deshalb nicht annehmen, weil nicht ersichtlich sei, dass der \nAntragsteller bisher von Wahlen zu den Richtervertretungen ausgeschlossen gewesen \nsei und bis zum Ende seiner Zuweisung zur Staatsanwaltschaft solche Wahlen \nstattfänden. Nur in einem solchen Fall wäre eine Rechtsbeeinträchtigung möglicherweise \ngegeben. Sei der Antragsteller bei später stattfindenden Wahlen bei einem Gericht tätig, \nsei er dort wahlberechtigt. \n \nEine verfassungskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 \nBremPersVG führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass auch der Antragsteller \naktiv wahlberechtigt zur Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen ist. \nLassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der \neinschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von \ndenen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201, juris). \n \nAngesichts des nicht eindeutigen gesetzgeberischen Willens, die Regelung des § 3 Abs. \n1 Satz 2 BremPersVG auch auf Personen in einer Situation wie der des Antragstellers \nanzuwenden, ist für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm Raum, die den \nnachfolgenden Darlegungen zum Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG Rechnung \nträgt. Anderenfalls würde sich ein Ausschluss des Antragstellers ergeben, der mit diesem \nGrundrecht \nnicht \nvereinbar \nwäre. \nIn \nden \nFällen \neines \ngleichheitswidrigen \nBegünstigungsausschlusses \nliegt \ndie \nmögliche \nVerfassungswidrigkeit \nin \nder \nUnterschiedlichkeit der Regelung als solcher, mithin in der Berücksichtigung einer \nPersonengruppe und der Nichtberücksichtigung einer anderen Gruppe in der \nGesetzesnorm, begründet (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 -, BVerfGE 93, \n386, 396, juris). \n \nNach Artikel 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches \nseiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm ein weiter \nGestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, \n\n- 9 - \n- 10 - \n256, 329; Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50, juris). Der \nGesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der \nFolge einer Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die \nungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur \nder Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche \nDifferenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst \neinleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL \n4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58, juris). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von \nNormbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. \n26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 97, juris, vom 22.02.1994 - 1 BvL \n21/85 und 4/92 -, BVerfGE 90, 46, 56, juris, und v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE \n71, 39, 58 f., juris). \n \nDer Wortlaut der das aktive Wahlrecht bei Personalratswahlen regelnden Vorschriften \ndes Bremischen Personalvertretungsgesetzes ergibt für die vorliegende Fragestellung \nkeine eindeutige Antwort. Die §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 3 BremPersVG können dabei \nnicht isoliert, sondern müssen in ihrem Regelungszusammenhang gesehen werden. § 3 \nAbs. 1 Satz 2 BremPersVG schließt vom Wortlaut her Richter aus dem Begriff der \nBediensteten im Sinne dieses Gesetzes aus. In § 9 Abs. 1 BremPersVG ist ebenfalls von \nBediensteten die Rede, sodass somit der Antragsteller bei einem strikten Abstellen auf \nsein Statusamt nicht als wahlberechtigter „Bediensteter“ im Rechtssinn anzusehen wäre. \nJedoch verwendet § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG bei seiner erweiternden Regelung der \nWahlberechtigung nicht den Begriff des Bediensteten. Er normiert die Wahlberechtigung \nfür länger als drei Monate Abgeordnete. Liegt beim Antragsteller auch keine förmliche \nAbordnung im beamtenrechtlichen Sinn vor, so stellen sein Dienstleistungsauftrag und \nseine Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft faktisch jedoch nichts anderes dar als eine \nAbordnung. \nDas \nhat \ndie \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen \nbeim \nVerwaltungsgericht Bremen in ihrem Beschluss vom 10.03.1980 – PV 12/80 – ebenso \ngesehen: \n \n„Wird (den Richtern auf Probe) … eine Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft … \n„zugewiesen“, so erscheint das aus der Sicht ihrer neuen „Dienststelle“ – auf diesen \nBlickwinkel kommt es bei § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG maßgebend an – als \n„Abordnung“. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nHieraus folgt, dass ein Verständnis des Wortlauts des § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG \ndahingehend, dass auch ein bei der Staatsanwaltschaft seit mehr als drei Monaten tätiger \nRichter auf Probe mit Dienstleistungsauftrag bei den Personalratswahlen wahlberechtigt \nist, nicht ausgeschlossen erscheint. \n \nDie Entstehungsgeschichte der hier in Frage stehenden Vorschriften ergibt keine \neindeutigen Hinweise auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlberechtigung des \nAntragstellers. Soweit der bremische Gesetzgeber § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG bei \nder Verabschiedung am 05.03.1974 uneingeschränkt hat bestehen lassen, obwohl ihm \nwährend des Gesetzgebungsverfahrens bekannt war, dass § 4 Abs. 1 BPersVG in der \nam 12.12.1973 beschlossenen Fassung für Richter in nichtrichterlichen Funktionen eine \nausdrückliche \nSonderregelung \nenthielt \n(worauf \nder \nFachsenat \nfür \nPersonalvertretungssachen beim OVG Bremen in seinem Beschluss vom 17.03.1980 – \nOVG PV-B 4/80 – hingewiesen hat), kann daraus nicht zwingend hergeleitet werden, \ndass es der Wille des bremischen Gesetzgebers war, bei der Staatsanwaltschaft \nunbefristet eingesetzte Richter auf Probe von der Wahl zum dortigen Personalrat \nauszuschließen. Zum einen mag § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG, wie oben dargelegt, als \nausreichend für die Regelung der Wahlberechtigung in solchen Fällen angesehen \nworden sein, zum anderen wird sich 1974 für den bremischen Gesetzgeber ein \nRegelungsbedarf wie nach dem BPersVG gar nicht ergeben haben. Denn, wie sich aus \nder eingeholten Auskunft der Mitarbeiterin W… beim Senator für Justiz und Verfassung \nvom 02.03.2016 ergibt, erfolgte die Umstellung der Einstellungspraxis dahingehend, dass \nneu eingestellte Dezernenten/innen der Staatsanwaltschaft zunächst als Richter/innen \nauf Probe ernannt wurden, erst zwischen 2004 und 2006. \n \nDer Gesamtzusammenhang der hier einschlägigen Regelungen und Sinn und Zweck der \ndie Personal- und Richtervertretungen bestimmenden Vorschriften führen zu dem \nErfordernis, eine Wahlberechtigung des Personenkreises, zu dem der Antragsteller \ngehört, anzunehmen. Würde ihm eine Wahlberechtigung verwehrt werden, würde er \nvoraussichtlich auf unabsehbare Zeit keinerlei Vertretungsgremium mitwählen können. \nEine Wahlberechtigung zu einem Richterrat oder Präsidialrat würde gem. § 21 Abs. 3 und \n4 BremRiG nicht bestehen. Es könnte auch nicht angenommen werden, dass dies in \neinem überschaubaren Zeitraum doch der Fall sein werde, da etwa von einem Wechsel \nin ein tatsächlich ausgeübtes Richteramt bei einem Gericht auszugehen wäre. Laut der \neingeholten Auskunft der Mitarbeiterin W… beim Senator für Justiz und Verfassung vom \n02.03.2016 ist gerade das Gegenteil der Fall: Der Antragsteller wird nach erfolgreicher \nBeendigung seiner Probezeit aus dem Richterverhältnis entlassen und in ein \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit als Staatsanwalt übernommen werden. Gerade hierin \n\n- 11 - \n- 12 - \nliegt übrigens auch der Unterschied zu dem Fall, der dem Beschluss der Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen beim VG Bremen vom 10.03.1980 und dem Beschluss des \nFachsenats für Personalvertretungssachen beim OVG Bremen vom 17.03.1980 \nzugrunde lag: Der damalige Antragsteller hatte lediglich einen auf sechs Monate \nbefristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft erhalten und war \nprognostisch bei einer späteren Richterratswahl wahlberechtigt. Das OVG Bremen hat in \nder \ngenannten \nEntscheidung \nausdrücklich \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \neine \nuneingeschränkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG in verfassungswidriger \nWeise zu einem Ausschluss von der Beteiligung an Wahlen zu einer Personalvertretung \neinschließlich der Richtervertretung führen könne, wenn der Betreffende (auf \nunabsehbare Zeit) auch die Richtervertretungen nicht mitwählen könnte. Das war in dem \ndamaligen Fall so nicht gegeben, ist vorliegend aber anzunehmen. \n \nGem. Art. 47 Abs. 1 Bremische Verfassung erhalten alle Personen in Betrieben und \nBehörden gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und \nunmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Ein völliger Ausschluss des \nAntragstellers von diesem Wahlrecht wäre hiermit und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. \n \n \n \n \nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. \nSie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \n\n- 12 - \n \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \ngez. 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