{"status":"available","doknr":"OLD365239","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-07","aktenzeichen":"1 V 2550/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 2550/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragstellers, \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten der Bremischen Bürger-\nschaft, Herr Christian Weber, Am Markt 20, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Behlert und Richter Dr. Kommer am 7. März 2016 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \nauf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung betrifft Ablauf und Gestaltung \neines Petitionsverfahrens. \n \nDer Antragsteller ist Mitzeichner der am 10.08.2015 an den Landtag der Antragsgegnerin \ngerichteten öffentlichen Petition L 19/18 „Keine öffentlichen Mittel zur Finanzierung des \nOffshore-Terminals in Bremerhaven“. Konkret enthält die Petition die Aufforderungen an \ndie Bremische Bürgerschaft, den Bau des Offshore-Terminals in Bremerhaven (OTB) \nnicht aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren und zudem einen Volksentscheid über die \nRealisierung des Projekts herbeizuführen. \n \nDie öffentliche Petition L 19/18 wurde am 04.12.2015 im staatlichen Petitionsausschuss \nöffentlich beraten. Der staatliche Petitionsausschuss war von der am 10.05.2015 neu \ngewählten Bremischen Bürgerschaft in ihrer 3. Sitzung vom 22.07.2015 gemäß § 4 \nAbs. 1 Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft \nvom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 473 - SaBremR; im Folgenden: Petitionsgesetz) zur Vor-\nbereitung der Beschlussfassung der Bürgerschaft über die Behandlung von Petitionen \neingesetzt worden. Auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung in § 16 Petiti-\nonsgesetz hatte sich der Petitionsausschuss am selben Tag eine Vorläufige Verfahrens-\nordnung gegeben. Nach § 10 Abs. 3 Petitionsgesetz werden öffentliche Petitionen in der \nRegel öffentlich beraten und erfolgen Anhörungen in diesen Angelegenheiten regelmäßig \nin öffentlicher Sitzung. Ziffer III.4.12. Vorläufige Verfahrensordnung vom 22.07.2015 legt \nergänzend fest, dass dann, wenn eine öffentliche Anhörung oder Beratung stattfindet, die \nAusschussassistenz die Personen, die die öffentliche Petition eingereicht haben und die \njeweils zuständige Senatorin beziehungsweise den zuständigen Senator dazu einlädt. \nSie erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zum Rederecht Externer im Ausschuss \nbestimmen Ziffer IV.11.2./3. Vorläufige Verfahrensordnung, dass der Ausschuss den ein-\ngeladenen Gästen Rederecht erteilt und die Öffentlichkeit kein Rederecht hat. \n \nDer Antragsteller nahm als Teil der Öffentlichkeit an der am 04.12.2015 durchgeführten \nöffentlichen Beratung der öffentlichen Petition L 19/18 teil. Mit Schreiben vom 09.12.2015 \nbeantragte er eine Wiederholung unter den Vorgaben, dass die erneute öffentliche Bera-\ntung zeitlich nicht limitiert werde und sowohl Gäste als auch die „Beistände des Petenten“ \n- offensichtlich gemeint: die Mitzeichner der Petition - in ihr ein Rederecht erhielten. Der \nAntragsteller vertrat die Auffassung, dass Umfang und Gestaltung der durchgeführten \nBeratung der Bedeutung der öffentlichen Petition L 19/18, die mit ca. 3.600 Unterzeich-\nnern eine enorm breite Zustimmung kritischer Bürger gefunden habe, nicht gerecht ge-\n\n- 3 - \n- 4 - \nworden sei. Hierdurch sei sowohl gegen den Sinn des Petitionsrechts als auch gegen \nden Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden. Im Einzelnen monierte der Antragsteller, \ndass den „Beiständen des Petenten“ kein Rederecht eingeräumt worden sei. Auch sei \nder Antrag eines Mitglieds des Petitionsausschusses, Gästen Rederecht einzuräumen, \nharsch zurückgewiesen worden, obwohl die Einräumung von Rederechten in der Ver-\ngangenheit üblich gewesen sei. Zudem sei mehrmals von der Vorsitzenden und dem \nStellvertretenden Vorsitzenden des Petitionsausschusses auf die Zeitknappheit hinge-\nwiesen worden, da noch andere Petitionen beraten werden sollten. Weiter hätten es die \nVorsitzenden des Petitionsausschusses nicht für notwendig gehalten, die anwesenden \nweiteren Mitglieder, Abgeordneten und andere Pro-OTB-Anwesenden vorzustellen. \nSchließlich sei dem Beauftragten des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen fast über \ndie gesamte Zeit hinweggehendes Rederecht eingeräumt worden, was die mögliche Re-\ndezeit des Petenten „nahezu vollständig verschluckt“ habe. \n \nMit Schreiben vom 14.12.2015 teilte die Vorsitzende des Petitionsausschusses dem An-\ntragsteller mit, dass sich der Ausschuss mit seinem Anliegen befasst und mehrheitlich \nbeschlossen habe, von einer nochmaligen öffentlichen Beratung der öffentlichen Petition \nL 19/18 abzusehen. Die Regelungen der Vorläufigen Verfahrensordnung vom 22.07.2015 \nseien bei der am 04.12.2015 durchgeführten Beratung eingehalten worden. Die Unter-\nstützer von Petenten stünden der Öffentlichkeit gleich. Sie seien nicht ausdrücklich einge-\nladen und hätten dementsprechend grundsätzlich kein Rederecht. Die Beratung sei nicht \nunter Zeitdruck erfolgt. Auch wenn die Vorsitzende und ihr Stellvertreter darauf hingewie-\nsen hätten, dass noch weitere öffentliche Beratungen in der Sitzung erfolgen sollten, sei \ndie Petition fast eine Stunde lang beraten worden. Dies sei ein wesentlich längerer Zeit-\nraum als er in aller Regel für die Beratung einer öffentlichen Petition vorgesehen sei. \nDamit habe der Petitionsausschuss die Komplexität der öffentlichen Petition L 19/18 hin-\nreichend berücksichtigt. \n \nAm 18.12.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die \nSitzung des Petitionsausschusses vom 04.12.2015 zur OTB-Petition zeitnah (und nach \nvon ihm im Einzelnen benannten Vorgaben) zu wiederholen. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 09.12.2015. Zu \nbeanstanden sei insbesondere auch noch das Fehlen einer Erklärung dafür, warum der \nSenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Einladung zur öffentlichen Beratung der Peti-\ntion nicht nachgekommen sei. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass vermieden \nwerden solle, dass der Antragsgegnerin - insbesondere als Haushaltsnotlageland - durch \nVergabe weiterer Aufträge für den OTB betreffende Arbeiten Kosten in erheblicher Höhe \n\n- 4 - \n- 5 - \nentstünden. Außerdem sei es dringend notwendig, weitere alternative Energien zu würdi-\ngen, um die begrenzende Fokussierung auf Offshore-Windenergieanlagen zu vermeiden. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Eilantrag sei unbegründet, \nweil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht habe. Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs trägt sie ergänzend \nvor: Der Antragsteller übersehe bereits, dass das Petitionsrecht im Grundsatz zugunsten \ndes Petenten ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung, Entscheidung und Mit-\nteilung des Petitionsverfahrens vermittele, nicht jedoch einen Rechtsanspruch des ein-\nzelnen Petenten, Mitzeichners oder gar der interessierten Öffentlichkeit begründe, unmit-\ntelbar auf die Verfahrensgestaltung durch den Petitionsausschuss - insbesondere durch \ndie Einräumung von Rederechten - einzuwirken. Die vom Antragsteller behaupteten Ver-\nfahrensverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei nicht zwingend, dass das \njeweils zuständige Mitglied des Senats der Einladung des Petitionsausschusses durch \npersönliche Anwesenheit Folge leiste. Ausreichend sei vielmehr, einen oder mehrere mit \nder Thematik vertraute bzw. instruierte Mitarbeiter als Vertreter in die Ausschusssitzung \nzu entsenden. Von dieser Möglichkeit habe der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen \ndurch die Entsendung eines Mitarbeiters Gebrauch gemacht, der demgemäß als mit Re-\nderecht ausgestatteter Gast an der öffentlichen Beratung am 04.12.2015 teilgenommen \nhabe. Die Behauptung des Antragstellers, die dem Beauftragten des Senators für Wirt-\nschaft, Arbeit und Häfen eingeräumte Redezeit habe die des Petenten „nahezu vollstän-\ndig verschluckt“, treffe nicht zu. Dem Tonmitschnitt der Ausschusssitzung lasse sich ent-\nnehmen, dass dem Petenten ohne festen Zeitrahmen Gelegenheit gegeben worden sei, \nsich umfassend zu seiner Petition zu äußern. Diese Möglichkeit habe der Petent auch \nwahrgenommen. Darüber hinaus sei ihm im weiteren Diskussionsverlauf auch mehrfach \ndas Wort erteilt worden. Noch vor der Beratung der Petition L 19/18 seien dem Petenten \ndurch die Ausschussvorsitzende die Regelungen zum Rederecht im Ausschuss erläutert \nworden. Dies habe der Petent auf ausdrückliches Anraten durch die Ausschussvorsitzen-\nde zum Anlass genommen, sich kurz außerhalb des Sitzungssaals mit seinen Begleitern \ndahingehend zu beraten, welche wesentlichen Argumente dem Ausschuss nochmals \nmündlich vorgetragen werden sollten. \n \nIn seiner Replik vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass Anordnungsanspruch und \nAnordnungsgrund für seinen Eilantrag auf der Hand lägen. Es bestehe die reale Gefahr, \ndass in einem Blitzverfahren ein extrem risikoreiches Projekt durchgeboxt werden solle, \ndessen Realisierung zu einem hohen finanziellen Schaden für das Haushaltsnotlageland \nBremen führen werde. Je länger mit dem Stopp der Bauarbeiten gewartet werde, desto \nhöher würden die Kosten für die Bremer Bürger. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nII. Das Gericht versteht den Eilantrag unter Einbeziehung der Antragsbegründung dahin, \ndass der Antragsteller mit ihm die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einst-\nweiligen Anordnung erstrebt, die von ihm mitgezeichnete öffentliche Petition L 19/18 er-\nneut im staatlichen Petitionsausschuss öffentlich zu beraten, wobei auch Gegner des \nOTB als Gäste mit Rederecht eingeladen werden, zudem sowohl die Unterstützer des \nPetenten als auch die Öffentlichkeit ein Rederecht erhalten und die Beratung durch den \nAusschuss zeitlich nicht begrenzt wird. \n \nDer so ausgelegte nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. \nZwar ist dem Begehren des Antragstellers die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht \nabzusprechen. An die Beratung einer öffentlichen Petition nach § 10 Abs. 3 Petitionsge-\nsetz schließt sich die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses gemäß § 11 Peti-\ntionsgesetz und sodann der Beschluss der Bürgerschaft nach § 12 Petitionsgesetz an. \nDer Antragsteller muss daher mit einem baldigen Abschluss des von ihm mitgetragenen \nPetitionsverfahrens L 19/18 rechnen. Mit der Antragsgegnerin ist aber davon auszuge-\nhen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht. Denn es ist \nnicht - insbesondere nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen \nbesonders hohen Wahrscheinlichkeitsgrad (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 19. \nAufl. 2013, § 123 Rn. 14) - hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller eine \nnochmalige öffentliche Beratung der öffentlichen Petition L 19/18, zumal unter den von \nihm festgelegten Vorgaben, beanspruchen kann. \n \nAus der nach Auffassung des Antragstellers bestehenden hohen politischen Brisanz des \nThemas der öffentlichen Petition L 19/18 für die Bremer Bürgerinnen und Bürger lässt \nsich ein entsprechendes Recht nicht ableiten. In der repräsentativen Demokratie Bundes-\nrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer wird die Staatsgewalt vom Volke unmittel-\nbar nur in Wahlen und Abstimmungen, im Übrigen mittelbar durch besondere Organe der \nGesetzgebung, \nder \nvollziehenden \nGewalt \nund \nder \nRechtsprechung \nausgeübt \n(Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 66 BremLVerf). Demgemäß bedarf es für die \nEinflussnahme eines Bürgers auf konkrete Entscheidungen „seines“ Landesparlamentes \noder „seiner“ Landesregierung außerhalb von Abstimmungen wie dem mit der öffentli-\nchen Petition L 18/19 erstrebten Volksentscheid (Art. 69 ff. BremLVerf) über die Realisie-\nrung des OTB entsprechender ausdrücklicher verfassungsrechtlicher oder sonstiger ge-\nsetzlicher Gewährleistungen. Weder aus dem Petitionsrecht des Art. 17 GG noch aus \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch \ndes Antragstellers auf eine erneute öffentliche Beratung der von ihm mitgezeichneten \nöffentlichen Petition L 18/19. Insoweit ist Folgendes auszuführen: \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nArt. 17 GG bestimmt, dass jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft \nmit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an \ndie Volksvertretung zu wenden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch \ndas Oberverwaltungsgericht Bremen angeschlossen hat, verleiht das Grundrecht des \nArt. 17 GG damit demjenigen, der eine zulässige Petition eingereicht hat, ein Recht da-\nrauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm \ndie Art der Erledigung mitteilt. Dem Petenten steht jedoch - darüber hinausgehend - kein \nRecht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in \nder Sache zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässi-\ngerweise nur auf eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und \nBescheiderteilung, nicht jedoch auf die „Richtigkeit“ der Bearbeitung oder das Ergebnis \nder Beratung über die Petition beziehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2007 - 1 WB \n16/07, juris Rn. 23 unter Hinweis auf die grundlegenden Beschluss des BVerfGs vom \n22.04.1953 - 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225; OVG Bremen, Urt. v. 13.02.1990 - 1 BA \n48/89, juris, nachgehend BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 - 7 B 85/90, juris). Demgemäß \nwird in Rechtsprechung und Literatur auch ein Anspruch des Petenten darauf verneint, \ndass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird (VG \nStuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 - 11 K 2973/13, juris Rn. 5; VG Berlin, Urt. v. 13.05.2015 \n- 33 K 82.15, juris Rn. 17 unter Verweis auf Hömig, in: ders., GG, 10. Aufl. 2013 \nArt. 17 Rn. 7 m. w. N.). Hiernach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass § 16 Petitions-\ngesetz den Petitionsausschuss ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens selbst zu regeln. \nDer Anspruch des Petenten hinsichtlich Ablauf und Gestaltung des von ihm angestreng-\nten Petitionsverfahrens beschränkt sich daher auf die Einhaltung der Bestimmungen des \nPetitionsgesetzes und der vom Petitionsausschuss erlassenen Verfahrensordnung. \n \nDass im Falle der öffentlichen Petition L 18/19 die bestehenden Vorgaben nicht eingehal-\nten wurden, lässt sich nicht feststellen. Entsprechend der Regel in § 10 Abs. 3 Petitions-\ngesetz ist die Petition öffentlich beraten worden. Wie von Ziffer III.4.12. gefordert sind der \nPetent und der zuständige Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen hierzu eingeladen \nworden. Dass mit der Einladung keine Verpflichtung zur Teilnahme verbunden ist, liegt \nauf der Hand. Insbesondere wirft es keine rechtlichen Bedenken auf, wenn sich der zu-\nständige Senator durch einen mit dem Thema der Petition betrauten Mitarbeiter vertreten \nlässt. Unstreitig ist dem Petenten auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. \nDass er für seine Position streitende Argumente aus Zeitgründen nicht mehr hat vorbrin-\ngen können, ist nicht dargetan. Der Einwand des Antragstellers in seiner Replik im ge-\nrichtlichen Verfahren, den Mitgliedern des Petitionsausschusses hätte bekannt sein müs-\nsen, dass der Petent weder über juristisches Know How noch über Kenntnisse des politi-\n\n- 7 - \n- 8 - \nschen Umfelds verfüge und auch nicht über spezielle Verfahrensordnungen informiert \ngewesen sei, deswegen sei er natürlich davon ausgegangen, dass wie bei anderen öf-\nfentlichen Diskussionen auch selbstverständlich nicht nur die Diskussionsteilnehmer, \nsondern auch die Öffentlichkeit selbst Argumente vortragen könnten, greift nicht durch. \nAbgesehen davon, dass dem Petenten nach den unbestrittenen Angaben der Antrags-\ngegnerin vor Beginn der Beratung durch die Ausschussvorsitzende die Regelungen zum \nRederecht im Ausschuss erläutert wurden, wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, sich \nzur Vorbereitung auf die Sitzung von sich aus über den Ablauf des Petitionsverfahrens \nKenntnis zu verschaffen. Dass im Internetauftritt des Petitionsausschuss noch die Verfah-\nrensordnung \nmit \nStand \n04.11.2011 \neingestellt \nist \n(https://www.bremische-\nbuergerschaft.de/index.php?id=58), ist dabei unschädlich. Denn die Regelungen über \ndas Rederecht (Ziffer IV.10. a.F.) sind inhaltlich unverändert. Soweit der Antragsteller in \nseiner Replik weiter moniert, dass es nach Angaben der Antragsgegnerin einen Tonmit-\nschnitt der am 04.12.2015 durchgeführten Ausschusssitzung gibt, ist auf die in Ziffer \nIV.15. Vorläufige Verfahrensordnung geregelte Protokollierungspflicht hinzuweisen. \nRechtlich unbeachtlich ist auch das Argument des Antragstellers, der Petitionsausschuss \nhätte (eingeladenen) Gästen nach Ziffer IV.11.2 Vorläufige Verfahrensordnung Rederecht \nerteilen können. Denn die Hinzuziehung weiterer (als der ständigen) Gäste liegt nach \nZiffer IV.3.3. Vorläufige Verfahrensordnung ebenfalls allein in der Kompetenz des Aus-\nschusses. Mit seinem Vortrag schließlich, auf der Webseite der Bremischen Bürger-\nschaft/Petitionsausschuss/Sitzungs-dokumente/19. WP Archiv seien bei den anderen am \n04.12.2015 beratenen Petitionen zusätzlich Petition und Stellungnahme eingestellt (vgl. \nBl. 11 GA), es bedürfe dringender Klärung, warum dies hinsichtlich der Petition L 19/18 \nnicht so sei, vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Abgesehen davon, \ndass die Petition im Forum Öffentliche Petition eingestellt ist, betrifft die vom Antragsteller \naufgeworfene Frage nicht die Rechte des Petenten im Petitionsverfahren, sondern die \nInformierung der Öffentlichkeit über diese Petition. \n \nUnter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gleichbehandlung \nergibt sich nichts anderes. Das offenbar auf Art. 3 Abs. 1 GG abzielende Vorbringen des \nAntragstellers, der Antrag eines Mitglieds des Petitionsausschusses, Gästen Rederecht \neinzuräumen, sei harsch zurückgewiesen worden, obwohl die Einräumung von Rede-\nrechten in der Vergangenheit üblich gewesen sei, ist schon vollkommen unsubstantiiert. \nUngeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen in Ziffer IV.3.3./11.2. \nVorläufige Verfahrensordnung die Hinzuziehung weiterer Gäste und die Erteilung des \nRederechts an eingeladene Gäste in die Entscheidungsbefugnis des Ausschusses und \nnicht einzelner Ausschussmitglieder stellen. Der konkrete Ablauf der Beratung im Aus-\nschuss richtet sich demgemäß an der Mehrheitsmeinung aus. \n\n- 8 - \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der im Antragsbegehren liegenden Vor-\nwegnahme der Hauptsache ist ein Abschlag vom Regelstreitwert für das vorliegende Eil-\nverfahren nicht vorzunehmen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Behlert \ngez. Dr. Kommer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-07/1-v-2550-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-07/1-v-2550-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365239","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.541231+00:00"}}