{"status":"available","doknr":"OLD365238","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"6 K 83/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 83/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richter John \nund Koch ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2016 beschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n \nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber \neingeholt, ob die \n \n− \nim Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 37, 38 BBesG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage III und Anlage 4 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Anpassung der \nBesoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288), \n \n− \nim Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 37, 38 BBesG in der am \n\n- 2 - \n- 3 - \n31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage III und Anlage 4 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) und \n \n− \nim Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf §§ 1 Abs. 1, 15b, \n15e BremBesG i. V. m. Anlage III und Anlage 4 BremBesG in der \nFassung durch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der \nBesoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 (Brem.GBl. 564) \n \nberuhende Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 – \nbezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in \nseiner ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2034) unver-\neinbar ist. \n \nG r ü n d e \nI. \n \nDie Klägerin verfolgt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2013 und \n2014 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. \n \nDie 1977 geborene Klägerin studierte in den Jahren 1995 bis 2001 Rechtswissenschaf-\nten. Das Studium schloss sie mit dem ersten Staatsexamen (Note: Punkte) ab. Ihr im \nAnschluss begonnenes Promotionsstudium beendete sie im Juli 2004 erfolgreich. Von \nNovember 2003 bis Oktober 2005 war die Klägerin Rechtsreferendarin im Oberlandesge-\nrichtsbezirk . Die zweite juristische Staatsprüfung (Note: Punkte) bestand sie \nim November 2005. \n \nDie Beklagte ernannte die Klägerin unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe mit \nWirkung zum 01.02.2006 zur Richterin (Besoldungsgruppe R 1). Das Besoldungslebens-\nalter wurde mit Bescheid vom 13.02.2006 auf den 01.01.2004 festgesetzt. Die Ernennung \nauf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 18.06.2009. \n \nAm .2007 und am .2010 wurden die Kinder der verheirateten Klägerin geboren. \nDie Klägerin ist seit der Geburt ihres ersten Kindes – zeitweilig unterbrochen durch Mut-\nterschutz- und Elternzeit – mit der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten in \nTeilzeit beschäftigt. \n \nMit Schreiben vom 16.12.2013, der Beklagten am 19.12.2013 zugegangen, erhob die \nKlägerin Widerspruch gegen die Höhe ihrer Dienstbezüge. Die Besoldung sei verfas-\n\n- 3 - \n- 4 - \nsungswidrig zu niedrig. Sie verstoße gegen das Alimentationsprinzip nach Art. 33 \nAbs. 5 GG. \n \nIm Jahr 2013 erfolgte die Besoldung der Richter im Land Bremen nach § 1 \nAbs. 1 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 37, 38 BBesG in der am 31.08.2006 \ngeltenden Fassung i. V. m. Anlage III und Anlage 4 BremBesG. Die Richter der Besol-\ndungsgruppe R 1 erhielten ein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Lebensaltersstufen \nrichtete. Durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungs-\nbezüge 2011/2012 in der Freien Hansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288) \nwar die Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 ab 01.10.2011 um 1,5 Prozent und ab \n01.10.2012 um 1,9 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von 17 Euro erhöht wor-\nden. \n \nDas Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) sah vor, \ndie Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 unverändert zu belassen. Begründet \nwurde dies damit, dass die Haushaltsnotlage des Landes Bremen eine zeit- und inhalts-\ngleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Beamten und Richter nicht zulasse \n(Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). \n \nZum 01.01.2014 traten §§ 15b, 15e BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des \nGrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 nicht mehr nach dem Besoldungslebensalter, \nsondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG wur-\nden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter in das neue Besol-\ndungssystem übergeleitet. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 zurück. \nDie Gewährung einer höheren Besoldung sei nicht möglich, da Besoldungsleistungen \nausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürften. Die gesetzliche Grundlage \nbegegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorgaben der Alimentations-\npflicht seien beachtet worden. Von Empfängern höherer Bezüge könne bei der Anpas-\nsung der Besoldungsbezüge ein begrenzter Sparbeitrag gefordert werden. \n \nDurch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 28.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 rückwirkend \nzum 01.09.2013 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von 30 Euro und ab \n01.09.2014 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von 40 Euro erhöht. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDie Klägerin hat bereits am 29.01.2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, auch \ndurch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversor-\ngungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen sei der Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG nicht beseitigt worden. Die Begründung des Gesetzes genüge den prozedura-\nlen Anforderungen nicht. Des Weiteren sei die Besoldung nach den vom Bundesverfas-\nsungsgericht entwickelten Kriterien zu niedrig. Dies habe die Beklagte im Rahmen der \nBegründung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungs-\nbezüge 2015/2016 vom 29.09.2015 (Bürgerschafts-Drs. 19/48) selbst ermittelt, ohne aber \ndaraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \nfestzustellen, dass sich für die Klägerin bei Anwendung der besoldungsrechtlich \nrelevanten Gesetze ab dem 01.01.2013 ein verfassungswidrig zu niedriges Ein-\nkommen ergibt. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien \nsei die Besoldung amtsangemessen. Beim Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit \nden Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst müsse berücksichtigt werden, dass es in \nden Jahren 2005 und 2006 zu einer signifikanten Absenkung der Sonderzahlungen ge-\nkommen sei. Bei dem Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwick-\nlung des Nominallohnindex müsse der Nominallohnindex für Niedersachsen herangezo-\ngen werden. Denn der Nominallohnindex für das Land Bremen gebe die gesamtwirt-\nschaftliche Lage des Landes nicht wieder. Grund dafür sei, dass viele in Bremen tätige \nArbeitnehmer in Niedersachsen wohnen würden. Hinsichtlich des Verbraucherpreisindex \nlägen bezüglich des Landes Bremen nicht für den gesamten zu betrachtenden Zeitraum \nDaten vor. Daher müsse vollständig auf Daten für das Bundesgebiet zurückgegriffen \nwerden. Bei der Bewertung der für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 errechne-\nten Differenzen müsse berücksichtigt werden, dass diese statistische Ausreißer enthiel-\nten. Denn die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung \ndes Nominallohnindex im Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2009 habe lediglich 2,1 Pro-\nzentpunkte betragen. \n \nDas Gericht hat mit Schreiben vom 23.11.2015 das Statistische Bundesamt um Informa-\ntionen, insbesondere zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Bremen, zur \n\n- 5 - \n- 6 - \nEntwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen, zur Entwicklung des Verbraucher-\npreisindex im Land Bremen und zur Einkommenssituation vergleichbarer Arbeitnehmer in \nder Privatwirtschaft, ersucht. Das Statistische Bundesamt hat diese Informationen mit \nSchreiben vom 11.01.2016 zur Verfügung gestellt. Auf das Schreiben wird Bezug ge-\nnommen. Das Gericht hat ferner mit Schreiben vom 23.11.2015 die Beklagte u. a. um \nInformationen zur Bewerberlage bei Ausschreibungen gebeten. Die Beklagte hat diese \nAnfrage mit Schriftsatz vom 11.02.2016, auf den Bezug genommen wird, beantwortet. \n \nDie Beteiligten haben einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 11.02.2016 und 12.02.2016 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Generalakte \n„amtsangemessene Alimentation“ und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Be-\nklagten verwiesen. \n \nII. \n \nDas Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \ndie Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG unver-\neinbar ist. Auf diese Frage kommt es im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 \nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kammer über die Klage der Klägerin an \n(1.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Alimentation der Klägerin in den \nJahren 2013 und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist (2.). \n \n1. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes \n \nFür die Entscheidung über die Klage ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorla-\ngegegenstandes entscheidungserheblich. Verstoßen die besoldungsrechtlichen Rege-\nlungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, ist der Klage stattzugeben. \nAnderenfalls ist die Klage abzuweisen. \n \nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Dem steht die Subsidiarität der \nFeststellungsklage \ngegenüber \nder \nallgemeinen \nLeistungsklage \n(§ 43 \nAbs. 2 \nSatz 1 VwGO) nicht entgegen. Die Besoldung der Beamten und Richter bedarf nach § 1 \nAbs. 2 BremBesG i. V. m. § 2 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung einer \ngesetzlichen Grundlage. Aufgrund dieses Gesetzesvorbehalts kann das Gericht Beamten \nund Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage \nsteht, im Wege der Leistungsklage keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleis-\n\n- 6 - \n- 7 - \ntungen zusprechen. Der Alimentationsanspruch ist durch auf die Feststellung gerichtete \nKlage geltend zu machen, dass die Alimentation verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschl. \nv. 14.10.2009 – 2 BvL 13/08; BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 – 2 C 49.07). \n \nDie Klagebefugnis ist ebenfalls gegeben. Der begehrten Feststellung steht der Grundsatz \nder zeitnahen Geltendmachung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 – 2 BvL 1/86) \nnicht entgegen. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch zeitnah geltend \ngemacht, indem sie mit Schreiben vom 16.12.2013, der Beklagten am 19.12.2013 zuge-\ngangen, Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge ab dem 01.01.2013 erhoben hat. \n \nDie Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer \ndurch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagege-\ngenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG hätte die \nKammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes. \nErweisen sich die für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 maßgeb-\nlichen Vorschriften als verfassungswidrig, muss die Kammer der Klage stattgeben. Ande-\nrenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Er-\nfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die der Klägerin bislang gewährte Besoldung ent-\nspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der \ngenau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist. \n \n2. Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 \n \nDie Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 verstößt gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG. \n \nNach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung \nder Beamten und Richter maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 71). \nDieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten und Richter sowie ihre Familien lebens-\nlang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem \nAmt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt \nund des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der \nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebens-\nstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, \n\n- 7 - \n- 8 - \njuris Rn. 72). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf \nderen Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besol-\ndungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 72). \n \nBei der Verwirklichung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemesse-\nnen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, \nUrt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Verbunden damit ist eine Beschränkung der gerichtlichen Kon-\ntrolle darauf, ob die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation die prozedura-\nlen Anforderungen missachtet und die Höhe der Alimentation evident unzureichend ist \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 96ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 \n– 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.). Beiden Anforderungen genügt die Entscheidung des bre-\nmischen Gesetzgebers über die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 \nnicht. \n \na) Unzureichende Begründung der Entscheidung über die Alimentation \n \nDie gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation der Klägerin in den Jahren \n2013 und 2014 hat die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforderungen \nmissachtet. \n \nSinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen ist es, die beschränkte gerichtliche \nKontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im Hin-\nblick auf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen, um damit den Vorga-\nben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht zu werden, ohne den gesetzgeberischen Entschei-\ndungsspielraum unverhältnismäßig einzuschränken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – \n2 BvL 4/10, juris Rn. 164). Aufgrund dieser Zielsetzung gelten die prozeduralen Anforde-\nrungen unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung. Daher bemisst \nsich ihr Umfang nicht danach, inwieweit der Gesetzgeber Tarifabschlüsse für Arbeitneh-\nmer des öffentlichen Dienstes auf Beamte und Richter überträgt (a. A. VG Gelsenkirchen, \nUrt. v. 23.09.2015 – 1 K 5754/13, juris Rn. 200). Zum Umfang der prozeduralen Anforde-\nrungen führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 130; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 113): \n \n„Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fort-\nschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der \n\n- 8 - \n- 9 - \nberücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den ver-\nfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich \nin einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Ge-\nsetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der \nAusgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn \nkann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur er-\nreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen \nund dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisie-\nrung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, \ndas heißt nachträgliche Begründung.“ \n \nZu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Krite-\nrien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbe-\nsondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 06.03.2007 – 2 BvR 556/04, juris Rn. 73; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 – \n2 BvL 3/00, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91, juris Rn. 46) und \ndie Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urt. v. 06.03.2007 – 2 BvR 556/04, \njuris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 – 2 BvL 3/00, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. \nv. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91, juris Rn. 44). Der Gesetzgeber muss also vor seiner Ent-\nscheidung über die Alimentation Daten über diese Kriterien einholen und auf dieser \nGrundlage eine nachvollziehbare Abwägung vornehmen. Das ist in der Gesetzesbegrün-\ndung zu dokumentieren. \n \nDiesen Anforderungen hat der bremische Gesetzgeber nicht genügt, obwohl ihm durch \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die W-Besoldung die prozedura-\nlen Anforderungen in den wesentlichen Grundzügen bekannt sein mussten (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, juris Rn. 163ff.). Es fehlt bereits an einer Erhebung der \nfür die Abwägungsentscheidung notwendigen Daten. Die Begründung des Gesetzes zur \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien \nHansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) beschränkt sich darauf, den Inhalt \ndes Gesetzes darzustellen und zu erläutern, weshalb die Tarifergebnisse nicht bzw. nicht \nvollständig auf die Beamten und Richter übertragen worden sind (vgl. Bürgerschafts-Drs. \n18/912 und Bürgerschafts-Drs. 18/917). Als Grund dafür wird die Haushaltsnotlage des \nLandes Bremen angeführt (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). Der Gesetzesbegründung \nkönnen keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Ent-\nscheidung die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshal-\ntungskosten bekannt gewesen sind. Es wird zwar ausgeführt, dass es nicht sachwidrig \n\n- 9 - \n- 10 - \nsei, von Beamten höherer Besoldungsgruppen einen begrenzten Sparbeitrag zu fordern, \nda sie von einer allgemeinen Teuerung weniger stark betroffen seien (Bürgerschafts-\nDrs. 18/912, S. 3). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine abstrakte Überlegung, \ndie keinen Rückschluss auf die tatsächliche Preisentwicklung zulässt. \n \nDas Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversor-\ngungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) hat diesen Mangel nicht beseitigt. Die Begründung der gesetzgeberi-\nschen Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es aufgrund der Ent-\nscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, \nUrt. v. 01.07.2014 – 21/13) angezeigt sei, die Unterschiede bei der Höhe der Übertra-\ngung der Tarifabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 auf die verschiedenen Besol-\ndungsgruppen und -ordnungen zu verringern (Bürgerschafts-Drs. 18/1598, S. 2f.). Daten \nüber die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskos-\nten lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. \n \nZuletzt sind auch durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2015/2016 in der Freien Hansestadt Bremen vom 29.09.2015 \n(Brem.GBl. 422) die prozeduralen Anforderungen nicht nachgeholt worden. Die Geset-\nzesbegründung enthält zwar Daten zur Entwicklung der Löhne in der Privatwirtschaft und \nder Verbraucherpreise (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/48, S. 14). Die Begründung dient je-\ndoch der Erläuterung der Entscheidung über die Alimentation in den Jahren 2015 und \n2016, nicht der streitgegenständlichen Alimentation in den Jahren 2013 und 2014. \n \nb) Evident unzureichende Höhe der Alimentation \n \nDie Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die Besoldung der Klägerin in \nden Jahren 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen ist (aa, bb). Dieser Verstoß \ngegen Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht durch entgegenstehende verfassungsrechtliche Vorga-\nben gerechtfertigt (cc). \n \naa) Es besteht die Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation, da die ersten \ndrei der fünf maßgeblichen Kriterien für eine zu niedrige Besoldung sprechen. Maßgebli-\nche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 97ff.; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.): \n \n\n- 10 - \n- 11 - \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im \nLand Bremen (1), \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (2), \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Ver-\nbraucherpreisindex im Land Bremen (3), \n− \nder Vergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen (4) und \n− \nder Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5). \n \n(1) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der An-\ngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land \nBremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. Sie indiziert infolgedessen eine \nevident unzureichende Alimentation. \n \nZu vergleichen ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 81). Zu betrachten ist der Zeitraum rückwirkend ab der Geltendmachung der \nBesoldungserhöhung, vorliegend für das Jahr 2013 der Zeitraum vom 01.01.1999 bis \n31.12.2013 sowie für das Jahr 2014 der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014. Dabei \nist eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten ein Indiz für eine unzureichende \nAlimentation (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 80). Ferner ist der fünf Jahre davorliegende Zeit-\nraum, vorliegend der Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008, zu untersuchen, um sta-\ntistische Ausreißer zu identifizieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris \nRn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). \n \nDie Differenz in Prozentpunkten zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und \nder Besoldungsentwicklung (y) folgt aus folgender Rechenformel: \n \n\u0001\u0002\u0003\u0003\u0004\u0005\u0004\u0006\u0007 \u0002\u0006 \u0005\n\u0007\u0004\u0006\u000b\f\r\u0006\u000e\u000b\u0004\u0006 = \u0010100 + \u0014\u0015 −\u0010100 + \u0017\u0015\n\u0010100 + \u0017\u0015\n∗100 \n \nDanach hat die Differenz der Entwicklung im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 \n8,8 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u001d,\u001c\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n∗100) und im Zeitraum 01.01.2000 bis \n31.12.2014 9,2 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u001d\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n∗100) betragen. Die statistische Validi-\ntät dieser Werte wird dadurch untermauert, dass im Überlappungszeitraum 01.01.1994 \n\n- 11 - \n- 12 - \nbis 31.12.2008 eine ähnliche Differenz von 9,5 Prozentpunkten (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\",!\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n∗\n100) zu verzeichnen ist. \n \nDie den Berechnungen zugrunde liegende Besoldungsentwicklung und Entwicklung der \nTarifeinkommen ergeben sich wie folgt: \n \n(a) Die prozentuale Besoldungserhöhung folgt aus dem Vergleich der monatlichen Be-\nsoldung am Anfang des Betrachtungszeitraums mit der monatlichen Besoldung am Ende \ndes Betrachtungszeitraums. Danach ist die R 1-Besoldung (Endstufe) zwischen \n01.01.1999 und 31.12.2013 um 17,83 Prozent gestiegen: \n \n \u0005\n\u0007\u0004\u0006\u000b\r$%\u0004\u0005 &\u0006'\u000b\u0002\u0004( = )\u0004'\n%*\r\u0006( 31.12.2013 −)\u0004'\n%*\r\u0006( 01.01.1999\n)\u0004'\n%*\r\u0006( 01.01.1999\n∗100 \n \n17,83 = 5747,61 € −4878,06 €\n4878,06 €\n∗100 \n \nDie Gesamtbesoldung im Januar 1999 (Anfang des Betrachtungszeitraums) von \n4.878,06 Euro ergibt sich aus der Addition der Grundbesoldung für Januar 1999 von \n4.509,55 Euro und der anteiligen Sonderzahlung und des Urlaubsgelds von insgesamt \n368,51 Euro. Die Höhe der Sonderzahlung nach dem Sonderzuwendungsgesetz (SZG) \nvom 23.05.1975 hat aufgrund der Einführung von § 13 SZG zwischen dem Jahr 1993 und \ndem Jahr 2003 einheitlich 4.166,55 Euro betragen. Als weitere Einmalzahlung haben \nRichter bis einschließlich des Jahres 2003 Urlaubsgeld i. H. v. 255,65 Euro nach dem \nUrlaubsgeldgesetz vom 15.11.1977 erhalten. Um die Sonderzahlung und das Urlaubs-\ngeld in der Januarbesoldung angemessen zu berücksichtigen, sind diese bei der Berech-\nnung der Besoldungshöhe für Januar 1999 zu 1/12 hinzu zu addieren. \n \nIn den Jahren 2004 bis 2006 sind die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld für Richter \nvollständig gestrichen worden (vgl. Bremisches Sonderzahlungsgesetz vom 11.05.2004 \n(Brem.GBl. 207) und Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.06.2006 \n(Brem.GBl. 353)). Die Gesamtbesoldung im Dezember 2013 ergibt sich deshalb unmit-\ntelbar aus der Grundbesoldung i. H. v. 5.747,61 Euro. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \n \n01.01.1999\n31.12.2013\nGrundbesoldung\n4.509,55 € \n5.747,61 € \nSonderzahlung\n4.166,55 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + 1/12 Sonderzahlung \n+ 1/12 Urlaubsgeld) \n4.878,06 € \n5.747,61 € \n \nZwischen 01.01.2000 und 31.12.2014 ist die R 1-Besoldung (Endstufe) um 17,27 Prozent \n(\n\"\u001d !,\u001d\u001c €\u001f\"\u001a\u001a\u001d,\u001d\" €\n\"\u001a\u001a\u001d,\u001d\" €\n∗100\u0015 gestiegen. \n \n \n01.01.2000\n31.12.2014\nGrundbesoldung\n4.640,33 € \n5.873,82 € \nSonderzahlung\n4.166,55 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + 1/12 Sonderzahlung \n+ 1/12 Urlaubsgeld) \n5.008,85 € \n5.873,82 € \n \nZwischen 01.01.1994 und 31.12.2008 ist die R 1-Besoldung (Endstufe) um 14,43 Prozent \n\u0010\n\"\u0019\u001d5,\u001c €\u001f#\"!\",\u001a6 €\n#\"!\",\u001a6 €\n∗100) gestiegen. \n \n \n01.01.1994\n31.12.2008\nGrundbesoldung\n3.671,43 € \n5.189,27 € \nMonatliche Zulage\nOrtszuschlag (§ 39 BBesG a. F.) und Zula-\nge nach Nr. 1a Anlage III BBesG a. F. \n495,11 € \n \n \nSonderzahlung\n4.166,55 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n4.535,06 € \n \n5.189,27 € \n \n \n(b) Die zugrunde gelegte Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst von 28,2 \nProzent (01.01.1999-31.12.2013), 28 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) und 25,3 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) beruht auf den vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung \ngestellten Daten zur Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag \n\n- 13 - \n- 14 - \n(BAT) bis 2005 und der Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Tarifvertrag für den öffent-\nlichen Dienst der Länder (TV-L) ab 2006. \n \nDer Verwendung dieser Daten steht nicht entgegen, dass sie die Entwicklung der Tarif-\ngehälter nicht exakt wiedergeben (im Ergebnis ebenso BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 141; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 125). \nDie Daten des Statischen Bundesamts berücksichtigen keine Änderungen bei Einmalzah-\nlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) und Tariferhöhungen durch Festbeträge. \nNeben der Streichung des Urlaubsgeldes i. H. v. 255,65 Euro bzw. 332,34 Euro (Vergü-\ntungsgruppen X bis Vc nach dem BAT) durch Kündigung des Tarifvertrags über ein Ur-\nlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003 und Abschluss des Tarifver-\ntrags für den öffentlichen Dienst der Länder bleiben daher insbesondere Kürzungen bei \nder Jahressonderzahlung unberücksichtigt. Diese ist zunächst weitgehend parallel zu der \nSonderzahlung der Beamten und Richter reduziert worden. Sie hat am 01.01.1999 und \n01.01.2000 89,66 Prozent eines Monatsgehalts (vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum \nBAT vom 05.03.1999) betragen. Seit dem Jahr 2006 wird den Tarifangestellten nach § 20 \nAbs. 2 TV-L abhängig von der Entgeltgruppe eine Jahressonderzahlung zwischen 35 und \n95 Prozent des Dezembergehalts gewährt. In der mit der R 1-Besoldung vergleichbaren \nEntgeltgruppe 15 beträgt sie 35 Prozent. Das entspricht einer Gehaltskürzung von 4,2 \nProzent (71 −\n\u0019\u001c,!\"\n\u0019\u001c,\u001d5668 ∗100) bezogen auf die Zeiträume 01.01.1999 bis 31.12.2013 und \n01.01.2000 bis 31.12.2014. \n \nAuf der anderen Seite berücksichtigen die Daten des Statistischen Bundesamts keine \nTariferhöhungen durch Fest- bzw. Sockelbeträge. Zum 01.03.2009 ist das Tarifgehalt um \neinen Festbetrag von 40 Euro erhöht worden (vgl. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L \nvom 01.03.2009) und zum 01.01.2012 um einen Festbetrag von 17 Euro (vgl. Änderungs-\ntarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10.03.2011). Dies entspricht einer prozentualen Erhö-\nhung bezogen auf die Entgeltgruppe 15 (Endstufe) von etwas über einem Prozent. Eben-\nfalls unberücksichtigt ist, dass der Gesetzgeber seit mehreren Jahren dazu übergangen \nist, die Tarifgehälter deutlich früher als die Besoldung von Richtern und Beamten zu er-\nhöhen. Das ist bei der Bewertung der Alimentation zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 91). Die Erhöhung der R 1-Besoldung im Jahr \n2011 ist erst zum 01.10.2011 (Tarifgehälter: 01.04.2011), im Jahr 2012 zum 01.10.2012 \n(Tarifgehälter: 01.01.2012), im Jahr 2013 zum 01.09.2013 (Tarifgehälter: 01.01.2013) \nund im Jahr 2014 zum 01.09.2014 (Tarifgehälter: 01.01.2014) erfolgt. Bezogen auf die \nR 1-Besoldung (Endstufe) bedeutet dies allein im Jahr 2014 einen finanziellen Nachteil \nvon ca. 1000 Euro. \n\n- 14 - \n- 15 - \n \nIn der Gesamtschau verbleibt somit zwar eine Verzerrung zugunsten der Besoldungs-\nempfänger. Allerdings ist diese aufgrund gegenläufiger Effekte nicht derart groß, dass die \nDaten des Statistischen Bundesamtes für den Vergleich ungeeignet sind. Die Verzerrung \nist stattdessen bei der Bewertung der aus der Berechnung folgenden Differenz zwischen \nder Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen \nDienst zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass \ndie Verzerrung die Überschreitung der maßgeblichen Grenze von 5 Prozentpunkten ver-\nursacht hat. In den maßgeblichen Zeiträumen hat die Differenz bei ca. neun Prozent-\npunkten gelegen. Würde die Verzerrung rechnerisch beseitigt, würde die Differenz nur \nunter 5 Prozentpunkte sinken, wenn die Verzerrung 3,5 Prozent oder mehr des Tarifge-\nhalts beträgt. Tatsächlich liegt sie wie dargelegt unterhalb von 3 Prozent des Tarifgehalts, \nso dass eine Ergebnisrelevanz der Verzerrung nicht gegeben ist. \n \n(2) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominal-\nlohnindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten und indiziert \ndamit eine evident unzureichende Alimentation. \n \nMaßgeblich ist auch bei diesem Kriterium die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren. Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte löst keine Indizwirkung aus \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 105; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 84). Die prozentuale Differenz zwischen der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der R 1-Besoldung (y) beträgt \nnach der Rechenformel \n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b9\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b:\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b:\u0015\n∗100 \n \n− \nvom 01.01.1999-31.12.2013 9,5 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c5\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n∗100\u0015, \n− \nvom 01.01.2000-31.12.2014 10,5 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c5,6\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n∗100\u0015 und \n− \nvom 01.01.1994-31.12.2008 6,5 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u0019,5\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n∗100\u0015. \n \nAuch wenn die Differenz im Überlappungszeitraum mit 6,5 Prozentpunkten deutlich ge-\nringer ausfällt als in den maßgeblichen Zeiträumen 1999 bis 2013 bzw. 2000 bis 2014, \nliegt sie immer noch oberhalb der maßgeblichen Grenze von 5 Prozentpunkten. Die Be-\nklagte hat für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2009 hingegen eine Differenz von ledig-\nlich 2,12 Prozentpunkten berechnet und aufgrund dessen die Werte für die Zeiträume \n1999 bis 2013 bzw. 2000 bis 2014 als statistische Ausreißer eingestuft. Diese Schluss-\nfolgerung überzeugt nicht. Zum einen geht die Beklagte mit 19,1 Prozent von einer zu \n\n- 15 - \n- 16 - \nhohen Steigerung der R 1-Besoldung aus. Die Streichung der Sonderzahlung und des \nUrlaubsgelds ist nicht vollständig berücksichtigt worden. Vor allem aber ist die Beklagte \nvon zwei Besoldungserhöhungen i. H. v. 2 Prozent und 3,2 Prozent im Jahr 1995 ausge-\ngangen. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Anhebung der Besoldung \num 2 Prozent zum 01.01.1995 eine auf das Jahr 1994 bezogene Besoldungserhöhung \ngewesen ist, deren Inkrafttreten für die Besoldungsordnung R auf den 01.01.1995 hin-\nausgeschoben worden ist. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung des maßgeblichen Ge-\nsetzes als Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund \nund Ländern 1994 vom 24.08.1994 (BGBl. I 2229). Deshalb ist diese Besoldungserhö-\nhung bei der Betrachtung des Zeitraums 1995 bis 2009 nicht zu berücksichtigen. Die Be-\nsoldungserhöhung zwischen 1995 und 2009 hat infolgedessen nicht wie von der Beklag-\nten angenommen 19,1 Prozent oder wie bei rein rechnerischer Betrachtung 18,31 Pro-\nzentpunkte, sondern nur 16,18 Prozent betragen. Das führt zu einer Differenz von Besol-\ndungsentwicklung und Entwicklung des Nominallohnindex zwischen 1995 bis 2009 von \n4,7 Prozentpunkten (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u0019,6\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u00196,\u0019\u001d\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u00196,\u0019\u001d\u0015\n∗100). \n \nDiese Differenz lässt nicht den Rückschluss zu, dass die höheren Werte für die Jahre \n1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 statistische Ausreißer enthalten, die einer Korrektur \nbedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). Sie resultiert vornehmlich daraus, dass der No-\nminallohnindex zwischen 1995 und 2009 nur um 21,6 Prozent gestiegen ist. Zwischen \n1999 und 2013 hat die Steigerung 29 Prozent und zwischen 2000 und 2014 29,6 Prozent \nbetragen. Diese Unterschiede können insbesondere mit den Bedingungen am Arbeits-\nmarkt erklärt werden. Der Zeitraum 1995 bis 2009 weist die Besonderheit auf, dass er \nsowohl die hohe Arbeitslosigkeit ab Mitte der 90er Jahre als auch die Wirtschaftskrise im \nJahr 2009 erfasst. In den Jahren 1996 bis 1999 sind durchschnittlich mindestens 4 Mio. \nerwerbsfähige Menschen arbeitslos gewesen (Arbeitslosenquote von über 10 Prozent). \nDies dürfte einer der zentralen Gründe sein, weshalb die Löhne in der Privatwirtschaft in \nBremen nach den Daten des Statistischen Bundesamts von 1995 bis 1998 nur um \n4,4 Prozent gestiegen sind. Im Jahr 2009 ist das Bruttoinlandsprodukt um 4 Prozent ge-\ngenüber dem Vorjahr gesunken und die Arbeitslosenquote erstmals seit 2005 gestiegen. \nDie Löhne in der Privatwirtschaft in Bremen sind in diesem Jahr nur um 0,6 Prozent ge-\nstiegen. Im Gegensatz dazu ist das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2010 und 2014 \ndurchschnittlich um 3,5 Prozent jährlich gestiegen. Die Arbeitslosenquote ist von 8,1 Pro-\nzent (2009) auf 6,7 Prozent (2014) gesunken. Dass in einer solchen Situation die Löhne \nin der Privatwirtschaft stärker steigen als Mitte bis Ende der 90er Jahre, liegt auf der \n\n- 16 - \n- 17 - \nHand. So hat die Erhöhung im Land Bremen zwischen 2010 und 2013 10,8 Prozent, also \nmehr als doppelt so viel wie zwischen 1995 und 1998, betragen. \n \nDie positive Entwicklung des Arbeitsmarkts seit 2010 ist kein statistischer Ausreißer. Un-\nter einem statistischen Ausreißer ist ein Extremwert zu verstehen, der auf ein qualitatives, \nvon der Gesamtheit abweichendes Element hinweist (Rönz/Strohe, Lexikon Statistik, \n1994, S. 28). Eine positive Entwicklung des Arbeitsmarkts als wahrscheinliche Ursache \nder höheren Steigerung der Löhne seit 2010 ist nicht ein solcher Ausnahmefall. Zum ei-\nnen finden Veränderungen des Arbeitsmarkts stetig in unterschiedlicher Weise statt. Zum \nanderen beruhen die unterschiedlichen Zunahmen des Nominallohnindex nicht auf einem \neinzelnen Ereignis, sondern auf langjährigen Entwicklungen des Arbeitsmarkts und der \nLöhne. So schwankt die jährliche Steigerung des Nominallohnindex zwischen 2010 und \n2014 lediglich im Bereich zwischen 1,4 und 4,2 Prozent. Die Unterschiede in der Steige-\nrung des Nominallohnindex beruhen somit auf differierenden Entwicklungsrichtungen in \nden Betrachtungszeiträumen, nicht auf einem statistischen Ausreißer. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen von 29 Pro-\nzent (01.01.1999-31.12.2013), 29,6 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 21,9 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) und 21,6 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den vom \nStatistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Entgegen der Ansicht der Be-\nklagten ist nicht auf die Entwicklung des Nominallohnindex in Niedersachsen abzustellen. \nDas dafür angeführte Argument, der Nominallohnindex im Land Bremen spiegele die fi-\nnanzielle Situation des Bundeslandes nicht angemessen wider, verkennt die Funktion \ndes Nominallohnindex. Dieser misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomo-\nnatsverdienstes, nicht jedoch Veränderungen der Finanzsituation des Bundeslandes. \n \n(3) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbrau-\ncherpreisindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten, was für \neine evident unzureichende Alimentation spricht. \n \nEbenfalls bezüglich dieses Kriteriums ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren zu betrachten. Eine Indizwirkung besteht bei einer Abweichung von mehr als \n5 Prozentpunkten (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 108; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 87). Die prozentuale Differenz zwischen der \nEntwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der \nR 1-Besoldung (y) beträgt nach der Rechenformel \n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b9\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b:\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b:\u0015\n∗100 \n \n\n- 17 - \n- 18 - \n− \nvom 01.01.1999-31.12.2013 5,3 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c#,\u0019\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001d!\u0015\n∗100\u0015, \n− \nvom 01.01.2000-31.12.2014 6,3 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c#, \u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 ,\u001c \u0015\n∗100\u0015 und \n− \nvom 01.01.1994-31.12.2008 11,2 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c ,\u001c\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019#,#!\u0015\n∗100\u0015. \n \nDass die Grenze von 5 Prozentpunkten im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2013 nur ge-\nringfügig überschritten worden ist, lässt die Indizwirkung nicht entfallen. Funktion des \nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwertes ist es, Klarheit darüber zu \nschaffen, ob eine Abweichung sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungs-\nspielraums befindet oder nicht. Diese Klarheit ginge verloren, wenn geringfügige Abwei-\nchungen zu vernachlässigen wären. Denn das würde zwei weitere Wertungsschritte er-\nfordern, nämlich welche Anforderungen an die Geringfügigkeit der Abweichung zu stellen \nund ob diese erfüllt sind. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen von \n24,1 Prozent (01.01.1999-31.12.2013), 24,7 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) und \n27,2 Prozent (01.01.1994-31.12.2008) beruht auf den vom Statistischen Bundesamt zur \nVerfügung gestellten Daten. Da ein Verbraucherpreisindex für das Land Bremen erst ab \ndem Jahr 2005 vorliegt, sind die davorliegenden Steigerungen dem Verbraucherpreisin-\ndex für das Bundesgebiet (vor 2005) bzw. die alten Bundesländer (vor 1995) entnommen \nworden. Diese Kombination der Verbraucherpreisindizes ist vorzunehmen, weil sie die \nmaßgeblichen Verhältnisse im Land Bremen zwar nicht exakt, aber dafür so genau wie \nmöglich widerspiegelt. \n \n(4) Der Besoldungsvergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen un-\nterstützt die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation dagegen nicht. Eine \nsolche Indizwirkung ist regelmäßig bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei \nvergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden \nfünf Jahren gegeben (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 112; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 92). \n \nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In den Jahren 2008 bis 2013 und 2009 bis 2014 ist \nder Abstand zwischen der Jahresbesoldung A 13 (x) und R 1 (y) nach der Rechenformel \n100 −\u0010\n9\n: ∗100\u0015 bei ca. 20 Prozent konstant geblieben. Der Abstand zur A 5- und A 9-\nBesoldung ist nur minimal von 60 auf 59 Prozent bzw. von 47 auf 46 Prozent gesunken. \n \n\n- 18 - \n- 19 - \nJahresbesoldung 2008 \n2013 \n2009 \n2014 \nR 1 (Endstufe) \n60.808,74 € \n68.055,36 € \n64.034,04 € \n69.476,16 € \nA 5 (Endstufe) \n24.033,58 € \n27.147,72 € \n25.391,28 € \n27.897,92 € \nA 9 (Endstufe) \n32.121,34 € \n36.472,56 € \n33.887,04 € \n37.492,40 € \nA 13 (Endstufe) \n48.133,14 € \n53.994,84 € \n50.729,14 € \n55.216,68 € \nAbstand in Prozent \nR 1/A 5 \n60,48 \n60,11 \n60,35 \n59,85 \nR 1/A 9 \n47,18 \n46,41 \n47,08 \n46,04 \nR 1/A 13 \n20,85 \n20,66 \n20,78 \n20,52 \n \nDie zugrunde gelegte Jahresbesoldung umfasst neben der Grundbesoldung etwaige \nSonderzahlungen nach § 10 BremBesG und allgemeine Stellenzulagen. Besoldungsän-\nderungen während des Jahres sind ebenfalls berücksichtigt worden. \n \nMaßgeblich für die Bestimmung der Jahresbesoldung ist die vom Gesetzgeber im Bremi-\nschen Besoldungsgesetz festgelegte Besoldung unabhängig davon, ob diese verfas-\nsungskonform ist. Denn aus der Verfassung lässt sich eine genau bestimmte Ausgestal-\ntung der Besoldung nicht ableiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit einen Gestal-\ntungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Das gilt auch hinsichtlich des aus Art. 33 \nAbs. 5 GG folgenden Mindestabstands der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Exis-\ntenzminimum. Die Nettobesoldung muss mindestens 15 Prozent höher als der sozialhilfe-\nrechtliche Bedarf liegen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 94). Die-\nse Anforderung kann bei unteren Besoldungsgruppen unter bestimmten Voraussetzun-\ngen (verheirateter Alleinverdiener mit Kindern) zweifelhaft sein (vgl. im Hinblick auf die \nAlimentation in Nordrhein-Westfalen: Stuttmann, NVwZ 2016, 184ff.). Grund dafür ist eine \nu. U. nicht ausreichende Kompensation familienbezogener finanzieller Belastungen. In \neiner solchen Konstellation wäre der Gesetzgeber indes nicht verpflichtet, die finanziellen \nBelastungen durch eine Erhöhung der Grundbesoldung oder Sonderzahlung auszuglei-\nchen. Er könnte genauso gut die für den vorliegenden Vergleich nicht maßgeblichen fa-\nmilienbezogenen Leistungen (z. B. familienbezogene Beihilferegelungen) verbessern. \n \n(5) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ergibt keine \nHinweise auf eine evident unzureichende Alimentation. Eine dafür notwendige erhebliche \nGehaltsdifferenz ist in der Regel gegeben, wenn das streitgegenständliche jährliche Brut-\ntoeinkommen einschließlich von Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt \nder übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 115; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 98). \n \n\n- 19 - \n- 20 - \nDiese Anforderung ist nicht erfüllt. \n \nIm Jahr 2013 hat die Abweichung der R 1-Jahresbesoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. \n68.055,36 Euro von der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern i. H. v. \n69.512,42 Euro 2,1 Prozent (\n65\"\u0019\u001c,#\u001c €\u001f6\u001d\u001a\"\",!6 €\n65\"\u0019\u001c,#\u001c €\n∗100) betragen. \n \nDie Jahresbesoldung ist die Summe aus der über das Jahr erhaltenen Grundbesoldung \n(für Thüringen inklusive der gewährten Zulage) plus einer etwaigen Sonderzahlung. \n \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n72.982,06 € \n72.982,06 € \nBaden-Württemberg \n70.530,24 € \n70.530,24 € \nBayern \n69.724,20 € \n3.776,73 € \n73.500,93 € \nBerlin \n64.647,42 € \n640,00 € \n65.287,42 € \nBrandenburg \n67.626,78 € \n67.626,78 € \nBremen \n68.055,36 € \n \n68.055,36 € \nHamburg \n69.685,08 € \n69.685,08 € \nHessen \n68.540,88 € \n3.427,02 € \n71.967,90 € \nMecklenburg-Vorp. \n68.423,28 € \n1.830,83 € \n70.254,11 € \nNiedersachsen \n69.455,52 € \n69.455,52 € \nNordrhein-Westfalen 68.010,24 € \n1.720,90 € \n69.731,14 € \nRheinland-Pfalz \n69.236,64 € \n69.236,64 € \nSaarland \n67.994,52 € \n67.994,52 € \nSachsen \n68.113,08 € \n68.113,08 € \nSachsen-Anhalt \n68.755,02 € \n68.755,02 € \nB-Stadt-Holstein \n68.552,70 € \n68.552,70 € \nThüringen \n69.982,71 € \n69.982,71 € \n⌀ Bund und Länder \n69.512,42 € \n \nIm Jahr 2014 hat die Abweichung der R 1-Besoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. \n69.476,16 Euro von der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern i. H. v. \n71.268,11 Euro 2,5 Prozent (\n \u0019\u001c6\u001d,\u0019\u0019 €\u001f65# 6,\u00196 €\n \u0019\u001c6\u001d,\u0019\u0019 €\n∗100) betragen. \n \n\n- 20 - \n- 21 - \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n75.205,20 € \n75.205,20 € \nBaden-Württemberg \n72.258,24 € \n72.258,24 € \nBayern \n71.781,12 € \n3.888,14 € \n75.669,26 € \nBerlin \n66.212,89 € \n640,00 € \n66.852,89 € \nBrandenburg \n69.186,78 € \n69.186,78 € \nBremen \n69.476,16 € \n69.476,16 € \nHamburg \n71.601,36 € \n71.601,36 € \nHessen \n70.774,17 € \n3.538,68 € \n74.312,85 € \nMecklenburg-Vorp. \n70.634,28 € \n1.830,84 € \n72.465,12 € \nNiedersachsen \n70.650,70 € \n70.650,70 € \nNordrhein-Westfalen 69.294,36 € \n1.755,27 € \n71.049,63 € \nRheinland-Pfalz \n69.929,04 € \n69.929,04 € \nSaarland \n69.443,32 € \n69.443,32 € \nSachsen \n70.839,21 € \n70.839,21 € \nSachsen-Anhalt \n70.681,50 € \n70.681,50 € \nB-Stadt-Holstein \n69.859,32 € \n69.859,32 € \nThüringen \n72.077,35 € \n72.077,35 € \n⌀ Bund und Länder \n71.268,11 € \n \nbb) Die Heranziehung weiterer für die Amtsangemessenheit der Besoldung aussagekräf-\ntiger Kriterien bestätigt in der Gesamtschau die Vermutung, dass die Alimentation der \nKlägerin in den Jahren 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen ist. Maßgebliche \nKriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 116ff.; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 99ff.): \n \n− \ndie Qualifikation und Verantwortung des Amtsträgers sowie die Attraktivität des \nAmtes (1), \n− \ndie Entwicklung des Beihilferechts (2), \n− \ndie Entwicklung des Versorgungsrechts (3) und \n− \nder Vergleich der Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der Privatwirt-\nschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (4). \n \n(1) Die hohe Qualifikation und Verantwortung der Richter stehen einer Abkoppelung der \nRichterbesoldung von der Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst, der Ver-\nbraucherpreise und der Löhne in der Privatwirtschaft entgegen. Die Gerichte nehmen im \nrechtsstaatlichen Gefüge wichtige Aufgaben wahr (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 154). Diese sind von den Richtern nach Art. 97 Abs. 1 und 2 GG \nselbstständig zu erledigen. Nicht nur die Bedeutung der und die Verantwortlichkeit für die \nzugewiesenen Aufgaben muss sich in der Alimentation angemessen widerspiegeln. Glei-\nches gilt für die geforderten Qualifikationen der Richter. Im Land Bremen wird in den \n\n- 21 - \n- 22 - \nAusschreibungen für Richterstellen grundsätzlich verlangt, dass Bewerber über zwei \nPrädikatsexamina verfügen. Diese Anforderungen erfüllen nur ca. 10 Prozent aller Absol-\nventen. Bewerber mit einem Prädikatsexamen und einem Abschluss mit mindestens „be-\nfriedigend“ in dem anderen Staatsexamen können nach den Ausschreibungen nur dann \nim Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn sie sich durch besondere persönliche \nEigenschaften oder fachliche Kenntnisse oder Erfahrungen auszeichnen. Die von der \nBeklagten vorgelegten Stellungnahmen der Bremer Gerichte lassen zudem erkennen, \ndass regelmäßig nur Bewerber mit zwei Prädikatsexamina eingestellt werden. \n \nEiner Abkoppelung steht auch die Zielsetzung der amtsangemessenen Alimentation ent-\ngegen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für geeignete Bewerber zu erhalten \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 117). Diese Attraktivität ist ge-\nfährdet. Aus den Stellungnahmen der Bremer Gerichte ergibt sich zwar, dass es – anders \nals nach der Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in der Staatsanwaltschaft – in den \nletzten Jahren zumeist gelungen ist, Bewerber mit zwei Prädikatsexamina zu gewinnen. \nAllerdings ist eine Abnahme der Bewerbungen erkennbar. So haben sich beispielsweise \nim Jahr 2009 noch durchschnittlich 22 Personen auf eine Stelle in der ordentlichen Ge-\nrichtsbarkeit beworben. Diese Zahl ist im Jahr 2013 auf sechs und im Jahr 2014 auf 13 \ngesunken. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es im Jahr 2015 sogar trotz einer Aus-\nschreibung über mehr als drei Monate nicht gelungen, eine Richterstelle zu besetzen. \n \n(2) Die Veränderungen des Beihilferechts seit dem Jahr 1999 sind bezüglich der Validie-\nrung der Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation hingegen unergiebig. \n \nDer Umfang der Beihilfeleistung hat Auswirkungen darauf, welchen Anteil der Besoldung \nRichter und Beamte zur Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes aufwenden \nmüssen. Änderungen des Beihilferechts sind daher bei der Bewertung der Amtsange-\nmessenheit der Alimentation zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 122; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 105). \nDie Änderungen der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) mit besoldungsrechtli-\ncher Relevanz seit 1997 haben zwar zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der \nBeamten und Richter geführt. Diese ist aber in der Gesamtschau lediglich gering und \nkann daher die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation nicht bestätigen. \n \nFinanzielle Belastungen sind durch die Erhöhung des Zuzahlungsbetrags für Arznei- und \nVerbandmittel von 6 DM auf 4 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen Beihil-\nfeverordnung vom 18.12.2001) und später auf 6 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung der \nBremischen Beihilfeverordnung vom 15.03.2005) entstanden. Nachteilig ist ferner die \n\n- 22 - \n- 23 - \nStreichung der beihilfefähigen Aufwendungen im Todesfall und die Einführung eines Ei-\ngenbehalts nach § 12a BremBVO (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen Beihil-\nfeverordnung vom 15.03.2005). Der Eigenbehalt für beihilfefähige Aufwendungen hat \nabhängig vom Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten zunächst 100 bis 150 Euro be-\ntragen. Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung \nvom 26.11.2013 (Brem.GBl. 621) ist die daraus resultierende Belastung aber wieder re-\nduziert worden. Der Eigenbehalt liegt nunmehr zwischen 70 und 100 Euro. Hinzu kom-\nmen finanzielle Entlastungen durch die Anhebung der Verdienstgrenze aus § 3 \nAbs. 6 BremBVO des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beamten von \n15.000 DM auf 10.000 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen Beihilfeverord-\nnung vom 18.12.2001) sowie die Einführung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei \nVersorgung in Hospizen, von Müttergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren sowie von \nkünstlichen Befruchtungen (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen Beihilfeverord-\nnung vom 15.03.2005). \n \n(3) Die Entwicklung des Versorgungsrechts seit 1999 bestärkt dagegen die Vermutung, \ndass die Alimentation der Klägerin evident unzureichend gewesen ist. Versorgung und \nBesoldung sind Teilelemente der Alimentation. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Unter-\nhalt der Beamten und Richter lebenslang zu garantieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 106). \nKürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben unmittelbare Auswirkungen auf die \nBesoldung während der aktiven Dienstzeit, weil der Amtsträger einen größeren Teil sei-\nner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht über-\nmäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu \nmüssen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 106). \n \nEinschnitte in die Versorgung der Bremer Richter und Beamten resultieren in erster Linie \naus der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a Abs. 1 \nSatz 2 BBesG um jährlich 0,2 Prozent, eingeführt durch das Versorgungsreformgesetz \n1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I 1666), und die Kürzung des Ruhegehalts von 75 Prozent \nauf höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versor-\ngungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I 3926). Seit im Jahr 2006 die Ge-\nsetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung infolge der Föderalismusreform I auf \ndie Länder übergegangen ist, hat die Beklagte an diesen Einschnitten festgehalten \n(vgl. § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 14a BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fas-\nsung, § 16 Abs. 1 BremBeamtVG). Für Beamte mit Hochschulabschluss und Richter \nnachteilig ist ferner die durch Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts in \n\n- 23 - \n- 24 - \nder Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschrif-\nten vom 04.11.2014 (Brem.GBl. 458) vorgenommene Änderung bezüglich ruhegehaltsfä-\nhiger Dienstzeiten. Durch § 12 BremBeamtVG ist die Anerkennung von Hochschulausbil-\ndungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gegenüber § 12 BeamtVG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung von drei Jahren (1095 Tagen) auf 855 Tage abgesenkt \nworden. \n \n(4) Der Vergleich der R 1-Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der Privat-\nwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung als weiteres heranzuzie-\nhendes Kriterium (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 124; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 107) bestätigt die Vermutung ebenfalls. \n \nEin solcher Vergleich konnte nur hinsichtlich des Jahres 2010 vorgenommen werden. Für \neinen späteren Zeitpunkt liegen dem Statistischen Bundesamt nicht die erforderlichen \nDaten vor. Da unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Da-\nten die Entwicklung der Richterbesoldung seit 2010 insgesamt nicht über der Steigerung \ndes Nominallohnindex gelegen hat, dürften sich die Verhältnisse seitdem nicht grundle-\ngend verändert haben. Der Vergleich für das Jahr 2010 ist deshalb für die Jahre 2013 \nund 2014 aussagekräftig. \n \nIm Oktober 2010 hat die monatliche R 1-Besoldung im Land Bremen 3339 Euro (1. Stufe) \nbzw. 5430 Euro (Endstufe) betragen. Die Besoldung ist mit den Daten der Verdienststruk-\nturerhebung zu vergleichen. Die Verdienststrukturerhebung gibt Auskunft über den Mo-\nnatsverdienst (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vor Abzug von Lohnsteu-\nern) von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens zehn Arbeit-\nnehmern im Oktober 2010. Um diese Besoldung mit den Daten der Verdienststrukturer-\nhebung zu vergleichen, sind die vom Besoldungsempfänger aufzubringenden Kosten für \ndie beihilfeergänzende Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Mangels empirischer \nDaten zu den tatsächlichen Kosten ist ein Abzug in Höhe von 50 Prozent des Basistarifs \nder privaten Krankenversicherungen vorzunehmen. Für das Jahr 2010 hat sich dieser \nAbzugsbetrag auf 279 Euro im Monat belaufen. \n \nDer Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass Richter trotz ihrer überdurchschnittlichen Qua-\nlifikation sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht \nüberdurchschnittlich besoldet werden. Weniger als die für den Vergleich maßgebliche \nR 1-Besoldung im Land Bremen i. H. v. 3060 Euro (1. Stufe) haben lediglich 15 Prozent \nder Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss und neun Prozent der \nangestellten Rechtsanwälte und Notare verdient. Von den neu eingestellten Arbeitneh-\n\n- 24 - \n- 25 - \nmern mit Universitätsabschluss (Beschäftigungszeit unter einem Jahr) haben ca. 50 Pro-\nzent ein geringeres Einkommen gehabt. Das durchschnittliche Gehalt in dieser Gruppe \nhat 3885 Euro betragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Richtern mit ihrer dargestell-\nten hohen Qualifikation bei einem Wechsel in die freie Wirtschaft regelmäßig Arbeitsver-\nträge mit deutlich überdurchschnittlichem Gehalt angeboten werden würden. Auch der \nVergleich mit der R 1-Besoldung im Land Bremen i. H. v. 5151 Euro (Endstufe) bestätigt \nden Eindruck, dass Richter trotz ihrer regelmäßig überdurchschnittlichen Examensnoten \nim Vergleich mit Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft nur durchschnittlich entlohnt wer-\nden. 61 Prozent der Arbeitnehmer mit Universitätsabschluss und einer Beschäftigungs-\nzeit im Unternehmen von mehr als 21 Jahren, 56 Prozent der Arbeitnehmer in leitender \nStellung mit Universitätsabschluss sowie 38 Prozent der angestellten Anwälte und Notare \nhaben im Oktober 2010 weniger verdient. Das durchschnittliche Gehalt von angestellten \nRechtsanwälten hat 6531 Euro, das durchschnittliche Gehalt von Arbeitnehmern mit Uni-\nversitätsabschluss und einer Beschäftigungszeit im Unternehmen von mehr als 21 Jah-\nren hat 5432 Euro betragen. Es hat die R 1-Besoldung somit um 27 Prozent bzw. \n5 Prozent überstiegen. \n \ncc) Der aus der evident unzureichenden Alimentation folgende Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil er zur Verwirklichung anderer verfas-\nsungsrechtlicher Vorgaben erforderlich und angemessen ist. Das gilt auch im Hinblick auf \ndas Ziel des Gesetzgebers, durch eine Beschränkung der Besoldungserhöhungen die \nBelastungen für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zu begrenzen. \n \nAus der Landesverfassung für die Freie Hansestadt Bremen ergeben sich für die Jahre \n2013 und 2014 keine Grenzen der Neuverschuldung. Art. 131a und Art. 131b, welche \nentsprechende Begrenzungen vorsehen, sind erst mit Wirkung vom 30.01.2015 durch \nGesetz vom 27.01.2015 (Brem.GBl. 23) in die Landesverfassung aufgenommen worden. \n \nDie grundgesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Neuverschuldung rechtfertigen \ndie Entscheidung der Beklagten ebenfalls nicht. Nach dem durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Grundgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I 2248) eingefügten Art. 109 Abs. 3 \nSatz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus \nKrediten auszugleichen. Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen \nAbweichungen von der Normallage sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnli-\nchen Notsituationen zulässig (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese Verpflichtung bezieht \nsich nach Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG indes erst auf den Zeitraum ab 2020. Das Grund-\ngesetz beschränkt sich bis dahin auf die Vorgabe, dass die Haushalte der Länder in den \nHaushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen sind, dass im Haushaltsjahr 2020 die \n\n- 25 - \n- 26 - \nVorgabe aus Art. 109 Abs. 3 GG erfüllt wird (Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Diese Vorgabe \nist daher grundsätzlich nicht ausreichend, um den Grundsatz der amtsangemessenen \nAlimentierung einzuschränken (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 110). Eine Rechtfertigung ist nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann möglich, wenn ein Aus-\nnahmefall nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG gegeben ist (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 110). \n \nAnhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall bestehen nicht. Insbesondere hat in den \nJahren 2013 und 2014 keine konjunkturelle Abweichung von der Normallage vorgelegen. \nSo haben sich die Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen im Jahr 2013 auf 4,54 Mil-\nliarden Euro (Steigerung um knapp sechs Prozent gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr \n2014 auf 4,8 Milliarden Euro erhöht. \n \nZuletzt kann ebenfalls Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG nicht als Rechtfertigung herangezogen \nwerden. Danach setzt die Gewährung von Konsolidierungshilfen einen vollständigen Ab-\nbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Mit Art. 143d Abs. 2 \nSatz 1 GG ist die Möglichkeit geschaffen worden, Konsolidierungshilfen an bestimmte \nBundesländer, unter denen sich die Freie Hansestadt Bremen befindet, zu gewähren. \nDurch die Konsolidierungshilfen sollen die Länder in die finanzielle Lage versetzt werden, \ndie Vorgaben nach Art. 109 Abs. 3 GG zu erfüllen (Bundestags-Drs. 16/12410, S. 14). \nDie Gewährung von Konsolidierungshilfen erfolgt nach Maßgabe eines Bundesgesetzes \nund erfordert den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung (Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG). \n \nDie Beklagte hat auf dieser Grundlage in den Jahren 2013 und 2014 Konsolidierungshil-\nfen i. H. v. jährlich 300 Millionen Euro erhalten. Der Stabilitätsrat und die Freie Hanse-\nstadt Bremen haben am 01.12.2011 eine Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach \n§ 5 Stabilitätsratsgesetz geschlossen (nachfolgend Sanierungsvereinbarung). Nach § 1 \nAbs. 1 der Sanierungsvereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, in den Jahren 2012 bis \n2016 die Nettokreditaufnahme abzubauen. Die Höhe der zulässigen Nettokreditaufnahme \nfolgt nach § 2 Abs. 1 der Sanierungsvereinbarung aus den Vorgaben nach §§ 3, 4 der \nVerwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen vom \n15.04.2011. Danach hat die nach der Sanierungsvereinbarung zulässige Obergrenze der \nNettokreditaufnahme im Ergebnis im Jahr 2013 bei 820 Millionen Euro und im Jahr 2014 \nbei 504 Millionen Euro gelegen. Die tatsächliche Nettokreditaufnahme im Jahr 2013 hat \n445 Millionen Euro und im Jahr 2014 320 Millionen Euro betragen. \n \n\n- 26 - \n- 27 - \nDie in der Sanierungsvereinbarung festgelegte Obergrenze der Nettokreditaufnahme ist \neine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG. Denn dieser verlangt als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung \nan die einzelnen Länder, dass diese sich in der Verwaltungsvereinbarung zu einem voll-\nständigen Abbau ihrer strukturellen Finanzierungsdefizite verpflichten (Bundestags-\nDrs. 16/12410, S. 14). Die verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG geht infolgedessen über die nach Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG hinaus \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 126; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 109). \n \nDas Ziel der Einhaltung der Obergrenze der Nettokreditaufnahme ist daher eine verfas-\nsungsrechtliche Wertentscheidung, die nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz \nmit Art. 33 Abs. 5 GG im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu brin-\ngen ist. Danach setzt eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Ali-\nmentation voraus, dass die Einschränkung zwingend erforderlich ist, um die Obergrenze \nder Nettokreditaufnahme nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG einzuhalten. Dazu muss die \nEinschränkung Teil eines in der Gesetzesbegründung dargelegten schlüssigen und um-\nfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sein (vgl. im Hinblick auf Art. 109 \nAbs. 3 Satz 2 GG BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 110). Dabei verpflichtet das besondere Treu-\neverhältnis Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Haushaltskonsolidie-\nrung beizutragen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 127). \n \nEin solches Konsolidierungskonzept liegt nicht vor. Weder die Begründung des Gesetzes \nzur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/912, Bürger-\nschafts-Drs. 18/917) noch die Begründung des Gesetzes zur Neuregelung der Anpas-\nsung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hanse-\nstadt Bremen vom 25.11.2014 (Bürgerschafts-Drs. 18/1598) enthält eine Erläuterung, wie \ndie Zielsetzung nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG erreicht werden kann. Es wird lediglich \nallgemein auf die Haushaltsnotlage der Freien Hansestadt Bremen verwiesen. \n \nDes Weiteren ist das zur Umsetzung der Vorgabe nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG ent-\nwickelte Sanierungsprogramm nicht vollständig umgesetzt worden. Der Sanierungsver-\neinbarung hat ein Sanierungsprogramm der Freien Hansestadt Bremen für die Jahre \n2012 bis 2016 zugrunde gelegen. Danach solle die Zuwachsrate der Personalkosten im \nZeitraum 2011 und 2016 auf 0,9 Prozent pro Jahr begrenzt werden. Aufgrund der stei-\ngenden Versorgungslasten könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Personalkos-\n\n- 27 - \n- 28 - \nten der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten konstant gehalten würden. Dies \nsetze wiederum voraus, dass Tarifeffekte in vollem Umfang durch Verringerungen des \nBeschäftigungsvolumens ausgeglichen würden (S. 12f., 20 des Sanierungsprogramms). \nIn den Planungen ist die Beklagte dabei von der Notwendigkeit der Reduzierung des ak-\ntiven Personals im öffentlichen Dienst um 7,5 Prozent in den Jahren 2012 bis 2016 (S. 20 \ndes Sanierungsprogramms) und damit von jährlichen Tarif- und Besoldungssteigerungen \nvon 1,5 Prozent ausgegangen. Mit diesem Personalabbau werden nach Ansicht der Be-\nklagten „Grenzbereiche des Umsetzbaren und Vertretbaren erreicht“ (S. 20 des Sanie-\nrungsprogramms). Eine unterschiedliche Erhöhung der Tarifgehälter und der Beamten-\nbesoldung ist nicht vorgesehen gewesen. \n \nDie Tarifabschlüsse in den Jahren 2012 bis 2014 haben deutlich oberhalb der Grenze \nvon 1,5 Prozent gelegen. Im Jahr 2012 sind die Tarifgehälter um 1,9 Prozent und einen \nFestbetrag von 17 Euro, im Jahr 2013 um 2,65 Prozent und im Jahr 2014 um \n2,95 Prozent erhöht worden. Welche Maßnahmen angesichts dessen notwendig gewe-\nsen sind, hat die Bürgermeisterin und Finanzsenatorin der Freien Hansestadt Bremen in \nder Bürgerschaftssitzung am 22.10.2014 (Plenarprotokoll S. 5027f.) erklärt: \n \n„[…] Allerdings ist der Staat Bremen finanziell in einem Zustand, wie es ein Unter-\nnehmen wäre, wenn es gezwungen wäre, mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\ntern über Tarifverzichte zu verhandeln und Sonderverabredungen zu treffen. Das \nwill der Senat ausdrücklich nicht […].“ \n \nStattdessen hat sich die Beklagte dafür entschieden, durch den Verzicht auf die vollstän-\ndige Übertragung der Tarifsteigerungen auf die Beamten die Abweichung von der Ziel-\nvorgabe von 1,5 Prozent zu begrenzen. Eine solche Maßnahme ist im ursprünglichen \nSanierungsprogramm nicht vorgesehen gewesen. Sie ist zudem von Anfang an nicht \nausreichend gewesen, um das ursprüngliche Ziel der Konstanz der Personalkosten der \naktiv Beschäftigten zu erreichen (vgl. S. 12ff. des Berichts der Freien Hansestadt Bremen \nvom September 2013 zur Umsetzung des Sanierungsprogramms 2012/2016). Hinzu \nkommt, dass die Beklagte im Jahr 2014 die Besoldungserhöhungen des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzgebers weitgehend auf die Bremer Beamten und Richter übertragen \nhat, ohne zu prüfen, ob die Haushaltslage der Freien Hansestadt Bremen der Übertra-\ngung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n01.07.2014 entgegensteht (vgl. die Rede des Abgeordneten Dr. Kuhn in der Bürger-\nschaftssitzung am 22.10.2014, Plenarprotokoll S. 5017). In Anbetracht dessen erweckt \ndas Vorgehen der Beklagten den Eindruck, der Verzicht auf eine vollständige Übertra-\n\n- 28 - \n \ngung habe vornehmlich dazu gedient, gegenüber dem Stabilitätsrat einen Sparwillen zu \ndokumentieren. \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-83-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143d","ref_norm":"143d","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-83-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365238","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.488387+00:00"}}