{"status":"available","doknr":"OLD365237","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"6 K 276/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 276/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richter John \nund Koch ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2016 beschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n \nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber \neingeholt, ob die \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n− \nim Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 20, 27, 28 BBesG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anlage 1 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Anpassung der \nBesoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288), \n \n− \nim Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 20, 27, 28 BBesG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anlage 1 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) und \n \n− \nim Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf §§ 1 Abs. 1, \n15b BremBesG i. V. m. Anlage I und Anlage 1 BremBesG in der \nFassung durch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der \nBesoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 (Brem.GBl. 564) \n \nberuhende Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis \nDezember) und 2014 – bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 – mit \nArt. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung \n(BGBl. I 2034) unvereinbar ist. \n \nG r ü n d e \nI. \n \nDie Klägerin verfolgt die Feststellung, dass ihre Alimentation seit Juli 2013 und in 2014 \nverfassungswidrig zu niedrig gewesen ist, und die Verurteilung der Beklagten zur \nGewährung einer höheren Besoldung. \n \nDie 1960 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie legte im Jahr 1985 die Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Primarstufe mit dem \nGesamtergebnis ab. Im Anschluss absolvierte sie den \nVorbereitungsdienst in Bremen, den sie 1987 mit der Zweiten Staatsprüfung für das \nLehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Primarstufe abschloss \n(Gesamtergebnis: ). \n \nIm Anschluss an den Erziehungsurlaub für ihre beiden 1985 und 1988 geborenen Kinder \nstellte die Beklagte sie im August 1991 zunächst im Angestelltenverhältnis als Lehrerin \nfür die Primarstufe ein. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie Beklagte ernannte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit mit Wirkung zum 22.09.2000 zur Lehrerin für die Primarstufe und wies sie in \neine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ein. Das Besoldungsdienstalter wurde mit \nBescheid vom 19.09.2000 auf den 01.09.1981 festgesetzt. \n \nDie Klägerin war in den Jahren 2013 und 2014 aus familiären Gründen mit einer \nPflichtstundenzahl von 22/28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. \n \nMit Schreiben datiert auf den 22.12.2013, der Beklagten laut Eingangsstempel bereits am \n20.12.2013 zugegangen, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Höhe ihrer \nDienstbezüge. Die Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig. Sie verstoße gegen das \nAlimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nIm Jahr 2013 erfolgte die Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Land Bremen \nnach § 1 Abs. 1 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 20, 27, 28 BBesG in der \nam 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anlage 1 BremBesG. Die \nBeamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 erhielten ein Grundgehalt, dessen \nHöhe sich nach Dienstaltersstufen richtete, wobei die erstmalige Festsetzung des \nBesoldungsdienstalters in Abhängigkeit vom Lebensalter erfolgte. Durch das Gesetz zur \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 in der Freien \nHansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288) war die Besoldung der \nBesoldungsgruppe A 13 ab 01.10.2011 um 1,5 Prozent und ab 01.10.2012 um 1,9 \nProzent und einen zusätzlichen Festbetrag von 17 Euro erhöht worden. \n \nDas Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) sah vor, \ndie Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 13 unverändert zu belassen. Begründet \nwurde dies damit, dass die Haushaltsnotlage des Landes Bremen eine zeit- und \ninhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Beamten und Richter nicht \nzulasse (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des \nGrundgehalts in der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, \nsondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten in das neue \nBesoldungssystem übergeleitet. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014, \nzugegangen am 06.02.2014, zurück. Die Gewährung einer höheren Besoldung sei nicht \nmöglich, da Besoldungsleistungen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen \ndürften. Die gesetzliche Grundlage begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDie Vorgaben der Alimentationspflicht seien beachtet worden. Von Empfängern höherer \nBezüge könne bei der Anpassung der Besoldungsbezüge ein begrenzter Sparbeitrag \ngefordert werden. \n \nDurch \ndas \nGesetz \nzur \nNeuregelung \nder \nAnpassung \nder \nBesoldungs- \nund \nBeamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom \n28.11.2014 (Brem.GBl. 564) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 13 \nrückwirkend zum 01.09.2013 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von \n30 Euro und ab 01.09.2014 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von \n40 Euro erhöht. \n \nDie Klägerin hat bereits am 06.03.2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die \nBegründung des Gesetzes genüge den prozeduralen Anforderungen nicht. Insbesondere \nwerde \nkeine \nstichhaltige \nBegründung \ndafür \ngegeben, \ndass \nden \nhöheren \nBesoldungsgruppen angesichts der Haushaltsnotlage im Land Bremen ein Sonderopfer \nabgenötigt werde. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \nfestzustellen, dass das Nettoeinkommen der Klägerin ab dem 01.07.2013 zu \nniedrig bemessen ist, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerin amtsangemessen zu alimentieren sowie \nauf die nachzuzahlenden Beträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien \nsei die Besoldung amtsangemessen. Beim Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit \nden Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst müsse berücksichtigt werden, dass es in \nden Jahren 2005 und 2006 zu einer signifikanten Absenkung der Sonderzahlungen \ngekommen sei. Bei dem Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der \nEntwicklung des Nominallohnindex müsse der Nominallohnindex für Niedersachsen \n\n- 5 - \n- 6 - \nherangezogen werden. Denn der Nominallohnindex für das Land Bremen gebe die \ngesamtwirtschaftliche Lage des Landes nicht wieder. Grund dafür sei, dass viele in \nBremen tätige Arbeitnehmer in Niedersachsen wohnen würden. Hinsichtlich des \nVerbraucherpreisindex lägen bezüglich des Landes Bremen nicht für den gesamten zu \nbetrachtenden Zeitraum Daten vor. Daher müsse vollständig auf Daten für das \nBundesgebiet zurückgegriffen werden. Bei der Bewertung der für die Jahre 1999 bis \n2013 und 2000 bis 2014 errechneten Differenzen müsse berücksichtigt werden, dass \ndiese \nstatistische \nAusreißer \nenthielten. \nDie \nAbweichung \nzwischen \nder \nBesoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex im Zeitraum \n01.01.1995 bis 31.12.2009 habe bezogen auf die R 1-Besoldung lediglich 2,1 \nProzentpunkte betragen. \n \nDas Gericht hat mit Schreiben vom 23.11.2015 das Statistische Bundesamt um \nInformationen, insbesondere zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes \nBremen, zur Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen, zur Entwicklung des \nVerbraucherpreisindex im Land Bremen und zur Einkommenssituation vergleichbarer \nArbeitnehmer in der Privatwirtschaft, ersucht. Das Statistische Bundesamt hat diese \nInformationen mit Schreiben vom 11.01.2016 und 03.03.2016 zur Verfügung gestellt. Auf \ndie Schreiben wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner mit Schreiben vom \n23.11.2015 die Beklagte u. a. um Informationen zur Bewerberlage bei Ausschreibungen \ngebeten. Die Beklagte hat diese Anfrage mit Schriftsatz vom 11.02.2016, auf den Bezug \ngenommen wird, beantwortet. \n \nDie Beteiligten haben einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 25.11.2015 und 11.02.2016 zugestimmt. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nGeneralakte \n„amtsangemessene \nAlimentation“ \nund \nder \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nII. \n \nDas Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \ndie Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG \nunvereinbar ist. Auf diese Frage kommt es im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 \nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kammer über die Klage der Klägerin \nteilweise an (1.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Alimentation der \nKlägerin in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG \n\n- 6 - \n- 7 - \nunvereinbar ist (2.). \n \n1. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes \n \nFür die Entscheidung über die Klage ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des \nVorlagegegenstandes entscheidungserheblich. Verstoßen die besoldungsrechtlichen \nRegelungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, ist der Klage teilweise \nstattzugeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. \n \nDie Klage ist teilweise zulässig. Zwar ist die Klage, soweit sie auf Verurteilung der \nBeklagten zur Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung gerichtet ist, unzulässig. Für \ndie Zulässigkeit der Leistungsklage fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis. Denn eine gesetzliche Grundlage für den Zahlungsanspruch besteht \noffensichtlich nicht. Die Besoldung der Beamten bedarf nach § 1 Abs. 2 BremBesG \ni. V. m. § 2 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung einer gesetzlichen \nGrundlage. Aufgrund dieses Gesetzesvorbehalts kann das Gericht Beamten und Richtern \nauch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, im Wege \nder Leistungsklage keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen \nzusprechen (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009 – 2 BvL 13/08; BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 – \n2 C 49.07). \nDie \nKlage \nist \naber \nmit \ndem \nFeststellungsantrag \nstatthaft. \nDer \nAlimentationsanspruch ist durch auf die Feststellung gerichtete Klage geltend zu machen, \ndass die Alimentation verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009 – \n2 BvL 13/08; BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 – 2 C 49.07). Die Klagebefugnis ist ebenfalls \ngegeben. \nDer \nbegehrten \nFeststellung \nsteht \nder \nGrundsatz \nder \nzeitnahen \nGeltendmachung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 – 2 BvL 1/86) nicht entgegen. \nDie Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch zeitnah geltend gemacht, indem \nsie im Dezember 2013 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben hat. \n \nRichtige Klagegegnerin ist die Stadtgemeinde Bremen. Sie ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBremSchVwG Anstellungskörperschaft und damit als Dienstherrin der Klägerin \nAdressatin der Alimentations- und Fürsorgepflicht. \n \nDie Begründetheit der Klage hängt vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer durch das \nBundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand \nbildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG hätte die Kammer \nanders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes. Erweisen \nsich die für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 maßgeblichen \nVorschriften als verfassungswidrig, muss die Kammer der Klage teilweise stattgeben. \n\n- 7 - \n- 8 - \nAnderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage \nErfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die der Klägerin bislang gewährte Besoldung \nentspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der \ngenau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist. \n \n2. Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 \n \nDie Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 verstößt gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG. \n \nNach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung \nder Beamten und Richter maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 71). \nDieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten und Richter sowie ihre Familien \nlebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit \nihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden \nGewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung \nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen \nLebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 72). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf \nderen Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere \nBesoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 72). \n \nBei \nder \nVerwirklichung \nder \naus \nArt. 33 \nAbs. 5 GG \nfolgenden \nPflicht \nzur \namtsangemessenen \nAlimentation \nbesitzt \nder \nGesetzgeber \neinen \nweiten \nEntscheidungsspielraum (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Verbunden damit ist eine \nBeschränkung der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob die gesetzgeberische Entscheidung \nüber die Alimentation die prozeduralen Anforderungen missachtet und die Höhe der \nAlimentation evident unzureichend ist (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris \nRn. 96ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.). Beiden \nAnforderungen genügt die Entscheidung des bremischen Gesetzgebers über die \nBesoldung der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 nicht. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \na) Unzureichende Begründung der Entscheidung über die Besoldung \n \nDie gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation der Klägerin in den Jahren \n2013 und 2014 hat die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforderungen \nmissachtet. \n \nSinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen ist es, die beschränkte gerichtliche \nKontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im \nHinblick auf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen, um damit den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht zu werden, ohne den gesetzgeberischen \nEntscheidungsspielraum \nunverhältnismäßig \neinzuschränken \n(vgl. BVerfG, \nUrt. v. \n14.02.2012 – 2 BvL 4/10, juris Rn. 164). Aufgrund dieser Zielsetzung gelten die \nprozeduralen Anforderungen unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen \nEntscheidung. Daher bemisst sich ihr Umfang nicht danach, inwieweit der Gesetzgeber \nTarifabschlüsse für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Beamte und Richter \nüberträgt (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2015 – 1 K 5754/13, juris Rn. 200). Zum \nUmfang der prozeduralen Anforderungen führt das Bundesverfassungsgericht aus \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 130; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 113): \n \n„Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die \nFortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung \nder berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den \nverfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen \nsich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im \nGesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der \nAusgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn \nkann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur \nerreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen \nund \ndann \nin \nder \nGesetzesbegründung \ndokumentiert \nwerden. \nDie \nProzeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre \nDarstellung, das heißt nachträgliche Begründung.“ \n \nZu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen \nKriterien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \ninsbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. \n\n- 9 - \n- 10 - \nBVerfG, Urt. v. 06.03.2007 – 2 BvR 556/04, juris Rn. 73; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 – \n2 BvL 3/00, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91, juris Rn. 46) und \ndie Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urt. v. 06.03.2007 – 2 BvR 556/04, \njuris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 – 2 BvL 3/00, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. \nv. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91, juris Rn. 44). Der Gesetzgeber muss also vor seiner \nEntscheidung über die Alimentation Daten über diese Kriterien einholen und auf dieser \nGrundlage \neine \nnachvollziehbare \nAbwägung \nvornehmen. \nDas \nist \nin \nder \nGesetzesbegründung zu dokumentieren. \n \nDiesen Anforderungen hat der bremische Gesetzgeber nicht genügt, obwohl ihm durch \ndie \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nüber \ndie W-Besoldung \ndie \nprozeduralen Anforderungen in den wesentlichen Grundzügen bekannt sein mussten \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, juris Rn. 163ff.). Es fehlt bereits an einer \nErhebung der für die Abwägungsentscheidung notwendigen Daten. Die Begründung des \nGesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 \nin der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) beschränkt sich \ndarauf, den Inhalt des Gesetzes darzustellen und zu erläutern, weshalb die \nTarifergebnisse nicht bzw. nicht vollständig auf die Beamten und Richter übertragen \nworden sind (vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/912 und Bürgerschafts-Drs. 18/917). Als Grund \ndafür wird die Haushaltsnotlage des Landes Bremen angeführt (Bürgerschafts-Drs. \n18/912, S. 3). Der Gesetzesbegründung können keine Anhaltspunkte entnommen \nwerden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Entscheidung die Entwicklung der Einkommen \nin der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskosten bekannt gewesen sind. Es wird \nzwar ausgeführt, dass es nicht sachwidrig sei, von Beamten höherer Besoldungsgruppen \neinen begrenzten Sparbeitrag zu fordern, da sie von einer allgemeinen Teuerung weniger \nstark betroffen seien (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). Dabei handelt es sich aber \nlediglich um eine abstrakte Überlegung, die keinen Rückschluss auf die tatsächliche \nPreisentwicklung zulässt. \n \nDas \nGesetz \nzur \nNeuregelung \nder \nAnpassung \nder \nBesoldungs- \nund \nBeamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom \n25.11.2014 (Brem.GBl. 564) hat diesen Mangel nicht beseitigt. Die Begründung der \ngesetzgeberischen Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es \naufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\nWestfalen (VerfGH NRW, Urt. v. 01.07.2014 – 21/13) angezeigt sei, die Unterschiede bei \nder Höhe der Übertragung der Tarifabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 auf die \nverschiedenen Besoldungsgruppen und -ordnungen zu verringern (Bürgerschafts-Drs. \n\n- 10 - \n- 11 - \n18/1598, S. 2f.). Daten über die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und \nder Lebenshaltungskosten lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. \n \nZuletzt sind auch durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und \nBeamtenversorgungsbezüge 2015/2016 in der Freien Hansestadt Bremen vom \n29.09.2015 (Brem.GBl. 422) die prozeduralen Anforderungen nicht nachgeholt worden. \nDie Gesetzesbegründung enthält zwar Daten zur Entwicklung der Löhne in der \nPrivatwirtschaft und der Verbraucherpreise (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/48, S. 14). Die \nBegründung dient jedoch der Erläuterung der Entscheidung über die Alimentation in den \nJahren 2015 und 2016, nicht der streitgegenständlichen Alimentation in den Jahren 2013 \nund 2014. \n \nb) Evident unzureichende Höhe der Alimentation \n \nDie Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die Besoldung der Klägerin in \nden Jahren 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen ist (aa, bb). Dieser Verstoß \ngegen Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht durch entgegenstehende verfassungsrechtliche \nVorgaben gerechtfertigt (cc). \n \naa) Es besteht die Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation, da die ersten \ndrei der fünf maßgeblichen Kriterien für eine zu niedrige Besoldung sprechen. \nMaßgebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 97ff.; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.): \n \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im \nLand Bremen (1), \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des \nNominallohnindex im Land Bremen (2), \n− \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des \nVerbraucherpreisindex im Land Bremen (3), \n− \nder Vergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen (4) und \n− \nder Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5). \n \n(1) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land \n\n- 11 - \n- 12 - \nBremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. Sie indiziert infolgedessen eine \nevident unzureichende Alimentation. \n \nZu vergleichen ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 81). Zu betrachten ist der Zeitraum rückwirkend ab der Geltendmachung der \nBesoldungserhöhung, vorliegend für das Jahr 2013 der Zeitraum vom 01.01.1999 bis \n31.12.2013 sowie für das Jahr 2014 der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014. Dabei \nist eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten ein Indiz für eine unzureichende \nAlimentation (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 80). Ferner ist der fünf Jahre davorliegende \nZeitraum, vorliegend der Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008, zu untersuchen, um \nstatistische Ausreißer zu identifizieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris \nRn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). \n \nDie Differenz in Prozentpunkten zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und \nder Besoldungsentwicklung (y) folgt aus folgender Rechenformel: \n \n\u0001\u0002\u0003\u0003\u0004\u0005\u0004\u0006\u0007 \u0002\u0006 \u0005\n\u0007\u0004\u0006\u000b\f\r\u0006\u000e\u000b\u0004\u0006 = \u0010100 + \u0014\u0015 −\u0010100 + \u0017\u0015\n\u0010100 + \u0017\u0015\n∗100 \n \nDanach hat die Differenz der Entwicklung im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 \n8,6 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u001d,\u001c\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n∗100) und im Zeitraum 01.01.2000 bis \n31.12.2014 8,7 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u001d\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n∗100) betragen. Die statistische \nValidität dieser Werte wird dadurch untermauert, dass im Überlappungszeitraum \n01.01.1994 \nbis \n31.12.2008 \neine \nähnliche \nDifferenz \nvon \n9,7 \nProzentpunkten \n(\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\",#\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n∗100) zu verzeichnen ist. \n \nDie den Berechnungen zugrunde liegende Besoldungsentwicklung und Entwicklung der \nTarifeinkommen ergeben sich wie folgt: \n \n(a) Die prozentuale Besoldungserhöhung folgt aus dem Vergleich der monatlichen \nBesoldung am Anfang des Betrachtungszeitraums mit der monatlichen Besoldung am \nEnde des Betrachtungszeitraums. Danach ist die A 13-Besoldung (Endstufe) zwischen \n01.01.1999 und 31.12.2013 um 18,08 Prozent gestiegen: \n \n\n- 12 - \n- 13 - \n \u0005\n\u0007\u0004\u0006\u000b\r%&\u0004\u0005 '\u0006(\u000b\u0002\u0004) = *\u0004(\n&+\r\u0006) 31.12.2013 −*\u0004(\n&+\r\u0006) 01.01.1999\n*\u0004(\n&+\r\u0006) %0 01.01.1999\n∗100 \n \n18,08 = 4483,73 € −3797,08 €\n3797,08 €\n∗100 \n \nDie Gesamtbesoldung im Januar 1999 (Anfang des Betrachtungszeitraums) von \n3.797,08 Euro ergibt sich aus der Addition der Grundbesoldung für Januar 1999 von \n3.505,85 Euro und der anteiligen Sonderzahlung und des Urlaubsgelds von insgesamt \n291,23 Euro. Die Höhe der Sonderzahlung nach dem Sonderzuwendungsgesetz (SZG) \nvom 23.05.1975 hat aufgrund der Einführung von § 13 SZG zwischen dem Jahr 1993 und \ndem Jahr 2003 einheitlich 3.239,05 Euro betragen. Als weitere Einmalzahlung haben \nBeamte ab der Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich des Jahres 2003 Urlaubsgeld \ni. H. v. 255,65 Euro nach dem Urlaubsgeldgesetz vom 15.11.1977 erhalten. Um die \nSonderzahlung und das Urlaubsgeld in der Januarbesoldung angemessen zu \nberücksichtigen, sind diese bei der Berechnung der Besoldungshöhe für Januar 1999 zu \n1/12 hinzu zu addieren. \n \nIn den Jahren 2004 bis 2006 sind die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld für Beamte \nder Besoldungsgruppe A 13 vollständig gestrichen worden (vgl. Bremisches \nSonderzahlungsgesetz vom 11.05.2004 (Brem.GBl. 207) und Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 18.06.2006 (Brem.GBl. 353)). Die Gesamtbesoldung \nim Dezember 2013 ergibt sich deshalb unmittelbar aus der Grundbesoldung i. H. v. \n4.483,73 Euro. \n \n \n01.01.1999\n31.12.2013\nGrundbesoldung\n3.505,85 € \n4.483,73 € \nSonderzahlung\n3.239,05 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + 1/12 Sonderzahlung \n+ 1/12 Urlaubsgeld) \n3.797,08 € \n4.483,73 € \n \nZwischen 01.01.2000 und 31.12.2014 ist die A 13-Besoldung (Endstufe) um 17,76 \nProzent (\n$\"5\u001a,55 €\u001f#\u001d5\u001d, ! €\n#\u001d5\u001d, ! €\n∗100\u0015 gestiegen. \n \n \n01.01.2000\n31.12.2014\nGrundbesoldung\n3.607,52 € \n4.590,99 € \n\n- 13 - \n- 14 - \nSonderzahlung\n3.239,05 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + 1/12 Sonderzahlung \n+ 1/12 Urlaubsgeld) \n3.898,76 € \n4.590,99 € \n \nZwischen 01.01.1994 und 31.12.2008 ist die A 13-Besoldung (Endstufe) um 14,27 \nProzent \u0010\n$\u001a#$,\u001c\u001d €\u001f#\"#\u001a,$\u001c €\n#\"#\u001a,$\u001c €\n∗100) gestiegen. \n \n \n01.01.1994\n31.12.2008\nGrundbesoldung\n2.744,07 € \n4.034,28 € \nMonatliche Zulage\nOrtszuschlag (§ 39 BBesG a. F.) und \nZulage nach Nr. 27 Abs. 1e Anlage I \nBBesG a. F. \n495,11 € \n \n \nSonderzahlung\n3.239,05 € \n \nUrlaubsgeld\n255,65 € \n \nMonatsbesoldung\n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n3.530,42€ \n \n4.034,28 € \n \n \n(b) Die zugrunde gelegte Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst von 28,2 \nProzent (01.01.1999-31.12.2013), 28 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) und 25,3 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) beruht auf den vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung \ngestellten Daten zur Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag \n(BAT) bis 2005 und der Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Tarifvertrag für den \nöffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab 2006. \n \nDer Verwendung dieser Daten steht nicht entgegen, dass sie die Entwicklung der \nTarifgehälter nicht exakt wiedergeben (im Ergebnis ebenso BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 141; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 125). \nDie Daten des Statischen Bundesamts berücksichtigen keine Änderungen bei \nEinmalzahlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) und Tariferhöhungen durch \nFestbeträge. Neben der Streichung des Urlaubsgeldes i. H. v. 255,65 Euro bzw. \n332,34 Euro (Vergütungsgruppen X bis Vc nach dem BAT) durch Kündigung des \nTarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003 und \nAbschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bleiben daher \ninsbesondere Kürzungen bei der Jahressonderzahlung unberücksichtigt. Diese ist \nzunächst weitgehend parallel zu der Sonderzahlung der Beamten und Richter reduziert \n\n- 14 - \n- 15 - \nworden. Sie hat am 01.01.1999 und 01.01.2000 89,66 Prozent eines Monatsgehalts (vgl. \nVergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 05.03.1999) betragen. Seit dem Jahr 2006 \nwird den Tarifangestellten nach § 20 Abs. 2 TV-L abhängig von der Entgeltgruppe eine \nJahressonderzahlung zwischen 35 und 95 Prozent des Dezembergehalts gewährt. In der \nmit der A 13-Besoldung der Klägerin vergleichbaren Entgeltgruppe 13 (vgl. exemplarisch \ndie Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im \nArbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung nach \nMaßgabe der Tarifeinigung vom 10.11.2011 sowie § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über die \nEingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder einschließlich der \nAnlage – TV EntgO-L – vom 28.03.2015) beträgt sie 50 Prozent. Das entspricht einer \nGehaltskürzung von 3,1 Prozent [(1-12,5/12,90)*100] bezogen auf die Zeiträume \n01.01.1999 bis 31.12.2013 und 01.01.2000 bis 31.12.2014. \n \nAuf der anderen Seite berücksichtigen die Daten des Statistischen Bundesamts keine \nTariferhöhungen durch Fest- bzw. Sockelbeträge. Zum 01.03.2009 ist das Tarifgehalt um \neinen Festbetrag von 40 Euro erhöht worden (vgl. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L \nvom 01.03.2009) und zum 01.01.2012 um einen Festbetrag von 17 Euro (vgl. \nÄnderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10.03.2011). Dies entspricht einer \nprozentualen Erhöhung bezogen auf die Entgeltgruppe 13 (Endstufe) von etwas über \neinem Prozent. Ebenfalls unberücksichtigt ist, dass der Gesetzgeber seit mehreren \nJahren dazu übergangen ist, die Tarifgehälter deutlich früher als die Besoldung von \nRichtern und Beamten zu erhöhen. Das ist bei der Bewertung der Alimentation zu \nberücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 91). Die \nErhöhung der A 13-Besoldung im Jahr 2011 ist erst zum 01.10.2011 (Tarifgehälter: \n01.04.2011), im Jahr 2012 zum 01.10.2012 (Tarifgehälter: 01.01.2012), im Jahr 2013 \nzum 01.09.2013 (Tarifgehälter: 01.01.2013) und im Jahr 2014 zum 01.09.2014 \n(Tarifgehälter: 01.01.2014) erfolgt. Bezogen auf die A 13-Besoldung (Endstufe) bedeutet \ndies allein im Jahr 2014 einen finanziellen Nachteil von über 850 Euro. \n \nIn \nder \nGesamtschau \nverbleibt \nsomit \nzwar \neine \nVerzerrung \nzugunsten \nder \nBesoldungsempfänger. Allerdings ist diese aufgrund gegenläufiger Effekte nicht derart \ngroß, dass die Daten des Statistischen Bundesamtes für den Vergleich ungeeignet sind. \nDie Verzerrung ist stattdessen bei der Bewertung der aus der Berechnung folgenden \nDifferenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob \nAnhaltspunkte bestehen, dass die Verzerrung die Überschreitung der maßgeblichen \nGrenze von 5 Prozentpunkten verursacht hat. In den maßgeblichen Zeiträumen hat die \nDifferenz bei ca. 8,5 Prozentpunkten gelegen. Würde die Verzerrung rechnerisch \n\n- 15 - \n- 16 - \nbeseitigt, würde die Differenz nur unter 5 Prozentpunkte sinken, wenn die Verzerrung \n3,5 Prozent oder mehr des Tarifgehalts beträgt. Tatsächlich liegt sie wie dargelegt \nunterhalb von 2 Prozent des Tarifgehalts, so dass eine Ergebnisrelevanz der Verzerrung \nnicht gegeben ist. \n \n(2) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des \nNominallohnindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten und \nindiziert damit eine evident unzureichende Alimentation. \n \nMaßgeblich ist auch bei diesem Kriterium die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren. Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte löst keine Indizwirkung aus \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 105; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 84). Die prozentuale Differenz zwischen der Entwicklung des \nNominallohnindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der A 13-Besoldung (y) \nbeträgt nach der Rechenformel \n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b6\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b7\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b7\u0015\n∗100 \n \n− \nvom 01.01.1999-31.12.2013 9,2 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c5\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n∗100\u0015, \n− \nvom 01.01.2000-31.12.2014 10 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c5,!\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n∗100\u0015 und \n− \nvom 01.01.1994-31.12.2008 6,7 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u0019,5\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n∗100\u0015. \n \nAuch wenn die Differenz im Überlappungszeitraum mit 6,7 Prozentpunkten deutlich \ngeringer ausfällt als in den maßgeblichen Zeiträumen 1999 bis 2013 bzw. 2000 bis 2014, \nliegt sie immer noch oberhalb der maßgeblichen Grenze von 5 Prozentpunkten. Der \nBeklagten ist zwar zuzugeben, dass die Grenze von 5 Prozentpunkten im Zeitraum 1995 \nbis 2009 nicht überschritten worden ist. Die Differenz hat nur 4,7 Prozentpunkte \n(\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c\u0019,!\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019!,\u0019\"\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019!,\u0019\"\u0015\n∗100\u0015 betragen. Bei der Berechnung dieser Differenz ist im Hinblick \nauf die Besoldungsentwicklung die Erhöhung der A 13-Besoldung zum 01.01.1995 nicht \nals Erhöhung im Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen. Denn diese ist eine auf das \nJahr 1994 bezogene Besoldungserhöhung gewesen, deren Inkrafttreten für die \nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16 auf den 01.01.1995 hinausgeschoben worden ist. Dies \nfolgt bereits aus der Bezeichnung des maßgeblichen Gesetzes als Gesetz über die \nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 vom \n24.08.1994 (BGBl. I 2229). Anstelle einer prozentualen Erhöhung von 18,28 Prozent ist \ndeshalb von der Besoldungserhöhung im Zeitraum 1995 bis 2009 von 16,15 Prozent \nauszugehen. \n\n- 16 - \n- 17 - \n \nDie Differenz im Zeitraum 1995 bis 2009 lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass die \nhöheren Werte für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 statistische Ausreißer \nenthalten, die einer Korrektur bedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). Sie resultiert \nvornehmlich daraus, dass der Nominallohnindex zwischen 1995 und 2009 nur um \n21,6 Prozent gestiegen ist. Zwischen 1999 und 2013 hat die Steigerung 29 Prozent und \nzwischen 2000 und 2014 29,6 Prozent betragen. Diese Unterschiede können \ninsbesondere mit den Bedingungen am Arbeitsmarkt erklärt werden. Der Zeitraum 1995 \nbis 2009 weist die Besonderheit auf, dass er sowohl die hohe Arbeitslosigkeit ab Mitte \nder 90er Jahre als auch die Wirtschaftskrise im Jahr 2009 erfasst. In den Jahren 1996 bis \n1999 sind durchschnittlich mindestens 4 Mio. erwerbsfähige Menschen arbeitslos \ngewesen (Arbeitslosenquote von über 10 Prozent). Dies dürfte einer der zentralen \nGründe sein, weshalb die Löhne in der Privatwirtschaft in Bremen nach den Daten des \nStatistischen Bundesamts von 1995 bis 1998 nur um 4,4 Prozent gestiegen sind. Im Jahr \n2009 ist das Bruttoinlandsprodukt um 4 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken und \ndie Arbeitslosenquote erstmals seit 2005 gestiegen. Die Löhne in der Privatwirtschaft in \nBremen sind in diesem Jahr nur um 0,6 Prozent gestiegen. Im Gegensatz dazu ist das \nBruttoinlandsprodukt zwischen 2010 und 2014 durchschnittlich um 3,5 Prozent jährlich \ngestiegen. Die Arbeitslosenquote ist von 8,1 Prozent (2009) auf 6,7 Prozent (2014) \ngesunken. Dass in einer solchen Situation die Löhne in der Privatwirtschaft stärker \nsteigen als Mitte bis Ende der 90er Jahre, liegt auf der Hand. So hat die Erhöhung im \nLand Bremen zwischen 2010 und 2013 10,8 Prozent, also mehr als doppelt so viel wie \nzwischen 1995 und 1998, betragen. \n \nDie positive Entwicklung des Arbeitsmarkts seit 2010 ist kein statistischer Ausreißer. \nUnter einem statistischen Ausreißer ist ein Extremwert zu verstehen, der auf ein \nqualitatives, von der Gesamtheit abweichendes Element hinweist (Rönz/Strohe, Lexikon \nStatistik, 1994, S. 28). Eine positive Entwicklung des Arbeitsmarkts als wahrscheinliche \nUrsache der höheren Steigerung der Löhne seit 2010 ist nicht ein solcher Ausnahmefall. \nZum einen finden Veränderungen des Arbeitsmarkts stetig in unterschiedlicher Weise \nstatt. Zum anderen beruhen die unterschiedlichen Zunahmen des Nominallohnindex nicht \nauf einem einzelnen Ereignis, sondern auf langjährigen Entwicklungen des Arbeitsmarkts \nund der Löhne. So schwankt die jährliche Steigerung des Nominallohnindex zwischen \n2010 und 2014 lediglich im Bereich zwischen 1,4 und 4,2 Prozent. Die Unterschiede in \nder \nSteigerung \ndes \nNominallohnindex \nberuhen \nsomit \nauf \ndifferierenden \nEntwicklungsrichtungen in den Betrachtungszeiträumen, nicht auf einem statistischen \nAusreißer. \n\n- 17 - \n- 18 - \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen von 29 \nProzent (01.01.1999-31.12.2013), 29,6 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 21,9 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) und 21,6 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den vom \nStatistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Entgegen der Ansicht der \nBeklagten ist nicht auf die Entwicklung des Nominallohnindex in Niedersachsen \nabzustellen. Das dafür angeführte Argument, der Nominallohnindex im Land Bremen \nspiegele die finanzielle Situation des Bundeslandes nicht angemessen wider, verkennt \ndie Funktion des Nominallohnindex. Dieser misst die Veränderung des durchschnittlichen \nBruttomonatsverdienstes, \nnicht \njedoch \nVeränderungen \nder \nFinanzsituation \ndes \nBundeslandes. \n \n(3) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des \nVerbraucherpreisindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten, \nwas für eine evident unzureichende Alimentation spricht. \n \nEbenfalls bezüglich dieses Kriteriums ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren zu betrachten. Eine Indizwirkung besteht bei einer Abweichung von mehr als \n5 Prozentpunkten (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 108; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 87). Die prozentuale Differenz zwischen \nder Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der \nA 13-Besoldung (y) beträgt nach der Rechenformel \n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b6\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b7\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b7\u0015\n∗100 \n \n− \nvom 01.01.1999-31.12.2013 5,1 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c$,\u0019\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019\u001d,\u001a\u001d\u0015\n∗100\u0015, \n− \nvom 01.01.2000-31.12.2014 5,9 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c$, \u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019 , !\u0015\n∗100\u0015 und \n− \nvom 01.01.1994-31.12.2008 11,3 Prozentpunkte (\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u001c ,\u001c\u0015\u001f\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n\u0010\u0019\u001a\u001a\u001b\u0019$,\u001c \u0015\n∗100\u0015. \n \nDass die Grenze von 5 Prozentpunkten im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2013 nur \ngeringfügig überschritten worden ist, lässt die Indizwirkung nicht entfallen. Funktion des \nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwertes ist es, Klarheit darüber zu \nschaffen, \nob \neine \nAbweichung \nsich \nnoch \ninnerhalb \ndes \ngesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums befindet oder nicht. Diese Klarheit ginge verloren, wenn \ngeringfügige Abweichungen zu vernachlässigen wären. Denn das würde zwei weitere \nWertungsschritte erfordern, nämlich welche Anforderungen an die Geringfügigkeit der \nAbweichung zu stellen und ob diese erfüllt sind. \n \n\n- 18 - \n- 19 - \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen von \n24,1 Prozent (01.01.1999-31.12.2013), 24,7 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) und \n27,2 Prozent (01.01.1994-31.12.2008) beruht auf den vom Statistischen Bundesamt zur \nVerfügung gestellten Daten. Da ein Verbraucherpreisindex für das Land Bremen erst ab \ndem \nJahr \n2005 \nvorliegt, \nsind \ndie \ndavorliegenden \nSteigerungen \ndem \nVerbraucherpreisindex für das Bundesgebiet (vor 2005) bzw. für die alten Bundesländer \n(vor 1995) entnommen worden. Diese Kombination der Verbraucherpreisindizes ist \nvorzunehmen, weil sie die maßgeblichen Verhältnisse im Land Bremen zwar nicht exakt, \naber dafür so genau wie möglich widerspiegelt. \n \n(4) Der Besoldungsvergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen \nunterstützt die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation dagegen nicht. \nEine solche Indizwirkung ist regelmäßig bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen \nzwei \nvergleichbaren \nBesoldungsgruppen \num \nmindestens \n10 Prozent \nin \nden \nzurückliegenden fünf Jahren gegeben (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris \nRn. 112; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 92). \n \nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In den Jahren 2008 bis 2013 und 2009 bis 2014 ist \nder Abstand zwischen der Jahresbesoldung A 13 (x) und R 1 (y) nach der Rechenformel \n100 −\u0010\n7\n6 ∗100\u0015 bei ca. 26 Prozent konstant geblieben. Der Abstand zur A 5- und A 9-\nBesoldung ist nur minimal von 50 auf 49,5 Prozent bzw. von 33 auf 32 Prozent gesunken. \n \nJahresbesoldung 2008 \n2013 \n2009 \n2014 \nA 13 (Endstufe) \n48.133,14 € \n53.994,84 € \n50.729,14 € \n55.216,68 € \nR 1 (Endstufe) \n60.808,74 € \n68.055,36 € \n64.034,04 € \n69.476,16 € \nA 5 (Endstufe) \n24.033,58 € \n27.147,72 € \n25.391,28 € \n27.897,92 € \nA 9 (Endstufe) \n32.121,34 € \n36.472,56 € \n33.887,04 € \n37.492,40 € \nAbstand in Prozent \nA13/A 5 \n50,07 \n49,72 \n49,94 \n49,48 \nA13/A 9 \n33,27 \n32,45 \n33,20 \n32,01 \nA 13/R 1 \n-26,33 \n-26,04 \n-26,23 \n-25,82 \n \nDie zugrunde gelegte Jahresbesoldung umfasst neben der Grundbesoldung etwaige \nSonderzahlungen nach § 10 BremBesG sowie pauschal die allgemeine Stellenzulage \nnach Vorb. I Nr. 27 Abs. 1 BremBesO A, die die Klägerin selbst als Lehrerin der \nPrimarstufe nicht erhält. Besoldungsänderungen während des Jahres sind ebenfalls \nberücksichtigt worden. \n \n\n- 19 - \n- 20 - \nMaßgeblich für die Bestimmung der Jahresbesoldung ist die vom Gesetzgeber im \nBremischen Besoldungsgesetz festgelegte Besoldung unabhängig davon, ob diese \nverfassungskonform ist. Denn aus der Verfassung lässt sich eine genau bestimmte \nAusgestaltung der Besoldung nicht ableiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit \neinen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Das gilt auch hinsichtlich des \naus \nArt. 33 \nAbs. 5 GG \nfolgenden \nMindestabstands \nder \nBesoldung \nzum \nsozialhilferechtlichen Existenzminimum. Die Nettobesoldung muss mindestens 15 \nProzent höher als der sozialhilferechtliche Bedarf liegen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 94). Diese Anforderung kann bei unteren Besoldungsgruppen unter \nbestimmten Voraussetzungen (verheirateter Alleinverdiener mit Kindern) zweifelhaft sein \n(vgl. im Hinblick auf die Alimentation in Nordrhein-Westfalen: Stuttmann, NVwZ 2016, \n184ff.). Grund dafür ist eine u. U. nicht ausreichende Kompensation familienbezogener \nfinanzieller Belastungen. In einer solchen Konstellation wäre der Gesetzgeber indes nicht \nverpflichtet, die finanziellen Belastungen durch eine Erhöhung der Grundbesoldung oder \nSonderzahlung auszugleichen. Er könnte genauso gut die für den vorliegenden Vergleich \nnicht \nmaßgeblichen \nfamilienbezogenen \nLeistungen \n(z. B. \nfamilienbezogene \nBeihilferegelungen) verbessern. \n \n(5) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ergibt keine \nHinweise auf eine evident unzureichende Alimentation. Eine dafür notwendige erhebliche \nGehaltsdifferenz ist in der Regel gegeben, wenn das streitgegenständliche jährliche \nBruttoeinkommen \neinschließlich \nvon \nSonderzahlungen \n10 Prozent \nunter \ndem \nDurchschnitt des Bundes und der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, \nUrt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 115; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 98). \n \nDiese Anforderung ist nicht erfüllt. Im Jahr 2013 hat die Abweichung der A 13-\nJahresbesoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. 53.038,20 Euro von der durchschnittlichen \nBesoldung des Bundes und der Länder i. H. v. 54.296,65 Euro 2,32 Prozent \n(\n\"$\u001c5!,!\" €\u001f\"#\u001a#\u001d,\u001c\u001a €\n\"$\u001c5!,!\" €\n * 100) betragen. \n \nDie Jahresbesoldung ist die Summe aus der über das Jahr erhaltenen Grundbesoldung \n(inklusive der in Nordrhein-Westfalen gewährten allgemeinen Stellenzulage) plus einer \netwaigen Sonderzahlung. \n \n \n\n- 20 - \n- 21 - \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n57.921,39 € \n \n57.921,39 € \nBaden-Württemberg \n54.992,52 € \n54.992,52 € \nBayern \n54.371,16 € \n2.945,10 € \n57.316,26 € \nBerlin \n50.231,95 € \n640,00 € \n50.871,95 € \nBrandenburg \n52.707,06 € \n52.707,06 € \nBremen \n53.038,20 € \n \n53.038,20 € \nHamburg \n54.525,36 € \n54.525,36 € \nHessen \n53.285,58 € \n2.664,24 € \n55.949,82 € \nMecklenburg-Vorp. \n53.331,48 € \n1.427,88 € \n54.759,36 € \nNiedersachsen \n54.102,36 € \n54.102,36 € \nNordrhein-Westfalen 53.976,40 € \n1.366,82 € \n55.343,22 € \nRheinland-Pfalz \n53.941,68 € \n53.941,68 € \nSaarland \n53.362,44 € \n53.362,44 € \nSachsen \n53.114,12 € \n53.114,12 € \nSachsen-Anhalt \n53.614,74 € \n53.614,74 € \nSchleswig-Holstein \n53.457,12 € \n53.457,12 € \nThüringen \n54.025,41 € \n54.025,41 € \n⌀ Länder \n54.296,65 € \n \nIm Jahr 2014 hat die Abweichung der A 13-Besoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. \n54.233,80 Euro von der durchschnittlichen Besoldung der Länder i. H. v. 55.724,09 Euro \n2,67 Prozent (\n\"\" \u001c$,\u001a5 €\u001f\"$\u001c##,\u001d\u001a €\n\"\" \u001c$,\u001a5 €\n∗100) betragen. \n \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n59.685,70 € \n \n59.685,70 € \nBaden-Württemberg \n56.339,88 € \n56.339,88 € \nBayern \n55.975,08 € \n3.031,98 € \n59.007,06 € \nBerlin \n51.448,31 € \n640,00 € \n52.088,31 € \nBrandenburg \n53.950,56 € \n53.950,56 € \nBremen \n54.233,80 € \n54.233,80 € \nHamburg \n56.024,76 € \n56.024,76 € \nHessen \n55.027,45 € \n2.751,39 € \n57.778,84 € \nMecklenburg-Vorp. \n55.088,16 € \n1.427,89 € \n56.516,05 € \nNiedersachsen \n55.033,36 € \n55.033,36 € \nNordrhein-Westfalen 55.094,08 € \n1.396,99 € \n56.491,07 € \nRheinland-Pfalz \n54.481,08 € \n54.481,08 € \nSaarland \n54.454,86 € \n54.454,86 € \nSachsen \n55.987,74 € \n55.987,74 € \nSachsen-Anhalt \n55.117,02 € \n55.117,02 € \nSchleswig-Holstein \n54.476,01 € \n54.476,01 € \nThüringen \n55.642,43 € \n55.642,43 € \n⌀ Länder \n55.724,09 € \n \n\n- 21 - \n- 22 - \nbb) Die Heranziehung weiterer für die Amtsangemessenheit der Besoldung \naussagekräftiger Kriterien bestätigt in der Gesamtschau die Vermutung, dass die \nAlimentation der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen \nist. Maßgebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris \nRn. 116ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 99ff.): \n \n− \ndie Qualifikation und Verantwortung des Amtsträgers sowie die Attraktivität des \nAmtes (1), \n− \ndie Entwicklung des Beihilferechts (2), \n− \ndie Entwicklung des Versorgungsrechts (3) und \n− \nder Vergleich der Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der \nPrivatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (4). \n \n(1) Die hohe Qualifikation und Verantwortung der Lehrer stehen einer Abkoppelung der \nLehrerbesoldung von der Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst, der \nVerbraucherpreise und der Löhne in der Privatwirtschaft entgegen. Der Lehrerberuf geht \nmit einer besonderen sozialen Verantwortung einher. Zu den Aufgaben eines Lehrers \ngehören nicht nur die Vermittlung von Wissen gegenüber Kindern und jungen \nErwachsenen sowie die Erstellung, Gestaltung und Auswertung von Lern- und \nLehrprozessen. Zusätzlich nehmen Lehrer den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. \n1 GG) gegenüber den Schülern wahr. Der Lehrerberuf stellt zudem hohe Anforderungen \nan die psychische Belastbarkeit. Die besondere Verantwortung des Berufs spiegelt sich \nauch in der hohen Qualifikation der Lehrer sowie der Dauer ihrer Ausbildung wider. \nLehrer an öffentlichen Schulen müssen zunächst ein Fachstudium an einer Universität \nabsolvieren, bevor sie das Erste Staatsexamen, bzw. in Bremen den Master of Education \nablegen können. Dem schließt sich ein ein- bis zweijähriger Vorbereitungsdienst an, der \nmit dem Zweiten Staatsexamen abschließt. \n \nEiner Abkoppelung steht auch die Zielsetzung der amtsangemessenen Alimentation \nentgegen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für geeignete Bewerber zu erhalten \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 117). Diese Attraktivität ist \ngefährdet. Aus der Stellungnahme der Beklagten ergibt sich, dass es zwischen April 2013 \nund April 2015 zu einem signifikanten Rückgang der Bewerbungen um rund 25 % \ngekommen ist. Angebotene Stellen werden zudem immer wieder abgelehnt, wobei die \nAblehnungen auch mit den besseren Bedingungen in anderen Bundesländern begründet \nwerden. In der Stadtgemeinde Bremen ist es in den ersten Schulhalbjahren 2011/2012 \nund 2012/2013 zu einem ersatzlosen Ausfall von Unterrichtsstunden in Höhe von 2,4 % \ngekommen, der nicht durch Vertretungslehrer aufgefangen werden konnte. Im März 2014 \n\n- 22 - \n- 23 - \nwaren in der Stadtgemeinde Bremen zudem 5 Stellen mangels geeigneter Bewerbungen \nnicht besetzt. In den Schuljahren 2011/2012 bis 2013/2014 vergab die Beklagte zudem in \neinem Umfang von ca. zwei Millionen Euro p.a. Aufträge zur kurzfristigen Vertretung von \nLehrkräften an die Stadtteilschule Bremen e.V.. Dabei überließ die Stadtteilschule \nBremen e.V. der Beklagten auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages dort \nangestelltes Lehrpersonal für länger- und kurzfristige Vertretungsfälle. Für den \nVertretungsunterricht wurden zumeist Referendare und Studierende nach Ableistung des \nPraxissemesters eingesetzt (vgl. zum Ganzen: Antwort des Senats vom 18.03.2014 auf \ndie Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 11.02.2014, Bremische Bürgerschaft, \nLandtag, Drs. 18/1314 sowie Mitteilung des Senats vom 20.11.2007, Bremische \nBürgerschaft, Stadtbürgerschaft, Drs. 17/48S (zu Drs. 17/37 S); Antwort des Senats auf \ndie Frage der Abgeordneten Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion \nder CDU, „Arbeitslosigkeit von befristet beschäftigten Lehrkräften in den Sommerferien?“, \nFragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) am 18.06.2013, \nStadtbürgerschaft Nr. 6). Das macht deutlich, dass es der Beklagten nicht gelingt, den bei \nihr bestehenden Bedarf an Lehrkräften mit den vorhandenen Bewerbern vollständig \nabzudecken. \n \n(2) Die Veränderungen des Beihilferechts seit dem Jahr 1999 sind bezüglich der \nValidierung der Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation hingegen \nunergiebig. \n \nDer Umfang der Beihilfeleistung hat Auswirkungen darauf, welchen Anteil der Besoldung \nRichter und Beamte zur Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes aufwenden \nmüssen. Änderungen des Beihilferechts sind daher bei der Bewertung der \nAmtsangemessenheit der Alimentation zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 122; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 105). \nDie \nÄnderungen \nder \nBremischen \nBeihilfeverordnung \n(BremBVO) \nmit \nbesoldungsrechtlicher Relevanz seit 1997 haben zwar zu einer zusätzlichen finanziellen \nBelastung der Beamten und Richter geführt. Diese ist aber in der Gesamtschau lediglich \ngering und kann daher die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation nicht \nbestätigen. \n \nFinanzielle Belastungen sind durch die Erhöhung des Zuzahlungsbetrags für Arznei- und \nVerbandmittel von 6 DM auf 4 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen \nBeihilfeverordnung vom 18.12.2001) und später auf 6 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung \nder Bremischen Beihilfeverordnung vom 15.03.2005) entstanden. Nachteilig ist ferner die \nStreichung der beihilfefähigen Aufwendungen im Todesfall und die Einführung eines \n\n- 23 - \n- 24 - \nEigenbehalts nach § 12a BremBVO (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen \nBeihilfeverordnung vom 15.03.2005). Der Eigenbehalt für beihilfefähige Aufwendungen \nhat abhängig vom Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten zunächst 100 bis 150 Euro \nbetragen. Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung \nvom 26.11.2013 (Brem.GBl. 621) ist die daraus resultierende Belastung aber wieder \nreduziert worden. Der Eigenbehalt liegt nunmehr zwischen 70 und 100 Euro. Hinzu \nkommen finanzielle Entlastungen durch die Anhebung der Verdienstgrenze aus § 3 \nAbs. 6 BremBVO des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beamten von \n15.000 DM auf 10.000 Euro (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen \nBeihilfeverordnung vom 18.12.2001) sowie die Einführung der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen bei Versorgung in Hospizen, von Müttergenesungskuren und Mutter-Kind-\nKuren sowie von künstlichen Befruchtungen (Art. 1 der VO zur Änderung der Bremischen \nBeihilfeverordnung vom 15.03.2005). \n \n(3) Die Entwicklung des Versorgungsrechts seit 1999 bestärkt dagegen die Vermutung, \ndass die Alimentation der Klägerin evident unzureichend gewesen ist. Versorgung und \nBesoldung sind Teilelemente der Alimentation. Der Dienstherr ist verpflichtet, den \nUnterhalt der Beamten und Richter lebenslang zu garantieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 \n– 2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 106). \nKürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben unmittelbare Auswirkungen auf die \nBesoldung während der aktiven Dienstzeit, weil der Amtsträger einen größeren Teil \nseiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht \nübermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen \nzu müssen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 106). \n \nEinschnitte in die Versorgung der Bremer Richter und Beamten resultieren in erster Linie \naus der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a Abs. 1 \nSatz 2 BBesG um jährlich 0,2 Prozent, eingeführt durch das Versorgungsreformgesetz \n1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I 1666), und die Kürzung des Ruhegehalts von 75 Prozent \nauf höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das \nVersorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I 3926). Seit im Jahr 2006 \ndie \nGesetzgebungskompetenz \nfür \ndie \nBeamtenversorgung \ninfolge \nder \nFöderalismusreform I auf die Länder übergegangen ist, hat die Beklagte an diesen \nEinschnitten festgehalten (vgl. § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 14a BBesG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung, § 16 Abs. 1 BremBeamtVG). Für Beamte mit \nHochschulabschluss und Richter nachteilig ist ferner die durch Gesetz zur Neuregelung \ndes Beamtenversorgungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung \n\n- 24 - \n- 25 - \nweiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2014 (Brem.GBl. 458) vorgenommene \nÄnderung bezüglich ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten. Durch § 12 BremBeamtVG ist die \nAnerkennung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten \ngegenüber § 12 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung von drei Jahren \n(1095 Tagen) auf 855 Tage abgesenkt worden. \n \n(4) Der Vergleich der A 13-Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der \nPrivatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung als weiteres \nheranzuziehendes Kriterium (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 124; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 107) bestätigt die Vermutung \nebenfalls. \n \nEin solcher Vergleich konnte nur hinsichtlich des Jahres 2010 vorgenommen werden. Für \neinen späteren Zeitpunkt liegen dem Statistischen Bundesamt nicht die erforderlichen \nDaten vor. Da unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt vorgelegten \nDaten die Entwicklung der A 13-Besoldung seit 2010 insgesamt nicht über der \nSteigerung des Nominallohnindex gelegen hat, dürften sich die Verhältnisse seitdem \nnicht grundlegend verändert haben. Der Vergleich für das Jahr 2010 ist deshalb für die \nJahre 2013 und 2014 aussagekräftig. \n \nIm Oktober 2010 hat die monatliche A 13-Besoldung im Land Bremen 3111 Euro \n(1. Stufe) bzw. 4226 Euro (Endstufe) betragen. Die Besoldung ist mit den Daten der \nVerdienststrukturerhebung zu vergleichen. Die Verdienststrukturerhebung gibt Auskunft \nüber den Monatsverdienst (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vor Abzug von \nLohnsteuern) von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens zehn \nArbeitnehmern im Oktober 2010. Um diese Besoldung mit den Daten der \nVerdienststrukturerhebung zu vergleichen, sind die vom Besoldungsempfänger \naufzubringenden Kosten für die beihilfeergänzende Krankenversicherung in Abzug zu \nbringen. Mangels empirischer Daten zu den tatsächlichen Kosten ist ein Abzug in Höhe \nvon 50 Prozent des Basistarifs der privaten Krankenversicherungen vorzunehmen. Für \ndas Jahr 2010 hat sich dieser Abzugsbetrag auf 279 Euro im Monat belaufen. \n \nDer \nVergleich \nführt \nzu \ndem \nErgebnis, \ndass \neine \nGrundschullehrerin \nder \nBesoldungsgruppe A 13 im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 \n(Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss sowie Vollzeitbeschäftigten \nder Leistungsgruppe 2 (herausgehobene Fachkräfte mit Universitätsabschluss) leicht \nunterdurchschnittlich besoldet worden ist. Weniger als die für den Vergleich maßgebliche \nA 13-Besoldung im Land Bremen i. H. v. 2832 Euro (1. Stufe) haben lediglich 9 Prozent \n\n- 25 - \n- 26 - \nder Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss und 22 Prozent der \nherausgehobenen Fachkräfte mit Universitätsabschluss verdient. Von den neu \neingestellten Arbeitnehmern mit Universitätsabschluss (Beschäftigungszeit unter einem \nJahr) haben ca. 40 Prozent (Arbeitnehmer in leitender Stellung und herausgehobene \nFachkräfte) ein geringeres Einkommen gehabt. Betrachtet man die für den Vergleich \nmaßgebliche Endstufe der A 13-Besoldung in Höhe von 3947 Euro verdienen immer \nnoch lediglich 33 % der Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss \nsowie 55 % der herausgehobenen Fachkräfte mit Universitätsabschluss weniger. Das \ndurchschnittliche Gehalt sämtlicher Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 und 2 mit \nUniversitätsabschluss und einer Beschäftigungszeit im Unternehmen von mehr als 21 \nJahren hat 5432 Euro betragen. Es hat die A 13-Besoldung (Endstufe) somit um 27 % \nüberstiegen. \n \nDemgegenüber haben lediglich 6 % der in den Leistungsgruppen 1 und 2 erfassten \nReal-, Volks- und Sonderschullehrer mehr als die Endstufe der A 13-Besoldung verdient. \nDas widerlegt die Vermutung einer Unteralimentation indes nicht. Die Zahlen sind für \neinen Vergleich mit den Einkommen der Privatwirtschaft bereits nicht aussagekräftig, da \ndie Berufsgruppe „Real-, Volks- und Sonderschullehrer“ ausschließlich angestellte Lehrer \nan staatlichen Schulen und damit Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes erfasst. \n \ncc) Der aus der evident unzureichenden Alimentation folgende Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil er zur Verwirklichung anderer \nverfassungsrechtlicher Vorgaben erforderlich und angemessen ist. Das gilt auch im \nHinblick \nauf \ndas \nZiel \ndes \nGesetzgebers, \ndurch \neine \nBeschränkung \nder \nBesoldungserhöhungen die Belastungen für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen \nzu begrenzen. \n \nAus der Landesverfassung für die Freie Hansestadt Bremen ergeben sich für die Jahre \n2013 und 2014 keine Grenzen der Neuverschuldung. Art. 131a und Art. 131b, welche \nentsprechende Begrenzungen vorsehen, sind erst mit Wirkung vom 30.01.2015 durch \nGesetz vom 27.01.2015 (Brem.GBl. 23) in die Landesverfassung aufgenommen worden. \n \nDie grundgesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Neuverschuldung rechtfertigen \ndie Entscheidung der Beklagten ebenfalls nicht. Nach dem durch das Gesetz zur \nÄnderung des Grundgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I 2248) eingefügten Art. 109 \nAbs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen \naus \nKrediten \nauszugleichen. \nAusnahmsweise \nist \neine \nNeuverschuldung \nbei \n\n- 26 - \n- 27 - \nkonjunkturellen Abweichungen von der Normallage sowie bei Naturkatastrophen oder \naußergewöhnlichen Notsituationen zulässig (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese \nVerpflichtung bezieht sich nach Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG indes erst auf den Zeitraum \nab 2020. Das Grundgesetz beschränkt sich bis dahin auf die Vorgabe, dass die \nHaushalte der Länder in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen sind, dass \nim Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 GG erfüllt wird (Art. 143d Abs. 1 \nSatz 4 GG). Diese Vorgabe ist daher grundsätzlich nicht ausreichend, um den Grundsatz \nder amtsangemessenen Alimentierung einzuschränken (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 110). \nEine Rechtfertigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur \ndann möglich, wenn ein Ausnahmefall nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG gegeben ist \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – \n2 BvL 19/09, juris Rn. 110). \n \nAnhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall bestehen nicht. Insbesondere hat in den \nJahren 2013 und 2014 keine konjunkturelle Abweichung von der Normallage vorgelegen. \nSo haben sich die Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen im Jahr 2013 auf 4,54 \nMilliarden Euro (Steigerung um knapp sechs Prozent gegenüber dem Vorjahr) und im \nJahr 2014 auf 4,8 Milliarden Euro erhöht. \n \nZuletzt kann ebenfalls Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG nicht als Rechtfertigung herangezogen \nwerden. Danach setzt die Gewährung von Konsolidierungshilfen einen vollständigen \nAbbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Mit Art. 143d Abs. 2 \nSatz 1 GG ist die Möglichkeit geschaffen worden, Konsolidierungshilfen an bestimmte \nBundesländer, unter denen sich die Freie Hansestadt Bremen befindet, zu gewähren. \nDurch die Konsolidierungshilfen sollen die Länder in die finanzielle Lage versetzt werden, \ndie Vorgaben nach Art. 109 Abs. 3 GG zu erfüllen (Bundestags-Drs. 16/12410, S. 14). \nDie Gewährung von Konsolidierungshilfen erfolgt nach Maßgabe eines Bundesgesetzes \nund erfordert den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung (Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG). \n \nDie \nBeklagte \nhat \nauf \ndieser \nGrundlage \nin \nden \nJahren \n2013 \nund \n2014 \nKonsolidierungshilfen i. H. v. jährlich 300 Millionen Euro erhalten. Der Stabilitätsrat und \ndie Freie Hansestadt Bremen haben am 01.12.2011 eine Vereinbarung zum \nSanierungsprogramm \nnach \n§ 5 \nStabilitätsratsgesetz \ngeschlossen \n(nachfolgend \nSanierungsvereinbarung). Nach § 1 Abs. 1 der Sanierungsvereinbarung ist die Beklagte \nverpflichtet, in den Jahren 2012 bis 2016 die Nettokreditaufnahme abzubauen. Die Höhe \nder zulässigen Nettokreditaufnahme folgt nach § 2 Abs. 1 der Sanierungsvereinbarung \n\n- 27 - \n- 28 - \naus den Vorgaben nach §§ 3, 4 der Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur \nGewährung von Konsolidierungshilfen vom 15.04.2011. Danach hat die nach der \nSanierungsvereinbarung zulässige Obergrenze der Nettokreditaufnahme im Ergebnis im \nJahr 2013 bei 820 Millionen Euro und im Jahr 2014 bei 504 Millionen Euro gelegen. Die \ntatsächliche Nettokreditaufnahme im Jahr 2013 hat 445 Millionen Euro und im Jahr 2014 \n320 Millionen Euro betragen. \n \nDie in der Sanierungsvereinbarung festgelegte Obergrenze der Nettokreditaufnahme ist \neine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG. Denn dieser verlangt als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung \nan die einzelnen Länder, dass diese sich in der Verwaltungsvereinbarung zu einem \nvollständigen Abbau ihrer strukturellen Finanzierungsdefizite verpflichten (Bundestags-\nDrs. 16/12410, S. 14). Die verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 143d Abs. 2 \nSatz 4 GG geht infolgedessen über die nach Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG hinaus \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 126; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 109). \n \nDas Ziel der Einhaltung der Obergrenze der Nettokreditaufnahme ist daher eine \nverfassungsrechtliche Wertentscheidung, die nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz mit Art. 33 Abs. 5 GG im Wege der Abwägung zu einem schonenden \nAusgleich zu bringen ist. Danach setzt eine Einschränkung des Grundsatzes der \namtsangemessenen Alimentation voraus, dass die Einschränkung zwingend erforderlich \nist, um die Obergrenze der Nettokreditaufnahme nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG \neinzuhalten. Dazu muss die Einschränkung Teil eines in der Gesetzesbegründung \ndargelegten schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sein \n(vgl. im Hinblick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 110). Dabei \nverpflichtet das besondere Treueverhältnis Richter und Beamte nicht dazu, stärker als \nandere zur Haushaltskonsolidierung beizutragen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – \n2 BvL 17/09, juris Rn. 127). \n \nEin solches Konsolidierungskonzept liegt nicht vor. Weder die Begründung des Gesetzes \nzur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der \nFreien \nHansestadt \nBremen \nvom \n25.06.2013 \n(vgl. \nBürgerschafts-Drs. \n18/912, \nBürgerschafts-Drs. 18/917) noch die Begründung des Gesetzes zur Neuregelung der \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien \nHansestadt Bremen vom 25.11.2014 (Bürgerschafts-Drs. 18/1598) enthält eine \nErläuterung, wie die Zielsetzung nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG erreicht werden kann. \n\n- 28 - \n- 29 - \nEs wird lediglich allgemein auf die Haushaltsnotlage der Freien Hansestadt Bremen \nverwiesen. \n \nDes Weiteren ist das zur Umsetzung der Vorgabe nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG \nentwickelte \nSanierungsprogramm \nnicht \nvollständig \numgesetzt \nworden. \nDer \nSanierungsvereinbarung hat ein Sanierungsprogramm der Freien Hansestadt Bremen für \ndie Jahre 2012 bis 2016 zugrunde gelegen. Danach solle die Zuwachsrate der \nPersonalkosten im Zeitraum 2011 und 2016 auf 0,9 Prozent pro Jahr begrenzt werden. \nAufgrund der steigenden Versorgungslasten könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn \ndie Personalkosten der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten konstant gehalten \nwürden. Dies setze wiederum voraus, dass Tarifeffekte in vollem Umfang durch \nVerringerungen des Beschäftigungsvolumens ausgeglichen würden (S. 12f., 20 des \nSanierungsprogramms). In den Planungen ist die Beklagte dabei von der Notwendigkeit \nder Reduzierung des aktiven Personals im öffentlichen Dienst um 7,5 Prozent in den \nJahren 2012 bis 2016 (S. 20 des Sanierungsprogramms) und damit von jährlichen Tarif- \nund Besoldungssteigerungen von 1,5 Prozent ausgegangen. Mit diesem Personalabbau \nwerden nach Ansicht der Beklagten „Grenzbereiche des Umsetzbaren und Vertretbaren \nerreicht“ (S. 20 des Sanierungsprogramms). Eine unterschiedliche Erhöhung der \nTarifgehälter und der Beamtenbesoldung ist nicht vorgesehen gewesen. \n \nDie Tarifabschlüsse in den Jahren 2012 bis 2014 haben deutlich oberhalb der Grenze \nvon 1,5 Prozent gelegen. Im Jahr 2012 sind die Tarifgehälter um 1,9 Prozent und einen \nFestbetrag von 17 Euro, im Jahr 2013 um 2,65 Prozent und im Jahr 2014 um \n2,95 Prozent erhöht worden. Welche Maßnahmen angesichts dessen notwendig \ngewesen sind, hat die Bürgermeisterin und Finanzsenatorin der Freien Hansestadt \nBremen in der Bürgerschaftssitzung am 22.10.2014 (Plenarprotokoll S. 5027f.) erklärt: \n \n„[…] Allerdings ist der Staat Bremen finanziell in einem Zustand, wie es ein \nUnternehmen wäre, wenn es gezwungen wäre, mit den Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern über Tarifverzichte zu verhandeln und Sonderverabredungen zu \ntreffen. Das will der Senat ausdrücklich nicht […].“ \n \nStattdessen hat sich die Beklagte dafür entschieden, durch den Verzicht auf die \nvollständige Übertragung der Tarifsteigerungen auf die Beamten die Abweichung von der \nZielvorgabe von 1,5 Prozent zu begrenzen. Eine solche Maßnahme ist im ursprünglichen \nSanierungsprogramm nicht vorgesehen gewesen. Sie ist zudem von Anfang an nicht \nausreichend gewesen, um das ursprüngliche Ziel der Konstanz der Personalkosten der \naktiv Beschäftigten zu erreichen (vgl. S. 12ff. des Berichts der Freien Hansestadt Bremen \n\n- 29 - \n \nvom September 2013 zur Umsetzung des Sanierungsprogramms 2012/2016). Hinzu \nkommt, dass die Beklagte im Jahr 2014 die Besoldungserhöhungen des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzgebers weitgehend auf die Bremer Beamten und Richter übertragen \nhat, ohne zu prüfen, ob die Haushaltslage der Freien Hansestadt Bremen der \nÜbertragung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 01.07.2014 entgegensteht (vgl. die Rede des Abgeordneten Dr. Kuhn in der \nBürgerschaftssitzung am 22.10.2014, Plenarprotokoll S. 5017). In Anbetracht dessen \nerweckt das Vorgehen der Beklagten den Eindruck, der Verzicht auf eine vollständige \nÜbertragung habe vornehmlich dazu gedient, gegenüber dem Stabilitätsrat einen \nSparwillen zu dokumentieren. \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-276-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143d","ref_norm":"143d","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-276-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365237","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.441703+00:00"}}