{"status":"available","doknr":"OLD365231","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-07-22","aktenzeichen":"1 V 1529/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 1529/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Minderjährigen …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie …, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. N. Koch am 22. Juli 2016 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig \nzum Schuljahr 2016/17 in die 5. Jahrgangsstufe des \nGymnasiums Vegesack aufzunehmen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nDer zulässige Antrag auf Erlass der im Tenor genannten einstweiligen Anordnung ist be-\ngründet. Die begehrte Regelung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur \nAbwehr wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin geboten. Die Antragstellerin hat \nsowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) im Sinne \nvon § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. \n \n1. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte \nAnspruch auf Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums Vegesack zum \nSchuljahr 2016/17 tatsächlich besteht. Das Verteilungsverfahren ist jedenfalls insoweit \nrechtsfehlerhaft, als die Antragsgegnerin drei der insgesamt 125 Schulplätze in der \nneuen fünften Jahrgangsstufe nicht nach den in § 6a Abs. 2 bis 4 des Bremischen \nSchulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG) normierten Verteilungskriterien vergeben hat. \nDieser Fehler begründet für die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch. \n \na. Das Bremische Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) gibt den Erziehungsberech-\ntigten in § 6 Abs. 4 Satz 1 das Recht, nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der \nStadtgemeinden die Schule zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Das Wahlrecht gilt \nallerdings nicht uneingeschränkt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule \nderen Aufnahmefähigkeit, kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BremSchVwG die Aufnahme \nabgelehnt werden. Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG verankerte Recht, nach dem \nEnde der Grundschulzeit die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nämlich nur einen \nAnspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten. Die Bereitstellung von Res-\nsourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgeg-\nnerin (std. Rspr. des OVG Bremen; vgl. etwa Beschl. v. 08.09.2010 – 2 B 204/10 –, \nm. w. N.). \n \nFür den Fall einer die Aufnahmefähigkeit einer Schule übersteigenden Anzahl von Anmel-\ndungen schreibt § 6a Abs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren nach Maßgabe der \nAbsätze 2 bis 6 des § 6a B remSchVwG vor. Dieses stellt sich für Gymnasien wie das \nGymnasium Vegesack wie folgt dar: \n \n \n§ 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG sieht zunächst eine Vorabvergabe von bis zu zehn vom \nHundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vor, für die die \nVersagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen \n\n- 3 - \n- 4 - \nein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule besucht und eine Versa-\ngung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Gemäß Satz 2 dieser Vor-\nschrift gilt dies im Falle des Absatzes 3 jedoch nicht für Geschwisterkinder, deren durch \ndas Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten \nJahrgang ausgewiesene Leistung nicht über dem Regelstandard liegt. Gemäß § 6a \nAbs. 3 BremSchVwG werden die verbleibenden Plätze an Schülerinnen und Schüler ver-\ngeben, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schul-\nhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard liegt. \nDie danach (noch) verbleibenden Plätze werden gemäß § 6a Abs. 5 BremSchVwG an \nandere Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Übersteigt die Zahl der Schülerinnen \nund Schüler innerhalb einer der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Gruppen die für sie \njeweils zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet gemäß § 6a Abs. 6 BremSchVwG in \nder Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 der Grad der Härte, in den anderen Gruppen das Los. \nDas Nähere zum Aufnahmeverfahren und die (weiteren) Kriterien für die Härtefälle regelt \ngemäß § 6a Abs. 8 Satz 1 BremSchVwG eine Rechtsverordnung, nämlich die Verord-\nnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende \nSchulen vom 27.01.2016 (kurz: AufnahmeVO; Brem.GBl. S. 29). \n \nb. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es eines Aufnahmever-\nfahrens bedurfte. Die Zahl der Anmeldungen überstieg die festgesetzte Aufnahmekapa-\nzität des Gymnasiums Vegesack. Die Antragsgegnerin hat jedoch fehlerhaft drei der ins-\ngesamt 125 Schulplätze der neuen fünften Jahrgangsstufe nicht nach den in § 6a Abs. 2 \nbis 6 BremSchulVwG gesetzlich normierten Verteilungskriterien vergeben. Vielmehr sol-\nlen diese drei Plätze alleine Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen vorbe-\nhalten bleiben. Für diese Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin auf §§ 18 Abs. 1 \nSatz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO i.V.m. Nr. 7 der „Richtli-\nnien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und \nder Sekundarstufe I der Stadtgemeinde Bremen“ (Kapazitäts-RL) vom 27.01.2016 ge-\nstützt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO kann die Senatorin für Kinder und Bildung \nin der Stadtgemeinde Bremen für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen \nbis \nzu \nzwei \nPlätze \nje \nKlassenverband freihalten. \nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO sind die freigehaltenen Plätze den Schülerinnen \nund Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten. Auf dieser Grundlage hat die \nSenatorin für Kinder und Bildung in Nr. 7 der Kapazitäts-RL festgelegt, dass in den einge-\nrichteten Klassenverbänden der Gymnasien, in denen keine Schülerinnen und Schüler \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, jeweils ein Platz freigehal-\nten wird. Werden diese Plätze zunächst nicht voll in Anspruch genommen, so werden die \n\n- 4 - \n- 5 - \nübrigen dieser Plätze für Schülerinnen und Schüler aus Sprachförderkursen freigehalten, \ndie erst später hinzuziehen. \n \nc. §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO steht \njedoch bereits im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe des § 6a Abs. 2 bis 6 \nBremSchVwG und ist daher nichtig. Der Gesetzgeber selbst hat in § 6a Abs. 2 bis 6 \nBremSchVwG das Aufnahmeverfahren bei einer Überanwahl näher ausgestaltet. Er hat \ndabei – wie unter a. dargestellt – insbesondere die Verteilungskriterien und ihre \nRangfolge inhaltlich abschließend konkretisiert. Dies bindet den Verordnungsgeber. \nSeine durch § 6a Abs. 8 BremSchVwG eingeräumte Befugnis, „das Nähere zum \nAufnahmeverfahren“ zu regeln, ist daher auf die Fragen beschränkt, welche der \nGesetzgeber nicht bereits entschieden hat (Vorrang des Gesetzes). Die Reservierung \nvon Schulplätzen für eine bestimmte Gruppe von Schülerinnen und Schülern ist in \n§ 6 Abs. 2 bis 6 BremSchulVwG nicht vorgesehen, eine solche Vorgehensweise bewegt \nsich nicht mehr im Rahmen der gesetzlich normierten Verteilungskriterien. Etwas anderes \nergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 4 des Bremischen \nSchulgesetzes (BremSchulG) festgeschriebenen gesetzlichen Auftrags an die Schulen, \nsich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BremSchulG sollen \nBremische Schulen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion \naller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer \nStaatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben \nund die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen vermeiden. Aus diesem \nallgemein gehaltenen gesetzlichen Auftrag lässt sich schon nicht die Befugnis herleiten, \nzur Inklusion von den gesetzlich normierten Verteilungskriterien abzuweichen. Die \nReservierung von Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler der Sprachförderkurse \nunterscheidet sich insoweit auch von der vorrangigen Vergabe von Schulplätzen an \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf. Eine solche Regelung \ndürfte von der Verordnungsermächtigung des § 6a Abs. 8 BremSchVwG wohl noch \numfasst sein, da die Inklusion dieser Schülerinnen und Schüler der in § 3 Abs. 4 und \ninsbesondere § 35 BremSchG erklärte Wille des Gesetzgebers war und dieser sich somit \nauch der zwingenden Folge, dass insoweit im Rahmen der Kapazitäten auch spezielle \nSchulplätze zur Verfügung gestellt werden müssen, umfassend bewusst war. \n \nAuch § 36 Abs. 3 BremSchulG ordnet kein eigenes Verteilungsverfahren an. Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift beginnen Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den \nSchulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, ihre Schulzeit mit \neinem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme, \nspätestens mit Beendigung des Kurses, sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie \n\n- 5 - \n- 6 - \nbereits zu Beginn zugeordnet wurden. Die Vorschrift geht daher von einer Verteilung der \nSchülerinnen und Schüler aus, trifft aber keine von § 6a BremSchulVwG abweichende \nRegelung für ihre Verteilung. \n \nDie Bereitstellung von Kapazitäten ausschließlich für Schülerinnen und Schüler aus den \nSprachförderklassen lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Senatorin für \nKinder und Bildung für die Schaffung zusätzlicher Schulplätze für Flüchtlinge, also \nzweckgebunden, zusätzliche Mittel vom Haushaltsgesetzgeber in Gestalt des „Dritten \nSofortprogramms zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen“ zur Verfügung gestellt \nworden seien. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Umnutzung dieser Mittel für \nRegelschulplätze ausgeschlossen sei. Die Flüchtlingsmittel müssten haushaltstechnisch \nauch von den übrigen Haushaltsmitteln des Landes Bremen streng getrennt werden, \ndenn andernfalls, also bei der Berücksichtigung dieser zweckgebundenen Sondermittel \nim regulären Haushalt, könnte Bremen seine fiskalischen Verpflichtungen nach dem \nKonsolidierungsgesetz nicht einhalten. Auch die Zurverfügungstellung von Haushalts-\nmitteln vermag jedoch kein Abweichen von den gesetzlichen Verteilungskriterien zu \nrechtfertigen. \n \nDie Antragsgegnerin macht zudem geltend, §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO betreffe nicht das Aufnahmeverfahren, sondern sei \neine kapazitätsrelevante Vorschrift und als solche von der Verordnungsermächtigung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG umfasst. Es werde letztlich mit Blick auf die \nSchülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen, die im Laufe des nächsten oder \nsogar erst der folgenden Schuljahre in die Regelklassen wechselten, zunächst die \nKapazität begrenzt. Damit solle verhindert werden, dass die Klassenverbände wegen \neiner zunehmenden Überlastung durch hinzukommende Schülerinnen und Schüler aus \nden Sprachförderkosten in höheren Jahrgängen schließlich getrennt werden müssten. \nDiese Argumentation trägt letztlich nicht. §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO ist keine kapazitätsrelevante Vorschrift im Sinne der \nVerordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG. Nach dieser Norm \nwerden die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch \nbedingten \nmaximalen \nSchul-, \nKlassen- \noder \nLerngruppengrößen \ndurch \neine \nRechtsverordnung, nämlich die AufnahmeVO, geregelt. Den materiellen Maßstab für die \nFestsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG, wonach im \nRahmen \nder \ninsgesamt \nzur \nVerfügung \nstehenden \nRessourcen \nder jeweilige \npädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der Schule \nmaßgebend \nsind. \n§§ 18 Abs. 1 Satz 3, \n18 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 \nAufnahmeVO zielt jedoch nicht darauf, die Kapazitäten wegen begrenzter Ressourcen \n\n- 6 - \n- 7 - \noder aus pädagogischen Gründen zu beschränken, vielmehr sollen Teile der zur \nVerfügung gestellten Kapazitäten an den gesetzlichen Verteilungskriterien vorbei für eine \nbestimmte \nGruppe \nvon \nSchülerinnen \nund \nSchülern \nreserviert \nwerden. \nMit \n§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO wird eine \nVerteilung der Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderklassen ermöglicht. Die \nSenatorin für Kinder und Bildung kann auf dieser Grundlage steuern, an welchen Schulen \neine privilegierte Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderklassen \nerfolgen soll. Es geht eben nicht lediglich darum, im Hinblick auf den großen Anstieg an \nSchülerinnen und Schüler der Sprachförderkurse die zusätzlich benötigten Kapazitäten \nzu schaffen, sondern es soll mit §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO gerade die Verteilung dieser Schülergruppe geregelt \nwerden. \n \nd. Selbst wenn man annähme, dass §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO nicht schon gegen § 6a Abs. 2 bis 6 BremSchulVwG ver-\nstieße, wäre die Vorschrift jedenfalls deshalb nichtig, weil es für diese Regelung des Ver-\nordnungsgebers an einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten \nRechtsgrundlage im Schulgesetz fehlt. \n \nDie Verordnungsermächtigungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 und des § 6a Abs. 8 Satz 1 \nBremSchulVwG bilden keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Festlegung \nvon Kapazitäten für die Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen. Vielmehr \nhätte es mit Blick auf die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 65 BremVerf, \nArt. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) ableitenden Anforderungen an die Bestimmung von Inhalt, \nZweck \nund \nAusmaß \nder \nerteilten \nVerordnungsermächtigung \nim \nGesetz \n(Art. 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG) einer Regelung der Grundzüge des – \ndurch den Verordnungsgeber auszugestaltenden – Aufnahmeverfahrens für Schülerinnen \nund Schüler aus Sprachförderkursen durch den Gesetzgeber bedurft. \n \nRechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber auch im Schul-\nwesen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen \nund nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch \nden parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen \nSachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. \nnur BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/07 – BVerfGE 98, 218 – zitiert nach ju-\nris, Rn. 132 ff.; Urt. v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 – zitiert nach \njuris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urt. v. 13.01.1982 – 7 C 95.80 – BVerwGE, Urt. v. 13.01.1982 – \n7 C 95.80 – BVerwGE 64, 308 – zitiert nach juris, Rn. 13 ff.). Ob und inwieweit eine Re-\n\n- 7 - \n- 8 - \ngelung des Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit \nder die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die schulische Maßnahme betrof-\nfen sind. Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festle-\ngung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Bildungsgänge und die den \nLebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. \nv. 25.11.2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 32; HambOVG, Beschl. v. 08.08.2011 – 1 Bs \n137/11 – juris Rn. 10 und Beschl. v. 27.07. 2005 – 1 Bs 205/05 – juris Rn. 15). \n \nDurch die (ablehnende) Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes an der ge-\nwünschten Schule, hier in die Sekundarstufe I, wird das in Art. 27 BremVerf i.V.m. dem \nallgemeinen Gleichheitssatz gewährte Recht jedes Menschen auf Zugang zu den beste-\nhenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Bremen nach Maßgabe der den Zu-\ngang regelnden Gesetze, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 27 BremVerf ent-\nsprechen müssen (vgl. zum Umfang des Teilhaberechts: OVG Bremen, Beschl. v. \n08.10.2015 – 1 B 187/15 und VG Bremen Beschl. v. 26.08.2015 – 1 V 1299/15), berührt. \nAuf der Ebene des Grundgesetzes ist, soweit es – wie hier – nicht um den Zugang zu \neiner Schulart, sondern um die Wahl der konkreten Schule geht, nicht Art. 12 Abs. 1 GG, \nwohl aber Art. 2 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 \n– BVerfGE 58, 257 – zit. nach juris, Rn. 52 f.). \n \nAllerdings erfordern Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip auch bei Grundrechtsrele-\nvanz nicht stets eine gesetzliche Regelung der näheren Einzelheiten der Grundrechtsbe-\nschränkung. Die in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funk-\ntionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-)Gewalten, die auch darauf zielt, dass \nstaatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisa-\ntion, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzun-\ngen verfügen, darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden \nParlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR \n1640/97 – juris Rn. 132). Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb \nje nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzge-\nber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht, \nund bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu \nnehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder \nGeneralklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit \nnicht verbunden wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.10.2007 – 19 B 1207/07 – ju-\nris Rn. 11; s.a. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris Rn. 58, 64). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nNach diesen Grundsätzen bedürfen die Grundzüge eines gesonderten Aufnahmeverfah-\nrens für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderklassen wegen der dargelegten \nGrundrechtsrelevanz einer gesetzlichen Regelung. \n \nAuch unter Berücksichtigung des Inklusionsauftrags in § 3 Abs. 4 BremSchulG enthalten \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 und § 6a Abs. 8 BremSchVwG keine Ermächtigung, auf deren Grund-\nlagen sich die Grenzen der einer Rechtsverordnung überlassenen Einzelregelungen zur \nschulischen Integration der Schülerinnen und Schüler eines Sprachförderkurses nach \nTendenz und Inhalt sicher entnehmen oder mit Hilfe allgemeiner Auslegungskriterien er-\nmitteln ließen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, BVerfGE 58, 257, \n277 f.; Beschl. v. 19.03.1989, BVerfGE 80, 1; Beschl. v. 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 19). \n \nBereits §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO zeigt, \ndass eine allgemeine Regelung maßgeblicher Gesichtspunkte möglich ist, die sich weder \nauf Allgemeinplätze beschränkt noch das Verfahren in einer Weise durchreguliert, die der \nzuständigen Behörde eine eigenständige Entscheidung unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalls verwehren würde. Diese Regelung müsste nur auf formell gesetzli-\ncher Ebene erfolgen. \n \ne. Die dargelegten Verstöße von §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO führen zur Nichtigkeit und damit zur Unanwendbarkeit \ndieser Vorschrift. Zwar sind nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung \n(BVerfG, Beschl. v. 13.12.1988 – 2 BvL 1/84 – BVerfGE 79, 245 – zitiert nach juris Rn. 18 \nm. w. N.) untergesetzliche Normen, die auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen \nErmächtigungsgrundlage beruhen, nicht schon deshalb ohne weiteres als nichtig und \ndamit unanwendbar anzusehen. Zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes kann viel-\nmehr eine übergangsweise Fortgeltung notwendig sein. Die Notwendigkeit einer solchen \nFortgeltung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann anerkannt wor-\nden, wenn es galt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrich-\ntungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der verfassungsmäßigen Ord-\nnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige (Nachweise siehe BVerfG, Beschl. v. \n13.12.1988 – 2 BvL 1/84 – BVerfGE 79, 245 – zitiert nach juris Rn. 18 m. w. N.). Davon \nist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Eine Verteilung der Schülerinnen und Schüler \naus den Sprachförderkursen nach den gesetzlichen Verteilungskriterien dürfte vielmehr \nmöglich sein. Eine Verknappung der Schulplätze würde dadurch nicht entstehen, da die \nnunmehr nachträglich aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler ihren zugeteilten \nSchulplatz nun nicht antreten. Es kommt daher lediglich zu einer Verschiebung freier \nPlätze. Der funktionsfähige Schulbetrieb in den fünften Klassen dürfte somit sichergestellt \n\n- 9 - \n- 10 - \nsein. Allerdings hat eine Anwendung der gesetzlichen Verteilungskriterien wohl zur Folge, \ndass Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen keine Chance auf eine Auf-\nnahme in einem Bremer Gymnasium haben, da die Schulplätze gemäß § 6a Abs. 3 \nBremSchulVwG vorrangig (d.h. nach den Härtefällen) an Schülerinnen und Schüler ver-\ngeben werden, denen durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten \nSchulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard \nliegt. Die Schülerinnen und Schüler der Sprachförderkurse haben jedoch in der Regel \nschon keine Bremer Grundschule besucht und dürften auch nicht über ein vergleichbares \nZeugnis verfügen. Auch wenn vor diesem Hintergrund eine Regelung sachgerecht er-\nscheinen mag, die auch überdurchschnittlich leistungsstarken Schülerinnen und Schülern \naus Sprachförderkursen den Zugang zu einem Gymnasium ermöglicht, erscheint auch \nunter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes eine übergangsweise Fortgeltung von \n§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 17 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO nicht gebo-\nten. Es erscheint vielmehr nicht schon unzumutbar, die betroffenen Schülerinnen und \nSchüler auf eine Oberschule zu verweisen. Gemäß § 6 Abs. 5 2. HS BremSchVwG kann, \nwenn keine Schule derselben Schulart zur Verfügung steht, eine Schülerin oder ein \nSchüler einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zu-\ngewiesen werden. Diese Norm begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen \nBedenken (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 1 B 173/15). Die Oberschulen vermit-\nteln gerade dieselbe abschließende Berechtigung wie das Gymnasium (Abitur). \n \nf. Aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Defizite im Aufnahmeverfahren steht der An-\ntragstellerin ein Anordnungsanspruch zu. Das gilt unabhängig davon, welchen Wartelis-\ntenplatz die Antragstellerin bei der Auslosung erlangt hat. Zusätzliche Plätze, die als \nAusgleich bereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die \ndie Abweisung nicht hingenommen haben. Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen an-\nderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine \nwie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer \nRechtsschutz nicht mehr gewährleisten (OVG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 1 \nBA 31/95, 1 BA 32/95, 1 BA 33/95 – juris). Bei der erkennenden Kammer ist hinsichtlich \ndes Gymnasiums Vegesack auch nur das vorliegende Schulzuweisungseilverfahren an-\nhängig. Die zu Unrecht nicht vergebenen drei Schulplätze reichen daher jedenfalls aus. \n \n2. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass Schulerziehung altersgemäß gewährt \nwerden muss und nicht gleichwertig nachgeholt werden kann. Deshalb würde die Antrag-\nstellerin irreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsache-\nverfahrens abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung \nauch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentschei-\n\n- 10 - \n \ndung partiell vorwegnimmt (std. Rspr.; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 – 1 B \n363/01 – juris Rn. 14). \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren ist wegen \nder im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen \n(vgl. Ziffern 38.4, 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Ohrmann \n \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. 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