{"status":"available","doknr":"OLD365229","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-07-25","aktenzeichen":"7 K 777/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 7 K 777/16 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n1. der Frau \n2. der Frau \n3. des Herrn \n4. des Herrn \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-4: Rechtsanwälte \n, \nb e t e i l i g t : \n1. Personalrat beim \n \n2. Amtsleiter des \n \n \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1: Rechtsanwalt \nzu 2: Herr \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber als Vorsitzenden und die \nehrenamtlichen Richterinnen Beamtin Böttjer und Arbeitnehmerin Schmidt sowie die \nehrenamtlichen Richter Arbeitnehmer Hoffmann und Arbeitnehmer Matthies am 25.07. \n2016 beschlossen: \n1. Der Antrag der Antragsteller auf Einräumung einer Frist zur Nachreichung eines \nSchriftsatzes, um Stellung nehmen zu können zum Schriftsatz von Rechtsanwalt \n\n- 2 - \n- 3 - \n vom 22.07.2016, wird abgelehnt. \n \n2. Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Einräumung einer Frist zur Nachreichung \neines Schriftsatzes, um Stellung nehmen zu können zum Ergebnis der heutigen \nZeugenbefragungen \nnach \nRücksprache \nmit \ndem \nVorsitzenden \ndes \nWahlvorstandes , wird abgelehnt. \n \n3. Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Personalrat des vom \n09.03.2016 ungültig ist. \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragsteller begehren die gerichtliche Feststellung, dass die Wahl zum Personalrat \ndes vom 09.03.2016 ungültig ist. Die Antragsteller und der \nBeteiligte zu 1. begehren zudem die gerichtliche Einräumung einer Frist, um nach der \nerfolgten mündlichen Verhandlung weiter vortragen zu können. \n \nDie Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des , welches \nBehördensitze in Bremen und Bremerhaven und ausgelagerte Arbeitsplätze, etwa auf \nden Schleusen, hat. Für das Amt wurde am 09.03.2016 eine Personalratswahl \ndurchgeführt. Im Amt sind Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Gruppe der \nBeamten waren zwei Mitglieder in den Personalrat zu wählen und für die Gruppe der \nArbeitnehmer drei Mitglieder. Die Wahl fand als Listenwahl statt. Für die Beamten trat \neine Liste mit zwei Bediensteten an. Für die Arbeitnehmergruppe standen vier Listen zur \nWahl. Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. waren Wahlbewerber auf einer dieser Listen. Auf \neiner weiteren Liste traten als Wahlbewerber Frau und Herr an. Auf einer \ndritten Liste trat Herr an und auf einer vierten Liste Herr . Am Standort \nBremen wurde die Wahl im Sitzungszimmer von 9.00 bis 14.00 Uhr durchgeführt, in \nBremerhaven im Sitzungszimmer von 9.00 bis 15.00 Uhr. \n \nDie Antragsteller haben am 22.03.2016 den vorliegenden Feststellungsantrag gestellt. \nSie tragen vor, der Wahlvorstand habe, was unstreitig ist, aus Herrn , Herrn und \nFrau bestanden. Bei der Stimmenauszählung in der Dienststelle in Bremerhaven, \nbei der die Antragsteller nicht anwesend gewesen seien, solle eine Stimmengleichheit \nfestgestellt worden sein für die Liste, auf der die Antragsteller zu 1., 3. und 4. \nkandidierten, und für die Liste des Herrn . Der Wahlvorstandsvorsitzende habe \ndann einen Arbeitnehmer gebeten, ein Los zu ziehen. Zwei Zettel seien beschriftet, in \nBriefumschläge gelegt und in ein Behältnis gelegt worden. Der Arbeitnehmer habe einen \n\n- 3 - \n- 4 - \nder Umschläge herausgezogen mit dem Zettel, auf dem der Name vermerkt \ngewesen sei. Als gewählte Arbeitnehmer-Personalratsmitglieder seien dann Herr , \nHerr und Herr festgestellt worden. Die Bekanntgabe des \nWahlergebnisses erfolgte am 09.03.2016. \n \nDie Antragsteller sind der Auffassung, bei der Wahl sei es zu mehreren Verstößen gegen \ndie Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gekommen. Den \nBediensteten auf den Schleusen seien Unterlagen für eine Briefwahl ausgehändigt \nworden. Hierbei habe es sich um den Stimmzettel, den Wahlumschlag im Format 22 cm x \n11 cm und den gleich großen Umschlag zur Rücksendung des Stimmzettels im \nUmschlag gehandelt. Der zur Rückreichung vorgesehene Umschlag sei nicht frankiert \ngewesen und habe keinen Hinweis getragen, dass mit ihm unfrei an den Wahlvorstand \nversendet werden könne. Dieser Umschlag sei mit dem Namen der jeweils \nwahlberechtigten Person versehen gewesen und habe als Adressaten den Wahlvorstand \nohne Adresse angegeben. Alle Umschläge seien aus den mehrere Jahre alten \nBeständen der Dienststelle entnommen worden. Diese ehemals selbstklebenden \nUmschläge seien mittlerweile nur noch mit zusätzlichem Klebstoff verschließbar \ngewesen. Die von den Bediensteten auf den Schleusen verwendeten Umschläge seien \nnicht postalisch an den Wahlvorstand zurückgereicht worden, sondern teilweise von \nanderen Bediensteten, teilweise von Vorgesetzten eingesammelt worden, beispielsweise \nvon Herrn auf den Schleusen. Es sei den Antragstellern nicht bekannt, ob alle \neingesammelten Umschläge mit den Stimmzetteln im von den Wahlberechtigten \nübergebenen Zustand rechtzeitig vor der Stimmenauszählung an den Wahlvorstand \ngelangt seien. Die Antragsteller bestritten auch mit Nichtwissen, dass die vor Abschluss \nder Stimmenauszählung zugegangenen Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand \nbzw. dessen Vorsitzenden sicher und ordnungsgemäß und vor Manipulationen geschützt \naufbewahrt worden seien. Die Antragstellerin zu 2. habe ihren Briefwahl-Umschlag ca. \n1 ½ Wochen vor dem Wahltag im Büro des Wahlvorstandsvorsitzenden abgegeben. \nDieser habe sie aufgefordert, den Umschlag mit dem Stimmzettel ohne den weiteren \nUmschlag in die bereitstehende Wahlurne zu werfen, die nicht verplombt gewesen sei. \nVor Einwurf des Stimmzettels sei die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis nicht vermerkt \nworden. Bei der Stimmenauszählung sei ein Stimmzettel nicht berücksichtigt worden, weil \nder Wahlumschlag beschriftet gewesen sei. Es sei mitgeteilt worden, es habe sich nicht \num eine Namensangabe gehandelt. Zudem sei die zu fertigende Wahlniederschrift nicht \nveröffentlicht oder den Antragstellern zugänglich gemacht worden. \n \nDie Antragsteller legen dar, die Durchführung der Wahl weise somit erhebliche Mängel \nauf, die auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben könnten. So sei schon die \n\n- 4 - \n- 5 - \nLosentscheidung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gem. § 25 der \nWahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (WO-BremPersVG) habe die \nEntscheidung bei gleichen Zahlenbruchteilen durch das vom Wahlvorstandsvorsitzenden \nzu ziehende Los zu erfolgen. Die Antragsteller bestritten vorsorglich, dass überhaupt die \nVoraussetzungen für einen Losentscheid vorgelegen hätten. Mit den Briefwahlunterlagen \nsei fehlerhaft umgegangen worden. Gem. § 18 WO-BremPersVG seien die \nBriefwahlumschläge erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe aus den \neingegangenen Briefumschlägen zu entnehmen und nach Vermerk der Stimmabgabe im \nWählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Tatsächlich seien hier \nWahlumschläge bereits vor diesem Zeitpunkt in die Wahlurne gelegt worden. Mangels \neines Vermerks der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis habe somit die Möglichkeit \nbestanden, dass die an der Briefwahl teilnehmenden Bediensteten nochmals persönlich \nam Wahltag ihre Stimme abgaben. Ferner hätten die ausgegebenen Briefwahlunterlagen \nnicht der Wahlordnung entsprochen. Weder sei ein Freiumschlag mit der Anschrift des \nWahlvorstandes ausgehändigt worden noch sei der Briefumschlag größer als der \nWahlumschlag gewesen. Alle Umschläge seien nicht ohne Hilfsmittel zu verschließen \ngewesen. Das Einsammeln von Briefwahlunterlagen der Bediensteten auf den Schleusen \nund der nicht nachvollziehbare Transport durch andere Bedienstete ließen eine \nEinflussnahme auf die Stimmabgabe zu. Eine tatsächliche und unveränderte Ankunft der \nStimmzettel beim Wahlvorstand sei nicht sichergestellt gewesen. Auch sei nicht dafür \nSorge getragen worden, dass die Wahlumschläge unbeschriftet blieben. Der als ungültig \nbewertete Stimmzettel in einem beschrifteten Wahlumschlag habe eine Stimme für die \nListe der Antragsteller zu 1., 3. und 4. enthalten. Schon bei Berücksichtigung dieser \nStimme hätte keine Stimmengleichheit vorgelegen und wäre der Losentscheid \nentbehrlich gewesen. Die Beschriftung des Wahlumschlags habe auch keinen Grund \ndargestellt, die abgegebene Stimme als ungültig zu bewerten. \n \nDer Beteiligte zu 1. trägt vor, die Anzahl der Wahlberechtigten habe jederzeit anhand des \nausgehängten \nWählerverzeichnisses \nfestgestellt \nwerden \nkönnen. \nZu \nden \nBriefwahlunterlagen habe auch ein Formblatt gehört mit der Erklärung, dass der \nStimmzettel selbst ausgefüllt wurde. Vor der Ausgabe der Wahlunterlagen an die \nBriefwähler sei vom Wahlvorstand festgelegt worden, dass die im Urlaub befindlichen \nund kranken Mitarbeiter einen frankierten Rückumschlag erhielten. Bei den übrigen \nMitarbeitern auf den Schleusen in Bremerhaven seien die Unterlagen per Dienstpost \nverteilt und durch den Mitarbeiter wieder ins Amt zurückgebracht worden. Herr \n erledige auch sonst die Aufgaben des Postverteilens und Einsammelns \nüblicherweise im Rahmen seiner Tätigkeit. Es habe seitens der Wahlberechtigten keine \nEinwände gegeben, dass Herr die Stimmzettel an den Wahlvorstand überbrachte. \n\n- 5 - \n- 6 - \nAlle Rückumschläge seien mit der Handschrift des Wahlvorstandsvorsitzenden \nbeschriftet gewesen. Sie seien nach Einlegen in eine Wahlurne, die mit Klebestreifen \nzugeklebt und mit einem roten Kunststoffsiegel der Hafensicherheitsabteilung versehen \ngewesen sei, gegen jede Veränderung gesichert gewesen und vom Wahlvorstand \naufbewahrt \nworden. \nAm \nWahltag \nseien \ndie \nUmschläge \nim \nBüro \ndes \nWahlvorstandsvorsitzenden, wo auch die Wahlurnen gestanden hätten und die Wahl \ndurchgeführt worden sei, im Beisein von Herrn geöffnet worden. Die \nBriefwahlumschläge seien nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis \nungeöffnet in die Wahlurne geworfen worden. Das Verfahren der schriftlichen \nStimmabgabe sei demnach nach Maßgabe der §§ 17, 18 WO-BremPersVG durchgeführt \nworden. Es sei unzutreffend, dass die Stimmabgabe der Antragstellerin zu 2. nicht im \nWählerverzeichnis vermerkt worden sei. Sie sei vom Wahlvorstandsvorsitzenden sogar \ngefragt worden, ob sie Beamtin oder Angestellte sei. In ihrem Beisein sei die \nStimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt worden. Ein Wahlumschlag, der markiert \ngewesen sei und daher nicht den Anforderungen des § 15 WO-BremPersVG \nentsprochen habe, sei als ungültig erachtet worden. Die Stimmenauszählung sei \nöffentlich erfolgt, sodass die Antragsteller daran hätten teilnehmen können. Die \nAntragstellerin zu 1. sei zu dieser Zeit im Amt gewesen. Nach Auszählung der Stimmen \nsei das Wahlergebnis festgestellt und am selben Tag durch Aushang bekanntgemacht \nworden. Eine Veröffentlichung der Wahlniederschrift sei nach § 20 WO-BremPersVG \nnicht vorgesehen. Die Antragsteller hätten auch keine Einsichtnahme in die \nWahlniederschrift beim Wahlvorstandsvorsitzenden beantragt. Die Losentscheidung sei \nnicht von diesem durchgeführt worden, weil er die Lose beschriftet, jeweils in einen \nUmschlag gesteckt und in die Lostrommel gelegt habe. Zur Vermeidung des \nManipulationsvorwurfs sei das Los unter Aufsicht des gesamten Wahlvorstandes durch \neinen herbeigerufenen Mitarbeiter gezogen worden. Die Stimmabgaben seien auch im \nWählerverzeichnis im Beisein von mindestens zwei Personen vermerkt worden. Somit sei \nein wiederholtes Wählen durch eine Person ausgeschlossen gewesen. Eine \nEinflussnahme auf die Stimmabgabe sei auszuschließen gewesen, weil die Umschläge \nmit Klebestreifen verschlossen gewesen seien und der Transport auf dem üblichen Weg \nder Dienstpost durchgeführt worden sei. Unerheblich sei dabei, dass der Bote \nVorgesetzter des Schleusenbereichs gewesen sei. Da die Rückumschläge verschlossen \ngewesen seien, hätten die Wahlumschläge auch nicht später noch beschriftet oder \nmarkiert werden können. \n \nMit Schriftsatz vom 22.07.2016 ergänzt der Beteiligte zu 1., die Wahl sei im \nSitzungszimmer des Personalrats durchgeführt worden. Der für ungültig erachtete \nStimmzettel sei aussortiert worden, weil der Umschlag beschriftet gewesen sei und \n\n- 6 - \n- 7 - \naufgrund der Schrift einer bestimmten Person habe zugeordnet werden können. \nNachdem der Wahlvorstand für die Ungültigkeit gestimmt habe, sei der Umschlag \ngeöffnet und der Stimmzettel durch Durchkreuzen als ungültig markiert worden. Außer \ndiesem Umschlag seien keine weiteren Umschläge aufbewahrt worden, da auf ihnen \nkeine Anonymitätsverletzung erkannt worden sei. Auch bei früheren Wahlen seien die \nUmschläge nicht aufbewahrt worden. Im Übrigen hätte jeder Mitarbeiter der Schleusen \nden Transport der Briefwahlunterlagen über Herrn verweigern und diese persönlich \ndem Wahlvorstand übergeben können. Jeder Mitarbeiter sei verantwortlich dafür, seine \neigene Post ordnungsgemäß mit den zur Verfügung gestellten Mitteln (Klebestift, \nKlebefilm etc.) zu verschließen. Diese Mittel hätten ausreichend zur Verfügung \ngestanden. Die Kollegen der Schleusen hätten dem Wahlvorstand gegenüber erklärt, ein \nFreiumschlag sei nicht notwendig, da sie den internen Posttransport nutzen wollten. Bei \nbestehenden Bedenken hätte jeder Bedienstete die Unterlagen persönlich dem \nWahlvorstand übergeben oder einen frankierten Rückumschlag anfordern können. \n \nDer Beteiligte zu 2. trägt vor, zumindest die Antragstellerin zu 1. hätte ihr Recht auf \npersönliche Anwesenheit bei der Stimmauszählung wahrnehmen können, da sie sich zu \ndiesem Zeitraum im Büro in der straße aufgehalten habe. Herr habe den \nMitarbeitern auf den Schleusen das Angebot unterbreitet, im Rahmen seiner dienstlichen \nAufgaben die Rückbringung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen. Die Mitarbeiter \nhätten die Unterlagen persönlich an ihn übergeben. Dieser Botenpostweg sei als sehr \nzuverlässig betrachtet worden. Der Antragsteller zu 3. habe seine Unterlagen persönlich \nbei Herrn abgegeben. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen an die Beantragenden \nsei im Wählerverzeichnis durch den handschriftlichen Eintrag „Briefwahl“ vermerkt \nworden. \nAlle \nRücksendeumschläge \nseien \nmit \nder \nHandschrift \ndes \nWahlvorstandsvorsitzenden gekennzeichnet und mit Klebestreifen zugeklebt gewesen. \nLediglich ein Mitarbeiter habe bemerkt, dass der Rücksendeumschlag etwas klein sei. \nSonst habe kein Wähler Anmerkungen bezüglich der Größe oder des Zustands der \nUmschläge gemacht. Die Rücksendeumschläge seien am Tag der Stimmabgabe bzw. \ndes Eingangs im Büro des Wahlvorstandsvorsitzenden, wo auch die Wahlurnen \ngestanden hätten, im Beisein von Herrn oder der abgebenden Person geöffnet \nworden. Die Briefwahlumschläge seien dann nach Vermerk der Stimmabgabe im \nWählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne geworfen worden. Hierbei habe es sich um \neine mit einem roten Kunststoffsiegel der Hafensicherheitsabteilung des Amtes \ngesicherte Wahlurne gehandelt. Mit dem Einwurf des Stimmzettelumschlags in die Urne \nsei die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis durch Abhaken dokumentiert worden. Der \nWahlvorstand habe sich darauf verständigt gehabt, das bereits bei der letzten Wahl \npraktizierte Verfahren auch bei dieser Wahl anzuwenden. Die Antragsteller zu 2. und 3. \n\n- 7 - \n- 8 - \nhätten zum Zeitpunkt ihrer persönlichen Stimmabgabe beim Wahlvorstandsvorsitzenden \nkeine Anmerkungen zur Durchführung der Wahl gemacht oder auf Defizite hingewiesen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Mitglieder des Wahlvorstands Herrn \nund Frau sowie den Bediensteten Herrn als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf \ndas Sitzungsprotokoll verwiesen. \n \nDie Antragsteller beantragen nunmehr, \n \nden Antragstellern eine Frist zur Schriftsatznachreichung einzuräumen, um \nStellung nehmen zu können zu dem Schriftsatz von Rechtsanwalt vom \n22.07.2016, sowie im Falle der Ablehnung dieses Antrages durch das Gericht \nfestzustellen, dass die Wahl zum Personalrat des vom 09.03.2016 \nungültig ist. \n \nDer Beteiligte zu 1. beantragt nunmehr, \n \ndem Beteiligten zu 1. eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes \neinzuräumen, um sich zu dem Ergebnis der heutigen Zeugenbefragungen nach \nRücksprache mit dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Herrn , äußern zu \nkönnen, sowie im Falle der Ablehnung dieses Antrages durch das Gericht den \nAntrag der Antragsteller abzulehnen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Antrag der Antragsteller abzulehnen. \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Wahlunterlagen verwiesen. \n \n \n \n \n \nII. \n \n1. \nDie Anträge der Antragsteller und des Beteiligten zu 1. auf Einräumung einer Frist zur \nNachreichung weiterer Schriftsätze sind abzulehnen. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nGem. § 70 Abs. 2 BremPersVG iVm. § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § \n283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist \nbestimmen, in der der Beteiligte, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung auf ein \nVorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin \nmitgeteilt worden ist, die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. \n \nEs wäre den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Antragstellern zu 1., 2. und 3. \nohne weiteres möglich gewesen, sich zu dem nachgereichten Schriftsatz des Beteiligten \nzu 1. vom 22.07.2016 zu äußern. Der zweiseitige Inhalt des Schriftsatzes war \nüberschaubar und in kurzer Zeit zu verinnerlichen. Die Antragsteller haben auch nicht \neine Unterbrechung der Verhandlung erbeten oder beantragt, um sich mit dem \nSchriftsatz näher zu befassen. In einer Verhandlungspause hätte zudem hierzu \nGelegenheit bestanden. Schließlich enthielt der Schriftsatz nur in wenigen Punkten einen \nneuen bzw. erläuternden Vortrag des Beteiligten zu 1., der eine Recherche der \nAntragsteller außerhalb des Gerichtssaales nicht erforderlich erscheinen ließ. \n \nAuch dem Beteiligten zu 1. war ein Schriftsatznachlass zum Zwecke der Stellungnahme \nzu den Ergebnissen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu \ngewähren. Der Beteiligte zu 1. war in der mündlichen Verhandlung vertreten durch seinen \nVorsitzenden und den Prozessbevollmächtigten. Beide waren bei der Vernehmung der \nZeugen , und zugegen. Deren Aussagen wurden vom Gericht protokolliert und \nteilweise nochmals vorgespielt. Es war dem Beteiligten zu 1. unbenommen, selbst die \nZeugen zu befragen oder im Anschluss an die Zeugenvernehmung auf etwaige \nUnklarheiten, Ungereimtheiten oder andere eigene Erkenntnisse hinzuweisen. Dass es \ndem Beteiligten zu 1. zu ermöglichen gewesen wäre, nach der Verhandlung zum \nErgebnis \nder \nZeugenbefragungen \nRücksprache \nzu \nhalten \nmit \ndem \nWahlvorstandsvorsitzenden , erschließt sich dem Gericht nicht. In den \nentscheidungserheblichen Punkten im Hinblick auf die Feststellung der Ungültigkeit der \nerfolgten Wahl, die unten noch dargelegt werden, bestanden widerspruchsfreie \nDarlegungen der glaubwürdigen Zeugen. Herr und Frau gehörten ebenso wie Herr \n dem Wahlvorstand an und hatten daher - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - \nEinblick in die Abläufe der Wahl und das verfahrenssteuernde Verhalten des \nWahlvorstandsvorsitzenden . Der Zeuge konnte dezidiert Auskunft geben über \ndas einschlägige Verhalten des Wahlvorstandsvorsitzenden bei Entgegennahme der \nBriefwahlunterlagen. \n \nZudem lässt sich eine beabsichtigte nachträgliche bloße Beweiswürdigung nicht unter § \n283 Satz 1 ZPO fassen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § \n\n- 9 - \n- 10 - \n283 Rn. 4). Vielmehr ist grundsätzlich das Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar im \nAnschluss an die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht mündlich zu erörtern (§ \n279 Abs. 3, § 285 Abs. 1 ZPO). Dazu bestand hier auch Gelegenheit. Ein \nSchriftsatznachlass \nzum \nZwecke \neiner \nStellungnahme \nzum \nErgebnis \nder \nBeweisaufnahme sieht die Zivilprozessordnung daneben prinzipiell nicht vor. Eine \nAusnahme, \nwie \nsie \netwa \nbei \neiner \ndeutlich \nüberdurchschnittlich \nkomplexen \nBeweisaufnahme, \nz.B. \neinem \naußergewöhnlich \numfangreichen \nmündlichen \nSachverständigengutachten, gegeben sein kann, lag hier nicht vor. Vielmehr konnte die \nBeweisaufnahme in zumutbarer Weise von den Beteiligten ad hoc bewertet werden (vgl. \nzu allem: Schäfer, Schriftsatznachlass zum Zwecke der Beweiswürdigung ?, NJW 2013, \n654, m.w.N.). \n \nZwar hatte das Gericht im Vorfeld der Verhandlung dem Beteiligten zu 1. zugesagt, \nerforderlichenfalls die Verhandlung zu vertagen, sollte aufgrund der Notwendigkeit \nweiterer Sachaufklärung eine Vernehmung des Herrn erforderlich werden. Eine \nsolche Lage ist in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht eingetreten, weil der \nBeteiligtenvortrag insgesamt und die Zeugenbefragungen ein Gesamtbild in den \nentscheidungserheblichen Punkten ergaben, hinsichtlich dessen eine weitere Aufklärung \nnicht erforderlich erschien. \n \n2. \nDer Feststellungsantrag der Antragsteller ist zulässig und begründet. \n \na. \nDer Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die wahlberechtigten Antragsteller haben die \nPersonalratswahl vom 09.03.2016 am 22.03.2016 innerhalb der durch § 21 BremPersVG \nbestimmten vierzehntägigen Frist mit der Begründung angefochten, es sei gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. \n \nNach § 21 BremPersVG sind mindestens drei Wahlberechtigte gemeinschaftlich zur \nWahlanfechtung befugt. Die Antragsteller erfüllen diese Mindestvoraussetzung. \n \nDas Verwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Anfechtung der Personalratswahl \ngem. § 70 Abs. 1b BremPersVG berufen. \n \nb. \nDie Wahlanfechtung ist auch begründet. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nEs liegen mehrere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, \ndie das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnten (§ 21 BremPersVG). \n \naa. \nEin solcher Verstoß ergibt sich allerdings nicht bereits aus einer zu Unrecht als ungültig \nbehandelten Wählerstimme. Der als ungültig gewertete Stimmzettel war tatsächlich \nungültig, weil auf dem Umschlag, in dem sich dieser Stimmzettel befand, ein \nhandschriftlicher Vermerk („Stimmzettel (2x)“) mit Kugelschreiber angebracht war. Daher \nwar der Inhalt des Umschlags, der Stimmzettel, einer bestimmten Person zuzuordnen. \nDer Fall steht somit der Anbringung eines besonderen Merkmals bzw. eines Zusatzes auf \ndem Stimmzettel, welche gem. § 15 Abs. 4 lit. d WO-BremPersVG zur Ungültigkeit \nführen, gleich. \n \nbb. \nEin rechtserheblicher Verstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wahlniederschrift \nnicht veröffentlicht und den Antragstellern vom Wahlvorstand nicht zugänglich gemacht \nwurde. Ein solches Vorgehen ist in den einschlägigen Regelungen zur Wahlniederschrift \n(§ 20 WO-BremPersVG) nicht vorgesehen. \n \ncc. \nEin entscheidungserheblicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das \nWahlverfahren ist zunächst darin zu sehen, dass Mitarbeitern auf den Schleusen \nBriefwahlunterlagen ausgehändigt wurden, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich \nverlangt bzw. beantragt hatten. Die Unterlagen wurden nach den glaubhaften Aussagen \ndes Zeugen und nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. auf den Schleusen von Herrn \nausgegeben. Dass dies zuvor von den betreffenden Wählern beantragt worden war, ist \nnicht ersichtlich bzw. belegt. Zudem hat der Zeuge die Briefwahlunterlagen auch bei \nca. sieben bis acht Personen wieder eingesammelt. Ferner wurden kranken und im \nUrlaub befindlichen Bediensteten die Briefwahlunterlagen auch ohne deren Anforderung \nübersandt. \n \nGem. § 17 Abs. 1 WO-BremPersVG hat der Wahlvorstand einem Bediensteten, der im \nZeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, auf Verlangen die \nWahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren \nFreiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und \ndie Anschrift des wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk „Schriftliche \nStimmabgabe\" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein \n\n- 11 - \n- 12 - \nAbdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand \nhat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. \n \nHiervon ist der Wahlvorstand offenbar zunächst auch ausgegangen. Im von ihm \nerlassenen Wahlausschreiben vom 01.02.2016, welches sich in den beim Gericht \nbefindlichen Wahlunterlagen befindet, hat er selbst folgenden Hinweis erteilt: \n \n„12. Bedienstete, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme in dem vorgesehenen \nWahllokal persönlich abzugeben, können von der Möglichkeit der schriftlichen \nStimmabgabe Gebrauch machen. Diese Bediensteten erhalten auf Anforderung \nbeim Wahlvorstand die erforderlichen Wahlunterlagen. Ein informierendes Merkblatt \nerklärt die Behandlung dieser Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen müssen dann so \nrechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet werden, dass sie vor Abschluss der \nStimmabgabe vorliegen.“ \n \nDies entspricht § 17 Abs. 2 WO-BremPersVG. Hiernach gibt der Wähler seine Stimme in \nder Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter \nVerwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder \nübergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. \n \nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen, Beschl. v. 01.10.1984 - PV \n19/84 - soll durch § 17 Abs. 1 Satz 1 WO-BremPersVG sichergestellt werden, dass die \nBriefwahlunterlagen tatsächlich direkt nur derjenige erhält, der sie verlangt, um \ntheoretisch immer denkbare Wahlmanipulationen nach Möglichkeit auszuschließen. Dies \nsetzt voraus, dass der Wahlvorstand einmal weiß, wer Briefwahl wünscht, und zum \nanderen die Unterlagen dem betreffenden Bediensteten – durch Aushändigung oder \nPostübersendung – direkt zuleitet. Der Wahlvorstand darf sich dabei zwar zuverlässiger \nBoten bedienen (BVerwG, Beschl. v. 06.02.1959 – 7 P 9.58 – in BVerwGE 8, 144), \njedoch nur dann, wenn er weiß, wem die Unterlagen zugehen sollen. Diese \nVoraussetzungen waren hier nicht vollumfänglich erfüllt. Bereits ein derartiger Verstoß \ngegen § 17 WO-BremPersVG als wesentliche Verfahrensvorschrift iSv. § 21 \nBremPersVG zwingt nach der o.g. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen \ndazu, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Es kann nämlich nicht \nausgeschlossen werden, dass diese Mängel das Wahlergebnis beeinflusst haben (vgl. \nhierzu auch Großmann/Mönch/Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 21 \nBremPersVG Rn. 44: „Einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlverfahren \nstellt die Übermittlung von Briefwahlunterlagen ohne Verlangen des Wahlberechtigten \ndar, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.12.1974 - XI 842/73 -, ZBR 1975, 391“; \nebenso GK BremPersVG/Gude 2016, § 21 Rn. 9 unter Hinweis auf OVG Münster, \nBeschl. v. 31.03.2006 - 1 A 5195/04. PVL -, PersV 2008, 34, juris). \n\n- 12 - \n- 13 - \n \ndd. \nEin weiterer Verstoß gegen die Wahlvorschriften liegt in der äußeren Form und \nGestaltung der Briefwahlunterlagen begründet. Der Wahlbriefumschlag und der \nRücksendeumschlag waren gleich groß. Die Rücksendeumschläge für die Mitarbeiter, \ndenen Herr die Unterlagen aushändigte, waren nicht frankiert und enthielten nicht den \nHinweis, dass sie unfrei an den Wahlvorstand gesendet werden könnten. Sie waren nach \nden glaubhaften Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung lediglich mit \ndem Namen der jeweils wahlberechtigten Person versehen. Die Adresse des \nWahlvorstandes war nicht angegeben, ebenso nicht die Angabe der Möglichkeit einer \nunfreien Rückgabe. Die Rücksendeumschläge enthielten zudem nicht den Vermerk \n„Schriftliche Stimmabgabe“. Damit entsprachen die Rücksendeumschläge in mehrfacher \nHinsicht nicht den o.g. in § 17 Abs. 1 WO-BremPersVG normierten Anforderungen. \n \nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen, Beschl. v. 01.10.1984 - PV \n19/84 - liegt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vor, wenn der Wahlvorstand den \nBriefwählern keinen mit Namen und Anschrift des Wählers als Absender, der Anschrift \ndes Wahlvorstands und dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ versehenen größeren \nUmschlag zur Verfügung stellt. Die Übergabe eines derartig beschrifteten Umschlags \ngehöre auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BPersVWO zu den bei der schriftlichen \nStimmabgabe zu beachtenden unabdingbaren Förmlichkeiten. Auch diese Verstöße \ngegen § 17 WO-BremPersVG als wesentliche Verfahrensvorschrift iSv. § 21 \nBremPersVG zwingen dazu, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Es kann \nnämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mängel das Wahlergebnis beeinflusst \nhaben. Zwar ist nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.10.1994, \nPL 15 S 1057/94, juris, zu prüfen, ob solche Verstöße Auswirkungen auf das \nWahlverhalten bzw. -ergebnis gehabt haben können. Das kann im vorliegenden Fall \njedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weil drei Wähler (Herr G., Herr M. und Herr \nSch.), denen nach dem Wählerverzeichnis Briefwahlunterlagen ausgehändigt wurden, \nnicht gewählt haben, was dadurch deutlich wird, dass hinter ihren Namen im \nWählerverzeichnis kein handschriftlicher Haken gesetzt wurde, der nach den \nZeugenaussagen die Stimmabgabe kennzeichnete. Das Motiv für deren Nichtwählen \nmuss durch das Gericht nicht weiter aufgeklärt werden, würde zudem gegen den \nGrundsatz der Achtung der freien Wählerentscheidung verstoßen. Es ist jedoch nicht \nausgeschlossen, dass diese Wähler wegen der ggf. unterbliebenen Hinweise nicht \ngewählt haben (vgl. zu allem auch Großmann/Mönch/Rohr, a.a.O., § 17 WO-\nBremPersVG Rn. 1 unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht: „Wegen der \ngebotenen Formstrenge sind die in §§ 17,18 WO genannten Erfordernisse unbedingt \n\n- 13 - \n- 14 - \neinzuhalten. Ihre Verletzung stellt in aller Regel einen wesentlichen Verfahrensverstoß \ngem. § 21 BremPersVG dar“; ferner ebenda, § 21 BremPersVG Rn. 45: „Ein wesentlicher \nVerfahrensverstoß liegt vor bei Unterlassung der Beschriftung der Freiumschläge der \nBriefwähler gem. § 17 Abs. 1 WO-BremPersVG, OVG Münster, Beschl. v. 24.06.1970 - \nCB 2/70 -, ZBR 1971, 62“). \n \nDaneben waren die Rücksendeumschläge nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert, weil \nsie nicht selbstklebend zuzukleben waren. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass \ndie Briefwähler, von denen er die Rücksendeumschläge wieder eingesammelt hat, diese \nmit Tesafilm verschlossen hatten. Eine Ablösung dieses Klebemittels und Veränderung \ndes \nUmschlaginhalts \nwar \ndamit \nnicht \nunmöglich. \nDer \näußere \nZustand \nder \nRücksendeumschläge ist nicht mehr überprüfbar, weil diese vernichtet wurden. \n \nee. \nEin weiterer Verfahrensverstoß liegt darin, dass der Wahlvorstand bereits unmittelbar \nnach Abgabe der Briefwahlunterlagen die Rücksendeumschläge und Briefwahlumschläge \nvernichtet hat. Hiervon ist nach den glaubhaften Zeugenaussagen, aber auch nach der in \nder mündlichen Verhandlung erfolgten Aussage des Beteiligten zu 2., der Rücksprache \nmit dem Wahlvorstandsvorsitzenden gehalten hatte, auszugehen. \n \nGem. \n§ \n23 \nWO-BremPersVG \nwerden \ndie \nWahlunterlagen \n(Niederschriften, \nBekanntmachungen, \nStimmzettel \nusw.) \nvom \nPersonalrat \nmindestens \nbis \nzur \nDurchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt. Zwar erwähnt § 23 WO-\nBremPersVG die Rücksendeumschläge und Briefwahlumschläge nicht ausdrücklich, sie \nsind aber durch das Kürzel „usw.“ erfasst. Hierfür spricht § 18 Abs. 2 WO-BremPersVG, \nwonach verspätet eingegangene Briefumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des \nWahlergebnisses zu vernichten sind. Im Gegenschluss folgt daraus, dass regulär \neingegangene Umschläge länger aufzubewahren sind. So erwähnt etwa § 24 BPersVWO \nausdrücklich auch die Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe (vgl. zu allem auch \nGroßmann/Mönch/Rohr, a.a.O., § 21 BremPersVG Rn. 53: „Ein Verstoß gegen \nwesentliche Verfahrensvorschriften zur Personalratswahl liegt vor bei Vernichtung von \nWahlunterlagen, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.12.1974 - CB 2/70 -, ZBR 1975, \n391“). \n \nNach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 21.07.1993 - Bs PB 6/92, Bs \nPB 7/92 - juris) liegt bei Nichtaufbewahrung der Freiumschläge für die schriftliche \nStimmabgabe zwar ein Verstoß gegen § 24 BPersVWO vor. Die Verletzung dieser \nVorschrift führe aber nicht unmittelbar zum Erfolg der Wahlanfechtung, sondern nur dann, \n\n- 14 - \n- 15 - \nwenn das Nichtvorhandensein von Unterlagen ergebe, dass sie nicht erstellt worden sind, \naber ihr Vorhandensein Voraussetzung einer rechtmäßigen Wahl sei, oder wenn sich \nwegen Fehlens der Unterlagen und sonstiger Erkenntnisquellen die rechtmäßige \nDurchführung der Wahl nicht nachweisen lasse. Im vorliegenden Fall lässt sich bereits \nnicht mehr feststellen, ob Rücksendebriefumschläge der drei Briefwähler existierten, die \nlaut Wählerverzeichnis nicht gewählt haben. \n \nff. \nWeiterhin ist ein wesentlicher Verfahrensverstoß darin zu erblicken, dass es beim \nRücklauf der Rücksendeumschläge von Briefwählern schon mehrere Tage vor dem \nWahltermin \nzu \neiner \nverfrühten \nÖffnung \ndieser \nUmschläge \ndurch \nden \nWahlvorstandsvorsitzenden und Einlegung der inliegenden Wahlumschläge in die \nWahlurne gekommen ist und dass dabei zudem kein weiteres Mitglied des \nWahlvorstands zugegen war. Dieses tatsächliche Geschehen ist durch die glaubhaften \nAussagen der Zeugen und und den Vortrag des Beteiligten zu 2. hinreichend \nbelegt. Herr hat bekundet, dass er bei diesem Vorgang jeweils anwesend gewesen \nsei. Auch die Zeugin hat angegeben, Herr habe die Rücksendeumschläge zum \nWahlvorstandsvorsitzenden gebracht. Über den Fall der Briefwählerin habe die \nZeugin mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden gesprochen und dieser habe erklärt, er \nhabe den Briefwahlumschlag am Tag der Abgabe durch Frau in die Urne geworfen. \nDiese Abgabe war unstreitig bereits ca 1 ½ Wochen vor dem Wahltag erfolgt. \n \nGem. § 18 Abs. 1 WO-BremPersVG entnimmt der Wahlvorstand unmittelbar vor \nAbschluss der Stimmabgabe die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt \neingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im \nWählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. \n \nBei verfrühter Öffnung der Rücksendeumschläge besteht nach der Rechtsprechung des \nOVG Münster (Beschl. v. 31.07.1975 - CB 11/74 -, ZBR 1975,357), der sich die Kammer \nanschließt, die Möglichkeit, Wahlumschläge für Personen zu erstellen, bei denen mit \nSicherheit damit zu rechnen war, dass sie nicht zur Wahl erscheinen und auch nicht an \nder Briefwahl teilnehmen. Eine Rekonstruktion, ob jeder als Briefwähler im \nWählerverzeichnis vermerkte Wähler einen Rücksendeumschlag eingereicht hat, ist hier \nzudem nicht mehr möglich, weil die Rücksendeumschläge vernichtet wurden. Auch der \ngenaue Inhalt eines Rücksendeumschlages, läge er noch vor, ließe sich nicht mehr \nfeststellen, weil er anonym ist und daher ohne weiteres hätte ausgetauscht werden \nkönnen (vgl. zu allem auch Großmann/Mönch/Rohr, a.a.O., BremPersVG § 21 Rn. 46: \n„ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegt vor bei \n\n- 15 - \n- 16 - \nvorzeitiger Entnahme der Wahlumschläge aus den Briefumschlägen der Briefwähler \nentgegen § 18 Abs. 1 WO-BremPersVG - OVG Münster, Beschl. v. 27.10.1958 - CB \n555/56 -, ZBR 1959, 131 -; ebenso GK BremPersVG, a.a.O., § 21 Rn. 9 unter Hinweis \nauf OVG Münster, Beschl. v. 31.07.1975 - CB 11/74 -, ZBR 1975, 357). \n \nDer Wahlvorstand besteht zudem gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG, auch aus \nGründen der gegenseitigen Kontrolle, aus drei gewählten Wahlberechtigten. § 1 Abs. 1 \nWO-BremPersVG, der die Hinzuziehung von Wahlhelfern bei der Stimmabgabe und \nStimmenzählung vorsieht, ist nicht anwendbar für die Situation der Öffnung der \nRücksendeumschläge und Einlegung der Briefwahlumschläge in die Wahlurnen. Hier war \ndie erforderliche Anwesenheit zweier Wahlvorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der \nÖffnung \nder \nRücksendeumschläge \nnicht \ngegeben, \nweil \nnur \nder \nWahlvorstandsvorsitzende und Herr zugegen waren. \n \ngg. \nSchließlich besteht ein wesentlicher Verfahrensverstoß darin, dass nicht der Vorsitzende \ndes Wahlvorstandes das Los im Verfahren gem. § 25 Abs. 1 Satz 4 WO-BremPersVG \nzog, sondern ein zufällig ausgewählter Dritter. Dabei kann dahinstehen, ob die beiden \nverwendeten Zettel mit den Namen der Konkurrenten ohne Kuverts in das Behältnis \ngelegt wurden, was die Zeugin bekundet hat, oder ob sich die Zettel in Kuverts \nbefanden, was der Zeuge angegeben hat. Im erstgenannten Fall hätte allerdings \nu.U. die Möglichkeit des Erkennens des Namens auf dem Zettel durch den das Los \nziehenden Mitarbeiter bestanden. Entscheidend ist jedenfalls, dass nicht der \nWahlvorstandsvorsitzende das Los zog. Zwar macht der Beteiligte zu 1. geltend, die \nLosziehung sei nicht vom Wahlvorstandsvorsitzenden durchgeführt worden, weil er \nbereits die Lose beschriftet, jeweils in einen Umschlag gesteckt und in ein Behältnis \ngelegt habe. Dies hätte jedoch dadurch vermieden werden können, dass ein anderes \nWahlvorstandsmitglied die vorbereitenden Tätigkeiten übernommen hätte. Nach § 25 \nAbs. 1 Satz 4 WO-BremPersVG entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes \nzu ziehende Los, wenn bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder bei drei \ngleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen sind. Nach § 1 WO-\nBremPersVG führt der Wahlvorstand die Wahl des Personalrats durch. Er kann \nwahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der \nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. Das Verfahren \nzum Losentscheid fällt nicht hierunter. \n \n \n \n\n- 16 - \n \nhh. \nNach alledem kommt es auf die Beantwortung der Fragen, ob alle von Herrn \neingesammelten Rücksendeumschläge im von den Wahlberechtigten übergebenen \nZustand rechtzeitig vor der Stimmenauszählung an den Wahlvorstand gelangt sind, ob \ndie Wahlurnen hinreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert waren und vor \nManipulationen geschützt aufbewahrt wurden, nicht mehr entscheidungserheblich an. \n \n \n \n \n \nFür eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte; vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 30.09.1982 - PV-B 7 u. 8/82 -; ausführlich VG Bremen, Beschl. v. \n06.03.2014 - P K 1722/13.PVL - mit weiteren Nachweisen). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. \nSie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \ngez. 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