{"status":"available","doknr":"OLD365228","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-18","aktenzeichen":"5 K 1311/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 1311/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n… \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichter Ambrosi und Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2016 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Ge-\nsamtschuldner. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckba-\nren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Kläger, den öffentlichen Verbindungs-\nweg entlang ihres Grundstücks zu reinigen. \n \nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … in Bremen. Bei dem streitgegenständli-\nchen Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das am Ende des … liegt und \nteilweise an einen Privatweg und teilweise an den öffentlich gewidmeten … grenzt. Der \n… ist auf Höhe des klägerischen Grundstückes von beiden Seiten für den PKW-\nDurchfahrtsverkehr durch jeweils drei Pfähle auf der Fahrbahn gesperrt. Dennoch ist der \n… durchgängig für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet. Der … besitzt keinen von \nder Fahrbahn abgesetzten Gehweg, sondern eine durchgehende Pflasterung, die auf \nbeiden Seiten durch Straßengrün begleitet wird. Zwischen dem klägerischen Grundstück \nund der Verkehrsfläche des … befindet sich ein ca. 3,5 m breiter Grünstreifen, der durch-\ngehend mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Ein Zugang vom Grundstück der Klä-\nger zum öffentlich gewidmeten … besteht nicht. Der Zugang zu dem Hausgrundstück \nerfolgt über einen Privatweg. \n \nIm Januar 2013 kam es auf dem … in Höhe des Grundstücks der Kläger zu einem Glatt-\neisunfall. Eine Frau stürzte und verletze sich. Im Rahmen der folgenden Auseinanderset-\nzungen um die Verkehrssicherungspflicht lehnten es die Kläger gegenüber dem Stadtamt \nBremen ab, eine Streu- und Reinigungspflicht für das fragliche Teilstück des … als Anlie-\nger anzuerkennen. \n \nMit Bescheid vom 5. Februar 2015 stellte das Stadtamt Bremen gegenüber den Klägern \nfest, dass sie verpflichtet seien, den öffentlichen Verbindungsweg … in voller Länge ihres \nGrundstücks bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 5 Metern vor \ndem angrenzenden Grundstück zu reinigen. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der \nEntscheidung angeordnet. Die Reinigungspflicht der Kläger ergebe sich aus § 41 Abs. 5 \nS. 1 Nr. 3 BremLStrG. Die Kläger seien Anlieger im Sinne des § 4 BremLStrG. Bei dem \nGrünstreifen handele es sich nicht um einen nicht zur Straße gehörenden separaten Ge-\nländestreifen, sondern vielmehr um einen Grünstreifen, der Bestandteil der Straße sei. \nDer … stelle einen kombinierten Geh- und Radweg dar und diene somit dem Fußgänger-\nverkehr. Den Klägern obliege die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Stra-\nße nach Maßgabe des § 41 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BremLStrG, da es sich bei dem streitge-\n\n- 3 - \n- 4 - \ngenständlichen Teil des … um eine für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zuge-\nlassene Straße handele. \n \nDie Kläger legten am 3. März 2015 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen gel-\ntend, dass sie keine Anlieger des … seien. Das Grundstück sei von dem gepflasterten \nVerbindungsweg durch einen Grünstreifen mit einer Breite bis zu 3,50 m getrennt. Bei \ndem Grünstreifen handele es sich nicht um einen Geländestreifen der vorrangig der Ent-\nwässerung diene. Der Geländestreifen sei vielmehr in der gesamten Breite vollständig mit \nBäumen und Sträuchern bepflanzt. Ein direkter Zugang vom … zu dem Grundstück der \nKläger bestehe nicht. Im Übrigen ergebe sich auch nicht, dass der Verbindungsweg für \nden allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassen sei. Ein entsprechendes Ver-\nkehrszeichen sei nicht aufgestellt. Die Übernahme der Reinigungspflicht widerspreche \nauch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 änderte der Senator für Umwelt, den ange-\ngriffenen Bescheid dahingehend ab, dass die Kläger gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 \nBremLStrG verpflichtet seien, den öffentlichen … in voller Länge vor dem angrenzenden \nGrundstück zu reinigen. Gegenstand der Reinigungspflicht sei aber nur ein Randstreifen \nder Straße in einer Breite von 1,50 m. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegrün-\ndet zurückgewiesen. Die Kläger seien Anlieger im Sinne des § 4 Abs. 1 BremLStrG. Der \nGrünstreifen sei als Grünanlage bzw. Straßenbegleitgrün gem. § 2 Abs. 2 BremLStrG \nTeil der öffentlichen Straße. Eine Reinigungspflicht entfalle auch nicht mit Blick auf § 41 \nAbs. 3 BremLStrG, da weder rechtliche noch tatsächliche Hinderungsgründe für einen \nZugang vom klägerischen Grundstück zum … erkennbar seien. Abweichend vom Aus-\ngangsbescheid bestimme sich der Umfang der Reinigungspflicht jedoch nach § 41 Abs. 5 \nS. 1 Nr. 2 BremLStrG, da es sich bei dem … um eine für den Kraftfahrzeugverkehr ge-\nwidmete Straße handele. Ferner beziehe sich die Anliegerreinigungspflicht auf den befes-\ntigten Straßenkörper, also den Teil der Straße, der dem Fußgängerverkehr tatsächlich \ndiene. Soweit § 41 Abs. 1 S. 1 BremLStrG auf die Straßenstrecke vor dem angrenzenden \nGrundstück abstelle, sei der Abschnitt der Straße gemeint, der von der einen Grund-\nstücksgrenze bis zur anderen reiche. \n \nDie Kläger haben am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Sie verweisen auf ihr Vorbringen im \nVorverfahren und machen darüber hinaus geltend, dass die Beklagte von einer unzutref-\nfenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ausgehe. In § 41 Abs. 5 BremLStrG sei \nzweifelsfrei geregelt, dass die Reinigungspflicht in einer Breite von 1,50 m ab der Grund-\nstücksgrenze bestehe. Für eine andere Auslegung gebe es keine Grundlage. Damit wür-\nde sich die Reinigungspflicht der Kläger letztlich auf den Grünstreifen beziehen und kön-\n\n- 4 - \n- 5 - \nne schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden. Die von der Beklagten vertrete-\nne Auffassung, dass sich die Reinigungspflicht nur auf die Fahrbahn beziehe, würde der \nBehörde eine willkürliche Festsetzung auch in den Fällen ermöglichen, in denen der Ab-\nstand zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn 10 m, 20 m oder auch 30 m betrage. \n \nDie Kläger beantragen, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2015 in der Form des Wider-\nspruchsbescheides vom 13. Juli 2015 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 BremLStrG klar und \ndeutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es um die Reinigung der dem Fußgänger-\nverkehr dienenden Straßen und Straßenteile gehe. Damit beziehe sich die Reinigungs-\npflicht nur auf den Straßenteil, der auch tatsächlich von den Fußgängern genutzt werde. \nDies sei hier unter Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLStrG mangels abgesetz-\nten Gehwegs ein 1,50 m breiter Randstreifen des …. Es seien auch keine Hinderungs-\ngründe rechtlicher oder tatsächlicher Art erkennbar, die es den Klägern verwehren wür-\nden, Zugang von ihrem Grundstück zur Straße zu nehmen. Die Tatsache, dass sie einen \nZugang bisher nicht genommen hätten, sei unbeachtlich. Es sei auch nicht erforderlich, \ndass die Straßenbaubehörde den Anliegern den Weg für einen Zugang bereite. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Stadtamtes vom 5. Februar 2015 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Umwelt, vom 13. Juli 2015 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n \n1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 41 Abs. 7 BremLStrG. Hiernach \nbestimmt die Ortspolizeibehörde in Zweifelsfällen den Reinigungspflichtigen und ent-\nscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \n2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Stadtamt ist als Ortspolizeibehörde gemäß \n67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG zuständig. Dem Schriftformerfordernis aus § 41 Abs. 7 \nBremLStrG wurde entsprochen. Die Kläger sind vor Erlass der Verfügung nach § 28 Abs. \n1 BremVwVfG angehört worden. \n \n3. Die im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung ist auch materiell rechtmäßig. Der \nSenator für Umwelt, hat den Reinigungspflichtigen und auch den Umfang der Reini-\ngungspflicht zutreffend bestimmt. \n \nNach § 41 Abs. 1 BremLStrG obliegt den Anliegern die Reinigung der dem Fußgänger-\nverkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhan-\ndenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück und \nnach Maßgabe der in den folgenden Absätzen getroffenen Bestimmungen. Die Reini-\ngungspflicht besteht nicht für Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zu-\ngang nicht genommen werden darf (vgl. § 41 Abs. 3 BremLStrG). Der Umfang der Reini-\ngungspflicht hängt nach § 41 Abs. 5 BremLStrG von der Gestaltung und Widmung der \nStraße ab. \n \na) Die Voraussetzungen der Anliegerreinigungspflicht nach § 41 Abs. 1 BremLStrG liegen \nim Falle der Kläger vor. \n \naa) Unstreitig befinden sich das klägerische Hausgrundstück und der … in einer ge-\nschlossenen Ortslage. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 41 Abs. 2 BremLStrG vor-\nhanden, wenn die Grundstücke im Wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang \nbebaut sind. Das ist im fraglichen Teilstück des … der Fall. \n \nbb) Bei dem … handelt es sich um eine der Reinigungspflicht unterliegende Straße. \nStraßen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes sind diejenigen Straßen, die \ndem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. § 2 Abs. 1 BremLStrG). Der … ist jedenfalls \nauch in dem hier maßgeblichen Teilstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Ging \ndas Stadtamt bei Erlass ihrer Ordnungsverfügung noch von einer öffentlichen Widmung \nals Geh- und Radweg aus, so wurde dies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 \nzutreffend dahingehend korrigiert, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, die \nauch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist. \n \ncc) Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese auch trotz des zwischen ihrem \nGrundstück und dem … liegenden Grünstreifens als Anlieger dieser Straße anzusehen. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nNach § 4 BremLStrG sind Anlieger die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen \nangrenzen. Das Merkmal „Angrenzen“ beschreibt eine bestimmte räumliche Situation, \nwonach das Grundstück und die Straße eine gemeinsame Grenze haben (vgl. OVG \nNRW, Urteil v. 09.12.1991 – 9 A 473/90 – juris). Ob ein Grünstreifen zwischen der Fahr-\nbahn und dem Grundstück eine trennende Wirkung hat oder noch als Straßenbestandteil \nanzusehen ist, hängt davon ab, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine räumliche Be-\nziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück besteht. Diese \nräumliche Beziehung kann aufgehoben sein, wenn ein dicht bepflanzter Grünstreifen eine \nbesondere Breite und keinen funktionalen Zusammenhang mehr mit der Straße aufweist. \nIn der Rechtsprechung ist dies in einem Einzelfall für eine Breite von 12 m bei dichtem \nBewuchs angenommen worden (vgl. VG München, Urteil v. 22.05.2012 – M 2 K 12.462 – \njuris mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 11.12.1979, 65 VIII 76; aber auch eindeutig ver-\nneinend bei einer Breite von 6 m: VG München, Urteil v. 10.02.2004 – M 2 K 03.5386, \njuris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat selbst die Breite eines Grünstreifens \nvon 12 m noch nicht als ausreichend für die Aufhebung der Anliegereigenschaft angese-\nhen (vgl. B. v. 12.07.2012 – 4 ZB 11.1555, juris). \n \nNach diesen Maßstäben unterliegt es keinen Zweifeln, dass zwischen dem … und der \nGrundstück der Kläger eine hinreichende räumliche Beziehung besteht. Der Grünstreifen \nist zwar bepflanzt und weist in den Sommermonaten nach den vom Klägervertreter in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Bildern einen dichten Bewuchs auf. Schon wegen \nder geringen Breite des Grünstreifen von nur 3,50 m kann ihm aber eine trennende Wir-\nkung nicht zugesprochen werden. Der Grünstreifen weist auch einen funktionalen Zu-\nsammenhang mit der Straße auf, denn Bestandteil der Straße sind auch die Seiten- und \nRandstreifen und Grünanlagen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremLStrG). Es handelt sich bei \ndem Grünstreifen ersichtlich um eine Anlage, die üblicherweise beim Bau von Straßen \nnach modernen Gesichtspunkten als Seiten- und Randstreifen für die Sicherheit der ei-\ngentlichen Verkehrsfläche oder zum Schutz der Anliegergrundstücke vor Lärm und Ge-\nruchsimmissionen belassen wird. Solche Streifen zählen seit jeher zu den Bestandteilen \nder Straße. Sie unterscheiden sich ihrer Funktion nach von anderen in erster Linie den \nErholungsbedürfnissen bestimmten Grünflächen. Das ergibt sich aus der geringen Breite \ndes Grünstreifens, aber auch aus dem Fehlen jeglicher Anlagen oder Geräte wie etwa \nSitzbänken oder Spielgeräte, die auf andere Funktionen schließen ließen. Eine besonde-\nre Trennungs- und vor allem Erholungsfunktion kann dieser Art von Straßenbegleitgrün \nnicht zugemessen werden (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 9). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \ndd) § 41 Abs. 3 BremLStrG steht der Reinigungspflicht der Kläger nicht entgegen. Für die \nKläger besteht eine hinreichende Zugangsmöglichkeit von ihrem Grundstück zum …. \n \nGemäß § 41 Abs. 3 BremLStrG besteht die Reinigungspflicht nicht für Strecken der Stra-\nßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf. \nDie Regelung des § 41 Abs. 3 BremStrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft \ngestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig wäre, da ihr der sachliche Bezug zum \nGrundstück fehle (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 – VII C 46.72, VII C 26.72, VII C \n50.72; Urt. v. 11. März 1988 – 4 C 78.84, juris). Für den Zugang ist eine fußläufige Er-\nreichbarkeit jedoch ausreichend. Einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge bedarf es nach \nder Vorschrift nicht (vgl. entsprechend OVG NRW, B. v. 27.09.2012 – 9 A 2573//10, juris). \n \nFür die Anlegung eines Fußweges vom klägerischen Grundstück zum … über den Grün-\nstreifen bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse. Rechtliche Hindernisse \nsind jedenfalls durch die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ausführungen der Be-\nklagten ausgeräumt worden. Den Klägern steht es frei, einen Zugang von ihrem Grund-\nstück zum … zu schaffen. Der Bewuchs stellt auch kein tatsächliches Hindernis dar. Die \nBepflanzung könnte – soweit dies für die Anlegung eines Fußweges erforderlich sein soll-\nte – auch durch die Kläger beseitigt werden. Es besteht auch kein erheblicher, zu über-\nwindender Höhenunterschied zwischen dem Grundstück und dem …, der die Herstellung \neines Zugangs erschweren oder gar unmöglich machen könnte. Schließlich spricht auch \ndie Breite von 3,5 m dafür, dass eine fußläufige Verbindung zum … ohne Weiteres ge-\nschaffen werden könnte. \n \nOb derzeit tatsächlich ein Zugang vom Grundstück der Kläger zum … besteht, ist für die \nrechtliche Bewertung der Reinigungspflicht ohne Belang. Bereits aus dem Wortlaut der \nVorschrift geht eindeutig hervor, dass der tatsächliche Zugang nicht maßgeblich sein \nkann, wenn es in § 41 Abs. 3 BremLStrG heißt, dass eine Reinigungspflicht für Straßen \nnicht besteht, zu denen vom Anlieger Zugang nicht genommen werden darf. Auch nach \ndem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht zu beanstanden, wenn der Anlieger auch \nohne tatsächlichen Zugang zu einer Straße zur Reinigung herangezogen wird. Der all-\ngemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks ge-\nnerell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks \nund der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die inso-\nfern auf weitere Differenzierungen verzichtet. Abstufungen nach den jeweiligen Erschlie-\nßungsvorteilen wären mit einem hohen Regelungsaufwand verbunden. Die Probleme der \nwinterlichen Gehwegsicherung lassen sich zweckmäßig und wirksam durch eine umfas-\n\n- 8 - \n- 9 - \nsende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer lösen. In der Regel müssen Gehwege \ninnerhalb geschlossener Ortslagen durch Schneeräumen und Streuen gegen Eisbildung \nin der Winterzeit mehrmals täglich in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. \nDiese Aufgabe kann am besten durch eine große Zahl von Pflichtigen bewältigt werden. \nGeeignet dafür sind in erster Linie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Ihre \nInanspruchnahme entspricht deshalb auch dem Herkommen (vgl. BVerwGE 22, 26). Ver-\nfassungsrechtliche Bedenken könnten sich gegen eine undifferenzierte Gehwegsiche-\nrungspflicht auch für solche Straßen ergeben, zu denen aus rechtlichen oder tatsächli-\nchen Gründen kein Zugang genommen werden kann. Von einem Vorteil durch die Straße \nkönnte in diesen Fällen dann nicht mehr die Rede sein. Solange aber der Sicherungslast \nein Vorteil in der Gestalt einer Zugangsmöglichkeit – und sei es auch nur in der Form \neines Fußweges – gegenübersteht, entspricht es auch dem objektiven Interesse der Klä-\nger, an der Sicherung der Anliegerstraße mitzuwirken (zur Vereinbarkeit der Reinigungs-\npflicht mit dem Willkürverbot, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1993 – 5 S \n2606/92, juris Rn. 21 ff.). \n \nb) Gegenstand der bestehenden Reinigungspflicht ist gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 \nBremLStrG ein Randstreifen des … vor dem angrenzenden klägerischen Grundstück in \neiner Breite von 1,50 m. \n \nDer Senator für Umwelt, hat den Umfang der Reinigungspflicht im Widerspruchsbescheid \nvom 13. Juli 2015 zutreffend bestimmt und den angegriffenen Ausgangsbescheid inso-\nweit korrigiert. Bei dem … handelt es sich um eine für den allgemeinen Kraftfahrzeugver-\nkehr zugelassene Straße. Maßgeblich ist die Widmung der Straße, die hier nicht auf be-\nstimmte Verkehrsarten eingeschränkt worden ist. Die im fraglichen Bereich des … aufge-\nstellten Pfähle dienen jedenfalls nicht der Umsetzung einer straßenrechtlichen Regelung. \nDer … weist auch keine von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege auf, so dass sich die \nReinigungspflicht auf einen Randstreifen der Fahrbahn bezieht. \n \nDer Verpflichtung der Kläger, die Fahrbahn des … in einer Breite von 1,50 m zu reinigen, \nsteht auch nicht der zwischen dem Grundstück der Kläger und der Fahrbahn des … vor-\nhandene Grünstreifen entgegen, weil sich die nach § 41 Abs. 5 Nr. 2 BremLStrG zu be-\nstimmende Reinigungspflicht allein auf die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen \nund Straßenteile bezieht. Die insoweit von den Klägern vertretene Auslegung, wonach \ndie Reinigungspflicht in einer Breite von 1,50 m unmittelbar ab der Grundstücksgrenze \ngelte und damit vollständig innerhalb des nicht von den Anliegern zu pflegenden Grün-\nstreifens liege, lässt sich mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht \nvereinbaren. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nGegenstand der Reinigungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 5 Nr. 2 \nBremLStrG ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück \nin einer Breite von 1,50 m. Mit der Eingrenzung des Bereiches vor dem angrenzenden \nGrundstück wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Länge des der Reini-\ngungspflicht unterliegenden Straßenteils nicht über die Länge des Grundstücks hinaus-\nreicht. Es ist der Straßenabschnitt entlang des Grundstücks von einer Grundstücksgren-\nze bis zur anderen Grundstücksgrenze zu reinigen. Eine räumliche Bestimmung dahin-\ngehend, dass die Reinigungspflicht „vor dem angrenzenden Grundstück“ sich nicht nur \nauf die Länge des zu reinigenden Randstreifens bezieht, sondern gleichzeitig auch eine \nFestlegung darüber enthält, dass die Reinigungspflicht nur unmittelbar ab der Grund-\nstücksgrenze in einer Breite von 1,50 m besteht, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift \nnicht entnehmen. \n \nDass § 41 Abs. 5 Nr. 2 BremLStrG mit der Formulierung „vor dem angrenzenden Grund-\nstück“ nur eine Bestimmung über die Länge des zu reinigenden Randstreifens enthält \nund sich die Reinigungspflicht im Übrigen auf den Straßenteil bezieht, der dem Fußgän-\ngerverkehr dient, folgt in systematischer Hinsicht zunächst aus dem Kontext des Absat-\nzes 5 selbst. Nach § 41 Abs. 5 Nr. 1 BremLStrG ist Gegenstand der Reinigungspflicht der \nvon der Fahrbahn abgesetzte Gehweg bis zu einer Breite von 5 m. Einschränkungen da-\nhingehend, dass sich diese Reinigungspflicht nur auf Gehwege bezieht, die sich unmit-\ntelbar bis an die Grundstücksgrenze erstrecken, ergeben sich aus der Vorschrift nicht. \nDie Breite bezieht sich allein auf den Gehweg ungeachtet dessen, in welcher Entfernung \ner zum Grundstück des Anliegers liegt. Auch die Differenzierung in den Breiten zwischen \nNr. 2 und Nr. 3 des Absatzes 5 ist nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf den dem Fuß-\ngängerverkehr dienenden Straßenteil bezieht. Während die Reinigungspflicht bei Stra-\nßen, die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassen sind, nur einen Randstrei-\nfen von 1,50 m auf beiden Seiten der Straße umfasst, sind Wohnwege und Fußgänger-\nstraßen in einer Breite von 5 m zu reinigen. Beide Maße können sich sinnvollerweise nur \nauf die dem Fußgängerverkehr dienende Straße beziehen. Dass sich die Reinigungs-\npflicht des Anliegers nur auf solche Teile der Straße erstrecken, die von Fußgängern ge-\nnutzt werden, folgt aber insbesondere aus § 41 Abs. 1 BremLStrG. Nach dieser Vorschrift \nobliegt den Anliegern die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und \nStraßenteile vor dem angrenzenden Grundstück. Damit ist der Umfang der Reinigungs-\npflicht insgesamt bestimmt. Eine Erstreckung der Reinigungspflicht auf solche Teile, die \nwie Grünstreifen oder andere Bestandteile der Straße, nicht dem Fußgängerverkehr die-\nnen, kommt danach nicht in Betracht. § 41 Abs. 5 BremLStrG enthält insofern keine ei-\ngenständige Bestimmung des Gegenstandes der Reinigungspflicht, sondern nur eine \n\n- 10 - \n- 11 - \nKonkretisierung des Umfanges der Reinigungspflicht bezogen auf die unterschiedlichen \nArten von Anliegerstraßen. Auch bei der Anwendung des § 41 Abs. 5 BremLStrG bleiben \ndaher die Vorgaben des Absatzes 1 zu berücksichtigen. Auch bei Straßen ohne von der \nFahrbahn abgesetzten Gehweg kann sich daher die Reinigungspflicht nur auf die dem \nFußgängerverkehr dienenden Straßenteile beziehen, ungeachtet dessen, ob diese unmit-\ntelbar an das Grundstück der Anlieger angrenzen. \n \nEine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. § 41 BremLStrG \nzielt insgesamt auf eine umfassende Reinigungspflicht der Anlieger zur Sicherung des \nFußgängerverkehrs vor Gefahren, die sich aus witterungs- oder verschmutzungsbeding-\nten Beeinträchtigungen der Straßennutzung ergeben. Insbesondere soll auf diese Weise \nein zeitnaher Winterdienst für alle Anliegerstraßen sichergestellt werden, der in ver-\ngleichbarer Weise durch öffentliche Träger nicht gewährleistet werden könnte. Dieser \ngesetzgeberischen Intention würde es zuwiderlaufen, wenn die Reinigungspflicht letztlich \ndavon abhinge, ob sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Straße ein \nGrünstreifen oder eine andere nicht dem Fußgängerverkehr dienende Fläche befände. \nDie Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dies gerade in städtischen Außen-\nbezirken häufig der Fall sei. Damit würden sich indes für die Fußgänger in diesen Bereich \ngerade die Gefahren ergeben, die § 41 BremLStrG zu vermeiden sucht. Eine effektive \nund zweckmäßige Übertragung von Sicherungspflichten ist daher nur gegeben, wenn \ndiese uneingeschränkt für alle Anlieger besteht und nicht von den Unwägbarkeiten des \nBestehens oder Nichtbestehens eines Grünstreifens abhängt. \n \nEntgegen der Auffassung der Kläger führt diese Auslegung auch nicht zu willkürlichen \nFestsetzungen, denn hieraus folgt nicht, dass der Abstand von der Grundstücksgrenze \nzur Straße beliebig groß sein könnte. Die Frage des Abstandes des Grundstücks zur \nStraße betrifft indes nicht den Gegenstand oder Umfang der Reinigungspflicht, sondern \nbereits das Vorliegen seiner Voraussetzungen. § 41 Abs. 5 BremLStrG findet nur An-\nwendung, wenn eine Reinigungspflicht dem Grunde nach besteht. Dies setzt gemäß § 4 \nBremLStrG ein „Angrenzen“ des Grundstücks voraus. Wie von der Kammer bereits aus-\ngeführt, stellt sich bei einem zwischen Grundstück und dem begehbarem Straßenteil be-\nfindlichen Grünstreifen stets die Frage, ob ein „Angrenzen“ im konkreten Einzelfall bei \nnatürlicher Betrachtungsweise noch besteht. Bei einer erheblichen Breite des Grünstrei-\nfens fehlt es bereits an einem Angrenzen des Grundstücks und damit an der Anliegerei-\ngenschaft. Eine willkürliche Festsetzung der Behörde ungeachtet des Abstandes zwi-\nschen Grundstücksgrenze und Straße scheidet daher schon wegen der klaren und be-\nstimmten tatbestandlichen Voraussetzungen der Reinigungspflicht aus. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nc) Es ist den Klägern auch zumutbar, den … in dem im Widerspruchsbescheid festgeleg-\nten Umfang zu reinigen. \n \nBei dem Kriterium der Zumutbarkeit handelt es sich um ein dem Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatz Rechnung tragendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 7 \nBremLStrG (vgl. zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg, Urt. v. \n14.02.2007 - 12 KN 399/05 -; OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, jeweils \njuris). Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgen auch ohne eine aus-\ndrückliche Regelung im Bremischen Landesstraßengesetz bereits aus dem bundesrecht-\nlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten. Die Verpflichtung der Anlieger zur \nStraßenreinigung durch § 41 Abs. 1 BremLStrG berührt Grundrechtspositionen der Anlie-\nger (Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar stellen die durch das An-\ngrenzen des betreffenden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen \nhinreichenden sachlichen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche \noder rechtliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grund-\nstück verfügt, in Form einer Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem \nwird die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es durch den Anlie-\nger selbst, sei es durch beauftragte Dritte - in der Regel mit Belastungen verbunden sein, \ndie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen der Anlieger ste-\nhen (vgl. VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 36 m. w. N.). \n§ 41 Abs. 7 BremLStrG berechtigt die Ortspolizeibehörden jedoch nicht, Straßenanlie-\ngern Reinigungspflichten aufzuerlegen, deren Erfüllung unzumutbar ist. Dies ist etwa \ndann der Fall, wenn die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, \nunverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. \n14.02.2007, a. a. O. Rn. 20; VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 5 K 665/12, m.w.N., beide \njuris). \n \nSolche Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es \nsich bei der Reinigungspflicht für die Kläger um eine Belastung handelt. Gleichwohl ist \ndiese nicht unzumutbar. So ist die Länge des Verbindungsweges für sich genommen kein \nGrund, die Straßenreinigungspflicht der Kläger als unzumutbar erscheinen zu lassen. \nDas Grundstück der Kläger hat aufgrund seiner Größe zwar eine verhältnismäßig lange \nGrenze zum .... Auch der Umstand, dass es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein \nEckgrundstück handelt, führt zu besonderen Lasten. Insoweit gilt aber, dass, wer - wie \ndie Kläger - ein großes Grundstück sein Eigen nennt, nicht nur die damit verbundenen \nVorteile genießen darf, sondern grundsätzlich auch die damit verbundenen Lasten zu \ntragen hat (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 08.11.2006 - 1 A 480/05 -, juris Rn. 33). Auch der \nBewuchs entlang des … führt nicht zu der Annahme, dass die Reinigung des Verbin-\n\n- 12 - \n \ndungsweges in dem im Widerspruchsbescheid genannten Umfang für die Kläger unzu-\nmutbar wäre. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger bei der Reini-\ngung der Straße ohne Weiteres Dritter bedienen könnten und die Kosten hierfür nicht die \nZumutbarkeitsgrenze bezüglich der finanziellen Möglichkeiten der Kläger überschreiten \ndürften. Denn auch höhere finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Straßenreini-\ngungspflicht stellen keine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinträchtigung des \nPflichtigen dar, soweit nicht von einem unzulässigen Eingriff in die Kapitalsubstanz ge-\nsprochen werden kann (zu den vorstehenden Erwägungen vgl. VG Bremen, Urt. v. \n06.11.2014 – 5 K 665/12; außerdem VG Mageburg, Urt. v. 08.11.2006, a. a. O., Rn. 32 \nm. w. N., juris). Für einen solchen Eingriff gibt es im Falle der Kläger keine Anhaltspunk-\nte. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Kosten des \nVerfahrens sind den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da die Frage der Anlie-\ngerreinigungspflicht ihnen gegenüber als Miteigentümer des Grundstücks nur einheitlich \nentschieden werden konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. 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