{"status":"available","doknr":"OLD365227","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-19","aktenzeichen":"6 V 2267/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 2267/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richterin Tetenz am 19. August 2016 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nverpflichtet, \ndem \nAntragsteller \ndie \nbeantragte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs \nvon 30 Tagen aus dem Jahr 2015 vom 22.08.2016 bis \nzum 30.09.2016 zu genehmigen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Genehmigung von Erholungsurlaub, \nhilfsweise die vorläufige Gutschrift von 30 Tagen Mindesturlaub auf seinem Urlaubskonto \nbzw. schadensersatzrechtliche Kompensation. \n \nDer 1970 geborene Antragsteller steht seit 1990 im Polizeidienst der Antragsgegnerin. Er \nhat das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Bes.Gr. A 11) inne. \n \nIm \nHerbst \n2006 \nleitete \ndie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nein \nstrafrechtliches \nErmittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein. Die Antragsgegnerin leitete im März \n2008 ein Disziplinarverfahren ein und untersagte dem Antragsteller unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Bescheid vom 11.06.2009 \nenthob sie den Antragsteller vorläufig des Dienstes. \n \nAm 16.09.2010 verurteilte das Landgericht Bremen - Große Strafkammer - (Az. 4 KLs \n300 Js 68917/07) den Antragsteller wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in \nsechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in einem \nminder schweren Fall, wegen unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in \nTateinheit mit versuchter Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Besitzes von \nMunition zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen. \n \nDie Antragsgegnerin erhob sodann die auf Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst \ngerichtete Disziplinarklage (D K 148/12). Die Disziplinarklage wurde durch Urteil der \nFachkammer für Disziplinarsachen vom 03.03.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene \nBerufung wies das Oberverwaltungsgericht Bremen durch Urteil vom 02.11.2015 (Az.: 4 \nLD 67/14) zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Antragsteller zwar \nein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, ein endgültiger \nVertrauensverlust seitens des Dienstherrn jedoch nicht festzustellen sei. Der Verhängung \nder eigentlich angezeigten Zurückstufung stehe das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 \nBremDG in der bis zum 31.01.2010 geltenden Fassung entgegen. \n \nDer Antragsteller befindet sich seit dem 15.12.2015 wieder im Dienst und ist derzeit im \nPolizeirevier In der Vahr in einer 5-Tage-Woche tätig. \n \nIn der Zeit seiner Suspendierung nahm der Antragsteller keinen Erholungsurlaub. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie Antragsgegnerin prüfte nach Wiederaufnahme des Dienstes, ob dem Antragsteller für \ndie Zeiten seiner Abwesenheit vom Dienst noch Ansprüche auf Erholungsurlaub \nzuständen. \nMit \nBescheid \nvom \n26.04.2016 \nlehnte \nsie \ndie \nÜbertragung \nvon \nErholungsurlaub ab. Der Antragsteller sei aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung \nrechtlich gehindert gewesen, Dienst zu leisten. Hierdurch sei die mit dem Amt im konkret-\nfunktionellen Sinne verbundene Verpflichtung zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben \naufgehoben worden. Damit seien schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine \nGenehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub nicht in Betracht gekommen. \nErholungsurlaub werde zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewährt. Er verfolge den \nZweck, die Erholung des Beamten zu ermöglichen und ihm einen gewissen Zeitraum für \nEntspannung und Freizeit zu ermöglichen. Bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen \nBeamten fehle es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von \nErholungsurlaub. \n \nMit Schreiben vom 26.04.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung \nmachte er geltend, dass seine Suspendierung nicht gleichzusetzen sei mit einer von \ndienstlichen Angelegenheiten befreiten und insofern nicht belasteten Urlaubszeit, die \nErholungszwecken und der privaten Freizeitgestaltung diene. Der Antragsteller habe sich \nzur jederzeitigen Wiederaufnahme seines Dienstes bereithalten müssen und sei \ndeswegen gehindert gewesen, seinen Wohnort für eine angemessene Urlaubsdauer zu \nverlassen. Er verwies weiter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu \nArt. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie), \nwonach Beamte einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen hätten. \nDer neunmonatige Übertragungszeitraum aus § 9 der Bremischen Urlaubsverordnung \nfinde auf den Verfall seines Urlaubsanspruchs keine Anwendung. Aus der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Urlaubsabgeltungsanspruch von \nwährend des Urlaubsjahres dienstunfähig erkrankten Beschäftigten folge vielmehr, dass \nBeamte ihren Mindesturlaubsanspruch noch 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres in \nAnspruch nehmen könnten. \n \nÜber den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. \n \nDer Antragsteller suchte am 02.06.2016 in dem Verfahren 6 K 1524/16 um einstweiligen \nRechtsschutz nach und beantragte die Gewährung von Erholungsurlaub für das Jahr \n2014. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22.06.2016 ab. Es könne \ndahinstehen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2014 \ngehabt habe, da der Anspruch jedenfalls verfallen sei. Insbesondere sei der Antragsteller \n\n- 4 - \n- 5 - \nnicht gehindert gewesen, einen etwaigen Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 während \nder Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.06.2016 (6 \nV 1524/16) verwiesen. \n \nMit Schreiben vom 22.07.2016 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf das noch \nnicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren bei der Antragsgegnerin Erholungsurlaub \naus dem Jahr 2015 im Umfang von 30 Tagen ab dem 22.08.2016 bis zum 30.09.2016 in \nAnspruch nehmen zu dürfen. \n \nDie Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 26.07.2016 mit, der Widerspruch sei dem \nSenator für Inneres und Sport zur weiteren Entscheidung vorgelegt. \n \nUnter dem 16.08.2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \nZur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsverfahren. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \n1. die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller die \nbeantragte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs von 30 Tagen aus dem Jahr \n2015 vom 22.08.2016 bis zum 30.09.2016 zu genehmigen, \n2. hilfsweise, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Urlaubskonto \ndes Antragstellers den Erholungsurlaub von 30 Tagen aus dem Jahr 2015 über \nden 30.09.2016 hinaus gutzuschreiben, \n3. wiederum hilfsweise, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem \nAntragsteller eine schadensersatzrechtliche Kompensation in natura seines \nErholungsurlaubs von 30 Tagen aus dem Jahr 2015 nach dem 30.09.2016 für den \nFall zuzusichern, dass er sich im Hauptsacheverfahren gegenüber der \nAntragsgegnerin mit seinem Antrag auf Inanspruchnahme seines Jahresurlaubs \n2015 nach dem 30.09.2016 bestandskräftig und rechtskräftig durchsetzt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nSie verweist auf den Inhalt des Bescheides vom 26.04.2016. Dem Antragsteller stehe \nwährend der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung kein Anspruch auf Erholungsurlaub \nzu. Der Erholungsanspruch resultiere aus der Dienstleistungspflicht des Beamten. Für \n\n- 5 - \n- 6 - \neinen Urlaubsanspruch fehle es insoweit an der Berechtigung, da der Antragsteller von \nder Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollumfänglich freigestellt gewesen sei. Der \nAntragsteller habe zudem nicht damit rechnen müssen, jederzeit wieder zur \nDienstleistung herangezogen zu werden, solange das Disziplinarklageverfahren nicht \nrechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Auch aus der Bremischen Urlaubsverordnung, \nwelche \nexplizit \nRegelungen \nfür \nbestimmte \nFälle \nenthalte, \nin \ndenen \ndie \nDienstleistungspflicht des Beamten bereits aus anderen Gründen ruhe, ergebe sich kein \nanderes Ergebnis. Ferner verweist sie auf den Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2015 (6 ZB 15.1856), wonach eine sachliche \nBerechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub bei einem vorläufig des Dienstes \nenthobenen Beamten fehle. \n \nDas Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, die Personalakte des \nAntragstellers und die Akten aus dem Verfahren 6 V 1524/16 beigezogen. \n \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat bereits im Hauptantrag Erfolg. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ \n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \n \n1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn ihm stand \nfür das Jahr 2015 ein Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub zu. \n \nNach § 44 BeamtStG steht Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter \nFortgewährung der Bezüge zu. Die Ausgestaltung des Urlaubsanspruchs, seine \nBewilligung, seine Dauer und Fragen seiner Abgeltung sind dem Landesgesetzgeber \nüberlassen. Nach § 68 Abs. 1 BremBG regelt der Senat durch Rechtsverordnung \nEinzelheiten \nder \nErholungsurlaubsgewährung, \ninsbesondere \nderen \nDauer, \ndie \nGewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, die \nVoraussetzungen für die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs und das \nVerfahren. Auf dieser Grundlage bestimmt § 6 der Verordnung über den Urlaub für \nbremische Beamte und Richter vom 27.06.1979 (Brem.GBl. S. 337), zuletzt geändert \ndurch Art. 1 ÄndVO vom 17.09.2013 (Brem.GBl. S. 544) (BremUrlV), dass der Urlaub für \n\n- 6 - \n- 7 - \nBeamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, \nfür jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage beträgt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BremUrlV sind \nArbeitstage im Sinne der Verordnung alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu \ntun hat. \n \nDem Anspruch auf Erholungsurlaub steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \nnicht entgegen, dass der Antragsteller nach § 38 Abs. 1 BremDG vorläufig des Dienstes \nenthoben war. \n \nAuch wenn § 6 Abs. 3 Satz 1 BremUrlV den Erholungsurlaubsanspruch grundsätzlich mit \nder Dienstleistungspflicht des Beamten verknüpft, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass \ndie vorläufige Dienstenthebung einen derartigen Anspruch von vornherein ausschließt. \nDie \nKammer \nfolgt \ninsoweit \nnicht \nder \nAuffassung \ndes \nBayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs, wonach es bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen \nBeamten an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub fehle \n(Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 –, Rn. 8, juris). Auch wenn der \nSinn und Zweck des Erholungsurlaubs in der Regel darin besteht, es dem Dienst \nleistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum \nfür Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U.v. 20.1.2009 – C-350/06 und C-\n520/06, C-350/06 – juris Rn. 23, 25), ist die unbedingte Verknüpfung zwischen \nDienstleistungspflicht und Erholungsurlaub keine zwingende Schlussfolgerung. Dem \nsteht bereits entgegen, dass die Bremische Urlaubsverordnung explizit Regelungen für \nbestimmte Fälle enthält, in denen die Dienstleistungspflicht des Beamten bereits aus \nanderen Gründen ruht. So bestimmt § 6 Abs. 5 Satz 1 BremUrlV, dass der \nErholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der \nBesoldung um ein Zwölftel gekürzt wird. Jene Regelung spricht dafür, dass auch der \nGesetzgeber \ngrundsätzlich \ndavon \nausgeht, \ndass \nselbst \nbei \nruhender \nDienstleistungspflicht Erholungsurlaubsansprüche entstehen. Denn anderenfalls hätte es \nder ausdrücklichen Kürzungsregelungen nicht bedurft (so für den Fall des \nAufeinandertreffens von Erholungsurlaub und unbezahltem Sonderurlaub in einem \nArbeitsverhältnis BAG, Urt. v. 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 - juris Rn. 11 ff.). Für die \nGewährung von Erholungsurlaub während Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung \nspricht zudem, dass den suspendierten Beamten zwar keine Dienstleistungspflicht, wohl \naber eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft trifft (Weiß, in: GKÖD, DisR, Bd. \n2, Lfg. 2/09 – III.09 - § 39 BDG Rn. 17). Erholungsurlaub während der Dauer einer \nMaßnahme nach § 38 Abs. 1 BremDG würde dann dem Zweck dienen, den Beamten \nzeitweilig zu Erholungszwecken von dieser Dienstbereitschaftspflicht zu befreien, etwa \ndamit er über einen längeren Zeitraum ortsabwesend sein kann (vgl. ausführlich Weiß, in: \n\n- 7 - \n- 8 - \nGKÖD, DisR, Bd. 2, Lfg. 2/09 – III.09 - § 39 BDG Rn. 12). Die Antragsgegnerin kann sich \nin diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Antragsteller habe bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mit einer jederzeitigen \nInanspruchnahme rechnen müssen. Es war aus Sicht des Antragstellers jedenfalls nicht \nvon vornherein ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens \nbereiterklärt die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, sei es aufgrund personeller \nEngpässe, einer geänderten Bewertung der Sach- und Rechtslage oder aus sonstigen \nGründen. \n \n2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem steht \nnicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im \nAllgemeinen ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht \nvereinbar, ist eine Regelung, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Dies gilt mit Blick auf das Gebot effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aber ausnahmsweise dann nicht, wenn das \nAbwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin \nunzumutbar wäre (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 - 1 WDS-VR 1.10 - Rn. 14 f. m.w.N.). \nDie Eilbedürftigkeit ergibt sich hier bereits daraus, dass der begehrte Erholungsurlaub für \ndas Jahr 2015 gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 BremUrlV neun Monate nach dem Ende des \nUrlaubsjahres und damit mit Ablauf des September 2016 verfällt. Bis zu diesem Zeitpunkt \nkann eine vollstreckungsfähige Hauptsacheentscheidung nicht ergehen, wodurch dem \nAntragsteller ein endgültiger Rechtsverlust drohen würde (so auch Sächsisches OVG, \nBeschl. v. 26.10.2015 – 2 B 263/15 –, Rn. 8, juris). \n \nAufgrund des erfolgreichen Hauptantrages war über die Hilfsanträge nicht mehr zu \nbefinden. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.9 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer hat wegen der begehrten Vorwegnahme \nder Hauptsache von einer Halbierung des Regelstreitwerts für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes abgesehen. Die Hilfsanträge sind nicht streitwerterhöhend zu \nberücksichtigen, da sie denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nGKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n\n- 8 - \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. 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