{"status":"available","doknr":"OLD365226","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"5 K 2508/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 2508/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, Bremen, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberregierungsrat …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Larisch und Brünings aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Sep-\ntember 2016 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-\nteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Aufstellen von Sperrpfosten oder Blumenkübeln \nin einem an sein Grundstück angrenzenden verkehrsberuhigten Bereich, um Kraftfahr-\nzeuge daran zu hindern, vor dem Grundstückseingang zu parken. \n \nDas Grundstück des Klägers liegt an der Südseite des ...-Weges in Bremen. Der Weg ist \nmit dem Verkehrszeichen 325.1 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Er ist bau-\nlich mit einer Fahrbahn ohne Gehwege ausgestattet, die 4,5 Meter breit ist. Auf der Nord-\nseite des …-Weges gibt es in einigen Bereichen parallel zur Fahrbahn angelegte Park-\nbuchten. Gleichwohl parken regelmäßig Fahrzeuge eng am südlichen Fahrbahnrand, \nwas zu Behinderungen der Grundstückszugänge führt. \nUm diesem Zustand abzuhelfen, stellten Anwohner Blumenkübel am Rande der Fahr-\nbahn auf, die einen Teil der Fahrbahn blockieren sollten. Ende März 2013 wies das Poli-\nzeirevier … die Anwohner in einem Schreiben darauf hin, dass dieses Vorgehen unzu-\nlässig sei. Die Blumenkübel wurden daraufhin von den Anwohnern entfernt. Der Kläger \ntrat daraufhin schriftlich mit dem Polizeipräsidenten in Kontakt und erklärte sein Unver-\nständnis über die Anordnung und das Dulden des vorherrschenden Problemzustandes. \nDer Polizeipräsident erklärte daraufhin sinngemäß, die Polizei Bremen werde der Sache \nnachgehen, sofern es unter Berücksichtigung anderer Pflichten möglich sei. Es stehe \ndem Kläger frei, entsprechende Anzeigen zu stellen. Des Weiteren müsse er sich, sofern \nes um bauliche Veränderung ginge, an das Amt für Straßen und Verkehr wenden. \nMit Schreiben vom 24.11.2014 beantragte der Kläger dort die Genehmigung für die Auf-\nstellung von zwei Pollern vor seinem Grundstück. Zur Begründung führte er aus, dass \ndiese Maßnahme notwendig sei, um ein verbotswidriges Parken vor seinem Grundstück \nzu verhindern und sicherzustellen, dass er jederzeit Zugang zu diesem habe. Zudem sei \nder Fahrstreifen im beparkten Zustand weniger als drei Meter breit, sodass ein etwaiger \nFeuerwehreinsatz durch die Falschparker unmöglich gemacht werde. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Bescheid vom 12.02.2015 lehnte das Amt für Straßen und Verkehr diesen Antrag ab, \nda verbotswidriges Parken durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt und ge-\ngebenenfalls geahndet werden müsse und ein Einbau von Pollern dem Charakter eines \nverkehrsberuhigten Bereiches widerspreche. Die Poller würden den Verkehrsraum unnö-\ntig einengen und eine Behinderung für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Vielmehr ent-\nspreche der ...-Weg in seiner baulichen Gestaltung den Vorgaben der Verwaltungsvor-\nschrift zu dem Zeichen 325.1 StVO. \nDer Kläger legte am 03.03.2015 Widerspruch ein. Neben den nach § 10 BremLStrG be-\ngehrten Pollern erweiterte der Kläger seinen Antrag hilfsweise darauf, ihm nach § 18 \nBremLStrG zu gestatten, selbst zwei Poller oder ersatzweise Blumenkübel vor seinem \nGrundstück aufzustellen. Es seien schon an anderer Stelle der Straße Begrenzungspfei-\nler aufgestellt worden, insoweit verletze die ablehnende Entscheidung den Gleichbehand-\nlungsgrundsatz. Erschwerend komme hinzu, dass die parkenden Autos die einzige Zu-\nwegung zu seinem Grundstück versperrten. Zudem entspräche der ...-Weg nicht den \nVorgaben der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325.1 StVO. Ein verkehrsberuhigter Be-\nreich müsse so gestaltet werden, dass die Aufenthaltsfunktion die Verkehrsfunktion \nüberwiege. Dem trage die Beklagte nicht Rechnung, wenn sie die Poller oder ersatzweise \nauch die Blumenkübel als Beeinträchtigung bzw. Behinderung für Verkehrsteilnehmer \ndarstelle. Die Behinderung ginge vielmehr von den widerrechtlich parkenden Fahrzeugen \naus, wobei die Poller oder Blumenkübel dazu geeignet seien, pflichtwidriges Parken von \nFahrzeugen zu verhindern. Die Ortspolizeibehörde gehe jedenfalls auch nicht auf ande-\nrem Wege gegen die ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge vor, nicht einmal Kontrollen \nfänden regelmäßig statt. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Privatanzeige stelle zu-\ndem keine problemorientierte Lösung dar. Vielmehr würden Privatanzeigen nur zu Streit \nund Unfrieden in der Nachbarschaft führen, da es eben die Nachbarn seien, die ihre \nFahrzeuge verbotswidrig abstellten. \nMit Widerspruchbescheid vom 27.10.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Amtes für \nStraßen und Verkehr sei nicht zu beanstanden. Die straßenrechtliche Situation und ins-\nbesondere die zulässigen Parkflächen seien ausreichend gekennzeichnet. Die Sperrpfos-\nten würden nur unnötige Behinderungen darstellen und die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs beeinträchtigen. Das vom Kläger vorgebrachte Individualinteresse an der \nAufstellung der Sperrpfosten reiche jedenfalls nicht aus, weil die Vorschriften der Stra-\nßenverkehrsordnung ausreichend Schutz böten. Die Durchsetzung der Normen sei wie-\nderum Aufgabe der Ordnungsbehörden. Kämen diese ihren Aufgaben nicht in dem erfor-\n\n- 4 - \n- 5 - \nderlichen Maße nach, so ergebe sich hieraus kein Anspruch auf bauliche Veränderun-\ngen. \nDer Kläger hat am 11.12.2015 Klage erhoben. In Ergänzung zu seinem bisherigen Vor-\nbringen führt er aus, die Beklagte unterliege einer Fehlvorstellung über die Gestaltung \neines verkehrsberuhigten Bereiches. Sie habe den Zweck der Aufenthaltsfunktion nicht \nberücksichtigt und damit einseitig zugunsten der Verkehrsfunktion entschieden. Verfehlt \nsei zudem auch die Einschätzung, die Sperrpfosten stellten ein Hindernis dar. Dies sei \nnur dann der Fall, wenn Autos dort nicht parkten, was aber regelmäßig morgens, abends \nund am Wochenende dauerhaft der Fall sei. Im Vergleich zu den tatsächlich regelmäßig \nparkenden Autos würden die Sperrpfosten eine zumindest geringere Behinderung dar-\nstellen. Falsch sei auch die Annahme, die Sperrpfosten würden eine Behinderung für alle \nVerkehrsteilnehmer darstellen. Fußgängern würde die Aufstellung der Sperrpfosten oder \nder Blumenkübel gerade mehr Freiraum ermöglichen. Gerade hierdurch ließe sich der in \nder amtlichen Begründung der Straßenverkehrsordnung vorgegebene Vorrang des Fuß-\ngängers in verkehrsberuhigten Bereichen realisieren. Überdies werde in der Rechtspre-\nchung die Auffassung vertreten, dass Sperrpfosten in solchen Bereichen keine Hinder-\nnisse im Sinne des § 32 StVO darstellten. Vielmehr seien sie als dienendes Zubehör der \nHerstellung der Sicherheit im Straßenverkehr anzusehen. Somit widersprächen die \nSperrpfosten auch nicht dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs. Im Übrigen \nseien in vergleichbaren Fällen entsprechende Genehmigungen erteilt worden. Die Sperr-\npfosten oder Blumenkübel würden dem Kläger zudem einen ungehinderten Zugang zu \nseinem Grundstück ermöglichen, der zum regelmäßigen Verkehrsbedürfnis gehöre und \ndurch den Träger der Straßenbaulaust nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG sicherzustel-\nlen sei. Im Übrigen handle es sich bei der Beseitigung des vorherrschenden Zustandes \nnicht nur um ein individuelles Bedürfnis. Vielmehr würde damit auch dem Belang der Bar-\nrierefreiheit Rechnung getragen, der öffentlich sei. Er sei durch seine jüngst verstorbene \nMutter, die einen Rollator benötigt habe und durch seine Tochter, die regelmäßig einen \nKinderwagen verwende, auch selbst betroffen. Dies begründe einen Härtefall. Der Ver-\nweis der Beklagten, die Ordnungsbehörde müsse den pflichtwidrigen Zustand beenden, \ngehe fehl. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht und sei den Aussagen der Poli-\nzeibehörde nach auch nur in begrenztem Umfang zu erwarten. Es herrsche hier ein Voll-\nzugsdefizit. Der Verweis auf private Anzeigen sei daher ebenfalls verfehlt. Entsprechend \nstelle die Aufstellung der Pfosten oder der Blumenkübel eine funktionell geeignete Maß-\nnahme dar, dem Missstand zu begegnen. Schließlich müsse er als Anlieger den aktuellen \nZustand in der Straße nicht hinnehmen, soweit er sein Grundstück regelmäßig nicht un-\ngehindert erreichen könne. Der geschützte Anliegergerbrauch erstrecke sich nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zugang zum Grundstück. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \nden Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 12.02.2015 in der \nForm des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und Ver-\nkehr vom 27.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nIn Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen führt die Beklagte aus, der ...-Weg ent-\nspräche bereits den Vorgaben eines verkehrsberuhigten Bereiches, insbesondere dem \nder übergeordneten Aufenthaltsfunktion. Es bestehe keine Notwendigkeit für ergänzende \nbauliche Maßnahmen, wobei die vom Kläger geforderten ohnehin den Verkehr eher ge-\nfährden würden. Das Ziel des Klägers sei zudem ausschließlich ein individuelles Interes-\nse, nämlich rechtswidriges Parken vor seinem Grundstück zu verhindern. Diesen Schutz \ngewähre jedoch die Straßenverkehrsordnung und zuständig seien hierfür die Ordnungs-\nbehörden. Diese seien zudem bereits tätig geworden. Mit der Entscheidung des Klägers, \nkeine Anzeigen erstatten zu wollen, trage er selbst nicht zur Lösung des Problems bei. \nEine Genehmigung zur Aufstellung von Blumenkübeln könne ebenfalls nicht erteilt wer-\nden, weil sie eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellten und entsprechender \nSicherungsvorkehrungen bedürften. Der Straßenbaulastträger sei nicht bereit, diese \nPflichten zu übernehmen. Der Verweis auf die Entscheidung der Behörde zur Genehmi-\ngung in anderen Fällen sei verfehlt. Die vom Kläger angegebenen Fälle seien nicht ver-\ngleichbar. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Am-\ntes für Straßen und Verkehr vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nSenators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 27.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung \nseines \nAntrages \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung \ndes \nGerichts \n(vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1, und 2 VwGO). \n\n- 6 - \n- 7 - \n \n1. Die Klage ist bereits wegen einer fehlenden Klagebefugnis unzulässig, soweit sich der \nKläger auf § 10 BremLStrG als Anspruchsgrundlage beruft und er die Aufstellung eines \nSperrpfostens im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung begehren könnte \n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). \n \na) Die Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, \ndass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwal-\ntungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss hier-\nnach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszu-\nschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive \nRechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 13. Dezember 2006 \n- 6 C 23/05 -, juris). Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Rechts-\nsatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch \ndem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der \nIndividualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (soge-\nnannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 – 8 C \n43/83, Rn. 15 –, juris). \n \n§ 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG dient nicht auch dem Schutz von Interessen des Klägers \nund kann daher kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründen. \n \nNach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG hat der Träger der Straßenbaulast die Straße so zu \nbauen, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen \nöffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer \nMenschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barriere-\nfreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. \n \nDie Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Interesse der All-\ngemeinheit (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Seite 478 m. w. N.). \nDa § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach \n§ 10 Abs. 1 BremLStrG konkretisiert und nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner \nPersonen zu dienen bestimmt ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass \nund wie die Straßenbaulast wahrgenommen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Rhein-\nland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11, Rn. 18-24 –, juris). Etwas anderes \ngilt im Übrigen auch nicht für die in § 10 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BremLStrG ausdrücklich \nerwähnten Personengruppen behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeein-\nträchtigung. Da § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG die Aufgabe des Straßenbaulastträgers \n\n- 7 - \n- 8 - \numschreiben und ihm Ziele für die Aufgabenerfüllung vorgeben will, dient selbst die Er-\nwähnung besonders schutzwürdiger Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht der Be-\ngründung individueller Schutzansprüche, sondern der Erläuterung genereller Zielvorga-\nben. \n \nb) Auch aus einem etwaigen Anspruch nach § 45 StVO kann der Kläger eine Klagebe-\nfugnis nicht herleiten. Zwar ist allgemein anerkannt, dass auch der Einzelne ausnahms-\nweise aus § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbe-\nhörde ableiten kann, soweit die von dieser Regelung geschützten Rechtsgüter und Inte-\nressen auch sein Individualinteresse erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 \n– VII C 48.69 –, juris). Ein Anspruch auf Aufstellung der begehrten Sperrpfosten bzw. \nBlumenkübel kann sich aber schon deshalb nicht aus § 45 StVO ergeben, weil es sich \nhierbei nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. mit aus-\nführlicher Begründung VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010 – 4 K 774/09.KO, Rn. 39 \n–, juris; s. a. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n22. September 2010 – 3 L 341/09 –, Rn. 29, juris). \n \n2. Die Klage ist schließlich unbegründet, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Neube-\nscheidung auf § 18 BremLStrG stützt. Die Widerspruchsbehörde hat über den erst im \nWiderspruchsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Sondernutzung ermessensfehler-\nfrei entschieden. Daher hat der Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines \nAntrages unter Rechtsauffassung des Gerichts. \n \nBeim Aufstellen von Sperrpfosten oder Blumenkübeln handelt es sich – dies ist zwischen \nden Beteiligten unstreitig – um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. d. § 18 \nBremLStrG. \n \nNach § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG entscheidet die Ortspolizeibehörde über die Ertei-\nlung einer Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis ist zu versagen, \nwenn die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- o-\nder städtebauliche oder andere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Grün-\nde der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, § 18 Abs. 4 Satz 5 \nBremLStrG. \n \nErmessensfehler liegen nicht vor. \n \nDie Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungs-\ngrundlage entsprechenden Weise ausgeübt, so dass ein Fall des Ermessensfehlge-\n\n- 8 - \n- 9 - \nbrauchs nicht vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn sachfremde Gesichtspunkte in \ndie Entscheidungsfindung eingestellt wurden oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet \nworden ist. Für die Frage, welche Belange zu berücksichtigen sind, kommt es dabei \nmaßgeblich auf den Sinn und Zweck der jeweiligen Ermessensnorm an (Pos-\nser/Wolff, VwGO, § 114 Rn. 24 f.). Sinn und Zweck des Ermessensspielraums innerhalb \ndes § 18 BremLStrG sind vor allem Belange der Verkehrssicherheit. Dies lässt sich \n§ 18 Abs. 4 BremLStrG entnehmen. Danach können sich Versagungsgründe für die Er-\nlaubnis insbesondere aus Erwägungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, \nstraßen- oder städtebaulichen Belangen, anderer öffentlicher Belange sowie der öffentli-\nchen Sicherheit und Ordnung ergeben. Die Beklagte hat nur solche Belange bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt, die genau diesem Sinn und Zweck des ihr gesetzlich einge-\nräumten Ermessens entsprechen. Maßgeblich führt sie an, die Sperrpfosten würden die \nLeichtigkeit des Verkehrs negativ beeinträchtigen und auch dem Charakter eines ver-\nkehrsberuhigten Bereichs widersprechen. Diese Erwägungen sind weder sachfremd noch \nist erkennbar, dass hier eine fehlerhafte Gewichtung der Belange vorgenommen wurde. \nÜberdies ist zu erkennen, dass die Beklagte die grundsätzliche Konzeption eines ver-\nkehrsberuhigten Bereiches erkannt und berücksichtigt hat, wie sich aus dem Wider-\nspruchsbescheid ergibt. \n \nOb auch noch weitere Belange zu berücksichtigen waren, ist vielmehr eine Frage des \nzugrunde gelegten Sachverhalts. Gerichtlich überprüfbar ist insoweit, ob einzelne Belan-\nge, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sind, nicht ermittelt wurden oder \nbei ihnen eine fehlerhafte Gewichtung vorgenommen wurde (Posser/Wolff, VwGO, \n§ 114 Rn. 21 ff.). Es steht zu Überzeugung des Gerichts auch insoweit fest, dass dies \nnicht der Fall ist. Die Behörde hat den Sachverhalt sorgsam und vollständig ermittelt und \ndie Belange in einen vernünftigen Ausgleich gebracht. Für die Beklagte haben sich die \nentscheidungsrelevanten Tatsachen des Sachverhalts zunächst aus der umfassenden \nKorrespondenz mit dem Kläger ergeben. Daneben hat die Beklagte zusammen mit dem \nKläger auch einen Ortstermin durchgeführt, bei der sie sich ein weiteres, eigenes Bild der \nSachlage machen konnte. Im Übrigen stellt die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen \ndes Klägers nicht in Abrede. Die Beklagte hat auch alle sich hieraus ergebenen Belange \nzur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie hat insbesondere auch das individuelle \nInteresse des Klägers dabei berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass sie die privaten \nBelange im Ablehnungsbescheid explizit aufgeführt hat. Zudem verweist sie den Kläger \nauf Inanspruchnahme der für verbotswidriges Parken zuständigen Ortspolizeibehörde, \nwodurch dokumentiert wird, dass sie das grundsätzliche Bedürfnis des Klägers an einer \nMaßnahme erkannt und gewürdigt hat. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nEs ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung \neinen Belang offensichtlich überbewertet hat. Dies gilt insbesondere nicht für die Belange \nder Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie waren bei der Entscheidung der Beklag-\nten zwingend in erhöhtem Maße zu berücksichtigen. Die Behauptung des Klägers, die \nBeklagte stütze ihre Entscheidung auf fehlerhafte Gesichtspunkte, weil Blumenkübel kei-\nne Hindernisse darstellten, ist verfehlt. Denn die vom Kläger insoweit zitierte Gerichtsent-\nscheidung bezieht sich auf die Anwendung des § 32 StVO. Die Vorschrift dient zwar \nebenfalls der Sicherheit des Straßenverkehrs, hat aber einen nicht vergleichbaren Rege-\nlungsgehalt zu § 18 BremLStrG. So ist nicht zu leugnen, dass von aufgestellten Sperr-\npfosten oder Blumenkübeln negative Wirkungen für die Verkehrsteilnehmer ausgehen \nkönnen. Es ist auch unerheblich, ob sie im Vergleich zu den rechtswidrig geparkten Fahr-\nzeugen ein geringeres Übel darstellen. Vielmehr ist bei der Entscheidung der Genehmi-\ngungsfähigkeit zuvorderst die Wirkung für sich genommen zu betrachten. Insofern kam \nden Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs tatsächlich entscheidende \nBedeutung zu. \n \nEin Ermessensfehler liegt auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung \nnicht vor. Die vom Kläger geschilderten Umstände sind nicht geeignet, um einen Härtefall \nzu begründen. Zudem ist er auch in der vorliegenden Situation nicht schutzlos gestellt. \nWie die Beklagte zutreffend vorbringt, ist die Verkehrslage im ...-Weg eindeutig geregelt. \nDer Kläger kann ein Einschreiten seitens der Ortspolizeibehörden im Wege von Privatan-\nzeigen bewirken. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass nach der Auffassung der Kam-\nmer ein Abschleppen der verkehrswidrig geparkten Fahrzeuge im Wege der Ersatzvor-\nnahme grundsätzlich rechtmäßig sein dürfte. Dies dürfte sich vorliegend aus zwei Grün-\nden ergeben: Zum einen wird durch das Parken in dem 4,5 Meter breiten verkehrsberu-\nhigten Bereich in der Regel eine Engstelle geschaffen werden, da eine Restdurchfahr-\nbreite unter 3,05 Metern verbleiben dürfte (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.11.2009 – 5 K \n252/09 –, juris) und zum anderen wird der verkehrsberuhigte Bereich durch verbotswidrig \nparkende Fahrzeuge erheblich in seiner Funktion beeinträchtigt (vgl. Oberverwaltungsge-\nricht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 –\n, Rn. 13, juris). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n\n- 10 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-\nzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, 01.09.2016 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. 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