{"status":"available","doknr":"OLD365225","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-28","aktenzeichen":"5 K 1975/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 1975/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau …, Bremen, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor …, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \n…, Bremen, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 05.10.2016 \ngez. Zaiß \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nRichterinnen Meenken und Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n22. September 2016 am 28. September 2016 für Recht erkannt: \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstim-\nmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außer-\ngerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die \nKlägerin zu 4/5 und die Beklagte und die Beigeladene \nzu je 1/10, jedoch mit der Maßgabe, dass zwischen \nBeklagter und Beigeladener eine Kostenerstattung \nnicht erfolgt. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. \n110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-\ntrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \ni.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet; dies gilt nicht für Vollstreckungen durch die \nBeigeladene. Diese kann gegen Sicherheitsleistung \ni.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nvollstrecken. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen mehrere befristete Sperrzeitaufhebungen für die Nächte \nvon Donnerstag auf Freitag für den Diskothekenbetrieb ... der Beigeladenen. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der … in \nBremen. Auf der gleichen Straßenseite im … Reihenhaus (…) betreibt die Beigeladene \ndie Diskothek ... . In diesem Gebäude wurden seit dem Jahr 1965 Schankwirtschaften mit \nder Betriebsart „Bierwirtschaft und Diskothek oder ähnlichen Betriebsarten“ betrieben. In \neinem Vermerk des Bauordnungsamtes vom 31.08.1995 heißt es, dass für das Grund-\nstück … am 14.04.1964 die Bauerlaubnis Nr. C 315/64 für ein „Apartment-Wohnhaus mit \nGaststättenbetrieb“ erteilt worden sei. Die Gaststätte werde in der Betriebsbeschreibung \nals „Studentenlokal mit Tanz“, die Anzahl der Gästeplätze mit 50 und die Größe der \nTanzfläche mit 22 m2 angegeben. Am 05.01.1965 wurde eine gaststättenrechtliche Er-\n\n- 3 - \n- 4 - \nlaubnis für die Betriebsart „Tanzlokal für den Ausschank von alkoholfreien Getränken, \nBier, Wein und Spirituosen“ erteilt. \n \nDer am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebauungsplan 419 wies für das Baugebiet die \nGewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebau-\nungsplan 1535 ersetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus \nder Klägerin befinden, Kerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite allgemei-\nnes Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 \nsind im Kerngebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig. \n \nAm 23.01.2006 wurde dem Vorbetreiber der Diskothek ... eine gaststättenrechtliche Er-\nlaubnis für die Betriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und \nDiskoveranstaltungen mit Tanz“ erteilt. Die Erlaubnis wurde mit unveränderter Auflage \nam 26.01.2010 auf die Beigeladene „umgeschrieben“. Die Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 \ndie folgende Auflage: \n \n„Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige Wieder-\ngabegeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 – 07.00 Uhr \n(Nachtzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs-/Verstärkungsgerät so ein-\ngemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen de[n] nach der Sechsten \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Im-\nmissionswert für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht [über-\nschreiten]. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt \nzur Nachtzeit 25 dB(A); der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Ge-\nbäuden beträgt im Misch-/Kerngebiet 45 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). \nWegen der hier vorliegenden Gemengelage (auf Gaststättenseite Misch-/Kerngebiet, auf \nder gegenüberliegenden Seite allgemeines Wohngebiet) ist ein Zwischenwert von 42,5 \ndB(A) im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich. Die Blo-\nckierung der Verstärkeranlage oder sonstiger Wiedergabegeräte muss in der Weise er-\nfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermindert werden kann. Die \nDurchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entsprechender Schallmessatteste \neines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen.“ \n \nZur Begründung führte die Beklagte seinerzeit aus, die Auflage sei erforderlich, da es \nwiederholt zu erheblichen Belästigungen durch Musik der Beigeladenen und Gästever-\nhalten während der Nachtzeit gekommen sei. Bei einer unveränderten Nutzung wären \nauch zukünftig erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu erwarten. Bei der not-\n\n- 4 - \n- 5 - \nwendigen Interessenabwägung müsse das wirtschaftlich begründete Interesse der Beige-\nladenen, den Betrieb uneingeschränkt zu führen, hinter dem Recht der Nachbarn auf un-\nbeeinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurücktreten. \n \nAm 10.09.2013 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Sperrzeit laufend für die \nNächte von Donnerstag auf Freitag, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle herausge-\nstellt hatte, dass für die bis dahin praktizierte Öffnung der Diskothek in der Nacht von \nDonnerstag auf Freitag über die Sperrzeit hinaus (sog. „Studentennacht“) keine Sperr-\nzeitaufhebung erteilt worden war. Mit Bescheiden vom 30.04.2014, 10.09.2014 und \n28.10.2014 wurde die Sperrzeit zunächst für die Monate Mai bis Dezember 2014 für die \nNächte von Donnerstag auf Freitag aufgehoben. \n \nAm 11.06.2014 wurde die Musikanlage der Beigeladenen durch das Ingenieurbüro … \nschalltechnisch eingemessen. Ausweislich des Gutachtens vom 17.06.2014 wurde ein \nPegelbegrenzer eingebaut, durch den in der im 3. OG des Betriebsgebäudes gelegenen \nWohnung die Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit (Mittelungspegel von 25 db(A); \nSpitzenpegel von 35 db(A)) eingehalten werden sollten. Nach der Einregelung wurde der \nSchallpegelbegrenzer mittels Siegel verschlossen. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2014 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: \n \n„1. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom \n23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten an max. 12 Tagen \nim Jahr zugelassen. Die Betriebszeit für Konzerte wird einschließlich aller Zugaben auf \n23.00 Uhr befristet. Weitere Veranstaltungen bis 22.00 Uhr sind davon nicht betroffen, \nsoweit die zulässigen Tageslärmwerte nicht überschritten werden. \n2. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom \n23.01.2006 können seltene Ereignisse (z. B. Karneval, Silvester, Tanz in den Mai) an \nmaximal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungs-\ntage jeweils vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag liegen.“ \n \nZur Begründung der Ziffern 1 und 2 führte sie aus, dass die Auflage gem. § 2 Abs. 2 \nBremGastG zum Schutze der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Lärm \nerforderlich sei. Wegen Beschwerden in der Vergangenheit durch Musik und Gästever-\nhalten sei die Darbietung von Musik zu beschränken. Grundsätzlich seien deshalb die \nAuflagen in Ziffer 1 der Gaststättenerlaubnis vom 23.01.2006 einzuhalten; davon abwei-\nchend würden aufgrund technischer Gegebenheiten nur die in Ziffer 1 und 2 des Ände-\n\n- 5 - \n- 6 - \nrungsbescheides vom 10.10.2014 genannten Veranstaltungen zugelassen. Bei einer un-\neingeschränkten Nutzung der Gaststättenerlaubnis könnten erhebliche Eingriffe in die \nNachtruhe der Nachbarschaft zu erwarten sein. Das wirtschaftliche Interesse, den Betrieb \nohne die Auflagen betreiben zu können, trete hinter dem Recht der Nachbarn auf unbe-\neinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurück. \n \nMit Bescheiden vom 12.01.2015, 06.01.2016 und 31.03.2016 hob die Beklagte die Sperr-\nzeit für die ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag jeweils befristet bis einschließ-\nlich zum 24./25.12.2015, 31.03.2016 bzw. 31.12.2016 auf. \n \nDie Beklagte begründete die Sperrzeitaufhebungen mit dem Vorliegen eines öffentlichen \nBedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV. Es sei die historische, kulturelle und \nüberörtliche Bedeutung und 50-jährige Tradition der Gaststätte ... als besonderer Treff-\npunkt der jungen Bevölkerung und insbesondere der Studenten zu berücksichtigen. Der \nDonnerstag stelle traditionell den „Studententag“ dar. Dieser Bedarf an Vergnügungs-\nmöglichkeiten müsse gedeckt werden. Bei dem Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ seien \ndie besonderen Betriebszeiten einer Diskothek zu berücksichtigen, in denen der eigentli-\nche Betrieb erst ab Mitternacht beginne. Der Bedarf könne auch nicht anderweitig ge-\ndeckt werden, da lediglich eine andere Diskothek mit einem anderen Angebot eine derar-\ntige Sperrzeitaufhebung erhalten habe. Die Größe der Freien Hansestadt Bremen mit \nihrer überragenden kulturellen überregionalen Bedeutung belege ein solches Bedürfnis. \nDie besondere Lage der Gaststätte im „Bremer Viertel“, einem besonders lebendigen \nStadtteil, werde auch in dem aktuellen Bebauungsplan berücksichtigt, der das „Viertel“ \nals Vergnügungsviertel grundsätzlich anerkenne und lediglich einer unbeschränkten \nAusweitung von Vergnügungsstätten entgegenstehe. Die bestehende Nutzung solle nicht \nzurückgedrängt werden. Der Sperrzeitaufhebung stehe auch das öffentliche Interesse an \ndem Schutz der Nachbarschaft an Ruhe und Erholung zur Nachtzeit nicht entgegen. Die \nEinhaltung der Richtwerte der TA-Lärm werde durch einen eingebauten Schallpegelbe-\ngrenzer und die übrigen Auflagen sichergestellt. Aufgrund von Messungen durch Mitar-\nbeiter des Stadtamtes stehe fest, dass der Außenlärmpegel der angrenzenden Umge-\nbung so erheblich sei, dass dieser die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen \nüberlagere, daher könne keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb \nder Diskothek stattfinden. Nach mehrmaliger objektiver Überprüfung sei offensichtlich, \ndass die Nachtruhe durch die Sperrzeitaufhebung nicht beeinträchtigt werde. Dies hätten \nzuletzt das schalltechnische Gutachten vom 30.06.2015 sowie der schalltechnische \nMessbericht vom 07.12.2015 des Herrn Dipl.-Ing. …. ergeben. Die Ergebnisse der unan-\ngekündigten Außenmessungen des Stadtamtes in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2015 \nwürden die Messungen des Herrn ... bestätigen. In den Bescheiden vom 06.01.2016 und \n\n- 6 - \n- 7 - \n31.03.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass während der genehmigten Sperrzeitauf-\nhebung weitere unangekündigte Überprüfungen der Außengeräusche innerhalb und au-\nßerhalb der Öffnungszeiten der ... durchgeführt würden. \n \nDie Klägerin hat am 18.11.2014 gegen die befristete Sperrzeitaufhebung vom 28.10.2014 \nKlage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 13.02.2015 u. a. um einen Antrag auf Aufhe-\nbung der Auflagenänderung vom 10.10.2014 erweiterte. Mit Schriftsätzen vom \n29.01.2016 und 28.04.2016 stellte die Klägerin ihre Klaganträge teilweise um, gerichtet \nauf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der befristeten Sperrzeitaufhebungen vom \n28.10.2014, 12.01.2015 und 06.01.2016. Ferner begehrt sie die Aufhebung der Verfü-\ngung vom 31.03.2016 hinsichtlich der bis 31.12.2016 geltenden Sperrzeitaufhebung. \n \nDie Klägerin trägt vor, sie werde durch die Sperrzeitaufhebungen für die Nächte von \nDonnerstag auf Freitag in unzumutbarer Weise in ihrer Nachtruhe gestört. Die gesetzlich \nvorgesehenen Sperrzeitregelungen vermittelten Nachbarschutz, der durch die Aufhebung \nverletzt werde. Das Interesse der Nachbarschaft an Wohnruhe sei ein schützenswerter \nöffentlicher Belang. Aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebe sich ein Anspruch auf Schutz ihrer kör-\nperlichen Unversehrtheit. Eine Beeinträchtigung durch „Bass“ bzw. tieffrequenten Schall \nergebe sich insbesondere aus der baulichen Verbundenheit der Reihenhäuser. Dies wir-\nke sich durch die Förderung von Stresssymptomen nachteilig auf die Gesundheit aus; \ndas Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen werde auf lange Sicht erhöht. Für die Sperr-\nzeitaufhebung könne es schon deshalb kein öffentliches Bedürfnis geben, weil der Be-\ntrieb der Beigeladenen als Vergnügungsstätte nach dem seit 1986 geltenden Bebau-\nungsplan nicht zulässig sei und die Verlagerung solcher Nutzungen gemäß dem Bebau-\nungsplan auszuschließen sei. Dem zuwiderlaufend fördere die Beklagte durch die Sperr-\nzeitaufhebung im Bereich Ostertor den Charakter eines Vergnügungsviertels. Die Sperr-\nzeitaufhebung habe rechtlich die gleiche Qualität wie eine dem Bebauungsplan wider-\nsprechende Neuansiedlung einer Diskothek. Der von der Beklagten vorgebrachte Bedarf \nder Bevölkerung an Vergnügungsmöglichkeiten bestehe nicht. Dieser Bedarf werde be-\nreits durch eine andere Diskothek gedeckt, die am Donnerstagabend gleichwertige Ver-\nanstaltungen anbiete. Jedenfalls müssten für eine solche Bedarfsdeckung Alternativ-\nstandorte in störungsunempfindlichen Gebieten ausgewählt werden. Der durch \n§§ 6 Satz 2 BremGastG, 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV vermittelte Drittschutz beschränke \nsich nicht auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte. Die Klägerin könne sich daher \nauch auf das Fehlen eines allgemeinen Bedarfs für die Sperrzeitaufhebung berufen. Das \nBundesverwaltungsgericht habe § 18 Abs. 1 GastG a.F., wonach für Schank- und Spei-\nsewirtschaften eine Sperrzeit allgemein festzusetzen sei, drittschützende Wirkung bei-\ngemessen. Dabei habe es auf die „Zielrichtung“ des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abge-\n\n- 7 - \n- 8 - \nstellt, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses \nbeachtlich sei. Gaststätten müssten als Anlage im Sinne des BImSchG ohnehin die strik-\nten Beschränkungen der §§ 1, 3, 22 BImSchG einhalten. Sollte der Sperrzeitaufhebung \nein darüber hinausgehender Drittschutz zukommen, gelte dieser für einen Bereich unter-\nhalb der Erheblichkeitsschwelle der Vorschriften des BImSchG. Die ohnehin schon be-\nstehende Lärmbeeinträchtigung aufgrund der besonders „lebendigen“ Lage im „Viertel“ \nmache die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Sperrzeit umso dringender, damit die \nAnwohner wenigstens in der Zeit von 2.00 – 06.00 Uhr, also in der Sperrzeit, Ruhe fän-\nden. Der ohnehin bestehende Umgebungslärm könne daher während dieser Zeit nicht zu \nihren Lasten berücksichtigt werden. Die Beklagte verkenne, dass wirtschaftliche Interes-\nsen eine Aufhebung der Sperrzeit nicht rechtfertigen könnten. Sofern die Beklagte unter \nBerufung auf ein durch die Beigeladene veranlasstes Gutachten vom 30.06.2015 und \neinen schalltechnischen Messbericht vom 04./07.12.2015 von Dipl.-Ing. ... vortrage, die \nImmissionen der Diskothek seien nicht unzumutbar für die Nachbarschaft, sei dies nicht \nzutreffend, da der Gutachter in seinen Ausführungen die TA Lärm jeweils fehlerhaft an-\ngewendet habe. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 hat die Beklagte die Auflagenverfügung \nvom 10.10.2014 aufgehoben. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache inso-\nweit für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz \nvom 28.09.2016 angeschlossen. \n \nDie Klägerin beantragt nunmehr noch, \n \n1. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201 ergangene Verfügung \ndes Stadtamtes Bremen vom 28. Oktober 2014 zur Aufhebung der Sperrzeit \nder Diskothek ... rechtswidrig war, \n2. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201-2015/1 ergangene \nVerfügung des Stadtamtes Bremen vom 12. Januar 2015 zur Aufhebung der \nSperrzeit der Diskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag bis \nzum 24./25. Dezember 2015 rechtswidrig war, \n3. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201-2015-12/1 ergangene \nVerfügung des Stadtamtes Bremen vom 06. Januar 2016 zur Aufhebung der \nSperrzeit der Diskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag vom \n07.01.2016 bis 31.03.2016 rechtswidrig war, \n4. die zum Aktenzeichen 051-2-201-2016-03/1 ergangene Verfügung des \nStadtamtes Bremen vom 31. März 2016 zur Aufhebung der Sperrzeit der \n\n- 8 - \n- 9 - \nDiskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag vom 31.03.2016 \nbis zum 31.12.2016 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, die Beigeladene könne sich bezüglich baurechtlicher Be-\ndenken auf Bestandsschutz berufen, da das Objekt zur Zeit der Errichtung und Erteilung \nder ursprünglichen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis mit dem seinerzeit gel-\ntenden Bebauungsplan in Einklang gestanden habe. Die bauliche Beschaffenheit der \nRäumlichkeiten sei so umgerüstet worden, dass die Lärmemissionen minimiert würden, \nwas auch durch den an der Musikanlage angebrachten Pegelbegrenzer erreicht werde. \nDie Aufhebung der Sperrzeit sei auch nicht wie die Neugenehmigung einer Diskothek zu \nbewerten, da die Ausweitung der Öffnungszeiten zur Variationsbreite einer bereits ge-\nnehmigten Nutzung gehöre. Die Sperrzeitaufhebung führe nicht zu schädlichen Umwelt-\neinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Davon sei insbesondere \nnach dem schalltechnischen Messbericht des Dipl.-Ing. ... über die Messungen in der \nNacht vom 03.12.2015 auf den 04.12.2015 auszugehen. Ein normaler Diskothekenbe-\ntrieb der ... unter Einsatz des verwendeten Limiters verursache keine Richtwertüber-\nschreitungen im kritischsten Wohnraum des Wohnhauses der Klägerin. Die Messungen \nseien nicht zu beanstanden. Einwände der Klägerin unter Berufung auf die Ausführungen \ndes Dipl.-Ing. ... gingen fehl, da dieser teilweise von falschen Grundlagen ausginge. Dies \nergebe sich insbesondere aus der fachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. ... vom \n10.03.2016 zu den Einwänden der Klägerin. Zudem könne sich die Klägerin nicht mit \ndem Einwand gegen die Sperrzeitaufhebung wenden, es bestehe aus Sicht der Allge-\nmeinheit keine Bedarfslücke, da die Norm über die Sperrzeitanordnung nicht als solche \ndrittschützend sei. Der Umfang des nach § 4 Abs. 1 S. 1 BremGastV vermittelten Dritt-\nschutzes beschränke sich vielmehr auf die Befugnis des Nachbarn, schädliche Umwelt-\neinwirkungen abzuwehren. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \n \n die Klage abzuweisen. \n \nSie macht geltend, dass die Klageänderung nicht zulässig sei. Die Umstellung des Kla-\ngeziels auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht hinreichend dargelegt. Es fehle \nzudem an einem besonderen Feststellungsinteresse der Klägerin. Auch eine Klageerwei-\n\n- 9 - \n- 10 - \nterung sei mangels substanziellen Vortrags und bloßer Bezugnahme auf ältere Sachvor-\nträge unzulässig. Materiell-rechtlich bestehe für die befristeten Sperrzeitaufhebungen \nwegen der überörtlichen Bedeutung der Diskothek ... ein öffentliches Bedürfnis kulturel-\nler Art im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV. Das veränderte Freizeitverhalten junger Dis-\nkothekenbesucher, insbesondere der Studenten in der Nacht von Donnerstag auf Freitag, \nbegründe ein Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten. Eine Verletzung subjektiv-\nöffentlicher Rechte der drittbetroffenen Klägerin durch die Sperrzeitaufhebungen könne \ninsbesondere unter Berücksichtigung der schall-technischen Begutachtungen des Gut-\nachters ... nicht festgestellt werden. \n \nDurch Beschluss vom 13.05.2015 (Az. 5 V 155/15) hat die Kammer dem Eilantrag der \nKlägerin vom 10.03.2015 stattgegeben, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage ge-\ngen die Änderung der Auflagen betreffend den Diskothekenbetrieb beantragt worden war. \nIm Übrigen hat sie den Eilantrag abgelehnt. Das OVG Bremen hat mit Beschluss vom \n15.12.2015 (Az. 2 B 104/15) die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. \n \nMit Bescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt abgeändert: \n \n„Abweichend von der Auflage Nr. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung \nvon Livemusik in Form von Konzerten zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass von Ih-\nrem Betrieb kein Lärm ausgeht, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanz-\nfläche der ... überschreitet.“ \n \nDipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... sind in der mündlichen Verhandlung zu den von Dipl.-Ing. G. \nerstellten Gutachten vom 30.06.2015 und 07.12.2015 informatorisch angehört worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt \nhaben, \nist \ndas \nVerfahren \nin \nentsprechender \nAnwendung \ndes \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nII. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. \n \n1. Der Klagantrag zu Ziffer 4 ist zulässig, aber unbegründet. \n \na) Der auf Anfechtung des Bescheids gerichtete Klagantrag ist zulässig, insbesondere ist \ner gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und die Klägerin im Sinne des \n§ 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die Sperrzeitaufhebung vom 31.03.2016 bis zum \n31.12.2016 befristet ist, entfaltet der Bescheid zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-\ndung noch Rechtswirkung, sodass keine Erledigung eingetreten ist. \n \nb) Der Klagantrag zu Ziffer 4 ist unbegründet. Die befristete Sperrzeitaufhebung durch \nden Bescheid der Beklagten vom 31.03.2016 ist nicht wegen Verstoßes gegen drittschüt-\nzende Normen rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Sperrzeitaufhebung verursacht keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen zu Lasten der Klägerin. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättenge-\nsetzes (BremGastV) vom 13.03.2009 (Brem.GBI.S. 64), zuletzt geändert durch Art. 1 \nÄndVO vom 14.06.2012 (Brem.GBI. S. 239) kann die zuständige Behörde bei Vorliegen \neines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Be-\ntriebe die Sperrzeit, die grundsätzlich für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnü-\ngungsstätten sonntags bis freitags von 2 bis 6 Uhr gilt (vgl. § 1 BremGastV), befristet o-\nder widerruflich verkürzen oder aufheben. \n \naa) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbe-\ngriff ist nicht anders zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 18 \nGastG (OVG Bremen, B. v. 15.12.2015 – 2 B 104/15, juris). Danach erfordert die Ent-\nscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Feststellung von Tat-\nsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden \nBetriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genom-\nmen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung inte-\nressierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters - muss eine Bedarfslücke bestehen. An \nder erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches \nInteresse bestehen. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von \nder Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Ein öffentliches Bedürfnis für eine \nVerkürzung der Sperrzeit liegt daher u. a. dann nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein Be-\ndarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder \n\n- 11 - \n- 12 - \nanderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Ge-\nmeinwohl zuwiderliefe (BVerwG, U. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95, juris). \n \nDie danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Gesichtspunktes des \nSchutzes \ngegen \nschädliche \nUmwelteinwirkungen \nim \nSinne \ndes \nBundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) (BVerwG, U. v. 07.05.1996, a. a. O.). Das Tatbe-\nstandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses ist dahin auszulegen, dass eine Verkür-\nzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG \nführen darf. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift kann in diesem Umfang auch \nzu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten \nführen (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1996, a. a. O.). § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV entfaltet \ndanach über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses partiellen Dritt-\nschutz in dem Sinne, dass der Nachbar die Befugnis zur Abwehr schädlicher Umweltein-\nwirkungen hat. Nur insoweit kann er sich darauf berufen, dass ein öffentliches Bedürfnis \nfür eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nicht vorliegt. Das Fehlen einer Be-\ndarfslücke im Übrigen kann hingegen von ihm nicht geltend gemacht werden (OVG Bre-\nmen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). \n \nSoweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die normative Sperrzeitanordnung als solche \nsei bereits drittschützend, so dass der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV habe, ist ein solcher \nAnsatz vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen worden und überzeugt auch \nnicht. Das Vorliegen einer Bedarfslücke und somit eines Bedürfnisses für die Verkürzung \nder Sperrzeit beurteilt sich aus der Sicht der Allgemeinheit (vgl. VGH Mannheim, U. v. \n27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die Verlängerung der Betriebszeiten dient nicht den \nInteressen des Gastwirts oder der nachfragenden Gäste. Ebenso wenig kann sich der \nNachbar auf das Fehlen eines Bedarfs berufen. Auf einen Verstoß gegen \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV kann sich der Nachbar nur berufen, soweit dieser für ihn \nals von der Lärmeinwirkung betroffenen Dritten einen Abwehranspruch auslöst (vgl. VGH \nMannheim, a. a. O.). \n \nDer Klägerin ist auch insofern nicht zu folgen, dass der Drittschutz aus § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBremGastV bei dieser einschränkenden Auslegung überflüssig wäre, weil Gaststätten als \nAnlagen i. S. d. BImSchG ohnehin die Anforderungen nach diesem Gesetz einzuhalten \nhätten. Denn im Rahmen der Sperrzeitaufhebung kann der Nachbar im Wege der An-\nfechtungsklage gegen diese behördliche Entscheidung vorgehen, während er andernfalls \neine im Ermessen der Behörde stehende Anordnung im Einzelfall beantragen müsste. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nEntgegen der klägerischen Auffassung hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Ab-\nwehr von Umwelteinwirkungen unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen \nim Sinne der §§ 3, 22 BImSchG. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf \nan, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, \nnicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumut-\nbare Maß überschreiten (BVerwG, U. v. 12.12.1975 – IV C 71.73, juris; U. v. 07.10.1983 \n– 7 C 44/81, juris). Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nach-\nbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterab-\nwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn \nbereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenom-\nmen werden müssen (VGH Mannheim, U. v. 04.11.2014 – 10 S 1663/11, juris). Die Zu-\nmutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen beurteilt sich anhand der Im-\nmissionsrichtwerte der TA Lärm, der, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der \nschädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs \neine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (st. Rspr., vgl. \netwa BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris, m. w. N.). \n \nbb) Die Klägerin kann sich im Verfahren um die Sperrzeitaufhebung nicht darauf berufen, \ndass die ... keinen baurechtlichen Bestandsschutz genießt (hierzu ausführlich OVG \nBremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Aus der grundsätzlichen Aufteilung der Sachkompe-\ntenzen zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Gaststättenbehörde folgt, dass bau-\nrechtliche Einwendungen grundsätzlich nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend \nzu machen sind. Für die Frage der Sperrzeitaufhebung bedeutet dies, dass solange von \neiner bestandsgeschützten Baugenehmigung auszugehen ist, wie die Klägerin die Fest-\nstellung des Nichtbestehens einer Baugenehmigung nicht im baurechtlichen Verfahren \ndurchgesetzt hat. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn offensichtlich und oh-\nne jeden Zweifel eine Baugenehmigung nicht vorliegt und eine Ausweitung des bau-\nrechtswidrigen Betriebes daher nicht in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt ersichtlich \nnicht vor, da gerade nicht offensichtlich ist, dass die ... keinen baurechtlichen Bestands-\nschutz genießt. \n \nSoweit die Klägerin vorträgt, selbst wenn man eine Diskothekennutzung als genehmigt \nunterstellte, würde eine durch Aufhebung der Sperrzeit bewirkte Ausweitung dieser Nut-\nzung bauplanungsrechtlich unzulässig sein, ergibt sich nichts anderes (OVG Bremen, B. \nv. 15.12.2015, a. a. O.). Es käme in diesem Fall darauf an, ob die Ausweitung des Be-\ntriebes eine Nutzungsänderung darstellt, für die sich die Frage der bauplanungsrechtli-\nchen Zulässigkeit neu stellt. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB \nliegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch \n\n- 13 - \n- 14 - \nbodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 \nC 10/09, juris, m. w. N.). Hingegen ist eine bloße Nutzungsintensivierung keine Nut-\nzungsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1998 - 4 C 9/97, juris). Die Sperrzeitaufhebung \nfür die Nächte von Donnerstag auf Freitag ist als bloße Nutzungsintensivierung anzuse-\nhen. Weder wird der Rahmen der erteilten Baugenehmigung, die hinsichtlich der Be-\ntriebszeiten unergiebig ist, überschritten, noch wird das Nutzungsspektrum erweitert. \nDenn die durch die Bauerlaubnis festgelegte Nutzung „Apartment-Wohnhaus mit Gast-\nstättenbetrieb“ mit der Betriebsbeschreibung „Studentenlokal mit Tanz“ wird durch die \nSperrzeitaufhebung nicht berührt. Auch der Nutzungsumfang ändert sich im Verhältnis \nzur Bauerlaubnis nicht, da weder die Anzahl der Gästeplätze noch die Größe der Tanz-\nfläche betroffen sind. Eine Festlegung hinsichtlich der Sperrzeit enthält die Bauerlaubnis \nnicht, so dass sich die Klägerin insofern auch nicht auf eine Abweichung berufen kann \n(vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). \n \ncc) Durch die Sperrzeitaufhebung werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im \nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Klägerin verursacht. \n \n (1) Was die Klägerin an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand \ndes Maßstabs des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 BImSchG. \n \nNach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu er-\nrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die \nnach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind ge-\nmäß § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet \nsind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \noder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte \nSchwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen ist erreicht, \nwenn die fraglichen Immissionen für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U. \nv. 17.02.1984 – 7 C 8/82, juris; BayVGH, B. v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013, juris). Wie \ndargelegt, kommt dem - auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden -\nnormkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Lärm im Rahmen seines Anwen-\ndungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, so-\nweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkreti-\nsiert (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die normative Kon-\nkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jeden-\nfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entspre-\nchend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Ver-\nfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. OVG \n\n- 14 - \n- 15 - \nBremen, B. v. 15.12.2016, a. a. O.). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schäd-\nlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Rege-\nlungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-\nVorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) \nSpielräume eröffnet (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris; U. v. 29.11.2012 - 4 \nC 8/11, juris; B. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14, juris). \n \n(2) Nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurtei-\nlungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten \nnachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) 40 dB(A) und in \nKerngebieten nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissi-\nonsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Da die Diskothek in \neiner Gemengelage liegt, bei der für die gegenüberliegende Straße ein allgemeines \nWohngebiet ausgewiesen ist, hat die Beklagte in Anlehnung an Nr. 6.7 der TA Lärm \ndurch die Auflage zur Erlaubnis vom 23.01.2006/26.01.2010 einen einzuhaltenden Au-\nßen-Immissionsrichtwert von 42,5 dB(A) festgelegt. \n \nBei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung \nbeträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbe-\ndürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des \nGebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete \nnachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen \ndürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. \n \nDie Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nr. 6.8 der TA Lärm nach den \nVorschriften des Anhangs zur TA Lärm. \n \n(3) Der Ort, an dem die Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung zu beurteilen ist, be-\nstimmt sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Danach ist maßgeblicher Immissionsort der nach \nNr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem \neine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach \nNr. A.1.3 des Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 der \nTA Lärm \n \na) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters \ndes vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN \n4109, Ausgabe November 1989; \n[b)…] \n\n- 15 - \n- 16 - \nc) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen \nRäumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Ge-\nräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. \n \nGeht es um die Beurteilung von Luftschall, der über die Außenfassade einwirkt, sind die \nAußen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. hier der in der Auflage zur \ngaststättenrechtlichen Erlaubnis bestimmte Außen-Immissionsrichtwert anzuwenden. Aus \nder Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm und der \nDefinition des maßgeblichen Immissionsortes in Nr. A.1.3 des Anhangs ergibt sich, dass \ndieses Regelungswerk den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohn-\nnutzung bereits an deren Außenwand gelöst wissen will (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - \n4 C 8/11, juris). \n \nDer Immissionsort außerhalb eines Gebäudes kann aber nicht als einziger maßgeblicher \nImmissionsort angesehen werden, wenn der Schutzanspruch auch innerhalb von Gebäu-\nden sicherzustellen ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus: BlmschG, Kommentar, B \n3.6. Rn. 34 zu Nr. 2, 6. BImschV). Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, \nder Einwirkung tieffrequenter Geräusche oder bei Körperschallübertragung regelt Nr. 6.2 \nder TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden. Dieser \nSonderfall liegt hier vor, so dass die maßgeblichen Immissionsorte sowohl innerhalb als \nauch außerhalb des Hauses der Klägerin liegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, \na. a. O.). \n \n(4) Aufgrund der von der Beigeladenen veranlassten erneuten schalltechnischen Unter-\nsuchung am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015) geht die Kammer da-\nvon aus, dass die Klägerin durch die Sperrzeitaufhebung keinen unzumutbaren Lärmim-\nmissionen ausgesetzt ist. Die von der Klägerin gegen die durchgeführten Messungen \nerhobenen Einwände greifen nicht durch. \n \n(a) Dipl.-Ing. ... hat in der Nacht von Donnerstag auf Freitag während des Diskothekenbe-\ntriebs Messungen außerhalb des Wohngebäudes der Klägerin (ca. 0,5 m vor dem Fens-\nter im Wohnzimmer im Obergeschoss; Messpunkt 1), in ihrem Schlafzimmer im Kellerge-\nschoss (ca. 0,5 m vor dem Fenster und 0,4 m über dem Bett; Messpunkt 2), und in der \nDiskothek (Messpunkt 3) vorgenommen. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom \n07.12.2015 ergab die Innenmessung im Schlafzimmer der Klägerin für die Stunden 0.00 \nUhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen berechneten Beurteilungspegel von 16 \nbzw. 20 dB(A) und einen Maximalpegel von 28 bzw. 26 dB(A). Für den Innengeräusch-\npegel hat der Gutachter für 50% der Messzeit einen Tonzuschlag (KT) von 3 dB verge-\n\n- 16 - \n- 17 - \nben, da etwa zur Hälfte der Messzeit von 60 Minuten die Bässe schwach zu hören gewe-\nsen seien. Als Grundlage für die Ermittlung des Beurteilungspegels am Innenmesspunkt \nhat der Gutachter den Taktmaximalpegel angesetzt, um die Impulshaltigkeit der Geräu-\nsche zu berücksichtigen. Es wurde ein Messabschlag von 3 db(A) vorgenommen. Die \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte wurden eingehalten. \n \nDie Außenmessung ergab für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 \nUhr einen Beurteilungspegel von 41 bzw. 40 dB(A) und einen Maximalpegel von 64 bzw. \n67 dB(A). Als Grundlage für die Ermittlung des Beurteilungspegels am Außenmesspunkt \nhat der Gutachter den 95%-Perzentilpegel angesetzt. Er hat einen Zuschlag für Ton- und \nInformationshaltigkeit von 3 dB vergeben. Der zulässige Maximalpegel von 65 dB(A) \nwurde überschritten. Eine Zurechnung des kurzzeitigen Geräuschereignisses zu dem \nDiskothekenbetrieb war nicht möglich. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Klägerin \nwährend der Messungen am offenen Fenster im Erdgeschoss telefonierte, was den \nMesswert im Obergeschoss beeinflusst haben könnte. \n \n(b) Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel ist nicht zu beanstanden. Zu-\nnächst dringt die Klägerin nicht mit dem Einwand durch, die Messungen seien nicht aus-\nsagekräftig, da der Gutachter nicht ermittelt habe, ob die Diskothekenmusik in voller \nLautstärke betrieben worden sei (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Dipl.-Ing. \n… hat bereits am 24.06.2015 unter Einsatz einer Test-CD Messungen mit und ohne Limi-\nter durchgeführt und dabei die Musikanlage jeweils bis zur Maximalleistung hochgefah-\nren. Eine Immissionsrichtwertüberschreitung bei Verwendung des Limiters ergab sich \nnicht. Für die Vermutung der Klägerin, der Endverstärker sei nicht auf maximale Verstär-\nkung eingestellt gewesen, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die erneuten \nMessungen erfolgten während des Normalbetriebs. Dabei wurde am Rande der Tanzflä-\nche ein Wert von 92,2 dB(A) gemessen, der nach Aussage des Gutachters „in etwa“ dem \nmaximalen Schalldruckpegel der eingesetzten Musikanlage bei Verwendung des Limiters \nentspricht. Dieser liegt zwar unter dem am 24.06.2015 in der Diskothek gemessenen \nWert, jedoch hat auch dieser Wert nicht zu einer Überschreitung des Immissionsricht-\nwerts geführt. \n \n(c) Weiterhin ist gegen die ausgewählten Messorte von Rechts wegen nichts zu erinnern. \nDiese entsprechen den Vorgaben der TA Lärm und der in Bezug genommenen DIN-\nVorschriften. Insbesondere musste die Messung des Innengeräuschpegels nicht etwa \ndirekt auf dem Kopfkissen der Klägerin in ihrem Schlafzimmer vorgenommen werden. Die \nTA Lärm legt in Ziff. A.1.3. fest, dass der maßgebliche Immissionsort bei Körperschallü-\nbertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten be-\n\n- 17 - \n- 18 - \ntroffenen schutzbedürftigen Raum liegt. Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN \n45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonauf-\nstellung und Messdurchführung. Danach sind die Messungen in schutzbedürftigen Räu-\nmen bei üblicher Raumausstattung und bei geschlossenen Fenstern und Türen an be-\nvorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durchzuführen. Vorliegend wurde die Messung \nca. 40 cm oberhalb des Kopfkissens auf dem Bett der Klägerin und damit an einem be-\nvorzugten Aufenthaltsort innerhalb des Schlafzimmers durchgeführt. Die Vorgaben der \nTA Lärm und auch der DIN 45645-1 hinsichtlich des Messortes wurden demnach einge-\nhalten. \n \n(d) Soweit die Klägerin rügt, die am 03.12.2015/04.12.2015 durchgeführten Messungen \nerfassten nicht den üblichen Diskothekenbetrieb, weil die Beigeladene bereits an der \nEcke Bernhardstraße/Sielwall dafür gesorgt habe, dass sich Besucher nur im Flüsterton \nder Diskothek näherten und die Messungen spiegelten nicht die Situation im Sommer \nwider, wo mit einem vermehrten Aufenthalt der Gäste der Diskothek auf der Straße zu \nrechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte - wie in ihren Bescheiden vom \n06.01.2016 und 31.03.2016 in Aussicht gestellt - im Rahmen ihrer Überwachungspflicht \nunangekündigte Außenmessungen vorgenommen hat (vgl. OVG Bremen, B. v. \n15.12.2015, a. a. O.). Die von der Beklagten zwischen dem 17.12.2015 und dem \n01.09.2016 durchgeführten Messungen fanden sowohl während als auch außerhalb der \nÖffnungszeiten der ... statt. Aus den Messprotokollen ergibt sich, dass der gemessene \näquivalente Dauerschallpegel in der Bernhardstraße während des Diskothekenbetriebs \nim Durchschnitt sogar etwas niedriger ist als während der Öffnungszeiten der .... . Dies \nspricht dafür, dass eine Überschreitung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes \naufgrund von Lärmereignissen, die dem Diskothekenbetrieb zuzurechnen sind, nicht zu \nerwarten ist. \n \n(e) Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass das Gutachten vom 07.12.2015 keine \nAngaben zu Spitzenpegeln enthält. Gemäß Ziff. A.3.3.1 des Anhangs zur TA Lärm wer-\nden Geräuschspitzen nach Ziff. 2.8 der TA Lärm beurteilt. Danach werden diese durch \nden Maximalpegel LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben. Dies ist vorliegend \ngeschehen (vgl. Tabelle 1: Messergebnisse). \n \n(f) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, es sei widersprüchlich, dass \nder Maximalpegel im Schlafzimmer der Klägerin in der ersten Stunde höher gewesen \nsein solle als in der zweiten Stunde, während der Mittelungspegel etwa konstant geblie-\nben sei. Dipl.-Ing. ... hat nachvollziehbar erläutert, dass ein einzelnes Geräusch, wie etwa \n\n- 18 - \n- 19 - \neine zugeschlagene Tür, den Maximalpegel schlagartig erhöht, während der Mittelungs-\npegel über eine Stunde nicht signifikant erhöht wird. \n \n(g) Der Gutachter hat ferner entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht den Mess-\nabschlag von 3 db(A) nach Ziff. 6.9 TA Lärm einbezogen. Nach dieser Regelung ist zum \nVergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 ein um 3 dB(A) verminderter Beurtei-\nlungspegel heranzuziehen, wenn bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nr. A.1.6 oder A.3 \ndes Anhangs ermittelt wird. Bei der hier angegriffenen Messung handelt es sich um eine \n„Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, \nalso eine sogenannte Überwachungsmessung (vgl. zur beanstandungsfreien Heranzie-\nhung des Messabschlags bei Messungen hinsichtlich der Erteilung einer Sperrzeitverkür-\nzung VGH Mannheim, U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Denn durch die Messung \nsollte ermittelt werden, ob durch den Betrieb der Beigeladenen die geltenden bzw. festge-\nlegten Immissionsrichtwerte im Wohnraum der Klägerin und außerhalb ihres Wohnhau-\nses eingehalten werden. Der Messabschlag ist anzuwenden, wenn bestehende Anlagen \nauf Grund von Messungen daraufhin überprüft werden, ob der ermittelte Beurteilungspe-\ngel den maßgeblichen Immissionsrichtwert einhält. Die Vorschrift kommt nicht zur An-\nwendung, wenn der Beurteilungspegel, wie regelmäßig im Genehmigungsverfahren, \ndurch Prognose ermittelt wird. Mit dem Messabschlag soll möglichen Messunsicherheiten \nRechnung getragen werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 – 4 C 2/07, juris; OVG Bre-\nmen, U. v. 13.12.2001 – 1 D 299/01, juris). \n \n(h) Weiterhin ist nichts dagegen zu erinnern, dass Dipl.-Ing. ... für die Innengeräuschpe-\ngel (Messpunkt 2) für 50% der Messzeit einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltig-\nkeit von 3 db gemäß Ziffer A.3.3.5 der TA Lärm vergeben hat. Danach ist für den Fall, \ndass in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten ein oder mehrere Töne hörbar \nhervortreten oder das Geräusch informationshaltig ist, für diese Teilzeiten je nach Auffäl-\nligkeit ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 oder 6 dB zu vergeben. Da \ndie Vorschrift auf die Hörbarkeit von Tönen und die Erkennbarkeit von Informationshaltig-\nkeit abstellt, wird der subjektive Höreindruck am Messort zum Maßstab für die Notwen-\ndigkeit des Zuschlags (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Ziff. A.3.3.5, Rn. 13 f.). Es kommt \nletztlich nicht auf eine exakte, womöglich gemessene Qualifizierung als ton- oder infor-\nmationshaltig an (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O.). Maßgeblich ist, ob die Geräuschkom-\nponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, U. v. \n29.08.2007 – 4 C 2/07, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Gutachters, \ndass während etwa der Hälfte der Messzeit einzelne Töne störend hervortraten bzw. eine \nInformationshaltigkeit vorlag, nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Vergabe \n\n- 19 - \n- 20 - \ndes Zuschlages nur für die Teilzeit, in der die Ton- oder Informationshaltigkeit wahrge-\nnommen wurde, den Vorgaben der TA Lärm. Soweit die Klägerin vorträgt, die Wahrneh-\nmung der Bässe aus den Musikdarbietungen in der ... sei nicht auf Teilzeiten beschränkt, \nsondern die Bässe träten teils stärker und teils weniger stark hervor, ist zu berücksichti-\ngen, dass die Impulshaltigkeit der Geräusche, also das kurzzeitige Zu- und Abnehmen \nder Lautstärke (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 16 zu Nr. A.3, 6. BImSchVwV), für \nden Innengeräuschpegel für die gesamte Messzeit berücksichtigt wurde (für die Ermitt-\nlung der Beurteilungspegel am Messpunkt 2 wurde der Taktmaximalpegel angesetzt, \nvgl. S. 9 des schalltechnischen Messberichts vom 07.12.2015). \n \n(i) Letztlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Gutachter der \nBerechnung des Beurteilungspegels für die Außenmessung (Messpunkt 1) den 95%-\nPerzentilpegel, also den Pegel, der in 95 % der Messzeit überschritten wird (vgl. § 3 der \nVerordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien in \nder Fassung vom 30.09.2015, im Folgenden: VeranstLärmVoVeranstLärmVo) herange-\nzogen hat (vgl. VG Berlin, U. v. 16.03.2016 – 4 K 293.14, juris). Zwar ist die Messung des \nPerzentilpegels LAF95 nach der TA Lärm ausdrücklich nur vorgesehen für die Fremdge-\nräuschbestimmung. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm darf eine Genehmigung nicht versagt \nwerden, wenn wegen vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Vorausset-\nzung hierfür ist unter anderem, dass der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr \nals 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als deren \nMittelungspegel (vgl. Ziff. A.3.3.1 TA Lärm, Tabelle 1). Der Gutachter hat jedoch über-\nzeugend erläutert, dass der 95%-Perzentilpegel hinsichtlich der unbeaufsichtigten Au-\nßenmessung die geeignete Grundlage für die Ermittlung der von der ... herrührenden \nGeräuscheinwirkungen darstelle, da Fremdgeräusche (z. B. durch die Straßenbahnen auf \nder Sielwallkreuzung oder durch Aktivitäten im direkt angrenzenden Nachbargebäude) \nnicht ausgeblendet werden könnten. \n \n(j) Schließlich ist die Ermittlung und Bewertung des tieffrequenten Schalls nicht zu bean-\nstanden. Die tieffrequenten Geräusche haben die in Beiblatt 1 zur DIN 45680, Ausga-\nbe März 1997 genannten Anhaltswerte nicht überschritten. Die genannten Anhaltswerte \nkönnen als Richtwerte bei der rechtlichen Bewertung, ob tieffrequente Lärmimmissionen \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, herangezogen werden. Danach sind schäd-\nliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhalts-\nwerte nicht überschritten werden (OVG NRW, U. v. 22.05.2014 - 8 A 1220/12, juris; \nNdsOVG, B. v. 05.01.2011 - 12 LA 60/09, juris; BayVGH, B. v. 10.04.2013 - 22 ZB \n12.2714, 22 ZB 12.2715, 22 ZB 12.2716, juris). \n\n- 20 - \n- 21 - \n \nEntgegen der klägerischen Auffassung liegt der Bewertung der tieffrequenten Geräusche \nauch zu Recht die maßgebliche Version der DIN 45680 aus dem März 1997 zugrunde. \nSoweit die Klägerin geltend macht, als aktueller Stand der Beurteilungstechnik sei statt-\ndessen der Neuentwurf der DIN 45680 von September 2013 mit seinen verschärften An-\nforderungen heranzuziehen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar entfällt die der TA Lärm \nals normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsbehörden zukom-\nmende Bindungswirkung nach außen, wenn deren Regelungen aufgrund gesicherter wis-\nsenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des BImSchG nicht mehr entsprechen (vgl. \nBVerwG, B. v. 21.03.1996 - 7 B 164/95, juris). Dies gilt jedoch nicht für jeden wissen-\nschaftlichen Erkenntnisfortschritt, sondern nur für einen solchen, der die Bundesregie-\nrung als Vorschriftengeber bei einer neuen Wertung auch unter Berücksichtigung ihres \nEntscheidungsspielraums zu einem anderen Ergebnis bringen muss (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, U. v. 11.12.2014 - OVG 11 A 23.13, juris). Zum aktuellen Zeitpunkt ist je-\ndoch nicht ersichtlich, dass dies der Fall ist weil die DIN 45680 in der Fassung Ausga-\nbe März 1997 als „überholt“ anzusehen wäre. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der \nvorliegende Entwurf der Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfun-\ngen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hätte und damit als gesi-\ncherter Stand der Wissenschaft anzusehen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. \n11.12.2014, a. a. O.). Daran fehlte es derzeit. Denn der Neuentwurf der DIN 45680 aus \ndem September 2013 hat bis heute noch nicht über das Entwurfsstadium hinaus den \nStand förmlicher Fortschreibung erreicht und die Fassung von 1997 daher noch nicht \nabgelöst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 07.04.2016, OVG 10 N 45.14, juris; \nBayVGH, B. v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686, juris). Solange das nicht der Fall ist, ist nach \nNr. 7.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage für die Er-\nmittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche weiterhin auf die Hinweise der DIN \n45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhalts-\nwerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung - wie hier - schädliche Umwelteinwirkungen \nnicht zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B. v. 08.06.2015, a. a. O.; VG Ansbach, U. v. \n16.09.2015 - AN 11 K 15.006 30, juris; VG Bayreuth, U. v. 24.11.2015 - B 2 K 15.77, ju-\nris; VG Berlin, U. v. 15.07.2016 – 19 K 192.14, juris). \n \nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach wie vor keinen wissenschaftlich gesi-\ncherten Hinweis darauf gibt, dass von Infraschall, der unterhalb der Wahrnehmungs-\nschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht (vgl. u. a. \nOVG NRW, B. v. 06.05.2016 - 8 B 866/15, juris, und vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05, juris; \nVG Bayreuth, U. v. 18.12.2014 - B 2 K 14.299, juris). \n \n\n- 21 - \n- 22 - \n(k) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... während seiner Messungen den \nKörperschall nicht ermittelt hat. Die TA Lärm erfasst auch das Problem der Körperschall-\nübertragung, wie sich aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (vgl. BVerwG, U. v. \n21.12.2010 – 7 A 14/09, juris; VG Ansbach, B. v. 13.10.2010 – AN 11 S 10.02276, juris, \nm. w. N.), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder \nFühlen. Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhalt dafür, dass von dem Betrieb der Beige-\nladenen relevante, als schädliche Umwelteinwirkungen zu wertende Erschütterungen auf \ndas Wohnhaus der Klägerin ausgehen. Außer subjektiven Empfindungen der Klägerin \nsind keine konkreten Merkmale für relevante Erschütterungen vorgetragen worden (vgl. \nOVG NRW, U. v. 18.11.2002 – 7 A 2140/00, juris). \n \n(l) Da die in dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen \nDipl.-Ing. ... vom 07.12.2015 dargestellten Messungen und Berechnungen entsprechend \nden Vorgaben der TA Lärm vorgenommen worden sind und das Gutachten weder un-\nschlüssig noch widersprüchlich erscheint, hat die Kammer keine Bedenken, die Beurtei-\nlung der Lärmimmissionen auf dieses Gutachten zu stützen, obwohl es sich dabei um ein \ndurch die Beigeladene in Auftrag gegebenes „Parteigutachten“ handelt. Weder das Gut-\nachten noch die Erläuterungen desselben durch Dipl.-Ing. ... als sachverständiger Bei-\nstand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung haben Anlass zu Zweifeln an \ndessen Sachkunde oder Unparteilichkeit gegeben. Daher sah sich das Gericht auch nicht \nveranlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VGH Bad.-Württ., \nB. v. 25.02.2013 – 2 S 2385/12, juris; OVG Lüneburg, B. v. 12.07.2013 – 12 LA 174/12, \njuris und v. 13.01.2016 – 12 LA 217/14, juris). \n \n(m) Die Messergebnisse des Gutachtens vom 07.12.2015 werden im Übrigen durch das \nGutachten vom 30.06.2015 bestätigt. Danach wurden die maßgeblichen Immissions-\nrichtwerte bei Einsatz des Limiters nicht überschritten. Soweit die Klägerin hiergegen \neinwendet, die Steckverbindung zum Limiter könne jederzeit gelöst und eine andere Mu-\nsikanlage ohne Limiter angeschlossen werden, hat die Beklagte – wie bereits erfolgt – \ndurch unangekündigte Messungen und Kontrollen vor Ort die Einhaltung der Schallpe-\ngelbegrenzung sicherzustellen. Auch das Schallmessattest des Herrn … vom 17.06.2014 \nhat bezogen auf eine über der Diskothek liegende Wohnung keine Überschreitung der \nInnen-Immissionsrichtwerte nach Begrenzung der Musikanlage durch einen Schallpegel-\nbegrenzer ergeben. Sämtliche vorliegenden Messberichte und Gutachten sprechen dem-\nnach dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. \n \n2. Die Klaganträge zu Ziffer 1 bis 3 sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet. \n \n\n- 22 - \n- 23 - \na) Sie sind zulässig. Die Klägerin hat ihre zunächst auf Anfechtung der Bescheide vom \n28.10.2014, 12.01.2015 und 06.01.2016 gerichteten Klaganträge in zulässiger Weise auf \nFortsetzungsfeststellungsanträge umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die statthafte Klageart hinsichtlich der Klagebegehren zu \nZiffer 1 bis 3, da sich die Bescheide nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung durch Zeitab-\nlauf erledigt haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jeweils bereits Anfechtungs-\nklage gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben. \n \nDie Klägerin hat zudem ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da sie sich im Hinblick auf den Erlass weiterer zukünftiger \nbefristeter Sperrzeitaufhebungen auf eine Wiederholungsgefahr berufen kann. Denn es \nbesteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten \ntatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird \n(vgl. BVerwG, B. v. 26.04.1993 – 4 B 31/93, juris). Diese Wiederholungsgefahr hat sich \nvorliegend sogar bereits durch Erlass gleichartiger Bescheide der Beklagten verwirklicht. \n \nb) Die Klaganträge zu Ziffer 1 bis 3 sind unbegründet. Die der Beigeladenen erteilten be-\nfristeten Sperrzeitaufhebungen durch Bescheide der Beklagten vom 28.10.2014, \n12.01.2015 und 06.01.2016 waren nicht wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen \nrechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn die Sperrzeitaufhebungen verur-\nsachten keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Klägerin. Insofern gelten \ndie Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. entsprechend hinsichtlich der Sperrzeitauf-\nhebungen für die Vergangenheit. \n \nIII. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hin-\nsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der \nBeklagten und der Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung Klagabweisungsan-\ntrag gestellt hat (vgl. 154 Abs. 3 VwGO), jeweils hälftig aufzuerlegen. Denn insoweit hätte \ndie Klägerin voraussichtlich obsiegt, da die Änderung der Auflagen mit Bescheid der Be-\nklagten vom 10.10.2014 wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen rechtswidrig \nwar und die Klägerin in ihren Rechten verletzte (vgl. Beschluss der Kammer v. \n13.05.2015 (Az. 5 V 155/15). Hinsichtlich des übrigen Teils der Klage entspricht es der \nBilligkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, \nweil diese im Hauptsacheverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst ei-\nnem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n \n\n- 23 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. 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