{"status":"available","doknr":"OLD365224","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-28","aktenzeichen":"5 K 1308/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 1308/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau …, Bremen, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \n…, Bremen, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 05.10.2016 \ngez. Zaiß \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nRichterinnen Meenken und Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n22. September 2016 am 28. September 2016 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außer-\ngerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klä-\ngerin. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Ur-\nteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-\nstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann\n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Auflagen der gaststättenrechtlichen \nErlaubnis für den Diskothekenbetrieb … der Beigeladenen. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der … in \nBremen. In der …, dem … Reihenhaus, betreibt die Beigeladene die Diskothek … . In \ndiesem Gebäude wurden seit dem Jahr 1965 Schankwirtschaften mit der Betriebsart \n„Bierwirtschaft und Diskothek oder ähnlichen Betriebsarten“ betrieben. In einem Vermerk \ndes Bauordnungsamtes vom 31.08.1995 heißt es, dass für das Grundstück … am \n14.04.1964 die Bauerlaubnis Nr. C 315/64 für ein „Apartment-Wohnhaus mit Gaststätten-\nbetrieb“ erteilt worden sei. Die Gaststätte werde in der Betriebsbeschreibung als „Studen-\ntenlokal mit Tanz“, die Anzahl der Gästeplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit \n22 m2 angegeben. Am 05.01.1965 wurde eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Be-\ntriebsart „Tanzlokal für den Ausschank von alkoholfreien Getränken, Bier, Wein und Spiri-\ntuosen“ erteilt. \n \nDer am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebauungsplan 419 wies für das Baugebiet die \nGewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebau-\nungsplan 1535 ersetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus \nder Klägerin befinden, Kerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite allgemei-\n\n- 3 - \n- 4 - \nnes Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 \nsind im Kerngebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig. \n \nAm 23.01.2006 wurde dem Vorbetreiber der Diskothek eine gaststättenrechtliche Erlaub-\nnis für die Betriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Disko-\nveranstaltungen mit Tanz“ erteilt. Die Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 folgende Auflage: \n \n„Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige Wieder-\ngabegeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr \n(Nachtzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs- /Verstärkungsgerät so \neingemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen dem nach der Sechsten \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Im-\nmissionswert für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht überschrit-\nten wird. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt zur \nNachtzeit 25 dB(A); der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden \nbeträgt im Misch-/Kerngebiet 45 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). Wegen der \nhier vorliegenden Gemengelage (auf der Gaststättenstraßenseite Misch-/Kerngebiet, auf \nder gegenüberliegenden Straßenseite allgemeines Wohngebiet) ist ein Zwischenwert von \nzunächst 42,5 dB(A) im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforder-\nlich. Die Blockierung der Verstärkeranlagen oder sonstiger Wiedergabegeräte muss in \nder Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermindert wer-\nden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entsprechender \nSchallmessatteste eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen.\" \n \nMit Bescheid vom 10.10.2014 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: \n \n„1. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom \n23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten an max. 12 Tagen \nim Jahr zugelassen. Die Betriebszeit für Konzerte wird einschließlich aller Zugaben auf \n23.00 Uhr befristet. Weitere Veranstaltungen bis 22.00 Uhr sind davon nicht betroffen, \nsoweit die zulässigen Tageslärmwerte nicht überschritten werden. \n2. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom \n23.01.2006 können seltene Ereignisse (z. B. Karneval, Silvester, Tanz in den Mai) an \nmaximal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungs-\ntage jeweils vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag liegen.“ \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Klägerin wendete sich mit Klage und Eilantrag vom 18.11.2014 u. a. gegen die geän-\nderte Auflage. Mit Beschluss vom 13.05.2015 stellte die Kammer die aufschiebende Wir-\nkung der Klage insoweit wieder her. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geänderte \nAuflage verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da das es unterlassen habe, für \ndie durch die geänderten Auflagen zugelassenen Konzerte an maximal 12 Tagen im Jahr \nsowie für die seltenen Ereignisse an maximal 6 Veranstaltungstagen im Jahr Immissi-\nonswerte festzulegen. Die geänderten Auflagen seien zudem ermessensfehlerhaft, da \nnicht ersichtlich sei, dass sich die Beklagte mit den Auswirkungen der geänderten Aufla-\ngen auf die Nachbarschaft überhaupt auseinandergesetzt habe. \n \nMit Bescheid vom 09.07.2015 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: \n \n„Abweichend von der Auflage Nr. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung \nvon Livemusik in Form von Konzerten zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass von Ih-\nrem Betrieb kein Lärm ausgeht, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanz-\nfläche der … überschreitet.“ \n \nZur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutach-\ntens von Herrn Dipl.-Ing. …, der am 24.06.2015 eine Schallmessung in der … und der \nWohnung … durchgeführt habe, sei davon auszugehen, dass auch bei der Darbietung \nvon Livemusik in Form von Konzerten die Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit ein-\ngehalten würden und damit keine erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zu \nerwarten seien. Unter Ziffer 3.2. des Gutachtens werde ausgeführt, dass bei einem für \nRockkonzerte typischen Frequenzverlauf ein Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der \nTanzfläche der Betriebsstätte der Beigeladenen zu erwarten wäre und damit im kritischs-\nten Wohnraum des Wohngebäudes in der … mit einem Geräuschpegel von ca. 23 dB(A) \nzu rechnen wäre. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens komme das daher zu dem \nErgebnis, dass dem wirtschaftlich begründeten Interesse, den Betrieb in der verfügten \nWeise betreiben zu können, unter Beachtung des Allgemeininteresses an der Gewähr-\nleistung von Schutz und Sicherheit der Anlieger, insbesondere unter Berücksichtigung \nder Nachtruhe der Nachbarschaft, der Vorrang gewährt werden könne, wenn sicherge-\nstellt sei, dass der Frequenzverlauf während der Darbietung von Livemusik einen maxi-\nmalen Mittelungspegel von 100dB(A) nicht überschreite. Insofern wiederum müsse das \nInteresse der Beigeladenen an einer uneingeschränkten Betriebsführung hinter dem \nSchutz der Nachbarschaft zurücktreten. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klägerin hat am 24.07.2015 Klage gegen die geänderte Auflage erhoben. Sie trägt im \nWesentlichen vor, mit der Auflage solle eine Emission begrenzt werden. Die Beklagte \nstelle aber auf einen auf der Tanzfläche der … auftreffenden Lärm, also auf eine Immis-\nsion ab. Dies sei widersprüchlich. Es fehle der für eine wirksame Gefahrenabwehr erfor-\nderliche Maximalpegel. Bei einem Live-Konzert erreiche das Schlagzeug Schallpegel bis \nzu 102 dB(A). So sei es praktisch unmöglich, einen Mittelungspegel von 100dB(A) einzu-\nhalten. Ferner werde nicht festgesetzt, wie die Einhaltung des Pegels sichergestellt wer-\nden solle. Der Mittelungspegel solle mit dem Filter A gemessen werden. Dieser blende \ndie tiefen Frequenzen aus, obwohl gerade diese die Klägerin belasteten. Zudem sei der \nMittelungspegel von 100 dB(A) fehlerhaft ermittelt. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 zum Aktenzeichen zur Ände-\nrung von Auflagen für die … aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung bezieht sie sich auf die am 24.06.2015 in der … und im kritischsten \nRaum der Klägerin durch Herrn Dipl.-Ing. ... durchgeführte Schallmessung. Diese habe \nergeben, dass ein \"normaler\" Diskothekenbetrieb unter Einsatz des verwendeten Limiters \nkeine Richtwertüberschreitung im kritischsten Wohnraum der Klägerin verursache und \ndass ein Live-Konzert mit einem Mittelungspegel von 100 dB(A) bei üblicher Frequenz-\nverteilung einen auch nachts zulässigen Geräuschimmissionspegel von ca. 23 dB(A) im \nWohnraum der Klägerin erzeuge, sofern während der Veranstaltung keine ungewöhnlich \nhohen Körper- bzw. Trittschallpegel in das Bauwerk eingeleitet würden. Ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des Gutachtens ergäben sich durch den Vortrag der Klägerin und ins-\nbesondere die Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. … nicht. Dieser habe keine eigenen \nMessungen durchgeführt und ihm dürften die konkreten Gegebenheiten der Räumlichkei-\nten der Klägerin nicht bekannt sein. Sofern die Klägerin die Untersuchungsmethode be-\nmängele, sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten bei der \nMessung zugegen gewesen sei und auf diese Einfluss genommen habe. Es sei zu be-\nachten, dass die durch die Auflage zulässige Darbietung von Live-Musik in der Regel am \nfrühen Abend und damit größtenteils in einer Zeit stattfinde, in der die strengeren Nacht-\ngrenzwerte der TA-Lärm noch nicht griffen. Schließlich sei zu beachten, dass mit der Be-\n\n- 6 - \n- 7 - \ntrachtung der Lärmbelastung bei einem Rock-Konzert bereits von einem „worst-case-\nSzenario“ ausgegangen werde. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, der ursprünglich beauftragte Gutachter, Herr …, sei von der Klägerin abge-\nlehnt worden, da er nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei. Der nunmehr öffentlich be-\nstellte und vereidigte Sachverständige ... habe sich in einer Stellungnahme vom \n01.09.2016 mit den gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwänden auseinanderge-\nsetzt. Soweit die Klägerin moniere, es liege keine Untersuchung zur Körperschallübertra-\ngung vor, werde darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten von Herrn ... Körper-\nschall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus den Aktivitäten der … nicht \nhervorgerufen werde. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin Fremdgeräusche, beispiels-\nweise die Straßenbahnlinien 2 und 10 auf der sog. Sielwall-Kreuzung fälschlicherweise \nder Beigeladenen zuordne. Infraschallbestrahlungen lägen nach der Stellungnahme des \nSachverständigen ... keinesfalls vor. Weiter werde auf das sog. Prioritätsprinzip hinge-\nwiesen: Der Diskothekenbetrieb sei zeitlich lange vor dem Eigentumserwerb der Klägerin \nvorhanden gewesen. \n \nDipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. … sind in der mündlichen Verhandlung zu dem von Dipl.-Ing. \n... erstellten Gutachten vom 30.06.2015 informatorisch angehört worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Be-\nscheid verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klage-\nbefugt, da es nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen \nerscheint, \ndass \nder \nangefochtene \nBescheid \ndie \ndrittschützende \nNorm \ndes \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) verletzt. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \n2. Die Klage ist unbegründet, da die geänderte Auflage nicht gegen drittschützende Nor-\nmen verstößt und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. \n \na) Rechtsgrundlage für die Änderung der Auflagen zu der Erlaubnis vom 23.01.2006 ist \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG. Danach kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden wer-\nden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor ver-\nhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Vorausset-\nzungen ist auch die nachträgliche Änderung von Auflagen zulässig. \n \nDiese Vorschrift vermittelt – ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. Schönleiter, GastG, \n1. Aufl. 2012, Rn. 3; OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – 4 B 193/13, juris) - Drittschutz. In \nder Gesetzesbegründung wird diesbezüglich ausgeführt, dass durch den Gastwirt verur-\nsachte bzw. nicht unterbundene, also rein verhaltensbedingte Immissionen (Lärm etc.), \nweiterhin dem Gaststättengesetz unterlägen. Dem könnten die mit der Ausführung des \nBremischen Gaststättengesetzes befassten Behörden durch Auflagenerteilung nach \n§ 2 Abs. 2 BremGastG begegnen (vgl. Mitteilung des Senates an die Bremische Bürger-\nschaft vom 20.11.2007, Drs. 17/140). Die Auflagen sollen demnach dem Schutz der Per-\nsonen dienen, die räumlich und zeitlich von verhaltensbedingten erheblichen Belästigun-\ngen betroffen sein können. Die Klägerin gehört zu dem von der Norm geschützten Per-\nsonenkreis, da sie als Eigentümerin und Bewohnerin des zwei Häuser neben der Disko-\nthek der Beigeladenen befindlichen Wohnhauses von den Auswirkungen der Diskothek in \nunzulässiger Weise betroffen sein kann und gleichzeitig in einer engeren räumlichen und \nzeitlichen Beziehung zu der … steht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 28.03.1995 – 10 S \n1052/93, juris). \n \nb) Durch die geänderte Auflage wird die Klägerin bei der Veranstaltung von Konzerten in \nder … vor erheblichen (Lärm-)Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG \ngeschützt. \n \nWas die Klägerin an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand des \nMaßstabs des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 BImSchG. \n \naa) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die \nnach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind ge-\nmäß § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet \nsind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \n\n- 8 - \n- 9 - \noder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte \nSchwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen ist erreicht, \nwenn die fraglichen Immissionen für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U. \nv. 17.02.1984 – 7 C 8/82, juris; BayVGH, B. v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013, juris). Dem \nauch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden normkonkretisierenden tech-\nnischen Regelwerk der TA Lärm kommt im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine im \ngerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit es den unbestimmten \nRechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. VGH Bad.-Württ., \nU. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen \nMaßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als \nsie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit be-\nstimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurtei-\nlung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2016, \na. a. O.). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tat-\nrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm \nnur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 \nund Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, \nU. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, juris; B. v. 26.03.2014 - 4 B \n3/14, juris). \n \nbb) Nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurtei-\nlungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten \nnachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) 40 dB(A) und in \nKerngebieten nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissi-\nonsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Da die Diskothek in \neiner Gemengelage liegt - für die gegenüberliegende Straße ist ein allgemeines Wohn-\ngebiet ausgewiesen - hat die Beklagte in Anlehnung an Nr. 6.7 der TA Lärm durch die \nAuflage zur Erlaubnis vom 23.01.2006/26.01.2010 einen einzuhaltenden Außen-\nImmissionsrichtwert von 42,5 dB(A) festgelegt. \n \nBei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung \nbeträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbe-\ndürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des \nGebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete \nnachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen \ndürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nDie Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nr. 6.8 der TA Lärm nach den \nVorschriften des Anhangs zur TA Lärm. \n \ncc) Der Ort, an dem die Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung zu beurteilen ist, be-\nstimmt sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Danach ist maßgeblicher Immissionsort der nach \nNr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem \neine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach \nNr. A.1.3 des Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 der \nTA Lärm \n \na) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters \ndes vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN \n4109, Ausgabe November 1989; \n[b)…] \nc) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen \nRäumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Ge-\nräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. \n \nGeht es um die Beurteilung von Luftschall, der über die Außenfassade einwirkt, sind die \nAußen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. hier der in der Auflage zur \ngaststättenrechtlichen Erlaubnis bestimmte Außen-Immissionsrichtwert anzuwenden. Aus \nder Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm und der \nDefinition des maßgeblichen Immissionsortes in Nr. A.1.3 des Anhangs ergibt sich, dass \ndieses Regelungswerk den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohn-\nnutzung bereits an deren Außenwand gelöst wissen will (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - \n4 C 8/11, juris). \n \nDer Immissionsort außerhalb eines Gebäudes kann aber nicht als einziger maßgeblicher \nImmissionsort angesehen werden, wenn der Schutzanspruch auch innerhalb von Gebäu-\nden sicherzustellen ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus: BlmschG, Kommentar, B \n3.6. Rn. 34 zu Nr. 2, 6. BImschV). Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, \nder Einwirkung tieffrequenter Geräusche oder bei Körperschallübertragung regelt Nr. 6.2 \nder TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden. Dieser \nSonderfall liegt hier vor, so dass die maßgeblichen Immissionsorte sowohl innerhalb als \nauch außerhalb des Hauses der Klägerin liegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, \na. a. O.). \n \n\n- 10 - \n- 11 - \ndd) Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens des Dipl.-Ing. ... über die Messungen am \n24.06.2015 sowie der schalltechnischen Untersuchung am 03.12.2015/04.12.2015 (Gut-\nachten vom 07.12.2015) in den Räumlichkeiten der Klägerin geht die Kammer davon aus, \ndass die Klägerin angesichts der Regelung der Auflage durch die Konzertveranstaltungen \nkeinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird. \n \n(1) Eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 25 dB(A) nachts \ninnerhalb des Wohngebäudes der Klägerin ist bei Beachtung der Auflage entsprechend \nder Berechnungen aus dem Gutachten über die Messungen vom 24.06.2015 nicht zu \nerwarten. Nach der Auflage darf Livemusik in Form von Konzerten nur dargeboten wer-\nden, wenn sichergestellt ist, dass von dem Betrieb der … kein Lärm ausgeht, der einen \nMittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche überschreitet. Bei Wahrung dieses \nPegels auf der Tanzfläche ist nach dem schalltechnischen Gutachten bei üblicher Fre-\nquenzverteilung ein Geräuschimmissionspegel von ca. 23 dB(A) im Wohnraum der Klä-\ngerin zu erwarten, sofern während der Veranstaltung keine ungewöhnlich hohen Körper- \nbzw. Trittschallpegel in das Bauwerk eingeleitet werden. \n \nDie Annahme, bei einem für ein Rockkonzert typischen Frequenzverlauf und der Einhal-\ntung eines Mittelungspegels von 100dB(A) auf der Tanzfläche ergebe sich im kritischsten \nWohnraum der Klägerin ein Geräuschpegel von 23dB(A), ist nicht zu beanstanden. Die \nBerechnung des Innenpegels erfolgte nach den Darlegungen des Gutachters durch die \nangesetzten Terzpegel bei der Darbietung von Rockmusik unter Abzug der frequenzab-\nhängigen Dämmung durch die Trennwände. Die Dämmung wurde ermittelt durch Mes-\nsungen der unbewerteten Terzbandpegel im Wohnraum der Klägerin bei Maximalleistung \nder Musikanlage in der … . Die sich ergebenden Differenzpegel wurden dann A-bewertet \nund energetisch addiert. Wegen der komplexen Luftschallübertragungswege stellt es \nnach der Aussage von Dipl.-Ing. ... methodisch die einzige Möglichkeit dar, die ermittelte \nDämmung in Ansatz zu bringen, um rückwärts zu rechnen, welcher Schalldruckpegel auf \nder Tanzfläche nicht überschritten werden dürfe, damit der zulässige Nacht-\nBeurteilungspegel für „Innen“ von 25 dB(A) eingehalten werden könne. Vor diesem Hin-\ntergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem Ziel der Einhaltung der \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte in den Räumlichkeiten der Nachbarn Immissions-\nrichtwerte auf der Tanzfläche der …, also am Emissionsort, festlegt. Zwar ist bei der Er-\nteilung von Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen grundsätzlich \nnicht auf den Emissionsort, sondern auf den maßgeblichen Immissionsort abzustellen \n(vgl. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 19.02.2015 – 4 K 966/14.NW, juris). Durch die \nVorgabe des Mittelungspegels auf der Tanzfläche wäre vorliegend aber allenfalls die \nBeigeladene beschwert, da ihr aufgegeben wird, in welcher Form sie die Einhaltung der \n\n- 11 - \n- 12 - \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft sicherzustellen hat (vgl. VG \nNeustadt (Weinstraße), U. v. 19.02.2015, a. a. O.). \n \nDie von der Klägerin gegen die in dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom \n30.06.2015 dargestellte messtechnische Ermittlung der Schallpegelminderung vorge-\nbrachten Einwände greifen nicht durch. \n \n(a) Zunächst begegnet die Auswahl der zu Testzwecken herangezogenen CD „Overflow“ \nvon Pascal F.E.O.S. keinen Bedenken. Wie aus dem Diagramm des linearen Mittelungs-\npegels des Musikstückes (Bl. 441 d. GA) ersichtlich, enthält das Stück durchaus Anteile \ntieffrequenter Geräusche, die den Technobässen zuzuordnen sind. Die ausgewählte CD \nwird wegen der ausgeprägten Bässe, die bei einem Rock-Konzert in dieser Form nicht zu \nerwarten sind, entgegen dem klägerischen Vorbringen einer „worst case-Betrachtung“ \ngerecht. \n \n(b) Gegen den Ort der Messungen innerhalb des Wohnhauses der Klägerin ist von \nRechts wegen nichts zu erinnern. Die TA Lärm legt in Ziff. A.1.3. fest, dass der maßgebli-\nche Immissionsort bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter \nGeräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum liegt. Ergänzend \ngelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Er-\nsatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung. Danach sind die \nMessungen in schutzbedürftigen Räumen bei üblicher Raumausstattung und bei ge-\nschlossenen Fenstern und Türen an bevorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durch-\nzuführen. Dipl.-Ing. ... hat die Messungen aufgrund der seinerzeitigen Angabe der Kläge-\nrin, sie würde die Geräusche aus der … in Wohn- und Schlafzimmer gleich stark wahr-\nnehmen, im Wohnzimmer in der Raummitte vorgenommen. Es gibt auch keine Anhalts-\npunkte dafür, dass die Raummitte wegen Pegelminima infolge stehender Wellen als \nMessort ungeeignet gewesen ist. \n \n(c) Soweit die Klägerin moniert, der Gutachter hätte bei der Messung auch die Maximal-\npegel ermitteln und in dem Gutachten angeben müssen, geht dieser Einwand fehl, da die \nMessungen darauf abzielten, die Pegelminderung zu ermitteln. \n \n(d) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, in dem Gutachten würden An-\ngaben zu der Pegelminderung bei tiefen Frequenzen unter 20 Hz fehlen. Der Gutachter \nhat erläutert, dass die Frequenzen der Musikdarbietungen in der …, abhängig von der \nDarbietung, etwa zwischen 50 Hz und 16 kHz liegen. Auch das Klatschen oder Rufen der \nGäste erzeuge keine relevanten Frequenzanteile unter 50 Hz. Infraschallabstrahlungen \n\n- 12 - \n- 13 - \nunter 20 Hz seien ausgeschlossen. Da die gewohnte Sprache und Musik etwa in dem \nFrequenzbereich zwischen 60 und 20 kHz liegen (vgl. Bayerisches Landesamt für Um-\nwelt, Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Stand: März 2012), \nerscheint diese Annahme plausibel. Daher musste der Infraschallbereich in dem Gutach-\nten auch nicht abgebildet werden. \n \n(e) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... bei der Ermittlung des Beur-\nteilungspegels keinen Ton- bzw. Informationshaltigskeitszuschlag angesetzt hat. Gemäß \nZiffer A.3.3.5 der TA Lärm ist für den Fall, dass in einem Geräusch während bestimmter \nTeilzeiten ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder das Geräusch informations-\nhaltig ist, für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit ein Zuschlag für Ton- und Informations-\nhaltigkeit von 3 oder 6 dB zu vergeben. Da die Vorschrift auf die Hörbarkeit von Tönen \nund die Erkennbarkeit von Informationshaltigkeit abstellt, wird der subjektive Höreindruck \nam Messort zum Maßstab für die Notwendigkeit des Zuschlags (vgl. Feldhaus/Tegeder, \na. a. O., Ziff. A.3.3.5, Rn. 13 f.). Es kommt letztlich nicht auf eine exakte, womöglich ge-\nmessene Qualifizierung als ton- oder informationshaltig an (vgl. Feldhaus/Tegeder, \na. a. O.). Maßgeblich ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit \ndeutlich wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 – 4 C 2/07, juris). Nach der \nEinschätzung des Gutachters war dies vorliegend nicht der Fall. Es gibt auch keine An-\nhaltspunkte dafür oder eine allgemeine Regel dahingehend, dass bei einem durch die \nDarbietung von Live-Musik in der … im Wohnraum der Klägerin hervorgerufenen Beurtei-\nlungspegel von ca. 23 dB(A) einzelne oder mehrere Töne störend auffällig hervortreten \nbzw. die Informationshaltigkeit der Musikdarbietung störend auffällig wahrgenommen \nwird. \n \n(f) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... während seiner Messungen \nden Körperschall nicht ermittelt hat. Die TA Lärm erfasst auch das Problem der Körper-\nschallübertragung, wie sich aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (vgl. BVerwG, \nU. v. 21.12.2010 – 7 A 14/09, juris; VG Ansbach, B. v. 13.10.2010 – AN 11 S 10.02276, \njuris, m. w. N.), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören o-\nder Fühlen. Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhalt dafür, dass von dem Betrieb der \nBeigeladenen relevante, als schädliche Umwelteinwirkungen zu wertende Erschütterun-\ngen auf das Wohnhaus der Klägerin ausgehen. Außer subjektiven Empfindungen der \nKlägerin sind keine konkreten Merkmale für relevante Erschütterungen vorgetragen wor-\nden (vgl. OVG NRW, U. v. 18.11.2002 – 7 A 2140/00, juris). \n \n(g) Indiziell gestützt wird die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Immissions-\nrichtwerte im Wohnraum der Klägerin durch die schalltechnische Untersuchung des Dipl.-\n\n- 13 - \n- 14 - \nIng. ... am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015). Bei dieser Untersuchung \nhat der Sachverständige u. a. Messungen im Schlafzimmer der Klägerin bei normalem \nDiskothekenbetrieb der Beigeladenen durchgeführt. Nach dem schalltechnischen Gut-\nachten vom 07.12.2015 ergab die Innenmessung im Schlafzimmer der Klägerin für die \nStunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen berechneten Beurtei-\nlungspegel von 16 bzw. 20 dB(A) sowie einen Maximalpegel von 28 bzw. 26 dB(A). Zwar \nerfolgte die Musikdarbietung in der … in der Nacht vom 03.12.2015 auf den 04.12.2015 \nüber die hauseigene Anlage unter Einsatz des Schallpegelbegrenzers bei einem am \nRande der Tanzfläche gemessenen Mittelungspegel von 89,9 bzw. 92,2 dB(A) und damit \nbei einem unterhalb des für Konzerte zugelassenen Mittelungspegels von 100dB(A). An-\ngesichts des Umstandes, dass die ermittelten Beurteilungspegel im Wohnhaus der Klä-\ngerin mit 16 bzw. 20 dB(A) deutlich unterhalb des geltenden Immissionsrichtwertes von \n25 dB(A) lagen, ist aber auch bei einem Mittelungspegel von 100 dB(A) von einer Einhal-\ntung des Richtwertes auszugehen. Auch der maßgebliche Maximalpegel von 35 dB(A) \nwird vor diesem Hintergrund voraussichtlich eingehalten werden. Die Einhaltung wird \naber auch zukünftig durch unangekündigte Überwachungsmessungen der Beklagten si-\nchergestellt werden müssen. \n \n(2) Die Einhaltung der maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwerte ist bei Beachtung der \nAuflage ebenfalls zu erwarten. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung \ndes Dipl.-Ing. ... am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015). Bei dieser Un-\ntersuchung hat der Sachverständige u. a. Messungen außerhalb des Wohngebäudes der \nKlägerin (ca. 0,5 m vor dem Fenster im Wohnzimmer im Obergeschoss) bei normalem \nDiskothekenbetrieb der Beigeladenen durchgeführt. Die Außenmessung ergab für die \nStunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 41 \nbzw. 40 dB(A) und einen Maximalpegel von 64 bzw. 67 dB(A). Der zulässige Maximalpe-\ngel von 65 dB(A) wurde damit überschritten. Eine Zurechnung des kurzzeitigen Geräu-\nschereignisses zu dem Diskothekenbetrieb war aber nicht möglich. Der Gutachter weist \ndarauf hin, dass die Klägerin während der Messungen am offenen Fenster im Erdge-\nschoss telefoniert habe, was den Messwert im Obergeschoss beeinflusst haben könne. \nZwar erfolgte die Musikdarbietung in der … in der Nacht vom 03.12.2015 auf den \n04.12.2015 über die hauseigene Anlage unter Einsatz des Schallpegelbegrenzers bei am \nRande der Tanzfläche gemessenen Mittelungspegeln von 89,9 bzw. 92,2 dB(A). Aller-\ndings dürfte die auf der Tanzfläche der Diskothek gemessene Lautstärke einen unterge-\nordneten Einfluss auf die Außen-Immissionsrichtwerte haben, da außer beim Öffnen der \nTür zur … keine Emissionen der Musikdarbietung nach außen dringen. Die durch den \nGästelärm verursachten Immissionen, die außerhalb des Wohngebäudes der Klägerin \neinwirken, dürften bei einer Feier ohne Live-Musik und einer Konzertveranstaltung etwa \n\n- 14 - \n- 15 - \nvergleichbar sein, so dass auch bei Live-Konzerten von einer Einhaltung der Außen-\nImmissionsrichtwerte auszugehen ist. Im Übrigen ist die Einhaltung der maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte auch in der Zukunft durch unangekündigte Messungen bei Konzert-\nveranstaltungen sicherzustellen. \n \n(3) Da die in dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen \nDipl.-Ing. ... vom 07.12.2015 dargestellten Messungen und Berechnungen entsprechend \nden Vorgaben der TA Lärm vorgenommen wurden und das Gutachten weder unschlüssig \nnoch widersprüchlich erscheint, hat die Kammer keine Bedenken, die Beurteilung der \nLärmimmissionen auf dieses Gutachten zu stützen, obwohl es sich dabei um ein durch \ndie Beigeladene in Auftrag gegebenes „Parteigutachten“ handelt. Weder das Gutachten \nnoch die Erläuterungen desselben durch Dipl.-Ing. ... als sachverständiger Beistand der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung haben Anlass zu Zweifeln an dessen \nSachkunde oder Unparteilichkeit gegeben. Daher sah sich das Gericht auch nicht veran-\nlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. \n25.02.2013 – 2 S 2385/12, juris; OVG Lüneburg, B. v. 12.07.2013 – 12 LA 174/12, juris \nund v. 13.01.2016 – 12 LA 217/14, juris). \n \n(4) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch die streitgegen-\nständliche Auflage bei der Veranstaltung von Konzerten bereits für die Zeit vor 22 Uhr zur \nEinhaltung eines Mittelungspegels von 100 dB(A) und damit der strengeren, zur Nacht-\nzeit geltenden Immissionsrichtwerte im Wohngebäude der Klägerin verpflichtet wird. \n \nb) Ermessensfehler sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Beklag-\nte hat ihr Ermessen erkannt und es in einer der Ermächtigungsgrundlage entsprechen-\nden Weise ausgeübt. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nträgt, weil diese im Hauptsacheverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, \n711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\n\n- 15 - \n \nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-09-28/5-k-1308-15","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-09-28/5-k-1308-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365224","retrieved":"2026-07-09 04:52:52.970232+00:00"}}