{"status":"available","doknr":"OLD365222","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-16","aktenzeichen":"6 V 2180/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 2180/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie …, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n… - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richterin Tetenz am 16. November 2016 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der \nAntragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \nauf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDer \nAntragsteller/die \nAntragstellerin \nbegehrt \ndie \nvorläufige \nZulassung \nals \nStudienanfänger/Studienanfängerin im Bachelorstudiengang Psychologie bzw. im \nMasterstudiengang \nKlinische \nPsychologie \n/ \nWirtschaftspsychologie \nbei \nder \nAntragsgegnerin. \n \nFür den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2016/2017 nach Anlage 1 zur Satzung der \nUniversität \nBremen \nüber \ndie \nFestsetzung \nvon \nZulassungszahlen \n– \nZulassungszahlensatzung – vom 30.05.2011 in der Fassung der Satzung über die \nÄnderung der Zulassungszahlensatzung vom 30.05.2016 auf 138 Studienanfänger \nfestgesetzt. Zugleich wurde die Aufnahmezahl für den Masterstudiengang Klinische \nPsychologie auf 68 und für den Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie auf 41 \nStudienanfänger festgesetzt. Die Antragsgegnerin aktualisierte unter dem 01.11.2016 die \nKapazitätsberechnung und berechnete nunmehr eine jährliche Aufnahmekapazität für \nStudienanfänger von 132 (Psychologie, Bachelor), 63 (Klinische Psychologie, Master) \nund 39 (Wirtschaftspsychologie, Master). \n \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität \nBremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung und der Satzung über die \nÄnderung der Zulassungszahlensatzung vom 30.05.2016 auf 3,0233 festgesetzt. Die \nCurricularnormwerte für die Masterstudiengänge wurden in gleicher Weise auf 1,3083 \n(Klinische Psychologie) und 1,4167 (Wirtschaftspsychologie) festgesetzt. \n \nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Hochschulvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 145 \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie, 72 im Masterstudiengang Klinische \nPsychologie und 51 im Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie. Dabei blieb die \nBewerbung des Antragstellers/der Antragstellerin erfolglos. Über den Antrag auf \naußerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die \nVersagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch \nnicht entschieden. \n \nMit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten \nEilantrag \nverfolgt \nder \nAntragsteller/die \nAntragstellerin \ndas \naußerkapazitäre \n\n- 3 - \n- 4 - \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \ndie \nvorhandene \nAusbildungskapazität nicht ausgeschöpft. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert. \n \nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, \n2014 und 2015 vorgelegten Unterlagen beigezogen. \n \nII. \n \nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller/die \nAntragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 \nVwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zwar innerhalb der \nFrist des § 3a Abs. 9 Hochschulvergabeverordnung (HSVVO) seine/ihre Zulassung \naußerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beantragt. Die Lehrkapazität der \nLehreinheit Psychologie ist aber durch die erfolgte innerkapazitäre Vergabe von \nStudienplätzen vollständig ausgeschöpft worden. \n \nNach § 32 Abs. 1 BremHG ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten \nHochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation \nnachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines \nZulassungsantrages \neines \ndeutschen \nStudienbewerbers, \nder \ndie \nsubjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn \ndie \nStudienzulassung \nunter \nvoller \nAusschöpfung \nder \nAusbildungskapazität \nin \nrechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, \nBeschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ob sich ausländische \nStudienbewerber ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen können, kann \nvorliegend mangels noch zu verteilender Studienplätze offenbleiben (ausführlich dazu VG \nBremen, Beschl. vom 19.11.2014 – 6 V 1268/14). \n \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und \nrechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber \neffektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische \nÜberprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04). \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie das Bremische \nHochschulzulassungsgesetz (BremHZG). Die Kapazitätsverordnung (KapVO) gilt nach \nderen § 1 nur für die Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren der \nZentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden. \nStudiengänge der Psychologie werden nicht durch die Zentralstelle vergeben. Die \nKapazitätsermittlung hat infolgedessen nach den Vorgaben von § 2 BremHZG zu \nerfolgen. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils \ngeltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der \nAbsätze 1 bis 8 widerspricht. Maßgeblich für die Kapazitätsermittlung ist demnach \nvorrangig § 2 Abs. 1 bis 8 BremHZG. \n \n§ 2 BremHZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift verstößt nicht \ngegen den Grundsatz der ländereinheitlichen Kapazitätsermittlung. Einen solchen \nrechtlichen Grundsatz gibt es nicht. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer \ngemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 sieht Vorgaben zur \nKapazitätsermittlung nur für Studienplätze in Studiengängen vor, die in das zentrale \nVergabeverfahren einbezogen sind. Die in Art. 7 Abs. 5 des Staatsvertrags über die \nVergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992 vorgesehene entsprechende Anwendung \nder strengen bundeseinheitlichen Vergabekriterien auf nicht in das ZVS-Verfahren \neinbezogene Studiengänge ist bereits mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von \nStudienplätzen vom 22.06.2006 aufgegeben worden (vgl. zur Gesetzesgeschichte \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 157ff.). Dass die Länder \nin der Vergangenheit eine einheitliche Ausgestaltung des Kapazitätsrechts für alle \nStudiengänge gewählt haben, begründet ebenfalls keine Verpflichtung, dies auch in \nZukunft zu tun. Vielmehr geht das grundgesetzliche Bundesstaatsprinzip davon aus, dass \ndie Bundesländer die ihnen übertragenen Kompetenzen in unterschiedlicher Weise \nwahrnehmen können. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich ein solcher Grundsatz nicht \nherleiten. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Kapazitätsbegrenzungen nur unter \nengen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Sie bedürfen einer gesetzlichen \nGrundlage und müssen auf objektivierten und nachprüfbaren Kriterien beruhen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Damit verbleibt dem \nGesetzgeber ein enger, aber trotzdem vorhandener Gestaltungsspielraum. \n \nDie rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit \nPsychologie mit den Studiengängen Psychologie (Bachelor), Klinische Psychologie \n(Master) und Wirtschaftspsychologie (Master) sind eingehalten worden. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Festsetzung der Zulassungszahlen von Studienanfängern zum Wintersemester \n2016/2017 bei der Antragsgegnerin richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG. \nDanach werden die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist \nfür die Lehreinheit Psychologie zuletzt durch die Satzung über die Änderung der \nZulassungszahlensatzung vom 30.05.2016 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für \ndie Festsetzung der Zulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 \nSatz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht gegen \nhöherrangiges Recht und ist insbesondere durch den Schrankenvorbehalt des Art. 12 \nAbs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf die \nHochschulen ist auch kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, \nwonach \ndie \ngrundrechtsrelevanten \nRegelungen \ndurch \nden \nparlamentarischen \nGesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – \n6 V 1646/11; Beschl. v. 15.11.2012 – 6 V 1013/12). Die Satzung ist in formeller Hinsicht \nnicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass insbesondere die \nVorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens nach § 1 \nAbs. 3 BremHZG beachtet worden sind. \n \nIn der Satzung ist für den Studiengang Psychologie (Bachelor) eine Zulassungszahl von \n138, für den Studiengang Klinische Psychologie (Master) von 68 und für den \nStudiengang Wirtschaftspsychologie (Master) von 41 festgesetzt worden. Tatsächlich \nsind im innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie 145 Personen, \nim Masterstudiengang Klinische Psychologie 72 Personen und im Masterstudiengang \nWirtschaftspsychologie 51 Personen immatrikuliert worden. Die Immatrikulationen sind \nkapazitätsreduzierend zu berücksichtigen. Das gilt auch, soweit sie über die \nZulassungszahlen hinausgehen. Nur bei einer willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen \nVergabe hat die Überbuchung keine kapazitätsreduzierende Wirkung (ausführlich dazu \nOVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2015 – 2 B 313/14). Dafür, dass die Vergabe in einer \nsolchen Weise erfolgt ist, bestehen keine Anhaltspunkte. \n \nMit der erfolgten Immatrikulation von 145 Personen im Studiengang Psychologie \n(Bachelor), 72 Personen im Studiengang Klinische Psychologie (Master) und 51 \nPersonen im Studiengang Wirtschaftspsychologie (Master) hat die Antragsgegnerin die \nvorhandenen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft. Nach Maßgabe der gesetzlichen \nRegelungen ist eine Kapazitätserschöpfung im Studiengang Psychologie (Bachelor) bei \neiner Zulassungszahl von 139, im Studiengang Klinische Psychologie (Master) bei einer \nZulassungszahl von 66 und im Studiengang Wirtschaftspsychologie (Master) bei einer \nZulassungszahl von 41 eingetreten. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nDie Antragsgegnerin durfte ihrer Kapazitätsermittlung die Berechnung vom 01.11.2016 \nzugrunde legen. Das entspricht dem Aktualisierungsgebot des § 6 Abs. 3 KapVO, \nwonach bei wesentlichen Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums \noder vor einem Vergabetermin, eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung \ndurchgeführt werden soll. Der Anwendung des § 6 Abs. 3 KapVO steht § 1 Abs. 2 Satz 3 \nBremHZG nicht entgegen. Danach ist im Fall nachträglicher erheblicher Veränderung der \nAufnahmekapazität, \ndie \nbis \nzum \nEnde \ndes \nBewerbungsschlusses \nfür \nden \nBerechnungszeitraum eintritt, die Zulassungszahl unverzüglich anzupassen. Diese \nVorschrift bezieht sich nur auf die Festsetzung der Zulassungszahlen durch den \nSatzungsgeber. Das hindert die Hochschule nicht, nachträglich bei Veränderungen, die \nbis \nzum \nBeginn \ndes \nBerechnungszeitpunkts \neintreten, \ndie \nBerechnung \nder \nAusbildungskapazität den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. \n \nDie jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus folgender \nRechenformel: \n \n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor \n \nDer gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie \nbeträgt 2,199615. Er ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der \nStudiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil eines Studiengangs folgt aus \ndem Produkt von CAp und dem Anteil des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der \nLehreinheit (sog. Anteilquote). Der CAp folgt wiederum aus dem Curricularnormwert \n(CNW) des Studiengangs abzüglich des Lehrimports. \n \nDas von der Antragsgegnerin mit 248,15 Semesterwochenstunden (SWS) berechnete \nbereinigte Lehrangebot erhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren um \n13,01 SWS auf 261,16 SWS. Im Studiengang Wirtschaftspsychologie ist vom CNW \ni. H. v. 1,4167 ein Lehrimport aus der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften im Umfang \nvon 0,4139 abzuziehen, so dass ein für die Berechnung maßgeblicher CAp von 1,0028 \nverbleibt. Als weitere Berechnungsgrundlagen für die Aufnahmekapazität sind folgende \nWerte zugrunde zu legen: \n \nStudiengang\nAnteilquote \nCAp\nanteiliger CA\nSchwund\nPsy. B.Sc. \n0,55 \n3,0233 \n1,662815 \n1,0670 \nKli.Psy. M.Sc. \n0,28 \n1,3083 \n0,366324 \n1,0000 \n\n- 7 - \n- 8 - \nWi.Psy. M.Sc. \n0,17 \n1,0028 \n0,170476 \n1,0063 \n \nDemnach ergibt sich die Zulassungszahl von 139 für den Studiengang Psychologie \n(Bachelor) aus folgender Rechenformel: \n \n2 x 261,16 \n2,199615 × 0,55 × 1,0670 = 139,35 \n \nDie Zulassungszahl von 66 für den Studiengang Klinische Psychologie ergibt sich aus \nfolgender Rechenformel: \n \n2 x 261,16 \n2,199615 × 0,28 × 1,0000 = 66,48 \n \nDie Zulassungszahl von 41 für den Studiengang Wirtschaftspsychologie ergibt sich aus \nfolgender Rechenformel: \n \n2 x 261,16 \n2,199615 × 0,17 × 1,0063 = 40,62 \n \nDie Berechnungsgrundlagen ergeben sich wie folgt: \n \n1. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 BremHZG die \nLehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip). \n \nDie Kammer hält auch weiterhin an der Auffassung fest, dass diese Vorschrift \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG \nwird nicht verletzt. Wie dargelegt kann aus dem Teilhaberecht nicht ein bestimmtes, \neinheitliches Prinzip der Kapazitätsermittlung abgeleitet werden. Die Anknüpfung an die \ntatsächliche Stellenbesetzung führt zudem nicht zu einer unverhältnismäßigen \nBeschränkung des Teilhaberechts. Sie führt zwar im Vergleich zum abstrakten \nStellenprinzip des § 9 KapVO zu einer Verringerung des in der Kapazitätsberechnung zu \nberücksichtigenden Lehrangebots, wenn das durch die Nichtbesetzung einer Stelle \nfehlende Lehrangebot nicht durch die Vergabe von Lehraufträgen kompensiert wird. \nDafür gibt es allerdings ein legitimes Ziel, nämlich die Sicherung der Lehrqualität. Diese \nZielsetzung fällt ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Nicht besetzte \nStellen können in der Realität keine Lehre anbieten. Werden sie trotzdem bei der \nKapazitätsberechnung berücksichtigt, führt dies zu einer schlechteren Betreuungsrelation \nals im Curricularnormwert vorgesehen (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Bremen, \n\n- 8 - \n- 9 - \nBeschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15 und v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14). Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, das konkrete Stellenprinzip führe zu einer willkürlichen \nVerringerung der Ausbildungskapazität. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, § 2 Abs. \n2 BremHZG genüge nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn eine \nhinreichend gesicherte Überprüfung der Kapazitätsauslastung gewährleistet werde, so \nhätte die Antragsgegnerin diese Einschränkung ebenfalls beachtet. Mit Blick auf das \nGebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist das konkrete Stellenprinzip \njedenfalls dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn eine willkürliche \nBesetzungspraxis seitens der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn \ndie Antragsgegnerin die Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen benennt, denn \nhierdurch wird eine gerichtliche Kontrolle von kapazitätsreduzierenden Entscheidungen \nermöglicht \nund \nder \nGefahr \neiner \ngrundlegenden \nVerringerung \nvon \nAusbildungskapazitäten begegnet. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer vorgelegten \nKapazitätsunterlagen die jeweiligen Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen \nhinreichend benannt. Eine willkürliche Nichtbesetzungspraxis vermag das Gericht nicht \nzu erkennen. \n \n \na) Lehrverpflichtung der Professoren \n \nNach diesen Grundsätzen ist für die Professoren der Lehreinheit Psychologie ein \nLehrangebot im Umfang von 56 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: \n \nProfessoren\nReguläre \nLehrverpflichtung \nReduzierung \nLehrverpflichtung \nLehrverpflichtung für \nKapazitätsermittlung \nH… \n8 \n2 \n6 \nP…, F. \n8 \n \n8 \nP…, U. \n8 \n2 \n6 \nV… \n8 \n \n8 \n… S…(Vertretung) \n9 \n \n9 \nSch…(Vertretung) \n9 \n \n9 \nO…(Vertretung) \n10 \n \n10 \nGesamt\n60\n4\n56\n \n \nDa die Vertretungsprofessoren O…, …S…und Sch…auf den Stellen von drei vakanten \nProfessuren geführt werden, sind sie regulär mit der geschuldeten Lehrverpflichtung in \ndie Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Hinsichtlich der Vertretungsprofessoren …S… \nund Sch…ist aufgrund der Lehrverpflichtungsvereinbarungen vom 08.07.2016 (…S…) \nund vom 04.08.2016 (Sch…) eine Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS zugrunde zu \nlegen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht \num \neine \nDeputatsreduzierung. \nVielmehr \nhaben \nProfessoren \nund \nauch \nVertretungsprofessoren \nnach \n§ \n4 \nNr. \n1 \nder \nLehrverpflichtungs- \nund \nLehrnachweisverordnung \n(LVNV) \neine \nLehrverpflichtung \nvon \n8 \nbis \n10 \n\n- 9 - \n- 10 - \nLehrveranstaltungsstunden gemäß ihrer Berufungsvereinbarung. § 4 Nr. 1 LVNV schreibt \ndamit eine gewisse Bandbreite der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer fest, deren \ngenaue \nHöhe \nsich \nmaßgeblich \nnach \nder \nindividuellen \nAusgestaltung \nder \nBerufungsvereinbarung der jeweiligen Professoren richtet. Eine Verpflichtung zur \nVereinbarung des höchstmöglichen Lehrdeputats besteht nicht (vgl. mit ausführlicher \nBegründung VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14). Die Lehrverpflichtung \ndes Vertretungsprofessors O…beträgt ausweislich der Vereinbarung vom 30.09.2016 10 \nSWS. \n \nDie bei der Kapazitätsberechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG angenommenen \nReduzierungen der Lehrverpflichtung sind nicht zu beanstanden. \n \nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof. U. P…um 2 SWS genügt den \nAnforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Danach kann der Rektor das Lehrdeputat um 25 \nProzent für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule \nreduzieren. Die Reduzierung setzt dabei voraus, dass sie als Ausgleich für eine \nAufgabenwahrnehmung erfolgt, die außerhalb des typischen Aufgabenspektrums eines \nProfessors liegt. Diese Einschränkung ist aus der Aufzählung der spezifizierten Aufgaben \nin § 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV, für die eine Befreiung nach Ermessen erfolgen kann, und dem \nverfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleiten. Diese Anforderungen \nsind erfüllt. Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 hat der Rektor der Universität \nBremen mit Schreiben vom 15.05.2015 den Beschluss gefasst, die Lehrverpflichtung von \nFrau Prof. U. P…um 2 SWS zu reduzieren. Grund für die Reduzierung ist die \nUmstrukturierung der Ambulanz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der \nUniversität Bremen. Bei der Ambulanz handelt sich um eine inneruniversitäre Einrichtung \nnach § 91 BremHG, so dass § 7 Abs. 3 LVNV anwendbar ist. Im Rahmen der Ambulanz \nwerden nicht nur Lehr- und Forschungsaufgaben, sondern auch therapeutische \nMaßnahmen durchgeführt. Zukünftig sollen zusätzlich Aufgaben im Präventionsbereich \nwahrgenommen und die Verknüpfung mit den Lehraufgaben ausgebaut werden. Die \nUmstrukturierung einer solchen Einrichtung unterscheidet sich in Art und Umfang \nsignifikant von den üblicherweise von Professoren wahrzunehmenden Aufgaben in \nLehre, Forschung und Wissenschaft. Die Entscheidung des Rektors der Universität \nBremen weist auch keine Ermessensfehler auf. Insbesondere sind bei der Reduzierung \ndes Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt \nworden. So wird in dem Schreiben vom 15.05.2015 ausgeführt, die Reduzierung werde \ndurch die zusätzliche Vergabe eines Lehrauftrags kompensiert. Die Antragsgegnerin hat \nzudem glaubhaft dargelegt, dass Frau Prof. U. P…einen Verlängerungsantrag stellen \n\n- 10 - \n- 11 - \nwird und die Verminderung der Lehrverpflichtung voraussichtlich über den 31.12.2016 \nhinaus verlängert wird. \n \nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. H…um 2 SWS für die Tätigkeit als \nstellvertretender Dekan ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Rektor \nder Universität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum \n01.10.2015 bis 30.09.2017 mit Schreiben vom 29.09.2015 zugestimmt. In materieller \nHinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVNV \ngestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als \nstellvertretender Dekan um bis zu 25 % ermäßigt werden. Die Antragsgegnerin hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass Herr Prof. H…als stellvertretender Dekan im \nFachbereich 11 umfangreiche zusätzliche Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung \nim Sinne des § 89 BremHG wahrnimmt und daher eine Reduzierung in Höhe des \nhöchstzulässigen Umfangs der Freistellung für stellvertretende Dekane erforderlich ist. \nZudem hat der Rektor bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die \nLehre in angemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere ist von Seiten des \nFachbereichs 11 bestätigt worden, dass das erforderliche Lehrangebot trotz der \nReduzierung sichergestellt ist. \n \nb) Lehrverpflichtung der akademischen Mitarbeiter \n \nFür die akademischen Mitarbeiter der Lehreinheit ist ein Lehrangebot im Umfang von \n148,16 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: \n \nFunktion\nName \nStellenu\nmfang \nBefristun\ng \nRegulä\nre LV \nReduzierung LV\nLV für \nKapazitätser\nmittlung \nDoz. \n… \n1,00 \nunbefr. \n8,00 \n8,00 \nwiMi\n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi \n… \n0,75 \nunbefr. \n6,00 \n(vakant/Altersteilzeit) \n6,00 \nwiMi\n… \n1,00 \nbefr. \n4,00 \n4,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n8,00 \nwiMi\n… \n0,25 \nBefr. \n1,00 \n1,00 \nwiMi\n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n(vakant/Elternzeit) \n2,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n(vakant/Elternzeit) \n2,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n1 \n7,00 \nwiMi\n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nDoz. \n… \n1,00 \nunbefr. \n8,00 \n \n8,00 \nwiMi\n… \n0,75 \nbefr. \n3,00 \n \n3,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n2 \n6,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n \n8,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n \n8,00 \n\n- 11 - \n- 12 - \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n(vakant/beurlaubt) \n2,00 \nwiMi \n… \n0,33 \nbefr. \n1,32 \n \n1,32 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n \n2,00 \nwiMi\n… \n0,75 \nbefr. \n3,00 \n \n3,00 \nwiMi\n… \n1,00 \nunbefr. \n8,00 \n \n8,00 \nwiMi \n… \n1,00 \nbefr. \n4,00 \n \n4,00 \nwiMi \n… \n0,84 \nbefr. \n3,36 \n \n3,36 \nwiMi \n… \n0,25 \nbefr. \n1,00 \n \n1,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n2 \n6,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi \n… \n0,87 \nbefr. \n3,48 \n3,48 \nwiMi\n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi\n… \n1,00 \nunbefr. \n8,00 \n8,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nLek. \n… \n0,50 \nbefr. \n8,00 \n1(1) \n7,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi \n… \n0,50 \nbefr. \n2,00 \n2,00 \nwiMi \n… \n1,00 \nunbefr. \n8,00 \n8,00 \nwiMi\n… \n0,25 \nbefr. \n1,00 \n1,00 \nwiMi\n… \n0,75 \nbefr. \n3,00 \n3,00 \nGesamt \n \n \n \n154,16 \n18 \n148,16 \n \nwiMi = wissenschaftlicher Mitarbeiter; Doz. = Hochschuldozent; Lek. = Lektor; () = nicht anzuerkennende \nReduzierung der Lehrverpflichtung bzw. nicht anzuerkennende Vakanz \n \naa) Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BremHG \ngrundsätzlich die Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 lit. b LVNV haben sie, soweit sie \nin befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von höchstens 4 \nSWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 lit. a \nLVNV eine maximale Lehrverpflichtung von 8 SWS. \n \nDiese Höchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. Hinsichtlich \nder aus Drittmitteln finanzierten Stelle des Herrn Prof. Dr. …hat die Antragsgegnerin die \nVorgaben der Kammer beachtet und eine Lehrverpflichtung von 8 SWS zugrunde gelegt \n(vgl. VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15). Eine geringfügige Abweichung \nbesteht hinsichtlich der anzusetzenden Lehrverpflichtung des/der wissenschaftlichen \nMitarbeiters/Mitarbeiterin …. Diese beträgt bei einer 0,33 Stelle 1,32 SWS und nicht 1,31 \nSWS. \n \nAllerdings hat die Antragsgegnerin zu Unrecht die beiden halben Stellen der sich in \nElternzeit \nbefindenden \nwissenschaftlichen \nMitarbeiterinnen \n…und \n…als \nvakant \nangesehen. Nach dem konkreten Stellenprinzip ist eine Stelle bereits dann besetzt, wenn \neine Person von der Hochschule auf der Stelle geführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch \ndann, wenn der Stelleninhaber derzeit keine Lehrleistungen (z. B. wegen Elternzeit oder \nKrankheit) erbringt. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich auf die \n\n- 12 - \n- 13 - \nStellenbesetzung, nicht jedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen ab. \nEine Ausnahme stellen lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. hierzu schon VG Bremen, \nBeschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15 und 19.11.2014 – 6 V 1268/14). Die Kammer hält an \ndieser Rechtsprechung fest. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dies \nzu unbilligen Ergebnissen führe, da die Lehraufträge, die als Ersatz für diese Stellen \nvergeben würden, nicht verrechnet werden könnten. Der bremische Landesgesetzgeber \nhat sich bewusst dafür entschieden, dass – anders als in § 11 Satz 2 KapVO – jeder \nLehrauftrag zu einer Erhöhung der Kapazität führt und eine Verrechnung von \nLehraufträgen nicht stattfindet. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 3 WissZeitVG berufen. Hiernach verlängert sich die jeweilige Dauer eines \nbefristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter \num Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit. Die Norm regelt allein die \narbeitsrechtliche Seite befristeter Verträge. Nach dem Normzweck sollen die darin \ngeregelten \nZeiten, \nderen \nZurücklegung \nim \nsozialen, \nwissenschaftlichen \noder \ngesellschaftlichen Interesse liegt, nicht zu einer faktischen Verkürzung der jeweiligen \nHöchstbefristungsdauer führen (APS/Schmidt WissZeitVG § 2 Rn. 59, beck-online). Zu \nder Frage, ob die Stelle während der Elternzeit besetzt ist, weil die sich in Elternzeit \nbefindliche Person auf der Stelle geführt wird, trifft § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG \nhingegen keine Aussage. \n \nGleiches gilt für die 0,75 Stelle des sich in Altersteilzeit befindlichen unbefristeten \nwissenschaftlichen Mitarbeiters …wie für die 0,5 Stelle der beurlaubten befristet \nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin …. Auch diese Stellen sind besetzt im \nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG und daher im Rahmen der Kapazitätsermittlung \nzu berücksichtigen. \n \nbb) Hinsichtlich der beiden bei der Antragsgegnerin beschäftigten unbefristeten \nHochschuldozenten ist die Lehrverpflichtung nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LVNV von jeweils \n8 SWS eingehalten worden. \n \ncc) Die Lehrverpflichtung der Lektoren beträgt nach § 4 Nr. 4 lit. b Satz 1 LVNV 16 SWS. \nWerden diesen Lehrkräften neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, \nkann die Lehrverpflichtung für eine Vollzeitstelle auf bis zu 12 Lehrveranstaltungsstunden \nreduziert werden (§ 4 Nr. 4 lit. b Satz 2 LVNV). Von dieser Option hat die \nAntragsgegnerin für einige Lektoren im unterschiedlichen Umfang Gebrauch gemacht \n(…: 1 SWS, …: 2 SWS, …: 2 SWS, …: 2 SWS). Die Reduzierung der Lehrverpflichtung \nder Lektorin …genügt nicht vollständig den rechtlichen Anforderungen. Sie führt daher \n\n- 13 - \n- 14 - \nnur zu einer Reduzierung der Lehrkapazität um 1 SWS. Im Übrigen sind die \nReduzierungen nicht zu beanstanden. \n \nDie Entscheidungen über die Deputatsreduzierung sind formell rechtmäßig. Über die \nReduzierung der Lehrverpflichtung entscheidet der Rektor nach Zustimmung des Dekans \n(vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.11.2003 – 6 V 1659/03). Diese Zuständigkeitsregelung \nwurde in allen Fällen beachtet. \n \nDie den Lektoren … und … mit Schreiben vom 01.04.2015 (…) und 15.05.2015 (…) \ngewährten Reduzierungen der Lehrverpflichtung um jeweils 2 SWS sind nicht zu \nbeanstanden (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V \n1458/15). \n \nGleiches gilt für die Reduzierung der Lehrverpflichtung der Lektorin … im Umfang von 1 \nSWS. Unter dem 15.04.2016 hat der Rektor der Lektorin die eigenständige Forschung im \nBereich der psychologischen Methodenlehre und Statistik, die Erstellung einer \nwissenschaftlichen Qualifikationsschrift mit dem Ziel der Dissertation sowie die \nMitwirkung in den Gremien des Fachbereichs als sonstige Dienstaufgaben übertragen \nund die Lehrverpflichtung um 1 SWS reduziert. Dies begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n \nBei der Frage, ob die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals aufgrund \nder \nÜbertragung \nweiterer \nDienstaufgaben \nreduziert \nwerden \nkann, \nhat \ndie \nWissenschaftsverwaltung einen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht \nder Wissenschaftsfreiheit geschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den \nlegitimen Interessen der Hochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich \ngeschützten Anspruch der Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden \nAusnutzung der Studienkapazität. Sie hat dabei zu beachten, dass jegliche \nDeputatsverminderung einerseits zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, \nandererseits die Verweigerung der Reduzierung der Lehrverpflichtung die Arbeitszeit und \nArbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Ausbildungsbetrieb der Universität \nreglementiert und dadurch die Qualität von Forschung und Lehre beeinträchtigt werden \nkann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 u. a. – Bay.VGH, Beschl. v. \n04.04.2005 – 7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors \nbeschränkt sich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des \nOrganisationsermessens eingehalten worden sind. Das erfordert zunächst, dass bereits \ndie Entscheidung über die Übertragung weiterer Dienstaufgaben als Ursache der \nDeputatsreduzierung ausreichend begründet und nachvollziehbar ist. Die Universität ist in \n\n- 14 - \n- 15 - \nkapazitätsbeschränkten \nFächern \ndarlegungsverpflichtet: \nEs \nobliegt \nihr, \nDeputatsverminderungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall dazulegen und zu \nbegründen. Aus der Begründung muss sich hinreichend konkret ergeben, welche \nweiteren Dienstaufgaben der Lehrperson im Einzelnen übertragen worden sind, welchen \nzeitlichen Aufwand ihre Wahrnehmung jeweils erfordert und wodurch dieser Aufwand \nverursacht wird (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 163 m. w. N.). \nAndernfalls ist eine kapazitätsrechtliche Überprüfung der Ausübung des bestehenden \nOrganisationsermessens durch das Gericht nicht möglich. Im Anschluss hat der Rektor \nsein Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind \noffenzulegen. Insbesondere hat er stets zu prüfen, ob die Deputatsermäßigung unter \nBerücksichtigung der übrigen Dienstpflichten mit den Belangen der Studienbewerber \nvereinbar ist (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 163). \n \nDer Beschreibung der von der Lektorin zusätzlich wahrzunehmenden Tätigkeiten im \nBereich der Forschung ist Art und Umfang der übertragenen Dienstaufgaben hinreichend \nkonkret zu entnehmen. Der Rektor hat im Rahmen seiner Darlegung des gegenüber dem \ngesetzlichen Leitbild des § 24a BremHG gesteigerten Arbeitsaufwands schlüssig \ndargestellt, in welchem Umfang die der Lektorin übertragenen weiteren Aufgaben das \nohnehin für Forschungsaufgaben vorgesehene Lehrdeputat überschreiten. Hierbei ist \ninsbesondere nicht zu beanstanden, dass der Schwerpunkt der zusätzlichen \nDienstaufgaben die „eigenständige wissenschaftliche Weiterqualifizierung mit dem Ziel \nder Dissertation“ ist. Nach § 24a Abs. 1 Satz 2 BremHG können Lektorinnen und \nLektoren weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Das \nschließt die Übertragung von hinreichend konkretisierten Tätigkeiten auf dem Gebiet der \npersönlichen Weiterqualifizierung ein. Dass auch die wissenschaftliche Qualifikation \ndurch selbstbestimmte Forschung eine „Aufgabe“ in diesem Sinne, bzw. eine \nDienstaufgabe im Sinne des § 4 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 ist, ergibt sich bereits aus § 23 \nAbs. 4 BremHG, wonach befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern und \nMitarbeiterinnen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten „als Dienstaufgabe \nGelegenheit zur weiteren wissenschaftlichen Qualifikation durch selbstbestimmte \nForschung“ gegeben werden soll. Dass befristet eingestellten wissenschaftlichen \nMitarbeitern regelmäßig die Gelegenheit zur Promotion zu geben ist und der \nAufgabenzuschnitt \nder \nStelle \neines \nwissenschaftlichen \nMitarbeiters \ndemnach \ngrundsätzlich von dem gesetzlichen Leitbild des Universitätslektorats nach § 24a Abs. 1 \nBremHG abweicht, ändert nichts daran, dass die selbstständige Weiterqualifizierung \nauch für Lektorinnen und Lektoren eine Dienstaufgabe darstellt, die ihnen – wenn auch in \nden wesentlich engeren Grenzen der § 4 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 und § 7 Abs. 1 LVNV \n– unter Anrechnung auf ihre Lehrverpflichtung übertragen werden kann. \n\n- 15 - \n- 16 - \n \nDie Deputatsminderung lässt schließlich hinsichtlich der Lektorin auch keine \nErmessensfehler erkennen. Der Entscheidung des Rektors der Antragsgegnerin ist zu \nentnehmen, dass ihm die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst \nwar, er sie aber gegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium \ndas eigene Lehrpersonal weiterzuqualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu \nermöglichen, nicht hat durchgreifen lassen. \n \nDie der Lektorin … gewährte Deputatsreduzierung im Umfang von 2 SWS genügt \nhingegen nur teilweise den rechtlichen Anforderungen. Das Gericht hat die Reduzierung \nder Lehrverpflichtung von 1 SWS bereits kapazitätsmindernd anerkannt (vgl. mit \nausführlicher Begründung VG Bremen, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 V 1580/13). Die \nweitergehende Reduzierung von 1 SWS wurde von der Antragsgegnerin hingegen nicht \nausreichend plausibel gemacht. Ausweislich des Schreibens vom 14.09.2016 hat der \nRektor der Antragsgegnerin der Lektorin neben den am 01.09.2013 bereits übertragenen \nDienstaufgaben im Bereich der Forschung noch weitere Aufgaben im Bereich der Lehre \n(Curriculumentwicklung für Module im Bachelor Psychologie und im \nMaster \nWirtschaftspsychologie) und im Bereich der Akademischen Selbstverwaltung (Mitwirkung \nin den Gremien des Fachbereichs) übertragen. Die Begründung des Rektors, dass sich \ndurch diese weiteren Aufgaben der Arbeitsaufwand auf 320 Arbeitsstunden erhöht, ist \nnicht nachvollziehbar. Ausweislich des Vorschlags der Prodekanin vom 08.07.2015 \nrechtfertigt der zusätzliche Arbeitsaufwand für die übertragenen Dienstaufgaben \n(Forschung, Lehre und akademische Selbstverwaltung) lediglich die Reduzierung von 1 \nSWS. Dass diese Einschätzung der Prodekanin willkürlich zu niedrig angesetzt wäre, hat \nder Rektor nicht vorgetragen. Angesichts dieser eindeutigen Empfehlung der Prodekanin \nhätte es von Seiten des Rektorats einer weitergehenden Begründung bedurft. Insoweit ist \nfür die Lektorin … eine Lehrverpflichtung von 7 SWS zugrunde zu legen. \n \nc) Lehraufträge \n \nAls Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind 57 SWS zugrunde zu legen. \n \nDer Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO \nalle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach \n§ 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \n\n- 16 - \n- 17 - \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \nNeben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind \ndaher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. \nTitellehre erbracht werden. § 2 Abs. 3 BremHZG sieht anders als § 11 KapVO eine \nVerrechnung von Lehraufträgen für unbesetzte Stellen nicht vor. Vielmehr geht das \nGesetz davon aus, dass Lehraufträge stets Auswirkungen auf die Kapazität haben. \nInfolgedessen ist es unerheblich, aus welchem Grund ein Lehrauftrag erteilt worden ist. \nInsbesondere können Lehraufträge, die als Ersatz für die Lehrleistung von in \nMutterschutz oder in Elternzeit befindlichen Mitarbeitern erteilt worden sind, nicht außer \nBetracht bleiben. Jeder Lehrauftrag führt nach § 2 Abs. 3 BremHZG zu einer Erhöhung \nder Lehrkapazität. \n \nMaßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der \nLehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2015 und im \nWintersemester 2015/2016 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG \nsind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag \nvorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, \nwenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen \nnoch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum \nBerechnungsstichtag nicht erfolgt. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom \n29.10.2015 ist ein entsprechender Beschluss erst für November 2016 bzw. April 2017 \ngeplant. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand einer Antragstellerin, die im \nWintersemester 2016/2017 als Ersatz für vakante Stellen vergebenen Lehraufträge \nmüssten in die aktuelle Berechnung einfließen, keine Beachtung finden. Jene \nLehraufträge können erst im kommenden Wintersemester 2017/2018 berücksichtigt \nwerden, falls es auch dann an einer Zuweisung zum Berechnungsstichtag fehlen sollte. \n \nUnter \nvergebenen \nLehrauftragsstunden sind \ndabei \ndie \ntatsächlich geleisteten \nLehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei \nder Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen \nabzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und \nHonorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach \nden Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Sommersemester 2015 Lehraufträge im \nUmfang von 36 SWS und für das Wintersemester 2015/16 im Umfang von 50 SWS \nvergeben worden. Titellehre ist im Sommersemester 2015 im Umfang von 10 SWS und \nim Wintersemester 2015/16 im Umfang von 18 SWS erfolgt. Dies ergibt einen \nSemesterdurchschnitt von 57 SWS. \n \n\n- 17 - \n- 18 - \n2. Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die \nStudiengänge der Lehreinheit Psychologie genügen den rechtlichen Anforderungen. \n \nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, \nstudienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der \nGrundlage \nder \ncurricular \nvorgesehenen \nLehrveranstaltungsstunden \nund \nden \nVeranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen \nfestgesetzt werden. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG \nfolgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – \n7 C 72.84). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85) kommt der verwaltungsgerichtlichen \nInhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden \nRegelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das \nErgebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers \nsind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, \n1 BvR 610/85; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007 – 1 B 486/06). \n \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nBildung und Wissenschaft festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine \nvorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. \n \nEntgegen der Auffassung einiger Antragsgegner steht der CNW-Berechnung nicht von \nvornherein die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 (1 BvL \n8/10) entgegen. In dem angeführten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht \nentschieden, dass die landesrechtliche Norm des Hochschulgesetzes, welche eine \nmittelbare \nPflicht \nzur \nAkkreditierung \nvon \nStudiengängen \ndurch \neine \nAkkreditierungsagentur \nvorsehe, \neinen \nschwerwiegenden \nEingriff \nin \ndie \nWissenschaftsfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darstelle (BVerfG, \n\n- 18 - \n- 19 - \nBeschl. v. 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 –, Rn. 50 ff, juris). Aus der Entscheidung lässt sich \nindes nicht im Umkehrschluss ableiten, dass eine Studienordnung, die unter Mitwirkung \neiner Akkreditierungsagentur erstellt worden ist, fehlerhaft ist. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 \nGG verankerte Wissenschaftsfreiheit dient dem Schutz der Universität. Die Mitwirkung \neiner Akkreditierungsagentur kann daher nicht zu Lasten der Universität herangezogen \nwerden. \n \na) Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 \nzur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – \nZulassungszahlensatzung – vom 30.05.2011 und der Satzung über die Änderung der \nZulassungszahlensatzung vom 30.05.2016 zutreffend auf 3,0233 festgesetzt worden. \n \nVon mehreren Antragstellern ist gerügt worden, dass die Antragsgegnerin die \nPrüfungsordnung seit Jahren nicht vollständig umsetzt. Sie biete nicht alle vorgesehenen \nLehrveranstaltungen an. Das ist zwar zutreffend, führt aber nicht zu einer Verringerung \ndes Curricularnormwerts. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in den vergangenen \nJahren hinsichtlich mehrerer in der Prüfungsordnung vorgesehener Lehrveranstaltungen \nentschieden, dass diese nicht bei der Bestimmung des Curricularnormwerts einbezogen \nwerden dürfen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14; Beschl. v. \n21.11.2013 – 6 V 1580/13). Dies hat die Antragsgegnerin beachtet. \n \nMehrere Antragsteller haben vorgetragen, es müsse eine Gruppengröße für Vorlesungen \nvon mehr als 120 zugrunde gelegt werden. Die rechnerische Gruppengröße ist unter \nAbwägung zwischen den Interessen der Studienbewerber und den Interessen der \nStudierenden und der Hochschullehrer zu bestimmen. Eine Gruppengröße von 120 für \nVorlesungen ist ein plausibler und nachvollziehbarer Mittelwert der unterschiedlichen \nVorlesungen und daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.03.2010 – 2 B 428/09). \n \nBezüglich des Moduls 20 (Praktikum und Praxisbegleitung) ist von mehreren \nAntragstellern angeführt worden, dass das in der Curricularwertberechnung einbezogene \nKolloquium „Praxis-Supervision und Präsentation/Fachkolloquium“ und das unterstützte \nSelbstlernen „Praktikumsbericht“ von der Antragsgegnerin nicht angeboten würden. Die \nAntragsgegnerin hat dazu in den vergangenen Jahren ausgeführt, die in der Berechnung \ndes \nCNW \nvorgesehenen \nLehrveranstaltungen \nseien \nfaktisch \ndurch \neine \neinzelfallbezogene Betreuung ersetzt worden, deren Aufwand den Aufwand der \nvorgesehenen Lehrveranstaltungen erheblich übersteige. Das Gericht hat diese Angabe \nin der Vergangenheit akzeptiert (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 V 1580/13) \n\n- 19 - \n- 20 - \nund sieht weiterhin keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Berichtigung des \nCurricularanteils ist daher in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der \nKammer nicht vorzunehmen. \n \nb) Die Festsetzung eines CNW von 1,3083 für den Masterstudiengang Klinische \nPsychologie ist rechtmäßig erfolgt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin in \nder vorgelegten Berechnung im Modul 10 ein Fachkolloquium mit einem Curricularanteil \nvon 0,2 berücksichtigt hat. Die Prüfungsordnung räumt der Antragsgegnerin im Hinblick \nauf das Modul 10 einen Entscheidungsspielraum ein, in welcher Weise eine Begleitung \nund Betreuung bei der Erstellung der Masterarbeit erfolgt. Die Antragsgegnerin hat \ndiesen Entscheidungsspielraum dahingehend ausgeübt, ein Kolloquium anzubieten. \nDiese Entscheidung ist trotz ihrer kapazitätsreduzierenden Wirkung rechtlich in Ordnung. \nDie Betreuung einer Masterarbeit ist mit einem erheblichen Betreuungsaufwand für den \nBetreuer verbunden. Dieser reicht von der Unterstützung bei der Themenwahl und \nVermittlung von wissenschaftlichen Techniken über die Beratung in der Erstellungsphase \nbis zur Korrektur der Arbeit. Die Hochschulrektorenkonferenz hat aus diesem Grund für \ndie Betreuung von Masterarbeiten abhängig von der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin \neinen Anrechnungsfaktor zwischen 0,3 und 0,6 für angemessen erachtet (HRK, \nBeschluss „Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in \nBachelor- und Masterstudiengängen“ vom 14.06.2005). Es würde infolgedessen der \nZielsetzung \nder \nCurricularwertberechnung, \nden \nbei \nder \nBetreuung \neines \ndurchschnittlichen Studierenden entstehenden Aufwand abzubilden, widersprechen, den \nAufwand der Betreuung der Abschlussarbeit nur bei ausdrücklicher Normierung einer \ndafür vorgesehenen Lehrveranstaltung in der Prüfungsordnung anzuerkennen (vgl. VG \nLeipzig, \nBeschl. \nv. \n15.12.2011 \n– \nNC 2 L. 747/11). \nAuch \ndie \nHöhe \ndes \nBetreuungsaufwands von 0,2 ist angemessen. \n \nc) Hinsichtlich des Masterstudiengangs Wirtschaftspsychologie ist der CNW mit 1,4167 \nrichtig ermittelt worden. Hier ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin einen Lehrimport der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften i. H. v. \n0,4139 abgesetzt hat. \n \n3. Die Kammer hat bereits in den vergangenen Jahren entschieden und ausgeführt, dass \ndie für die Verteilung des Gesamtlehrdeputats auf die Studiengänge der Lehreinheit \ngebildeten Anteilquoten rechtlich nicht zu beanstanden sind. Das Rektorat hat mit \nBeschluss vom 11.04.2016 im Vergleich zum Vorjahr unveränderte Anteilsquoten \n(Bachelorstudiengang Psychologie: 0,55, Masterstudiengang Klinische Psychologie: \n0,28, Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie: 0,17) gesetzt und dies unter \n\n- 20 - \n- 21 - \nAuswertung der aktuellen Absolventenzahlen in gleicher Weise wie in den Vorjahren \nbegründet. Diese Begründung hat die Kammer in der Vergangenheit für ausreichend \nerachtet (vgl. ausführlich Beschl. v. 26.11.2010 – 6 V 1105/10; Beschl. v. 15.11.2012 – \n6 V 1013/12). Daran wird festgehalten. \n \n4. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nvon ihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die \nbremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 17.02.2011 – \n2 B 337/10). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im \nMasterstudiengang Wirtschaftspsychologie beim Übergang zwischen den 1. und 2. \nFachsemestern und im Masterstudiengang Klinische Psychologie beim Übergang \nzwischen den 1. und 2. sowie den 2. und 3. Fachsemestern eine Erfolgsquote größer als \n„1“ ausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die \nrechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines „positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. \nDie nach § 2 Abs. 9 BremHZG anwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen \nallein die kapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung \nermittelten Schwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der \nBerechnung des Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des \neinzelnen Semesters auf „1“ erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, \nwonach in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die \nZugänge einzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der \nSaldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht \ntatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn \nsie führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem \nSchwundausgleich zugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an \nAusbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. OVG Münster, \nBeschl. v. 25.05.2011 – 13 C 33/11; VGH München, Beschl. v. 24.08.2010 – \n7 CE 10.10210; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 2 NB 388/09). \n \n5. Soweit hilfsweise ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt worden ist, ist ein \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der \nAntragsgegnerin im innerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht \nworden noch anderweitig erkennbar. Soweit der Antragsteller in dem Verfahren 6 V \n2722/16 geltend macht, er sei für den Studiengang Psychologie besonders geeignet, da \ner bereits in der Schule den Leistungskurs „Gesundheit“ gewählt habe, sich seit \nmehreren Jahren in der örtlichen Kirchengemeinde im Bereich der Seelsorge engagiere \nund aufgrund seines Migrationshintergrundes Kontakt zu Menschen mit schweren \n\n- 21 - \n \nDepressionen durch Krieg und Verfolgung gehabt habe, kann dieses Vorbringen schon \ndeshalb keine Berücksichtigung finden, da ein entsprechender Härtefallantrag bei der \nAntragsgegnerin nicht gestellt wurde. \n \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 \nAbs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich \nmit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes \n200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung \nin der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt \nhat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. 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