{"status":"available","doknr":"OLD365221","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-18","aktenzeichen":"6 K 358/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 358/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndas Seestadt Bremerhaven, Der Magistrat Personalamt, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBeklagter, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberverwaltungsrat C. Magistrat Bremerhaven, Rechts- und \nVersicherungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 \nBremerhaven, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel, Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Meyer \nund Wawrowski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. November und vom \n17. November 2016 am 18. November 2016 für Recht erkannt: \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, \nwird das Verfahren eingestellt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Magistrats der Beklagten vom \n14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 25.02.2014 verurteilt, an den Kläger 6.613,43 Euro \nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % \nund die Beklagte zu 20 %. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer \njeweilige \nVollstreckungsschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrags \nabwenden, \nwenn \nnicht \nder \njeweilige \nVollstreckungsgläubiger \nvor \nder \nVollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger, ein Feuerwehrmann, begehrt finanziellen Ausgleich für rechtswidrig \ngeleistete Mehrarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2008. \n \n \nDer … Kläger stand seit 1981 im Feuerwehrdienst der Beklagten. Zum 04.04.1984 wurde \ner zum Brandmeister (Bes.Gr. A 7) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Seine \nletzte Beförderung erfolgte mit Wirkung vom 11.10.2000 zum Hauptbrandmeister \n(Bes.Gr. A 9 S), seit dem 01.08.2008 erhielt er zusätzlich die Amtszulage zur \nBesoldungsgruppe A 9 S. \n \nDer Kläger wurde jedenfalls seit April 1983 bis Ende 2008 durchgängig in der 1. \nWachabteilung der Städtischen Feuerwehr auf der Grundlage einer 56-Stunden-Woche \neingesetzt. Seit 2009 erfolgte sein Einsatz auf der Grundlage einer 48-Stunden-Woche. \nMit Ablauf des … trat er in den Altersruhestand. \n \nMit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und vom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) \nstellte der Europäische Gerichtshof klar, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als \nArbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom \n13.12.1993, S. 18) zu werten seien. Sie seien daher bei der Bestimmung der maximalen \nwöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und \n\n- 3 - \n- 4 - \nder insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 6 Buchst. b der Nachfolgerichtlinie \n2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom \n14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) entschied der Europäische \nGerichtshof, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nauch für Feuerwehrleute gelte. \n \nMit Schreiben vom 25.08.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, \ndass nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Bereitschaftsdienst als \nArbeitszeit zu qualifizieren sei. Eine wöchentliche Arbeitszeit, wie sie der Kläger zu \nleisten habe, sei unzulässig. Er beantrage daher, ihn künftig innerhalb des \nDienstplanturnus von drei Wochen mit nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich \n(einschließlich \nBereitschaftsdienstzeiten), \nhilfsweise \n48 \nStunden \nwöchentlich, \neinzusetzen und ihm rückwirkend ab dem 01.01.2002 für die 40 Wochenstunden, bzw. \nhilfsweise 48 Wochenstunden überschreitende Arbeitszeit Dienstbefreiung zu gewähren. \nGleichzeitig erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beibehaltung der bisherigen \nArbeitszeit. \n \nDie Beklagte bestätigte den Eingang des Schreibens, beschied die Anträge jedoch \nzunächst nicht. In den Jahren 2005 und 2006 hatte eine Vielzahl von Feuerwehrbeamten \ngleichgelagerte Anträge und Widersprüche erhoben und ein Einsatzbeamter der Bremer \nBerufsfeuerwehr hatte Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Daraufhin \nhatte die Beklagte mit dem Personalrat für den Bereich Feuerwehr die Abrede getroffen, \nvor einer Bescheidung der Anträge zunächst die rechtskräftige Entscheidung der \nbremischen Verwaltungsgerichte abzuwarten. \n \nAm 20.12.2006 beschloss der Magistrat der Beklagten auf die Vorlage der Feuerwehr \nNr. XII/2/2006 vom 29.11.2006 hin die „Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/88/EG unter \nAnpassung der Brandschutzbedarfsplanung auf die Arbeitszeitgestaltung der Feuerwehr \nBremerhaven mit Wirkung vom 01.01.2007“. Zum 01.01.2009 wurde der Dienstplan im \nEinsatzdienst der Feuerwehr auf eine 48-Stunden-Woche umgestellt. \n \nSoweit unstreitig, wurde den Feuerwehrbeamten der Beklagten im Einsatzdienst \nim November 2006 mitgeteilt, dass die Beklagte auf eine individuelle Geltendmachung \nbzw. \ndie \nErhebung \neines \nLeistungswiderspruchs \nbezüglich \nder \nMehrarbeitsausgleichsansprüche verzichte. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Beklagte schloss am 11.04.2007 mit dem Personalrat der Feuerwehr die \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der \nBerufsfeuerwehr nach Einführung der 48-Stunden-Woche“ ab. Danach sei es während \neiner Übergangszeit bis zur Realisierung der notwendigen Neueinstellungen trotz der \nbeschlossenen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden zur \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich, dass die Feuerwehrbeamten \nweiterhin 56 Wochenstunden Dienst verrichteten. Den Feuerwehrbeamten im \nEinsatzdienst solle für die Jahre 2007 bis 2009 daher ein pauschaler finanzieller \nAusgleich für in den Jahren 2007 bis 2009 über 48-Stunden hinaus geleistete Mehrarbeit \ngeleistet werden, der für die Jahre 2007 und 2008 der Höhe nach die durchschnittlich zu \nleistenden Dienstschichten der Beamten im Brandschutz berücksichtige und sich an den \ngeltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung orientiere. Auf dieser Grundlage \nerhielt der Kläger für das Jahr 2007 im November 2007 Mehrarbeitsvergütung für 184,5 \nArbeitsstunden und im November 2008 für das Jahr 2008 für weitere 184,5 \nArbeitsstunden ausbezahlt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen entschied durch Urteil vom 24.09.2008 (Az.: 2 A \n432/07; 2 A 433/07), dass die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für \ndie bis zum 31.03.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich \nBereitschaftsdienst) gegolten hatte, einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch \nDienstbefreiung hätten. Auf den Anspruch finde der Grundsatz der zeitnahen \nGeltendmachung Anwendung, so dass er erst ab dem auf den Monat der Antragstellung \nfolgenden Monatsersten bestehe. \n \nDie \nBeklagte \nschloss \nsodann \nmit \ndem \nPersonalrat \nder \nFeuerwehr \ndie \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr \nfür das Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom \n16.11.2009 ab. Nach der Vorbemerkung zu dieser Dienstvereinbarung ergebe sich \naufgrund \nder \nzwischenzeitlich \nim \nRahmen \nvon \nMusterverfahren \nerfolgten \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Einsatzbeamten der Feuerwehr der \nBeklagten bereits ab dem Jahr 2006 ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle \nAbgeltung. Für die im Jahr 2006 über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nhinaus geleisteten Wochenstunden werde ihnen daher auf der Grundlage der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung \neine \nVergütung \ngezahlt, \ndie \npauschal \ndie \ndurchschnittlich zu leistenden Dienstschichten der Beamten im Jahr im Brandschutz \nberücksichtige. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage Mehrarbeitsvergütung für \nweitere 184,5 Stunden Mehrarbeit ausgezahlt. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Beklagte vermerkte unter dem 17.11.2009 in der Personalakte des Klägers, dass die \njeweiligen Mehrarbeitsvergütungen letztmalig mit der Gehaltszahlung 12/2009 ausgezahlt \nwerden würden. Die Angelegenheit sei damit abgeschlossen \n \nUnter dem 11.02.2013 legten der Oberbürgermeister und der Stadtrat der Beklagten dem \nMagistrat eine Beschlussvorlage über die Vereinbarung einer pauschalen finanziellen \nAbgeltung für in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete Mehrarbeit vor. Zur Begründung \nheißt es, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 26.07.2012 zum \nAktenzeichen 2 C 70.11 einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch für solche \nFeuerwehrbeamte anerkannt, die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nhinaus Dienst verrichtet hätten, der entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch für die \nZeit vor der erstmaligen Geltendmachung der Zuvielarbeit durch den Beamten zu \ngewähren sei. Dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei \nJahren, die nur durch Klagen oder Widersprüche gehemmt werde. Allerdings stelle sich \nunter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Frage, ob der \nMagistrat tatsächlich von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen dürfe, nachdem \nder Belegschaft der Feuerwehr seinerzeit mitgeteilt worden sei, eine Antragstellung sei \nnicht erforderlich und allen Einsatzbeamten ein pauschaler Ausgleich für geleistete \nMehrarbeit für die Jahre 2006 bis 2008 gezahlt worden sei. Da die ersten Anträge auf \nAnpassung der Arbeitszeit im Jahr 2005 gestellt worden seien, könnten in einem \nGerichtsverfahren längstens Ansprüche bis einschließlich 2002 rückwirkend geltend \ngemacht werden. Zur Vermeidung eines höheren finanziellen Risikos und zur \nAufrechterhaltung des Betriebsfriedens solle ein Vergleich mit den Einsatzbeamten \nangestrebt werden, der die pauschale finanzielle Abgeltung der Ansprüche vorsehe. Der \nMagistrat möge beschließen, das Personalamt und die Feuerwehr zu beauftragen, \ngemeinsam mit dem Personalrat der Feuerwehr und den betroffenen Gewerkschaften \nRahmenbedingungen über einen pauschalen finanziellen Ausgleich für in den Jahren \n2002 bis 2005 im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr über die zulässige \nHöchstarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit abzustimmen. \n \nDer Magistrat beschloss am 27.02.2013 entsprechend der Vorlage zu verfahren. \n \nMit Schreiben vom 14.06.2013 wendete sich die Beklagte erneut an den Kläger. Die \nAuswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 seien \ninnerhalb der Verwaltung diskutiert und bewertet worden. Der Magistrat habe durch \nBeschluss vom 27.02.2013 die Feuerwehr und das Personalamt der Beklagten \nbeauftragt, einen Vorschlag über pauschale Ausgleichszahlungen zu erarbeiten und mit \ndem Personalrat und den Gewerkschaften abzustimmen. Ziel sei es, für alle betroffenen \n\n- 6 - \n- 7 - \nBeamtinnen und Beamten einen finanziellen Ausgleich für die Jahre 2002 bis 2005 zu \nerreichen, unabhängig davon, ob diese seinerzeit die Zuvielarbeit individuell gerügt \nhätten. Man habe sich auf einen Vergleich mit einer pauschalen finanziellen Abgeltung in \nHöhe von höchstens 222 Stunden pro Beamter für in den Jahren 2002 bis 2005 \ngeleistete Mehrarbeit verständigt; dies entspreche der durchschnittlich jährlich \nanfallenden Mehrarbeit. Der Ersatz solle nach den aktuellen Stundensätzen der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen. Da der Großteil der betroffenen Beamten die \nZuvielarbeit erst im Jahr 2006 geltend gemacht habe, habe man sich für die Ermittlung \nder Pauschale auf einen dreijährigen Betrachtungszeitraum für die Jahre 2003 bis 2005 \nverständigt. Der Magistrat habe am 15.05.2013 beschlossen, den Einsatzbeamten eine \npauschale Ausgleichszahlung anzubieten. Der Ausgleich stehe jedoch unter dem \nVorbehalt, dass mindestens 95 % der Beamtinnen und Beamten sich mit dieser \nRegelung einverstanden erklärten und gleichzeitig auf die Geltendmachung weiterer \nAnsprüche verzichteten. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage ein Ausgleich für \ninsgesamt 222 Stunden in Höhe von 3.978,24 Euro brutto angeboten. \n \nDer Kläger lehnte das Vergleichsangebot mit Schreiben vom 03.09.2013 ab. Er machte \ngeltend, ihm ständen Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2008 in Höhe von \ninsgesamt 2.880 Stunden zu. Gegenzurechnen sei der gewährte Ausgleich für in den \nJahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 553,50 Stunden (3 x 184,50). \nInsgesamt belaufe sich der Anspruch des Klägers daher auf 37.572,98 Euro brutto. \n \nNachdem \n87,5 % \nder \nbetroffenen \nFeuerwehrbeamten \ndie \nAnnahme \ndes \nVergleichsangebots der Beklagten erklärt hatten, unterbreiteten der Oberbürgermeister \nund der Stadtrat der Beklagten dem Magistrat den Vorschlag, die pauschale finanzielle \nAbgeltung von höchstens 222 Stunden für in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete \nMehrarbeit unter Anwendung der aktuellen Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung zu \nbeschließen. Zwar sei das angestrebte Einverständnis von 95 % der Einsatzbeamtinnen \nund \n-beamten \nnicht \nerreicht \nworden. \n17 \nFeuerwehrbeamte \nwürden \nhöhere \nAusgleichszahlungen begehren und 9 Beamte hätten sich noch nicht zu dem Angebot \ngeäußert. Zur Wahrung des Betriebsfriedens und zur Motivation der betroffenen \nBeamten, \nzukünftig \nwieder \nmehr \nSonderaufgaben \nzu \nübernehmen, \nsei \nder \nVergleichsabschluss mit den zustimmenden Beamtinnen und Beamten gleichwohl \nanzuraten. \n \nAm 11.09.2013 beschloss der Magistrat die pauschale finanzielle Abgeltung von \nhöchstens 222 Stunden pro Beamtin/Beamten der Feuerwehr für in den Jahren 2002 bis \n2005 geleistete Mehrarbeit unter Anwendung der aktuellen Stundensätze der \n\n- 7 - \n- 8 - \nMehrarbeitsvergütungsverordnung \nin \nVerbindung \nmit \ndem \nBremischen \nBesoldungsgesetz. \n \nDurch Bescheid vom 14.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf \nfinanzielle Abgeltung für zu viel geleistete Dienststunden von Januar 2001 bis Dezember \n2008 ab. Die Ansprüche seien verjährt. Der Kläger habe zwar im August 2006 die \nseinerzeitige Arbeitszeit gerügt. Dem Kläger sei jedoch entsprechend der damaligen \nRechtsprechung ein pauschaler finanzieller Ausgleich für in den Jahren 2006 bis 2008 \ngeleistete Mehrarbeit gezahlt worden. Danach sei die Angelegenheit für die Beklagte \nabgeschlossen gewesen. Der Kläger habe auch nicht weiter reagiert. Er habe die \nAngelegenheit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 \nwieder aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei \nJahren jedoch bereits verstrichen gewesen. \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 22.01.2014 Widerspruch, den die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 25.02.2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als \nunbegründet zurückwies. \n \nDer Kläger hat am 19.03.2014 Klage erhoben. Er habe in den Jahren 2001 bis 2008 \nunionsrechtswidrig auf der Grundlage einer 56-Stunden-Woche Dienst geleistet, so dass \nihm ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe, wie er sich aus dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 C 70.11 -) ergebe. \n \nZur Frage der Verjährung führt der Kläger aus: \nDie Erhebung der Einrede der Verjährung sei treuwidrig. Bereits Ende 2002 habe die \nBeklagte unter Beteiligung des Personalrates eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die \nDienstplangestaltung unter Berücksichtigung der Arbeitszeitrichtlinie und der dazu \nergangenen Rechtsprechung zu überarbeiten. Die Beklagte habe bereits seit 2003 \ngegenüber den Feuerwehrbeamten kommuniziert, dass die höchstrichterliche Klärung \nder Rechtslage abgewartet und die Dienstplangestaltung und Frage der Entschädigung \nerst im Anschluss geklärt werde. Entsprechend habe die Beklagte die Anträge und \nWidersprüche der Polizeibeamten zunächst nicht beschieden. Insbesondere sei den \nbetroffenen Beamten wiederholt im Rahmen von Personalversammlungen mitgeteilt \nworden, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte keine Anträge oder Widersprüche einreichen \nmüssten und eine einheitliche Lösung für alle Feuerwehrbeamten gefunden werden \nsollte. Die entsprechenden Zusagen seien auf den Personalversammlungen am \n26.02.2003, am 10.11.2004, am 07.12.2005 und am 25.02.2009 durch den damals \nzuständigen \nDezernenten \nHerrn \n…., \nam \n28.11.2006 \ndurch \nden \ndamaligen \n\n- 8 - \n- 9 - \nMagistratsdirektor … und am 16.07.2007 durch die Leiterin des Personalamtes Frau … \nerteilt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus den geleisteten Abschlagszahlungen \nfür in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit. Die Zahlungen seien ohne \nHinweis zum weiteren Prozedere, ohne Tilgungsbestimmung oder sonstige Erklärung \nerfolgt. Der Kläger habe auch nach diesen Zahlungen davon ausgehen dürfen, dass die \nabschließende Entscheidung und Abwicklung erst nach höchstrichterlicher Klärung \nerfolgen werde. So habe Herr …. auf der Personalversammlung vom 25.02.2009 noch \neinmal ausdrücklich erklärt, dass die Frage der geleisteten Mehrarbeit für alle Kollegen \neinheitlich geklärt werde, sobald eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese \nhöchstrichterliche Klärung sei erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n26.07.2012 \nerfolgt. \nDie \nvorangegangene \nhiervon \nabweichende \noberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei ohne Bedeutung. Zudem habe sich die \nBeklagte noch im Jahr 2011 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung einer \nüber die Abschlagszahlungen hinausgehenden Entschädigung verpflichtet. Daraus folge, \ndass die Angelegenheit eben auch aus Sicht der Beklagten noch nicht abgeschlossen \ngewesen ist. \n \nNeben der Hauptforderung stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von \n1.698,13 Euro nicht anrechenbarer anwaltlicher Gebühren zu. Diese ergebe sich aus \ndem dargestellten Streitwert und dem Ansatz einer leicht erhöhten Geschäftsgebühr von \n1,5, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer. Die Anrechnungsgebühren seien durch \ndie Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen worden, sodass die Zahlung an \ndiese zu erfolgen habe. \n \nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32.921,77 Euro auf \ndie Hauptforderung für in den Jahren 2001 bis 2008 geleistete unionsrechtswidrige \nMehrarbeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 hat er seine Forderung neu \nberechnet und sein Klagebegehren insoweit der Höhe nach beschränkt. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr, \n \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2014 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 25.02.2014 zu verurteilen, an ihn \n29.861,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die …-Rechtsschutz-Service …, …, \n1.698,13 Euro zu zahlen. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie erhebt die Einrede der Verjährung und wiederholt dazu die Gründe des \nAusgangsbescheides. Sie bekräftigt, dass die Angelegenheit für sie mit der Zahlung der \npauschalen finanziellen Abgeltung für in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit \naufgrund der mit dem Personalrat getroffenen Dienstvereinbarungen Ende 2009 \nabgeschlossen gewesen sei. Die Gewährung eines Ausgleichs nur für die Zeit ab der \nerstmaligen Geltendmachung der unionsrechtswidrigen Mehrarbeit habe der seinerzeit \ngeltenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Etwaige Zusagen \nder Beklagten seien dadurch erfüllt worden. Lediglich ein Ruhestandsbeamter habe die \nAngelegenheit nach dem letztmaligen Erhalt der Ausgleichszahlungen im Dezember \n2009 gerichtlich überprüfen lassen. Daraus sei ersichtlich, dass auch die Mehrzahl der \nFeuerwehrbeamten die Angelegenheit nach Erhalt der Ausgleichszahlungen als erledigt \nangesehen habe. Die Angelegenheit sei erst im Anschluss an die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 C 70.11 -) wieder aufgegriffen worden. \nDie daraufhin durch die Beklagte erarbeiteten Vergleichsangebote seien vor dem \nHintergrund unterbreitet worden, dass eine formelle Bescheidung der seinerzeit in den \nJahren 2005 und 2006 erhobenen Widersprüche nicht erfolgt sei und das \nBundesverwaltungsgericht erstmals einen Ausgleichsanspruch für die Zeit vor der \nAntragstellung angenommen habe. Intention des Vergleichsangebots sei es gewesen, \nmit überschaubarem Arbeitsaufwand ohne eingehende Prüfung jedes Einzelfalls einen \neinvernehmlichen Abschluss zu erzielen. Der Kläger habe auf diese Möglichkeit \nverzichtet und den Rechtsweg beschritten. Die Beklagte sei nicht gehindert, bei der \nnunmehr erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung die Einrede der Verjährung zu \nerheben. Sie bestreitet, dass es für den Zeitraum vor November 2006 zu der Beklagten \nzuzurechnenden Erklärungen gekommen sei, wonach sie auf die rechtzeitige \nGeltendmachung \nder \nAusgleichsansprüche \nbzw. \nauf \ndie \nErhebung \nder \nVerjährungseinrede verzichte. \n \nDie Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Personalakte des \nKlägers beigezogen. Sie hat zudem in Parallelverfahren und weiteren Verfahren von den \njeweiligen Klägern bzw. von der Beklagten vorgelegte Unterlagen beigezogen und den \nBeteiligten zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen: \n \n\n- 10 - \n- 11 - \n• \nSchreiben des Personalamtes an die Sozietät …vom 04.09.2008 mit dem Hinweis \nauf eine Abrede mit dem Personalrat der Feuerwehr, die in den Jahren 2005 und \n2006 erhobenen Anträge und Widersprüche zunächst nicht zu bearbeiten. \n(Beigezogen aus 6 K 668/14). \n• \nErklärung einzelner Feuerwehrbeamter darüber, dass Herr …, Herr ... und Frau \n…auf Personalversammlungen erklärt hätten, dass „den Beamtinnen und \nBeamten im Amt 37 die geleisteten Überstunden auch ohne jegliche Anträge bzw. \nKlageverfahren zuerkannt werden, wenn es ihnen rechtlich zusteht“. (Beigezogen \naus 6 K 813/14). \n• \nVorlage Nr. I/25/2013 für den Magistrat vom 11.02.2013 „Überschreitung der \nzulässigen Höchstarbeitszeit im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Hier: \nVereinbarung einer pauschalen finanziellen Abgeltung für in den Jahren 2002 bis \n2005 geleistete Mehrarbeit“. (Beigezogen aus 6 K 813/14). \n• \nVorlage Nr. I/194/2013 für den Magistrat vom 27.08.2013. \n• \nSchreiben des Magistrats an den Personalrat Feuerwehr vom 27.03.2012. \n(Beigezogen aus 6 K 813/14). \n• \nVorlage Nr. XII/2/2006 für den Magistrat vom 29.11.2006 „Sicherstellung der \nnichtpolizeilichen \nGefahrenabwehr \nin \nder \nStadtgemeinde \nBremerhaven; \nAuswirkungen der Arbeitszeitverkürzung bei der Feuerwehr Bremerhaven“, \nProtokoll \ndes \nBeschlusses \ndes \nMagistrats \nvom \n20.12.2006 \nund \n„Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdienstes der Feuerwehr \nBremerhaven \n– \nausgenommen \nRettungsdienst, \nFeuerwehr- \nund \nRettungsleitstellendienst sowie Amtsleiter- und Einsatzleitdienst“ vom 08.10.2008. \n(Beigezogen aus 6 K 592/14). \n \nDas Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 01.11. und am 17.11.2016 \ndurch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 233 bis 260 und Bl. 298 bis 317 der \nGerichtsakte) verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nSoweit der Kläger die Klage durch Reduzierung seiner Klageforderung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache teilweise Erfolg. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nI. Der \nKläger \nkann \nvon \nder \nBeklagten \neinen \nfinanziellen \nAusgleich \nfür \nunionsrechtswidrige Zuvielarbeit nur für den Zeitraum September 2006 bis Dezember \n2008, nicht aber für den davor liegenden Zeitraum Januar 2001 bis August 2006 \nbegehren. Er hat zwar im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich \nzulässigen \n48 \nWochenstunden \n56 \nStunden \nDienst \ngeleistet \nund \nfür \ndiese \nunionsrechtswidrig \ngeleistete \nZuvielarbeit \nstehen \neinem \nBeamten \nregelmäßig \nAusgleichsansprüche zu (1.). Diesen Ansprüchen steht jedoch für den Zeitraum Januar \n2001 bis August 2006 entgegen, dass der Kläger sie nicht rechtzeitig gegenüber der \nBeklagten geltend gemacht hat (2.). Für den Zeitraum September 2006 bis Dezember \n2008 kann er hingegen einen Ausgleich verlangen. Die Ansprüche sind insbesondere \nnoch nicht verjährt (3.). \n \n1. Der Kläger hat vom 01.01.2001 bis 31.12.2008 regelmäßig anstelle der \nunionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 56 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß \ngegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom \n13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-\nRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November \n2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L \n299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden \nBestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des \nUnionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 \n- 2 C 70/11 -, Rn. 7, juris). Bereits mit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und \nvom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass \nauch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG \ndes Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom 13.12.1993, S. 18) zu werten sind. Sie sind \ndaher bei der Bestimmung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden \nnach Art 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und Art. 6 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie zu \nberücksichtigen. Mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr \nHamburg) hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die unionsrechtlich \nvorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gilt. \nDer Verstoß gegen die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit begründet einen \nAusgleichsanspruch \ndes \nBeamten \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nunionsrechtlichen \nEntschädigungsanspruchs \nbzw. \nauf \nGrundlage \neines \nnationalrechtlichen \nAusgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (a.). Danach ist die \npauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen und zwar vorrangig \ndurch die Gewährung von Freizeit, ausnahmsweise durch Geld (b.). \n \n\n- 12 - \n- 13 - \na. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist \nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 25.11.2010 - C-\n429/09, Fuß-II - Rn. 49 ff., juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.07.2012 - \n2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., Rn. 15 ff., juris ; Urt v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -\n Rn. 12 ff., juris) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie dem Kläger ein \nindividuell einklagbares Recht verleiht, wenn er rechtswidrig über die danach \nhöchstzulässige regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus \nZuvielarbeit geleistet hat, damit der Dienstherr hinreichend qualifiziert gegen diese \nVorschrift verstoßen hat und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit kausal ein \nSchaden entstanden ist. Der Schaden ist in dem Verlust der Ruhezeit zu sehen, die dem \nKläger zugestanden hätte, wenn die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit \neingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass nach nationalem zivilrechtlichen \nSchadensrecht der Verlust von Erholung und Freizeit keinen Schaden im Sinne der \n§§ 249 ff. BGB begründet. Entscheidend ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das \nhierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012, Rn. 24, a. a. O.). \n \nDaneben steht dem Kläger grundsätzlich ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus \ndem Grundsatz von Treu und Glauben i. V. m. den Regeln über den Ausgleich von \nMehrarbeit zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach \ndem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf zeitlichen bzw. hilfsweise \nfinanziellen Ausgleich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den \nAusgleich von rechtmäßig angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit, wenn der \nDienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten \nregelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder er ihn über die rechtmäßig \nfestgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die \nVoraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (vgl. \nausführlich BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 9; Urt. \nv. 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, BVerwGE 143, 381-396 jeweils m. w. N.). \n \nb. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich durch die Gewährung von Freizeit in \nangemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre \nZuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit \ndann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig \ngeforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen \n(BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, Rn. 24, juris). Kann aus vom Beamten nicht zu \nvertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, \nso gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der \nunionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern \n\n- 13 - \n- 14 - \nsich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11 -, Rn. 28, juris). In diesem Fall ist ein finanzieller Ausgleich auf der Grundlage der \nlandesrechtlichen Vorschriften über die rechtmäßige Anordnung von Mehrarbeit zu \nzahlen (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, Rn. 29 ff., juris). Ein Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung besteht nach § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG nur ausnahmsweise, \nwenn aus zwingenden dienstlichen Gründen Freizeitausgleich nicht innerhalb eines \nJahreszeitraums nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch \ngewährt werden kann. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die \nDienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen \ndes Dienstbetriebes führen würde. Im Bereich der Feuerwehr genügt es für die Annahme \neiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr \nplausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von \nFreizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle \nAusstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11, Rn. 31, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß der Kreis der \nAnspruchsberechtigten ist und wie lange der Zeitraum ist, für den eine Vielzahl von \nBeamten Ansprüche geltend machen können. \n \nHier steht der Gewährung eines Freizeitausgleichs bereits entgegen, dass sich der \nKläger zwischenzeitlich im Ruhestand befindet. Außerdem hat die Beklagte auf \nNachfrage des Gerichts dargetan, dass aufgrund der personellen Unterbesetzung im \nBereich der Feuerwehr ein Freizeitausgleich in größerem Umfang nicht ohne \nBeeinträchtigung der für die Gefahrenabwehr unerlässlichen Personalstärke möglich ist. \n \n2. Dem Ausgleichsanspruch des Klägers steht für den Zeitraum Januar 2001 bis August \n2006 entgegen, dass er ihn nicht zeitnah gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. \n \na. Der Ausgleichsanspruch - auch der unionsrechtliche Entschädigungsanspruch - ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon abhängig, dass der \nKläger ihn zuvor bei der Beklagten geltend gemacht hat. Auszugleichen ist die \nrechtswidrige \nZuvielarbeit, \ndie \nab \ndem \nauf \ndie \nerstmalige \nGeltendmachung \nfolgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, \nRn. 25, juris m. w. N. und unter teilweiser Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11 -, juris). \n \nDer durch das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der verfassungswidrig zu \nniedrig bemessenen Besoldung entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung \nbesagt, dass aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendes Treueverhältnis \n\n- 14 - \n- 15 - \ndie Pflicht des Beamten folge, auf die (finanzielle) Belastbarkeit des Dienstherrn und \ndessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Deswegen sei der Dienstherr \nnicht generell verpflichtet, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene \ngesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit \nliegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer \nentsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Vielmehr habe die Alimentation des \nBeamten aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erfolgen. \nDer Beamte könne nicht erwarten, aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen \nBesoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss \nder Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu \nkommen, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht \nhabe (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 68). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz auf weitere Ansprüche des \nBeamten ausgedehnt, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem \nGesetz ergeben. Dies folge aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, \nauch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des \nDienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen \nihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse \ndaran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden (BVerwG, \nUrt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 19). Bezogen auf den \nAnspruch des Beamten auf Freizeitausgleich infolge rechtswidriger Mehrarbeit hat es die \nNotwendigkeit eines Antrags des Beamten zusätzlich damit begründet, dass der Zweck \ndes Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen \nder Zuvielarbeit auszugleichen, hierfür spreche. Der Anspruch des Beamten sei gerade \nnicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die \nBeseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten sei daher \nzunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der \nArbeitszeitgestaltung erforderlich sei und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch \nAnpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von \nFreizeitausgleich kompensiert werden könne. Ohne entsprechende Rüge müsse der \nDienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen \nArbeitszeitregelung beanstanden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 28, \njuris). \n \nDie \nKammer \nfolgt \ndieser \nRechtsprechung \njedenfalls \nfür \ndie \nFälle \ndes \nMehrarbeitsausgleichs wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit. \nDie Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Hinweispflicht des Beamten \n\n- 15 - \n- 16 - \nin erster Linie darauf beziehe, dem Dienstherrn die kritische Überprüfung seiner \nDienstplangestaltung zu ermöglichen und dem einzelnen Feuerwehrbeamten den Verlust \nvon Erholungszeit durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs noch zeitnah ersetzen \nzu können, überzeugt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass an die Rüge des \nBerechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn sich aus \nder schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte die wöchentliche Arbeitszeit für zu \nhoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch \nmuss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle \nAusgleich konkret berechnet werden (BVerwG, Urt. v. 17. 09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 29, \njuris m. w. N.). Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten aus dem \nBeamtenverhältnis wird dadurch eine unzumutbare Belastung des Beamten verhindert. \n \nDer Kläger hat die Nichteinhaltung der Höchstarbeitszeit erstmals mit Schreiben vom \n25.08.2006 gerügt, so dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung seinen \nAusgleichsansprüchen erst ab September 2006 nicht mehr entgegensteht. \n \nb. Die zeitnahe Geltendmachung der Überschreitung der Höchstarbeitszeit war hier für \nden Zeitraum Januar 2001 bis August 2006 auch nicht aufgrund der besonderen \nUmstände des Einzelfalls entbehrlich. \n \nDer Dienstherr kann sich auf das Fehlen einer zeitnahen Geltendmachung nur dann nicht \nberufen, wenn und solange er den Beamten von einer zeitnahen Geltendmachung seiner \nAnsprüche abhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008 - 2 C 40.07 - Rn. 21, juris; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.02.2011 - 1 A 833/07 - Rn. 112, juris). Denn das \nAntragserfordernis rechtfertigt sich daraus, dass der Dienstherr über mögliche \nAusgleichsansprüche seiner Beamten frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden soll, um ihre \nVoraussetzungen prüfen zu können und sich auf eine mögliche Ausgleichspflicht einem \nbestimmten Beamten gegenüber frühzeitig einstellen zu können. Wirkt der Dienstherr \nbewusst auf den Beamten mit der öffentlichen Verlautbarung ein, eine individuelle \nAntragstellung sei nicht notwendig und man werde die Ansprüche der betroffenen \nBeamten \nnach \ngerichtlicher \nKlärung \nder \nRechtslage \nauch \nohne \nvorherige \nGeltendmachung vollumfänglich befriedigen, ist ein gleichwohl gestellter Antrag des \nBeamten nicht mehr notwendig, um diesen Zweck der frühzeitigen Information des \nDienstherrn zu erreichen. Der Dienstherr darf dann auch nicht mehr darauf vertrauen, \ndass möglicherweise nicht jeder Beamte die Überschreitung der Höchstarbeitszeit rügen \nwird. Die Belange des Dienstherrn sind nicht länger schützenswert und es besteht kein \nBedürfnis, dem Beamten auf Kosten seiner Individualansprüche ein gesteigertes Maß an \nRücksichtnahme gegenüber den Interessen des Dienstherrn abzuverlangen (OVG \n\n- 16 - \n- 17 - \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.02.2011 - 1 A 833/07 - Rn. 112, juris; vgl. auch VG \nDüsseldorf, Urt. v. 04.05.2016 - 13 K 5760/15 - Rn. 56, juris). Der Beamte hat in einem \nsolchen Fall auch keinen Anlass, einen Antrag zu stellen. Die aus dem \nBeamtenverhältnis \nfolgende \nTreuepflicht \nkann \nzur \nBegründung \ndes \nAntragserfordernisses dann nicht mehr herangezogen werden, da das Unterlassen der \nzeitnahen Geltendmachung nicht treuwidrig ist. \n \naa. Nach den dargestellten Grundsätzen war eine Rüge des Klägers hinsichtlich der \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit erst für den Zeitraum ab Dezember 2006 \nentbehrlich; \nzu \ndiesem \nZeitpunkt \nhatte \nder \nKläger \ndie \nNichteinhaltung \nder \nHöchstarbeitszeit aber bereits gerügt. \n \nDie Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sie auf \nder \nPersonalversammlung \nam \n28.11.2006 \ngegenüber \nden \nFeuerwehrbeamten \nverlautbaren ließ, dass es nicht erforderlich sei, irgendwelche Anträge oder Widersprüche \nim Hinblick auf den Mehrarbeitsausgleich zu stellen. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nach \neigenen Angaben bewusst, dass die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie \neine Reduzierung der Wochenarbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr notwendig \nmachten. Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung der Feuerwehr sei es \njedoch erforderlich gewesen, für einen Übergangszeitraum die 56-Stunden-Woche \nbeizubehalten. Man habe deswegen für die Zukunft einen pauschalen finanziellen \nAusgleich für alle betroffenen Feuerwehrbeamten angestrebt, der seinen Abschluss in \nder Dienstvereinbarung vom 11.04.2007 gefunden habe. Der Beklagten war zu diesem \nZeitpunkt demnach deutlich, dass sie im Falle der Beibehaltung der 56-Stunden-Woche \nzur Leistung eines Ausgleichs verpflichtet werden konnte und sie strebte selbst einen \ngleichmäßigen Ausgleich gegenüber allen betroffenen Beamten an. Der mit der \nzeitnahen Geltendmachung angestrebte Zweck der frühzeitigen Information über \nmögliche finanzielle Belastungen des Dienstherrn war also erfüllt. Ihre diesbezüglichen \nErklärungen waren zudem geeignet, den Kläger davon abzuhalten, die Nichteinhaltung \nder wöchentlichen Arbeitszeit gegenüber der Beklagten zu rügen, weil er auf die \nErklärung der Beklagten, eine solche Rüge sei nicht erforderlich, vertrauen konnte. Für \nden Zeitraum ab Dezember 2006 entfiel daher die Rügeobliegenheit des Klägers. \n \nbb. \nDie Kammer kann indes nicht feststellen, dass die Beklagte bereits vor November \n2006 auf den Kläger durch ihr zurechenbare Erklärungen oder in sonstiger Weise derart \neingewirkt hätte, dass bei ihm die begründete Erwartung geweckt werden durfte, die \nBeklagte werde seine Ausgleichsansprüche auch ohne vorherige Geltendmachung \nvollumfänglich befriedigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer \n\n- 17 - \n- 18 - \nüberzeugt davon, dass die Beklagte vor November 2006 niemals ausdrücklich öffentlich \nverlautbart hat, dass für die Erhaltung oder Durchsetzung der Ausgleichsansprüche eine \nindividuelle Geltendmachung bzw. die Erhebung eines Leistungswiderspruchs nicht \nerforderlich sei. Es sind auch sonst keine der Beklagten zurechenbaren öffentlichen \nErklärungen von Behördenvertretern ersichtlich, die bei objektiver Auslegung (§§ 133, \n157 BGB analog) so zu verstehen waren, dass die Feuerwehrbeamten ohne \nRechtsverlust von der frühzeitigen Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit \nabsehen durften. Vielmehr stellt sich die öffentliche Auseinandersetzung der Beklagten \nmit möglichen Ausgleichsansprüchen der Feuerwehrbeamten im maßgeblichen Zeitraum \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt dar: \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass es bereits im Anschluss an die Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshof vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) in den Jahren 2001 \noder 2002 zu öffentlichen Erklärungen der Beklagten in Bezug auf die Frage der \nEinhaltung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeit gekommen ist. So hat die Beklagte \nangegeben, dass das Thema vor 2003 keinerlei Rolle für sie gespielt habe und aus ihrer \nSicht bis in das Jahr 2005 hinein Zweifel daran bestanden hätten, ob die \nArbeitszeitrichtlinie \nauf \ndie \nFeuerwehrbeamten \ndes \nEinsatzdienstes \nüberhaupt \nAnwendung finde. Die Zeugin …als Leiterin des Personalamtes konnte nachvollziehbar \nschildern, dass von Seiten der Beklagten akuter Handlungsbedarf für eine Veränderung \nder Dienstpläne erst gesehen worden sei, nachdem der Europäische Gerichtshof mit \nBeschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) klargestellt habe, \ndass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für \nFeuerwehrleute gelte. Diese Angabe wird durch die Zeugenaussagen von Herrn …und \nHerrn …., die beide seinerzeit Mitglieder des Personalrates der Feuerwehr waren, \ngestützt. Demnach habe der Personalrat zunächst einmal die Entwicklung in den großen \nFeuerwehren abgewartet und selbst nichts unternommen. Herr…. hat zudem angegeben, \nauch aus Sicht des Personalrats sei nicht klar gewesen, ob „das Urteil des EuGH zur \nmaximalen Arbeitszeit auch für uns“ gelte. Soweit der Zeuge … ausgesagt hat, schon \nvorher „nämlich in den Jahren 2002/2003“ sei ständig darüber gesprochen worden, dass \nWidersprüche nicht nötig seien, handelt es sich dabei um seine Bewertung einer \nErklärung des damaligen Personalratsvorsitzenden, der geäußert habe „wenn einer was \nbekommt, bekommen alle was“. Eine entsprechende Äußerung eines Beklagtenvertreters \nund insbesondere des Dezernenten …. vermochte er gerade nicht zu bestätigen. Der \nZeuge …konnte zudem aus Sicht eines betroffenen Feuerwehrbeamten schildern, dass \ndas Thema „Mehrarbeit“ im Jahr 2001 „noch nicht zur Diskussion“ gestanden habe und \ndie Diskussion erst im Jahr 2003 aufgekommen sei. Es sei auch erstmals im Jahr 2003 \nauf einer Personalversammlung thematisiert worden. \n\n- 18 - \n- 19 - \n \nIn den Jahren 2003 bis 2005 wurde die Frage nach der Überschreitung der \nunionsrechtlichen Höchstarbeitszeit offenbar vermehrt gegenüber der Beklagten \naufgegriffen. So konnte insbesondere der Zeuge …detailreich und nachvollziehbar \nschildern, dass das Thema Mehrarbeitsausgleich auf den Personalversammlungen ab \ndem Jahr 2003 aus der Mitte der Feuerwehrbeamten an die anwesende Amtsleitung und \nauch an Behördenvertreter herangetragen worden sei. Auch der Zeuge …. konnte sich \ndaran erinnern, dass das Thema Arbeitszeitverkürzung in diesem Zeitraum auf \nPersonalversammlungen thematisiert worden sei. Die Kammer ist jedoch überzeugt \ndavon, dass es in den Jahren 2003 bis 2005 auf den Personalversammlungen von Seiten \neines Vertreters der Beklagten nicht zu einer ausdrücklichen Erklärung gekommen ist, \nwonach die individuelle Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder die \nErhebung eines Widerspruchs mit Blick auf mögliche Ausgleichsansprüche als \nentbehrlich angesehen werde. Weder der Kläger selbst noch die befragten Zeugen \nkonnten belastbare Angaben dazu machen, dass es in diesem Zeitraum zu \nentsprechenden Äußerungen gekommen ist. Die Äußerung des Klägers selbst ist hierzu \nunergiebig. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von Seiten \ndes Personalamtes sei auf den Personalversammlungen lediglich versichert worden, \ndass die Feuerwehrbeamten „sich nicht selbst kümmern“ müssten und sie seien \n„sozusagen beruhigt worden“, an genaue Jahreszahlen könne er sich aber nicht erinnern. \nDazu, ob die Beklagte, sich auch zu der Frage der Erforderlichkeit von \nAusgleichsanträgen oder Widersprüchen geäußert habe, hat er keine Angaben gemacht. \nDazu konnten zudem weder der Zeuge …noch die Zeugen …und …. belastbare \nAngaben machen. Der Zeuge … hat lediglich ausgesagt, dass der Dezernent …. \nmehrfach von Kollegen der Feuerwehr befragt worden sei, er aber jeweils nur unkonkret \ngeantwortet habe. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, bereits ab dem Jahr 2005 sei \nauf Personalversammlungen ganz deutlich gesagt worden, dass es nicht nötig sei, \nWiderspruch einzulegen, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Zeuge hat selbst \neinräumen müssen, dass er an der Personalversammlung im Jahr 2005 aufgrund einer \nErkrankung nicht teilnehmen konnte. Das Vorbringen ist zudem unsubstantiiert, da der \nZeuge keine Angaben dazu machen konnte, wer genau diese Erklärung gegenüber den \nBeamten abgegeben haben soll. \n \nDie Kammer sieht sich diesbezüglich auch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung \nverpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, dass die durch den \nKlägervertreter benannten weiteren Zeugen aussagen werden, dass es bereits vor 2006 \nzu der Beklagten zuzurechnenden ausdrücklichen Erklärungen gekommen ist, wonach \ndie schriftliche Rüge der bzw. Widerspruch gegen die Arbeitszeitgestaltung nicht \n\n- 19 - \n- 20 - \nnotwendig sei. Vielmehr hat der Kläger die Zeugen ganz überwiegend nur zum Beweis \ndessen benannt, dass es von Seiten der Beklagten zu Erklärungen gekommen sei, dass \nsie erst nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage einheitlich über die \nDienstplangestaltung und die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten entscheiden \nwerde. \nDarin \nist \nzumindest kein \nausdrücklicher \nVerzicht \nauf eine \nzeitnahe \nGeltendmachung zu sehen. Soweit von Seiten des Klägers in einem Parallelverfahren (- \n6 K 342/14 -) zusätzlich der Zeuge …zum Beweis dessen benannt worden ist, dass Herr \n…. ihn und den Kläger des Verfahren 6 K 342/14 in den Personalversammlungen darauf \nhingewiesen habe, dass keine gesonderten Widersprüche erhoben werden müssten, \nkann sich dies nur auf den Zeitraum ab 2006 beziehen. Denn der Kläger des Verfahrens \n6 K 342/14 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in den \nvorangegangenen Jahren nicht zu entsprechenden Erklärungen gekommen sei. \n \nDie Kammer konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es in den Jahren \n2003 bis 2005 zu der Beklagten zuzurechnenden sonstigen Erklärungen gekommen ist, \ndie geeignet waren, den Kläger von der Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit \nabzuhalten. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Aussage des Zeugen …, der \nDezernent …. habe auf den Personalversammlungen ab dem Jahr 2003 gegenüber den \nanwesenden Feuerwehrbeamten wiederholt erklärt, der Magistrat werde unaufgefordert \nauf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage geklärt sei. Dabei kann dahinstehen, \nob diese Äußerung tatsächlich in dieser Form getätigt worden ist, was von Herrn ….. \nausdrücklich bestritten wird. Denn selbst wenn diese Äußerung tatsächlich durch den \nDezernenten getätigt worden wäre, hätte dies nicht die Entbehrlichkeit einer zeitnahen \nRüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit durch den Kläger zur Folge. \n \nDie Äußerung war nicht geeignet, den Kläger von einer zeitnahen Geltendmachung \nseiner Ausgleichsansprüche abzuhalten. Zwar mag eine solche Erklärung für den Kläger \nfaktisch mit ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass er die Überschreitung der \nHöchstarbeitszeit zunächst nicht ausdrücklich gegenüber der Beklagten gerügt und erst \nim Jahr 2006 – gemeinsam mit einer ganzen Reihe weiterer Feuerwehrbeamter – \nWiderspruch gegen die Arbeitszeitgestaltung erhoben hat. Die Entbehrlichkeit einer \nzeitnahen Geltendmachung begründet dies jedoch nicht. Denn der Aussage konnte bei \nobjektiver Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§§ 133, 157 \nBGB analog) kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden, dass die Beklagte \ndamit auf eine zeitnahe Geltendmachung der Ausgleichsansprüche durch den einzelnen \nFeuerwehrbeamten verzichtet hat. \n\n- 20 - \n- 21 - \nDas folgt insbesondere aus dem zeitlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist. In den Jahren \n2003 bis 2005 war bereits nicht abschließend durch den Europäischen Gerichtshof \ngeklärt, ob die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie überhaupt die Verkürzung der \nWochenarbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr notwendig machen würde. So wurde \n– wie von Seiten der Zeugin …und dem Zeugen …. geschildert wurde – seinerzeit noch \nbundesweit diskutiert, ob die Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrbeamte gelte oder \nmöglicherweise eine Ausnahmeregelung für den Katastrophenschutz greife. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Frage noch Ende 2003 dem Europäischen \nGerichtshof vorgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2003 - 6 P 7/03 -, juris). Eine \nabschließende Klärung wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst durch Beschluss \nvom \n14.07.2005 \nherbeigeführt \n(C-52/04/Personalrat \nFeuerwehr \nHamburg). \nWeitestgehend ungeklärt waren in diesem Zeitraum auch noch Voraussetzungen und vor \nallem \nUmfang \nder \nAusgleichsansprüche \nvon \nFeuerwehrbeamten \naufgrund \nunionsrechtswidriger Mehrarbeit. Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche oder gar \nhöchstrichterliche Rechtsprechung hierzu war noch nicht ersichtlich. Die Aussage, der \nMagistrat werde unaufgefordert auf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage \ngeklärt sei, durfte vor dem Hintergrund dieser weitgehend ungeklärten Rechtslage nach \ndem objektiven Empfängerhorizont von den Feuerwehrbeamten - und somit auch dem \nKläger - jedenfalls nicht so verstanden werden, dass unbedingt ein Ausgleich des \ngeleisteten Dienstes erfolgen werde, unabhängig vom Bestehen von Rechtsansprüchen \n(so in einem ähnlich gelagerten Fall auch VG Minden, Urt. v. 11.03.2013 - 4 K 2820/12 -\n, Rn. 34, juris zur Erhebung der Verjährungseinrede). Das gilt in besonderer Weise vor \ndem \nHintergrund, \ndass \ndie \nAnwendbarkeit \ndes \nGrundsatzes \nder \nzeitnahen \nGeltendmachung auf die Mehrarbeitsausgleichsansprüche – soweit ersichtlich – im hier \nmaßgeblichen Zeitraum noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung \nwar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (- 2 C 28.02 -; DÖV \n2003, 1035 f.), das sich erstmals grundlegend mit dem Anspruch auf Freizeitausgleich \naus den Grundsätzen von Treu und Glauben auseinandersetzte, enthält inhaltlich keine \nAusführungen dazu, warum der Ausgleichsanspruch nur für den Zeitraum ab dem auf \nden Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung folgenden Monat zu gewähren ist. \nErstmals im Jahr 2006 haben einzelne Oberverwaltungsgerichte unter ausdrücklichem \nRekurs auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung die Ausgleichsansprüche \nwegen rechtswidriger Zuvielarbeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. OVG Magdeburg, \nBeschl. v. 17.10.2006 - 1 L 90/06 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, \nsämtlich juris), dem ist das Oberverwaltungsgericht Bremen schließlich im Jahr 2008 \ngefolgt (Urt. v. 24.09.2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 -, juris). Eine höchstrichterliche \nKlärung erfolgte dann erstmals durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom \n29.09.2011 (- 2 C 32.10 -, Rn. 19, juris). Aus alledem folgt, dass möglichen Erklärungen \n\n- 21 - \n- 22 - \ndes Dezernenten …. in den Jahren 2003 bis 2005 bei verständiger Würdigung noch gar \nkeine Aussage zu der Frage entnommen werden konnte, ob die Ansprüche auch ohne \nvorherige Rüge der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit \nbefriedigt werden würden, weil diese Anspruchsvoraussetzung im Diskurs über die \nMehrarbeitsausgleichsansprüche noch gar nicht in Rede stand. Eine andere Auslegung \nwürde den Erklärungen einen ihnen nicht zukommenden Bedeutungsgehalt zumessen. \nDurch die Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge wird unter Berücksichtigung der \nbeamtenrechtlichen Pflichtenverteilung dem Beamten das Risiko dafür auferlegt, dass er \nsich frühzeitig einen Überblick über ihm möglicherweise zustehende Ansprüche \ngegenüber seinem Dienstherrn verschafft und er nicht darauf vertrauen darf, dass der \nDienstherr seine Ansprüche auch ohne eine solche Rüge befriedigen werde. Das gilt \nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon für den Zeitraum, in dem eine \nsolche Rügepflicht von den Gerichten noch nicht einmal diskutiert worden ist, der Beamte \nalso gar nicht wissen konnte, dass er seine Ansprüche nur wahrt, wenn er die \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit auch rügt. Würde man einen bloßen Hinweis auf \ndie noch ungeklärte Rechtslage, wie er hier in Rede steht, bereits für die Annahme \nausreichen lassen, der Dienstherr habe den Beamten von der rechtzeitigen \nGeltendmachung seiner Ansprüche abgehalten, würde dies zu einer Risikoverlagerung \nauf den Dienstherrn führen, die hiermit nicht vereinbar wäre. \n \ncc. \nSchließlich kann die Kammer auch nicht feststellen, dass aus dem unstreitig \nim November 2006 erfolgten Verzicht der Beklagten auf die ausdrückliche Rüge der \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit bzw. auf die Erhebung eines (Leistungs-) \nWiderspruchs folgt, dass damit das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch für \nden davor liegenden Zeitraum rückwirkend entfiele. Unabhängig davon, dass eine \nnachträgliche Erklärung des Dienstherrn gar nicht geeignet ist, die zeitnahe \nGeltendmachung für einen davorliegenden Zeitraum entbehrlich zu machen, kann den \nErklärungen der Beklagten hierzu auch kein derartig weitreichender Bedeutungsinhalt \nzugemessen werden. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die \nBeweggründe für den Verzicht auf eine individuelle Rüge durch die Beamten \nnachvollziehbar geschildert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe \nfür die Erarbeitung einer neuen Dienstplangestaltung eingesetzt habe, nachdem ihr \naufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2005 zur \nAnwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie Handlungsbedarf aufgezeigt worden sei. In \ndiesem Kontext sei ihr bewusst geworden, dass es zumindest für eine Übergangszeit \nnotwendig werden würde, die Feuerwehrbeamten weiterhin 56 Stunden in der Woche \narbeiten zu lassen. Dies habe sie dazu bewogen, gemeinsam mit dem Personalrat eine \nDienstvereinbarung über den pauschalen finanziellen Ausgleich für alle betroffenen \n\n- 22 - \n- 23 - \nFeuerwehrbeamten des Einsatzdienstes zu erarbeiten. In diesem Kontext habe man \ndann auch gegenüber den Feuerwehrleuten kommuniziert, dass ein Ausgleich der \nAnsprüche ohne vorherige Antragstellung für Alle erfolgen werde. Das legt nahe, dass \ndie Beklagte zu diesem Zeitraum lediglich einen auf die Zukunft gerichteten Verzicht \nerklären wollte. \n \n3. Die \nAusgleichsansprüche \ndes \nKlägers \nfür \nden \nZeitraum Dezember \n2006 \nbis Dezember 2008 sind nicht verjährt, weil der Kläger die Verjährung durch das \nSchreiben vom 25.08.2006 rechtzeitig gehemmt hat. \n \na. Sowohl der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben als auch der unionsrechtliche \nEntschädigungsanspruch verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (jetzt) 3 \nJahren, §§ 195, 199 BGB analog (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 35 \nff., juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 - Rn. 41 ff., juris). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem \nder Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden \nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe \nFahrlässigkeit erlangen müsste. \n \nHinsichtlich des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung ist auch für den Anspruch auf \nfinanzielle Abgeltung der Mehrarbeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch \nauf Ausgleich durch Dienstbefreiung entstanden ist. Durch den Übergang auf einen \nZahlungsanspruch ändert sich lediglich die Form des wegen des Verstoßes gegen die \nwöchentliche Höchstarbeitszeit gebotenen Ausgleichs, so dass von einem einheitlichen \nAnspruch auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 45, juris). \n \nDer Verjährungsbeginn setzt weiter voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, \ndie die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Grundsätzlich ist \nnicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen \nRechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. \nv. 17.09.2015 – 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, \nob die zivilrechtliche Rechtsprechung Anwendung findet, wonach bei einer verworrenen \nRechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der \nRechtslage zu laufen beginne (so BGH, Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR \n2008, 1237 Rn. 7; Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042 f.> und v. \n23.09.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 ), ausdrücklich \noffengelassen. Allerdings wäre auch in diesem Fall spätestens mit dem Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - eine Kenntnis des \n\n- 23 - \n- 24 - \nKlägers anzunehmen, da demnach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass \nein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgreich sein \nkönnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 \nC 26/14 -, Rn. 47, juris). Das führt dazu, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der \nverbleibenden Ausgleichsansprüche des Klägers für das Jahr 2006 grundsätzlich mit \nAblauf des 31.12.2009 verstrichen war, für das Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 und \nfür das Jahr 2008 mit Ablauf des 31.12.2011. \n \nb. Der Kläger hat den Lauf der Verjährungsfrist jedoch durch sein Schreiben vom \n25.08.2006 wirksam gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung \ngehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit \nder Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei \nMonaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. \n \n§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst nur das Gesuch auf eine unmittelbar der Klage \nvorgeschaltete Entscheidung der Behörde (unstr., vgl. statt aller MüKoBGB/Grothe, BGB \n§ 204 Rn. 59, beck-online). Grundsätzlich wird der Lauf der Verjährungsfrist daher nur \ndurch den nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten \n(Leistungs-)Widerspruch gehemmt, nicht jedoch durch den bloßen Antrag des Beamten \ngegenüber seinem Dienstherrn, der auf die erstmalige Bescheidung seiner Ansprüche \ndurch Verwaltungsakt gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 \nS 1918/13 -, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -\n , Rn. 33, juris). Ein Widerspruch zeichnet sich dabei in Abgrenzung zu einem bloßen \nAusgangsantrag dadurch aus, dass der betroffene Beamte den eindeutigen Willen \nerkennen lässt, den geltend gemachten Anspruch – nötigenfalls auch ohne eine \nBescheidung durch die Behörde abzuwarten – unmittelbar im Klagewege durchzusetzen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 27.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Er muss auf eine \n(nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der \nEntlastung \nder \nGerichte \n– \nzu \nvermeiden, \ndass \ndie \nBehörde \nin \nunnötige \nRechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung \neines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur \nauf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs \nund damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der sodann erst in dem der \nEntlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. \nOb die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den \nErlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die \nihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen \nzukommt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 27.10 -, juris Rn. 19; VGH Baden-\n\n- 24 - \n- 25 - \nWürttemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, \nUrt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris). Maßgebend ist der geäußerte Wille \ndes Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den \nsonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen \nkann. Dieser hat auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 15 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung wurden als Indizien, die gegen die Annahme eines unbedingten \nWillens zur Klageerhebung sprächen, angesehen, wenn der Beamte dem Dienstherrn \nlediglich eine Aufstellung der geleisteten Überstunden zukommen lässt oder er lediglich \nschriftlich darum bittet, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen \n(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24). Auch die \nbloße Rüge der Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit, ggf. auch unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, und mit der Aufforderung, zu \nAusgleichsansprüchen Stellung zu nehmen, genüge nicht, um auf einen unbedingten \nWillen zur Klageerhebung schließen zu können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris). Nicht ausreichend seien zudem bloße \nHinweise und Anregungen des Beamten, soweit die nähere Konkretisierung etwaiger \nAnsprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem \nDienstherrn überlassen werde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S \n1918/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 50, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris) oder der Antrag, \nden geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen (VG \nWiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 31, juris). Demgegenüber hat das \nOVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Schreiben als Widerspruch und nicht als \nerstmaliger Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung von Ausgleich in \nFreizeit oder Geld zu werten sei, wenn der Beamte es ausdrücklich und unter \nBezugnahme \nauf \nein \nUrteil \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \nwonach \nein \nLeistungswiderspruch gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder \nauch \ngegen \nein \nbehördliches \nUnterlassen \ngerichtet \nwerden \nkönne, \nals \n„Leistungswiderspruch“ bezeichne. Dafür spreche auch, dass bezüglich des noch in \nRede \nstehenden \nSchadensersatzanspruchs \nauf \nGeldausgleich \ndie \nallgemeine \nLeistungsklage statthaft und insofern ein vorheriger Antrag auf Erlass eines \nVerwaltungsaktes nicht erforderlich sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, \nUrt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -, Rn. 32, juris). \n \nDas Schreiben des Klägers vom 25.08.2006 entspricht einem durch den Personalrat zur \nVerfügung gestellten Muster, das 2006 eine Vielzahl von Feuerwehrbeamten der \n\n- 25 - \n- 26 - \nBeklagten verwendete. Danach beantragt der Kläger zum einen, ihn künftig innerhalb des \nDienstplanturnus von 3 Wochen mit nicht mehr als 40 Std. wöchentlich (einschließlich \nBereitschaftsdienstzeiten), hilfsweise 48 Std. wöchentlich einzusetzen und er erhebt \nWiderspruch gegen die Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit. Zum anderen beantragt \ner, ihm rückwirkend ab 01.01.2002 – bis zur europarechtskonformen Absenkung der \nArbeitszeit – für die innerhalb eines Bezugszeitraums von 3 Wochen über 40 Stunden, \nhilfsweise \n48 \nWochenstunden, \nhinausgehende \nArbeitszeit \n(einschließlich \nBereitschaftsdienstzeiten) Dienstbefreiung zu gewähren. Die erforderliche Auslegung \ndieses Schreibens nach den dargestellten Grundsätzen ergibt zunächst, dass zumindest \nder erste Antrag sowie der Widerspruch „gegen die Beibehaltung der bisherigen \nArbeitszeit“ \nnicht \nausreichend \nsind, \num \ndie \nHemmung \nder \nVerjährung \nder \nAusgleichsansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB herbeizuführen. Denn damit wollte \nder Kläger ersichtlich lediglich für die Zukunft die Anpassung seiner regelmäßigen \nArbeitszeit auf (maximal) das unionsrechtlich zulässige Höchstmaß erreichen, nicht aber \neine inhaltliche Überprüfung seiner aufgrund der rechtswidrigen Mehrarbeit in der \nVergangenheit entstandenen Ausgleichsansprüche auf Dienstbefreiung oder finanzielle \nAbgeltung. Der zweite Antrag ist hingegen ausdrücklich auf die Gewährung von \nDienstbefreiung für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 und für die Zukunft gerichtet. Er \ngeht über die bloße Rüge der Rechtswidrigkeit oder die Bitte, zu möglichen \nAusgleichsansprüchen Stellung zu nehmen, hinaus und lässt den Willen des Klägers \nerkennen, seine Ansprüche gegenüber der Beklagten unbedingt geltend machen zu \nwollen. Unschädlich für die Frage der Verjährungshemmung ist es, dass dieser Antrag \nnicht, auch nicht hilfsweise, auf Zahlung gerichtet ist. Das ergibt sich bereits aus § 213 \nBGB analog, wonach die Hemmung der Verjährung auch für solche Ansprüche gilt, die \naus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben \nsind. \n \nFür die weitere Auslegung dieses Antrags und insbesondere dafür, ob der Kläger einen \nErstantrag gestellt hat oder seine Ansprüche im Wege des Leistungswiderspruchs \nverfolgen wollte, sind hier aus Sicht der Kammer zusätzlich die durch das \nBundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelten Grundsätze heranzuziehen, dass ein \nBeamter einen Schadensersatzanspruch mit der Behauptung geltend macht, der \nDienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230). Sie sind aufgrund der \nvergleichbaren Interessenlage auch auf die hier zur Entscheidung anstehende \nFallkonstellation übertragbar, in der der Kläger einen finanziellen Ausgleich aus dem \nGrundsatz von Treu und Glauben bzw. auf der Grundlage es unionsrechtlichen \nEntschädigungsanspruchs geltend macht. Danach kann der Beamte die Beseitigung der \n\n- 26 - \n- 27 - \nbehaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch \ngegen den Dienstherrn mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen und es sind die \nGrundsätze zu beachten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die \nErmittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden gelten (BVerwG, \nUrt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 24). § 133 BGB gibt dann \neine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – \nunter Berücksichtigung der Interessenlage den mit der Erklärung angestrebten Erfolg \nherbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Legt der Private erkennbar einen \nRechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die \nRechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren \nUmständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 \nC 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 16). Die Interessenlage eines Beamten wird \nmaßgeblich dadurch geprägt, dass § 54 BeamtStG ihm die Obliegenheit auferlegt, vor \nder Klageerhebung gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen \njeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem er eine Beeinträchtigung seiner \nRechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sieht, Widerspruch einlegen zu müssen. Die \nKlagemöglichkeit wird erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eröffnet. Diese \nKonzentration auf das Widerspruchsverfahren hat zur Folge, dass der Beamte einem \nWiderspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder \nFeststellungswiderspruch), \nkeinen \nAntrag \nvorschalten \nmuss. \nDies \nwürde \ndie \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der \nAblehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch \neinlegen muss (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, \n217-230, Rn. 17 ff.). Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 54 BeamtStG sind \nRechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Antrag“ als Widerspruch \nzu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme gilt \nnur, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch \neinzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall ist der Dienstherr \nverpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden \nBescheid gesondert Widerspruch erheben muss (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. \n30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 23). \n \nDemnach ist bei der Ermittlung des Inhalts des Schreibens vom 25.08.2006 „im Zweifel“ \nvom Vorliegen eines Widerspruchs, nicht aber von einem Erstantrag, auszugehen, wenn \ndadurch die Grenze einer noch vertretbaren Auslegung nicht überschritten wird. \nMaßgeblich hierfür ist, ob der Kläger seinen Antrag auf Dienstbefreiung in rechtlich \nzulässiger Weise überhaupt im Wege eines Leistungswiderspruchs verfolgen konnte oder \nob die Festsetzung des Ausgleichs zwingend zunächst durch Verwaltungsakt erfolgen \n\n- 27 - \n- 28 - \nmusste, gegen den erst in einem zweiten Schritt Verpflichtungswiderspruch eingelegt \nwerden konnte (so VG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2014 - 26 K 226/13 -, Rn. 42 ff. juris; \nLakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 204 BGB, Rn. \n84). Denn in diesem Fall wäre die Erhebung eines sofortigen Leistungswiderspruchs \nunzulässig und die Annahme, dass der Kläger einen unzulässigen Rechtsbehelf erheben \nwollte, obwohl seinem Begehren auch ein zulässiger Inhalt (Erstantrag) entnommen \nwerden könnte, würde die Grenze zulässiger Auslegung überschreiten. \n \nDie wohl überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass \ndie Gewährung eines Freizeitausgleichs aufgrund rechtswidriger Mehrarbeit ebenso wie \nder Anspruch auf finanzielle Entschädigung, der an dessen Stelle tritt, der vorherigen \nKonkretisierung durch Verwaltungsakt seitens des Dienstherrn bedürfe, so dass \nVerpflichtungswiderspruch und -klage statthaft seien (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n07.05.2009 - 1 A 2652/07 -,Rn. 27 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.06.2014 \n- 4 S 169/13 -, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, Rn. 26, \njuris; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2014 - 26 K 226/13 -, Rn. 46, juris; vgl. auch BVerwG, \nUrt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 - juris, der ohne Begründung eine Verpflichtung des \nBeklagten auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ausspricht; ebenso ohne \nBegründung BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, juris; anders ohne Begründung \nOVG Bremen, Urt. v. 24.09.2008 - 2 A 432/07; 2 A 433/07 -). Anders als etwa die \nGrundbesoldung folge die Höhe des Freizeitausgleichs nicht unmittelbar aus dem \nGesetz. Ihrer Festsetzung komme auch Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG \nzu, da mit der Gewährung von Dienstbefreiung nicht die bloße Amtsstellung, sondern die \npersönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen sei, der insoweit seinem Dienstherrn \nals eine mit selbständigen Rechten ausgestattete Rechtspersönlichkeit gegenübertrete. \nDie Gewährung von Freizeitausgleich sei vergleichbar mit der Gewährung von Urlaub, \nwelche ebenfalls die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffe und - anders als \nbloße behördeninterne Maßnahmen - nicht auch einen etwaigen Vertreter oder \nNachfolger im Amt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -, Rn. 31 \nff., juris). Teilweise wird weiter differenziert: Zwar sei der auf die Gewährung eines \nFreizeitausgleichs gerichtete Antrag als Verpflichtungsantrag auszulegen, gegen den \nVerpflichtungswiderspruch und -klage statthaft seien, bei dem in einen Geldausgleich \numgewandelten Anspruch handele es sich hingegen um einen unmittelbar aus dem \nungeschriebenen Recht folgenden Schadensersatzanspruch, der keiner Umsetzung \ndurch Verwaltungsakt bedürfe, weil er nicht die persönliche Rechtsstellung des Beamten \nbetreffe und vom Gericht der Höhe nach berechnet werden könne (OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -, Rn. 14 und 34, juris). \n \n\n- 28 - \n- 29 - \nDiese Rechtsprechung überzeugt insgesamt nicht. Die Kammer geht davon aus, dass \nder Kläger sowohl seinen Anspruch auf Dienstbefreiung als auch den Anspruch auf \nfinanziellen \nAusgleich, \nder \nan \nseine \nStelle \ngetreten \nist, \ndirekt \nmit \ndem \nLeistungswiderspruch geltend machen konnte. Insbesondere ist kein Unterschied zu der \nFallkonstellation ersichtlich, dass ein Beamter einen Schadensersatzanspruch wegen der \nVerletzung von aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten gegen seinen \nDienstherrn \ngeltend \nmacht. \nIn \ndiesem \nFall \nentspricht \nes \nhöchstrichterlicher \nRechtsprechung, dass der Beamte seinen Anspruch direkt mit Leistungswiderspruch und \nLeistungsklage verfolgen darf (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 32.10 -, \nRn. 11 juris). Sowohl der Anspruch auf Dienstbefreiung als auch der Anspruch auf \nfinanziellen Ausgleich können durch das Gericht selbst der Höhe nach berechnet werden \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 32 ff. juris) und bedürfen daher nicht \nder vorherigen Umsetzung durch Verwaltungsakt. Hinzu kommt, dass die Gewährung \nvon Freizeitausgleich die im Unionsrecht anerkannte Schadenskompensation darstellt. \nDas spricht dafür, ihn auch hinsichtlich seiner Geltendmachung und Durchsetzung nicht \nanders zu behandeln als den auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch. Der Einwand, \nder Anspruch auf Freizeitausgleich bedürfe einer vorherigen Konkretisierung durch \nVerwaltungsakt, weil er „die persönliche Rechtsstellung des Klägers“ betreffe, überzeugt \nebenfalls nicht. Dieses Abgrenzungskriterium ist für die Beantwortung der Frage \nentwickelt worden, ob einer behördlichen Maßnahme Außenwirkung zu kommt oder nicht \nund ist daher für die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt brauchbar (vgl. \ndazu Eck, in Schütz/Maiwald, BeamtR, 367, AL, 2014, § 54 BeamtStG, Rn. 63). Daraus \nlässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger seine (persönlichen) Rechte nur im \nWege der Verpflichtungsklage gegenüber der Behörde durchsetzen kann, wenn die \nBehörde einen (bewilligenden) Verwaltungsakt erlassen darf. Dagegen spricht \ninsbesondere, dass der Beamte auch dann nicht nur als Amtsträger betroffen ist, sondern \nseine persönliche Rechtstellung berührt wird, wenn er auf Zahlung gerichtete \nSchadensersatzansprüche gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht. Dann wird \ndem Kläger aber, wie bereits dargestellt, die Möglichkeit zur unmittelbaren Erhebung von \nLeistungswiderspruch und Leistungsklage zugebilligt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C \n32.10 -, Rn. 11 juris). Eine unterschiedliche Behandlung beider Ansprüche, die sich \njeweils nur in der Art der gewährten Schadenskompensation unterscheiden, ist daher \nnicht begründbar. \n \nUnabhängig hiervon streitet für die Auslegung des klägerischen Antrags auf \nDienstbefreiung als Leistungswiderspruch nicht zuletzt die Tatsache, dass die Beklagte \nzum Zeitpunkt der Antragstellung selbst davon ausging, den Beamten des \nEinsatzdienstes aufgrund der angespannten Personallage nicht in größerem Maße \n\n- 29 - \n- 30 - \nFreizeitausgleich gewähren zu können. Denn zu diesem Zeitpunkt stand aus ihrer Sicht \nbereits fest, dass die Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit die \nReduzierung der Wochenarbeitszeit zur Folge haben musste und es war bereits eine \nArbeitsgruppe mit der Überarbeitung der Dienstplangestaltung befasst worden. Die mit \nihrer Hilfe erarbeitete Vorlage Nr. XII/2/2006 für den Magistrat vom 29.11.2006 sah \nneben der Beibehaltung der 56-Stunden-Woche für einen Übergangszeitraum \nausdrücklich „Maßnahmen auf Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung“ – also \ndie Gewährung eines finanziellen Ausgleichs – vor. Daher lag es aus Sicht der Beklagten \nnahe, den Antrag des Klägers auf Dienstbefreiung vom 25.08.2016 zugleich und sogar \nvorrangig als solchen auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zu werten. Es sind \njedoch, wie bereits dargelegt, keine Gründe ersichtlich, warum dieser auf Zahlung \ngerichtete Anspruch nicht direkt mit einem Leistungswiderspruch verfolgt werden könnte. \n \nc. Die hemmende Wirkung des Leistungswiderspruchs des Klägers ist nicht nach § 204 \nAbs. 2 Satz 2 BGB vor Erhebung der Klage beendet worden. Insbesondere endete die \nHemmung nicht dadurch, dass der Kläger sein Begehren nach Auszahlung von \nMehrarbeitsvergütung für 553,5 Stunden Mehrarbeit aufgrund der „Dienstvereinbarung \nüber den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr nach \nEinführung der 48-Stunden-Woche“ vom 11.04.2007 und der „Dienstvereinbarung über \nden Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr für das Jahr 2006 im \nZusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom 16.11.2009 mehrere \nJahre nicht weiter verfolgte und die Beklagte in der Personalakte des Klägers vermerkte, \ndie Angelegenheit sei durch den gezahlten Ausgleich abgeschlossen. Nach § 204 Abs. 2 \nSatz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung \noder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren \ndadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der \nBeendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts \noder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n \n§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB findet jedenfalls zu Lasten des Widerspruchsführers keine \nAnwendung (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 30.11 -, Rn. 44, juris; ausführlich OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, Rn. 6 ff., juris; VG Cottbus, \nUrt. v. 28.05.2015 - 5 K 737/11 -, Rn. 31, juris; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby \n(2014) BGB § 204, Rn. 140). Denn das Widerspruchsverfahren ist durch die \nWiderspruchsbehörde von Amts wegen zu betreiben und grundsätzlich durch Erlass \neines Widerspruchsbescheides abzuschließen. Es steht daher nicht zur Disposition der \nBehörde, das Widerspruchsverfahren ohne Sachentscheidung zu beenden und den \nWiderspruchsführer durch eigene Untätigkeit zur Klageerhebung zu zwingen. Sinn und \n\n- 30 - \n- 31 - \nZweck der zitierten Vorschriften über die Hemmung der Verjährung ist es, den Gläubiger \ndavor zu schützen, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er angemessene und \nunmissverständliche Schritte zu dessen Durchsetzung ergriffen hat (vgl. BT-Drucks. \n14/6040, S. 111 f.). Die Einlegung eines Widerspruchs stellt das Gesetz insoweit der \nKlageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gleich. Bezweckt ist hingegen nicht, die \nBehörde dadurch zu schützen, dass sie von der Verjährung profitiert, wenn sie \ngegenüber dem Widerspruchsführer deutlich macht, das Widerspruchsverfahren nicht \nweiter betreiben zu wollen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N \n77.07 -, Rn. 10, juris). Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, der \nWiderspruchsführer habe es aufgrund der Regelung über die Untätigkeitsklage nach § 75 \nVwGO selbst in der Hand, die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs zu erzwingen. \n§ 75 VwGO ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Widerspruchsführers, der die \nMöglichkeit erhält, trotz Untätigkeit der Behörde eine zulässige Klage zu erheben. Er ist \njedoch prozessual zur Erhebung der Klage nicht verpflichtet. Der Schutzzweck des § 75 \nVwGO würde ins Gegenteil verkehrt, würde man den Widerspruchsführer zwingen, für \nden Fall der behördlichen Untätigkeit Klage zu erheben, nur um den Eintritt der \nVerjährung zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N \n77.07 -, Rn. 13, juris). \n \nII. Der verbleibende Anspruch des Klägers für den Zeitraum September 2006 bis \nDezember 2008 beläuft sich der Höhe nach auf 6.613,43 Euro zuzüglich \nRechtshängigkeitszinsen (§ 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) (1.). Der Kläger \nkann daneben nicht die Zahlung von 1.358,86 Euro zu Händen der HUK Coburg-\nRechtsschutz-Versicherung AG Coburg verlangen (2.). \n \n1. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs \nsowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Abwesenheitszeiten \naufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen u.s.w. sind nur \nabzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist erst \nanzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von \nsechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26.07.2012 - 2 C 70/11 - juris Rn 24 ff.). Das war im maßgeblichen Zeitraum nach den \ndurch die Beklagte zur Verfügung gestellten Informationen nicht der Fall. Die Höhe des \nAusgleichs richtet sich nach den im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden \nSätzen der Mehrarbeitsvergütung, für den hier maßgeblichen Zeitraum waren das \ndurchgängig \n16,15 \nEuro \n(vgl. \n§ \n1 \nAbs. \n2 \nBremBesG, \n§ \n4 \nAbs. \n1 \nBundesmehrarbeitsvergütung in der am 31.08.2006 geltenden Fassung) \n \n\n- 31 - \n- 32 - \nDanach errechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt: \n \n 121,33 Wochen Mehrarbeit insgesamt (52 Wochen x 2 1/3 Jahre) \n- 16,33 Wochen Abzug Erholungsurlaub und Wochenfeiertage (7 Wochen x 2 1/3 \n Jahre) \n 105 Wochen x 8 h unzulässige Mehrarbeit \n \n= 840 Stunden \n- 430,5 Stunden (369 Stunden „Abschlagszahlungen“ für 2007 und 2008 + 61,5 Stunden \n für September bis Dezember 2006) \n409,5 Stunden x 16,15 Euro \n= 6.613,43 Euro \n \n2. Der Kläger kann daneben nicht die Zahlung von 1.698,13 Euro zu Händen der LVM \nRechtsschutz-Service GmbH, Münster verlangen. \n \na. Er \nhat \nzum \neinen \nbereits \nnicht \nnachgewiesen, \ndass \ner \ndurch \ndie \nRechtsschutzversicherung zur Geltendmachung der Forderung im Wege der gewillkürten \nProzessstandschaft ermächtigt worden ist. Die geltend gemachte vorgerichtlich \nentstandene \nGeschäftsgebühr \nhat \nihm \nseine \nRechtschutzversicherung \nvor \nRechtshängigkeit der Sache erstattet, so dass ein entsprechender Anspruch gegen die \nBeklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG auf den Rechtschutzversicherer übergegangen \nist. Der Übergang erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer dem Versicherten den \nSchaden ersetzt, also mit Leistung (LG Berlin, Urteil vom 31. August 2010 - 43 O 102/10 \n-, Rn. 32, juris). Die Geltendmachung des fremden Rechts durch den Kläger bedurfte \ndaher der ausdrücklichen Ermächtigung von Seiten der Rechtsschutzversicherung, die er \ntrotz Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht beigebracht hat. \n \nb. Dem Kläger fehlt zudem bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung \ndes \nKostenerstattungsanspruchs. \nDenn \ner \nkann \nim \nWege \ndes \nmateriellen \nKostenerstattungsanspruchs nicht den nicht anrechenbaren Teil (vgl. § 15a Abs. 1 und 2 \nRVG) der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-RVG verlangen, die dann anfällt, wenn ein \nRechtsanwalt mit der außergerichtlichen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren beauftragt \nwird. Sie beträgt für das Verwaltungsverfahren nach Nr. 2300 VV-RVG zwischen 0,5 und \n2,0 Gebühren (Mittelgebühr 1,3) und ist gemäß Vorb. 2.3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich \nzur Hälfte auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens anzurechnen. Diese \nGeschäftsgebühr ist – anders als die Geschäftsgebühr für die Betreibung des \nWiderspruchsverfahrens im Falle der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung \n\n- 32 - \n- 33 - \neines Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) – im \ngerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig. Vielmehr handelte es \nsich gebührenrechtlich bei der erneuten Antragstellung vom 03.09.2013 durch den \nbevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers gegenüber der Beklagten nicht um eine \nTätigkeit im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren, sondern um eine solche in dem zu \ndiesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren. Das folgt \nzwangsläufig daraus, dass das Schreiben des Klägers vom 25.08.2006 als auf \nDienstbefreiung bzw. finanziellen Ausgleich gerichteter Leistungswiderspruch zu werten \nist (vgl. bereits oben I.3.). Das Schreiben vom 03.09.2013 ist daher als Konkretisierung \nbzw. inhaltliche Begründung des vorangegangenen Leistungswiderspruchs zu werten. \nMit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch steht ihm daher insoweit ein \nschnellerer \nund \nkostengünstigerer \nWeg \nzur \nDurchsetzung \nder \naufgewandten \nProzesskosten zur Verfügung, so dass für eine separate Leistungsklage das \nRechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Oetker, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 186). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Hat der Anfechtungskläger einen Aufhebungs- oder \nÄnderungsfestsetzungsantrag mit einem Leistungsantrag verbunden (§ 113 Abs. 4 \nVwGO), um eine von der Aufhebung bzw. Änderung des Verwaltungsakts abhängige \nLeistung sogleich mittitulieren zu lassen, erfasst der Ausschluss der vorläufigen \nVollstreckbarkeit \nin \nder \nHauptsache \ndas \ngesamte \nUrteil \n(Pietzner, \nin: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 167 Rn. 134). Denn die Vollstreckbarkeit \ndes Leistungstenors dieser speziellen Form der Stufenklage ist abhängig von der des \nAufhebungs- bzw. Änderungstenors. Kann aus dem Aufhebungstenor vorläufig bis zur \nRechtskraft \ndes \nUrteils \nkeine \nFolgerung \ngezogen \nwerden, \nfehlt \nder \nVollstreckbarkeitserklärung des Leistungstenors die Basis (Pietzner, a.a.O., m.w.N. auch \nzur Gegenmeinung). \n \nIV. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist aus Sicht der \nKammer die Rechtsfrage, ob ein seinem Wortlaut nach auf Dienstbefreiung gerichteter \nAusgleichsantrag wegen Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit \nals Leistungswiderspruch gewertet werden kann. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \n\n- 33 - \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie \nsich \nauf \nden \ndurch \nKlagerücknahme \nbeendeten \nVerfahrensteil \nbeziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. Tetenz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-11-18/6-k-358-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-11-18/6-k-358-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365221","retrieved":"2026-07-09 04:52:52.833527+00:00"}}