{"status":"available","doknr":"OLD365220","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-18","aktenzeichen":"6 K 342/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 342/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes … \ng e g e n \ndie Stadt …, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n…Gz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel, Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Meyer \nund Wawrowski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. November und vom \n17. November 2016 am 18. November 2016 für Recht erkannt: \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, \nwird das Verfahren eingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \n\n- 2 - \n- 3 - \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrags leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger, ein Feuerwehrmann, begehrt finanziellen Ausgleich für rechtswidrig \ngeleistete Mehrarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2008. \n \n \nDer … geborene Kläger stand seit 1989 im Feuerwehrdienst der Beklagten. Zum … \nwurde er zum Brandmeister (Bes.Gr. A 7) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. \nSeine letzte Beförderung erfolgte mit Wirkung vom … zum Hauptbrandmeister (Bes.Gr. A \n9 S). \n \nDer Kläger wurde jedenfalls seit 1994 durchgängig in der 2. Wachabteilung der \nStädtischen Feuerwehr auf der Grundlage einer 56-Stunden-Woche eingesetzt. In der \nZeit vom 13.01.2004 bis 18.01.2005 sowie durchgängig von Juni bis Dezember 2008 \nleistete er infolge Krankheit keinen Dienst. Seit 2009 erfolgte sein Einsatz auf der \nGrundlage einer 48-Stunden-Woche. Im April 2015 trat er in den Ruhestand. \n \nMit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und vom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) \nstellte der Europäische Gerichtshof klar, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als \nArbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom \n13.12.1993, S. 18) zu werten seien. Sie seien daher bei der Bestimmung der maximalen \nwöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und \nder insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 6 Buchst. b der Nachfolgerichtlinie \n2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom \n14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) entschied der Europäische \nGerichtshof, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nauch für Feuerwehrleute gelte. \n \nDer Kläger stellte zunächst keinen Antrag auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit und \nerhob auch keinen Widerspruch. \n \nAm 20.12.2006 beschloss der Magistrat der Beklagten auf die Vorlage der Feuerwehr \nNr. XII/2/2006 vom 29.11.2006 hin die „Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/88/EG unter \nAnpassung der Brandschutzbedarfsplanung auf die Arbeitszeitgestaltung der Feuerwehr \n\n- 3 - \n- 4 - \nBremerhaven mit Wirkung vom 01.01.2007“. Zum 01.01.2009 wurde der Dienstplan im \nEinsatzdienst der Feuerwehr auf eine 48-Stunden-Woche umgestellt. \n \nSoweit unstreitig, wurde den Feuerwehrbeamten der Beklagten im Einsatzdienst \nim November 2006 mitgeteilt, dass die Beklagte auf eine individuelle Geltendmachung \nbzw. \ndie \nErhebung \neines \nLeistungswiderspruchs \nbezüglich \nder \nMehrarbeitsausgleichsansprüche verzichte. \n \nDie Beklagte schloss am 11.04.2007 mit dem Personalrat der Feuerwehr die \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der \nBerufsfeuerwehr nach Einführung der 48-Stunden-Woche“ ab. Danach sei es während \neiner Übergangszeit bis zur Realisierung der notwendigen Neueinstellungen trotz der \nbeschlossenen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden zur \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich, dass die Feuerwehrbeamten \nweiterhin 56 Wochenstunden Dienst verrichteten. Den Feuerwehrbeamten im \nEinsatzdienst solle für die Jahre 2007 bis 2009 daher ein pauschaler finanzieller \nAusgleich für in den Jahren 2007 bis 2009 über 48-Stunden hinaus geleistete Mehrarbeit \ngeleistet werden, der für die Jahre 2007 und 2008 der Höhe nach die durchschnittlich zu \nleistenden Dienstschichten der Beamten im Brandschutz berücksichtige und sich an den \ngeltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung orientiere. Auf dieser Grundlage \nerhielt der Kläger für das Jahr 2007 im November 2007 Mehrarbeitsvergütung für 184,5 \nArbeitsstunden und im November 2008 unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 \nangefallenen Krankheitszeiten für 95,78 Arbeitsstunden ausbezahlt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen entschied durch Urteil vom 24.09.2008 (Az.: 2 A \n432/07; 2 A 433/07), dass die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für \ndie bis zum 31.03.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich \nBereitschaftsdienst) gegolten hatte, einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch \nDienstbefreiung hätten. Auf den Anspruch finde der Grundsatz der zeitnahen \nGeltendmachung Anwendung, so dass er erst ab dem auf den Monat der Antragstellung \nfolgenden Monatsersten bestehe. \n \nDie \nBeklagte \nschloss \nsodann \nmit \ndem \nPersonalrat \nder \nFeuerwehr \ndie \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr \nfür das Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom \n16.11.2009 ab. Nach der Vorbemerkung zu dieser Dienstvereinbarung ergebe sich \naufgrund \nder \nzwischenzeitlich \nim \nRahmen \nvon \nMusterverfahren \nerfolgten \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Einsatzbeamten der Feuerwehr der \n\n- 4 - \n- 5 - \nBeklagten bereits ab dem Jahr 2006 ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle \nAbgeltung. Für die im Jahr 2006 über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nhinaus geleisteten Wochenstunden werde ihnen daher auf der Grundlage der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung \neine \nVergütung \ngezahlt, \ndie \npauschal \ndie \ndurchschnittlich zu leistenden Dienstschichten der Beamten im Jahr im Brandschutz \nberücksichtige. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage Mehrarbeitsvergütung für \nweitere 184,5 Stunden Mehrarbeit ausgezahlt. \n \nMit Schreiben vom 23.12.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung der \ngeleisteten Mehrarbeit für die Jahre 2001 bis 2005. Er verwies auf das Urteil des BVerwG \nvom 26.07.2012 zum Aktenzeichen 2 C 70.11. Danach sei die unionsrechtswidrig \ngeleistete Zuvielarbeit auch ohne vorherige Geltendmachung auszugleichen. Um einer \numfangreichen und komplizierten Berechnung auszuweichen, wäre er unter Umständen \nauch mit einer pauschalen Berechnung der Zeiten einverstanden. Er bitte um Ausgleich \nder in den Jahren 2001 bis 2005 geleisteten Mehrarbeit. \n \nUnter dem 11.02.2013 legten der Oberbürgermeister und der Stadtrat der Beklagten dem \nMagistrat eine Beschlussvorlage über die Vereinbarung einer pauschalen finanziellen \nAbgeltung für in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete Mehrarbeit vor. Zur Begründung \nheißt es, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 26.07.2012 zum \nAktenzeichen 2 C 70.11 einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch für solche \nFeuerwehrbeamte anerkannt, die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nhinaus Dienst verrichtet hätten, der entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch für die \nZeit vor der erstmaligen Geltendmachung der Zuvielarbeit durch den Beamten zu \ngewähren sei. Dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei \nJahren, die nur durch Klagen oder Widersprüche gehemmt werde. Allerdings stelle sich \nunter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Frage, ob der \nMagistrat tatsächlich von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen dürfe, nachdem \nder Belegschaft der Feuerwehr seinerzeit mitgeteilt worden sei, eine Antragstellung sei \nnicht erforderlich und allen Einsatzbeamten ein pauschaler Ausgleich für geleistete \nMehrarbeit für die Jahre 2006 bis 2008 gezahlt worden sei. Da die ersten Anträge auf \nAnpassung der Arbeitszeit im Jahr 2005 gestellt worden seien, könnten in einem \nGerichtsverfahren längstens Ansprüche bis einschließlich 2002 rückwirkend geltend \ngemacht werden. Zur Vermeidung eines höheren finanziellen Risikos und zur \nAufrechterhaltung des Betriebsfriedens solle ein Vergleich mit den Einsatzbeamten \nangestrebt werden, der die pauschale finanzielle Abgeltung der Ansprüche vorsehe. Der \nMagistrat möge beschließen, das Personalamt und die Feuerwehr zu beauftragen, \ngemeinsam mit dem Personalrat der Feuerwehr und den betroffenen Gewerkschaften \n\n- 5 - \n- 6 - \nRahmenbedingungen über einen pauschalen finanziellen Ausgleich für in den Jahren \n2002 bis 2005 im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr über die zulässige \nHöchstarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit abzustimmen. \n \nDer Magistrat beschloss am 27.02.2013 entsprechend der Vorlage zu verfahren. \n \nMit Schreiben vom 14.06.2013 wendete sich die Beklagte erneut an den Kläger. Die \nAuswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 seien \ninnerhalb der Verwaltung diskutiert und bewertet worden. Der Magistrat habe durch \nBeschluss vom 27.02.2013 die Feuerwehr und das Personalamt der Beklagten \nbeauftragt, einen Vorschlag über pauschale Ausgleichszahlungen zu erarbeiten und mit \ndem Personalrat und den Gewerkschaften abzustimmen. Ziel sei es, für alle betroffenen \nBeamtinnen und Beamten einen finanziellen Ausgleich für die Jahre 2002 bis 2005 zu \nerreichen, unabhängig davon, ob diese seinerzeit die Zuvielarbeit individuell gerügt \nhätten. Man habe sich auf einen Vergleich mit einer pauschalen finanziellen Abgeltung in \nHöhe von höchstens 222 Stunden pro Beamter für in den Jahren 2002 bis 2005 \ngeleistete Mehrarbeit verständigt; dies entspreche der durchschnittlich jährlich \nanfallenden Mehrarbeit. Der Ersatz solle nach den aktuellen Stundensätzen der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen. Da der Großteil der betroffenen Beamten die \nZuvielarbeit erst im Jahr 2006 geltend gemacht habe, habe man sich für die Ermittlung \nder Pauschale auf einen dreijährigen Betrachtungszeitraum für die Jahre 2003 bis 2005 \nverständigt. Der Magistrat habe am 15.05.2013 beschlossen, den Einsatzbeamten eine \npauschale Ausgleichszahlung anzubieten. Der Ausgleich stehe jedoch unter dem \nVorbehalt, dass mindestens 95 % der Beamtinnen und Beamten sich mit dieser \nRegelung einverstanden erklärten und gleichzeitig auf die Geltendmachung weiterer \nAnsprüche verzichteten. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage ein Ausgleich für \ninsgesamt 148 Stunden in Höhe von 2.652,16 Euro brutto angeboten. \n \nDer Kläger lehnte das Vergleichsangebot mit Schreiben vom 03.09.2013 ab. Er machte \ngeltend, ihm ständen Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2008 in Höhe von \ninsgesamt 1.966,50 Stunden zu. Gegenzurechnen sei der gewährte Ausgleich für in den \nJahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 553,50 Stunden (3 x 184,50). \nInsgesamt belaufe sich der Anspruch des Klägers daher auf 30.576,38 Euro brutto. \n \nNachdem \n87,5 % \nder \nbetroffenen \nFeuerwehrbeamten \ndie \nAnnahme \ndes \nVergleichsangebots der Beklagten erklärt hatten, unterbreiteten der Oberbürgermeister \nund der Stadtrat der Beklagten dem Magistrat den Vorschlag, die pauschale finanzielle \nAbgeltung von höchstens 222 Stunden für in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete \n\n- 6 - \n- 7 - \nMehrarbeit unter Anwendung der aktuellen Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung zu \nbeschließen. Zwar sei das angestrebte Einverständnis von 95 % der Einsatzbeamtinnen \nund \n-beamten \nnicht \nerreicht \nworden. \n17 \nFeuerwehrbeamte \nwürden \nhöhere \nAusgleichszahlungen begehren und 9 Beamte hätten sich noch nicht zu dem Angebot \ngeäußert. Zur Wahrung des Betriebsfriedens und zur Motivation der betroffenen \nBeamten, \nzukünftig \nwieder \nmehr \nSonderaufgaben \nzu \nübernehmen, \nsei \nder \nVergleichsabschluss mit den zustimmenden Beamtinnen und Beamten gleichwohl \nanzuraten. \n \nAm 11.09.2013 beschloss der Magistrat die pauschale finanzielle Abgeltung von \nhöchstens 222 Stunden pro Beamtin/Beamten der Feuerwehr für in den Jahren 2002 bis \n2005 geleistete Mehrarbeit unter Anwendung der aktuellen Stundensätze der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung \nin \nVerbindung \nmit \ndem \nBremischen \nBesoldungsgesetz. \n \nDurch Bescheid vom 15.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf \nfinanzielle Abgeltung für zu viel geleistete Dienststunden von Januar 2001 bis Dezember \n2008 ab. Die Ansprüche seien verjährt. Dem Kläger sei entsprechend der damaligen \nRechtsprechung ein pauschaler finanzieller Ausgleich für in den Jahren 2006 bis 2008 \ngeleistete Mehrarbeit gezahlt worden. Danach sei die Angelegenheit für die Beklagte \nabgeschlossen gewesen. Der Kläger habe auch nicht weiter reagiert. Er habe die \nAngelegenheit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 \nwieder aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei \nJahren jedoch bereits verstrichen gewesen. \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 22.01.2014 Widerspruch, den die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 21.02.2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als \nunbegründet zurückwies. \n \nDer Kläger hat am 19.03.2014 Klage erhoben. Er habe in den Jahren 2001 bis 2008 \nunionsrechtswidrig auf der Grundlage einer 56-Stunden-Woche Dienst geleistet, so dass \nihm ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe, wie er sich aus dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (2 C 70.11) ergebe. \n \nZur Frage der Verjährung führt der Kläger aus: \nDie Erhebung der Einrede der Verjährung sei zum einen treuwidrig. Bereits Ende 2002 \nhabe die Beklagte unter Beteiligung des Personalrates eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um \ndie Dienstplangestaltung unter Berücksichtigung der Arbeitszeitrichtlinie und der dazu \n\n- 7 - \n- 8 - \nergangenen Rechtsprechung zu überarbeiten. Die Beklagte habe bereits seit 2003 \ngegenüber den Feuerwehrbeamten kommuniziert, dass die höchstrichterliche Klärung \nder Rechtslage abgewartet und die Dienstplangestaltung und Frage der Entschädigung \nerst im Anschluss geklärt werde. Entsprechend habe die Beklagte die Anträge und \nWidersprüche der Polizeibeamten zunächst nicht beschieden. Insbesondere sei den \nbetroffenen Beamten wiederholt im Rahmen von Personalversammlungen mitgeteilt \nworden, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte keine Anträge oder Widersprüche einreichen \nmüssten und eine einheitliche Lösung für alle Feuerwehrbeamten gefunden werden \nsollte. Die entsprechenden Zusagen seien auf den Personalversammlungen am \n26.02.2003, am 10.11.2004, am 07.12.2005 und am 25.02.2009 durch den damals \nzuständigen Dezernenten Herrn ..H. , am 28.11.2006 durch den damaligen \nMagistratsdirektor F…und am 16.07.2007 durch die Leiterin des Personalamtes Frau \nA…erteilt \nworden. \nEtwas \nanderes \nfolge \nauch \nnicht \naus \nden \ngeleisteten \nAbschlagszahlungen für in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit. Die \nZahlungen seien ohne Hinweis zum weiteren Prozedere, ohne Tilgungsbestimmung oder \nsonstige Erklärung erfolgt. Der Kläger habe auch nach diesen Zahlungen davon \nausgehen dürfen, dass die abschließende Entscheidung und Abwicklung erst nach \nhöchstrichterlicher \nKlärung \nerfolgen \nwerde. \nSo \nhabe \nHerr \nH. \nauf \nder \nPersonalversammlung vom 25.02.2009 noch einmal ausdrücklich erklärt, dass die Frage \nder geleisteten Mehrarbeit für alle Kollegen einheitlich geklärt werde, sobald eine \nhöchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese höchstrichterliche Klärung sei erst \ndurch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 erfolgt. Die \nvorangegangene hiervon abweichende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei \nohne Bedeutung. Zudem habe sich die Beklagte noch im Jahr 2011 im Wege eines \ngerichtlichen \nVergleichs \nzur \nZahlung \neiner \nüber \ndie \nAbschlagszahlungen \nhinausgehenden Entschädigung verpflichtet. Daraus folge, dass die Angelegenheit eben \nauch aus Sicht der Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen ist. \n \nNeben der Hauptforderung stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von \n1.358,86 Euro nicht anrechenbarer anwaltlicher Gebühren zu. Diese ergebe sich aus \ndem dargestellten Streitwert und dem Ansatz einer leicht erhöhten Geschäftsgebühr von \n1,5, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer. Die Anrechnungsgebühren seien durch \ndie Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen worden, sodass die Zahlung an \ndiese zu erfolgen habe. \n \nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27.324,50 Euro auf \ndie Hauptforderung für in den Jahren 2001 bis 2008 geleistete unionsrechtswidrige \n\n- 8 - \n- 9 - \nMehrarbeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 hat er seine Forderung neu \nberechnet und sein Klagebegehren insoweit der Höhe nach beschränkt. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr, \n \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21.02.2014 zu verurteilen, an ihn \n23.431,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die …-Rechtsschutz-Versicherung AG … \n1.358,86 Euro zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie erhebt die Einrede der Verjährung und wiederholt dazu die Gründe des \nAusgangsbescheides. Sie bekräftigt, dass die Angelegenheit für sie mit der Zahlung der \npauschalen finanziellen Abgeltung für in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Mehrarbeit \naufgrund der mit dem Personalrat getroffenen Dienstvereinbarungen Ende 2009 \nabgeschlossen gewesen sei. Die Gewährung eines Ausgleichs nur für die Zeit ab der \nerstmaligen Geltendmachung der unionsrechtswidrigen Mehrarbeit habe der seinerzeit \ngeltenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Etwaige Zusagen \nder Beklagten seien dadurch erfüllt worden. Lediglich ein Ruhestandsbeamter habe die \nAngelegenheit nach dem letztmaligen Erhalt der Ausgleichszahlungen im Dezember \n2009 gerichtlich überprüfen lassen. Daraus sei ersichtlich, dass auch die Mehrzahl der \nFeuerwehrbeamten die Angelegenheit nach Erhalt der Ausgleichszahlungen als erledigt \nangesehen habe. Die Angelegenheit sei erst im Anschluss an die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (2 C 70.11) wieder aufgegriffen worden. Die \ndaraufhin durch die Beklagte erarbeiteten Vergleichsangebote seien vor dem Hintergrund \nunterbreitet worden, dass eine formelle Bescheidung der seinerzeit in den Jahren 2005 \nund 2006 erhobenen Widersprüche nicht erfolgt sei und das Bundesverwaltungsgericht \nerstmals einen Ausgleichsanspruch für die Zeit vor der Antragstellung angenommen \nhabe. Intention des Vergleichsangebots sei es gewesen, mit überschaubarem \nArbeitsaufwand ohne eingehende Prüfung jedes Einzelfalls einen einvernehmlichen \nAbschluss zu erzielen. Der Kläger habe auf diese Möglichkeit verzichtet und den \nRechtsweg beschritten. Die Beklagte sei nicht gehindert, bei der nunmehr erforderlichen \n\n- 9 - \n- 10 - \neinzelfallbezogenen Prüfung die Einrede der Verjährung zu erheben. Sie bestreitet, dass \nes für den Zeitraum vor November 2006 zu der Beklagten zuzurechnenden Erklärungen \ngekommen \nsei, \nwonach \nsie \nauf \ndie \nrechtzeitige \nGeltendmachung \nder \nAusgleichsansprüche bzw. auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichte. \n \nDie Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Personalakte des \nKlägers beigezogen. Sie hat zudem in Parallelverfahren und weiteren Verfahren von den \njeweiligen Klägern bzw. von der Beklagten vorgelegte Unterlagen beigezogen und den \nBeteiligten zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen: \n \n• Schreiben des Personalamtes an die Sozietät … vom 04.09.2008 mit dem Hinweis \nauf eine Abrede mit dem Personalrat der Feuerwehr, die in den Jahren 2005 und \n2006 erhobenen Anträge und Widersprüche zunächst nicht zu bearbeiten. \n(Beigezogen aus 6 K 668/14). \n• Erklärung einzelner Feuerwehrbeamter darüber, dass Herr F…, Herr H. und Frau \nA… auf Personalversammlungen erklärt hätten, dass „den Beamtinnen und \nBeamten im Amt 37 die geleisteten Überstunden auch ohne jegliche Anträge bzw. \nKlageverfahren zuerkannt werden, wenn es ihnen rechtlich zusteht“. (Beigezogen \naus 6 K 813/14). \n• Vorlage Nr. I/25/2013 für den Magistrat vom 11.02.2013 „Überschreitung der \nzulässigen Höchstarbeitszeit im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Hier: \nVereinbarung einer pauschalen finanziellen Abgeltung für in den Jahren 2002 bis \n2005 geleistete Mehrarbeit“. (Beigezogen aus 6 K 813/14). \n• Vorlage Nr. I/194/2013 für den Magistrat vom 27.08.2013. \n• Schreiben des Magistrats an den Personalrat Feuerwehr vom 27.03.2012. \n(Beigezogen aus 6 K 813/14). \n• Vorlage Nr. XII/2/2006 für den Magistrat vom 29.11.2006 „Sicherstellung der \nnichtpolizeilichen \nGefahrenabwehr \nin \nder \nStadtgemeinde \nBremerhaven; \nAuswirkungen der Arbeitszeitverkürzung bei der Feuerwehr Bremerhaven“, \nProtokoll \ndes \nBeschlusses \ndes \nMagistrats \nvom \n20.12.2006 \nund \n„Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdienstes der Feuerwehr \nBremerhaven \n– \nausgenommen \nRettungsdienst, \nFeuerwehr- \nund \nRettungsleitstellendienst sowie Amtsleiter- und Einsatzleitdienst“ vom 08.10.2008. \n(Beigezogen aus 6 K 592/14). \n \nDas Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 01.11. und am 17.11.2016 \ndurch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der \n\n- 10 - \n- 11 - \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 253 bis 273 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nSoweit der Kläger die Klage durch Reduzierung seiner Klageforderung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage insgesamt ohne Erfolg. \n \nI. Der \nKläger \nkann \nvon \nder \nBeklagten \neinen \nfinanziellen \nAusgleich \nfür \nunionsrechtswidrige Zuvielarbeit im Zeitraum 2001 bis 2008 nicht verlangen. Er hat zwar \nim maßgeblichen Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48 \nWochenstunden 56 Stunden Dienst geleistet und für diese unionsrechtswidrig geleistete \nZuvielarbeit stehen einem Beamten regelmäßig Ausgleichsansprüche zu (1.). Diesen \nAnsprüchen steht jedoch für den Zeitraum Januar 2001 bis November 2006 entgegen, \ndass der Kläger sie nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat (2.). \nDen Ansprüchen für den verbleibenden Klagzeitraum Dezember 2006 bis Dezember \n2008 kann die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegenhalten (3.). \n \n1. Der Kläger hat vom 01.01.2001 bis 31.12.2008 regelmäßig anstelle der \nunionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 56 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß \ngegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom \n13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-\nRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November \n2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L \n299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden \nBestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des \nUnionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 \n- 2 C 70/11 -, Rn. 7, juris). Bereits mit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und \nvom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass \nauch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG \ndes Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom 13.12.1993, S. 18) zu werten sind. Sie sind \ndaher bei der Bestimmung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden \nnach Art 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und Art. 6 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie zu \nberücksichtigen. Mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr \nHamburg) hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die unionsrechtlich \nvorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gilt. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nDer Verstoß gegen die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit begründet einen \nAusgleichsanspruch \ndes \nBeamten \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nunionsrechtlichen \nEntschädigungsanspruchs \nbzw. \nauf \nGrundlage \neines \nnationalrechtlichen \nAusgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (a.). Danach ist die \npauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen und zwar vorrangig \ndurch die Gewährung von Freizeit, ausnahmsweise durch Geld (b.). \n \na. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist \nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 25.11.2010 - C-\n429/09, Fuß-II - Rn. 49 ff., juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.07.2012 - \n2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., Rn. 15 ff., juris ; Urt v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -\n Rn. 12 ff., juris) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie dem Kläger ein \nindividuell einklagbares Recht verleiht, wenn er rechtswidrig über die danach \nhöchstzulässige regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus \nZuvielarbeit geleistet hat, damit der Dienstherr hinreichend qualifiziert gegen diese \nVorschrift verstoßen hat und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit kausal ein \nSchaden entstanden ist. Der Schaden ist in dem Verlust der Ruhezeit zu sehen, die dem \nKläger zugestanden hätte, wenn die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit \neingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass nach nationalem zivilrechtlichen \nSchadensrecht der Verlust von Erholung und Freizeit keinen Schaden im Sinne der \n§§ 249 ff. BGB begründet. Entscheidend ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das \nhierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012, Rn. 24, a. a. O.). \n \nDaneben steht dem Kläger grundsätzlich ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus \ndem Grundsatz von Treu und Glauben i. V. m. den Regeln über den Ausgleich von \nMehrarbeit zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach \ndem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf zeitlichen bzw. hilfsweise \nfinanziellen Ausgleich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den \nAusgleich von rechtmäßig angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit, wenn der \nDienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten \nregelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder er ihn über die rechtmäßig \nfestgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die \nVoraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (vgl. \nausführlich BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 9; Urt. \nv. 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, BVerwGE 143, 381-396 jeweils m. w. N.). \n \nb. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich durch die Gewährung von Freizeit in \nangemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre \n\n- 12 - \n- 13 - \nZuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit \ndann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig \ngeforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen \n(BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, Rn. 24, juris). Kann aus vom Beamten nicht zu \nvertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, \nso gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der \nunionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern \nsich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11 -, Rn. 28, juris). In diesem Fall ist ein finanzieller Ausgleich auf der Grundlage der \nlandesrechtlichen Vorschriften über die rechtmäßige Anordnung von Mehrarbeit zu \nzahlen (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, Rn. 29 ff., juris). Ein Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung besteht nach § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG nur ausnahmsweise, \nwenn aus zwingenden dienstlichen Gründen Freizeitausgleich nicht innerhalb eines \nJahreszeitraums nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch \ngewährt werden kann. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die \nDienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen \ndes Dienstbetriebes führen würde. Im Bereich der Feuerwehr genügt es für die Annahme \neiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr \nplausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von \nFreizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle \nAusstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11, Rn. 31, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß der Kreis der \nAnspruchsberechtigten ist und wie lange der Zeitraum ist, für den eine Vielzahl von \nBeamten Ansprüche geltend machen können. \n \nHier steht der Gewährung eines Freizeitausgleichs bereits entgegen, dass sich der \nKläger zwischenzeitlich im Ruhestand befindet. Außerdem hat die Beklagte auf \nNachfrage des Gerichts dargetan, dass aufgrund der personellen Unterbesetzung im \nBereich der Feuerwehr ein Freizeitausgleich in größerem Umfang nicht ohne \nBeeinträchtigung der für die Gefahrenabwehr unerlässlichen Personalstärke möglich ist. \n \n2. Dem Ausgleichsanspruch des Klägers steht für den Zeitraum Januar 2001 \nbis November 2006 entgegen, dass er ihn nicht zeitnah gegenüber der Beklagten geltend \ngemacht hat. \n \na. Der Ausgleichsanspruch - auch der unionsrechtliche Entschädigungsanspruch - ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon abhängig, dass der \nKläger ihn zuvor bei der Beklagten geltend gemacht hat. Auszugleichen ist die \n\n- 13 - \n- 14 - \nrechtswidrige \nZuvielarbeit, \ndie \nab \ndem \nauf \ndie \nerstmalige \nGeltendmachung \nfolgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, \nRn. 25, juris m. w. N. und unter teilweiser Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C \n70/11 -, juris). \n \nDer durch das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der verfassungswidrig zu \nniedrig bemessenen Besoldung entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung \nbesagt, dass aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendes Treueverhältnis \ndie Pflicht des Beamten folge, auf die (finanzielle) Belastbarkeit des Dienstherrn und \ndessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Deswegen sei der Dienstherr \nnicht generell verpflichtet, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene \ngesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit \nliegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer \nentsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Vielmehr habe die Alimentation des \nBeamten aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erfolgen. \nDer Beamte könne nicht erwarten, aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen \nBesoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss \nder Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu \nkommen, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht \nhabe (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 68). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz auf weitere Ansprüche des \nBeamten ausgedehnt, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem \nGesetz ergeben. Dies folge aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, \nauch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des \nDienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen \nihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse \ndaran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden (BVerwG, \nUrt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 19). Bezogen auf den \nAnspruch des Beamten auf Freizeitausgleich infolge rechtswidriger Mehrarbeit hat es die \nNotwendigkeit eines Antrags des Beamten zusätzlich damit begründet, dass der Zweck \ndes Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen \nder Zuvielarbeit auszugleichen, hierfür spreche. Der Anspruch des Beamten sei gerade \nnicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die \nBeseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten sei daher \nzunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der \nArbeitszeitgestaltung erforderlich sei und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch \nAnpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von \n\n- 14 - \n- 15 - \nFreizeitausgleich kompensiert werden könne. Ohne entsprechende Rüge müsse der \nDienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen \nArbeitszeitregelung beanstanden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 28, \njuris). \n \nDie \nKammer \nfolgt \ndieser \nRechtsprechung \njedenfalls \nfür \ndie \nFälle \ndes \nMehrarbeitsausgleichs wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit. \nDie Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Hinweispflicht des Beamten \nin erster Linie darauf beziehe, dem Dienstherrn die kritische Überprüfung seiner \nDienstplangestaltung zu ermöglichen und dem einzelnen Feuerwehrbeamten den Verlust \nvon Erholungszeit durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs noch zeitnah ersetzen \nzu können, überzeugt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass an die Rüge des \nBerechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn sich aus \nder schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte die wöchentliche Arbeitszeit für zu \nhoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch \nmuss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle \nAusgleich konkret berechnet werden (BVerwG, Urt. v. 17. 09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 29, \njuris m. w. N.). Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten aus dem \nBeamtenverhältnis wird dadurch eine unzumutbare Belastung des Beamten verhindert. \n \nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum die Nichteinhaltung der Höchstarbeitszeit nicht \ngerügt. Vielmehr hat er sich erstmals Ende 2012 und damit nahezu vier Jahre nach \nUmstellung der Dienstpläne auf 48 Wochenstunden mit einem Antrag auf Anerkennung \nnur der in den Jahren 2001 bis 2005 geleisteten Mehrarbeit an die Beklagte gewandt. \n \nb. Die zeitnahe Geltendmachung der Überschreitung der Höchstarbeitszeit war hier \naufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (erst) für den Zeitraum ab Dezember \n2006 entbehrlich. \nDer Dienstherr kann sich auf das Fehlen einer zeitnahen Geltendmachung nur dann nicht \nberufen, wenn und solange er den Beamten von einer zeitnahen Geltendmachung seiner \nAnsprüche abhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008 - 2 C 40.07 - Rn. 21, juris; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.02.2011 - 1 A 833/07 - Rn. 112, juris). Denn das \nAntragserfordernis rechtfertigt sich daraus, dass der Dienstherr über mögliche \nAusgleichsansprüche seiner Beamten frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden soll, um ihre \nVoraussetzungen prüfen zu können und sich auf eine mögliche Ausgleichspflicht einem \nbestimmten Beamten gegenüber frühzeitig einstellen zu können. Wirkt der Dienstherr \nbewusst auf den Beamten mit der öffentlichen Verlautbarung ein, eine individuelle \nAntragstellung sei nicht notwendig und man werde die Ansprüche der betroffenen \n\n- 15 - \n- 16 - \nBeamten \nnach \ngerichtlicher \nKlärung \nder \nRechtslage \nauch \nohne \nvorherige \nGeltendmachung vollumfänglich befriedigen, ist ein gleichwohl gestellter Antrag des \nBeamten nicht mehr notwendig, um diesen Zweck der frühzeitigen Information des \nDienstherrn zu erreichen. Der Dienstherr darf dann auch nicht mehr darauf vertrauen, \ndass möglicherweise nicht jeder Beamte die Überschreitung der Höchstarbeitszeit rügen \nwird. Die Belange des Dienstherrn sind nicht länger schützenswert und es besteht kein \nBedürfnis, dem Beamten auf Kosten seiner Individualansprüche ein gesteigertes Maß an \nRücksichtnahme gegenüber den Interessen des Dienstherrn abzuverlangen (OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.02.2011 - 1 A 833/07 - Rn. 112, juris; vgl. auch VG \nDüsseldorf, Urt. v. 04.05.2016 - 13 K 5760/15 - Rn. 56, juris). Der Beamte hat in einem \nsolchen Fall auch keinen Anlass, einen Antrag zu stellen. Die aus dem \nBeamtenverhältnis \nfolgende \nTreuepflicht \nkann \nzur \nBegründung \ndes \nAntragserfordernisses dann nicht mehr herangezogen werden, da das Unterlassen der \nzeitnahen Geltendmachung nicht treuwidrig ist. \n \naa. \nNach den dargestellten Grundsätzen war eine Rüge des Klägers hinsichtlich der \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit für den Zeitraum ab Dezember 2006 entbehrlich. \n \nDie Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sie auf \nder \nPersonalversammlung \nam \n28.11.2006 \ngegenüber \nden \nFeuerwehrbeamten \nverlautbaren ließ, dass es nicht erforderlich sei, irgendwelche Anträge oder Widersprüche \nim Hinblick auf den Mehrarbeitsausgleich zu stellen. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nach \neigenen Angaben bewusst, dass die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie \neine Reduzierung der Wochenarbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr notwendig \nmachten. Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung der Feuerwehr sei es \njedoch erforderlich gewesen, für einen Übergangszeitraum die 56-Stunden-Woche \nbeizubehalten. Man habe deswegen für die Zukunft einen pauschalen finanziellen \nAusgleich für alle betroffenen Feuerwehrbeamten angestrebt, der seinen Abschluss in \nder Dienstvereinbarung vom 11.04.2007 gefunden habe. Der Beklagten war zu diesem \nZeitpunkt demnach deutlich, dass sie im Falle der Beibehaltung der 56-Stunden-Woche \nzur Leistung eines Ausgleichs verpflichtet werden konnte und sie strebte selbst einen \ngleichmäßigen Ausgleich gegenüber allen betroffenen Beamten an. Der mit der \nzeitnahen Geltendmachung angestrebte Zweck der frühzeitigen Information über \nmögliche finanzielle Belastungen des Dienstherrn war also erfüllt. Ihre diesbezüglichen \nErklärungen waren zudem geeignet, den Kläger davon abzuhalten, die Nichteinhaltung \nder wöchentlichen Arbeitszeit gegenüber der Beklagten zu rügen, weil er auf die \nErklärung der Beklagten, eine solche Rüge sei nicht erforderlich, vertrauen konnte. Für \nden Zeitraum ab Dezember 2006 entfiel daher die Rügeobliegenheit des Klägers. \n\n- 16 - \n- 17 - \n \nbb. \nDie Kammer kann indes nicht feststellen, dass die Beklagte bereits vor November \n2006 auf den Kläger durch ihr zurechenbare Erklärungen oder in sonstiger Weise derart \neingewirkt hätte, dass bei ihm die begründete Erwartung geweckt werden durfte, die \nBeklagte werde seine Ausgleichsansprüche auch ohne vorherige Geltendmachung \nvollumfänglich befriedigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer \nüberzeugt davon, dass die Beklagte vor November 2006 niemals ausdrücklich öffentlich \nverlautbart hat, dass für die Erhaltung oder Durchsetzung der Ausgleichsansprüche eine \nindividuelle Geltendmachung bzw. die Erhebung eines Leistungswiderspruchs nicht \nerforderlich sei. Es sind auch sonst keine der Beklagten zurechenbaren öffentlichen \nErklärungen von Behördenvertretern ersichtlich, die bei objektiver Auslegung (§§ 133, \n157 BGB analog) so zu verstehen waren, dass die Feuerwehrbeamten ohne \nRechtsverlust von der frühzeitigen Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit \nabsehen durften. Vielmehr stellt sich die öffentliche Auseinandersetzung der Beklagten \nmit möglichen Ausgleichsansprüchen der Feuerwehrbeamten im maßgeblichen Zeitraum \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt dar: \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass es bereits im Anschluss an die Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshof vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) in den Jahren 2001 \noder 2002 zu öffentlichen Erklärungen der Beklagten in Bezug auf die Frage der \nEinhaltung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeit gekommen ist. So hat die Beklagte \nangegeben, dass das Thema vor 2003 keinerlei Rolle für sie gespielt habe und aus ihrer \nSicht bis in das Jahr 2005 hinein Zweifel daran bestanden hätten, ob die \nArbeitszeitrichtlinie \nauf \ndie \nFeuerwehrbeamten \ndes \nEinsatzdienstes \nüberhaupt \nAnwendung finde. So konnte die Zeugin A… als Leiterin des Personalamtes \nnachvollziehbar schildern, dass von Seiten der Beklagten akuter Handlungsbedarf für \neine Veränderung der Dienstpläne erst gesehen worden sei, nachdem der Europäische \nGerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) \nklargestellt habe, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 \nStunden auch für Feuerwehrleute gelte. Diese Angabe wird durch die Zeugenaussagen \nvon Herrn T…und Herrn B., die beide seinerzeit Mitglieder des Personalrates der \nFeuerwehr waren, gestützt. Demnach habe der Personalrat zunächst einmal die \nEntwicklung in den großen Feuerwehren abgewartet und selbst nichts unternommen. \nHerr B... hat zudem angegeben, auch aus Sicht des Personalrats sei nicht klar gewesen, \nob „das Urteil des EuGH zur maximalen Arbeitszeit auch für uns“ gelte. Soweit der Zeuge \nT… ausgesagt hat, schon vorher „nämlich in den Jahren 2002/2003“ sei ständig darüber \ngesprochen worden, dass Widersprüche nicht nötig seien, handelt es sich dabei um \nseine Bewertung einer Erklärung des damaligen Personalratsvorsitzenden, der geäußert \n\n- 17 - \n- 18 - \nhabe „wenn einer was bekommt, bekommen alle was“. Eine entsprechende Äußerung \neines Beklagtenvertreters und insbesondere des Dezernenten H…. vermochte er gerade \nnicht zu bestätigen. Der Zeuge Au…. konnte zudem aus Sicht eines betroffenen \nFeuerwehrbeamten schildern, dass das Thema „Mehrarbeit“ im Jahr 2001 „noch nicht zur \nDiskussion“ gestanden habe und die Diskussion erst im Jahr 2003 aufgekommen sei. Es \nsei auch erstmals im Jahr 2003 auf einer Personalversammlung thematisiert worden. Die \nAngaben des Klägers decken sich weitestgehend hiermit, wenn er angibt, dass die Frage \nder Reduzierung der Arbeitszeit sei erstmals in den sogenannten „Montagsgesprächen“ \nthematisiert worden. Die „Montagsgespräche“ sind erst mit dem Wechsel der Amtsleitung \nim Jahr 2004 eingeführt worden. Soweit der Kläger mit der Klage vorgetragen hat, dass \ndie Beklagte bereits im Jahr 2002 unter Beteiligung des Personalrates eine Arbeitsgruppe \neingesetzt \nhabe, \num \ndie \nDienstplangestaltung \nunter \nBerücksichtigung \nder \nArbeitszeitrichtlinie zu überarbeiten, entspricht dies nicht den Tatsachen. Die \nArbeitsgruppe wurde erst im Jahr 2006 gebildet. \n \nIn den Jahren 2003 bis 2005 wurde die Frage nach der Überschreitung der \nunionsrechtlichen Höchstarbeitszeit offenbar vermehrt gegenüber der Beklagten \naufgegriffen. So konnte insbesondere der Zeuge Au… detailreich und nachvollziehbar \nschildern, dass das Thema Mehrarbeitsausgleich auf den Personalversammlungen ab \ndem Jahr 2003 aus der Mitte der Feuerwehrbeamten an die anwesende Amtsleitung und \nauch an Behördenvertreter herangetragen worden sei. Auch der Zeuge B.. . konnte sich \ndaran erinnern, dass das Thema Arbeitszeitverkürzung in diesem Zeitraum auf \nPersonalversammlungen thematisiert worden sei. Die Kammer ist jedoch überzeugt \ndavon, dass es in den Jahren 2003 bis 2005 auf den Personalversammlungen von Seiten \neines Vertreters der Beklagten nicht zu einer ausdrücklichen Erklärung gekommen ist, \nwonach die individuelle Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder die \nErhebung eines Widerspruchs mit Blick auf mögliche Ausgleichsansprüche als \nentbehrlich angesehen werde. Weder der Kläger selbst noch die befragten Zeugen \nkonnten belastbare Angaben dazu machen, dass es in diesem Zeitraum zu \nentsprechenden Äußerungen gekommen ist. So hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, es sei erstmals in der Zeit, als ein Großteil der \nFeuerwehrbeamten die Überschreitung der Höchstarbeitszeit gerügt habe, von Seiten der \nAmtsführung erklärt worden, dass die Erhebung eines Widerspruchs nicht notwendig sei. \nDavor sei dazu nichts gesagt worden. Der Großteil der Feuerwehrbeamten hatte jedoch \nerst im Jahr 2006 auf Initiative des Personalrats hin und unter Verwendung von \nMusterschreiben die Überschreitung der Höchstarbeitszeit gerügt und die Gewährung \nvon Freizeitausgleich beantragt. Diese Angaben werden durch die Zeugenaussagen im \nÜbrigen gestützt. So konnten weder der Zeuge Au… noch die Zeugen I… und B... \n\n- 18 - \n- 19 - \nAngaben dazu machen, ob von Seiten eines Beklagtenvertreters etwas zu der \nErforderlichkeit von Widersprüchen gesagt worden ist. Der Zeuge T… konnte lediglich \nangeben, dass der Dezernent H.. . mehrfach von Kollegen der Feuerwehr befragt worden \nsei, er aber jeweils nur unkonkret geantwortet habe. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt \nhat, bereits ab dem Jahr 2005 sei auf Personalversammlungen ganz deutlich gesagt \nworden, dass es nicht nötig sei, Widerspruch einzulegen, folgt die Kammer dem nicht. \nDenn der Zeuge hat selbst einräumen müssen, dass er an der Personalversammlung im \nJahr 2005 aufgrund einer Erkrankung nicht teilnehmen konnte. Das Vorbringen ist zudem \nunsubstantiiert, da der Zeuge keine Angaben dazu machen konnte, wer genau diese \nErklärung gegenüber den Beamten abgegeben haben soll. \n \nDie Kammer sieht sich diesbezüglich auch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung \nverpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, dass die durch den \nKlägervertreter benannten weiteren Zeugen aussagen werden, dass es bereits vor 2006 \nzu der Beklagten zuzurechnenden ausdrücklichen Erklärungen gekommen ist, wonach \ndie schriftliche Rüge der bzw. Widerspruch gegen die Arbeitszeitgestaltung nicht \nnotwendig sei. Vielmehr hat der Kläger die Zeugen ganz überwiegend nur zum Beweis \ndessen benannt, dass es von Seiten der Beklagten zu Erklärungen gekommen sei, dass \nsie erst nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage einheitlich über die \nDienstplangestaltung und die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten entscheiden \nwerde. \nDarin \nist \nzumindest kein \nausdrücklicher \nVerzicht \nauf eine \nzeitnahe \nGeltendmachung zu sehen. Soweit von Seiten des Klägers zusätzlich der Zeuge Z… zum \nBeweis dessen benannt worden ist, dass Herr H... ihn und den Kläger in den \nPersonalversammlungen \ndarauf \nhingewiesen \nhabe, \ndass \nkeine \ngesonderten \nWidersprüche erhoben werden müssten, kann sich dies nur auf den Zeitraum ab 2006 \nbeziehen. Denn der Kläger selbst hat angegeben, dass es in den vorangegangenen \nJahren nicht zu entsprechenden Erklärungen gekommen sei. \n \nDie Kammer konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es in den Jahren \n2003 bis 2005 zu der Beklagten zuzurechnenden sonstigen Erklärungen gekommen ist, \ndie geeignet waren, den Kläger von der Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit \nabzuhalten. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Aussage des Zeugen Au…, der \nDezernent H... habe auf den Personalversammlungen ab dem Jahr 2003 gegenüber den \nanwesenden Feuerwehrbeamten wiederholt erklärt, der Magistrat werde unaufgefordert \nauf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage geklärt sei. Dabei kann dahinstehen, \nob diese Äußerung tatsächlich in dieser Form getätigt worden ist, was von Herrn H. \nausdrücklich bestritten wird. Denn selbst wenn diese Äußerung tatsächlich durch den \n\n- 19 - \n- 20 - \nDezernenten getätigt worden wäre, hätte dies nicht die Entbehrlichkeit einer zeitnahen \nRüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit durch den Kläger zur Folge. \n \nDie Äußerung war nicht geeignet, den Kläger von einer zeitnahen Geltendmachung \nseiner Ausgleichsansprüche abzuhalten. Zwar mag eine solche Erklärung für den Kläger \nfaktisch mit ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass er die Überschreitung der \nHöchstarbeitszeit nicht ausdrücklich gegenüber der Beklagten gerügt hat und auch – \nanders als eine ganze Reihe weiterer Feuerwehrbeamter – im Jahr 2006 nicht \nWiderspruch gegen die Arbeitszeitgestaltung erhoben hat. Die Entbehrlichkeit einer \nzeitnahen Geltendmachung begründet dies jedoch nicht. Denn der Aussage konnte bei \nobjektiver Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§§ 133, 157 \nBGB analog) kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden, dass die Beklagte \ndamit auf eine zeitnahe Geltendmachung der Ausgleichsansprüche durch den einzelnen \nFeuerwehrbeamten verzichtet hat. \nDas folgt insbesondere aus dem zeitlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist. In den Jahren \n2003 bis 2005 war bereits nicht abschließend durch den Europäischen Gerichtshof \ngeklärt, ob die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie überhaupt die Verkürzung der \nWochenarbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr notwendig machen würde. So wurde \n– wie von Seiten der Zeugin A… und dem Zeugen B… geschildert wurde – seinerzeit \nnoch bundesweit diskutiert, ob die Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrbeamte gelte \noder möglicherweise eine Ausnahmeregelung für den Katastrophenschutz greife. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Frage noch Ende 2003 dem Europäischen \nGerichtshof vorgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2003 - 6 P 7/03 -, juris). Eine \nabschließende Klärung wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst durch Beschluss \nvom \n14.07.2005 \nherbeigeführt \n(C-52/04/Personalrat \nFeuerwehr \nHamburg). \nWeitestgehend ungeklärt waren in diesem Zeitraum auch noch Voraussetzungen und vor \nallem \nUmfang \nder \nAusgleichsansprüche \nvon \nFeuerwehrbeamten \naufgrund \nunionsrechtswidriger Mehrarbeit. Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche oder gar \nhöchstrichterliche Rechtsprechung hierzu war noch nicht ersichtlich. Die Aussage, der \nMagistrat werde unaufgefordert auf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage \ngeklärt sei, durfte vor dem Hintergrund dieser weitgehend ungeklärten Rechtslage nach \ndem objektiven Empfängerhorizont von den Feuerwehrbeamten - und somit auch dem \nKläger - jedenfalls nicht so verstanden werden, dass unbedingt ein Ausgleich des \ngeleisteten Dienstes erfolgen werde, unabhängig vom Bestehen von Rechtsansprüchen \n(so in einem ähnlich gelagerten Fall auch VG Minden, Urt. v. 11.03.2013 - 4 K 2820/12 -\n, Rn. 34, juris zur Erhebung der Verjährungseinrede). Das gilt in besonderer Weise vor \ndem \nHintergrund, \ndass \ndie \nAnwendbarkeit \ndes \nGrundsatzes \nder \nzeitnahen \n\n- 20 - \n- 21 - \nGeltendmachung auf die Mehrarbeitsausgleichsansprüche – soweit ersichtlich – im hier \nmaßgeblichen Zeitraum noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung \nwar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (- 2 C 28.02 -; DÖV \n2003, 1035 f.), das sich erstmals grundlegend mit dem Anspruch auf Freizeitausgleich \naus den Grundsätzen von Treu und Glauben auseinandersetzte, enthält inhaltlich keine \nAusführungen dazu, warum der Ausgleichsanspruch nur für den Zeitraum ab dem auf \nden Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung folgenden Monat zu gewähren ist. \nErstmals im Jahr 2006 haben einzelne Oberverwaltungsgerichte unter ausdrücklichem \nRekurs auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung die Ausgleichsansprüche \nwegen rechtswidriger Zuvielarbeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. OVG Magdeburg, \nBeschl. v. 17.10.2006 - 1 L 90/06 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, \nsämtlich juris), dem ist das Oberverwaltungsgericht Bremen schließlich im Jahr 2008 \ngefolgt (Urt. v. 24.09.2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 -, juris). Eine höchstrichterliche \nKlärung erfolgte dann erstmals durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom \n29.09.2011 (- 2 C 32.10 -, Rn. 19, juris). Aus alledem folgt, dass möglichen Erklärungen \ndes Dezernenten H... in den Jahren 2003 bis 2005 bei verständiger Würdigung noch gar \nkeine Aussage zu der Frage entnommen werden konnte, ob die Ansprüche auch ohne \nvorherige Rüge der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit \nbefriedigt werden würden, weil diese Anspruchsvoraussetzung im Diskurs über die \nMehrarbeitsausgleichsansprüche noch gar nicht in Rede stand. Eine andere Auslegung \nwürde den Erklärungen einen ihnen nicht zukommenden Bedeutungsgehalt zumessen. \nDurch die Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge wird unter Berücksichtigung der \nbeamtenrechtlichen Pflichtenverteilung dem Beamten das Risiko dafür auferlegt, dass er \nsich frühzeitig einen Überblick über ihm möglicherweise zustehende Ansprüche \ngegenüber seinem Dienstherrn verschafft und er nicht darauf vertrauen darf, dass der \nDienstherr seine Ansprüche auch ohne eine solche Rüge befriedigen werde. Das gilt \nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon für den Zeitraum, in dem eine \nsolche Rügepflicht von den Gerichten noch nicht einmal diskutiert worden ist, der Beamte \nalso gar nicht wissen konnte, dass er seine Ansprüche nur wahrt, wenn er die \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit auch rügt. Würde man einen bloßen Hinweis auf \ndie noch ungeklärte Rechtslage, wie er hier in Rede steht, bereits für die Annahme \nausreichen lassen, der Dienstherr habe den Beamten von der rechtzeitigen \nGeltendmachung seiner Ansprüche abgehalten, würde dies zu einer Risikoverlagerung \nauf den Dienstherrn führen, die hiermit nicht vereinbar wäre. \n \ncc. \nSchließlich kann die Kammer auch nicht feststellen, dass aus dem unstreitig \nim November 2006 erfolgten Verzicht der Beklagten auf die ausdrückliche Rüge der \nÜberschreitung der Höchstarbeitszeit bzw. auf die Erhebung eines (Leistungs-) \n\n- 21 - \n- 22 - \nWiderspruchs folgt, dass damit das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch für \nden davor liegenden Zeitraum rückwirkend entfiele. Unabhängig davon, dass eine \nnachträgliche Erklärung des Dienstherrn gar nicht geeignet ist, die zeitnahe \nGeltendmachung für einen davorliegenden Zeitraum entbehrlich zu machen, kann den \nErklärungen der Beklagten hierzu auch kein derartig weitreichender Bedeutungsinhalt \nzugemessen werden. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die \nBeweggründe für den Verzicht auf eine individuelle Rüge durch die Beamten \nnachvollziehbar geschildert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe \nfür die Erarbeitung einer neuen Dienstplangestaltung eingesetzt habe, nachdem ihr \naufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2005 zur \nAnwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie Handlungsbedarf aufgezeigt worden sei. In \ndiesem Kontext sei ihr bewusst geworden, dass es zumindest für eine Übergangszeit \nnotwendig werden würde, die Feuerwehrbeamten weiterhin 56 Stunden in der Woche \narbeiten zu lassen. Dies habe sie dazu bewogen, gemeinsam mit dem Personalrat eine \nDienstvereinbarung über den pauschalen finanziellen Ausgleich für alle betroffenen \nFeuerwehrbeamten des Einsatzdienstes zu erarbeiten. In diesem Kontext habe man \ndann auch gegenüber den Feuerwehrleuten kommuniziert, dass ein Ausgleich der \nAnsprüche ohne vorherige Antragstellung für Alle erfolgen werde. Das legt nahe, dass \ndie Beklagte zu diesem Zeitraum lediglich einen auf die Zukunft gerichteten Verzicht \nerklären wollte. \n \n3. Die \nAusgleichsansprüche \ndes \nKlägers \nfür \nden \nZeitraum Dezember \n2006 \nbis Dezember 2008 sind verjährt (a.). Der Erhebung der Verjährungseinrede steht der \nGrundsatz der unzulässigen Rechtsausübung nicht (mehr) entgegen (b.). \n \na. Sowohl der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben als auch der unionsrechtliche \nEntschädigungsanspruch verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (jetzt) 3 \nJahren, §§ 195, 199 BGB analog (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 35 \nff., juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 - Rn. 41 ff., juris). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem \nder Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden \nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe \nFahrlässigkeit erlangen müsste. \n \nHinsichtlich des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung ist auch für den Anspruch auf \nfinanzielle Abgeltung der Mehrarbeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch \nauf Ausgleich durch Dienstbefreiung entstanden ist. Durch den Übergang auf einen \nZahlungsanspruch ändert sich lediglich die Form des wegen des Verstoßes gegen die \n\n- 22 - \n- 23 - \nwöchentliche Höchstarbeitszeit gebotenen Ausgleichs, so dass von einem einheitlichen \nAnspruch auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 45, juris). \n \nDer Verjährungsbeginn setzt weiter voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, \ndie die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Grundsätzlich ist \nnicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen \nRechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. \nv. 17.09.2015 – 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, \nob die zivilrechtliche Rechtsprechung Anwendung findet, wonach bei einer verworrenen \nRechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der \nRechtslage zu laufen beginne (so BGH, Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR \n2008, 1237 Rn. 7; Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042 f.> und v. \n23.09.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 ), ausdrücklich \noffengelassen. Allerdings wäre auch in diesem Fall spätestens mit dem Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - eine Kenntnis des \nKlägers anzunehmen, da demnach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass \nein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgreich sein \nkönnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 \nC 26/14 -, Rn. 47, juris). Das führt dazu, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers \nfür Dezember 2006 mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt ist, die Ausgleichsansprüche für \ndas Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 und die Ansprüche für das Jahr 2008 mit Ablauf \ndes 31.12.2011. \n \nDer Kläger hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht mit den Rechtsfolgen des § 209 BGB \ngehemmt. Insbesondere ist keine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, § 203 \nBGB, eingetreten. Die Verjährung wird nach § 203 Satz 1 BGB dadurch gehemmt, dass \nzwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die \nden Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die \nFortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend haben die Beteiligten nicht über \nden Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Nach der \nauch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde \nanwendbaren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Rn. 8, juris) \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Eintritt der Verjährungshemmung \nwegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter \ngegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er \nihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch \noder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene \nBeteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, \n\n- 23 - \n- 24 - \nwenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, \nder Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder \ndessen Umfang ein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -\n, Rn. 30, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 14.07.2009 - XI ZR 18/08 -, juris, und \nv. 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, juris). \n \nZu einem konkreten Meinungsaustausch über Umfang und Grenzen des Anspruchs auf \nMehrarbeitsvergütung ist es zwischen dem Kläger persönlich und der Beklagten während \ndes Laufs der Verjährungsfrist nicht gekommen. Die Mehrarbeitsvergütungsansprüche \nder Feuerwehrleute im Einsatzdienst waren zwar wiederholt Gegenstand von \nErklärungen der Beklagten. Außerdem kam es im Jahr 2006 im Zuge der Umstellung der \nDienstpläne auf eine 48-Stunden-Woche zu Verhandlungen zwischen der Beklagten und \ndem Personalrat der Feuerwehr über einen pauschalen finanziellen Ausgleich, die im \nAbschluss „Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der \nBerufsfeuerwehr nach Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom 11.04.2007 und der \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr \nfür das Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom \n16.11.2009 gipfelten. Diese allgemeinen Erklärungen gegenüber einem nicht näher \neingrenzbaren Kreis an Feuerwehrbeamten bzw. Abreden der Beklagten mit dem \nPersonalrat führen jedoch nicht zur Annahme von Verhandlungen im Sinne des § 203 \nBGB zwischen Kläger und Beklagter. Vielmehr muss der Meinungsaustausch über den \nindividuellen Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen gerade zwischen dem \nSchuldner, also der Beklagten, und dem Kläger als Gläubiger oder einem von ihm \nbevollmächtigten Dritten erfolgen. Verhandlungen mit weiteren Gläubigern oder einem \nnicht bevollmächtigten Dritten genügen hierfür nicht (VG Köln, Urt. v. 21.08.2014 - 19 K \n6665/13 - Rn. 30, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2014 - 6 K 348/13 -, Rn. 21 juris; VG \nWiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 32, juris; Staudinger/Frank \nPeters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 9). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben \nund Rechte durch den Personalrat macht diesen noch nicht zum Bevollmächtigten des \nKlägers (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 32). Selbst wenn \nman das mit Blick auf die besondere Stellung des Personalrats anders sehen wollte, \nwäre eine möglicherweise aufgrund von Verhandlungen eingetretene Hemmung der \nVerjährung für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche nach Abschluss der \ngenannten Dienstvereinbarungen und letztmaliger Auszahlung der Ausgleichsbeträge \nim Dezember 2009 wieder entfallen. Denn die Verhandlungen endeten jedenfalls mit dem \nAbschluss der genannten Dienstvereinbarungen. Darin ist eine Einigung zwischen dem \nPersonalrat und der Beklagten zu sehen, die die Hemmung der Verjährung nach § 203 \nBGB entfallen lässt (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 13 \n\n- 24 - \n- 25 - \na.E.). Es wäre daher an dem Kläger gewesen, ggf. nach Ablauf einer Überlegungsfrist, \ndie Initiative zu ergreifen und weitere verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. \nDies hat er jedenfalls vor Ablauf auch einer um die Zeiten der Verhandlungen \nverlängerten Verjährungsfrist nicht getan. Die Vergleichsverhandlungen zwischen Kläger \nund Beklagter ab Juni 2013 konnten bereits deswegen keine Hemmung herbeiführen, \nweil die Ansprüche des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. \n \nb. Der Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung für den hier maßgeblichen \nZeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2008 nicht unter dem Gesichtspunkt der \nunzulässigen Rechtsausübung verwehrt. \n \nFür den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der \nVerjährung müssen besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß \ngegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Anzulegen ist ein strenger Maßstab. \nInsbesondere gebietet die allgemeine Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn nicht, Beamte \nauf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche \nanzuhalten. Aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung ist er vielmehr grundsätzlich \ngehalten, gegenüber Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung geltend zu \nmachen. Der Einwand, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu \nund Glauben und sei deshalb unzulässig, setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten des \nDienstherrn voraus. Das nicht notwendig schuldhafte Verhalten des Dienstherrn muss \nden Berechtigten veranlasst haben, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, sei \nes, weil er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, da er nach \nTreu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die \nVerjährung berufen oder auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche \nunbekannt geblieben sind (BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 \nBBesG Nr. 12 Rn. 23; Urt. v. 17.09.2015, - 2 C 26/14 -, Rn. 54, juris). Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn der Dienstherr den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, die \nAnsprüche entweder ohne Prozess befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen \nbekämpfen zu wollen (BGH, Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR 375/96 -, Rn. 18, juris m. w. N.). \nDas Verhalten des Dienstherrn muss also ursächlich dafür gewesen sein, dass der \nBeamte die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt hat (Henrich, in \nBamberger/Roth, BGB, 40. Aufl. 2016, § 214 Rn. 9). \n \naa. \nBei Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht fest, dass die Beklagte den Kläger \njedenfalls ab November 2006 – und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist für die noch in \nRede stehenden Ausgleichsansprüche – aufgrund ihrer öffentlichen Erklärung gegenüber \nden Beamten des Einsatzdienstes, es sei nicht erforderlich, irgendwelche Ansprüche \n\n- 25 - \n- 26 - \noder Widersprüche im Hinblick auf den Mehrarbeitsausgleich zu stellen, zunächst davon \nabgehalten hat, rechtzeitig verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Der Kläger \ndurfte nach dieser Erklärung darauf vertrauen, dass seine Ansprüche befriedigt werden \nwürden, ohne dass die Beklagte sich auf solche Einwände oder Einreden berufen werde, \ndie gerade aus daraus folgten, dass er seine Ausgleichsansprüche nicht von vornherein \nim Verwaltungsverfahren durch Widerspruch (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB) oder durch \n(Untätigkeits-)Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geltend gemacht hat. Dazu gehört auch die \nEinrede der Verjährung. \n \nbb. \nAllerdings \nsteht \nder \nEinwand \nunzulässiger \nRechtsausübung \nder \nVerjährungseinrede nur solange entgegen, wie das Fehlverhalten des Dienstherrn kausal \nfür \ndie \nUntätigkeit \ndes \nBeamten \nbleibt. \nGenerell \nist \ndie \nAnnahme \neines \nVertrauensschutzes zugunsten des Gläubigers darauf, dass sein Anspruch nicht an der \nVerjährung scheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen \nRechtsausübung begründenden Umstände andauern (BGH, Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR \n375/96 -, Rn. 19, juris m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 \n-, Rn. 18, juris m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. v. 20.10.2003 - 12 B 02.2612 -, Rn. 20, juris). \nSobald sie wegfallen, ist er gehalten, verjährungshemmende Schritte zu unternehmen, \num die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche weiterhin sicherzustellen. Das gilt auch dann, \nwenn der Beamte erkennt oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennen muss, \ndass sich der Dienstherr in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten nunmehr auf die \nnicht rechtzeitige Geltendmachung der Ausgleichsansprüche berufen will (vgl. Grothe, in \nMüKO zum BGB, 7. Aufl. 2015, Vor § 194 Rn. 20; Henrich, in Bamberger/Roth, BGB, 40. \nAufl. 2016, § 214 Rn. 12). Denn dann darf er bei verständiger Würdigung der Sachlage \nnicht mehr darauf vertrauen, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben werden wird. \n \nDie in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung \ndes Gerichts ergeben, dass der Kläger nach letztmaliger Auszahlung der pauschalen \nfinanziellen \nAbgeltung \nfür \ndie \nJahre \n2006 \nbis \n2008 \nauf \nGrundlage \nder \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der \nBerufsfeuerwehr nach Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom 11.04.2007 und der \n„Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr \nfür das Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom \n16.11.2009 Ende 2009 erkennen musste, dass die Beklagte für die Zukunft nicht mehr \nbereit war, die nach der pauschalen Abgeltung verbleibenden Ausgleichsansprüche für \ndie Jahre 2006 bis 2008 unabhängig von der individuellen Antragstellung bzw. der \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens zu befriedigen. Dann durfte er auch nicht \n\n- 26 - \n- 27 - \nmehr darauf vertrauen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung seinen Ansprüchen \nnicht entgegenhalten werde. \n \n(1.) \nAus \nSicht \nder \nBeklagten \nstellte \nsich \nder \naufgrund \nder \ngenannten \nDienstvereinbarungen für die Jahre 2006 bis 2009 gewährte pauschale finanzielle \nAusgleich als abschließende Befriedigung der Individualansprüche der betroffenen \nBeamten des Einsatzdienstes auf Mehrarbeitsvergütung wegen unionsrechtswidriger \nZuvielarbeit dar. Sie hat in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass die \nVerhandlungen mit dem Personalrat über einen pauschalen finanziellen Ausgleich der in \nden Jahren 2007 bis 2009 anfallenden Mehrarbeit im Zuge der Umstellung der \nDienstpläne auf eine 48-Stunden-Woche aufgenommen worden seien, nachdem sich \nherausgestellt habe, dass die Realisierung der notwendigen Neueinstellungen es zur \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich mache, dass die Feuerwehrbeamten \nzunächst weiterhin mehr als die unionsrechtlich zulässigen 48 Stunden Dienst leisteten. \nSie hat ebenfalls deutlich gemacht, dass im Anschluss darüber diskutiert worden sei, ob \ndieser Ausgleich für jeden der Beamten des Einsatzdienstes „spitz“ erfolgen sollte oder \nob eine pauschale kollektive Abgeltung der durchschnittlich erfolgten Mehrarbeit \nangestrebt werde. Man habe sich sodann in Übereinstimmung mit dem Personalrat für \neine „kollektive Lösung“ für alle Feuerwehrbeamten entschieden, die dann auch \nGrundlage der „Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst \nder Berufsfeuerwehr nach Einführung der 48-Stunden-Woche“ vom 11.04.2007 \ngeworden sei. Die Beklagte hat bekräftigt, dass sie diese Zahlungen als Abgeltung der \ndie Jahre 2007 bis 2008 betreffenden Ausgleichsansprüche verstanden wissen wollte. So \nhat insbesondere die Leiterin des Personalamtes der Beklagten, die Zeugin A…, \ndargelegt, dass es damals der Auffassung des Personalamtes entsprochen habe, dass \ndie Individualansprüche der Beamten durch den Abschluss der Dienstvereinbarung \nvollständig abgegolten werden konnten. \nDer weiteren „Dienstvereinbarung über den Ausgleich von Mehrarbeit im Schichtdienst \nder Feuerwehr für das Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Einführung der 48-Stunden-\nWoche“ vom 16.11.2009 lag dann die Vorstellung der Beklagten zugrunde, dass dadurch \nin vergleichbarer Weise die Ausgleichsansprüche für den Zeitraum vor 2007 befriedigt \nwerden \nkönnten. \nIhr \nAbschluss \nist \nals \nReaktion \nauf \ndas \nUrteil \ndes \nOberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.09.2008 (- 2 A 432/07, 2 A 433/07 -) zu dem \nAnspruch eines Beamten der Bremer Feuerwehr auf Dienstbefreiung zu sehen, wonach \nein Ausgleich der Mehrarbeit nur für den Zeitraum ab der erstmaligen Geltendmachung \nder Ausgleichsansprüche zu erfolgen habe. Das ergibt sich bereits aus der \nDienstvereinbarung selbst, wonach „aufgrund der zwischenzeitlich im Rahmen von \nMusterverfahren erfolgten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich des \n\n- 27 - \n- 28 - \nAnspruchs auf Beachtung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 \nStunden […] sich für die Einsatzbeamten der Feuerwehr Bremerhaven bereits ab dem \nJahr 2006 ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Abgeltung“ ergebe. Da ein \nGroßteil der Feuerwehrbeamten die Überschreitung der Höchstarbeitszeit erstmals im \nJahr 2006 gerügt hatte, war es offenbar das Ziel der Beklagten, im Wege einer erneuten \n„pauschalen Lösung“ einen endgültigen Ausgleich der aus ihrer Sicht noch bestehenden \nAusgleichsansprüche für die Vergangenheit herbeizuführen. Dieses Verständnis drängt \nsich auch aufgrund des den Beteiligten bekannten Vermerks in der Personalakte des \nKlägers des Klageverfahrens 6 K 358/14 auf, der im Jahr 2006 Widerspruch gegen die \nseinerzeitige Arbeitszeitgestaltung erhoben und um Dienstbefreiung nachgesucht hatte. \nDanach ergebe sich „aufgrund der zwischenzeitlich im Rahmen von Musterverfahren \nerfolgten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf \nBeachtung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden […] für \ndie Einsatzbeamten der Feuerwehr Bremerhaven bereits ab dem Jahr 2006 ein Anspruch \nauf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Abgeltung“, der aufgrund der geschlossenen \nDienstvereinbarungen pauschal abzugelten sei. Die jeweiligen Mehrarbeitsvergütungen \n„wurden bzw. werden“ letztmalig mit der Gehaltszahlung 12/2009 unter Angabe \nentsprechender \nBegründungen \nauf \nden \nGehaltsmitteilungen \nausgezahlt. \nDie \nAngelegenheit sei damit abgeschlossen. Die Beklagte verzichtete im Anschluss auf eine \nBescheidung der erhobenen Anträge und Widersprüche der Feuerwehrbeamten. \n \nDaraus folgt, dass die Beklagte nach Abschluss der genannten Dienstvereinbarungen \nnicht mehr bereit war, in die individuelle Anspruchsprüfung einzusteigen und den \nFeuerwehrbeamten einen Ausgleich für den Anspruchszeitraum zu gewähren, der vor der \nerstmaligen Geltendmachung der Ausgleichsansprüche lag. Diese Auffassung hat die \nBeklagte später bekräftigt: In einem Schreiben an den Personalrat der Feuerwehr vom \n27.03.2012 wurde auf die Nachfrage des damaligen Personalratsvorsitzenden T…, ob \nbeabsichtigt sei, die Ende 2005 und 2006 gestellten Anträge auf Einführung der 48-\nStunden-Woche noch zu bescheiden, ausgeführt, dass eine Bescheiderteilung nicht \nvorgesehen sei und sich der pauschale finanzielle Ausgleich als Umsetzung der \nseinerzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darstelle, die einen Anspruch \n„frühestens ab 01.01.2006“ bzw. mit der erstmaligen Geltendmachung zuerkannt habe. \n \nDagegen spricht nicht, dass sich die Beklagte im Mai 2011 im Wege eines gerichtlichen \nVergleichs vor dem Verwaltungsgericht Bremen (- 6 K 1935/09 -) zur Zahlung weiterer \nMehrarbeitsvergütung an einen Ruhestandsbeamten für die Zeit ab erstmaliger \nGeltendmachung \nseiner \nAusgleichsansprüche \nbereit \nerklärt \nhatte. \nDer \nRuhestandsbeamte hatte – anders als der Kläger – seine Ausgleichsansprüche für die \n\n- 28 - \n- 29 - \nZeit ab Januar 2006 rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht und noch im \nJahr 2009, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, Klage erhoben. \n \nNichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass die Beklagte nach Beschlussfassung \ndurch den Magistrat dem Kläger im Juni 2013 einen Vergleichsvorschlag über die \npauschale finanzielle Abgeltung von Ausgleichsansprüchen für in den Jahren 2002 bis \n2005 geleistete Mehrarbeit unterbreitete. Das Vergleichsangebot erfolgte erst mehr als \ndrei \nJahre \nnach \nder \nGewährung \ndes \npauschalen \nAusgleichs aufgrund \nder \nabgeschlossenen Dienstvereinbarungen und diente ausweislich der Beschlussvorlage \nNr. I/25/2013 an den Magistrat neben der Vermeidung eine Prozessrisikos im Hinblick auf \ndie Erhebung der Verjährungseinrede der Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens. Es ist \nals Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 \nC 70.11 -) zu sehen, wonach der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung in Bezug auf \nden \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruch \nin \nAbkehr \nvon \nder \nbisherigen \nRechtsprechung keine Anwendung finde. Dies veranlasste die Beklagte offenbar dazu, \ndie aus ihrer Sicht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung \nabgeschlossenen Vorgänge wieder aufzugreifen. \n \nWenn aber die Beklagte nicht länger zu einer \nweiteren Befriedigung der \nAusgleichsansprüche des Klägers wegen unionsrechtswidriger Mehrarbeit bereit war, \nfolgt daraus, dass sie sich auch nicht länger an ihre Zusage aus November 2006 \ngebunden fühlte, die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten des Einsatzdienstes \nohne eine vorherige Antragstellung bzw. einen Widerspruch befriedigen zu wollen. Denn \ndiese Zusicherung wurde gerade mit Blick darauf abgegeben, dass sie gemeinsam mit \ndem Personalrat eine pauschale Anspruchsabgeltung anstrebte, die aus ihrer Sicht durch \ndie auf Grundlage der Dienstvereinbarungen geleisteten Zahlungen Ende 2009 \nabgeschlossen war. \n \n(b.) \nDer Kläger musste dies nach den Umständen des Einzelfalls auch erkennen. \n \nDie Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die \nEinsatzbeamten der Feuerwehr sowohl von Seiten des Personalrats als auch von Seiten \nder Beklagten über den Abschluss der genannten Dienstvereinbarungen unterrichtet \nworden sind. So hat Herr J… , der seinerzeit Mitglied der zu diesem Zweck eingesetzten \nArbeitsgruppe der Feuerwehr war, für die Beklagte nachvollziehbar und detailreich \ngeschildert, dass er den Inhalt der Dienstvereinbarungen und insbesondere die \nmaßgeblichen Berechnungsgrundlagen jeweils in Informationsveranstaltungen auf den \nWachabteilungen kommuniziert habe. Diese Angaben sind glaubhaft. So hat er etwa \n\n- 29 - \n- 30 - \nAngaben dazu machen können, dass einzelne Kollegen ihn auch außerhalb dieser \nInformationsveranstaltungen aufgesucht haben, um sich die für ihren jeweiligen Einzelfall \ngeltenden Berechnungen erklären zu lassen. Die Zeugen T… , I… und B... konnten \nzudem schildern, dass auch der Personalrat das Ergebnis der Verhandlungen über den \nAbschluss der Dienstvereinbarungen in den Belegschaften kommuniziert habe und es \nauch einen Aushang am „Schwarzen Brett“ über den Stand der Verhandlungen gegeben \nhabe. Der Zeuge I…konnte zudem Angaben über eine Abfrage unter den \nFeuerwehrbeamten der Wachabteilungen im Vorfeld des Abschlusses der ersten \nDienstvereinbarung machen, wonach das Meinungsbild hinsichtlich des angestrebten \n„kollektiven“ Ausgleichs eingeholt worden sei. Die Zeugen I… und T… haben zudem \nausgesagt, dass aus Sicht des Personalrats die Frage des Mehrarbeitsausgleichs für die \nJahre, die von den Dienstvereinbarungen erfasst waren, also die Jahre 2006 bis 2008, \n„erledigt“ gewesen sei. Daraus folgt insgesamt, dass der Belegschaft der Feuerwehr \nsowohl der Abschluss der Dienstvereinbarungen selbst als auch die Intention der \nParteien, dadurch einen abschließenden Ausgleich für in den Jahren 2006 bis 2008 \nangefallene Mehrarbeit herbeizuführen, nahegebracht worden sind. \n \nVor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers, es habe sich bei den Zahlungen \naus seiner Sicht jeweils nur um nicht abschließende Abschlagszahlungen gehandelt, \nnicht \nnachvollziehbar, \nzumal \ner \nselbst \nangibt, \nüber \nden \nAbschluss \nder \nDienstvereinbarungen durch die Amtsleitung informiert worden zu sein. Der Kläger hat \ndie Angelegenheit zudem im Anschluss an die letztmalige Auszahlung der \nMehrarbeitsvergütung im Dezember 2009 über einen Zeitraum von drei Jahren nicht \nweiter verfolgt und erst mit Schreiben vom 23.12.2012 einen Ausgleich geltend gemacht, \nder sich explizit nur auf die Jahre 2001 bis 2005 bezog. Sein Einwand, es habe sich \ndabei um ein Musterschreiben des Personalrates gehandelt, das er einfach nur ausgefüllt \nhabe, überzeugt insoweit nicht. Denn wenn er selbst davon ausgegangen wäre, weiterhin \nauch für den Zeitraum 2006 bis 2008 noch Ansprüche gegenüber der Beklagten zu \nhaben, hätte es nahe gelegen, den Antrag entsprechend zu modifizieren. Das spricht \ndafür, \ndass \ndie \nUntätigkeit \ndes \nKlägers \nbis \nnach \ndem \nUrteil \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 C 70.11 -), in dem einmalig eine \nAusgleichspflicht ohne vorangegangene Antragstellung angenommen wurde, darauf \nzurück zu führen war, dass er seine weitergehenden Ausgleichsansprüche schlicht nicht \nweiter verfolgen wollte, sondern davon ausging, dass sie (jedenfalls im Wesentlichen) in \nÜbereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung befriedigt worden waren und ein \nweitergehender Ausgleich durch die Beklagte nicht mehr erfolgen würde. \n \n\n- 30 - \n- 31 - \nBei dieser Sachlage durfte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, die Beklagte werde \nseine weitergehenden Ausgleichsansprüche ohne Berücksichtigung des Zeitablaufs \nbefriedigen, so dass die Erklärung der Beklagten, die Erhebung eines Widerspruchs bzw. \ndas Stellen eines Ausgleichsantrags sei nicht erforderlich, für die Untätigkeit des Klägers \nnicht länger kausal geblieben ist. Es oblag daher dem Kläger innerhalb angemessener \nFrist Maßnahmen zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung einzuleiten. Die \nLänge dieser Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und beträgt \nnach der Rechtsprechung vier Wochen bis zu einigen (wenigen) Monaten (vgl. \nzusammenfassend Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB, § 214 Rn. 24 \nff.). Hier hat der Kläger nach der letztmaligen Ausgleichszahlung im Dezember 2009 \njedenfalls bis Dezember 2012, und damit über einen Zeitraum, der nahezu der \nregelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB entspricht, keine weiteren Schritte \nzur Verfolgung seiner Ansprüche unternommen. Das ist jedenfalls zu spät. Eine \nEntscheidung darüber, ob das Schreiben aus Dezember 2012 überhaupt geeignet war, \ndie Verjährung zu hemmen, muss daher nicht mehr erfolgen. \n \nII. Der Kläger kann nicht die Zahlung von 1.358,86 Euro zu Händen der …-\nRechtsschutz-Versicherung AG …verlangen. \n \n1. Er \nhat \nzum \neinen \nbereits \nnicht \nnachgewiesen, \ndass \ner \ndurch \ndie \nRechtsschutzversicherung zur Geltendmachung der Forderung im Wege der gewillkürten \nProzessstandschaft ermächtigt worden ist. Die geltend gemachte vorgerichtlich \nentstandene \nGeschäftsgebühr \nhat \nihm \nseine \nRechtschutzversicherung \nvor \nRechtshängigkeit der Sache erstattet, so dass ein entsprechender Anspruch gegen die \nBeklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG auf den Rechtschutzversicherer übergegangen \nist. Der Übergang erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer dem Versicherten den \nSchaden ersetzt, also mit Leistung (LG Berlin, Urteil vom 31. August 2010 - 43 O 102/10 \n-, Rn. 32, juris). Die Geltendmachung des fremden Rechts durch den Kläger bedurfte \ndaher der ausdrücklichen Ermächtigung von Seiten der Rechtsschutzversicherung, die er \ntrotz Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht beigebracht hat. \n \n2. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist zum anderen auch in der Sache \nnicht gegeben. Inhaltlich macht der Kläger den nicht anrechenbaren Teil (vgl. § 15a Abs. \n1 und 2 RVG) der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-RVG geltend, die dann anfällt, wenn \nein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren beauftragt \nwird. Sie beträgt für das Verwaltungsverfahren nach Nr. 2300 VV-RVG zwischen 0,5 und \n2,0 Gebühren (Mittelgebühr 1,3) und ist gemäß Vorb. 2.3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich \nzur Hälfte auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens anzurechnen. Diese \n\n- 31 - \n- 32 - \nGeschäftsgebühr ist – anders als die Geschäftsgebühr für die Betreibung des \nWiderspruchsverfahrens im Falle der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) – im \ngerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig. \n \nIhre Erstattung als materielle Schadensposition setzt voraus, dass es sich bei der \nGebührenforderung \num \neinen \nim \nRahmen \ndes \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruchs erstattungsfähigen Schaden handelt. Das wäre nur dann der \nFall, wenn sie adäquat kausal auf den Verstoß der Beklagten gegen die aus der \nArbeitszeitrichtlinie folgende Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zurückzuführen wäre. \nInsoweit ist auf die zu § 249 BGB entwickelten Grundsätze zurück zu greifen. Danach hat \nder Schädiger dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines \nSchadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit sie notwendig waren. Hierzu gehören \ngerade auch die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt, und \nzwar auch bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung. Voraussetzung für die \nErsatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines \nAnwalts für erforderlich halten durfte. Die Anwaltskosten müssen sich zudem stets auf \neinen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (vgl. Oetker, in: MüKo BGB, 7. \nAufl. 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den \nAnsprüchen des Klägers für den Zeitraum Januar 2001 bis November 2006 steht der \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen und die Ansprüche im Übrigen \n(Zeitraum Dezember \n2006 \nbis Dezember \n2008) \nsind \nverjährt. \nDie \nRechtsverfolgungskosten sind damit nicht als notwendig anzusehen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n\n- 32 - \n \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \nDie \nsich \nauf \nden \ndurch \nKlagerücknahme \nbeendeten \nVerfahrensteil \nbeziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \n \n \n \n \n \n \ngez. Stybel \n \n \n \n \ngez. 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