{"status":"available","doknr":"OLD365219","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-18","aktenzeichen":"3 K 1982/09.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 3 K 1982/09.A \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, Bremen, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \nvertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Franken-\nstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 5387461-160 - \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nVosteen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016 für Recht er-\nkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das \nVerfahren eingestellt. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entspre-\nchender Abänderung des Bescheids vom 25.11.2009 den \nsubsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuer-\nkennen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom \n25.11.2009 wird aufgehoben. \n \nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die \nBeklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung, soweit \ndiese nicht den zurückgenommenen Teil der Klage betrifft, \nvorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Voll-\nstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-\nden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer am 1992 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und stammt aus B. in \nDagestan. Der Kläger begehrt für sich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer Kläger meldete sich im Juni 2009 in Bremen als Asylsuchender und stellte am 2009 \nbei der Außenstelle Bremen des Bundesamtes für (im Folgenden kurz: Bundesamt) einen \nAsylantrag. Am 2009 wurde er vom Bundesamt zu seinem Asylgehren angehört. Er gab \nan, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Er habe zehn Jahre die Schule besucht \nund einen Mittelschulabschluss erworben. Zusammen mit seiner Mutter und seinem Bru-\nder habe er Anfang Juni 2009 seinen Heimatort B. in Dagestan verlassen. Sie seien mit \ndem Bus nach Moskau gereist. Er habe sich zwei Tage in Moskau aufgehalten und sei \ndann mit einem kleinen Bus nach Deutschland gefahren, den seine Mutter organisiert \nhabe. Der Busfahrer habe ihn in Bremen abgesetzt. Seine Mutter und sein Bruder seien \nmit einem anderen Bus gefahren. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, dass er diese \nnicht genau kenne. Er wisse lediglich, dass sein Bruder Probleme mit der Polizei gehabt \nhabe. Die Gründe dafür kenne er nicht. Er selbst habe keine Probleme mit der Polizei \nund Behörden im Heimatland gehabt. Er sei aber einmal zusammen mit seiner Mutter \nvon Polizeibeamten mitgenommen und verhört worden. Man habe wissen wollen, wo sein \nBruder sich aufhalte. Weil er die Fragen nicht habe beantworten können, sei er zusam-\nmengeschlagen worden. Was man mit seiner Mutter gemacht habe, wisse er nicht. Das \nsei kurz vor der Ausreise gewesen, vielleicht vor vier Monaten, genau wisse er das nicht \nmehr. Die Familie habe sich dann zur Ausreise entschlossen. In Dagestan sei es besser, \nkeine Probleme mit der Polizei zu haben. \n \nMit einem Bescheid vom 25.11.2009 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klä-\ngers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 \nAufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Ab-\nschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter scheide aus, weil er auf dem Landweg nach Deutschland gekommen sei \nund damit zwangsläufig über einen sog. sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Flücht-\nlingseigenschaft sei ihm nicht zuzuerkennen, weil der Kläger eine begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Angabe des Klägers, er sei von \nPolizeibeamten zusammengeschlagen worden, sei nicht glaubhaft. Wenn sich die Familie \n\n- 4 - \n- 5 - \ngemeinsam zur Flucht entschlossen habe, müsse der Kläger die Fluchtgründe auch ken-\nnen. Im Übrigen habe der Bruder des Klägers in seinem eigenen Asylverfahren vorgetra-\ngen, Grund der erlittenen Verfolgung sei seine Liebesbeziehung zu einem Mädchen ge-\nwesen, mit der deren Eltern nicht einverstanden gewesen seien. Es sei kein Grund er-\nsichtlich, warum dieser Ausreisegrund vor dem Kläger verborgen gehalten bleiben sollte. \nEs finde in der Russischen Föderation auch keine landesweite Gruppenverfolgung von \nMoslems aus dem Kaukasus statt. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 – 7 AufenthG lägen nicht vor. \n \nAm 09.12.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger \nbezieht sich zunächst auf den Vortrag seines Bruders A. in dessen Asylklageverfahren \n(VG Bremen, 3 K 1981/09.A). Ergänzend führt er aus, dass er zum Zeitpunkt der Asylan-\ntragstellung noch minderjährig gewesen und vom Jugendamt im Asylverfahren nicht un-\nterstützt worden sei. Deshalb bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. \nEr habe dem Rat von „wohlmeinenden“ Gleichaltrigen folgend, bei seiner Anhörung mög-\nlichst nichts Konkretes gesagt. Daher habe er zu seiner Verfolgung den Sachverhalt nur \nknapp und ohne nähere Einzelheiten geschildert. Tatsächlich sei er nach seiner Mitnah-\nme und Misshandlung durch die Polizei vom 15. bis 17.05.2009 in einer Poliklinik gewe-\nsen. In einer Bescheinigung des Zentralkrankenhaus B. werde ihm eine offene Fraktur \nder Nasenbrücke, eine Fraktur des Unterkiefers links, sowie zahlreiche Quetschung am \nKopf, am Körper und an den Extremitäten attestiert. Die zurückliegenden Verletzungen \nwürden ihm auch in einem Attest vom 28.3.2013 bescheinigt. Bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation laufe er auch Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen und dort miss-\nhandelt zu werden. Wegen seines Alters unterliege er der Militärpflicht. Die Russische \nFöderation habe einen erhöhten Rekrutierungsbedarf. Dies ergebe sich aufgrund des \nEinsatzes russischen Militärs in der Ukraine/Krim und in Syrien. Inzwischen würden auch \nwieder wehrpflichtige junge Männer aus dem Kaukasus eingezogen. In den russischen \nStreitkräften bestehe weiterhin in hohem Maße die Gefahr der Dedowschtschina. Diese \nhabe eine lange Tradition. Die Gefahr werde verschärft durch den Mangel an Moral und \nan qualifizierten Offizieren in der Armee. Im Jahr 2013 beschlossene Reformmaßnahmen \nhätten zu keiner Änderung der Verhältnisse in der Armee geführt, weil sie nicht am Kern \ndes Problems, der Abhängigkeit der Rekruten von Kameraden und Vorgesetzten, ansetz-\nten würden. Beschwerdemöglichkeiten schützten die Rekruten nicht vor späteren Ra-\ncheakten. Eine militärpolizeiliche Kontrolle findet insoweit nicht statt. Auch das Auswärti-\nge Amt betone, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin \nproblematisch sei. Statistiken über Todesfälle und Misshandlung von Soldaten in der Mili-\ntärdienstzeit würden in der Russischen Föderation nicht erstellt. Das Thema werde tabui-\nsiert. Als Wehrpflichtiger drohe ihm auch ein Einsatz in Territorien, die völkerrechtlich zur \n\n- 5 - \n- 6 - \nUkraine gehörten. Ein Einsatz, der der Herbeiführung bzw. Absicherung völkerrechtswid-\nriger Territorialgewinne diene, sei nicht zumutbar. Er könne auch nicht auf einen Ersatz-\ndienst verwiesen werden. Den dafür notwendigen Antrag könne er nicht mehr innerhalb \nder einzuhaltenden Frist stellen. Darüber hinaus seien Gewissens- oder religiöse Verwei-\ngerungsgründe erforderlich. Solche lägen bei ihm nicht vor. Die Berufung auf das De-\ndowschtschina-System oder die Ablehnung der Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen \nEinsatz seien keine im russischen Verweigerungsverfahren zur Anerkennung führenden \nGründe. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n25.11.2009 zu verpflichten, \nihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen; \nhilfsweise, \nihm subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen; \nweiter hilfsweise, \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, \ndass der Kläger bei seiner Ausreise und Asylantragstellung noch nicht wehrdienstpflichtig \ngewesen sei. Die Annahme, dem Kläger drohe nach einer Abschiebung in die Russische \nFöderation die Einberufung zum Wehrdienst, könne nicht hinreichend begründet werden. \nDie im Vortrag des Klägers zitierten Sachverständigengutachten und Quellen stammten \ngrößtenteils aus den Jahren 2012 bis 2015 und könnten nur eingeschränkt herangezogen \nwerden, um die Situation im Fluchtjahr 2009 oder jetzt im Jahr 2016 zu beschreiben. Zu-\ndem lägen keine Beweismittel vor, aus denen hervorgehe, dass der Kläger in Abwesen-\nheit zur Musterung geladen oder zum Wehrdienst einberufen worden sei. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nMit Beschluss vom 07.01.2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wor-\nden. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 ergänzend zu seinem \nKlagebegehren angehört worden. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf die Verhand-\nlungsniederschrift verwiesen. \n \nSoweit der Kläger mit seiner Klage zunächst auch seine Anerkennung als Asylberechtig-\nter begehrte, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz in \nder Fassung des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) sowie das Aufenthaltsgesetz \nin der Fassung des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226). Denn nach § 77 Abs. 1 \nAsylgesetz (AsylG) ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz regelmäßig auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustel-\nlen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Aufgrund der nach Kla-\ngeerhebung eingetretenen Änderung des Aufenthaltsgesetzes und Asylgesetzes ist das \ndem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren des Klägers gemäß § 88 \nVwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Anträge an die aktuelle Rechtslage \nanzupassen sind (vgl. BVerwG, Urt. 24.06.2008 – 10 C 43/07 – Rn. 11, juris). \n \nSoweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne \ndes Art. 16a Abs. 1 GG wieder zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen. \n \nHinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes ist die zulässige Klage nur zum Teil \nbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, soweit der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft abgelehnt worden ist (I.). Jedoch hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerken-\n\n- 7 - \n- 8 - \nnung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Deshalb ist auch die Abschiebungsan-\ndrohung aufzuheben. Einer Prüfung eventueller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \noder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bedarf es nicht. \n \n \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \n1. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 2 Buchst. c, d \nund e der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsange-\nhörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für \neinen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären \nSchutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 28.08.2013 [BGBl I S. \n3474; sog. Qualifikations- oder auch Anerkennungsrichtlinie] - nachfolgend: RL \n2011/95/EU) wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flücht-\nlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 \nSatz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 \nund 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flücht-\nlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht \nvor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunfts-\nland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in An-\nspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in \ndem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er \nnicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für eine sol-\nche Person besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG. \n \n \na. Nach § 3a Abs. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravie-\nrend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrech-\nte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konven-\ntion vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - \nkeine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maß-\nnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravie-\nrend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise \nbetroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können \nals Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gel-\n\n- 8 - \n- 9 - \nten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt \n(Nr. 1), gesetzliche, administrativ, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche \ndiskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unver-\nhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweige-\nrung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder \ndiskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweige-\nrung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand-\nlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen \n(Nr. 5), und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen \nKinder gerichtet sind (Nr. 6). \n \nZwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen o-\nder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung be-\nstehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). \n \n \nb. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem \nStaat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen \nTeil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die \nin den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisatio-\nnen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d \nAsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land \neine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). \n \nDer Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden \nAkteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG \n(Art. 9 RL 2011/95/EU) geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.1.2009 - 10 C 52.07 - NVwZ 2009, 982). \n \n \nc. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Ge-\nfahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser \naus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 \nBuchst. d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des \nArt. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Prognosemaßstab ist \nkein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 \n\n- 9 - \n- 10 - \n- 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizie-\nrende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung \naller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus \nder Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen ge-\nrade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Um-\nstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unab-\nwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. \n \nJe schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefähr-\ndeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der \nTür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner \nWillkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne \ndass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in \nnächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die \nRepressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind \nallgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwi-\nschen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 - 9 C 72.90 - NVwZ 1991, \n384). \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen bzw. verwaltungsge-\nrichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustel-\nlen. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtli-\nche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden \nkann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrens-\nfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen \nhaben muss (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 - 9 C 74.90 - NVwZ 1991, 382; Urt. v. \n20.11.1990 - 9 C 72.90 - NVwZ 1991, 384). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig da-\nvon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 \nAsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010 - C-175/08 u.a. - \nInfAusIR 2010, 188; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - NVwZ 2011, 51). Die Tatsa-\nche, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften \nSchaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft \n\n- 10 - \n- 11 - \nbedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstel-\nlers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Scha-\nden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermu-\ntung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Her-\nkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird \nBeweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, \na.a.O.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlas-\ntet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. \nschadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. \n \nDie Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist \nerforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung \nbeziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. \n27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nRL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maß-\ngeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die \nin einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar \ndrohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011- 10 B 32.11 - juris). \n \n \nd. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerich-\nteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen \nDritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlings-\nrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage be-\nfindet (Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu \nberücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie \ndie Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme \neiner individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die \nAnnahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt \n- abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine be-\nstimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung \nrechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in \nflüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr \nnur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Über-\ngriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in \n\n- 11 - \n- 12 - \nquantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, \ndass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne wei-\nteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, 10 \nC 11.08, Rn. 13-19, juris, NVwZ 2009, 1327). \n \n \n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nnicht zuzuerkennen. \n \nDer Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Bis \netwa zu den Jahren 2005/2006 war im Nordkaukasus Tschetschenien Schwerpunkt der \nAuseinandersetzung zwischen den staatlichen Kräften und einheimischen „Aufständi-\nschen“. Später verlagerten die Auseinandersetzungen von Tschetschenien in die Nach-\nbarrepubliken, insbesondere nach Dagestan (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Rus-\nsische Föderation, Stand: Juni 2009, S. 18, und Lagebericht Russische Föderation, \nStand: März 2013, S. 14 – 17). Das Ausmaß der Übergriffe erreichte aber nach der Aus-\nkunftslage kein Maß, das die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte. \nFür die Annahme einer (örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung in Dagestan fehlte und \nfehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, wie u.a. die im Februar 2016 auf den \nInternetseiten von Caucasian Knot (http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/34546) veröf-\nfentlichten Zahlen belegen. \n \nEs erscheint auch fraglich, ob der Kläger bei seiner Ausreise einer individuellen Verfol-\ngung ausgesetzt war. Dagegen spricht, dass die bereits erlittenen Misshandlungen, von \ndenen der Kläger berichtet, offenbar nicht an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG \ngenannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale angeknüpft haben. Nicht Rasse, Re-\nligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder die Zugehörigkeit des Klägers zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe waren danach der Grund für die erlittenen Nachstellungen, \nsondern – der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – der Umstand, dass die Verbin-\ndung seines Bruders zu einer Freundin von deren Familie nicht geduldet wurde und be-\nendet werden sollte und der Trennung mit Gewalt nachgeholfen wurde. \n \nZweifelhaft ist auch, ob dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine an die in § 3 \nAbs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale an-\nknüpfende Verfolgung unmittelbar bevorgestanden hat. Dies könnte allenfalls in Betracht \nkommen, wenn der Kläger von den Sicherheitsbehörden als naher Angehöriger eines \nUntergrundkämpfers oder Aufständischen angesehen worden wäre (s. Auswärtiges Amt \n\n- 12 - \n- 13 - \n-Lagebericht Russische Föderation, Stand: Januar 2016 S. 20; Schweizerische Flücht-\nlingshilfe/Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorver-\ndächtiger ausserhalb Dagestans; Bern, 25. Juli 2014, S. 15f.). Für eine solche Anknüp-\nfung liefert der Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Was sein älterer \nBruder hierzu in seinem eigenem Asylverfahren vorgetragen hat, ist vage und unbe-\nstimmt geblieben. Es handelt sich insoweit um Informationen vom Hörensagen, die der \nBruder von seiner Freundin in einem Telefonat erhalten haben will, und die inhaltlich we-\nnig belastbar erscheinen. \n \nIm Ergebnis kann es jedoch offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Denn \nunterstellt, der Kläger wäre zum Zeitpunkt einer Verfolgung im oben dargestellten Sinne \nausgesetzt gewesen, so ist Vermutung jedenfalls nach Art. 4 Abs. 4 QRL als widerlegt \nanzusehen. Es liegen stichhaltige Gründe vor, die der Wiederholungsträchtigkeit einer \nsolchen Verfolgung beziehungsweise dem Eintritts eines solchen Schadens entgegen-\nstehen, denn dem Kläger steht außerhalb Dagestans in anderen Teilen der russischen \nFöderation eine interne Schutzalternative offen. \n \n \na. Gem. § 3e AsylVfG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt, wenn der Ausländer \nin einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang \nzu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landes-\nteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, \ndass er sich dort niederlässt (Interner Schutz). Er muss die Möglichkeit haben, sich dort \nein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, \n§ 3e AsylVfG, Rn. 12, Stand Juni 2014). Bei der Bewertung, ob eine interne Schutzmög-\nlichkeit besteht, ist die allgemeine Menschenrechtslage zu berücksichtigen sowie die Fä-\nhigkeit und Schutzbereitschaft des Staates, die konkret belegbar sein muss und nicht \ndurch bloße Mutmaßungen unterstellt werden darf. Es ist sowohl eine Überprüfung der \nallgemeinen Situation in dem in Betracht kommenden Gebiet erforderlich, wie auch eine \nBewertung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, die für die Sicherheit vor der Ver-\nfolgung maßgeblich sind (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 3e AsylVfG, Rn. 28, \nStand Juni 2014). \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 10.7.2012 (OVG 2 A \n483/09.A – juris -) im Einzelnen dargelegt, dass und warum es aus der Kaukasusregion \nstammenden Personen grundsätzlich möglich ist, sich außerhalb ihrer Herkunftsregion in \nder Russischen Föderation niederzulassen und dort ein hinreichendes Auskommen zu \nfinden. Der erkennende Einzelrichter tritt nach eigener Prüfung der Auskunftslage dieser \n\n- 13 - \n- 14 - \nEinschätzung bei und macht sie sich zu Eigen. In der Zeit seit dem Urteil des Oberver-\nwaltungsgerichts vom 10.07.2012 sind dem Einzelrichter keine neueren oder weiteren \nErkenntnisquellen zugänglich geworden, die zu einer anderen Bewertung Anlass geben. \n \nDabei verkennt der erkennende Einzelrichter nicht, dass laut Auswärtigem Amt insge-\nsamt der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor \nTerroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich ist. Die Miliz geht \nhäufig willkürlich gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit vor. Kau-\nkasisch aussehende Personen stehen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrol-\nlen und Hausdurchsuchungen finden weiterhin statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nRussische Föderation, Stand: März 2013, S. 24; so auch Auskunft der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe/Schuster, „Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Ter-\nrorverdächtiger außerhalb Dagestans“, 25. Juli 2014, S. 6). Auch in seinem Lagebericht \n2014 (Stand: August 2014) berichtet das Auswärtige Amt erneut über zahlreiche be-\nhördliche Schikanen, denen Personen mit kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft \nim Alltag ausgesetzt sind (S. 7 u. 11). Erneut wird auf Schwierigkeiten bei der Registrie-\nrung und antikaukasische Ressentiment in Teilen der Bevölkerung hingewiesen (S. 19). \nAn der oben beschriebenen Situation von Kaukasiern in anderen Teilen der Russischen \nFöderation hat sich auch nach der aktuellen Auskunftslage nichts grundlegendes geän-\ndert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, Stand: Januar 2016, S. \n12 u. 28; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformations-\nblatt Russische Föderation, Wien, 13.04.2015, S. 64f.; Schweizerische Flüchtlingshil-\nfe/Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger \naußerhalb Dagestans, Bern, 25.07.2014, S. 7). \n \nDerartige Vorkommnisse sind indessen unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 1 AufenthG, \n§ 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9 QRL grundsätzlich noch nicht rechtserheblich. Muss ein \nNordkaukasier häufiger seinen Ausweis vorzeigen oder sieht er sich öfter mit Durchsu-\nchungsmaßnahmen konfrontiert, als das bei sonstigen Bewohnern der Russischen Föde-\nration der Fall ist, so mag diese Schlechterstellung zwar an die Volkszugehörigkeit, das \nkörperliche Erscheinungsbild oder die regionale Herkunft - und damit an ein Merkmal im \nSinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG bzw. Art. 10 \nAbs. 1 QRL - anknüpfen. Da solche polizeiliche Handlungen indes weder die in § 60 \nAbs. 1 AufenthG erwähnten Schutzgüter \"Leben\", \"körperliche Unversehrtheit\" oder \n\"Freiheit\" noch grundlegende Menschenrechte (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL) verletzen \nund sie die Betroffenen auch nicht im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL in ähnlich \ngravierender Weise beeinträchtigen, kommt diesen Praktiken - ungeachtet ihres diskrimi-\nnierenden Charakters - im Regelfall keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Im Übrigen \n\n- 14 - \n- 15 - \nlässt sich den vorliegenden Quellen nicht entnehmen, dass für jeden dieser Gruppenan-\ngehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener \nBetroffenheit besteht. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem o.a. \nUrteil vom 10.07.2012 (OVG 2 A 483/09.A) im Einzelnen darlegt, dass es auch aus \nTschetschenien stammenden Personen möglich ist, die Schwierigkeiten bei der Regist-\nrierung zu überwinden (Rz. 70), ein Existenzminimum zu sichern (Rz. 77ff.) und sich ggf. \nauch Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung zu verschaffen (Rz. 84). An die-\nser Einschätzung, die auch auf aus Dagestan stammenden Personen übertragbar ist, hält \nder erkennende Einzelrichter auch nach Auswertung der aktuellen Auskunftslage fest. \n \nSoweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe/Baudacci (Tschetschenien: Aktuelle Men-\nschenrechtslage, Update, Bern 13. Mai 2016, S. 23f.) von Fällen berichtet, dass Perso-\nnen in anderen Teilen der Russischen Föderation verhaftet und anschließend zwecks \nStrafverfolgung in den Nordkaukasus zurückverbracht worden seien, zwingt dies nicht zu \neiner kritischeren Bewertung einer Inländischen Fluchtalternative für den Kläger. Nach \nder Auskunft soll es sich bei den Betroffenen um Personen gehandelt haben, die in Ver-\ndacht standen, die Aufständischen zu unterstützen. Mit diesem Personenkreis ist der \nKläger nicht vergleichbar. Er hat sich nach eigenen Angaben in Dagestan nicht politisch \nbetätigt und dass gegen ihn ein konkreter Terrorismusverdacht bestehen könnte, ist nicht \nersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen mehrjährigen Deutschlandaufenthalt \nbelegen kann und so in der Lage sein sollte, eventuell bestehende Verdachtsmomente \nauszuräumen. Zudem betrifft die Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe/Baudacci \nspeziell die Situation von Tschetschenen. Baudacci sieht die Ursache für das enge Zu-\nsammenwirken russischer und tschetschenischer Sicherheitsbehörden in der besonders \nengen Beziehung die zwischen den Präsidenten Putin und Kadyrow. Die von Baudacci \nberichteten Vorgänge lassen sich deshalb nicht unmittelbar auf die Situation von Perso-\nnen aus anderen Teilrepubliken übertragen. \n \n \nb. Dem Kläger steht diese interne Fluchtmöglichkeit auch tatsächlich offen. Bei dem Klä-\nger handelt es sich um einen gesunden jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter. In \nDeutschland hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung einen Haupt-\nschulabschluss nachgeholt und sich erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert. Es sind \nkeine Gründe ersichtlich, warum es einer solchen Person, nicht möglich sein sollte, in \neinem verfolgungsfreien Landesteil der Russischen Föderation ihren Aufenthalt zu neh-\nmen und dort für sich ein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum zu finden. \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nEine kritischere Risikoeinschätzung mag für Personen angezeigt sein, die bestimmten \nRisikogruppen zuzurechnen sind. Hierzu sind Personen zu zählen, die von der Sicher-\nheitskräften verdächtigt werden, den kaukasischen – insbesondere tschetschenischen - \nRebellen anzugehören oder mit Rebellen verwandt zu sein oder solchen Personen nahe \nzu stehen. Auch Oppositionelle, Regimegegner, Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrecht-\nler, Mitarbeiter von NGOs und kritische Journalisten sind in der Vergangenheit innerhalb \nund außerhalb der Kaukasusregion erhöhten Gefahren ausgesetzt gewesen (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 29.4.2010 – 2 A 315/08.A und Urt. v. 10.7.2012 – 2 A 483/09.A – juris, \nRz. 64f, jeweils m.w.N.). Der Kläger ist jedoch keiner solchen Risikogruppe zuzurechnen. \nDer Kläger hat sich nach eigenen Angaben in seiner Heimatregion nicht politisch betätigt. \nAbgesehen von den ausreiseauslösenden Vorgängen hatte er in seinem Heimatland \nauch keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden. Der Kläger kann auch nicht als naher \nVerwandter eines Rebellen angesehen werden. Es gibt keine belastbaren Hinweise da-\nfür, dass nach dem Bruder des Klägers wegen einer Zugehörigkeit zu den „Wahabiten“ \ntatsächlich landesweit gefahndet wird. Was der Bruder des Klägers hierzu vorgetragen \nhat, sind vage Vermutungen geblieben. Insoweit wird auf die Ausführungen des im Asyl-\nklageverfahren des Bruders ergangenen Urteils vom 18.11.2016 (3 K 1981/09.A) verwie-\nsen. \n \nSoweit sich der Kläger auf die Gefahr beruft, Opfer einer durch das Verhalten seines \nBruders ausgelösten Blutrache zu werden, kann er auch daraus keinen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Kläger fürchtet hier Übergriffe von \nPersonen, die nicht zu den Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 1 oder 2 AsylG zählen, von \ndenen eine Verfolgung ausgehen kann. Die Angehörigen der früheren Freundin seines \nBruders zählen auch nicht zum Kreis der Verfolger nach § 3c Nr. 3 AsylG, weil nicht er-\nsichtlich ist, dass der Kläger außerhalb seiner Heimatrepublik keinen Schutz vor mögli-\nchen privat motivierten Nachstellungen durch diesen Personenkreises erlangen könnte. \n \n \nII. \nDer Kläger hat jedoch Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Abschiebungsschutzes. \n \n1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung von \nunionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschie-\nbungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es stichhaltige Gründe für die \nAnnahme gibt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland ein „ernsthafter \nSchaden\" im Sinne der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 2 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der To-\n\n- 16 - \n- 17 - \ndesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestra-\nfung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unver-\nsehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen \noder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die \n§§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfol-\ngung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines \nernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die \ntatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft \ntritt der subsidiäre Schutz. \n \n \n2. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Art. 15 Buchst, b RL \n2011/95/EU) liegen beim Kläger vor. \n \nEs besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger es nach einer Wiederein-\nreise in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen und im Wehrdienst dort \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. \n \na. Unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, die absichtlich ausgeübt \nwird, ohne Unterbrechung mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei ent-\nweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches \nLeid verursacht, ohne aber bereits den Grad der Folter zu erreichen (vgl. Karpens-\ntein/Mayer, EMRK, Art. 3, Rn. 5, 8; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 20, 22f.). \nUnter einer erniedrigenden Behandlung ist nach Maßgabe von Art. 3 EMRK ist eine Be-\nhandlung zu verstehen, wenn sie eine Person, ihre Menschenwürde missachtend oder \nschmälernd, demütigt oder herabsetzt und so beim Opfer Gefühle von Angst, Beklem-\nmung oder Minderwertigkeit auslöst, die dazu geeignet sind, einen psychischen oder \nphysischen Widerstand des Opfers zu brechen. Dabei reicht es aus, dass das Opfer die \nDemütigung selbst empfindet, ohne dass sie nach außen auch in Erscheinung tritt. Auch \nwenn die Frage, ob der Zweck der Behandlung die Demütigung oder Herabsetzung der \nPerson war, ein zu berücksichtigender Faktor ist, kann wegen des Fehlens eines solchen \nZwecks nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden (vgl. \nEGMR Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 -, Rdnr. \n220). \n \n \nb. Es liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Kläger bei einer Einziehung zum \nWehrdienst durch das dort praktizierte System der sog. Dedowschtschina, d.h. der sys-\n\n- 17 - \n- 18 - \ntematischen Misshandlungen und Erniedrigung von Soldaten durch Vorgesetzte aller \nDienstgrade oder ältere Wehrpflichtige, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-\nhandlung ausgesetzt sein wird. \n \n \n(1) In der Russischen Föderation besteht die allgemeine Wehrpflicht für Männer im Alter \nzwischen 18 und 27 Jahren. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 14). Der am \n26.05.1992 geborene unterliegt damit noch mehrere Jahre der Wehrpflicht. Für den Klä-\nger besteht auch die reale Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. \n \nDie allgemeine Wehrpflicht besteht in der gesamten Russischen Föderation. Allerdings \nwurden in zurückliegenden Jahren junge Männer aus dem Nordkaukasus, insbesondere \naus Tschetschenien, über längere Zeit praktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen \n(vgl. Auswärtiges Amt/Deutsche Botschaft Moskau, Auskünfte v. 16.06.2009 und \n10.07.2009 an BAMF; Malek, Wien, Gutachten v. 02.02.2015 für VG Berlin, S. 19). Etwa \nseit dem Jahr 2013 ist die Einberufung von Männern auch im Nordkaukasus aber wieder \naufgenommen worden. Nach dem Gericht vorliegenden Berichten ist zum Beispiel im \nApril 2014 in Tschetschenien damit begonnen worden, Verwaltungsstrukturen für die or-\nganisatorische Durchführung der Einberufung einzurichten. Als ein Grund dafür wird die \nhohe Zahl an aus gesundheitlichen Gründen Nichtverwendungsfähigen und an Wehr-\ndienstentziehern genannt (vgl. ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and \nAsylum Research and Documentation], Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: \nStrafen bei Wehrdienstverweigerung etc., v. 12.11.2014). Über Jahre hinweg sollen so \nnur etwa nur etwa 1/3 der Wehrpflichtigen auch tatsächlich Wehrdienst geleistet haben \n(vgl. Connection e.V., Kriegsdienstverweigerung in Russland, 05.11.2014). Im Zusam-\nmenwirken mit der demografischen Entwicklung in der Russischen Föderation, die bis \n2023 deutlich weniger Wehrpflichtige erwarten lasse, habe dies zu erheblichen Personal-\nproblemen in den Streitkräften geführt, denen mit einer Erhöhung der Einberufungsquote \nund auch durch den Rückgriff auf Wehrpflichtige aus dem Nordkaukasus begegnet wer-\nden solle. Die Personalnot bei den Streitkräften habe Sicherheitsbedenken gegenüber \nRekruten aus dem Kaukasus zurücktreten lassen (vgl. Klein/Pester, Russlands Streit-\nkräfte: Auf Modernisierungskurs, in: SWP-Aktuell Dezember 2013, S. 4; Pester, Russ-\nlands Militärreform: Herausforderung Personal, in: SWP-Studie November 2013, S. 24, \n26). Malek (a.a.O., S. 19) berichtet von Razzien, bei denen alle Männer im wehrpflichti-\ngen Alter darauf überprüft würden, ob sie sich illegal den Wehrdienst entzögen und die \ndann ggf. sofort den Einberufungskommissionen zugeführt würden. Auch das Auswärti-\nge Amt berichtet, dass im Jahr 2014 erstmalig seit 1991 wieder junge Männer aus Dage-\nstan (ca. 2000) und Tschetschenien (ca. 500) einberufen worden seien (Auskunft an VG \n\n- 18 - \n- 19 - \nBremen v. 17.11.2015). Malek (a.a.O., S. 20) berichtet von weiteren 1.500 Rekruten aus \nNordossetien. Nach dem Gericht vorliegenden Informationsquellen hat es sich bei den \nerstmals wieder im Jahr 2014 in Tschetschenien eingezogenen 500 Rekruten überwie-\ngend um gut ausgebildete Freiwillige gehandelt (vgl. ACCORD, a.a.O.; Österr. Bundes-\namt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt Russ. Föderation, 13.04. \n2015, S. 35). \n \nAngesichts der zunehmenden Personalengpässe in den russischen Streitkräften und der \noben dargestellten aktuellen Einberufungspraxis wird der Kläger bei Rückkehr in einen \nverfolgungsfreien Teil der Russischen Föderation mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer \nEinberufung rechnen müssen. Der Kläger ist gesund und im wehrfähigen Alter. Anhalts-\npunkte für das Vorliegen von Gründen für eine Befreiung vom Wehrdienst oder Aus-\nschlussgründen (dazu: Malek, a.a.O., S. 12ff.; Institut für Ostrecht, Rechtsgutachten für \nBay. VGH v. 27.08.2013, S. 4f. ) sind beim Kläger nicht ersichtlich. Angesichts des lang-\njährigen Deutschlandaufenthalts ist auch nicht zu erwarten, dass Sicherheitsbedenken \ngegen eine Einziehung des - vor seiner Ausreise im Übrigen „politisch unverdächtigen“ - \nKlägers bestehen werden. \n \n \n(2) Bei einer Einziehung zum Wehrdienst wird der Kläger aufgrund des in den Streitkräf-\nten weiterhin weitverbreiteten Systems der Dedowschtschina mit beachtlicher Wahr-\nscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten haben. \n \nDie Schweizerische Flüchtlingshilfe/U. Rybi beschreibt die Dedowschtschina («Herr-\nschaft der Großväter») als ein ausgeprägtes System sozialer Kontrolle innerhalb der rus-\nsischen Armee. Junge Rekruten würden unter massiver Anwendung von Gewalt, durch \nErpressungen, Prügel, Vergewaltigung, in einer Art gefügig gemacht, die oft Folter oder \nunmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gleichkomme. Die Täter seien dabei \nmeist ältere Rekruten und auch Vorgesetzte. Eine Kontaktperson bei NGO „Memorial“ \nschätze, dass jährlich Hunderte körperliche Behinderungen und Tausende psychische \nSchäden davontrügen, sowie Dutzende Selbstmorde, Morde oder andere Todesfälle ver-\nursacht würden. Hunderte flöhen aus der Armee und würden juristisch verfolgt, anstatt \ngeschützt zu werden. Diese quantitativen Schätzungen würden von Human Rights Watch \nin einem umfassenden Report zur Dedowschtschina 2004 geteilt (vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe – Tschetschenien Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehr-\ndienstpflicht, Bern, 11.08.2009, S. 6). Auch das Auswärtige Amt weist in seinem Lage-\nbericht 2010 darauf hin, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften \nweiterhin problematisch sei. Im Zeitraum vom Juli 2008 bis Dezember 2009 habe keine \n\n- 19 - \n- 20 - \ngrundlegende Verbesserung in den Streitkräften und paramilitärischen Organisationen \nverzeichnet werden können. Es komme nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten \n(Wehrpflichtigen, aber auch Zeitsoldaten/„Kontraktnikis“) durch Vorgesetzte aller Dienst-\ngrade oder ältere Wehrpflichtige („Dedowschtschina“). Die mangelnde Attraktivität des \nDienstes in den Sicherheitskräften habe besonders bei Soldaten auf Zeit auch zur Anstel-\nlung von Personen, die mit Gewaltanwendung, Erpressung etc. vertraut seien, geführt. \nDer durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate erhoffte positive Effekt \nauf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und \nAbbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen; dadurch insgesamt Eindäm-\nmung der Gewalttaten) habe sich nicht deutlich bemerkbar gemacht. Ohne qualifizierte \nDienstaufsicht erpressten dienstältere Soldaten weiterhin Geld, Wertsachen und Le-\nbensmittel oder schikanierten und quälten junge Wehrpflichtige. Einzelne Vorfälle zeig-\nten, dass sich die Probleme der Menschenrechtsverletzungen durch alle Dienstränge \nzögen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den Streitkräften werde nicht veröffentlicht. \nDas Verteidigungsministerium gebe aber die Zahl der Personen an, die ihr Leben durch \n„besondere Ereignisse“ (Unfälle, Selbstmord, usw.) außerhalb von Kampfhandlungen \nverloren hätten. Danach sollen 2008 471 Soldaten verstorben sein. Besonders die offizi-\nelle Zahl von 231 Selbsttötungen und 24 (Vorjahr: 15) Todesfällen in Folge von Kamera-\ndenschinderei blieben besorgniserregend. Für 2009 (Jan. – Sept.) seien 273 Todesfälle \n(davon 137 Selbsttötungen und 4 Tode durch Dedowschtschina – die Ausbeutung und \nErniedrigung dienstjüngerer durch dienstältere Soldaten) offiziell gemeldet worden. Die \nDunkelziffer sei höher. Es sei unverändert schwer einzuschätzen, ob die offiziellen Ver-\nlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russi-\nschen Föderation vollständig und wahr seien. Zwar nähmen die Veröffentlichungen zu \ndiesem Thema zu, aber es lägen weiterhin keine verlässlichen, umfassenden Zahlen \nüber die tatsächlichen Verhältnisse vor. Das „Komitee der Soldatenmütter“ beklage re-\ngelmäßig, dass es in Wirklichkeit viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe, als offizi-\nell verlautbart worden sei (vgl. Lagebericht 2010 (S. 16). \n \nNach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststel-\nlen, dass sich seither eine wesentliche Verbesserung der Bedingungen für Wehrdienst-\nleistende eingestellt hätte. Im Jahr 2014 berichtete das Auswärtige Amt, dass die Men-\nschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei davon \nauszugehen, dass es weiter zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte und \nältere Wehrpflichtige komme. Zwar seien im Zeitraum 2007 – 2012 Reformbemühungen \neingeleitet worden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nehme die Zahl der \nMisshandlungen seit zwei Jahren aber wieder zu (vgl. Auskunft an VG Berlin \n11.12.2014). Das Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet im Jahr \n\n- 20 - \n- 21 - \n2015 in vergleichbarer Weise über Missstände in den russischen Streitkräften: Es komme \nnach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade. \nNach Angaben des Verteidigungsministeriums seien in den Streitkräften jedes Jahr meh-\nrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletze aufgrund von Misshandlungen \nzu beklagen. Hinzu komme eine hohe Anzahl von Selbstmorden unter den Rekruten, die \nauf Misshandlungen zurückzuführen seien. Laut Äußerungen des Komitees der Solda-\ntenmütter seien die Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder gestiegen (vgl. Länderinfor-\nmationsblatt Russ. Föderation, 13.04. 2015; S. 33). Das Auswärtige Amt kommt in sei-\nnem Lagebericht 2016 zu einer nur geringfügig günstigeren Einschätzung der Men-\nschenrechtssituation in den Streitkräften. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur \n„Humanisierung“ und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeit-\nraum zwar weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit \nder heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im \nRentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaub-\nnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Im Berichts-\nzeitraum habe es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in \nden Streitkräften der Russischen Föderation gegeben. Die NGOs „Komitee der Solda-\ntenmütter“ und „Armee.Bürger.Recht“ hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus \nganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs \ngewendet hätten. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschen-\nrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermu-\nten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller \nDienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der \nVergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die „De-\ndowschtschina“, aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen solle, sei \nnoch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russi-\nschen Streitkräften werde nicht veröffentlicht und mit einem Dekret des Präsidenten vom \nMai 2015 sei die Zahl der in Friedenszeitengetöteten Angehörigen des Verteidigungsmi-\nnisteriums zum Staatsgeheimnis gemacht worden (vgl. Lagebericht Russische Föderati-\non, Stand Januar 2016, S. 14). \n \nAngesichts der anhaltend weiten Verbreitung der Dedowschtschina in den Streitkräften \nund der damit einhergehenden weiterhin hohen Zahl an zu Tode gekommenen oder ver-\nletzten jungen Soldaten besteht für den Kläger die reale Gefahr, dass er als Wehrdienst-\nleistender selbst Opfer schwerster Übergriffe werden würde. Zwar kommt Malek (a.a.O., \nS. 21f) nach Auswertung näher bezeichneter inoffizieller russischer Quellen zu der Ein-\nschätzung, dass die Dedowschtschina in den Truppenteilen unterschiedlich stark verbrei-\ntet ist. In Einheiten, in denen überwiegend Berufssoldaten dienten, die mit der Bedienung \n\n- 21 - \n- 22 - \nkomplexer Technik befasst seien, komme die Dedowschtschina so gut wie nicht vor. Je \ngrößer jedoch in Truppenteilen der Anteil eher anspruchsloser oder sinnloser Tätigkeiten \nsei, die von Wehrpflichtigen ausgeführt würden, desto höher sei in diesen Einheiten das \nGewaltpotential. Nachdem der Kläger zwar einen mittleren russischen Schulabschluss \nbesitzt, aber in Deutschland eine Berufsausbildung noch nicht aufgenommen hat und \nlediglich als Produktionshelfer tätig gewesen ist, ist es naheliegend, dass der Kläger in \nTruppenteilen seinen Wehrdienst absolvieren müsste, in denen ein eher höheres Risiko \nbestehen wird, der Dedowschtschina ausgesetzt zu sein. \n \n \n(3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich – auf legalem Wege – dem Wehr-\ndienst entziehen könnte. \n \nDer Kläger zählt nicht zu dem Personenkreis, der sich von der Wehrpflicht zurückstellen \noder befreien lassen könnte (s.o.). \n \nDer Kläger kann insoweit auch nicht auf die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung \nverwiesen werden. Zwar steht jedem russischen Bürger seit dem Jahr 2012 nach dem \nGesetz das Recht zu, den Wehrdienst durch einen Ersatzdienst abzugelten. Der Ersatz-\ndienst hat eine Dauer von 21 Monaten. Erforderlich ist eine vorherige persönliche Antrag-\nstellung bei Militärmeldestelle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Bremen v. \n17.11.2015 und VG Berlin v. 11.12.2014). In den zurückliegenden Jahren ist von der \nMöglichkeit der Wehrdienstverweigerung nur in einem geringen Umfang Gebrauch ge-\nmacht worden. So sollen in Zeitraum von der Einführung des Zivildienstes bis zum Jahr \n2014 lediglich 7.900 Personen einen entsprechenden Antrag gestellt haben (vgl. AC-\nCORD, a.a.O). Als Gründe hierfür werden eine vormals unattraktive Ausgestaltung des \nDienstes, fehlende Kenntnis von der Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung und das \nFehlen einer gesellschaftlichen Akzeptanz für die Wehrdienstverweigerung genannt (vgl. \nMalek a.a.O., S. 11 u. 16f.; Connect e.V./B. Clasen - Die Situation russischer Kriegs-\ndienstverweigerer, Januar 2009). Nachdem die Rahmenbedingungen des Zivildienstes \nverbessert wurden soll die Zahl der Verweigerer inzwischen auf etwa 1.000 pro Jahr ge-\nstiegen sein (vgl. Connect e.V./S. Krivenko und A. Karaliova – Kriegsdienstverweige-\nrung und Ersatzdienste in Russland, 06.09.2014). \n \nGesetzliche Wehrdienstverweigerungsgründe sind Gewissens- und Überzeugungsgrün-\nde, religiöse Gründe oder Zugehörigkeit zu einer indigenen Gruppe, die bestimmte tradi-\ntionelle Lebensweisen praktiziert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Bremen v. \n17.11.2015 und VG Berlin v. 11.12.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe/J. Garcia – \n\n- 22 - \n \nRussland: Ziviler Ersatzdienst, Bern, 11.02.2015, S. 1, 8f.). Die Verweigerungsgründe \nsind im Antrag schriftlich darzulegen und vor einer Einberufungskommission persönlich \nzu vertreten. \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter glaubhaft und über-\nzeugend dargelegt, dass er sich nicht auf anerkennungsfähige Verweigerungsgründe \nberufen kann. Danach lehnt er den Wehrdienst aus politischen Gründen ab, weil er sich \nzum Beispiel nicht an nach seiner Auffassung völkerrechtswidrige Militäreinsätze beteili-\ngen will. Außerdem hat er Angst, Opfer von Übergriffen im Rahmen der Dedowschtschina \nzu werden. Gewissensgründe oder religiöse Gründe gegen den Wehrdienst konnte er \ndagegen nicht anführen. \n \nZwar bedarf in der Regel derjenige keines internationalen Schutzes, der durch ein zu-\nmutbares Eigenverhalten eine ihm drohende Gefahr abwenden kann. Es überschreitet \njedoch die Grenzen der Zumutbarkeit, vom Kläger zu verlangen, entgegen seiner persön-\nlichen Einstellung und unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren Überzeu-\ngung den Versuch zu unternehmen, als Wehrdienstverweigerer anerkannt zu werden \n(vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.04.2012 – 1 B 11.30469 – juris, Rn 32). \n \n \nIII. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus \n§ 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung in dem nach \n§ 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Ent-\nscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-\ngen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von ei-\nnem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevoll-\nmächtigten gestellt werden. \n \ngez. 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