{"status":"available","doknr":"OLD365218","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-09","aktenzeichen":"6 V 2664/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 2664/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn Studienbewerbers … \nAntragstellers, \ng e g e n \ndie Hochschule Bremen, vertreten durch den Rektor, Neustadtswall 30, 28199 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Willmeroth, Hochschule Bremen, Referat \n02/Rechtsstelle, Neustadtswall 30, 28199 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Behlert und Richterin Tetenz am 9. Dezember 2016 beschlossen: \nDie \nAntragsgegnerin \nwird \nverpflichtet, \ndie \nAntragstellerin/ \nden \nAntragsteller \nvorläufig \nzum \nStudium im Studiengang Soziale Arbeit zuzulassen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDer \nAntragsteller/die \nAntragstellerin \nbegehrt \ndie \nvorläufige \nZulassung \nals \nStudienanfänger/Studienanfängerin im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit bei der \nAntragsgegnerin. \n \nFür den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2016/2017 nach Anlage 1 zur Satzung der \nHochschule \nBremen \nüber \ndie \nFestsetzung \nvon \nZulassungszahlen \nfür \nzulassungsbeschränkte Studiengänge – Zulassungszahlensatzung – vom 14.06.2011 in \nder Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom \n13.05.2016 auf 100 Studienanfänger festgesetzt. \n \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule \nBremen wurde nach Anlage 2 der Zulassungszahlensatzung und der Satzung über die \nÄnderung der Zulassungszahlensatzung vom 13.05.2016 auf 6,18 festgesetzt. \n \nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Hochschulvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 105 \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit. Dabei blieb die Bewerbung des \nAntragstellers/der Antragstellerin erfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre \nZulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der \nStudienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht \nentschieden. \n \nMit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten \nEilantrag \nverfolgt \nder \nAntragsteller/die \nAntragstellerin \ndas \naußerkapazitäre \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \ndie \nvorhandene \nAusbildungskapazität nicht ausgeschöpft. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert. \n \nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegten \nUnterlagen beigezogen. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nII. \n \nDer Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller/die Antragstellerin \nhat einen Anordnungsanspruch und - im Hinblick auf das bereits begonnene Semester -\neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). \n \nDer \nAntragsteller/die \nAntragstellerin \nhat \ninnerhalb \nder \nFrist \ndes \n§ 3a Abs. 9 \nHochschulvergabeverordnung \n(HSVVO) \nseine/ihre \nZulassung \naußerhalb \nder \nfestgesetzten Zulassungszahlen beantragt. Das gilt auch im Verfahren 6 V 3096/16, in \ndem die Antragstellerin die Empfangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 09.09.2016 \nvorgelegt hat. \n \nDie Lehrkapazität des Studiengangs Soziale Arbeit ist durch die erfolgte innerkapazitäre \nVergabe von Studienplätzen nicht vollständig ausgeschöpft worden. \n \nNach § 32 Abs. 1 BremHG ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten \nHochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation \nnachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines \nZulassungsantrages \neines \ndeutschen \nStudienbewerbers, \nder \ndie \nsubjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn \ndie \nStudienzulassung \nunter \nvoller \nAusschöpfung \nder \nAusbildungskapazität \nin \nrechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, \nBeschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Auch ausländische \nStudienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. \nAusländische Studienbewerber haben zwar keinen verfassungsrechtlichen Anspruch aus \nArt. 12 Abs. 1 GG auf Teilhabe an den nicht ausgewiesenen Studienplatzkapazitäten. \nArt. 12 Abs. 1 GG ist ein sog. Deutschen-Grundrecht, auf das sich lediglich deutsche \nStaatsangehörige und zur Vermeidung einer Europarechtswidrigen Diskriminierung \nStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berufen können. Auch \nwenn ausländische Staatsbürger somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an \nden nicht ausgewiesenen Studienplatzkapazitäten haben, ist der Gesetzgeber aber nicht \ngehindert, einen solchen Anspruch einfachgesetzlich zu schaffen. Dies ist in Bremen \nerfolgt. Mit der Einfügung von § 3a Abs. 9 HSVVO hat der Verordnungsgeber deutlich \ngemacht, \ndass \nein \nAntrag \nauf \naußerkapazitäre \nZulassung \nein \nspezieller \nZulassungsantrag ist. Infolgedessen müssen für diesen die allgemeinen Regelungen für \nZulassungsanträge gelten, soweit keine speziellere Regelung getroffen worden ist. \nZulassungsanträge können mangels gesetzlicher Einschränkungen von Personen \n\n- 4 - \n- 5 - \njeglicher Nationalität gestellt werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V \n1268/14). \n \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und \nrechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber \neffektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische \nÜberprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04). \n \nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie das Bremische \nHochschulzulassungsgesetz (BremHZG). Die Kapazitätsverordnung (KapVO) gilt nach \nderen § 1 nur für die Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren der \nZentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden. Der \nStudiengang Soziale Arbeit wird nicht durch die Zentralstelle vergeben. Die \nKapazitätsermittlung hat infolgedessen nach den Vorgaben von § 2 BremHZG zu \nerfolgen. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils \ngeltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der \nAbsätze 1 bis 8 widerspricht. Maßgeblich für die Kapazitätsermittlung ist demnach \nvorrangig § 2 Abs. 1 bis 8 BremHZG. \n \n§ 2 BremHZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift verstößt nicht \ngegen den Grundsatz der ländereinheitlichen Kapazitätsermittlung. Einen solchen \nrechtlichen Grundsatz gibt es nicht. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer \ngemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 sieht Vorgaben zur \nKapazitätsermittlung nur für Studienplätze in Studiengängen vor, die in das zentrale \nVergabeverfahren einbezogen sind. Die in Art. 7 Abs. 5 des Staatsvertrags über die \nVergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992 vorgesehene entsprechende Anwendung \nder strengen bundeseinheitlichen Vergabekriterien auf nicht in das ZVS-Verfahren \neinbezogene Studiengänge ist bereits mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von \nStudienplätzen vom 22.06.2006 aufgegeben worden (vgl. zur Gesetzesgeschichte \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 157ff.). Dass die Länder \nin der Vergangenheit eine einheitliche Ausgestaltung des Kapazitätsrechts für alle \nStudiengänge gewählt haben, begründet ebenfalls keine Verpflichtung, dies auch in \nZukunft zu tun. Vielmehr geht das grundgesetzliche Bundesstaatsprinzip davon aus, dass \ndie Bundesländer die ihnen übertragenen Kompetenzen in unterschiedlicher Weise \nwahrnehmen können. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich ein solcher Grundsatz nicht \nherleiten. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Kapazitätsbegrenzungen nur unter \n\n- 5 - \n- 6 - \nengen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Sie bedürfen einer gesetzlichen \nGrundlage und müssen auf objektivierten und nachprüfbaren Kriterien beruhen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Damit verbleibt dem \nGesetzgeber ein enger, aber trotzdem vorhandener Gestaltungsspielraum. \n \nDie \nFestsetzung \nder \nZulassungszahlen \nvon \nStudienanfängern \nzum \nWintersemester 2016/2017 \nbei \nder \nAntragsgegnerin \nrichtet \nsich \nnach \n§ 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG. \nDanach \nwerden \ndie \nZulassungszahlen \nfür \nzulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch \nSatzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für den Studiengang Soziale Arbeit zuletzt \ndurch die Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 13.05.2016 \nerfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zulassungszahlen auf \nden Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung \neiniger Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den \nSchrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der \nRegelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den \nWesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen \ndurch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, \nBeschl. v. 30.01.2012 – 6 V 1646/11; Beschl. v. 15.11.2012 – 6 V 1013/12). Die Satzung \nist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass \ninsbesondere die Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens \nnach § 1 Abs. 3 BremHZG beachtet worden sind. \n \nIn der Satzung ist für den Studiengang Soziale Arbeit eine Zulassungszahl von 100 \nfestgesetzt worden. Tatsächlich sind im innerkapazitären Verfahren 105 Personen \nimmatrikuliert \nworden. \nDie \nImmatrikulationen \nsind \nkapazitätsreduzierend \nzu \nberücksichtigen. Das gilt auch, soweit sie über die Zulassungszahlen hinausgehen. Nur \nbei einer willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Vergabe hat die Überbuchung keine \nkapazitätsreduzierende Wirkung (ausführlich dazu OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2015 – \n2 B 313/14). Dafür, dass die Vergabe in einer solchen Weise erfolgt ist, bestehen keine \nAnhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie die zusätzlichen 5 Plätze vor \ndem Hintergrund der Kammerrechtsprechung vergeben hat, die den festgesetzten \nCurricularnormwert bezogen auf die modulbezogenen Übungen durch die Herabsetzung \ndes Anrechnungsfaktors regelmäßig reduziert. Hierin liegt keine rechtsmissbräuchliche \nVergabe. \n \nMit der erfolgten Immatrikulation von 105 Personen hat die Antragsgegnerin die \nvorhandenen Kapazitäten indes nicht vollständig ausgeschöpft. Nach Maßgabe der \n\n- 6 - \n- 7 - \ngesetzlichen Regelungen tritt eine Kapazitätserschöpfung im Studiengang Soziale Arbeit \nbei einer Zulassungszahl von 132 ein. Es verbleiben mithin 27 zu vergebene \nStudienplätze. Bei Gericht sind zum Entscheidungszeitpunkt noch 24 Eilanträge \nbetreffend den Studiengang Soziale Arbeit anhängig. Die Antragsteller aller noch \nanhängigen Verfahren können mithin ohne Auslosung zum Studium zugelassen werden. \n \nDie jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus folgender \nRechenformel: \n \n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge einer Lehreinheit/CNW × Anteilquote × Schwundfaktor \n \nDer Studiengang Soziale Arbeit ist nicht Teil einer Lehreinheit, insbesondere bietet die \nAntragsgegnerin keinen auf den Bachelorstudiengang bezogenen Masterstudiengang \nSoziale Arbeit an. Der an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/17 neu \neingerichtete Studiengang „Soziale Arbeit Dual“ ist ein eigenständiger, fremdfinanzierter \nStudiengang. Mithin war kein Curricularanteil zu bilden, sondern für den Studiengang \nSoziale Arbeit allein auf den erforderlichen CNW abzustellen. Zugleich ergibt sich aus der \nisolierten Betrachtung des Studiengangs Soziale Arbeit eine Anteilquote von 1,0. \n \nFür den Lehraufwand ist ein korrigierter CNW von 5,64 anzusetzen. \n \nDas von der Antragsgegnerin mit 282 Semesterwochenstunden (SWS) berechnete \nbereinigte Lehrangebot je Semester erhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen \nEilverfahren um 57 SWS auf 339 SWS. \n \nDer Schwundfaktor beträgt 1,0959. \n \nDemnach ergibt sich die Zulassungszahl von 131,74, gerundet 132, für den Studiengang \nSoziale Arbeit aus folgender Rechenformel: \n \n2 x 339 \n5,64\n× 1,0 × 1,0959 = 131,74 \n \nDie Berechnungsgrundlagen ergeben sich wie folgt: \n \n1. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 BremHZG die \nLehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDie Kammer hält auch weiterhin an der Auffassung fest, dass diese Vorschrift \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG \nwird nicht verletzt. Wie dargelegt, kann aus dem Teilhaberecht nicht ein bestimmtes, \neinheitliches Prinzip der Kapazitätsermittlung abgeleitet werden. Die Anknüpfung an die \ntatsächliche Stellenbesetzung führt zudem nicht zu einer unverhältnismäßigen \nBeschränkung des Teilhaberechts. Sie führt zwar im Vergleich zum abstrakten \nStellenprinzip des § 9 KapVO zu einer Verringerung des in der Kapazitätsberechnung zu \nberücksichtigenden Lehrangebots, wenn das durch die Nichtbesetzung einer Stelle \nfehlende Lehrangebot nicht durch die Vergabe von Lehraufträgen kompensiert wird. \nDafür gibt es allerdings ein legitimes Ziel, nämlich die Sicherung der Lehrqualität. Diese \nZielsetzung fällt ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Nicht besetzte \nStellen können in der Realität keine Lehre anbieten. Werden sie trotzdem bei der \nKapazitätsberechnung berücksichtigt, führt dies zu einer schlechteren Betreuungsrelation \nals im Curricularnormwert vorgesehen (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Bremen, \nBeschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15, v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14 – und v. 16.11.2016 – \n6 V 2216/16 -; alle Beschlüsse zur Lehreinheit Psychologie an der Universität Bremen). \nDem kann nicht entgegengehalten werden, das konkrete Stellenprinzip führe zu einer \nwillkürlichen Verringerung der Ausbildungskapazität. Selbst wenn man die Auffassung \nvertritt, \n§ 2 Abs. 2 \nBremHZG \ngenüge \nnur \ndann \nden \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen, wenn eine hinreichend gesicherte Überprüfung der Kapazitätsauslastung \ngewährleistet werde, so hätte die Antragsgegnerin diese Einschränkung ebenfalls \nbeachtet. Mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist \ndas konkrete Stellenprinzip jedenfalls dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, \nwenn eine willkürliche Besetzungspraxis seitens der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist. \nDas ist der Fall, wenn die Antragsgegnerin die Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen \nbenennt, denn hierdurch wird eine gerichtliche Kontrolle von kapazitätsreduzierenden \nEntscheidungen ermöglicht und der Gefahr einer grundlegenden Verringerung von \nAusbildungskapazitäten begegnet. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer vorgelegten \nKapazitätsunterlagen die jeweiligen Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen \nhinreichend benannt. Eine willkürliche Nichtbesetzungspraxis vermag das Gericht nicht \nzu erkennen. \n \n \na) Lehrverpflichtung der Professoren \n \nNach diesen Grundsätzen ist für die Professoren des Studiengangs Soziale Arbeit ein \nLehrangebot im Umfang von 144 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: \n \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nProfessoren\nReguläre \nLehrverpflichtung \nReduzierung \nLehrverpflichtung \nLehrverpflichtung für \nKapazitätsermittlung \nK… \n18 \n(9) \n18 \nS… \n18 \n \n18 \nG… \n18 \n \n18 \nS… \n18 \n \n18 \nW… \n18 \n \n18 \nA… \n18 \n \n18 \nL… \n18 \n \n18 \nH… \n18 \n \n18 \nGesamt\n144\n0\n144\n() = nicht anzuerkennende Reduzierung der Lehrverpflichtung bzw. nicht anzuerkennende Vakanz \n \n \nProfessoren an der Hochschule Bremen haben eine wöchentliche Lehrverpflichtung von \n18 Lehrveranstaltungsstunden; § 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den Umfang und \nden Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (LVNV) \nvom 14.04.2004. Keine Bedenken bestehen deshalb gegen die von der Antragsgegnerin \nweiterhin vorgenommene Berücksichtigung des Deputats der seit dem 01.09.2016 im \nFreistellungsjahr (Sabbatical) befindlichen Professorin Dr. W…und des für die \nWahrnehmung einer Gastprofessur seit dem 01.09.2016 beurlaubten Professors Dr. A…. \nDenn diese Stellen sind auch unter dem Gesichtspunkt des konkreten Stellenprinzips \nnicht vakant. Nach dem konkreten Stellenprinzip ist eine Stelle bereits dann besetzt, \nwenn eine Person von der Hochschule auf der Stelle geführt wird. Dies gilt grundsätzlich \nauch dann, wenn der Stelleninhaber derzeit keine Lehrleistungen (z. B. wegen Elternzeit \noder Krankheit) erbringt. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich auf die \nStellenbesetzung, nicht jedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen ab. \nEine Ausnahme stellen lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. hierzu schon VG Bremen, \nBeschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15 und 19.11.2014 – 6 V 1268/14). \n \nDie bei der Kapazitätsberechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG angenommene \nReduzierung der Lehrverpflichtung des Herrn Professor Dr. K…im Umfang von 9 SWS ist \nindes nicht vorzunehmen. Sie genügt nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 \nNr. 2 LVNV iVm. § 7 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung über die Erfüllung der Lehrverpflichtung \nund der Beratungs- und Betreuungspflichten der an der Hochschule Bremen \nhauptberuflich tätigen Lehrenden (Lehrverpflichtungsverordnung) vom 25.11.2011. \nDanach kann der Rektor das Lehrdeputat um bis zu 50 Prozent für die Wahrnehmung der \nFunktion als Studiendekan reduzieren. Die Entscheidung des Rektors beinhaltet eine \nErmessensentscheidung, die zu begründen ist. Die gerichtliche Überprüfung der \nEntscheidung des Rektors beschränkt sich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen \nGrenzen des Organisationsermessens eingehalten worden sind. Das erfordert zunächst, \ndass bereits die Entscheidung über die Übertragung weiterer Dienstaufgaben als \nUrsache der Deputatsreduzierung ausreichend begründet und nachvollziehbar ist. Die \n\n- 9 - \n- 10 - \nUniversität ist in kapazitätsbeschränkten Fächern darlegungsverpflichtet. Es obliegt ihr, \nDeputatsverminderungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu \nbegründen. Aus der Begründung muss sich hinreichend konkret ergeben, welche \nweiteren Dienstaufgaben der Lehrperson im Einzelnen übertragen worden sind, welchen \nzeitlichen Aufwand ihre Wahrnehmung jeweils erfordert und wodurch dieser Aufwand \nverursacht wird (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 163 m. w. N.). \nAndernfalls ist eine kapazitätsrechtliche Überprüfung der Ausübung des bestehenden \nOrganisationsermessens durch das Gericht nicht möglich. Im Anschluss hat der Rektor \nsein Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind \noffenzulegen. Insbesondere hat er stets zu prüfen, ob die Deputatsermäßigung unter \nBerücksichtigung der übrigen Dienstpflichten mit den Belangen der Studienbewerber \nvereinbar ist (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 163). Nach \nden vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass hier Ermessenserwägungen \nhinsichtlich \nder \nAuswirkungen \nauf \ndie \nLehre \nerfolgt \nwären \n– \nzumal \ndie \nDeputatsreduzierung hier maximal ausgeschöpft wurde. Ein solcher Ermessensausfall \nführt im Sinne des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots dazu, dass die \ngewährte Reduzierung nicht kapazitätswirksam ist. \n \nb) Lehrverpflichtung der akademischen Mitarbeiter \n \nFür die akademischen Mitarbeiter der Lehreinheit ist ein Lehrangebot im Umfang von \n94 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: \n \nFunktion\nName \nStellenu\nmfang \nBefristun\ng \nRegulä\nre LV \nReduzierung LV\nLV für \nKapazitätser\nmittlung \nLfbA \nK… \n1,00 \nunbefr. \n24,00 \n(12) + 2 \n22,00 \nLfbA\nK… \n0,50 \nunbefr. \n12,00 \n12,00 \nLfbA \nZ… \n1,00 \nunbefr. \n24,00 \n \n24,00 \nLfbA \nL… \n0,5 \nbefr. \n12,00 \n \n12,00 \nLfbA \nL… \n0,5 \nbefr. \n12,00 \n \n12,00 \nLfbA \nK… \n0,5 \nbefr. \n12,00 \n \n12,00 \nGesamt \n \n4 \n \n96 \n2 \n 94 \nLfbA = Lehrkraft für besondere Aufgaben, () = nicht anzuerkennende Reduzierung der Lehrverpflichtung bzw. \nnicht anzuerkennende Vakanz \n \n \nLehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach § 24 BremHG hauptberufliche Lehrkräfte \nzur \nVermittlung \npraktischer \nFähigkeiten \nund \nKenntnisse, \nfür \ndie \nnicht \ndie \nEinstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erforderlich sind. Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 \nlit. a LVNV haben sie ein Lehrdeputat von 24 Lehrveranstaltungsstunden unabhängig \ndavon zu erbringen, ob ihre Anstellung befristet oder unbefristet erfolgt ist. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nEinzustellen in die Berechnung der Lehrkapazität war hier entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin außerdem das Lehrdeputat der drei halben Lehrkraftstellen für die \nBeurlaubung bzw. Freistellung der Professoren W…und A…durch die Lehrkräfte L…, \nL…und K…. Eine Anrechnung findet nach § 2 BremHZG nicht statt. Dem kann nicht \nentgegengehalten \nwerden, \ndass \ndies \nzu \nunbilligen \nErgebnissen \nführe, \nda \nVertretungsstellen, die als Ersatz für diese Stellen vergeben würden, nicht verrechnet \nwerden könnten. Der bremische Landesgesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, \ndass – anders als hinsichtlich Lehraufträgen in § 11 Satz 2 KapVO – jeder Lehrauftrag \nund jeder andere Ersatz für nicht ausgeübte Lehrtätigkeit zu einer Erhöhung der \nKapazität führt und eine Verrechnung von Lehraufträgen nicht stattfindet. \n \nDie \nLehrverpflichtungshöchstgrenzen \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \ngrundsätzlich \nausgeschöpft. \nAllerdings \nist \ndie \nbei \nder \nKapazitätsberechnung \nnach \n§ 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG angenommene Reduzierung der Lehrverpflichtung des Herrn \nK…für die Funktion des Studiendekans im Umfang von 12 SWS nicht vorzunehmen. Sie \ngenügt nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 LVNV iVm. \n§ 7 Abs. 1 Satz 3 Lehrverpflichtungsverordnung. Ebenso wie im Falle des Professors \nK…ist hier keine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Ob und der Reichweite einer \nReduzierung sowie der Auswirkungen auf die Lehre erkennbar getroffen worden. Eine \nReduzierung der Lehrkapazität kommt deshalb an dieser Stelle nicht in Betracht. \n \nDagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anerkennung der \nDeputatsreduzierung \ndes \nHerrn \nKühl \nim \nUmfang \nvon \nzwei \nSWS \nfür \ndie \nStudiengangsleitung. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 lit. c Lehrverpflichtungsverordnung kann für \ndie Leitung eines Studiengangs mit mehr als 50 Studierenden eine Deputatsreduzierung \nvon bis zu drei SWS bewilligt werden. In der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n22.11.2016 dargelegten nur anteiligen Bewilligung der Deputatsreduzierung ist letztlich \neine hinreichend dokumentierte Ermessensbetätigung zu sehen. \n \nc) Lehraufträge \n \nAls Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind 101 SWS zugrunde zu legen. \n \nDer Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO \nalle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach \n§ 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \n\n- 11 - \n- 12 - \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \n \nMaßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der \nLehrauftragsstunden \nsind \ndie \nvom \nRektorat \ndem \nStudiengang \nfür \nden \nBerechnungszeitraum zugewiesenen Lehrauftragsstunden. Eine solche Zuweisung ist bis \nzum Berechnungsstichtag semesterdurchschnittlich in Höhe von 101 SWS erfolgt. Hierfür \nbestehen keine Bedenken. Rechtlich geklärt ist auch, dass die darin enthaltenen aus den \nMitteln des Hochschulpakts generierten Lehrauftragsstunden im Umfang von 89,5 SWS \neinzubeziehen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2009 – 2 B 409/09). \n \n2. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Curricularnormwert (CNW) für den \nStudiengang Soziale Arbeit begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Das \nführt zu einer Reduzierung des CNW auf 5,64. \n \nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, \nstudienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der \nGrundlage \nder \ncurricular \nvorgesehenen \nLehrveranstaltungsstunden \nund \nden \nVeranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen \nfestgesetzt werden. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG \nfolgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – \n7 C 72.84). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85) kommt der verwaltungsgerichtlichen \nInhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden \nRegelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. \n \nVon ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das Ergebnis rationaler \nAbwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind insoweit \nGrenzen \ngesetzt. \nDie \nVerwaltungsgerichte \nhaben \nden \noffenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \n\n- 12 - \n- 13 - \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, \n1 BvR 610/85; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007 – 1 B 486/06). \n \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nBildung und Wissenschaft festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine \nvorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. \n \nEntgegen der Auffassung einiger Antragsgegner steht der CNW-Berechnung nicht von \nvornherein die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 (1 BvL \n8/10) entgegen. In dem angeführten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht \nentschieden, dass die landesrechtliche Norm des Hochschulgesetzes, welche eine \nmittelbare \nPflicht \nzur \nAkkreditierung \nvon \nStudiengängen \ndurch \neine \nAkkreditierungsagentur \nvorsehe, \neinen \nschwerwiegenden \nEingriff \nin \ndie \nWissenschaftsfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darstelle (BVerfG, \nBeschl. v. 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 –, Rn. 50 ff, juris). Aus der Entscheidung lässt sich \nindes nicht im Umkehrschluss ableiten, dass eine Studienordnung, die unter Mitwirkung \neiner \nAkkreditierungsagentur \nerstellt \nworden \nist, \nfehlerhaft \nist. \nDie \nin \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit dient dem Schutz der \nUniversität. Die Mitwirkung einer Akkreditierungsagentur kann daher nicht zu Lasten der \nUniversität herangezogen werden. \n \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist in der Anlage 2 \nzur Satzung der Hochschule Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – \nZulassungszahlensatzung – vom 14.06.2011 und der Satzung über die Änderung der \nZulassungszahlensatzung vom 13.05.2016 auf 6,18 festgesetzt worden. \n \nHier ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gericht in ständiger Rechtsprechung den \nfestgesetzten CNW herunterkorrigiert hat, soweit in der CNW-Berechnung für \nmodulbezogene Übungen ein über 0,3 hinausgehender Anrechnungsfaktor (von 0,5) \nzugrunde gelegt worden ist (vgl. etwa VG Bremen, Beschl. v. 26.11.2009 – 6 V 1216/09 \nm. w. N.). Die Kammer hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die Anpassung des \nAnrechnungsfaktors in Höhe von 0,3 für modulbezogene Übungen entspricht im Übrigen \nden \nsachverständigen \nEinschätzungen \nder \nKultusministerkonferenz \nbetreffend \nLehrveranstaltungen, nach deren Art eine ständige Betreuung der Studierenden nicht \nerforderlich ist (Nr. 1.4.3 der kmK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an \nHochschulen, \nBeschluss \nvom \n12.06.2003). \nNach \nden \nalternativ \nangestellten \n\n- 13 - \n- 14 - \nBerechnungen \nder \nAntragsgegnerin \n(„Normwertberechnung \nAnnahme: \nAnrechnungsfaktor MÜ = 0,3“) reduziert sich der CNW damit auf 5,89. \n \nVon diesem reduzierten CNW von 5,89 sind weitere curriculare Anteile in Abzug zu \nbringen. Nicht nachvollziehbar ist der Ableitungszusammenhang betreffend die Module \n5.1 und 5.2. Dies führt zum Abzug der von der Antragsgegnerin berücksichtigten \nCurricularanteile in Höhe von 0,15 für das Modul 5.1 und in Höhe von 0,1 für das Modul \n5.2. (Abzug insgesamt 0,25) und zu einem neu berechneten CNW von 5,64. \n \nIn die Berechnung des CNW hat die Antragsgegnerin für die Durchführung des Moduls \n5.1 Curricularanteile für einen Seminaristischen Unterricht in Höhe von 0,05, für ein \nSeminar in Höhe von 0,1 und für eine Modulbezogene Übung in Höhe von 0,025 \neingestellt. Entsprechend der Darstellung im Veranstaltungsverzeichnis hat die \nAntragsgegnerin auf Nachfrage bestätigt, dass es insgesamt als online-Modul mit \nergänzenden Präsenzveranstaltungen stattfinde. Die Studierenden bearbeiteten ein \nonline-Modul und hätten eine online-Präsentation anzufertigen, die in die Lehrplattform \neingestellt werde. Bezüglich der Themenfindung und der Erstellung der online-\nPräsentation finde eine intensive Beratung statt, für die bei Bedarf Termine vereinbart \nwürden. Der Aufwand sei aufgrund der intensiveren Einzelberatungen höher als bei \neinem \nklassischen \nPräsenzmodul. \nNach \nden \nvorgelegten \nUnterlagen \nder \nAntragsgegnerin sind im Wintersemester 2016/2017 10 Präsenzveranstaltungen von \nunterschiedlicher Art (Besuch bei Refugio, Workshop, Exkursion, Besuch im Café \nPapagei, Gemeinsame Schau auf Präsentationen) und Dauer (zwischen 1,5 bis 6 \nStunden) vorgesehen. Zwar sieht auch das im Internet abrufbare Modulhandbuch für den \nStudiengang als Lernform alternativ zum Präsenzstudium in Gruppen auch die Form des \nOnline-Studiums „und Präsenz“ vor. Es ist aber nicht dargelegt und für das Gericht nicht \nnachvollziehbar, wie daraus im Zusammenhang mit den für die online-Präsentationen \nerforderlichen Beratungen in Einzelterminen der Lehraufwand abgleitet wurde. Dieser \ngeht in seiner Berechnung von regelmäßigen Veranstaltungen und bestimmten \nGruppengrößen (40 Personen für Seminaristischen Unterricht, 20 Personen für das \nSeminar und 20 Personen für die Modulbezogene Übung) aus. Die unterschiedlichen \nFormen der Präsenzveranstaltungen lassen sich auch nicht mit den der Berechnung \nzugrunde gelegten Lehrveranstaltungsformen (Seminar, Seminaristischer Unterricht, \nModulbezogene Übung) vergleichen. Allein der Vortrag, dass der Aufwand größer als im \nFalle klassischer Präsenzveranstaltungen sein soll, erschließt sich nicht. \n \nFür die Durchführung des Moduls 5.2 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung des \nCNW Curricularanteile für ein Seminar in Höhe von 0,1 und für eine Kleingruppe in Höhe \n\n- 14 - \n- 15 - \nvon 0,15 berücksichtigt. In der Kleingruppe bestehend aus 10 Personen sollen \nSupervisionen durchgeführt werden. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin erläutert, \ndass \nüber \ndie \nAngaben \ndes \nVeranstaltungsverzeichnisses \nfür \ndas \nWintersemester 2016/2017 hinaus diese Supervisionen an Terminen stattfänden, die \nbereits im Sommersemester im Rahmen des Moduls 4.2 festgelegt und deshalb nicht im \naktuellen Veranstaltungsverzeichnis auftauchen würden. Damit ist zwar kein Umfang \ndieser Supervisionsveranstaltungen dargestellt. Es erscheint indes nachvollziehbar, dass \nwöchentlich eine Supervision von 1,5 SWS stattfindet und dies dem angesetzten \nLehraufwand von 0,15 entspricht. Das im Internet abrufbare Modulhandbuch sieht als \nLehrinhalt auch Supervision in der sozialen Arbeit vor. Das ebenfalls zum Modul 5.2 \ngehörende Seminar stellt eine Fachbegleitung in den Projekten dar, die, nach Angabe \nder Antragsgegnerin, „entsprechend der inhaltlichen Bedingungen und der regionalen \nVerteilung der Praxisstellen“ stattfindet. Weder hieraus noch aus der weiteren Angabe \nder Antragsgegnerin, dass ein „kleiner Teil“ auf inhaltliche Treffen an der Hochschule \nentfalle und außerdem eine Einzelbetreuung zu den parallel zu erbringenden \nPrüfungsleistungen \nim \nRahmen \ndes \nE-Portfolios \nstattfinde, \nergibt \nsich \neine \nnachvollziehbare Ableitung des Ausbildungsaufwands pro Studierendem. Aus dem \nModulhandbuch ergibt sich auch nicht, dass ein E-Portfolio erstellt wird, sondern ein \nPraxisbericht. Ob Prüfungsleistungen in dem Modul erbracht werden, ist für das Gericht \ninsofern nicht nachvollziehbar, als das Modulhandbuch darauf hinweist, dass der \nKompetenzerwerb dieses Moduls mit der Prüfungsleistung im Modul 6.2 festgestellt \nwerde. Die Anforderungen an die Darlegungen des Lehraufwands gelten umso mehr, \nwenn die Antragsgegnerin auch hier im Grunde geltend machen will, dass der \ntatsächliche Aufwand pro Studierenden noch über dem in die Berechnung eingestellten \nCurricularanteil liege. Allein diese Behauptung kann nicht zum Verzicht auf eine \nableitbare, nachvollziehbare Darlegung des Aufwands führen. Der auf das Seminar \nbezogene Curricularanteil von 0,1 war hiernach in Abzug zu bringen. \n \nAngesichts des fehlenden Ableitungszusammenhangs kommt es im Sinne des \nKapazitätserschöpfungsgebots insgesamt zu einer Reduzierung der für die Module 5.1 in \nHöhe von 0,15 und 5.2 in Höhe von 0,1 angesetzten Curricularanteile. Denn es ist dem \nGericht mangels nachvollziehbarer Parameter nicht möglich, hier eine eigene \nBerechnung des Lehraufwands vorzunehmen. \n \nOb aufgrund der Darstellung der Antragsgegnerin, dass für Studierende des neu \neingerichteten \nStudiengangs \n„Soziale \nArbeit \nDual“ \nKapazitäten \ndes \nhochschulpaktfinanzierten Anteils des Studiengangs Soziale Arbeit mitgenutzt würden, \nsoweit der neue duale Studiengang noch nicht auskömmlich finanziert sei, abzuleiten ist , \n\n- 15 - \n- 16 - \ndass die Studierenden beider Studiengänge zum Teil dieselben Veranstaltungen \nbesuchen \nund \nin \nder \nFolge \ndie \nFestlegung \nder \nGruppengrößen \nbei \nder \nLehraufwandberechnung insgesamt anzuzweifeln ist, bedarf hier keiner Entscheidung. \nAufgrund der vorgenannten Korrektur der Lehrkapazität und des CNW haben bereits \nsämtliche 24 Antragsteller und Antragstellerinnen einen Anspruch auf vorläufige \nZulassung. \n \n3. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nvon ihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die \nbremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.02.2011 – 2 B \n337/10; Beschl. v. 17.03.2010 – 2 B 409/09). Die Antragsgegnerin hat die zum \nBerechnungsstichtag vollständigen drei Kohorten des siebensemestrigen Studiengangs \n(Erstsemester 2010/11, 2011/12 und 2012/13) betrachtet und den Mittelwert der \nAuslastung gebildet. Dabei \nbegegnet \nes auch keinen \nBedenken, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin beim Übergang zwischen dem 6. und 7. Fachsemester der Kohorte von \n2011/12 eine Erfolgsquote größer als „1“ ausgewiesen und in die Berechnung des \nSchwundfaktors hat einfließen lassen. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines \n„positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 BremHZG \nanwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen allein die kapazitätssenkende \nWirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten Schwundfaktors \ninsgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung des Mittelwerts \nder Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen Semesters auf „1“ \nerfolgen \nmuss. \nDem \nsteht \nbereits \n§ 17 KapVO \nentgegen, \nwonach \nin \ndie \nSchwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge \neinzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von \nZu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche \nZugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu \ngesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich \nzugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand \nausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2011 – \n13 C 33/11; VGH München, Beschl. v. 24.08.2010 – 7 CE 10.10210; OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 19.10.2010 – 2 NB 388/09). \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n\n- 16 - \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Behlert \ngez. Tetenz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-12-09/6-v-2664-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-12-09/6-v-2664-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365218","retrieved":"2026-07-09 04:52:52.691329+00:00"}}