{"status":"available","doknr":"OLD365216","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-23","aktenzeichen":"6 V 3791/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 3791/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Telekom \nAG, HBS, BRS, Beamtenrecht Services, Gradestraße 18, 30163 Hannover, \n \nAntragsgegnerin, \nProz.-Bev.: \n…, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richter Gehrig am 23. Dezember 2016 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 27.617,94 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nDer zulässige Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller das \nHinausschieben des Eintritts des Ruhestands über den 31.12.2016 hinaus begehrt, ist \nunbegründet. \n \nDer Antragsteller, Beamter im gehobenen Dienst mit dem statusrechtlichen Amt eines \nTechnischen Postamtsrats (Bes.Gr. A 12) und der Deutschen Telekom zugehörig und \nweiter seit dem 01.02.2016 aus dienstlichen Gründen befristet bis zum 31.12.2016 an \ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) abgeordnet \nund mit Ablauf des 31.12.2016 in den Altersruhestand tretend, hat einen \nAnordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO \nglaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Eintritts des \nRuhestands liegen nicht vor. \n \nGemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des \nBeamten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse \nliegt (Nr. 1) und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen \nArbeitszeit beträgt (Nr. 2). Gemäß Satz 2 ist der Antrag spätestens sechs Monate vor \ndem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. \n \nDer Antragsteller, der mit Schreiben vom 10.05.2016 bei der Deutschen Telekom seine \nVersetzung zum Bundesamt beantragt hat und gegen die mit Bescheid vom 15.07.2016 \nund Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 erfolgte Ablehnung dieses Begehrens \nbereits am 05.12.2016 Klage erhoben hat (6 K 3579/16), hat nicht spätestens sechs \nMonate vor Eintritt des Ruhestands das Hinausschieben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG \nbeantragt. \n \nZwar hat er mit Schreiben vom 10.05.2016 einen Antrag auf Hinausschieben des \nRuhestands gestellt. Allerdings hat er diesen Antrag bei dem Bundesamt gestellt, \nwelches aufgrund der bisher abgelehnten Versetzung dorthin nicht zuständig ist, über \ndas Hinausschieben zu entscheiden. Vielmehr hätte er diesen Antrag bei der Deutschen \nTelekom stellen müssen. \n \nZuständig für die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand \ngemäß § 53 Abs. 1 BBG ist die oberste Dienstbehörde (Plog/Wiedow, BBG. § 3 Rn. 13). \nDas ist vorliegend die Deutsche Telekom. Die oberste Dienstbehörde ist gemäß § 3 Abs. \n1 BBG die oberste Dienstbehörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der \n\n- 3 - \n- 4 - \nBeamte ein Amt wahrnimmt. Ist der Dienstherr – wie hier – der Bund, so ist die oberste \nDienstbehörde des Beamten grundsätzlich die oberste Dienstbehörde des Bundes in \nderen Dienstbereich er ein Amt im abstrakt-funktionalen Sinne bekleidet (Battis, BBG, 4. \nAufl. § 3 Rn. 2). Der Antragsteller bekleidet mangels Versetzung zum Bundesamt \nweiterhin ein abstrakt-funktionales Amt bei der Deutschen Telekom, mithin ist diese die \nfür ihn zuständige oberste Dienstbehörde, die über das Hinausschieben des Ruhestands \nzu entscheiden hat. Hieran ändert seine Abordnung zum Bundesamt nichts. Im Falle \neiner Abordnung bestehen gewissermaßen zwei oberste Dienstbehörden. Die \naufnehmende oberste Dienstbehörde, bei der Beamte nur das Amt im konkret-\nfunktionellen Sinne bekleidet, mithin seinen Dienst auf einem bestimmten Dienstposten \nleistet, ist zuständig für die das Amt im funktionellen Sinne betreffenden Entscheidungen \n(etwa Urlaub). Die abgebende Dienstbehörde bleibt hingegen zuständig für die das Amt \nim abstrakt-funktionalen Sinne betreffenden Entscheidungen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § \n3 Rn. 12). Hierzu gehört das Hinausschieben des Ruhestands. \n \nIm Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die oberste \nDienstbehörde ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Ruhestands \nbesitzt. Auf ein etwaiges Interesse des Bundesamts kommt es vorliegend nicht an. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwert \nfolgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hiernach errechnet sich der \nStreitwert in Verfahren, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betreffen, \nnach dem 6-fachen Endgrundgehalt (hier: der Besoldungsgruppe A 12) zuzüglich \nruhegehaltsfähiger Zulage (hier: Zulage nach Vorbem. Nr. 12 b der Anlage I und Anlage \n6 zur BremBesO). Zwar wird vorläufiger Rechtsschutz begehrt. Wegen der \nVorwegnahme der Hauptsache wird jedoch ein Abschlag nicht gewährt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n\n- 4 - \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Vosteen \ngez. Gehrig","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-12-23/6-v-3791-16","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-12-23/6-v-3791-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365216","retrieved":"2026-07-09 04:52:52.624737+00:00"}}