{"status":"available","doknr":"OLD365214","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-01-17","aktenzeichen":"6 K 1309/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1309/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe \n22 – 24, 28203 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28215 Bremen, Gz. P4-2, \n \nb e i g e l a d e n : \n… \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richter \nBremicker und Büssenschütt ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 für Recht \nerkannt: \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen \nKosten \nder \nBeigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, die ihm seine ehemalige \nDienstherrin - die Beigeladene - bewilligt hat. \n \nDer … geborene Kläger trat mit Wirkung vom ….2000 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf als Feuerwehrmann-Anwärter in den Vorbereitungsdienst \nder Stadt …. Mit Wirkung vom ….2002 ernannte ihn der Oberbürgermeister der Stadt \nBraunschweig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur \nAnstellung. Er wurde auf eigenen Antrag mit Wirkung vom ….2002 im Wege der \nVersetzung in den Dienst der Beigeladenen versetzt, die ihm am ….2006 die Eigenschaft \neines Beamten auf Lebenszeit verlieh. Am ….2011 ernannte ihn der Senat der \nBeigeladenen zum Oberbrandmeister. Auf eigenen Antrag versetzte die Beigeladene den \nKläger mit Wirkung vom ….2013 zur Beklagten. \n \nMit Bescheid vom 13.12.2013 setzte die Beigeladene für die Abgeltung der bis zum \n31.12.2012 geleisteten Übergabe- und Rüstzeiten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von \n151,11 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass \nder Zeitraum vom 02.07.2011 bis 20.05.2012 nicht berücksichtigt worden sei. Mit \nBescheid vom 10.11.2014 half die Beigeladene dem Widerspruch ab und bewilligte unter \nNeuberechnung eine Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis \n31.12.2012 in Höhe von insgesamt 470,25 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten \n151,11 Euro betrage die noch auszugleichende Summe 319,14 Euro. Aufgrund seines \nzum 31.08.2013 erfolgten Ausscheidens aus dem Dienst der Beigeladenen habe er sich \nwegen der Auszahlung des Differenzbetrages an seine neue Dienstherrin zu wenden. \nDies ergebe sich aus § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz und § 15 Abs. 3 \n\n- 3 - \n- 4 - \nBeamtStG. Danach sei die dienstherrnübergreifende Versetzung nach dem Modell der \nRechtsnachfolge konzipiert. Der neue Dienstherr sei deshalb verpflichtet, Altschulden zu \nbedienen. \n \nDer Kläger forderte die Beklagte sodann zur Zahlung der durch die Beigeladene \nzuerkannten Mehrarbeitsvergütung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom \n03.03.2015 \nab. \nAus \nder \nFortsetzung \ndes \nBeamtenverhältnisses \nfolge \nkeine \nRechtsnachfolge. Auf erneute Aufforderung seitens des Klägers mit Schreiben vom \n11.05.2015 lehnte die Beklagte die Auszahlung mit Bescheid vom 18.05.2015 mit \nderselben Begründung ab. \n \nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2015 Widerspruch ein, der mit \nWiderspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 17.06.2015 als \nunbegründet \nzurückgewiesen \nwurde. \nAuf dem Widerspruchsbescheid \nist \n„mit \nPostzustellungsurkunde“ \nvermerkt. \nIn \nder \nBehördenakte \nbefindet \nsich \nkeine \nPostzustellungsurkunde. \n \nAm 24.07.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er habe den \nWiderspruchsbescheid am 25.06.2015 erhalten. Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung \nsei unstreitig entstanden. Die Beklagte als neue Dienstherrin sei verpflichtet, seinen \nAnspruch zu erfüllen. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz \nund § 15 Abs. 3 BeamtStG. Die Beklagte sei in die Rechtsnachfolge eingetreten. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2015 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 zu verpflichten, an \nden Kläger 319,14 Euro zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die angefochtenen Bescheide. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 07.11.2016, 14.11.2016 und 10.01.2017 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie fristgerecht erhobene und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage \nzulässige bzw. in eine solche umzudeutende Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht \ngegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des ihm von seiner früheren \nDienstherrin zuerkannten restlichen Mehrarbeitsausgleichs in der geltend gemachten \nHöhe zu. Die Beklagte hat den Antrag auf Zahlung zu Recht mit Bescheid vom \n18.05.2015 und Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 abgelehnt. \n \nDie Beklagte ist nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs \nverpflichtet, weil sie nicht die materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete ist. Der Anspruch \nist gegenüber dem ursprünglichen Dienstherrn des Klägers, der Beigeladenen, \nentstanden. Die Beigeladene hat folgerichtig auch über den Anspruch des Klägers \nentschieden und ihm eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 470,25 Euro \nzuerkannt. \n \nDie Zahlungsverpflichtung richtet sich nach der Anspruchsverpflichtung. Daran hat die \ndienstherrnübergreifende Versetzung nichts geändert. Die Verpflichtung zur Erfüllung des \nAusgleichsanspruchs ist nicht mit der Versetzung des Klägers auf die Beklagte \nübergegangen. \n \nSowohl § 29 Abs. 4 BremBG als auch § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz sehen \nin Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG vor, dass das Beamtenverhältnis \nim Falle einer dienstherrnübergreifenden Versetzung „fortgesetzt“ wird. Hieraus lässt sich \nweder unmittelbar noch mittels Auslegung ableiten, dass der übernehmende Dienstherr \n\n- 5 - \n- 6 - \nim Sinne einer Rechtsnachfolge umfassend und in jegliche Verbindlichkeiten aus dem \nBeamtenverhältnis zum ehemaligen Dienstherrn eintritt. \n \nDas OVG Münster hat hierzu – wohl bisher als einziges Obergericht – im Urteil vom \n16.03.2015 – 6 A 190/14 – ausgeführt: \n \n„Eine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge bei Versetzung zu einem anderen \nDienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dienstherrn \nentstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen findet sich weder im LBG NRW noch \nim \nBeamtStG. \nInsbesondere \ndem \nvom \nVerwaltungsgericht \nangeführten \n§ 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW lässt sich eine solche Regelung nicht \nentnehmen. \nEine \nunmittelbare \nAussage \nzur \nRechtsnachfolge \nim \nFall \neiner \ndienstherrnübergreifenden Versetzung wird darin nicht getroffen. Soweit diese Regelung \nvorsieht, dass \"das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt\" wird, wenn \nder Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besagt dies nichts im \nSinne eines Übergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den \nneuen Dienstherrn. \nAus dem Wortlaut der Regelung (\"wird fortgesetzt\") folgt zunächst nur, dass das \nBeamtenverhältnis mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn fortdauert, das heißt, \ndass keine Unterbrechung eintritt. Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch \ndenkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen \nDienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit \ndem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris, VG Köln, Urteil vom 28. April \n2008 - 15 K 4362/07 -, juris; Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, \nLoseblatt, \nStand Februar 2016, \n§ 25 \nLBG \nNRW, Rn. 300; \nPlog/Wiedow, \nBundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, \nRn.13; Haratsch, ZBR 1998, 277 (279). \nAus dem Wortsinn des Begriffs \"Fortsetzung\" folgt ferner, dass das bestehende \nDienstverhältnis (lediglich) im zeitlichen Anschluss fortgeführt, nicht aber gewissermaßen \nvon Anfang an \"übernommen\" wird. Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung erst \"ex \nnunc\" an die Stelle des vorherigen Dienstherrn. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 und VG Köln, Urteil vom 28. April 2008, jeweils \na. a. O.; vgl. auch Haratsch, a. a. O. (S. 280) zur Frage der Anwendung des Rechts des \naufnehmenden Dienstherrn ex nunc oder ex tunc. \nBereits das spricht gegen eine (umfassende) Rechtsnachfolge bzw. gegen den Übergang \nder Anspruchsverpflichtung auf den neuen Dienstherrn hinsichtlich bereits vor der \nVersetzung entstandener und fälliger Ansprüche. \nSystematische \nErwägungen \nbestätigen, \ndass \ndie \n\"Fortsetzung \ndes \nBeamtenverhältnisses\" im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW nicht \nzugleich eine umfassende Rechtsnachfolge hinsichtlich sämtlicher offener Ansprüche \nund Verpflichtungen beinhaltet. Ist eine solche Gesamtrechtsnachfolge gewollt, trifft der \nGesetzgeber angesichts der damit verbundenen weitreichenden Folgen vielmehr \nregelmäßig eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Dementsprechend sieht etwa \nArt. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW für die Übernahme der Beamten vom Land in den \nHochschuldienst (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW) vor, dass \"Rechte und Pflichten \ndes Landes ... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ... übergehen\". Vergleichbares ist für \nden Fall des Dienstherrnwechsels durch Versetzung nach § 25 LBG NRW weder im LBG \nNRW noch an anderer Stelle erfolgt. \n\n- 6 - \n- 7 - \nWerden demnach die organisationsrechtlichen Fragen wie die Rechtsnachfolge in aller \nRegel spezialgesetzlich geregelt, gibt auch eine systematische Zusammenschau mit den \n§§ 16, 17 BeamtStG und §§ 128, 129 BRRG nichts für eine Rechtsnachfolge des neuen \nDienstherrn allein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW her. In \nden zitierten Regelungen ist - wortgleich mit § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW - \nauch für den Fall der vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere \n(§ 16 Abs. 1 BeamtStG, § 128 Abs. 1 BRRG) vorgesehen, dass \"das Beamtenverhältnis \nmit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt\" wird (vgl. § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. die in \n§ 129 Abs. 1 BRRG enthaltene Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). In diesen \n(seltenen) Sonderfällen, in denen der bisherige Dienstherr wegfällt, ist tatsächlich nur \neine umfassende Übernahme der Rechte und Pflichten durch den neuen Dienstherrn \ndenkbar. Die Rechtsnachfolge tritt dann aber gerade nicht bereits auf der Grundlage des \n§ 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. der in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltenen Verweisung auf \n§ 18 Abs. 4 BRRG a. F. mit der \"Fortsetzung des Beamtenverhältnisses\" ein, sondern \ndurch die entsprechenden (spezialgesetzlichen) Reglungen. \nDie Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung vom 1. Juni 1962 \n(GVBl. NRW, S. 272), mit dem die fragliche Regelung erstmals in das LBG NRW \nAufnahme gefunden hat, zeigt zudem, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers allein \nSinn und Zweck der Vorschrift war klarzustellen, dass es auch im Fall einer \ndienstherrnübergreifenden \nVersetzung \n\"keiner \nBeendigung \ndes \nbisherigen \nund \nBegründung des neuen Beamtenverhältnisses mehr\" bedarf. \nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954, LT-Drs. 4/208, S. 59. \nDasselbe \nZiel \nwird \nzur \nBegründung \nder \ndamaligen \ngleichlautend \nbundesrahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG (vom 1. Juli 1957, BGBl. \nI, S. 667) benannt. \nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes vom \n4. Juli 1955, BT-Drs. 2/1549, S. 41. \nDamit sollten der Übertritt zu einem anderen Dienstherrn erleichtert und praktische \nSchwierigkeiten und Nachteile vermeiden werden, die eine Beendigung des bisherigen \nund Neubegründung des künftigen Beamtenverhältnisses sowohl für die beteiligten \nVerwaltungen als auch für den Beamten mit sich bringen würde. \nVgl. BR-Drs. 100/55, S. 60 zu § 124 BRRG, zitiert nach BVerwG, Urteil vom 11. April \n1991, a. a. O. \nIst danach die vorgesehene \"Fortsetzung des Beamtenverhältnisses\" von dem Gedanken \neines sachgerechten Interessenausgleichs getragen, kann die Beurteilung der Frage, \nwelche weiteren Rechtsfolgen - über die ausdrücklich geregelte statusrechtliche Frage \nhinaus (keine Beendigung und Neubegründung des Beamtenverhältnisses) - mit einer \ndienstherrnübergreifenden Versetzung verbunden sind, nur mit Blick auf die jeweilige \nFallkonstellation beantwortet werden. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der den \nRegelungen über die Versetzung von Beamten insgesamt zu Grunde liegenden Intention \ndes Gesetzgebers, die zum Teil gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und des \nBeamten in einem sachgerechten Ausgleich zusammen zu führen. In diesem Sinn wird in \nder Begründung des Gesetzentwurfs zu einem Ersten BRRG zu den Vorschriften über \nAbordnung und Versetzung, \na. a. O., S. 40, \nausgeführt: \"Abordnung und Versetzung stellen Regelungen dar, die in die rechtliche \nStellung des Beamten eingreifen; in ihnen begegnen sich die Interessen des Dienstherrn \nund der Schutz des Beamten. Beide Bedürfnisse müssen in gerechter Weise aufeinander \nabgestimmt werden (...).\" Auf der Grundlage dieses Ziels - Ausgleich der \nunterschiedlichen Interessenlage des (abgebenden, aber auch des aufnehmenden) \nDienstherrn einerseits sowie Fürsorge und Schutz für den Beamten andererseits - ist der \n\n- 7 - \n- 8 - \nBegriff der \"Fortsetzung des Beamtenverhältnisses\" auszulegen und sind die damit \nverbundenen Rechtsfolgen zu bestimmen. Bei der Auslegung sind ferner rechtsstaatliche \nGrundsätze, insbesondere in Bezug auf die Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zu \nbeachten. \nVgl. auch Haratsch, a. a. O. (S. 280), zur Frage, ob das Recht des neuen Dienstherrn ex \nnunc oder ex tunc anzuwenden ist. \nAusgehend von den vorstehenden Erwägungen können hinsichtlich des streitigen \nAnspruchs auf Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit eine Rechtsnachfolge und damit \nauch \neine \nAnspruchsverpflichtung \ndes \nBeklagten \nnicht \nbejaht \nwerden. \nDer \nanspruchsbegründende Sachverhalt einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit in der Zeit \nvom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 fiel vollständig in den Zeitraum, in dem \nsich der Kläger noch im Dienstverhältnis mit der Stadt M. befand und war schon nahezu \nzweieinhalb Jahre vor dem Übertritt in das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten am \n1. Juni 2009 abgeschlossen. Die Zuvielarbeit ist im vollen Umfang dem vormaligen \nDienstherrn zu Gute gekommen. Die Anspruchsverpflichtung war vor dem Übergang zum \nneuen Dienstherrn bereits vollständig entstanden. Ein schutzwürdiges Interesse, den \nvormaligen Dienstherrn von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung freizustellen und an \ndessen Stelle den Beklagten als neuen Dienstherrn mit dieser Verbindlichkeit zu \nbelasten, besteht mithin nicht. Auf der anderen Seite verlangt auch der Schutz des \nBeamten nicht den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf seinen neuen Dienstherrn. \nDenn dem Kläger entstehen keine Nachteile dadurch, dass er den Anspruch gegenüber \ndem vormaligen Dienstherrn geltend machen muss. \nVgl. im Ergebnis vergleichbar zur Abwicklung und Bearbeitungszuständigkeit von \nBeihilfeansprüchen Kathke, a. a. O., § 25 Rn. 302.“ \n \nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Sie lässt sich auf die vorliegend im Streit \nstehenden inhaltsgleichen Fortsetzungsregelungen übertragen. Die anderslautende \nuntergerichtliche Rechtsprechung (VG München, Urt. v. 29.09.2015 – m 5 K 15.707 –; \nVG Münster, Urt. v. 26.02.2013 – 4 K 222/11; VG Münster, Urt. v. 28.12.2006 – 4 K \n1168/02 – alle juris) ist dagegen nicht überzeugend. Sie setzt sich schon nicht mit der \nHerleitung \nder \nRechtsnachfolge \nanhand \nder \njuristischen \nAuslegungsmethoden \nauseinander. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keine \nAnträge gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt. Ihr waren daher keine \nKosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe für eine Erstattung \naußergerichtlicher Kosten gemäß § 162 Abs. 3 der Beigeladenen bestehen nicht. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n \n\n- 8 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Vosteen \nRichterin Tetenz ist an der \nUnterzeichnung verhindert. \ngez. Korrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-01-17/6-k-1309-15","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-01-17/6-k-1309-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365214","retrieved":"2026-07-09 04:52:52.536691+00:00"}}