{"status":"available","doknr":"OLD365212","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-01-17","aktenzeichen":"6 K 1115/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1115/13 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richter \nBremicker und Büssenschütt ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 für Recht \nerkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das \nVerfahren eingestellt. \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom \n21.05.2013 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 22.07.2013 verpflichtet, \nan den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014 eine \nVerwendungszulage nach § 46 BBesG a. F. in Höhe \n\n- 2 - \n- 3 - \nder monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A \n10 und A 11 zu bewilligen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere \nTeil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt nach Teilklagerücknahme die rückwirkende Gewährung einer \nVerwendungszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben ab dem 01.01.2014. \n \nDer … geborene Kläger steht seit 1987 im Dienst der Beklagten. Nach seiner Ausbildung \nzum Verwaltungsfachangestellten wurde er 1990 zum Verwaltungsassistenten zur \nAnstellung (Besoldungsgruppe A5) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nernannt. Mit Wirkung vom ….1993 wurde der Kläger zum Verwaltungssekretär (Bes.Gr. A \n6) \nernannt. \nDie \nBeklagte \nbeförderte \nden \nKläger \nim August \n1994 \nzum \nVerwaltungsobersekretär \n(Bes.Gr. \nA \n7) \nund \nim August \n1995 \nzum \nVerwaltungshauptsekretär \n(Bes.Gr. \nA \n8). \n1996 \nerfolgte \ndie \nErnennung \nzum \nAmtsinspektor (Bes.Gr. A 9) und 1997 die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Mit \nWirkung vom ….2008 erhielt der Kläger eine Amtszulage (Bes.Gr. A 9 S + Z). Zuletzt \nwurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2014 nach A 10 befördert. \n \nDer Kläger wurde zunächst als Einzelsachbearbeiter im Bereich der Wirtschaftlichen \nHilfen eingesetzt. 1993 versetzte ihn die Beklagte von der Senatskommission für das \nPersonalwesen an das Ortsamt …. 2002 erfolgte die Versetzung zum Amt für Soziale \nDienste. Zunächst wurde der Kläger auf einem nach Bes. Gr. A 10 bewerteten \nDienstposten eingesetzt. Ab Februar 2002 nahm er die Aufgaben eines Sachbearbeiters \nim Bereich … wahr. Mit Wirkung vom 01.10.2008 wurde er als … eingesetzt. Dieser \nDienstposten ist nach Bes.Gr. A 11 bewertet. \n \nDer letzten Beförderung ging folgender Sachverhalt voraus: \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom 21.04.2013 beantragte der Kläger die Feststellung der beschränkten \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 nach § 27 Abs. 2 BremLVO. Diese lehnte \ndas Amt für Soziale Dienste den Antrag durch Bescheid vom 21.05.2013 mit der \nBegründung ab, dass die Senatorin für Finanzen entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBremLVO ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz des Klägers in dem Aufgabenbereich \nnicht festgestellt habe. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 16.06.2013 Widerspruch \ngegen die Ablehnung des Praxisaufstiegs. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend \nund Frauen setzte die Entscheidung über den Widerspruch unter Verweis auf ein beim \nVerwaltungsgericht Bremen anhängiges Verfahren aus. \n \nNachdem das Gericht die Beklagte in einem Parallelverfahren (6 K 1348/11) mit Urteil \nvom 27.08.2013 verpflichtet hatte, über den Antrag der dortigen Klägerin auf Feststellung \nder beschränkten Laufbahnbefähigung nach § 27 BremLVO unter Beachtung der \nRechtsauffassung der Gerichts neu zu entscheiden, stellte die Senatorin für Finanzen am \n14.11.2013 für den Kläger die beschränkte Laufbahnbefähigung im Sinne von \n§ 27 Abs. 1 Nr. 4 BremLVO aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses fest. Die \nEntscheidung wurde dem Kläger mit Bescheid der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend \nund Frauen vom 27.11.2013 mitgeteilt. \n \nDer Kläger beantragte bereits mit Schreiben vom 21.04.2013 die Zahlung einer \nVerwendungszulage in Höhe der Differenz der Besoldungsgruppe A 9 (S + Z) und A 11 \nunter Hinweis darauf, dass er fortlaufend auf einem Dienstposten der Wertigkeit der \nBesoldungsgruppe A 11 verwendet werde. Er verwies auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 (2 C 48.10; 2 C 27.10 und 2 C 30.09) und \nmachte geltend, er erfülle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG. \nJedenfalls müsse ein Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage deshalb \nbestehen, \nweil \ndie \nBeklagte \nsystematisch \nBeamte \nohne \ndie \nerforderliche \nBeförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftrage. \n \nMit Bescheid vom 21.05.2013 lehnte das Amt für Soziale Dienste den Antrag ab. Eine \nZulagengewährung könne nicht erfolgen, da die nach § 46 BBesG erforderlichen \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Amt bei \ndem Kläger nicht vorlägen. \n \nNach seiner Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor (Bes.Gr. A 10) zum 01.01.2014 \nerhielt der Kläger für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2013 rückwirkend eine \nVerwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A \n11. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nBereits am 23.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf \nseine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. \n \nUrsprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2013 zu verpflichten, \nan ihn rückwirkend ab dem 01.01.2010 eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG in \nHöhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A9S bzw. A9S (Z) und A 11 zu \nzahlen. \n \nMit Schriftsatz vom 26.09.2016 hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen \nund beantragt nunmehr sinngemäß, \n \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2013 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2013 zu verpflichten, an ihn \nrückwirkend ab dem 01.01.2014 eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG in \nHöhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A10 und A 11 zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nFür die begehrte Zahlung sei der Zeitpunkt der Beförderung des Klägers maßgeblich, da \nvorher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Zwar \nstünden \nder \nZulagengewährung \nab \ndiesem \nZeitpunkt \n(01.01.2014) \nkeine \nhaushaltsrechtlichen Gründe entgegen, allerdings werde dennoch eine gerichtliche \nKlärung erwünscht. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 22.04.2016 und vom 25.07.2016 zugestimmt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, \n§ 92 Abs. 3 VwGO. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, begründet. \n \nDer \nKläger \nhat \neinen \nAnspruch \nauf \nBewilligung \nder \ngeltend \ngemachten \nVerwendungszulage ab dem 01.01.2014, § 113 Abs. 5 VwGO. \n \nGrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 46 \nBBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). Nach \n§ 46 Abs. 1 BBesG a. F. erhalten Beamte, denen die Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der \nununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem \nZeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung dieses Amtes vorliegen. \n \n§ 46 BBesG a. F. regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass \nein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen \nSinne zugeordnet sind. § 46 BBesG a. F. stellt damit eine Durchbrechung des \nGrundsatzes aus § 18 BBesG dar, wonach der Beamte nach seinem Statusamt besoldet \nwird. Danach kennzeichnet das in der jeweiligen Besoldungsordnung festgesetzte Amt im \nstatusrechtlichen Sinne die Rechtsstellung des Beamten nach Amtsbezeichnung, \nLaufbahn und Besoldungsgruppe. Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige \nZusammenschau von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne \nsteht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen \n(Plog/Widow, BBG, Stand Juni 2007, § 46 Rn. 1; BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 – 2 BvL \n16/82 – juris Rn. 44 ff.). Ausnahmen von dieser Regel sind auf der Grundlage von § 46 \nBBesG a. F. nur in qualitativ wie quantitativ eng bemessenem Rahmen zulässig (BVerfG, \nBeschl. v. 03.07.1985 – 2 BvL 16/82 – juris Rn. 44 ff., 49). \n \nSinn und Zweck des § 46 BBesG a. F. ist es, für die Beamten einen Anreiz zu schaffen, \neinen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen und die erhöhten \nAnforderungen des wahrgenommenen Amtes zu honorieren. Zudem soll der \nVerwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen \noder anderen in seine Sphäre fallenden Gründen nicht entsprechend der Bewertung \ngemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nVoraussetzung für die Zahlung der Verwendungszulage ist dabei die vorübergehend \nvertretungsweise \nÜbertragung \nder \nAufgaben \ndes \nhöherwertigen \nAmtes, \ndie \nununterbrochene Wahrnehmung dieser Aufgaben für 18 Monate und das Vorliegen der \nhaushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. \n \nAb dem hier verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.01.2014 lagen \ndie Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. vor. \n \nDas höherwertige Amt ist dem Kläger vorübergehend vertretungsweise übertragen \nworden und er hat die Aufgaben dieses Amtes achtzehn Monaten ununterbrochen \nwahrgenommen. Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend \nvertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: \nDieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren \nStatusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit \nfunktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Die Aufgaben eines \nhöherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann \nvorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen \nZeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die \nVakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich \nals „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten \nBesetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden \nStatusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird. \nHierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln (BVerwG, Urt. v. \n25.09.2014 – 2 C 16/13 –, BVerwGE 150, 216-225, Rn. 12). \n \nAuch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen ab dem 01.01.2014 vor. Die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen dabei nicht bei Ablauf der Wartefrist von \n18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die \nübrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. zu dem späteren Zeitpunkt \nweiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen \nZusammenhang mit § 18 BBesG. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. sieht eine Zahlung nur vor, \nwenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen \nhöherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. \nSolange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht \nmöglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. nicht gewährt werden. Sie \nkommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt \nkeine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. \"Beförderungsreife\"). \nMaßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in \n\n- 7 - \n- 8 - \nEinklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer \nBetracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte \nerstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht \nbereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige \nStatusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger \nals das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind. Nichts anderes folgt aus Sinn \nund Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein \nDienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen \nwerden kann. Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die \nAufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung \ndurch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt \ninsbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach \nArt. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen \nAufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen \nDienstposten praktisch bewähren müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese \nvon Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (BVerwG, Urt. \nv. 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 24). Gemessen an diesen \nGrundsätzen lag die Beförderungsreife ab dem Zeitpunkt der Beförderung des Klägers \nzum Verwaltungsoberinspektor (Bes.Gr. A 10) zum 01.01.2014 vor. \n \nZudem sind die haushaltrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 \nBBesG a. F. erfüllt. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des \nhöherwertigen Amtes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nder sich die Kammer anschließt, erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten \nkein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine \nfreie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind \ndie einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, \nBeschl. v. 29.12. 2014 – 2 B 110/13 –, Rn. 10, juris). Nach eigenen Angaben der \nBeklagten stehen der Zulagengewährung ab dem 01.01.2014 keine haushaltsrechtlichen \nGründe entgegen. \n \nDem Anspruch des Klägers steht auch nicht der Grundsatz der zeitnahen \nGeltendmachung entgegen. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der \ngenannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte \nRücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation \n\n- 8 - \n- 9 - \neinen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, \nBesoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich \nmit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit \ngeringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf \nhaushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - \n2 C 40.10). Ob der Grundsatz hier heranzuziehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat \nder Kläger den Anspruch ab dem 01.01.2014 bereits am 21.04.2013 geltend gemacht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO. Die \nKammer macht von ihrem Ermessen Gebrauch und hebt die Kosten des Verfahrens \ngegeneinander auf. Hierfür sprechen folgende Überlegungen: Für den Zeitraum vom \n01.01.2010 bis zum 31.12.2013 hat der Kläger seine Klage mit der sich aus § 155 Abs. 2 \nVwGO ergebenden Kostenfolge zurückgenommen. Ab dem 01.01.2017 gilt der Anspruch \nauf die begehrte Verwendungszulage nach der Übergangsvorschrift des § 79 BremBesG \nso lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. fortbestehen. Der Kläger \nnimmt weiterhin Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr und die weitere Dauer dieser \nTätigkeit ist ebenso wenig absehbar wie eine Beförderung des Klägers. In dieser \nSituation hält es die Kammer für sachgerecht, von einem wechselseitigen Unterliegen \nauszugehen, welches sich in etwa die Waage hält. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n\n- 9 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Vosteen \ngez. Tetenz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-01-17/6-k-1115-13","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-01-17/6-k-1115-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365212","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.912414+00:00"}}