{"status":"available","doknr":"OLD365210","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-02-02","aktenzeichen":"5 K 1518/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 1518/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n…, \n…, \nProzessbevollmächtigter: \n…\ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Dr. Ortmann, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, \n28195 Bremen \n \nb e i g e l a d e n : \n…, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Rich-\nter Ambrosi und Brünings aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 für \nRecht erkannt: \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Plangenehmigung des Senators für Umwelt, Bau \nund Verkehr vom 08.08.2014 wird insoweit aufgeho-\nben, als sie das Flurstück … betrifft. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen – mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die die \nselbst trägt – die Beteiligten je zur Hälfte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-\nges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Umgestal-\ntung von zwei Grundstücken im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Kompensations-\nmaßnahme. \n \nSie ist Eigentümerin des Grundstücks VR …, Flurstück … und … gelegen am … und … \nwestlich der … Straße im Gebiet …. Das Grundstück ist bebaut mit einem kleinen Wohn-\nhaus (Behelfsheim), das jedoch nicht von der Klägerin bewohnt wird. Eine kleingärtneri-\nsche Nutzung findet auf dem Grundstück nicht statt. \n \nDie beiden zur Umgestaltung vorgesehenen Grundstücke (VR … Flurstücke … und …), \nebenfalls nicht kleingärtnerisch genutztes Grünland, stehen im Eigentum der Beklagten. \nDas Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar südlich an das Grundstück der Beklagten \n(Flurstück …). Letzteres wird im Westen durch den …graben, nördlich und östlich durch \nden …graben eingefriedet. Nach Süden hin existiert kein Grenzgraben. Das Grundstück \nwird von drei langen Grüppen durchzogen, die das Grundstück, dessen Gefälle sich sanft \nvon Ost nach West neigt, entwässern. Das andere Grundstück mit der Bezeichnung VR \n…, Flurstück … befindet sich weiter südlich in ca. 250 m Entfernung zum Grundstück der \nKlägerin. Direkt südlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich am … eine Kleingar-\ntenanlage. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie beiden Grundstücke der Beklagten und das Grundstück der Klägerin liegen im Gel-\ntungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1800 vom 27.09.1988 (Brem. ABl. S. 380), der für \ndie Grundstücke die Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ enthält. \n \nMit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 06.04.2009 verpflichtete sich die Beklagte gegen-\nüber der Beigeladenen, die in Bremen ein Stahlwerk betreibt, für die Zerstörung gesetz-\nlich geschützter Biotope und die Umwandlung des Waldes auf dem Betriebsgelände der \nBeigeladenen Ersatzmaßnahmen und Ersatzaufforstungen auf den der Beklagten gehö-\nrenden oben genannten Flurstücken durchzuführen. Die Beigeladene verpflichtete sich, \nhierfür die Kosten zu übernehmen. \n \nDie Klägerin und ihre Enkelin, Frau …., erhoben gegen die bevorstehenden Kompensati-\nonsmaßnahmen vorbeugende Unterlassungsklage vor dem erkennenden Gericht. Sie \nführten an, diese verstießen gegen die Festsetzung über die Art der zulässigen Nutzung \nim Bebauungsplan Nr. 1800 sowie gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans. \nMit Urteil vom 12.04.2013 (Az.: 5 K 2024/12) wurde der Beklagten aufgegeben, die ge-\nplanten Kompensationsmaßnahmen auf den streitbefangenen Flächen zu unterlassen. \nDie Beklagte legte gegen das Urteil die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Beru-\nfung ein. \n \nAuf Antrag des Abschnittes 300 (Grünordnung) beim erteilte derselbe am 08.08.2014 die \nPlangenehmigung Nr. 2-220/2014 für die Herstellung von Sumpfwald und Rörichtbioto-\npen auf den Flurgrundstücken … und …. Unter Ziffer. II der Plangenehmigung wurde \neine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1800 gemäß § 31 Abs. 2 \nBauGB erteilt. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß den im Bebauungs-\nplan 1800 beschriebenen Planungszielen, der Bebauungsplan neben der planungsrecht-\nlichen Absicherung vorhandener und geplanter Kleingärten auch die Sicherung von Grün- \nund Erholungsflächen verfolge. Die geplante Nutzung der von der Plangenehmigung um-\nfassten Flächen für die naturschutzfachliche Kompensation sei daher mit den Planungs-\ngrundzügen des Bebauungsplans 1800 kompatibel. Die Abweichung sei auch städtebau-\nlich vertretbar, da die plangemäße Nutzung in einem Zeitraum von 25 Jahre nicht umge-\nsetzt worden sei. Dies zeige, dass tatsächlich kein Bedarf mehr an der plangemäßen \nNutzung bestehe. Dies sei auch am Leerstand im Geltungsbereich des Bebauungsplans \n1800 abzulesen. Im Übrigen fielen die inhaltlichen Abweichungen gering aus, da es bei \neiner Nutzung als Grünfläche verbleibe und lediglich die Zweckbestimmung dieser Grün-\nfläche abgeändert würde. Die Nutzung der Flächen als Ausgleichsflächen sei auch unter \nBerücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Eine Vernässung der benachbarten \nFlächen sei weitgehend aufgrund der wasserundurchlässigen Bodenverhältnisse ausge-\n\n- 4 - \n- 5 - \nschlossen. Spätestens bei Wiederaufnahme der Entwässerungsfunktion des Grenzgra-\nbens sei eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Vernässung gänzlich aus-\nzuschließen. \n \nDie Umgestaltungsmaßnahmen beinhalten für das Flurstück … im Wesentlichen die Her-\nstellung eines Sumpf-/Wasserbereichs durch flächige Abgrabungen um 0,3 m und die \nVerfüllung von Gräben sowie einer flächigen Aufschüttung um 0,5 m. Ferner sieht der \nPlan vor, die Entwässerungsfunktion der in den westlichen Grenzgraben entwässernden \nGrüppen aufzulösen und diese in der Mitte des Grundstücks aufzustauen. Auf dem Flur-\nstück … soll die Geländeoberfläche nicht verändert werden. Auf beiden Grundstücken \nsollen Bäume gepflanzt werden. \n \nDie Beklagte gab die wasserrechtliche Plangenehmigung der Klägerin nicht förmlich be-\nkannt. Sie wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr durch das Ober-\nverwaltungsgericht Bremen im Rahmen des Berufungsverfahrens als Anlage zum \nSchriftsatz der Beklagten vom 05.09.2014 am 11.9.2014 formlos übersandt. \n \nAuf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche \nUrteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14.06.2016 – 1 LB 115/15, juris). Die Klage \nsei, soweit sich die Klägerin vor einer aufgrund der Umgestaltung des Flurstücks … be-\nfürchteten Vernässung bzw. Überschwemmung ihres Grundstücks zu schützen suche, \nunzulässig. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\nhandlung läge das für den im vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte \nRechtsschutzinteresse nicht mehr vor. Die Beklagte habe zwischenzeitlich eine Plange-\nnehmigung zur Ausführung der Kompensationsmaßnahmen erlassen. Auf deren Anfech-\ntung könne die Klägerin, da die Beklagte von der Ausführung der Kompensationsmaß-\nnahmen mittels Realaktes nunmehr absehe, verwiesen werden. In Bezug auf die Umge-\nstaltung des Flurstücks … sei die Klage ebenfalls unzulässig. Die Maßnahmen auf dem \nFlurstück … ließen bereits keine bodenrechtliche Relevanz erkennen, sodass mangels \nVorliegens eines Vorhabens i. S. d. § 29 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch von \nvornherein ausscheide. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin erwachse \nkein Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Festsetzung „Dauerkleingärten“. Ein \nDauerkleingartengebiet sei kein Baugebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 BauGB, für das die Recht-\nsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch entwickelt wurde. Wegen der weiteren Ein-\nzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des noch nichts rechtskräftigen Urteils Bezug \ngenommen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klägerin hat am 21.08.2015 Klage gegen die Plangenehmigung erhoben. Sie vertritt \ndie Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte habe die Plan-\ngenehmigung ihr gegenüber schon nicht bekanntgegeben, sodass bereits keine Rechts-\nbehelfsfristen in Gang gesetzt worden seien. Das bloß zufällige Bekanntwerden der Tat-\nsache, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, lasse den individuellen Bekannt-\ngabewillen missen. Die Plangenehmigung verstoße gegen die Festsetzung „Dauerklein-\ngärten“ im Bebauungsplan Nr. 1800 in Verbindung mit § 30 BauGB und verletze sie damit \nin dem auf ihrem Gebietserhaltungsanspruch beruhenden Abwehrrecht. Die von der Be-\nklagten in Ziffer 2 der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans sei zu Unrecht ergangen. Die bisherige Nut-\nzung ihres Grundstücks werde unmöglich, weil der Grundwasserspiegel durch die ge-\nplante Versumpfung steige und das Grundstück durch Zuschütten der Entwässerungs-\ngräben erheblich Schaden nehmen werde. Im Rahmen der Würdigung nachbarlicher In-\nteressen habe die Beklagte nur eine mögliche Vernässung der benachbarten Flächen \nthematisiert. Soweit die Beklagte in der Plangenehmigung darauf abstelle, eine Vernäs-\nsung sei ausgeschlossen, soweit der Grenzgraben seiner Entwässerungsfunktion wieder \nzugeführt werde, sei dies in Ermangelung der Existenz des südlichen Grenzgrabens ab-\nwägungsfehlerhaft. Parallel zur Grundstücksgrenze müsse daher ein Graben angelegt \nwerden, welcher den nach Fertigstellung des Vorhabens erhöhten Wasserstand seitwärts \nin die an West- und Ostgrenze des Grundstücks Flur … belegenen Gewässer 2. Ordnung \nableite und ihr Grundstück somit vor Vernässung bewahre. Die Beklagte hätte die Anlage \neines solchen Grenzgrabens durch eine Nebenbestimmung zur Plangenehmigung si-\ncherstellen müssen. Ferner habe die Beklagte lediglich unterstellt, die Bodenverhältnisse \nseien weitestgehend wasserundurchlässig. Die bloße Annahme, die Bodenverhältnisse \nseien wasserundurchlässig, genüge jedenfalls nicht, um der ihr den nötigen Schutz zu \nvermitteln. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 08. August 2014 zum Aktenzeichen 634-16-\n01/2-212 („Plangenehmigung“ Nr. 2-220/2014) aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe die ein-\nmonatige Klagefrist versäumt. Sie habe am 21.08.2015 Klage erhoben, obwohl ihr die \nPlangenehmigung nach ihrem eigenen Vortrag am 15.09.2014 bekanntgegeben worden \nsei. Auch sei die der Plangenehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungs-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngemäß. Diese trage in der Überschrift ausdrücklich den Zusatz „bei Drittbetroffenheit“, \nsodass die Klägerin den Inhalt der Belehrung ausdrücklich habe auf sich beziehen müs-\nsen. Ferner fehle es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis, da eine mögliche \nRechtsverletzung hier mangels Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs für die \nbauplanungsrechtliche Festsetzung „Dauerkleingärten“ ausscheide. Jedenfalls sei die \nKlage unbegründet. Sie habe die richtige Verfahrensart gewählt. Da keine Umweltver-\nträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, habe sie sich der Handlungsform der \nPlangenehmigung bedienen dürfen. Der Erteilung der Plangenehmigung stünden auch \nRechte anderer im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 BremVwVfG nicht entgegen. Eine in \ndiesem Sinne bezeichnete Rechtsbeeinträchtigung sei gegeben, wenn die Planung direkt \nauf fremde Rechte zugreife. Eine Plangenehmigung dürfe nur dann nicht erteilt werden, \nwenn in Rede stehende Rechte Dritter im Rahmen der Abwägung nicht überwunden \nwerden könnten. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden \nRechts nicht eingehalten werden könnten. Die Auswirkungen der Planung auf das \nGrundstück der Klägerin seien jedoch in die Abwägungsentscheidung einbezogen wor-\nden. Zu einer von der Klägerin befürchteten Vernässung ihres Grundstücks könne es \ndurch die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen nicht kommen, da die Bodenver-\nhältnisse weitgehend wasserundurchlässig seien, der Wirkungskreis der Maßnahmen \nalso lediglich lokaler Natur sei. Im Übrigen bestünden Berührungspunkte der geplanten \nKompensationsmaßnahme mit den Grenzgräben nicht. Die auf der Fläche … in Richtung \nwestlicher Grenzgraben verlaufenden Grüppen sollen an dessen Ende gestaut und somit \nein Abfluss in den westlichen Grenzgraben verhindert werden. Nach Abschluss der Arbei-\nten würden die auf der kommunalen Fläche Flur … belegenen, in westlicher Richtung \nverlaufenden Grüppen sodann mittig in den Sumpfbereich einmünden. Es müsse kein \n„südlicher“ Grenzgraben angelegt werden, da sich die Kompensationsmaßnahme nur \nlokal auf dem kommunalen Grundstück auswirke und das Gefälle auf der Kompensati-\nonsfläche von Ost nach West verlaufe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az.: 634-1 6-01/2-\n220) der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhand-\nlung gewesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig und begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Umgestaltung \ndes Flurstücks Flur … wendet. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nI. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Umgestaltung des Flurstücks \nFlur … wendet. Hinsichtlich des Flurstücks … ist sie hingegen unzulässig. \n \n1. Die Klage ist insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nmuss, wenn wie hier (§§ 68, 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG, 96 Abs. 1 BremWG, \n§ 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG) kein Vorverfahren durchzuführen ist, innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Klage erhoben werden. Die am 08.08.2014 von \nder Beklagten erlassene Plangenehmigung ist der Klägerin gegenüber indes nicht \ni. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 BremVwVfG bekanntgegeben worden. Die Be-\nkanntgabe eines Verwaltungsakts setzt einen Bekanntgabewillen der Behörde voraus, \nder sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen \nmuss (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 41 Rz. 7a). Erforderlich ist danach also eine \ngezielte individuelle Bekanntgabe. Ein zielgerichteter Bekanntgabewille der den Verwal-\ntungsakt erlassenden Behörde liegt dann nicht vor, wenn dem Betroffenen die Tatsache, \ndass ein Verwaltungsakt ergangen ist, nur beiläufig bekannt wird. So liegt der Fall hier. \nEin zielgerichteter Bekanntgabewillen gegenüber der Klägerin ist der als Anlage zu dem \nSchriftsatz der Beklagten vom 05.09.2014 beigefügten Plangenehmigung nicht zu ent-\nnehmen. Die Klägerin musste das Handeln der Beklagten in analoger Anwendung der \n§§ 133, 157 BGB nicht als Bekanntgabe der Plangenehmigung gerade ihr gegenüber \nverstehen. Dies legen bereits die äußeren Umstände nahe. So war die Plangenehmigung \nlediglich als Anhang in einen Schriftsatz eingebettet. Dieser war nicht an die Klägerin, \nsondern an das Oberverwaltungsgericht Bremen adressiert, was bereits dem Grundsatz \nder förmlichen Adressierung zuwiderläuft (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 41 Rz. 28). \nAuch setzte die Beklagte das Oberverwaltungsgericht nicht lediglich als Bote gegenüber \nder Klägerin ein. Die Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts beschränkte sich, im Gegen-\nsatz zu der eines Boten, nicht auf die bloße Übermittlung einer fremden Erklärung, hier \nder Plangenehmigung, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Nach dem erkennba-\nren Willen der Beklagten sollte das Oberverwaltungsgericht gerade in Kenntnis von dem \nInhalt des Schriftsatzes sowie der beigefügten Plangenehmigung gesetzt werden, um \ndem Gericht die Tatsachenbasis für eine Sachentscheidung zu unterbreiten. Auch die \nbloß beiläufige Einbettung der Plangenehmigung in einen Schriftsatz der Beklagten weist \ndarauf hin, dass die Bekanntgabe gerade der Plangenehmigung nicht das Leitmotiv der \nBeklagten gewesen ist. Die Tatsache, dass die Beteiligten bereits zuvor in der Sache in \nverwaltungsgerichtliche Verfahren eingebunden waren, musste der Beklagten die Betrof-\nfenheit der Klägerin vor Augen führen. Die Klägerin durfte daher eine förmlich an sie \nadressierte Bekanntgabe erwarten. Schließlich ergibt sich aus einer E-Mail der Referats-\nleiterin des Justiziariats Frau … an eine Mitarbeiterin der Wasserbehörde vom \n\n- 8 - \n- 9 - \n26.05.2015, dass die Beklagte selbst nicht davon ausging, der Klägerin die Plangeneh-\nmigung gegenüber bekannt gemacht zu haben. In der E-Mail heißt es, dass die Referats-\nleiterin sich nicht sicher sei, ob es schlau sei, das [gemeint ist die Plangenehmigung, sic] \njetzt noch bekannt zu geben. \n \n2. Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit sie die drohende \nVernässung ihres Grundstücks VR … Flur … durch die Kompensationsmaßnahmen der \nBeklagten auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück VR … Flur … geltend \nmacht. Insoweit erscheint die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten \nnicht ausgeschlossen. Denn die Klägerin behauptet, in drittschützenden Vorschriften, \nnämlich §§ 70 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 - 6 WHG (vgl. VG München, Urteil vom \n28.06.2016 – m 2 K 15.3073 –, juris) verletzt zu sein. Ferner kann die Klägerin aus dem \nplanerischen Abwägungsgebot und aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot \nihre Klagebefugnis herleiten. Abwägungsfehler durch behauptete unzureichende Prüfung \nder Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit auf dem Grundstück … \nsowie durch die unterlassene Aufnahme einer Auflage zur Herrichtung eines Entwässe-\nrungsgrabens zwischen den Grundstücken Flur … und … sind danach nicht auszuschlie-\nßen. \n \nSoweit die Klägerin indes rügt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Ertei-\nlung einer Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 1800 getroffenen Festsetzung „Dau-\nerkleingärten“ lägen nicht vor, fehlt ihr die Klagebefugnis. In diesem Umfang erscheint \nbereits die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten fernliegend. Die Vorschrift \ndes § 31 Abs. 2 BauGB vermittelt nur in den Fällen absoluten Drittschutz und somit einen \nAnspruch auf Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, in denen \nvon nachbarschützenden Festsetzungen befreit wird. Die Festsetzung „Dauerkleingärten“ \nist aber nicht nachbarschützend. Die Kammer gibt ihre insoweit entgegenstehende \nRechtsprechung im Urteil vom 12.04.2013 (5 K 2024/12) auf. Die bauplanungsrechtliche \nGebietsfestsetzung „Dauerkleingärten“ trifft keine Regelung über die Art der baulichen \nNutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, vielmehr steht die Regelung einer sonstigen, \ninsbesondere gärtnerischen Nutzung im Vordergrund (vgl. OVG Bremen, Urteil vom \n14.06.2016, a. a. O.). Demgemäß könnte die Klägerin nur eine Verletzung des baurecht-\nlichen Rücksichtnahmegebots behaupten. Die dafür erforderliche qualifizierte und unzu-\nmutbare Betroffenheit ist hier jedoch in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit \ndes Vorhabens auf dem Grundstück Flur … offensichtlich ausgeschlossen. Die insoweit \ndurch die Klägerin vorgebrachten abwägungserheblichen Belange sind nicht baupla-\nnungsrechtlicher, sondern wasserrechtlicher Natur. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nSoweit die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen Umgestaltungsmaßnahmen auf dem \nGrundstück Flur … zur Wehr setzt, ist sie ebenfalls nicht klagebefugt. In Ermangelung \nder bodenrechtlichen Relevanz der Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück \nliegt bereits kein Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB vor, sodass das Regime der \n§§ 30 ff. BauGB schon gar nicht eingreift. Auch droht insoweit keine Vernässung des klä-\ngerischen Grundstücks. Die geplanten Veränderungen beschränken sich ausweislich der \nPlangenehmigung vom 08.08.2014 auf die Umgestaltung des Bewuchses des Grund-\nstücks. Es soll eine flächige Bepflanzung mit Weiden zur Herstellung eines Weiden-\nsumpfwaldes erfolgen und ergänzend sollen vier Einzelbäume (Erlen) gepflanzt werden. \nDie Grundstücksoberfläche soll vor der Pflanzung einmalig gefräst werden. Eine Bewäs-\nserung ist also gerade nicht geplant. \n \n3. Der Klägerin fehlt auch das für die Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbe-\ndürfnis nicht. Insbesondere hat sie das Recht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die \nPlangenehmigung zu suchen, nicht verwirkt. Die prozessuale Verwirkung setzt voraus, \ndass die spätere Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche \nInteresse am Rechtsfrieden verstößt, weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund \nbereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Zeitmoment), erst zu einem \nZeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte nach den Umständen des Falles nicht mehr \nmit einer Klage rechnen muss (Umstandsmoment), d. h. darauf vertrauen durfte, dass \nkeine Klage erhoben wird (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 58 Rz. 17; § 74 Rz. 18 ff.). \nDas insofern erforderliche Zeitmoment ist in der Regel nicht vor Ablauf eines Jahres ab \nKenntnis von dem Klagegrund anzunehmen. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen \nim hiesigen Fall nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Von der \nKenntnis der Klägerin über den Klagegrund bis Klageerhebung ist kein Jahr vergangen. \nSichere Kenntnis von der Existenz der Plangenehmigung erhielt die Klägerin mit gericht-\nlicher Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.09.2014, die ihrem Prozessbe-\nvollmächtigten am 15.09.2014 zuging. Gemäß §§ 57 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, \n187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB wäre die für die Annahme der Verwirkung erforderliche Min-\ndestzeitspanne nicht vor Ablauf des 15.09.2015 eingetreten. Die Klägerin hat indes be-\nreits am 21.08.2015 Klage erhoben. \n \nII. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. \n \n1. Die angefochtene Plangenehmigung vom 08.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nIm insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung verstößt die \nPlangenehmigung \ngegen \ndie \ndrittschützende \nVorschrift \ndes \n§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 WHG. \n \na. Die geplante Kompensationsmaßnahme auf dem Flurstück … ist eine wesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Planunterlagen se-\nhen die erstmalige Errichtung eines künstlichen oberirdischen Gewässers (Sumpfbereich) \ni. S. d. § 3 Nr. 4 WHG vor. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der \nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei einem Gewässerausbau, für den, wie \nhier der Fall (Ziffer 13.18.2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Satz 2 UVPG i.d.F vom \n24.2.2010; BGBl. I S. 2542), nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nkeine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann \nanstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die-\nsen Weg hat die hier nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BremWG zuständige untere Wasserbehör-\nde beschritten. \n \nb. Vorliegend stand der Genehmigung des Plans indes die als Planungsleitsatz zwingend \nzu beachtende drittschützende Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WHG \nentgegen. \n \naa. § 14 Abs. 3, 4 WHG stellt eine von dem Plangeber zwingend zu beachtende und \nauch nicht im Wege der Abwägung zu überwindende Vorschrift dar. Dies ergibt bereits \ndie grammatikalische Auslegung der Vorschrift. Hiernach darf die Bewilligung nur dann \nerteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen \nvermieden oder ausgeglichen werden. \n \nbb. § 14 Abs. 3, 4 WHG ist auch im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung zu \nbeachten, was aus § 70 Abs. 1 Hs. 1 WHG folgt. Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3, 4 \nWHG steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend keine Einwendungen erhoben \nhat. Das Erheben von Einwendungen setzt notwendigerweise die Kenntnis der zu bean-\nstandenden Maßnahme voraus. Vorliegend hatte die Klägerin indessen mangels Be-\nkanntgabe der Plangenehmigung ihr gegenüber bzw. nicht erforderlicher Öffentlichkeits-\nbeteiligung keine Kenntnis. Soll aber die Verweisung des § 70 WHG im Falle des Erlas-\nses von Plangenehmigungen, bei denen in der Regel wegen §§ 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG, \n96 Abs. 1 BremWG, 74 Abs. 6 Hs. 2 BremVwVfG keine Öffentlichkeitsbeteiligung \ni. S. d. §§ 70 Abs. 1 Hs. 2, 96 Abs. 1 BremWG, 73 Abs. 4 S. 1 BremVwVfG durchgeführt \nwird, leerlaufen, so darf es im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht auf die Erhe-\nbung von Einwendungen vor Genehmigung des Plans ankommen. Der Wortlaut des § 14 \n\n- 11 - \n- 12 - \nAbs. 3, 4 WHG ist insoweit teleologisch zu reduzieren. Vielmehr muss die Behörde nach \n§ 24 BremVwVfG im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung selbst prüfen, ob Rechte \nDritter im Sinne des § 14 Abs. 3, 4 WHG berührt werden. \n \ncc. Durch die Regelungen in § 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG wird für die von einer wasser-\nrechtlichen Bewilligung - und über die in § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG normierte entspre-\nchende Anwendung auch im Bereich der Plangenehmigung - nachteilig betroffenen Drit-\nten eine abgestufte Sicherung geschaffen, die sich jeweils nach dem Grad der Wahr-\nscheinlichkeit des Eintritts der nachteiligen Wirkungen richtet. Ist zum Zeitpunkt der be-\nhördlichen Entscheidung der Eintritt nachteiliger Wirkungen wahrscheinlich in dem Sinne, \ndass überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen, sind die nachteiligen Wirkungen \ndurch Inhalts- oder Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen. Die Bewilli-\ngung darf nach § 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WHG aber gleichwohl erteilt werden, wenn \nGründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern und der Betroffene hierfür entschä-\ndigt wird. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG erweitert die Regelung des Abs. 3 um vier Regelbei-\nspiele, ohne dass es darauf ankommt, dass das Recht eines Dritten beeinträchtigt wird. \n§ 14 Abs. 5 WHG erweitert diesen Schutz nochmalig auf die Fälle, in denen nachteilige \nEinwirkungen (noch) nicht in dem vorbezeichneten Sinne zu erwarten sind, gleichwohl \naber greifbare Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen vorliegen. In die-\nsen Fällen können Auflagen und Entschädigung vorbehalten werden. Sind schließlich \nnachteilige Wirkungen nicht voraussehbar, kommt nicht der Vorbehalt aus § 14 Abs. 4 \nWHG, sondern der nachträgliche Schutz oder Anspruch auf Entschädigung nach \n§ 14 Abs. 6 WHG in Betracht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.03.2011 – Au 3 K 10.1263 \n– juris). \n \ndd. Der Plangeber muss – da insoweit striktes Recht in Rede steht – wegen §§ 70 Abs. 1 \nHs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 – 6 WHG als der planerischen Abwägung vorgeschaltete \nStufe gemäß § 24 BremVwVfG Tatsachen ermitteln, auf deren Basis die Einordnung der \nDrittbelange im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts des § 14 Abs. 3 – 6 WHG er-\nmöglicht wird. \n \nee. Die Plangenehmigung genügt den aufgestellten Anforderungen indes nicht. Die Be-\nklagte hat bereits versäumt, eine hinreichende Tatsachengrundlage zu ermitteln, die die \nEinordnung der Drittbelange in das abgestufte Schutzkonzept des § 14 Abs. 3 – 6 WHG \nzulässt. So ist auf Basis des durch die Beklagte ermittelten Tatsachenmaterials nicht er-\nkennbar, ob das Vorhaben auf Rechte der Klägerin nachteilig einwirken wird. Dass eine \nGewässerbenutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, ist im Sinne des \n§ 14 Abs. 3 und 4 WHG dann nicht zu erwarten, wenn die nachteiligen Wirkungen nach \n\n- 12 - \n- 13 - \nallgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln unwahrscheinlich und \ndamit letztlich lediglich theoretischer Natur sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom \n15.03.2011, a. a. O.). Da hinsichtlich eines Schadenseintritts eine an Gewissheit gren-\nzende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist, geht die festgestellte Unsicherheit hin-\nsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin zu Lasten der \nBeklagten. \n \nAusweislich der Planbegründung (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte) hat die Beklagte in Be-\ntracht gezogen, dass von dem Vorhaben auf dem Flurstück … nachteilige Wirkungen auf \nangrenzende Grundstücke ausgehen können, diese aber als unwahrscheinlich bewertet. \nDies stützt sie einerseits auf die „weitgehend wasserundurchlässigen Bodenverhältnisse“ \n(a), andererseits darauf, dass eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Ver-\nnässung jedenfalls nach Wiederaufnahme der Entwässerungsfunktion des Grenzgrabens \ngänzlich auszuschließen sei (b). Die von der Beklagten angestellten Erwägungen vermö-\ngen den Schluss auf die Unwahrscheinlichkeit von Einwirkungen auf das Grundstück der \nKlägerin indes nicht zu rechtfertigen. \n \n(a) Die Annahme weitgehend wasserundurchlässiger Bodenverhältnisse in der Planbe-\ngründung nimmt Bezug auf Seite 3 des Antrags zur Erteilung einer wasserrechtlichen \nGenehmigung vom 10.03.2014. Hiernach wurden keine Baugrunderkundungen auf den \nFlurstücken … und … durchgeführt. Eine Aufgrabung sei lediglich auf einem benachbar-\nten Grundstück (VR … Flurstück …) durchgeführt worden. Ferner wird ausdrücklich da-\nrauf verwiesen, dass alle Angaben Circa-Werte und nur für „diese eine Stelle“ ermittelt \nseien. Die Planbegründung schließt sodann von der für das Flurstück … lediglich punktu-\nell festgestellten Bodenbeschaffenheit auf eben eine solche bei den beplanten Grundstü-\ncken. Ferner ist aus der Zusammenschau von Planbegründung und Antrag nicht ersicht-\nlich, zu welchem beplanten Grundstück (… oder …) das Flurstück … benachbart ist. Die \nBodenbeschaffenheit des Flurstücks … lässt schon deshalb nicht den Schluss darauf zu, \ndass auch auf dem Flurstück … mit gleichen bzw. ähnlichen Bodenverhältnissen zu \nrechnen ist. Darüber hinaus genügt eine bloß punktuelle Sichtung der Bodenbeschaffen-\nheit nicht. Dies gilt umso mehr für großflächige Vorhaben, da nicht auszuschließen ist, \ndass die Zusammensetzung der Bodenschichten Schwankungen unterliegt. Die Ausfüh-\nrungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der \nlandschaftspflegerische Begleitplan enthalte Ausführungen zu den Bodenverhältnissen, \nvermag nicht zu überzeugen. Dieser ist zum einen überhaupt nicht plangenehmigt wor-\nden und liegt dem Gericht auch nicht vor. Zum anderen hat selbst die Beklagte insoweit \nnicht behauptet, dass der Begleitplan Ausführungen zu den konkreten Bodenverhältnis-\nsen auf dem Flurstück … enthalte. Sofern die Bodenverhältnisse tatsächlich vergleichbar \n\n- 13 - \n- 14 - \nwären, hätte die Beklagte indes berücksichtigen müssen, wie sich ein 30 cm starker \nLehmboden auf die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens auswirkt. So ist nicht auszu-\nschließen, dass Wasser bei Niederschlägen über die Ufer tritt und wegen der etwaigen \nLehmdecke nicht noch auf dem Flurstück … versickern kann. Die Wahrscheinlichkeit, \ndass die Klägerin nachteilige Wirkungen auf ihrem Grundstück zu erwarten hat, verdich-\ntet sich auch aufgrund der Tatsache, dass die Grüppen, die das Grundstück der Beklag-\nten bislang entwässerten, verfüllt und das bisher ablaufende Wasser durch Errichtung \neiner Anhöhe im nordwestlichen Teil des Grundstücks angestaut werden soll. Das Gefäl-\nle des Flurstücks … neigt sich gen Westen. Das Grundstück der Klägerin (Flur …) grenzt \nsüdwestlich an das der Beklagten. Die auf dem Flurstück … errichtete Anhöhe könnte die \nGefahr einer Dammwirkung in sich bergen, sodass über die östlich belegenen Grüppen \nzulaufendes, in den geplanten Sumpfbereich einströmendes Niederschlagswasser über \ndie Ufer treten und durch die Anhöhe gen Südwesten auf das klägerische Grundstück \nabgeleitet werden könnte. Auch besteht das Ziel des Plans gerade darin, dass sich der \nSumpfbereich durch Sukzession stetig erweitert. Auch hier hätte die Beklagte die Gefahr \ndes Heranrückens des Sumpfbereichs an das klägerische Grundstück erkennen können \nund Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in Erwägung ziehen müssen. \n \n(b). Ferner beruht die Annahme der Beklagten, nach Wiederaufnahme der Entwässe-\nrungsfunktion des Grenzgrabens sei eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke aus-\nzuschließen, auf einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt. Die Beklagte nahm an, das \nFlurstück … werde von dem Grundstück der Klägerin (Flurstück …) durch einen an der \nSüdseite des Grundstücks (Flurstück …) verlaufenden Grenzgraben getrennt. Dies folgt \neinerseits aus Seite 3 des Antrags auf Erteilung der Plangenehmigung (vgl. Bl. 19 der \nGerichtsakte) und Seite 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.09.2015 (vgl. Bl. 36 \nder Gerichtsakte). Im späteren Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die \nBeklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2015 eingeräumt, dass Kläger- und Beklagtengrund-\nstück nicht durch einen Graben getrennt werden (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte). Gerade \ndie Wiederaufnahmemöglichkeit der Entwässerungsfunktion des gedachten südlich \nGrenzgrabens bewog die Beklagte aber zu dem Schluss, dass das Vorhaben keine nach-\nteiligen Wirkungen auf das Grundstück der Klägerin zeitigen werde. In Ermangelung der \nExistenz eines solchen Grenzgrabens kann nach der Planbegründung auch nicht ausge-\nschlossen werden, dass es zu einer Vernässung des klägerischen Grundstücks und so-\nmit zu nachteiligen Auswirkungen i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 2 WHG \nkommt. \n \nff. Infolge der defizitären Feststellungen wird jedenfalls die Schwelle des ganz entfernt \nliegenden, bloß theoretischen Schadenseintritts überschritten. Die fehlenden Feststellun-\n\n- 14 - \n- 15 - \ngen machen es überdies unmöglich, seitens der Behörde eine Entscheidung darüber zu \ntreffen, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der nachteiligen Wirkungen \ntatsächlich vorliegt. Dies wäre jedoch unerlässlich, um eine abgestufte Entscheidung im \nRahmen des § 14 Abs. 3 bis 6 WHG treffen zu können. Da auf einer unzureichend ermit-\ntelten Tatsachengrundlage keine Entscheidung getroffen werden kann, die die Interessen \nder Klägerin hinreichend berücksichtigt, ist die Plangenehmigung im tenorierten Umfang \naufzuheben. \n \nIII. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§§ 155 Abs. 1 Satz 1, \n154 Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. N. Koch\n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- Euro festgesetzt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n\n- 15 - \n \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-\nzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, 02.02.2016 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n \n \n \n \ngez. Dr. N. 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