{"status":"available","doknr":"OLD365205","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"5 K 1460/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 1460/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn ..., \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte ..., \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesund-\nheit und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Brünings und Jeske aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nUrteil niedergelegt in unvollständiger \nFassung auf der Geschäftsstelle am \n24.03.2017 \ngez. Krause \nJustizsekretärin als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n \n \n \ngez. Dr. N. Koch \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm die Kennzeichnung von ihm \nvertriebener Lebensmittel in deutscher Sprache aufgegeben worden ist. \n \nDer Kläger betreibt seit 2012 zwei Einzelhandelsgeschäfte in Bremen, in denen vorwie-\ngend Lebensmittel polnischer Herkunft vertrieben werden. Die Lebensmittel, die überwie-\ngend aus Polen importiert werden, werden am Herstellungsort mit einer Lebensmittel-\nkennzeichnung in polnischer Sprache versehen. Bei mehreren Betriebskontrollen, die in \nden Jahren 2012, 2013, und 2014 durchgeführt wurden, stellte der Lebensmittelüberwa-\nchungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) fest, dass diver-\nse angebotene Lebensmittel lediglich in polnischer Sprache gekennzeichnet waren. Die \nBehörde beanstandete die fehlende Kennzeichnung in deutscher Sprache und verlangte \ndie Behebung der Mängel unter Fristsetzung. Diesen Forderungen ist der Kläger nicht \nnachgekommen. \n \nIm Rahmen der Anhörung machte der Kläger geltend, dass die gezielte Vermarktung \neines Lebensmittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine bestimmte \nVerbrauchergruppe zulässig sei, wenn die Kennzeichnung von dem adressierten Ver-\nbraucherkreis verstanden werde. \n \nMit Verfügung vom 3. März 2016 ordnete der LMTVet an, dass im Einzelnen bezeichnete \nvorverpackte Lebensmittel nur in Verbindung mit einer in deutscher Sprache verfassten \nLebensmittelkennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürften. Dafür wurde dem \nKläger eine Frist bis zum 1. April 2016 gesetzt. Für den Fall eines Verstoßes gegen die \nAnordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € für jeden Fall der Zuwiderhand-\nlung angedroht. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass das Inverkehrbringen von \nausschließlich in polnischer Sprache gekennzeichneten Lebensmitteln einen Verstoß \n\n- 3 - \n- 4 - \ngegen Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebens-\nmittelinformations-Verordnung, kurz: LMIV) darstelle. Danach seien die verpflichtenden \nInformationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedsstaaten, in de-\nnen ein Lebensmittel vermarktet werde, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Die \npolnische Sprache sei insoweit nicht als verständliche Sprache in Deutschland anzuse-\nhen. Die Vorschriften würden auf die Verbraucher der Mitgliedstaaten abstellen. Nach \ndem Wortlaut der Verordnung sei von der Bevölkerungsgruppe auszugehen, die dem \nüberwiegenden Anteil der Bevölkerung entspreche. In Deutschland stelle die größte Ver-\nbrauchergruppe die deutschsprachige Bevölkerung dar. Die Amtssprache sei deutsch. \nSelbst ein tatsächliches Marktverhalten von Verbrauchern, etwa in der Form, dass aus-\nschließlich polnisch sprechende Verbraucher in polnischer Sprache gekennzeichnete \nLebensmittel kauften, könne nicht zu einer Lockerung oder Aufgabe der lebensmittel-\nrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen führen. \n \nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. März 2016 Widerspruch ein: Der Be-\nscheid sei formell und materiell rechtswidrig. Es fehle schon an der Angabe einer Er-\nmächtigungsgrundlage. Zudem liege kein Verstoß gegen die sprachlichen Anforderungen \nbei der Bezeichnung von Lebensmitteln nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 LMIV \nvor. Die leicht verständliche Sprache beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der Bevölke-\nrung eines Mitgliedstaates, sondern auf die angesprochenen Verbraucher. Es sei ausrei-\nchend, wenn die vorgeschriebenen Informationen von dem adressierten Verbraucher-\nkreis verstanden würden. Es sei nicht erforderlich, in Spezialitätenläden, die sich an eine \nBevölkerungsgruppe mit Migrationshintergrund richteten, deutschsprachige Lebensmit-\ntelinformation zu verlangen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wies die Senatorin für Wissenschaft, Ge-\nsundheit und Verbraucherschutz den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 39 \nAbs. 2 LFGB träfen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen, die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum \nSchutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich seien. Vorlie-\ngend habe der Kläger gegen Art. 15 Abs. 1 LMIV verstoßen, indem er vorverpackte Le-\nbensmittel ausschließlich mit einer in polnischer Sprache verfassten Kennzeichnung in \nVerkehr gebracht habe. Als leicht verständliche Sprache sei eine Sprache dann anzuse-\nhen, wenn sie es dem Verbraucher ermögliche, die Informationen mühelos zur Kenntnis \nzu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Kennzeichnung in polnischer Sprache nicht \nals leicht verständlich anzusehen. Die polnische Sprache werde von dem überwiegenden \nTeil der inländischen Bevölkerung nicht verstanden, so dass die Mehrzahl der Verbrau-\ncher, die Zugang zu diesem Markt hätten, keine Kenntnis von den in der Kennzeichnung \n\n- 4 - \n- 5 - \nenthaltenen Informationen erlangen könne. Es handele sich auch nicht um weit verbreite-\nte ausländische Begriffe, die als Teil der deutschen Sprache angesehen werden könnten. \nDie Lebensmittel würden allen Verbrauchern zum Kauf angeboten, demnach sei bei der \nBeurteilung der Verständlichkeit auf den tatsächlich erreichten Verbraucherkreis, nicht \ndagegen auf einen eingeschränkten Verbraucherkreis mit speziellen Sprachkenntnissen \nabzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. April 2016 zugestellt. \n \nDer Kläger hat am 27. Mai 2016 Klage erhoben. \n \nDer Kläger macht geltend: Die Verfügung vom 3. März 2016 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 26. April 2016 sei rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzun-\ngen des § 39 Abs. 2 LFGB lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen unmittelbar geltende \nRechtsakte der Europäischen Union i. S. v. § 39 Abs. 2 LFGB sei nicht gegeben. Die ge-\ngenwärtig gültige Fassung von Art. 15 Abs. 1 LMIV gebe keine Veranlassung die leichte \nVerständlichkeit der Sprache für die Verbraucher auf ein bestimmtes Sprachgebiet zu \nbeziehen. Die leicht verständliche Sprache beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der \nBevölkerung eines Mitgliedsstaates, sondern auf die angesprochenen Verbraucher. Eine \nandere Auslegung der Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 LMIV sei mit der Warenverkehrsfrei-\nheit nach Art. 34 AEUV nicht in Einklang zu bringen. Bei den Etikettierungsvorschriften \nhandele es um „Maßnahmen gleicher Wirkung“ wie mengenmäßige Beschränkungen i. S. \nv. Art. 34 AEUV. Art. 15 LMIV müsse daher grundfreiheitenkonform dahingehend ausge-\nlegt werden, dass die Pflicht zur Etikettierung in der allgemeinen Verkehrssprache des \nZiellandes entfalle, wenn der besondere Verbraucherkreis eines Ladengeschäfts für Spe-\nzialitäten aus einem anderen Mitgliedsstaat die ursprüngliche Etikettierung des Her-\nkunftsstaates der eingeführten Ware leicht verstehe. Auf Polnisch würden alle Anforde-\nrungen des Art. 9 Abs. 1 LMIV erfüllt. Wenn der Kläger polnische Waren in Deutschland \nlediglich mit einem deutschsprachigen Etikett in Verkehr bringen dürfe, sei nicht ausge-\nschlossen, dass ihn dies veranlasse, von der Einfuhr solcher Ware Abstand zu nehmen. \nSomit läge ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit vor, der nicht gerechtfertigt sei. Das \nSpannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Stärkung des Binnenmarktes könne \nnicht einseitig zugunsten der Gefahrenabwehr aufgelöst werden. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Ordnungsverfügung vom 3. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheides vom 26. April 2016 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n\n- 5 - \n- 6 - \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbe-\nscheid. Sie führt ergänzend aus, dass Art. 34 AEUV hier nicht betroffen sei. Im vorliegen-\nden Fall sei weder eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung noch eine andere Maß-\nnahme dieser Wirkung angeordnet worden. Eine solche Beschränkung würde nur vorlie-\ngen, wenn die Lebensmittelüberwachungsbehörde dem Kläger bereits die Einfuhr der \nnicht in deutscher Sprache gekennzeichneten Waren untersagt oder durch Auflagen fak-\ntisch erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht hätte. Durch die hier getroffene An-\nordnung werde weder der grenzüberschreitende Warenverkehr noch der innerstaatliche \nHandel in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung vom 3. \nMärz 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. Die Anordnung, im Einzelnen bezeichnete Lebensmittel mit einer in deutscher Sprache \nverfassten Lebensmittelinformation zu versehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n1. Zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene lebensmittelrechtliche An-\nordnung ist allerdings Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 vom 29. April 2004 \nüber amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futter-\nmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (zuletzt geän-\ndert durch Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 15. März 2013, ABl. L 158, 1). \nStellt die zuständige Behörde nach dieser Norm einen Verstoß fest, so trifft sie die erfor-\nderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Nach \nder Legaldefinition des Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 517/2013 handelt es sich bei \neinem Verstoß um die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder \nder Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. \n \nArt. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 gilt unmittelbar und verdrängt wegen des \nAnwendungsvorrangs des Unionsrechts in seinem Anwendungsbereich die nationale \n\n- 6 - \n- 7 - \nRechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB (vgl. mit eingehender Begründung und zahlrei-\nchen weiteren Nachweisen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2014 – 9 S 1273/13, ZLR \n2015, 95 (105)). \n \nUngeachtet der anders lautenden Begründung im Widerspruchsbescheid kann die ange-\nfochtene Verfügung auf Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden. § 39 \nAbs. 2 LFGB und Art. 54 der Verodnung (EG) 882/2004 weisen weder in Bezug auf die \nTatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen relevante Unterschiede auf. Beide \nsetzen die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus \nund verpflichten die Behörde zu notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen. Insoweit \nbesteht nach beiden Normen für die Behörde kein Entschließungsermessen. Allenfalls im \nHinblick auf die im Einzelfall konkret zu ergreifenden Maßnahmen ist der Behörde im \nGrundsatz ein Auswahlermessen eingeräumt. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die \nBehörde nach beiden Vorschriften schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \nwahren (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O. S. 105). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein \nAuswechseln der Rechtsgrundlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensver-\nänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch wird die Rechtsverfolgung des Klä-\ngers in beachtlicher Weise erschwert (zu den Voraussetzungen des Austauschens der \nRechtsgrundlage vgl. BVerwG, Urt. 27.01.1982 – 8 C 127/81, BVerwGE 64, 356 (358); \nBVerwG, Urt. v. 16.09.2004 – 4 C 5/03, BVerwGE 122, 1 (3); zum Nachschieben von \nGründen insgesamt Sperlich, in: Steinbach, Verwaltungsrechtsprechung, S. 159 ff. \nm.w.N.). \n \n2. Die angegriffene Verfügung ist formell rechtmäßig. Zuständige Behörde ist nach § 1 \nAbs. 2 Nr. 2 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Le-\nbensmittelrecht vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 \ndes Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307), der LMTVet. Die nach § 28 Abs. 1 \nBremVwVfG erforderliche Anhörung ist durchgeführt worden. \n \n3. Die Anordnung ist auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken ausge-\nsetzt. \n \na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) \n882/2004 liegen vor. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Kennzeichnungen in \nausschließlich polnischer Sprache stellt vorliegend einen Verstoß gegen das Unionsrecht \ndar. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nNach Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der \nVerbraucher über Lebensmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften \n(ABl. L 304/18; kurz: LMIV) sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer \nfür die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht \nverständlichen Sprache abzufassen. Diesen unmittelbar aus dem Europarecht folgenden \nKennzeichnungs- und Informationspflichten wird der Kläger in Hinblick auf die von der \nBeklagten in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Lebensmittel nicht gerecht. \n \nEine Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in der Bundesrepublik Deutschland in den \nVerkehr gebracht werden, allein in polnischer Sprache genügt den sprachlichen Anforde-\nrungen, die Art. 15 LMIV an eine Lebensmittelinformation stellt, nicht. Die Bereitstellung \nvon Informationen über Lebensmittel dient nach Art. 3 Abs. 1 LMIV einem umfassenden \nSchutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern \neine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln \nunter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezo-\ngenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird. Insoweit gilt schon nach \nden Zielen der hier maßgeblichen Verordnung ein durch den Verbraucherschutz gerecht-\nfertigtes und die Verständlichkeit durch den Endverbraucher unterstreichendes Bestim-\nmungslandprinzip des Kennzeichnungs- und Informationsrechts (vgl. Karsten, Sprachli-\nche Anforderungen im Lebensmittelinformationsrecht, ZLR 2013, 41 (42)). Was unter \ndem Begriff der leicht verständlichen Sprache einer Lebensmittelkennzeichnung zu ver-\nstehen ist, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.10.1995 zu dem insoweit in-\nhaltsgleichen Art. 14 der Richtlinie 79/112 ausgeführt (EuGH, Urt. v. 12.10.1995 – C \n85/94, Piageme u.a., juris). In dieser Entscheidung weist der EuGH zwar ausdrücklich \ndarauf hin, dass mit dem Ausdruck leicht verständliche Sprache die Unterrichtung des \nVerbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorge-\nschrieben werden solle. Der Begriff der verständlichen Sprache sei daher weder mit dem \nAusdruck „Amtssprache des Mitgliedstaates“ noch mit „Sprache des Gebietes“ gleichzu-\nsetzen. Gleichwohl besteht eine auch bei der Auslegung zu berücksichtigende enge Be-\nziehung zwischen der von den Verbrauchern in einem Mitgliedstaat hauptsächlich ver-\nwendeten und der ihnen verständlichen Sprache. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH \nden nationalen Gerichten aufgegeben, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob zwingende \nAngaben in einer anderen als der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet haupt-\nsächlich verwendeten Sprache von den Verbrauchern dieses Staates oder Gebietes \nleicht verstanden werden können. Hierfür könnten verschiedene Faktoren, auch wenn sie \nfür sich allein nicht ausschlaggebend seien, sachdienliche Anhaltspunkte darstellen, wie \netwaige Ähnlichkeit der Begriffe in verschiedenen Sprachen, die allgemeine Kenntnis von \n\n- 8 - \n- 9 - \nmehr als einer Sprache in der betreffenden Bevölkerung oder das Vorliegen besonderer \nUmstände wie umfassender Informationskampagnen oder eine weite Verbreitung des \nErzeugnisses, sofern festgestellt werden könne, dass der Verbraucher ausreichend un-\nterrichtet sei. Alle zwingend vorgeschriebenen Angaben seien danach in einer den Ver-\nbrauchern des betreffenden Staats oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit \nHilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme vorzunehmen \n(vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 29 ff.). \n \nNach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass die vom Kläger in den Verkehr gebrachten und von der Beklagten in der Verfü-\ngung bezeichneten Lebensmittel in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Spra-\nche gekennzeichnet sind. Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorgaben sind die um-\nfassende Information und der Schutz der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn der Verbraucher nicht je-\nderzeit von den vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen kann, und zwar nicht nur \nzum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zum Zeitpunkt des Verbrauches. Es genügt \nauch nicht, in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild in einer \nleicht verständlichen Sprache anzubringen. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob \nder Verbraucher durch einen Vergleich mit den in deutscher Sprache verfassten Kenn-\nzeichnungen vergleichbarer Produkte Rückschlüsse ziehen kann oder eine Übersetzung \nmit entsprechenden Sprachprogrammen geleistet werden könnte. Vielmehr müssen die \nAngaben des Herstellers von der Mehrheit der Verbraucher ohne fremde Hilfe leicht ver-\nständlich sein. Dass hiernach – abgesehen von der möglichen Verwendung von Pikto-\ngrammen, Zeichnungen und Symbolen in der Bundesrepublik Deutschland und speziell in \ndem hier maßgeblichen Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und ihres Umlandes keine \nandere als die deutsche Sprache für die Verbraucher verständlich ist, ist aus Gründen \ndes Verbraucherschutzes auch in einem gemeinsamen Binnenmarkt hinzunehmen (vgl. \nOVG Brandenburg, B. v. 18.09.2000 – 4 A 157/99 Z, LMRR 2000, 127 ff.; mit einem \nÜberblick über die weitere Rechtsprechung zu dieser Frage Karsten, a.a.O., S. 49 ff.). \n \nIm vorliegenden Einzelfall gelten auch keine Besonderheiten, die eine andere Beurteilung \nrechtfertigen könnten. Bei den in der angegriffenen Verfügung genannten Lebensmitteln \nhandelt es sich nicht um derart weit verbreitete Erzeugnisse oder allgemein handelsübli-\nche Bezeichnungen, die in den deutschen Sprachgebrauch bereits Eingang gefunden \nhaben. Eine leichte Verständlichkeit in diesem Sinne kann für Bezeichnungen wie Corned \nBeef, Ravioli oder Mixed Pickels angenommen werden. Sie gilt jedoch nicht für Waren-\nbezeichnungen wie Ogorek Migta und Tymbark Sok oder andere in der Verfügung der \nBeklagte aufgeführten Produkte. Es gibt auch keine Ähnlichkeit der Begriffe in der polni-\n\n- 9 - \n- 10 - \nschen und der deutschen Sprache, aus der deutschsprachige Verbraucher entsprechen-\nde Rückschlüsse ziehen könnten. Schließlich besteht auch keine allgemeine Kenntnis \nmehrerer Sprachen bezogen auf das hier maßgebliche Einzugsgebiet der vom Kläger \nbetriebenen Einzelhandelsbetriebe. Eine Mehrsprachigkeit, wie sie ggf. in Grenzgebieten \nzugrunde gelegt werden könnte, kann für Bremen und sein Umland nicht festgestellt wer-\nden. Das muss selbst in Hinblick auf die englische Sprache angenommen werden, die \nallgemein in den Schulen unterrichtet wird, und gilt erst recht für die polnische Sprache, \ndie im Wesentlichen nur von einem Personenkreis mit entsprechendem Migrationshinter-\ngrund gesprochen wird. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann bei der Auslegung und Anwendung des Be-\ngriffs der leicht verständlichen Sprache auch nicht allein auf die speziellen Sprachkennt-\nnisse der angeblich überwiegenden Anzahl der jeweiligen Kunden der Einzelhandelsge-\nschäfte des Klägers abgestellt werden (in diesem Sinne aber wohl AG Köln, B. v. \n31.08.2001 – 584 OWi 202/01, „Ein Hauch von Harrods“, ZLR 2002, 525 ff.). Diese Auf-\nfassung verkennt bereits, dass die Lebensmittel bereits im Zeitpunkt des ersten Inver-\nkehrbringens und nicht erst im Einzelhandel etikettiert werden müssen (vgl. Zip-\nfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, § 3 LFGB, Rn. 45). Es erscheint auch wenig über-\nzeugend, davon auszugehen, dass der Kunde eines Spezialitätengeschäfts generell be-\nreit und in der Lage ist, die fehlenden Vokabeln einer Lebensmittelinformation nachzu-\nschlagen (so aber AG Köln, a.a.O.), zumal die Anforderungen einer leichten Verständ-\nlichkeit damit offenkundig nicht mehr erfüllt wären. Im Übrigen würde eine Verengung des \nBegriffs der Verständlichkeit auf den überwiegenden Kundenkreis eines Geschäfts den \nZielen des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Einzelhandels-\ngeschäfte des Klägers richten sich mit ihrem Angebot nicht allein an Kunden mit polni-\nschen Sprachkenntnissen, sondern stehen vielmehr auch Verbrauchern mit ausschließ-\nlich deutschen Sprachkenntnissen offen. Dementsprechend ist auch die Geschäftsbe-\nzeichnung „…“, die in großen Buchstaben über dem Geschäft angebracht ist, in deut-\nscher Sprache verfasst und damit auch geeignet, einen allein deutschsprachigen Kun-\ndenkreis anzusprechen. Insofern können die Einzelhandelsgeschäfte des Klägers keinen \nanderen Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung der von ihm vertriebenen Le-\nbensmittel unterliegen als andere Einzelhandelsgeschäfte in dem hier maßgeblichen Ge-\nbiet. Es muss auch vorliegend auf die in dem Gebiet allgemein leicht verständliche Spra-\nche abgestellt werden und nicht auf die speziellen Sprachkenntnisse eines Teils der po-\ntentiellen Kunden. Es kommt nicht auf die besonderen Fähigkeiten eines bestimmten \nVerbraucherkreises an, sondern in Hinblick auf die grundlegende Funktion der Lebens-\nmittelinformation für den Verbraucherschutz auf die leichte Verständlichkeit für alle in \nBetracht kommenden Verbraucher insgesamt. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nInsoweit können auch für Spezialitätengeschäfte keine Ausnahmen gelten. Für ausländi-\nsche Lebensmittel gilt, ungeachtet des Umstandes, ob sie in der Gourmetabteilung eines \nfranzösischen Kaufhauses oder in einem Einzelhandelsgeschäft für polnische Spezialitä-\nten in Deutschland vertrieben werden, die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel in ei-\nner für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache, da nur auf diese Weise \nseinem Informationsrecht hinreichend nachgekommen wird (vgl. LG Berlin, Urt. v. \n22.05.2014 – 52 O 286/13, juris). Die alleinige Angabe in einer anderen als der deut-\nschen Sprache scheidet aus, wenn der durchschnittliche Verbraucher in dem jeweiligen \nGebiet eines Mitgliedstaates sie nicht versteht. Durchschnittsverbraucher ist derjenige, \nder seine Sprache hinreichend lesen und schreiben kann und unter Berücksichtigung \nsozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren angemessen aufmerksam und unterrichtet \nist. Verbraucher mit individuellen oder besonderen Eigenschaften können hingegen nicht \nMaßstab für die leichte Verständlichkeit einer Lebensmittelinformation sein. Danach \nscheidet der Polyglotte ebenso wie der Analphabet oder Verbraucher, die bestimmten \nGruppen oder Gemeinschaften angehören, für die Beurteilung aus (vgl. Karsten, a.a.O., \nS. 51 unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Goerres in der Rechts-\nsache Rs. C-210/96, Gut Springenheide, 1998, Slg. I-4657, mit kritischen Anmerkungen). \nFremdsprachige Angaben für ausländische Lebensmittel sind neben deutschsprachigen \nAngaben grundsätzlich möglich. Dementsprechend findet bei ausländischen Lebensmit-\nteln auch regelmäßig eine zwei- oder mehrsprachige Kennzeichnung statt. Dadurch wird \nsowohl den Bedürfnissen eines mit besonderen Sprachkenntnissen ausgestatteten Kun-\ndenkreises als auch dem in der Regel deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher \nRechnung getragen. \n \nBei der Auslegung und Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind \nauch die Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV hin-\nreichend berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Ver-\npflichtung, ein im Ausland hergestelltes und verpacktes Lebensmittel mit einer deutsch-\nsprachigen Lebensmittelinformation zu versehen, einen Eingriff in die Warenverkehrsfrei-\nheit dar. Die sprachlichen Anforderungen an die Kennzeichnung ausländischer Lebens-\nmittel sind grundsätzlich als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige \nEinfuhrbeschränkungen gem. Art. 34 AEUV anzusehen. Als Maßnahme gleicher Wirkung \nwie eine mengenmäßige Beschränkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten zu \nbetrachten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittel-\nbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (zur Dassonville-Formel EuGHE 1974, 837). \nDie sprachlichen Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht sind geeignet, den grenz-\nüberschreitenden Warenverkehr zu behindern, weil sie aufgrund des damit verbundenen \n\n- 11 - \n- 12 - \nAufwandes Hersteller ausländischer Lebensmittel davon abhalten könnten, ihre Waren in \nDeutschland in den Verkehr zu bringen. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit \nfindet aber ihre Rechtsgrundlage im sekundären Gemeinschaftsrecht, das im Sinne der \nGrundfreiheiten ausgelegt und angewendet worden ist. Beschränkungen der Warenver-\nkehrsfreiheit sind nämlich ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sie zwingenden Erforder-\nnissen des Verbraucherschutzes dienen (zur Cassis-de-Dijon-Formel EuGHE 1979, 649 \n(662)). Es ist ein zwingendes Erfordernis des Verbraucherschutzes, dass Lebensmittelin-\nformationen auch von ausländischen Produkten in den jeweiligen Mitgliedstaaten ver-\nstanden werden. Insoweit ist es unter Inkaufnahme der damit verbundenen Einschrän-\nkungen unumgänglich im Gegensatz zu den sonstigen Produktregelungen nicht auf das \nHerstellungsland sondern auf die sprachlichen Verhältnisse des Bestimmungslandes des \nLebensmittels abzustellen. \n \nb) Soweit der Beklagten bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme ein Ermessen \nzustand, hat sie dieses in einer fehlerfreien Art und Weise ausgeübt. Die von der Beklag-\nten im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen lassen weder einen Ermessens-\nfehlgebrauch noch eine Ermessensüberschreitung erkennen (vgl. § 114 VwGO). Die For-\nderung, die im Einzelnen bezeichneten Lebensmittel nur in Verbindung mit einer in deut-\nscher Sprache verfassten Lebensmittelkennzeichnung zu versehen, verstößt insbesonde-\nre nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel, um in Hinblick \nauf den festgestellten Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Abhilfe \nzu schaffen, stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie lässt dem Kläger die Möglich-\nkeit, die polnischen Lebensmittel in der Originalverpackung zu importieren und sie mit \neiner zusätzlichen deutschsprachigen Lebensmittelinformation zu versehen. Dieser Mög-\nlichkeit bedienen sich auch andere ausländische Spezialitätengeschäfte. Eine Lebensmit-\ntelinformation allein durch Symbole, Zeichnungen oder Piktogramme kam vorliegend we-\ngen des Inhalts der verpflichtenden Informationen nicht in Betracht. \n \nII. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu bean-\nstanden. Die angedrohten Zwangsgelder halten sich im Rahmen der Vorschrift des § 14 \nAbs. 2 BremVwVG und berücksichtigen in angemessener Weise das wirtschaftliche Inte-\nresse des Klägers an einer Zuwiderhandlung. Für den Fall der Festsetzung eines \nZwangsgeldes ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Ablauf der in \nNr. 2 der Verfügung genannten Frist ein angemessener Zeitraum von wenigstens zwei \nWochen für die Befolgung des Gebotes zu gewähren ist. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nZPO. \n \nIV. Die Voraussetzungen für Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach \n§ 124 a VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache weist insbesondere keine grundsätzli-\nche Bedeutung auf. Die Auslegung und Anwendung der europarechtlichen Vorschriften \nist durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend vorgezeichnet. Auch in der Recht-\nsprechung der deutschen Gerichte wird die Frage nach den sprachlichen Anforderungen \nan Lebensmittelinformation bei ausländischen Produkten im Wesentlichen einheitlich be-\nantwortet (vgl. hierzu Karsten, a.a.O., S. 49 ff.). Sie erscheint daher nicht mehr grund-\nsätzlich klärungsbedürftig. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. N. Koch\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 13 - \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Be-\nschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren \nsich anderweitig erledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so \nkann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-\nteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \n \nBremen, 23.03.2017 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. Dr. N. 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