{"status":"available","doknr":"OLD365200","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-17","aktenzeichen":"2 K 1191/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 1191/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richterin Feldhusen und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen \nRichter Rikhteh Garan Esfahani und Dirks aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n17. Mai 2017 für Recht erkannt: \nDer Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom \n18.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nSenators für Inneres vom 30.3.2016 wird aufgehoben. \n \nVerkündet am 17.05.2017 \ngez. Engelbrecht \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \ngez. Dr. Benjes \n \n \n \n \n \ngez. Feldhusen \n \n \n \ngez. Dr. N. Koch \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides für den Einsatz \nzusätzlicher Polizeikräfte bei einem Fußballspiel der Fußball-Bundesliga. \n \nDer Betrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga und die Ermittlung des deutschen \nFußballmeisters des DFB und der Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben \nerfolgt durch den DFL Deutsche Fußball Liga e.V.. Die Klägerin ist eine 100%ige Tochter \ndes DFL Deutsche Fußball Liga e.V. und führt dessen operatives Geschäft. \n \nMit Schreiben vom 24.3.2015 unterrichtete die Polizei Bremen die Klägerin darüber, dass \nnach aktueller polizeilicher Lageeinschätzung davon auszugehen sei, dass die \nVoraussetzungen einer Kostenbeteiligung des Veranstalters gemäß § 4 Abs. 4 des \nBremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) bei der Veranstaltung \ndes Fußball-Bundesligaspiels … gegen den … am 19.4.2015 im Bremer Weserstadion \nvorlägen. Es sei mit dem Einsatz von etwa 800 Polizeikräften und demzufolge mit einer \nGebührenerhebung in Höhe von 250.000,00 € bis 300.000,00 € zu rechnen. \nVeränderungen des polizeilichen Kräfteeinsatzes auf Grund aktueller Lage- und \nKräfteentwicklung blieben vorbehalten. Am 19.4.2015 fand das Bundesligaspiel … gegen \nden … im Bremer Weserstadion statt. An diesem Tage wurden hierfür 969 Polizeibeamte \nmit insgesamt 9.537 Einsatzstunden eingesetzt, davon entfielen 4.731 Einsatzstunden \nauf auswärtige Polizeikräfte. \n \nNach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ die Polizei Bremen unter dem 18.8.2015 \neinen Gebührenbescheid, mit dem gemäß § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 \nder Anlage zu § 1 Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) und Nr. 103.00 \nder Anlage zu § 1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) gegen die Klägerin Gebühren \nin Höhe von 425.718,11 € festgesetzt wurden. Nach den bei der Einsatzplanung zu \n\n- 3 - \n- 4 - \nberücksichtigenden Lageerkenntnissen und Informationen sei am 19.4.2015 mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen \nzwischen bestimmten Anhängern des … und dem … zu rechnen gewesen, wenn dem \nnicht durch den Einsatz starker Polizeikräfte und entsprechende Einsatzmaßnahmen \nbegegnet worden wäre. Die Gefahrenprognose ergebe sich wegen des grundsätzlich von \nAbneigung und sogar Feindschaft geprägten Verhältnisses der Fans beider Vereine \nverbunden mit der räumlichen Nähe der beiden Städte, die erfahrungsgemäß die Anreise \neiner hohen Anzahl von Gästefans – darunter insbesondere zahlreicher gewaltbereiter \nProblemfans – begünstige. In den zurückliegenden Spielzeiten sei es jeweils zu \nschweren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen beider Fanlager \ngekommen. Das Bremer Weserstadion sei bei diesen Spielen erfahrungsgemäß \nausverkauft (42.100 Besucher). Die Klägerin sei Veranstalterin des Spiels i.S.d. § 4 Abs. \n4 BremGebBeitrG; es handele sich zudem um eine gewinnorientierte Veranstaltung. Für \ndie Ermittlung des Mehraufwandes für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte sei \nzunächst der durchschnittliche Aufwand für die Bereitstellung von Polizeikräften \nanlässlich \nvon \nFußball-Bundesligaspielen \nim \nBremer \nWeserstadion \nder \nvorangegangenen drei Spielzeiten berechnet worden, bei denen die in § 4 Abs. 4 S. 1 \nBremGebBeitrG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (insgesamt 39 \nSpiele). Es habe sich ein Basiswert von 76.811,65 € ergeben. Dieser sei von dem \nGesamtaufwand für die Bereitstellung von Polizeikräften am 19.4.2015 in Höhe von \n502.529,76 € abgezogen worden, so dass sich der festgesetzte Betrag als Mehraufwand \nergeben habe. \n \nDie Klägerin legte am 9.9.2015 Widerspruch ein. Der Gebührenbescheid stütze sich auf \neine verfassungswidrige Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verstoße gegen \ndas gebührenrechtliche Vorteilsprinzip und gegen das Verbot von Einzelfallgesetzen. \nZudem sei die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt gefasst, die Unbestimmtheit umfasse \nauch die voraussichtliche Gebührenhöhe. Schließlich beinhaltete die Norm einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Schutzbereiche von Art. 12 GG und Art. 14 GG, \nzudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG \nvor. Daneben seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 1 \nBremGebBeitrG nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht Veranstalterin des Spiels gewesen; \ndie Höhe der Gebühr sei zudem falsch errechnet. \n \nMit Bescheid vom 30.3.2016 wies der Senator für Inneres den Widerspruch zurück. Der \nGesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche \nöffentlichen Leistungen er eine Gebührenpflicht vorsehen wolle. Dabei sei es nicht \nerforderlich, dass die gebührenpflichtige Leistung im überwiegenden Interesse des \n\n- 4 - \n- 5 - \nGebührenschuldners erbracht werde. Den Umstand, dass auch ein öffentliches Interesse \nan einem störungsfreien Ablauf einer Veranstaltung bestehe, habe der Gesetzgeber \nberücksichtigt, indem er nur den aufgrund von zu erwartenden Gewalthandlungen \nerforderlichen zusätzlichen polizeilichen Aufwand einer Gebührenpflicht unterworfen \nhabe. Der polizeiliche Aufwand, der üblicherweise für die Durchführung von \nVeranstaltungen erforderlich sei, bleibe unberücksichtigt. Der zusätzliche polizeiliche \nAufwand beinhalte auch eine individuell zurechenbare Leistung. Die Bereitstellung von \nerheblichen zusätzlichen Polizeikontingenten sei als Vorbereitungshandlung für die \nDurchführung gewaltbelasteter Großveranstaltungen anzusehen und final auf deren \nSicherheit ausgerichtet. Ohne diese Maßnahme seien die Veranstaltungen schlichtweg \nnicht mehr durchführbar. Der Vorteil für den Veranstalter liege in der Risikominimierung \nund dem objektiven und subjektiven Sicherheitsgewinn der Besucher. § 4 Abs. 4 S. 1 \nBremGebBeitrG sei hinreichend bestimmt; zudem lasse die Unterrichtungspflicht nach \n§ 4 Abs. 4 S. 3 BremGebBeitrG den Veranstalter vor der Veranstaltung nicht im Zweifel, \nob eine Gebührenpflicht bestehe. Der Aufwand für einen Polizeieinsatz könne \nzwangsläufig erst nach der Durchführung der Veranstaltung bestimmt werden, dies \nentspreche aber einer im Gebührenrecht üblichen Praxis, indem Gebühren nach \nZeitaufwand berechnet würden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte liege \nnicht vor; Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht berührt. Der Umstand, dass neben der Klägerin \nandere Veranstalter als Gebührenschuldner in Betracht gekommen seien, sei für die \nRechtmäßigkeit \ndes \nGebührenbescheides \nnicht \nvon \nBedeutung. \nMehrere \nKostenschuldner hafteten nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner. Die \nzuständige \nStelle \nkönne \nnach \nihrem \nErmessen \nauswählen, \nvon \nwelchem \nGesamtschuldner sie eine Leistung fordern wolle. Sie könne denjenigen in Anspruch \nnehmen, \ndessen \nWahl \nihr \nnamentlich \nunter \ndem \nBlickwinkel \nder \nVerwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheine. Eine Begründungspflicht \ngebe es nicht. Im Übrigen werde zur Frage der Veranstaltereigenschaft auf die Mitteilung \ndes Senats vom 22.7.2014 (Drs. 18/1501) Bezug genommen. \n \nDie Klägerin hat am 25.4.2016 Klage erhoben. Sie ergänzt ihren Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren umfänglich. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sei \neine staatliche Kernaufgabe für die der Staat auch die Kosten zu tragen habe. \nGewalttätigkeiten \nim \nUmfeld \nvon \nFußballspielen \nstellten \nein \nallgemeines \ngesellschaftliches Problem dar. Ihnen entgegenzutreten sei den Fußballvereinen und – \nverbänden ein besonderes Anliegen, es gebe eine langjährige bewährte Zusammenarbeit \nmit den Polizei- und Ordnungsbehörden und zahlreiche andere Maßnahmen im Bereich \nPrävention und Sicherheit. Die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG \nergebe sich aus einem Verstoß gegen das grundgesetzliche Abgabensystem. Der \n\n- 5 - \n- 6 - \nFinanzverfassung liege die grundsätzliche Vorstellung des Steuerstaates zugrunde, \nwonach die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in erster Linie aus Steuern erfolge. \nDie Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe sei nur zulässig, wenn ihr eine dem \nGebührenschuldner individuell zurechenbare Leistung der Beklagten gegenüberstehe. \nZwar habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum \nbezüglich der Frage, welche gebührenfähigen Leistungen er der Gebührenpflicht \nunterwerfe. Kein Spielraum bestehe jedoch hinsichtlich der Entscheidung, ob eine \nLeistung gebührenfähig sei. Vorliegend fehle es bereits an einer im Gebührentatbestand \nbeschriebenen, hinreichend abgrenzbaren und damit zurechenbaren Amtshandlung bzw. \nbesondere öffentlichen Leistung, für die die Gebühr erhoben werden solle. Soweit man \nden „Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften“ als eine solche abgrenzbare Handlung \nansehen wollte, wäre diese dem Veranstalter jedenfalls nicht zuzurechnen; die bloße \nKausalität reiche nicht aus. Ein spezifischer Vorteil des Veranstalters sei nicht gegeben, \nvielmehr nehme die Polizei die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der \nGefahrenabwehr wahr. Weiterhin sei der Tatbestand des § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG \nnicht hinreichend bestimmt, dies betreffe die verwendeten Begriffe „Gewalthandlungen“, \n„erfahrungsgemäß“, die Frage des räumlichen und zeitlichen Umgriffs und das Merkmal \ndes „zusätzlichen“ Einsatzes. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht ausreichend bestimmt \nfestgelegt und so für den Veranstalter nicht kalkulierbar. Der durch die Gebührenpflicht \nerfolgende Eingriff in die Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig. Es fehle ein legitimer \nZweck und die Regelung sei unangemessen, da fehlerhafte Anreize gesetzt würden. \nGleiches gelte bezüglich der Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Die \ndurch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfolgende Ungleichbehandlung verschiedener Arten \nvon Veranstaltungen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ungeachtet der geltend \ngemachten Verfassungswidrigkeit sei die Gebührenerhebung rechtswidrig. Denn die \nKlägerin sei nicht Veranstalterin i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG. Zwar lege die \nKlägerin die Anstoßzeit fest, was anschließend zur festgesetzten Anstoßzeit geschehe, \nliege jedoch in den Händen der Clubs. Organisation und Durchführung des einzelnen \nBundesligaspiels obliege dem gastgebenden Club. Aus der Regelungsabsicht, den \nVeranstalter zu weiteren Maßnahmen zur Verringerung des Gefahrenpotentials zu \nveranlassen, \nergebe \nsich \nzudem \neine \nEinschränkung \nhinsichtlich \nder \nVeranstaltereigenschaft. Nur der … könne daher Veranstalter i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 \nBremGebBeitrG sein. Der Club habe den Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des \nStadions und ihm obliege das Hausrecht. Er habe die Veranstaltung zu leiten, sei für die \nSicherheit zuständig und Ansprechpartner der Sicherheitsorgane. Entsprechend fänden \ndie Sicherheitsbesprechungen vor einem Spiel mit Vertretern des … statt. Die einzige \nMaßnahme, die die Klägerin zur Verringerung des Polizeieinsatzes habe treffen können, \nsei die Verlegung der Anstoßzeit auf den Sonntagnachmittag gewesen. Der Umstand, \n\n- 6 - \n- 7 - \ndass der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. aufgrund seiner Organisation, Durchführung, \nVermarktung und Wertschöpfung der Wettbewerbe Bundesliga und 2. Bundesliga und \nKoordinierung der Spiele und Spieltermine aus seiner Sicht auch eine originäre \nMitberechtigung an der Vermarktung der im Rahmen und als Bestandteil dieser \nGesamtwettbewerbe austragenden einzelnen Fußballspiele erlange, sei angesichts der \nallein vom Heimverein rechtlich und tatsächlich zu leistenden und geleisteten \nOrganisation \nund \nDurchführung \ndes \neinzelnen \nSpiels \nfür \ndie \nFrage \nder \nVeranstaltereigenschaft im polizei- oder polizeigebührenrechtlichen Sinne unbeachtlich. \nAllenfalls könne man den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. als Veranstalter klassifizieren. \nEine Gesamtschuldnerschaft der Klägerin und des … unterstellt, sei die Auswahl \njedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus dem Fehlen einer \nausreichenden Begründung, zudem habe sich die Entscheidung an sachfremden \nGesichtspunkten orientiert. Schließlich entspreche die Gebühr in ihrer Höhe nicht den \nVorgaben des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, da sie nicht auf individuell zurechenbare \nLeistungen beschränkt worden sei. Auch sei der angesetzte Basiswert falsch berechnet. \nSchließlich seien von Seiten der Polizei- und Ordnungsbehörden keine ausreichenden \nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen worden, die zu einer Reduzierung der \nGebührenpflicht hätten führen können. Die Gebührenhöhe sei nicht vorhersehbar. Bei \neiner Gebühr, deren Höhe allein von der Lageeinschätzung und der Einsatzplanung der \nPolizei abhänge, fehle es an der hinreichenden Vorhersehbarkeit. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden \nGebührenbescheid \nder \nPolizei \nBremen \nvom \n18.8.2015 \n(Az.: \nPSt110/KF15/Hamburger SV) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchs-\nbescheid des Senator für Inneres vom 30.3.2016 (Az.: 30) erhalten hat, \naufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei mit dem grundgesetzlichen Abgabensystem \nvereinbar. Der Gesetzgeber verfüge über einen \nweiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er mit \neiner Gebührenpflicht belegen wolle. Die gebührenpflichtige Leistung bestehe in der \nBereitstellung und im Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften. Beides sei dem \nVeranstalter der gewinnorientierten Veranstaltung individuell zurechenbar. Es sei von ihm \ndadurch verursacht, dass er die gewinnorientierte Veranstaltung veranlasse, die einen \nPolizeieinsatz erforderlich mache. Würde die Veranstaltung nicht stattfinden, wären \n\n- 7 - \n- 8 - \nBereitstellung und Einsatz von Polizeikräften nicht erforderlich. Wenn über die \nVeranstaltung entschieden werde, wisse der Veranstalter auch aus Erfahrung, dass \nzusätzliche Polizeikräfte notwendig werden und dass andere Maßnahmen zur \nVerringerung der Gefahr nicht ausreichen würden. Der Veranstalter habe zudem einen \nmittelbaren Nutzen, weil er ohne die Bereitstellung und den Einsatz der Polizeikräfte \nbefürchten müsse, dass sein Gewinn durch die Abschreckung potentieller Besucher von \nder Teilnahme an der Veranstaltung verringert würde. Gebührenfähig seien nicht nur \nkonkrete Amtshandlungen, sondern jede individuell zurechenbare öffentliche Leistung. \nDie zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften begründe und begrenze die öffentliche \nLeistung; diese sei daher ohne Probleme abgrenzbar. Durch den Vorteil des \nVeranstalters ergebe sich auch die individuelle Zurechenbarkeit. Die Regelung in § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG sei auch hinreichend bestimmt. Dies sei erst dann nicht mehr der \nFall, wenn bei der Rechtsanwendung Willkür drohe, weil ein Verständnis anhand der \nbewährten Auslegungsinstrumente nicht möglich sei. Eine Auslegung der in § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG verwendeten Begriffe sei jedoch problemlos möglich. Eine noch \npräzisere Umschreibung der Voraussetzungen der Gebührenpflicht sei für den \nGesetzgeber auch nicht möglich gewesen, ohne die Zielsetzung des Gesetzes zu \nverfälschen. Die Vorschrift regele hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen \nund in welcher Höhe eine Gebühr zu erheben sei. Der Gesetzgeber sei weder in der \nLage noch verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Veranstalter in seiner Regelung die \nBerechnung der konkreten Gebührenhöhe im Einzelfall zu ermöglichen. Die \nobergerichtliche \nRechtsprechung \nfordere \nfür \ndas \nBestimmtheitsgebot \nbei \nkostenorientierten Abgaben lediglich eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene \nRegelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Auf \ndie Interessen des Veranstalters sei insoweit Rücksicht genommen worden, als dieser \nvor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten sei, \n§ 4 Abs. 4 S. 3 BremGebBeitrG. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG \nsei fraglich, jedenfalls aber gerechtfertigt; gleiches gelte für die Eigentumsgarantie nach \nArt. 14 Abs. 1 GG. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt, denn es liege \nein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von verschiedenen Veranstaltungen \nvor. Der Gebührenbescheid verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG. Der \nEinsatz von zusätzlichen Polizeikräften am 19.4.2015 sei erforderlich gewesen. Auch sei \ndie Klägerin Veranstalterin i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG, denn sie sei für die \nOrganisation des Spielbetriebs des professionellen Fußballsports in Deutschland \nzuständig. Sie habe durch die Festsetzung des Spielplans der Fußball-Bundesliga \n2014/2015 über Zeitpunkt und Ort des Spiels entschieden. Ob daneben noch andere \nVeranstalter in Betracht kämen, sei gebührenrechtlich nicht von Bedeutung; die Beklagte \nhabe die Klägerin als eine von mehreren möglichen Gesamtschuldnern ausgewählt. Die \n\n- 8 - \n- 9 - \nzuständige Stelle dürfe den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr \nnamentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und \nzweckmäßig erscheine. Eine Solvenz der Klägerin sei zweifelsfrei gegeben und von \ndieser auch nicht bestritten worden. Die Gebühr sei in der Höhe zutreffend berechnet \nworden. Die Beklagte sei dabei nicht verpflichtet, den Aufwand für einzelne \n„Verwaltungsteilleistungen“ gesondert auszuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten – insbesondere die gewechselten Schriftsätze – und den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n \nZwar hat die Beklagte die Klägerin zu Recht als Veranstalterin des Fußballspiels vom \n19.4.2015 qualifiziert (1.), der Gebührenerhebung liegt jedoch keine rechtmäßige \nKostenvorschrift zugrunde (2.). Vor diesem Hintergrund lässt die Kammer die in der \nmündlichen Verhandlung erörterten Fragen der Rechtmäßigkeit der Ermessensauswahl \nzwischen möglichen Gesamtschuldnern (3.) und der Verfassungsmäßigkeit der \nErmächtigungsgrundlage, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, dahingestellt. \n \n1. \nDie Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wird von Veranstaltern oder \nVeranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der \nvoraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen. Unstreitig handelte es \nsich bei dem Bundesliga-Fußballspiel am 19.4.2015 um eine solche Veranstaltung. \n \nDer Begriff des Veranstalters wird im Gesetz nicht definiert. Nach allgemeinem \nWortverständnis dürfte darauf abzustellen sein, wer bei einer Veranstaltung auf die \nPlanung und die Durchführung Einfluss nehmen kann. Da das Gesetz eine \nGebührenpflicht nur für gewinnorientierte Veranstaltungen vorsieht, ist zudem zu \nberücksichtigten, wer das unternehmerische Risiko trägt und/oder auf andere Weise \neinen finanziellen Vorteil aus der Veranstaltung zieht (vgl. Sen. Mäurer, Sitzung des \nHaushalts- und Finanzausschusses (Land) v. 17.10.2014, A/HaFA (Land) S. 930f.; \nBericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses v. 21.20.2014, \n\n- 9 - \n- 10 - \nDrs 18/1591, S. 2f.). Nach diesen Vorgaben waren sowohl die Klägerin als auch die … \nVeranstalter des Fußballspiels am 19.4.2015. \n \nFür die … ergibt sich dies aus der Spielordnung der Bundesliga und 2. Bundesliga \n(SpOL). Danach stellt der Heimclub die Spielanlage (III § 1 SpOL) und ist für eine \neinwandfreie Abwicklung des Spiels und das sportliche Verhalten der Mitglieder und \nAnhänger vor, während und nach dem Spiel verantwortlich (III § 3 SpOL). Er trägt die \nKosten und ihm gebühren die Einnahmen des Heimspiels (III § 6 SpOL). \n \nZur Überzeugung der Kammer war jedoch auch die Klägerin Veranstalterin i.S.d. § 4 Abs. \n4 S. 1 BremGebBeitrG. Denn sie hat bestimmenden Einfluss auf die Veranstaltung der \njeweiligen Bundesliga-Spiele und deren Vermarktung und sie hat aus dem Spielbetrieb \neinen eigenen finanziellen Vorteil. Gemäß ihrer Satzung führt die Klägerin das operative \nGeschäft des DFL Deutsche Fußball Liga e.V.. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1 ihrer Satzung \nobliegt ihr die verantwortliche Leitung des Spielbetriebes. Nach der SpOL ist die Klägerin \nzuständig für die Terminkoordination der Spiele (III § 2 i.V.m. Präambel SpOL); \nNebenveranstaltungen bedürfen ihrer Genehmigung (III § 3 Ziff. 12 i.V.m. Präambel \nSpOL). Zudem obliegt der Klägerin die exklusive Vermarktung der Bundesliga-Spiele (§ 2 \nI 1.3 ihrer Satzung; § 19 der Satzung DFL Deutsche Fußball Liga e.V.). Die Klägerin \nerhält einen Teil der Einnahmen aus der Vermarktung (§§ 17 bis 20a der Ordnung für die \nVerwertung kommerzieller Rechte, OVR, des DFL Deutsche Fußball Liga e.V.). Zudem \nsind in der Lizenzierungsordnung (LO), deren Durchführung der Klägerin obliegt \n(Präambel LO), Vorgaben über das Stadion enthalten; Kontrollen erfolgen unter Aufsicht \nder Klägerin. \n \nDie gebührenrechtliche Heranziehung der Klägerin als Veranstalterin von Bundesliga-\nSpielen im Weser-Stadion entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Dies ergibt \nsich aus der Mitteilung des Senats vom 22.7.2014 (Drs 18/1501), die zu dem Ergebnis \nkommt, dass als Veranstalter der austragende Verein und auch die Organisation, die mit \nder Durchführung und Vermarktung beauftragt wurde, in Betracht kommen (S. 19) und \nauch aus der Begründung zum abschließenden Gesetzesentwurf im Bericht und Antrag \ndes staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses (Drs. 18/1591). \n \nDemgegenüber vermögen die Einwendungen der Klägerin nicht zu überzeugen. Die \nKlägerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, da die Gebühr für eine öffentliche \nLeistung im Bereich des Ordnungsrechts erhoben werde, müsse zur Bestimmung des \nVeranstalters darauf abgestellt werden, wer die Sachverantwortung für die Sicherheit der \nVeranstaltung vor Ort habe. Dies sei allein der Heimclub. Dieser Rechtsansicht vermag \n\n- 10 - \n- 11 - \nsich die Kammer nicht anzuschließen. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, \ndass das Fußballspiel in den Gesamtwettbewerb Bundesliga eingebunden war. Aus der \nRivalität in diesem Wettbewerb dürfte ein Großteil des mit dem Spiel verbundenen \nGefahrenpotentials resultieren. Es erscheint daher legitim, auch die Organisation als \nVeranstalter in den Blick zu nehmen, die bestimmenden Einfluss auf den gesamten \nWettbewerb der Bundesliga hat und aus diesem finanzielle Vorteile zieht. \n \nSoweit die Klägerin argumentiert, dass an ihrer Stelle der DFL Deutsche Fußball Liga \ne.V. als Veranstalter heranzuziehen gewesen wäre, vermag dies vor dem Hintergrund \nder genannten Kriterien nicht zu überzeugen. Denn der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. \nverfolgt nach seiner Satzung (§ 4) nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. \n \n2. \nFür die Berechnung der Höhe der streitgegenständlichen Gebühr liegt kein hinreichend \nbestimmter Gebührentatbestand vor. \n \nDie Höhe der festzusetzenden Gebühr ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Gemäß § 4 \nAbs. 4 S. 2 BremGebBeitrG ist die Gebühr nach dem Mehraufwand zu berechnen, der \naufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Die Gebühr kann \nnach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden, § 4 \nAbs. 4 S. 4 BremGebBeitrG. § 3 Abs. 1 BremGebBeitrG ermächtigt den Senat \nhinsichtlich der Kostentatbestände und Kostensätze im Rahmen des § 4 BremGebBeitrG \nzum Erlass einer Rechtsverordnung. Nach § 1 der Kostenverordnung für die innere \nVerwaltung (InKostV) werden von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und \nder Gemeinden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. \nDer Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist dort unter \nNummer 120.60 aufgeführt, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, soweit \nmöglich nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16; Auslagen werden gesondert \nerhoben. Die Nummern 120.11 bis 120.16 enthalten Pauschsätze für den Einsatz von \nKraftfahrzeugen und Booten pro Betriebsstunde bzw. gefahrenen Kilometer. Nummer \n120.10 verweist auf die Stundensätze für den Einsatz von Beamten nach der \nAllgemeinen Kostenverordnung (AllKostV). \n \nZu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm im Gebührenrecht führt das \nBundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.6.2013 (3 C 7/12, juris; vgl. \nauch OVG Schleswig, Urt. v. 23.6.2016, 4 LB 21/15, juris) aus: \n\n- 11 - \n- 12 - \n„Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine \ndem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche \nHandhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die \nHöhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im \nWesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren \nZweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen \nBestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch \nhergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden \nKosten normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - \nBVerfGE 108, 186 <234 ff.>; BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG 4 C 68.67 - \nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4 und vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - \nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschlüsse vom 20. August 1997 - BVerwG \n8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <147 f.> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 15 f. \nund vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 \nVerwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.) (….) \nZu Recht führt das angefochtene Urteil aus, dass das Tatbestandsmerkmal der \ntatsächlich \nanfallenden \nKosten \nder \nGebührenregelung \nkeine \nhinreichende \nBestimmtheit verleiht; denn für sich allein genommen ist es nicht geeignet, die \nGebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Es bedarf der Ausfüllung und \nKonkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der \nBestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an \nSchlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder - bei Verzicht auf eine \nUnterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr.“ \n \nDiesen Anforderungen entspricht die zitierte Kostenregelung zur Gebühr nach § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG nicht. Es ist dem Gebührenschuldner nicht möglich, die Höhe der zu \nerwartenden Gebührenlast hinreichend bestimmt zu kalkulieren. \n \nDies ergibt sich bereits daraus, dass hinsichtlich eines Teils der festzusetzenden \nGebühren eine Abrechnung nach tatsächlich anfallenden Kosten vorgesehen ist. So sind \nin Nummer 120.60 InKostV für die Abrechnung des Einsatzes auswärtiger Polizeikräfte \nkeine Bemessungsfaktoren genannt; die Abrechnung soll nach tatsächlichem Aufwand \nerfolgen. Die Abrechnung der Kosten, die das Land Bremen anderen Bundesländern und \ndem Bund für den Einsatz deren Polizeikräfte erstatten muss, erfolgt nach einer \nentsprechenden \nVerwaltungsvereinbarung \nder \nLänder, \nin \nder \nwiederum \nnach \nBemessungsfaktoren (je Kilometer bzw. je Stunde Einsatzkraft) abgerechnet wird. Dieser \nUmstand \nund \ndie \nHöhe \nder \njeweiligen \nBemessungsfaktoren \nsind \nfür \nden \n\n- 12 - \n- 13 - \nGebührenschuldner durch die InKostV jedoch nicht erkennbar und ihre Kenntnis drängt \nsich Außenstehenden auch nicht auf. Hinzu kommen die Kosten für die Übernachtung \nder auswärtigen Polizeikräfte. Insoweit werden die tatsächlich angefallenen Kosten in die \nGebührenberechnung übernommen. \n \nDer Anteil der gebührenrelevanten Kosten, die nicht nach Bemessungsfaktoren nach der \nInKostV oder der von ihr in Bezug genommenen AllKostV berechnet wurden, war im \nstreitgegenständlichen Sachverhalt auch nicht unerheblich und daher möglicherweise zu \nvernachlässigen. Bei dem Einsatz am 19.4.2015 betrugen die berechneten Kosten für \nbremische Kräfte 278.748,00 €. Für die Einsatzkräfte aus Hamburg, Schleswig-Holstein, \nHessen und der Bundespolizei wurden dem Land Bremen 200.481,11 € in Rechnung \ngestellt; hinzu kamen Hotelkosten in Höhe von 15.306,70 €. \n \nEine ausreichende Vorhersehbarkeit der voraussichtlichen Gebührenhöhe ergab sich für \ndie Klägerin auch nicht aus anderen Umständen. \n \nDie Mitteilung des Senats vom 22.7.2014 enthält unter Ziffer 3.1 Erörterungen zum \nUmfang der Kostenbelastung bei Profi-Fußballspielen in Bremen. Hier werden die Kosten \nfür sog. Grünspiele, also Bundesliga-Spiele mit einem geringen Gefährdungspotential, \naus den Spielzeiten 2012/2013 und 2013/2014 den Kosten für Hochrisikospiele, sog. \nRotspiele, im gleichen Zeitraum gegenüber gestellt. Daraus ergäben sich im Durchschnitt \nBeträge zwischen 250.000,00 € und 300.000,00 €. Es wird jedoch weiter ausgeführt, \ndass die Kosten, die bei einer Gebührenberechnung berücksichtigungsfähig wären, \numfassender \nseien \nund \nauch \nnoch \nUnterbringungs- \nund \nVerpflegungskosten \neinzubeziehen wären. \n \nGemäß § 4 Abs. 4 S. 3 BremGebBeitrG ist der Veranstalter vor der Veranstaltung über \ndie \nvoraussichtliche \nGebührenpflicht \nzu \nunterrichten. \nEine \nausdrückliche \nUnterrichtungspflicht über die voraussichtliche Gebührenhöhe sieht das Gesetz nicht vor. \nEine hinreichende Kalkulierbarkeit der Gebühren für das Spiel am 19.4.2015 ergab sich \nfür die Klägerin aus dem entsprechenden Schreiben der Polizei Bremen vom 24.3.2015 \nnicht. Auch hier wurden Gebühren in Höhe von 250.000,00 € bis 300.000,00 € \nangekündigt, dies unter Verweis auf den Mehraufwand, der für Spiele zwischen dem … \nund dem … in den letzten drei Spielzeiten entstanden waren. Veränderungen des \npolizeilichen Kräfteeinsatzes auf Grund aktueller Lage- und Kräfteentwicklungen blieben \nvorbehalten. Letztlich wurde diese Schätzung durch die tatsächlich festgesetzte Gebühr \njedoch um das 0,7fache überschritten. Es erscheint zudem fraglich, ob eine Unterrichtung \nknapp einen Monat vor der Veranstaltung bei der doch erheblichen Gebührenhöhe \n\n- 13 - \n- 14 - \nausreichen kann, um eine hinreichende Kalkulation durch den Veranstalter zu \nermöglichen. \n \nBei der Weite des Tatbestandes des § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG, den erheblichen \nUnwägbarkeiten, die mit der Planung eines Polizeieinsatzes verbunden sind, und der \njeweils zu erwartenden Gebührenhöhe erscheint es der Kammer insgesamt fraglich, ob \neine hinreichende Kalkulierbarkeit allein durch Bemessungsfaktoren wie Einsatzkraft pro \nStunde oder Kraftfahrzeug pro Kilometer erreicht werden könnte (insoweit kritisch auch \nSiegel, DÖV 2014, S. 867, 871). Denn es bleibt bis kurz vor der jeweiligen Veranstaltung \nunklar, wieviel Polizeikräfte tatsächlich zusätzlich eingesetzt und in welchem Maße \nauswärtige Kräfte angefordert werden müssen. Auch bei Kenntnis der genannten \nBemessungsfaktoren kann ein Veranstalter die Höhe der Gebühr daher nicht im \nVorhinein abschätzen und bspw. durch Erhöhung der Eintrittspreise entsprechend \nreagieren. Dies unterscheidet die Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG bspw. von \nGebühren nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung, die feste Gebührensätze \nvorsieht, so dass eine entsprechende Kalkulation für ein Luftfahrtunternehmen möglich \nist. Kalkulierbar sind auch hohe einmalig anfallende Gebühren, wenn sie langfristig \nvorhersehbar sind, wie bspw. bei Bau-Großvorhaben eine Gebühr berechnet prozentual \nnach den Baukosten. \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine Vorhersehbarkeit der \nGebührenpflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass bestimmte Bundesliga-Spiele in \nBremen stets als sog. Rotspiele einzustufen seien und dann immer auch zu einem \nerheblichen Polizeieinsatz mit entsprechenden Kosten führen würden. Zudem sei zu \nberücksichtigen, dass der Landeshaushalt einen erheblichen Teil der Kosten für \nPolizeieinsätze bei Spielen der Fußball-Bundesliga in Bremen trage und auch für den \nEinsatz am 19.4.2015 nicht die Vollkosten berechnet worden seien. Diese Argumentation \nvermag eine hinreichende Bestimmtheit nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zu ersetzen. \n \n3. \nWegen der sich aus den Ausführungen zu 2. ergebenden Rechtswidrigkeit der \nstreitgegenständlichen Gebührenfestsetzung lässt die Kammer die Frage, ob das \nErmessen \nhinsichtlich \nder \nAuswahl \nzwischen \nmöglichen \nGebührenschuldner \nordnungsgemäß ausgeübt wurde, dahingestellt. \n \nUnstreitig hätte neben der Klägerin nach § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG auch die … als \nGebührenschuldnerin \nherangezogen \nwerden \nkönnen. \nGemäß \n§ \n13 \nAbs. 4 \n\n- 14 - \n- 15 - \nBremGebBeitrG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Unter Bezug auf \neine Entscheidung des OVG Bremen, in der ausgeführt wurde, die zuständige Stelle sei \nim Regelfall nicht verpflichtet, die im Ermessenswege erfolgte Auswahl eines \nGesamtschuldners zu begründen, wobei sich die Ermessensausübung an den Kriterien \nVerwaltungsvereinfachung und Effizienz zu orientieren habe (OVG Bremen. Urt. v. \n21.10.2014, 1 A 253/12), erfolgte in den streitgegenständlichen Bescheiden keine \nDarlegung der insoweit bestimmenden Ermessenserwägungen. \n \nAus der Sicht der Kammer spricht jedoch viel dafür, dass wegen der Besonderheiten des \nEinzelfalles bei der Gebührenfestsetzung zum Fußballspiel am 19.4.2015 ein atypischer \nSachverhalt vorlag, der eine ausführliche Darlegung der Ermessensgründe erfordert \nhätte. Denn die Auswahl gerade bzw. nur der Klägerin erscheint vor dem Hintergrund der \nKriterien Verwaltungsvereinfachung und Effizienz nicht unmittelbar einsichtig, zudem \nergeben sich bei Berücksichtigung der im Widerspruchsbescheid zitierten Mitteilung des \nSenats Zweifel an der sachgerechten Ausübung des Auswahlermessens. Unter dem \nBlickwinkel der Verwaltungseffizienz erscheint es stets ratsam, den Schuldner (zumindest \nauch) in Anspruch zu nehmen, dessen Schuldnerschaft rechtlich zweifelsfrei besteht. In \nder Mitteilung des Senats vom 22.7.2014 wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die \ngebührenrechtliche Heranziehung des übergeordneten Dachverbandes (also der \nKlägerin) mit einem durchaus bestehenden prozessualen Risiko verbunden sei, während \nder austragende Verein zweifellos als Veranstalter angesehen werden könne. Vor dem \nHintergrund dieser rechtlichen Einschätzung hätte es näher gelegen, zumindest auch den \n… als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Hinzu tritt, dass in der Mitteilung des \nSenats auf S. 24 ausgeführt wird: „Der Senator für Inneres und Sport beabsichtig bei \nAbwägung \nder \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nsowie \nzur \nVermeidung \nvon \nWettbewerbsverzerrungen innerhalb des Profifußballs in Deutschland, die DFL zur \nZahlung heranzuziehen.“ Nach dem Sinnzusammenhang der Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid spricht einiges dafür, dass sich die Beklagte bei Erstellung des \nstreitgegenständlichen Gebührenbescheides von diesen Erwägungen hat leiten lassen; \ndie Beklagte ist dem in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausdrücklich entgegen \ngetreten. In diesem Falle läge jedoch ein Ermessensfehler vor, denn der Gesichtspunkt \nder \nWettbewerbsverzerrung \ninnerhalb \ndes \nProfifußballs \nbeinhaltete \nim \ngebührenrechtlichen Rahmen ein sachfremdes Kriterium. \n \n \n\n- 15 - \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Feldhusen \ngez. Dr. N. 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