{"status":"available","doknr":"OLD365198","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-06-01","aktenzeichen":"1 K 927/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 927/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n….. \nKläger, \nProz.-Bev.: \n… . .\ng e g e n \ndie Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die \nGeschäftsführerin Andrea Jost, Theodor-Heuss-Allee 14, 28215 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle , Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nGz.: - P4-2 – \n \nb e i g e l a d e n : \n…… \n \nProzessbevollmächtigter: \n….. \n\n- 2 - \n- 3 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter \nBaronin von Freytag-Löringhoff und Penther aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n1. Juni 2017 für Recht erkannt: \nDie Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertre-\nterin bei Immobilien Bremen, , vom 09.03.2016 wird für \nungültig erklärt. \n \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Be-\nklagte. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerinnen begehren, dass die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-\nrin bei Immobilien Bremen, (im Folgenden: IB), am 09.03.2016 für ungültig erklärt wird. \n \nBei den Klägerinnen handelt es sich um wahlberechtigte Bedienstete der IB. Die Klägerin \nzu 4. war bis zur Neuwahl am 09.03.2016 Frauenbeauftragte, die Klägerin zu 1. war ihre \nStellvertreterin. \n \nZum Wahlvorstand für die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wurden \ndurch die Dienststellenleitung der IB Frau A. als Vorsitzende, Frau B. und Frau C. \nbestellt. \nDie Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin fand gemeinsam mit den \nWahlen des Personalrates, Gesamtpersonalrates und Verwaltungsrates am 09.03.2016 \nstatt. Zur Wahl der Frauenbeauftragten waren vier Wahlvorschläge eingereicht worden. \nVon den insgesamt 264 abgegebenen Stimmen entfielen 87 gültige Stimmen auf die Bei-\ngeladene, 73 gültige Stimmen auf die Klägerin zu 4., 49 gültige Stimmen auf die Bewer-\nberin Frau D. und 47 gültige Stimmen auf die Klägerin zu 1. Zudem wurden acht \nungültige Stimmen abgegeben. \n \nMit E-Mail vom 17.03.2016 nahm die Beigeladene die Wahl zur Frauenbeauftragten ge-\ngenüber der Vorsitzenden des Wahlvorstandes an. Ebenso erfolgte die Annahme der \nWahl zur Stellvertreterin durch die Klägerin zu 4. mit E-Mail vom selben Tag. Später legte \ndie Klägerin zu 4. das Amt der stellvertretenden Frauenbeauftragten aus gesundheitli-\n\n- 3 - \n- 4 - \nchen Gründen nieder. Da Frau D. die Wahl nicht angenommen hatte, ist derzeit die \nKlägerin zu 1. die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten. \n \nDie Klägerinnen haben am 31.03.2016 die vorliegende Klage erhoben. Die Anfechtungs-\nfrist sei eingehalten, das Wahlergebnis sei erst am 17.03.2016 durch E-Mail der Frau A. \nan „_alle (Immobilien Bremen) THA“ zum Betreff „Waghlergebnis Frauenbeauftragte“ und \nmit der Mitteilung „Anhang zur Kenntnis“ in der Dienststelle der IB bekanntgegeben \nworden. Ein Aushang des Ergebnisses sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. \nEs lägen zudem Verstöße i.S.d. § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes \n(BremPersVG) gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und \ndas Wahlverfahren vor. Diese Verstöße hätten auch das Wahlergebnis verändert bzw. \nbeeinflusst: Entgegen § 6 der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten (WO-FB) \ni.V.m. § 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (WO-PV) sei \nschon kein Wahlausschreiben gefertigt worden. Auf Nachfrage der Klägerin zu 1. habe \nein Wahlausschreiben auch im Nachhinein, am 14.03.2016, nicht im PC des Wahlvor-\nstandes aufgefunden werden können. Es habe der Klägerin zu 1. auch nach der Wahl \nnicht gezeigt werden können. \nJedenfalls sei ein Wahlausschreiben nicht ausgehängt worden, wie es § 6 WO-PV vor-\nschreibe. Soweit die Vorsitzende des Wahlvorstands in einer E-Mail vom 28.01.2016 die \nMöglichkeit der Einsicht in ausgelegte Wahlunterlagen erwähnt habe, sei dies kein „Aus-\nhang“ im Sinne der Wahlordnung. Dem in den Wahlunterlagen befindlichen Wahlaus-\nschreiben vom 29.01.2016 sei nicht zu entnehmen, wann dessen Aushang erfolgt sein \nsolle. Es sei auch nicht unterschrieben worden. Das Original sei nicht vorgelegt worden. \nAuf die Wahl der Frauenbeauftragten sei lediglich auf dem Wahlausschreiben des Perso-\nnalrats hingewiesen worden mit dem Satz „und außerdem findet die Wahl der Frauenbe-\nauftragten am 09.03.2016 statt“. \nDie E-Mail vom 28.01.2016 mit der Ankündigung der bevorstehenden Wahl hätten man-\nche nicht mit einem Dienst-PC ausgestattete Hausmeister/innen und Reinigungskräfte in \nder Dienststelle nicht erhalten, so z.B. die Reinigungskraft Frau G.in der Schule Grolland. \nOb und welche Beschäftigten die E-Mail eventuell per Post erhalten hätten, entziehe sich \nder Kenntnis der Klägerinnen. In der IB seien zum Zeitpunkt der Wahl zudem – unstreitig \n– diverse weibliche Beschäftigte in Elternzeit, Altersteilzeit oder über längere Zeit \nkrankheitsbedingt nicht aktiv tätig gewesen. Insgesamt habe diese Beschäftigungsgruppe \n26 Frauen gezählt. Diese Personen hätten die E-Mail vom 28.01.2016 ebenfalls nicht \nerhalten. Ob und welche Beschäftigten aus dieser Gruppe die E-Mail eventuell per Post \nerhalten hätten, entziehe sich ebenfalls der Kenntnis der Klägerinnen. \nMit der E-Mail der Vorsitzenden der Wahlvorstände für die Personalratswahl und für die \nWahl der Frauenbeauftragten vom 28.01.2016 sei in intransparenter und verwirrender \n\n- 4 - \n- 5 - \nWeise gemeinsam über die anstehenden Wahlen zur Personalvertretung und der Frau-\nenbeauftragten informiert worden. In der E-Mail bleibe einiges unverständlich, so z.B. \nschon die Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Es sei nicht ersichtlich, welcher \nWahlvorstand hier genannt werde. Es könne sein, dass diese „Allgemeinen Informatio-\nnen“ ausgehangen hätten. Tatsächlich hätten aber Personen diese Informationen nicht \nerhalten. So seien die Klägerinnen zu 1. und 4. seinerzeit in der Reha gewesen und hät-\nten die Informationen weder per Post noch per E-Mail erhalten. Auch ein Briefwahlange-\nbot hätten sie nicht bekommen. Ebenso verhalte es sich mit den Elternzeitlerinnen und \nBeurlaubten der Dienststelle. \nAuch sei das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Dies sei nur \ndurch die genannte E-Mail vom 17.03.2017 erfolgt. Eine öffentliche Bekanntmachung \ndurch zweiwöchigen Aushang, wie es § 22 WO-PV vorsehe, habe nicht stattgefunden. \nDie Klägerin zu 4. habe sich am 16.03.2016 wegen des nicht ausgehängten Wahlergeb-\nnisses an die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der \nFrau (ZGF) gewandt und gefragt, was zu tun sei. Die zuständige Mitarbeiterin Frau E. \nhabe daraufhin mit der Wahlvorstandsvorsitzenden Frau A. – wohl am 16.03.2016 – \ntelefoniert, woraufhin am 17.03.2016 die Wahlergebnisse per E-Mail übersandt worden \nseien. Bis zum 16.03.2016 habe der Wahlvorstand bei der gewählten Frauenbeauftragten \nund ihrer Stellvertreterin zudem nicht angefragt, ob sie die Wahl annähmen. Dies habe \ndie Klägerin zu 4. am 16.03.2016 in einer E-Mail an Frau E. mitgeteilt. \nIn den Wahlunterlagen befänden sich auch keine Wählerinnenlisten. Zudem seien die \nNamen der Wahlberechtigten nach erfolgter Wahl nicht auf einer Wählerinnenliste abge-\nhakt worden. Der gesamte Wahlvorgang sei nicht dokumentiert worden. Eine Kontrolle, \ninwieweit tatsächlich diejenigen gewählt hätten, die wahlberechtigt waren, habe nicht \nstattgefunden. \nDie Wahlergebnisse für Frau D., die in einer E-Mail vom 24.03.2016 gegenüber der \nWahlvorstandsvorsitzenden ihren Rücktritt erklärt gehabt habe, hätten das Gesamt-\nergebnis maßgeblich beeinflusst. Der Wahlvorstand hätte die Liste der Wahlbewerberin-\nnen ändern müssen. Dann wären die auf Frau D. entfallenden Stimmen anders verteilt \nworden. \n \nDie Klägerinnen beantragen, \ndie Wahl zur Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin vom 09.03.2016 im \nHause der Beklagten für ungültig zu erklären. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Beklagte trägt vor, sie treffe im vorliegenden Verfahren keine Darlegungs- und Be-\nweislast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des erfolgten Wahlverfahrens. Vielmehr trügen \ngrundsätzlich die Wahlanfechtenden die Darlegungslast dafür, dass Verstöße i.S.d. § 21 \nBremPersVG vorlägen. Nach Rücksprache mit der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, \nFrau A., habe diese am 14.03.2016 im Beisein der IB-Mitarbeiterin F. das Wahlergebnis \nam 14.03.2016 „in den Schaukästen im Erdgeschoss („Schwarzes Brett“) ausgehängt“. \nFrau F. besitze die Schlüssel für diese Schaukästen und habe dies im Auftrag des \nWahlvorstandes erledigt. \n \nDie Beigeladene beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie macht geltend, es sei bereits fraglich, ob die Anfechtungsfrist des § 21 BremPersVG \neingehalten worden sei. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses datiere vom \n14.03.2016. Der Antrag sei am 31.03.2016 beim Gericht eingegangen. Die Zweiwochen-\nfrist des § 21 BremPersVG sei somit nicht eingehalten worden. Der Text der von den \nKlägerinnen vorgelegten E-Mail der Wahlvorstandsvorsitzenden Frau \nA. vom 17.03.2016 (Bl. 14 GA) sei nicht identisch mit einer E-Mail von Frau A. vom \nselben Tag in den von der Beklagten vorgelegten Wahlunterlagen. Der Anschein spreche \ndafür, dass die von den Klägerinnen vorgelegte E-Mail nicht die Bekanntgabe des \nWahlergebnisses im Rechtssinn gewesen sei, sondern nur eine zusätzliche Information \nohne Rechtswirkung. Die E-Mail-Anlage enthalte keine Reihung der Bewerberinnen unter \nBerücksichtigung des Wahlergebnisses, sondern die Reihenfolge sei mit der \nBekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge vom 23.02.2016 identisch. Zu den \nWahlunterlagen zähle hingegen auch eine Bekanntmachung vom 14.03.2016 des \nWahlergebnisses, die den Anforderungen des § 22 WO-PV entspreche. In ihr werde das \nWahlergebnis mitgeteilt, dass die Beigeladene zur Frauenbeauftragten und die Klägerin \nzu 4. zu deren Stellvertreterin gewählt worden seien. Unter der Bekanntmachung sei – \nunstreitig – handschriftlich vermerkt: „Aushänge erfolgten am 14.03.16 F.“. Für die Wirk-\nsamkeit des Aushanges sei es unerheblich, ob dieser durch ein Mitglied des Wahlvor-\nstandes erfolgt sei oder durch eine andere Person, derer sich der Wahlvorstand bedient \nhabe. Die Beigeladene ist der Auffassung, damit sei anzunehmen, dass die Bekanntma-\nchung des Wahlergebnisses in gesetzlich vorgeschriebener Weise am 14.03.2016 statt-\ngefunden habe und der vorliegende Antrag wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Die \nErklärung der Annahme der Wahl durch die Gewählten sei für den Beginn des Laufs der \nAnfechtungsfrist uninteressant. Das Amt werde durch die Wahl „von selbst erworben“. \nEs habe zudem auch ein Wahlausschreiben gegeben, das auch den Erfordernissen des \n§ 6 WO-PV entspreche. Die in den Wahlunterlagen befindlichen „Allgemeinen Informatio-\n\n- 6 - \n- 7 - \nnen“ vom 28.01.2016 zur Wahl u.a. der Frauenbeauftragten seien nicht lediglich per E-\nMail verteilt worden. In dem Exemplar in den Wahlunterlagen sei vielmehr handschriftlich \nvermerkt „Serienbrief und Aushang“. Der Vorhalt, das Wahlausschreiben sei nicht ausge-\nhängt worden, sei damit hinfällig. Das Informationsschreiben vom 28.01.2016 sei auch \ninhaltlich nicht zu beanstanden. Die Bekanntgabe des Wahlvorstandes für die Wahl der \nFrauenbeauftragten sei am 25.01.2016 erfolgt. Ein gemeinsames Informationsschreiben \nder Wahlvorstände sei unschädlich. \nAuf das vorliegende gerichtliche Verfahren fänden die Vorschriften des Arbeitsgerichts-\ngesetzes Anwendung und nicht die der Verwaltungsgerichtsordnung. Andernfalls sei eine \nVerletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu befürchten. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 hat die Kammer Frau A. und Frau F. \njeweils als Zeugin zu dem Beweisthema „Vorbereitung, Ablauf und Bekanntmachung der \nWahl zur Frauenbeauftragten bei Immobilien Bremen am 09.03.2016“ vernommen. \nWegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und den von der Beklagten vorgelegten Wahlvorgang Bezug genommen. \n \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Wahlanfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Wahl der Frauenbeauftragten \nund ihrer Stellvertreterin bei Immobilien Bremen AöR vom 09.03.2016 ist für ungültig zu \nerklären. \n \nRechtsgrundlage für die Anfechtung der Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellver-\ntreterin ist § 11 Abs. 5 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 20.11.1990 (BremGBl. S. 433; zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 01.02.2011, BremGBl. S. 63) i.V.m. den Vorschriften des Bremisches Personalver-\ntretungsgesetz (BremPersVG) vom 05.03.1974 (BremGBl. S. 131; zuletzt geändert durch \nGesetz vom 19.12.2014, BremGBl. S. 777) u.a. über die Wahlanfechtung der Personal-\nratswahlen. Nach § 21 BremPersVG können u.a. mindestens drei Wahlberechtigte bin-\nnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an ge-\nrechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vor-\nschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden \n\n- 7 - \n- 8 - \nund eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahler-\ngebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. \n \nI. Die vorliegend von mindestens drei, nämlich vier Wahlberechtigten erhobene Wahl-\nanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage sui generis (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n06.06.1991 – 6 P 8.89 – Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 zur Anfechtung einer Per-\nsonalratswahl) zulässig. Zu Recht haben die Klägerinnen auch die Immobilien Bremen \nAöR verklagt. Die gewählte Frauenbeauftragte und ihre gewählte Stellvertreterin sind \nnicht Anfechtungsgegnerinnen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007 – 6 A 1.06 – Buchholz 272 \nGleichstellungsR Nr. 3). Zwar regeln die für die streitgegenständliche Wahl maßgeblichen \nRechtsvorschriften, das LGG und die Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten \n(WO-FB) vom 26.02.1991 (BremGBl. S. 111; zuletzt geändert 2011), nicht, wer Gegner \nder streitgegenständlichen Wahlanfechtungsklage ist. Jedoch findet hier, anders als bei \nder Anfechtung einer Personal- bzw. Betriebswahl, für die auf die Vorschriften des Ar-\nbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwiesen wird (§ 70 Abs. 2 BremPersVG), die Verwal-\ntungsgerichtsordnung Anwendung. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Klage \n– mit Ausnahme spezifischer Organstreitigkeiten, die hier nicht vorliegen – grundsätzlich \ngegen den Rechtsträger der handelnden Dienststelle zu richten (vgl. § 78 VwGO). Die \nAuffassung der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe auch im vorliegenden Ver-\nfahren gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG die Vorschriften des ArbGG über das Beschluss-\nverfahren entsprechend anzuwenden, andernfalls sei auch eine Verletzung des Art. 101 \nAbs. 1 Satz 2 GG zu befürchten, überzeugt nicht. Der in § 11 Abs. 5 LGG enthaltene \nVerweis auf bestimmte Vorschriften des BremPersVG umfasst weder § 70 Abs. 2 Brem-\nPersVG noch die diese Regelung ergänzende Vorschrift des § 71 über die Zuständigkeit \nvon besonderen Spruchkörpern in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Bei \ndiesen Normen handelt es sich insbesondere nicht um „Vorschriften über […] die Wahl-\nanfechtung“ i.S.d. § 11 Abs. 5 LGG, sondern um Sonderregelungen über die Anwendbar-\nkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrensrechtes und über die Zuständigkeit von Sonder-\nspruchkörpern im Personalvertretungsrecht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vor-\nschriften auf die Anfechtung der Wahl der Frauenbeauftragten erscheint auch nicht ver-\nanlasst, da es insoweit nicht um Personalvertretung mit der besonderen Problematik des \nSpannungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt. Dementspre-\nchend regelt das LGG auch bei Klagen der Frauenbeauftragten wegen einer möglichen \nVerletzung ihrer Rechte nicht die Anwendbarkeit einer besonderen Verfahrensordnung, \nsondern verweist lediglich auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Damit gilt auch \ninsoweit deren Verwaltungsordnung. \n \nII. Die Wahlanfechtungsklage ist auch begründet. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \n1. Die Wahlanfechtungsfrist, bei der er sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage \nhandelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2007 – BVerwG 6 A 1.06 – Buchholz 272 Gleichstel-\nlungsR Nr. 3 und Beschl. v. 23.10.2003 – BVerwG 6 P 10.03 – BVerwGE 119, 138 [139]), \nist hier gewahrt. § 21 BremPersVG normiert eine Frist von 14 Tagen, vom Tage der Be-\nkanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Die Frist wird nach §§ 187 Abs. 1, 188 \nAbs. 1, 193 BGB berechnet. Der Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wird dem-\nnach nicht mitgezählt. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach der Bekanntgabe, \nsofern dieses nicht ein Sonn- oder Feiertag oder ein Sonnabend ist (vgl. K., in: Arbeit-\nnehmerkammer Bremen [Hrsg.], BremPersVG, § 21 Rn. 5). Maßgeblich für den Beginn \nder Frist ist also der Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Weder das LGG noch \ndie WO-FB enthalten eine Regelung, wie und wo die Bekanntgabe des Wahlergebnisses \nder Wahl der Frauenbeauftragten zu erfolgen hat. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 LGG sind \njedoch auch die Vorschriften über die Aufgaben des Wahlvorstandes für die Wahl des \nPersonalrats auf die Wahl der Frauenbeauftragten sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 22 \nder Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (WO-PV) vom 11.02.1958 \n(BremGBl. S. 7; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BremGBl. \nS. 480) gibt der Wahlvorstand die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Be-\nwerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben \nbekannt. Vorliegend ist das Wahlergebnis aber nicht in dieser vorgeschriebenen Weise \nbekanntgegeben worden. Dabei kann hier offengelassen werden, ob das Wahlergebnis \ntatsächlich – wie von der Beklagten und der Beigeladenen vorgetragen – bereits am \n14.03.2014 im Dienstgebäude der IB in der M-Straße, ausgehängt wurde. Die Kammer \nhat daran nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unerhebliche Zweifel, es spricht \ndurchaus einiges dafür, dass der Aushang erst am 17.03.2014 erfolgte. Diese Zweifel \nkönnen aber letztlich dahinstehen, denn auch nach der eigenen Aussage der Zeugin A. \nist das Wahlergebnis jedenfalls nicht „durch Aushang an den gleichen Stellen wie das \nWahlausschreiben“ bekannt gegeben worden. Die Zeugin A. hat erklärt, dass das \nWahlausschreiben per Behördenpost jedenfalls auch an die in der Rundmail zum Betreff \n„Allgemeine \nInformationen \nzur \nWahl \ndes \nPersonalrates, \nGesamtpersonalrates, \nVerwaltungsrates und Frauenbeauftragten“ vom 28.01.2016 genannten weiteren fünf \nStellen versandt worden sei. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon \nauszugehen, dass die so übersandten Wahlausschreiben dann auch entsprechend der \nAnkündigung in der E-Mail vom 28.01.2016 („Die Wahlausschreiben, die Wahlordnung \nund die Wählerlisten liegen ab dem 02.02.2016 an folgenden Stellen: […] zur Einsicht \naus.“) an den betreffenden Stellen ausgehängt und damit auch im Rechtssinne bekannt \ngegeben worden sind. Die Zeugin A. hat weiter ausgeführt, dass sie das Wahlergebnis \ndann aber nur im Dienstgebäude von Immobilien Bremen ausgehängt habe, \n\n- 9 - \n- 10 - \ninsbesondere habe sie die insoweit maßgeblichen Schreiben nicht per Behördenpost an \ndie anderen fünf Stellen, die in dem Schreiben vom 28.01.2016 genannt seien, \nweitergeleitet. Allenfalls könne es noch sein, dass sie das Wahlergebnis bei Gelegenheit \nim in der E-Mail vom 28.01.2016 nicht genannten Finanzamt ausgehängt habe, weil ihre \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort tätig seien und sie deswegen zum Finanzamt einen \nbesonderen Bezug habe. Auch habe nur sie die Schlüssel für die entsprechenden \nRäumlichkeiten. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist somit \nnicht erfolgt. Damit ist die Frist zur Wahlanfechtung bereits nicht in Gang gesetzt worden, \nso dass die Anfechtungsfrist auch nicht versäumt worden ist. \n \n2. Die Wahlanfechtung ist begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das \nWahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgte und es möglich er-\nscheint, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Bei der \nPrüfung ist die Kammer nicht auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Anfech-\ntungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Für eine \ndahingehende Präklusion bedürfte es nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der \nRechtssicherheit und -klarheit einer eindeutigen Regelung, an welcher es hier fehlt. \nDemgemäß genügt es, wenn der Anfechtende innerhalb der Anfechtungsfrist einen als \nerheblich in Betracht zu ziehenden Wahlrechtsverstoß geltend macht. Ist dies gesche-\nhen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch sol-\nche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (BVerwG, Be-\nschl. v. 28.05.2009 – BVerwG 6 PB 11.09 – Buchholz 251.91 § 25 SächsPersVG Nr. 1; \nUrt. v. 27.06.2007 – BVerwG 6 A 1.06 – Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3; Beschl. v. \n13.05.1998 – BVerwG 6 P 9.97 – BVerwGE 106, 378 [380 ff.]). \n \na. Zunächst ist die Wahl bereits deswegen für ungültig zu erklären, weil der Wahlvorstand \nfür die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin nicht auf ordnungs-\ngemäßem Wege bestellt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organi-\nsiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des \nWahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, \naber anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2015 – BVerwG 5 PB 7.15 – juris \nRn. 23 m.w.N.) und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen \nwesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl be-\ngründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch \ndiesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n22.12.2015 – BVerwG 5 PB 7.15 – juris Rn. 23 m.w.N.). \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDie Dienststellenleitung hat Frau A., Frau B. und Frau C. als Wahlvorstand bestellt. Dies \nergibt sich zum einen aus der in der Behördenakte befindlichen Bekanntgabe des \nWahlvorstandes vom 25.01.2016. Zum anderen hat auch Frau A. glaubhaft dargelegt, \ndass sie von ihrer Dienststelle zur Vorsitzenden des Wahlvorstandes für die Wahl der \nFrauenbeauftragten bestimmt worden sei. Sie habe sich nicht etwa selbst für dieses Amt \nins Gespräch gebracht. Sie sei ins Personalbüro gerufen worden und dort habe man ihr \ngesagt, dass sie die Wahl mitorganisieren solle. Dass sie auch noch Vorsitzende des \nWahlvorstandes sein solle, habe sie erst zwei Tage später erfahren. Bis dahin habe sie \neine solche Wahl noch nie durchgeführt gehabt. Auch die Zeugin Frau F. hat glaubhaft \nbestätigt, dass Frau A. zum Wahlvorstand für die Wahl zur Frauenbeauftragten bestimmt \nworden sei. \n \nDiese Bestellung durch die Dienststellenleitung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. \nDie Bildung des Wahlvorstandes regelt § 2 WO-FB. Ist in der Dienststelle eine Frauen-\nbeauftragte gewählt, so beruft diese gemäß § 2 Abs. 1 WO-FB spätestens sechs Wochen \nvor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. \nFür den Fall, dass die Frauenbeauftragte untätig bleibt, beruft gemäß § 2 Abs. 2 WO-FB \ni.V.m. § 16 Abs. 2 1. HS BremPersVG der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindes-\ntens drei Wahlberechtigten vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Frauenversamm-\nlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Eine Bestellung des Wahlvorstandes unmittelbar \ndurch die Dienststellenleitung ist dagegen nur unter den engen Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 4 WO-FB i.V.m. § 18 BremPersVG möglich. Danach muss eine solche Bestellung \nvon mindestens drei Wahlberechtigten beantragt werden, sie ist sodann nur zulässig, \nwenn eine Frauenversammlung nach § 2 Abs. 1 und 2 WO-FB nicht stattfindet oder die \nFrauenversammlung keinen Wahlvorstand wählt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist \nalso, dass entweder keine Frauenversammlung stattfand, obwohl zu ihr eingeladen \nwurde. Hier ist daran zu denken, dass die Beschäftigten aus irgendwelchen Gründen \nnicht an ihr teilgenommen haben. Oder die Frauenversammlung hat zwar stattgefunden, \naber keinen Wahlvorstand gewählt. Dies könnte beispielsweise daran liegen, dass sich \nkeine Kandidatinnen finden (vgl. für die Wahl der Personalvertretung: K., in: Arbeit-\nnehmerkammer Bremen [Hrsg.], BremPersVG, § 18 Rn. 2 f.). Diese Voraussetzungen \nlagen hier im Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung \naber offensichtlich nicht vor. Es ist schon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass \nzu einer Frauenversammlung eingeladen wurde, noch dass eine solche stattgefunden \nhat. Die Klägerinnen zu 1. und zu 4., also die bisherige Frauenbeauftragte und ihre Stell-\nvertreterin, haben vielmehr erklärt, sie seien wegen eines Reha-Aufenthaltes jeweils nicht \nin der Lage gewesen, gemäß § 2 Abs. 1 WO-FB eine Frauenversammlung zur Wahl des \nWahlvorstandes einzubestellen. Eine Einberufung durch die Dienststelle war rechtlich \n\n- 11 - \n- 12 - \nnoch gar nicht möglich, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 WO-FB i.V.m. § 16 Abs. 2 \nBremPersVG erst vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag von drei Wahlberech-\ntigten erfolgen darf. Eine Einberufung durch die Dienststelle ist im Übrigen auch nicht \nvorgetragen worden. § 18 BremPersVG bietet aber keinesfalls die Legitimation für die \nDienststelle, den Wahlvorstand anstelle einer untätigen Frauenbeauftragten zu bestellen. \nSollte vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit auch kein Antrag nach § 16 Abs. 2 Brem-\nPersVG gestellt werden, so bleibt für die Dienststellenleitung nur die Möglichkeit, nach \nAblauf der Amtszeit der Frauenbeauftragten gemäß § 3 Abs. 2 WO-FB i.V.m. § 17 Brem-\nPersVG vorzugehen und sodann eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstan-\ndes einberufen (vgl. für die Wahl der Personalvertretung: K., in: Arbeitnehmerkammer \nBremen [Hrsg.], BremPersVG, § 18 Rn. 6 m.w.N.). \n \nBei den Bestimmungen über die Bildung des Wahlvorstandes handelt es sich auch um \nwesentliche Vorschriften i.S.d. § 21 BremPersVG. Unabhängig davon, dass zu den we-\nsentlichen Vorschriften in diesem Sinne diejenigen Regelungen des Wahlverfahrens ge-\nhören dürften, die eine zwingende Rechtsfolge vorsehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n18.04.1978 – BVerwG 5 P 34.78 – BVerwGE 55, 341 [344]), ergibt sich der Wesentlich-\nkeitscharakter der Bestimmungen jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung des Wahlvor-\nstandes und seiner Entscheidungen für die Vorbereitung, den Ablauf und das Ergebnis \ndes Wahlverfahrens. Der Wahlvorstand ist das zentrale Organ des Wahlverfahrens, in \ndessen Hände eigenverantwortlich die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelegt \nist, wie sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der Wahlordnungen zur Wahl der \nFrauenbeauftragten und den Vorschriften, auf die die Wahlordnung verweist, ergibt. Ge-\nmäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WO-FB führt der Wahlvorstand die Wahl der Frauenbeauftragten \nund ihrer Stellvertreterin durch. Er stellt das Wählerinnenverzeichnis auf, entscheidet \nüber Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses, erlässt das \nWahlausschreiben, prüft die Wahlvorschläge und entscheidet – auch in Zweifelsfällen – \nüber die Gültigkeit von Stimmzetteln (auch das Bundesverwaltungsgericht bejaht die We-\nsentlichkeit der für die Bestellung des Wahlvorstandes relevanten Vorschriften: BVerwG, \nBeschl. v. 10.08.1978 – BVerwG 6 P 37/78 – BVerwGE 56, 208, juris Rn. 32). . \n \nSchließlich war die fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes auch im Sinne \nvon § 21 BremPersVG für das Wahlergebnis erheblich. Durch die Fassung „Es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte“, stellt § 21 BremPersVG eine gesetzliche Vermutung für die Erheblichkeit eines \nVerstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlergebnis auf. Danach ist es \nnicht erforderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden \nist. Nach dem Wortlaut des § 21 BremPersVG genügt bereits die theoretische Möglichkeit \n\n- 12 - \n- 13 - \neiner Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, d.h., es genügt, wenn durch \nden Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (BVerwG, Be-\nschl. v. 27.04.1983 – BVerwG 6 P 17.81 – juris; Beschl. v. 23.09.1966 – VII P 14.65 – \nBVerwGE 25, 120 [121]; Beschl. v. 05.02.1965 – VII P 10.64 – BVerwGE 20, 246 [247]). \nNur wenn das mit Sicherheit auszuschließen ist, bleibt die Anfechtung ohne Erfolg. Das \nfreilich ist vorliegend nicht der Fall. \n \nZunächst entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine \nnicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Wahlvorstandes stets die Möglichkeit einer \nBeeinflussung des Wahlergebnisses bedeutet und damit die Wahlanfechtung rechtfertigt. \nNur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand ist danach Wahlvor-\nstand im Sinne des Personalvertretungsgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.1978 – \nBVerwG 6 P 37/78 – BVerwGE 56, 208, juris Rn. 33; Beschl. v. 27.11.1959 – VII P 18.58 \n– BVerwGE 9, 357 [360 f.]) und als solcher befugt, die dem Wahlvorstand übertragenen \nAufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen, die für den Ablauf und das Ergebnis \nder Wahl von Bedeutung wären. Wäre der Wahlvorstand ordnungsgemäß gebildet wor-\nden, so hätte dieser aus anderen Personen bestehen können. Es bestand damit die wei-\ntere Möglichkeit, dass die anders zusammengesetzten Wahlvorstände die Wahl auch in \nanderer Weise durchgeführt hätten (BVerwG, Beschl. v. 10.08.1978 – BVerwG 6 P 37/78 \n– BVerwGE 56, 208, juris Rn. 33). So hätte möglicherweise das Rücktrittsgesuch der \nFrau D. noch Berücksichtigung finden können und die Stimmzettel wären noch angepasst \nworden. \n \nb. Der fehlerhaft eingesetzte Wahlvorstand hat weitere Verstöße gegen wesentliche Vor-\nschriften über das Wahlverfahren begangen. \n \naa. Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfah-\nren verstoßen, dass er das Wahlausschreiben bereits am 29.01.2016 erlassen, aber – \nsoweit ersichtlich – erst am 02.02.2016 an den in der Rundmail vom 28.01.2016 ge-\nnannten Stellen ausgehängt hat. Das in der Behördenakte befindliche Wahlausschreiben, \nnennt als Ort und Tag des Erlasses (vgl. § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a) WO-PV) \n„Bremen, 29.01.2016“. Der Aushang war jedoch entsprechend der Rundmail vom \n28.01.2016 für den 02.02.2016 vorgesehen, auch beziehen sich die im Wahlausschrei-\nben genannten Fristen offenkundig auf den 02.02.2016. \n \nDamit ist aber § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 3 WO-PV nicht eingehalten, der bestimmt, dass \ndas Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses an bis zum Wahltag auszuhängen ist. \nIndem der Gesetzgeber den Aushang vom Tage des Erlasses an zwingend vorschreibt, \n\n- 13 - \n- 14 - \nkoppelt er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den des Erlasses des Wahlausschreibens. \nDieses Regelungskonzept trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt des Erlas-\nses an die für das Wahlverfahren bedeutsame 18-tägige Frist für die Einreichung der \nWahlvorschläge zu laufen beginnt (§ 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. h) WO-PV) und für \ndie Fristberechnung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze die Bekanntgabe erforder-\nlich ist. Hiernach ist zwar zwischen Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu \nunterscheiden, so dass dieses nicht erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Der \nTag des Erlasses und der der Bekanntgabe dürfen jedoch nicht auseinanderfallen. Inso-\nweit ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst ins-\nbesondere ergeben muss, ob die 18-tägige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge \n(§ 6 Abs. 2 lit. h) WO-PV) gewahrt ist. Die Beantwortung dieser Frage soll nicht von \neinem außerhalb des Wahlausschreibens liegenden Ereignis abhängen. Fallen der Tag \ndes Erlasses und der der Bekanntgabe des Wahlausschreibens auseinander, ist eine \nrichtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge \nnicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang \nsetzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zu der Bestimmung des \n§ 6 WO-PV entsprechenden Vorschrift des § 6 der Wahlordnung zum Bundespersonal-\nvertretungsgesetz: BVerwG, Beschl. v. 17.12.1957 – VII P 6.57 – BVerwGE 6, 60). \n \nDie verletzten Bestimmungen des § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 3 WO-PV stellen wesentli-\nche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.v. § 21 BremPersVG dar. Solche sind \ngrundsätzlich alle die Vorbereitung oder Durchführung der Frauenbeauftragtenwahl be-\ntreffenden zwingenden Bestimmungen, d.h. „Muss-Vorschriften“, die – im Gegensatz zu \nSoll- oder Ordnungsvorschriften – Ausnahmen vom betreffenden Ge- oder Verbot nicht \nzulassen (BVerwG, Beschl. v. 18.04.1978 – BVerwG 6 O 34.78 – juris Rn. 18 m.w.N.). \nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Bestimmungen des § 6 WO-FB i.V.m. § 6 \nAbs. 3 WO-PV zweifelsfrei erfüllt (vgl. zu der Bestimmung des § 6 Abs. 3 WO-PV ent-\nsprechenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Wahlordnung zum Bundespersonal-\nvertretungsgesetz: BVerwG, Beschl. v. 17.12.1957 – VII P 6.57 – BVerwGE 6, 60). \n \nEine – der Ungültigkeitserklärung der Wahl der Frauenbeauftragten entgegenstehende – \nBerichtigung der Wahlfehler kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn eine Berichtigung \nist nur bei solchen Fehlern möglich, die ohne weiteres behoben werden können, ohne \ndass zu diesem Zweck eine Wahlwiederholung erforderlich wird, weil durch die Berichti-\ngung der Wählerwille nicht verfälscht werden darf. \n \nAufgrund dieser der angefochtenen Wahl der Frauenbeauftragten anhaftenden Rechts-\nfehler besteht ferner die Möglichkeit, dass durch sie das Wahlergebnis geändert bzw. \n\n- 14 - \n- 15 - \nbeeinflusst worden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob durch den aufgezeigten Wahlfehler \ndas Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. § 23 BremPersVG), ist \ndie in der Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Vermutung für eine Änderung \nbzw. Beeinflussung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen. Hiernach ist es nicht erfor-\nderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden ist. Viel-\nmehr genügt für die Wahlanfechtung die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung oder \nÄnderung des Wahlergebnisses. Allerdings reicht eine nur denkbare Möglichkeit der Än-\nderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht aus, wenn sie nach der Le-\nbenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Ob eine in diesem \nSinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses be-\nsteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des kon-\nkreten Sachverhalts zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.09.1966 – VII P 14.65 \n– BVerwGE 25, 120 [121]). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich vorliegend bei vernünftiger Betrachtung \nnicht ausschließen, dass die in Rede stehenden Wahlrechtsverstöße das Wahlergebnis \ngeändert bzw. beeinflusst haben. Dies folgt bereits ohne weiteres daraus, dass aufgrund \ndes zeitlichen Auseinanderfallens des Tages des Erlasses und desjenigen der Bekannt-\ngabe eine Berechnung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge überhaupt nicht \nmöglich war. Damit war von vornherein nicht feststellbar, ob und welche Wahlvorschläge \nnoch rechtzeitig beim Wahlvorstand eingingen, gültig und deshalb zu berücksichtigen \nwaren. Die nicht mögliche Fristberechnung ist gerade im vorliegenden Fall von besonde-\nrer Bedeutung, weil ausgehend vom 29.01.2016, dem im Wahlausschreiben ausgewie-\nsenen Tag seines Erlasses, die 18-tägige Einreichungsfrist bereits mit dem 16.02.2016 \nendete und der für die Beigeladene eingereichte Wahlvorschlag erst nach diesem Zeit-\npunkt, nämlich am 22.02.2016, beim Wahlvorstand einging. \n \nVorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sich im Ergebnis nichts ändern würde, \nwenn das Wahlausschreiben bereits am 29.01.2016, dem Tag seines Erlasses, bekannt-\ngegeben worden wäre. Dann wäre nämlich der im Wahlausschreiben genannte letzte \nTag der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge bzw. für die Einlegung von Einsprüchen \ngegen das Wählerverzeichnis falsch. Auch damit würde ein Verstoß gegen wesentliche \nVorschriften des Wahlverfahrens vorliegen – § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. f) und h) \nWO-PV – und auch insoweit läge die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnis-\nses auf der Hand. \n \nbb. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Wahlausschreiben auch nicht \nden nach § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 WO-PV notwendigen Inhalt aufwies. Das Wahl-\n\n- 15 - \n- 16 - \nausschreiben muss gemäß § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. d) WO-PV die Aufforderung \nenthalten, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahl-\nausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist \nanzugeben. Damit muss das Wahlausschreiben zum einen auf die festgelegte Einrich-\ntungsfrist von 18 Tagen ausdrücklich hinweisen und zum anderen auch den letzten Tag \nder Frist mit Nennung des Datums eindeutig angeben. Das in der Behördenakte befindli-\nche Wahlausschreiben vom 29.01.2016 weist zwar den letzten Tag der Frist mit Nennung \ndes Datums aus (22.02.2016), auf die Einreichungsfrist von 18 Kalendertagen wird je-\ndoch nicht hingewiesen. \n \nDie Vorschriften über den Inhalt des Wahlausschreibens sind wesentliche Vorschriften \ndes Wahlverfahrens, weil sie, wie sich aus der Fassung des § 6 WO-FB i.V.m. § 6 Abs. 2 \nWO-PV „Das Wahlausschreiben muss enthalten:“ ergibt, zwingender Natur sind \n(BVerwG, Beschl. v. 10.08.1978 – BVerwG 6 P 37/78 – BVerwGE 56, 208, juris Rn. 35). \n \nDie Verletzung dieser Vorschrift begründet grundsätzlich die Wahlanfechtung nach § 21 \nBremPersVG. Es besteht auch die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses, \nda nicht auszuschließen ist, dass bei Nennung der Wahlanfechtungsfrist mögliche Miss-\nverständnisse vermieden und noch weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären. \n \ncc. Ob noch weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren \nvorgelegen haben, kann nach alledem offenbleiben. Zwar erscheinen auch die von den \nKlägerinnen im Einzelnen aufgezeigten Verletzungen von Dokumentationspflichten, \ngrundsätzlich gravierend. So wurde die Stimmabgabe entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 WO-\nPV nicht im Wählerverzeichnis vermerkt. Auch wurde die Aushändigung und Übersen-\ndung von Briefwahlunterlagen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 WO-PV nicht im Wählerver-\nzeichnis vermerkt. Ob auch insoweit wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren \nverletzt worden sind und von der Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses \nausgegangen werden muss, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 5 Satz 2 LGG (Alt.: „die Wahlkosten“) \ni.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG. Danach trägt die Dienststelle die Kosten der \nWahl der Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterin. Dazu gehören alle Kosten, die mit \nder Einleitung und Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des \nWahlergebnisses verbunden sind (vgl. zur Personalratswahl: BVerwG, Beschl. v. \n29.08.2000 – BVerwG 6 P 7.99 – BVerwGE 112, 12 (15 f.)). Die Kostentragungspflicht \nnach § 11 Abs. 5 Satz 2 LGG (Alt.: „die Wahlkosten“) i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 1 Brem-\nPersVG umfasst daher die Verpflichtung der Dienststelle zur Erstattung der außergericht-\n\n- 16 - \n \nlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens, das die anfechtungsberechtigten Be-\nschäftigten der Dienststelle geführt haben. Die Zahlungspflicht wird begrenzt durch die \nGesichtspunkte der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Danach hat die Dienststelle \ndie außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden \nsind, nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war oder \nmutwillig betrieben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 – BVerwG 6 P 7.99 – \nBVerwGE 112, 12 (15 f.)). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Wahlanfechtungsklage war \nim Ergebnis erfolgreich. \nUnter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 11 Abs. 5 Satz 2 LGG (Alt.: „die \nWahlkosten“) i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG entspricht es zudem der Billigkeit \ni.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der \nBeklagten aufzuerlegen, zumal die Beigeladene auch einen Antrag gestellt und sich aktiv \nam Verfahren beteiligt hat. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Ziemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-06-01/1-k-927-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-06-01/1-k-927-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365198","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.386922+00:00"}}