{"status":"available","doknr":"OLD365197","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-06-12","aktenzeichen":"4 K 1069/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 K 1069/14\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKläger,\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\ndas Jobcenter Bremen, vertreten durch die\n, \nBeklagter,\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richter Horst und Richter Gehrig sowie die ehrenamtlichen Richter Hawig \nund Mutlu ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2017 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% \ndes \ninsgesamt \nvollstreckbaren \nBetrages \n\n- 2 -\n- 3 -\nabwenden, \nwenn \nnicht \nder \nBeklagte \nvor \nder \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\nT a t b e s t a n d\nDer Kläger begehrt den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.\nDer Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder überwiegend im Bezug von Leistungen nach \ndem Sozialgesetzbuch II stehen und der seine Mitglieder über Ansprüche gegenüber \nSozialbehörden aufklärt und berät. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung im Sinne \nvon § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Bremen und im \nZuge dessen für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der \nStadt Bremen zuständig. Für die telefonische Kommunikation hat der Beklagte ein Service-\nCenter eingerichtet, das von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zum Ortstarif zu \nerreichen ist. \nMit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Kläger beim Jobcenter Bremen die \nZusendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern des Jobcenters bzw. der \nGeschäftsstellen. \nMit Schreiben vom 06.06.2013 forderte der Kläger das Jobcenter Bremen erneut zur \nÜbersendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern auf.\nMit Schreiben vom 17.02.2014 lehnte das Jobcenter Bremen den Antrag des Klägers auf \nZusendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern ab. Da der Kläger explizit die \nHerausgabe von Mitarbeiterdaten in Form von Namens- und Telefonisten/Durchwahlen \nund der jeweiligen Geschäftsstelle fordere, die in ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht \nunter § 11 Abs. 2 IFG fielen, richte sich das Begehren nach § 5 Abs. 1 IFG. Da die \nEinwilligung der Beschäftigten des Jobcenters Bremen nicht vorliege, sei eine \nInteressensabwägung vorzunehmen. Im Ergebnis überwiege dabei das Zugangsinteresse \ndes Klägers nicht, da der Schutz der personenbezogenen Daten angesichts des aus Art. 1 \nAbs. 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundrechts auf informationelle \nSelbstbestimmung Vorrang genieße. Kunden hätten die Möglichkeit schriftlich, persönlich \noder telefonisch über das Service-Center ihre Anliegen vorzutragen. Dort könnten \nallgemeine Anliegen direkt erledigt und spezifische Anfragen an die zuständigen \nMitarbeiter zur Beantwortung weitergeleitet werden. Komplexe fallspezifische Fragen, die \n\n- 3 -\n- 4 -\nnicht auch von den Mitarbeitern im Service-Center umfänglich bearbeitet und erledigt \nwerden könnten, könnten auch von den zuständigen Fallbearbeitern ohne Vorbereitung \nund Hinzunahme des Verwaltungsvorganges in der Regel nicht spontan beantwortet \nwerden.\nMit Schreiben vom 07.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er \nim Wesentlichen aus, dass es bei der Beratung von Hilfebedürftigen häufig erforderlich \nsei, kurzfristige Klärungen gegenüber dem Jobcenter herbeizuführen, die lediglich mit dem \njeweiligen Team oder Sachbearbeiter besprochen werden könnten. Die Auskünfte über \ndas Service-Center seien nur sehr eingeschränkt möglich. Auch sei eine Klärung von \nAngelegenheiten über das Service-Center nicht möglich. Den Hilfebedürftigen werde ein \nRückruf versprochen, der eventuell gar nicht erfolge. Eine Rücksprache zusammen mit den \nBeratern des Klägers und somit deren Hinzuziehung bei der Klärung sei nicht möglich. \nHinzu komme, dass der Kläger über eine Telefonliste verfüge, diese aber veraltet sei. Bei \nNutzung dieser bekannten Durchwahlnummern sei stets ein Durchfragen und Durchstellen \nzu den zuständigen Sachbearbeitern erforderlich, was einen erheblichen Aufwand für \nsämtliche Beteiligte bedeute. Dies könne vereinfacht werden, wenn aktuelle Telefonlisten \nzur Verfügung stünden, so dass stets direkt das korrekte Team erreicht werden könnte. \nMit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 wies das Jobcenter Bremen den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte es in Ergänzung zur Begründung des \nBescheides vom 17.02.2014 aus, dass die begehrten Durchwahllisten schon keine \namtlichen Informationen iSd. § 2 Abs. 1 IFG seien. Es sei insbesondere auch kein konkreter \nVorgang bezeichnet, bei dem der Name und die Durchwahl eines Mitarbeiters des \nJobcenters Bremen als Informationen anzusehen wären, der Ausdruck und Folge einer \namtlichen Tätigkeit wäre. Stattdessen würden komplette Durchwahllisten verlangt. Selbst \nwenn man annehmen würde, dass Durchwahllisten einer Behörde amtliche Informationen \nseien, greife der Ausnahmetatbestand des § 5 IFG. Ein über das allgemeine \nInformationsinteresse hinausgehendes, besonderes und individuelles Interesse an der \nHerausgabe einer Durchwahlliste aller Mitarbeiter des Jobcenters sei nicht erkennbar. Es \nsei schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger alle Durchwahlen erhalten möchte, \nobwohl er einen, möglicherweise nur sehr kleinen Teil der Kunden des Jobcenters Bremen \nvertrete. Dass eine Klärung der Angelegenheiten über das Service-Center nicht möglich \nsei, treffe nicht zu. Es werde ein Anruf innerhalb von 48 Stunden zugesagt und im \nJobcenter Bremen auch eingehalten. Direkt durchgestellte Telefonanrufe, bei denen sich \nentweder angerufene Mitarbeiter nicht im Zimmer oder in einem Beratungsgespräch \nbefänden und nicht einmal eine Akte der Anrufer vorliege, dürften im Übrigen weder dazu \nführen, dass sich der Aufwand verringere, noch dass sich die Beratungsleistung bessere. \n\n- 4 -\n- 5 -\nMit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz hat der \nKläger Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass er einen Anspruch auf \nHerausgabe der aktuellen Diensttelefonliste habe. Amtliche Durchwahlnummern der \nMitarbeiter, soweit sie Ausdruck und Folge ihrer amtlichen Tätigkeit seien, seien amtliche \nInformationen. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden \nkeine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Es gehe nicht um eine \nTelefonliste \nsämtlicher \nMitarbeiter, \nsondern \nnur \num \ndie \naktuellen \nDurchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiter, die in amtlicher Tätigkeit Kontakt zum \nBürger hätten. Der Kläger vertrete nicht nur einen sehr kleinen Teil von Kunden, sondern \ngelte in Bremen Nord zu der am stärksten frequentierten Beratungsstelle für hilfebedürftige \nSGBII-Bezieher. Bei einem Rückruf des Sachbearbeiters befinde sich der Hilfebedürftige \njedoch nicht mehr in den Beratungsräumen des Klägers. Der Rückruf könne daher nicht \nviel zur Klärung beitragen, zumal häufig Verständigungs- und Sprachschwierigkeiten \nbestünden und die Kunden auch die Rechtslage nicht entsprechend artikulieren könnten. \nEine Verbindung mit der Telefonzentrale helfe meistens nicht weiter, da diese allenfalls \nAuskunft darüber geben könne, ob ein Antrag sich gegebenenfalls in Bearbeitung befinde \nund ob eingereichte Unterlagen bereits eingepflegt worden seien. Rechtliche Erörterungen \noder die Vereinbarung von kurzfristigen Terminen in Eilfällen seien mit den Mitarbeitern \nder Telefonzentrale nicht möglich. Da der Beklagte bereits in der Vergangenheit \nTelefonisten öffentlich zugänglich gemacht habe, könne nicht nachvollzogen werden, aus \nwelchen Gründen die Herausgabe einer aktuellen Telefonliste nicht möglich sein solle. \nDurch die Nutzung dieser nicht mehr aktuellen Telefonlisten und die direkte Kontaktierung \nder Mitarbeiter des Jobcenters hätten in der Vergangenheit bereits einige Widerspruchs- \nund gerichtliche Eilverfahren vermieden werden können. Sachverhalte seien sachlich und \nproduktiv erörtert worden, und Anrufe stellten keine Gefahr für die Sachbearbeiter dar. Bei \nsämtlichen anderen Bremer Behörden und Leistungsträgern (z.B. Wohngeldamt, \nFamilienkasse, Elterngeldstelle, Amt für soziale Dienste, zentrale Fachstelle für Wohnen, \nBundesagentur für Arbeit), bei denen ebenfalls eine Vielzahl von Anträgen bearbeitet \nwerden müssten, seien die Sachbearbeiter unmittelbar telefonisch erreichbar. Der \nSGBII-Leistungsträger unterscheide sich in seinen Arbeitsabläufen und seiner \nArbeitsbelastung (Massenverwaltung) z.B. nicht vom SGBXII-Leistungsträger. Die Urteile \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 stellten die Leistungsbedürftigen nach \ndem SGB II pauschal als „Störer“ des Arbeitsablaufs dar. Für eine Funktionsfähigkeit und \neinen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sei es jedoch gerade erforderlich, dass \nInformationen auch kurzfristig weitergegeben und ausgetauscht werden könnten. Die \ntelefonische \nNichterreichbarkeit \nder \nMitarbeiter \ndes \nBeklagten \nstehe \neiner \nFunktionsfähigkeit vielmehr entgegen und habe eine Vielzahl von Widerspruchs-, Klage- \n\n- 5 -\n- 6 -\nund Eilverfahren zur Folge, die bei vorheriger telefonischer Erreichbarkeit vermieden \nwerden könnten.\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n17.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 zu \nverpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des \nBeklagten zu gewähren.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr ist im Wesentlichen der Ansicht, dass dem geltend gemachten Anspruch auf \nInformationszugang der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegenstehe. Die \nDurchwahlnummern stellten persönliche Daten im Sinne dieser Vorschrift dar, während die \nBeschäftigten in diesem Zusammenhang als Dritte anzusehen seien. Eine Einwilligung \nliege nicht vor und das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das \nschutzwürdige Interesse der Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs \nentsprechend der Organisationsentscheidung des Beklagten. Dass Behördenmitarbeiter in \nWahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als \nAmtswalter tätig würden, vermöge nichts daran zu ändern, dass personenbezogene \nAngaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen \nSelbstbestimmungsrechts umfasst seien. Denn auch insoweit blieben sie Träger von \nGrundrechten. Zudem stehe einer Herausgabe der Durchwahlen entgegen, dass die \nEntscheidung, die telefonische Erreichbarkeit von Sachbearbeitern nicht über eine \nDurchwahltelefonnummer \nsondern \nüber \nein \nService-Center \nzu \nsteuern, \nim \nOrganisationsermessen des Beklagten stehe und Anrufer selbst bei Herausgabe von \nDurchwahlen weiterhin auf das Service-Center umgeleitet würden. Auch wenn der \nInformationszugangsanspruch von keinem berechtigten Interesse abhängig sei, sei das \nInformationsinteresse und dessen Gewichtung im Rahmen der Abwägung von § 5 Abs. 1 \nIFG relevant. Der Kläger verspreche sich irrtümlich von der Herausgabe einer Telefonliste \neine persönliche Erreichbarkeit der Beschäftigten des Jobcenters Bremen. Das Jobcenter \nBremen habe mehr als 71.000 Kunden. Dazu sei zur Sicherstellung der Erreichbarkeit ein \nService-Center eingeschaltet worden, um dem Anrufaufkommen in adäquater Weise \nbegegnen zu können. Dass insgesamt pro Monat teilweise mehr als 10.000 Anrufe \neingingen, die nicht zu Gesprächen führten, sei u.a. auf Kunden zurückzuführen, die eine \n\n- 6 -\n- 7 -\nDurchwahl hätten, aber der jeweilige Gesprächspartner sein Telefon wegen Abwesenheit \noder eines Beratungsgespräches auf das Service-Center weitergeleitet habe. Diese \nKunden riefen dann bis zu dreißigmal die gleiche Nummer an und legten auf, wenn das \nService-Center abnehme. Es handele sich bei dem Service-Center nicht um ein externes \nprivates Callcenter, sondern um eigenes Personal der Bundesagentur für Arbeit, welches \nfür die Arbeit im Service-Center abgeordnet werde. Das Service-Center stelle eine \nErreichbarkeit von 50 Stunden in der Woche sicher und sei damit über die Öffnungszeiten \ndes Jobcenters Bremen hinaus erreichbar in der Zeit von montags bis freitags von 8:00 \nUhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine ähnliche Erreichbarkeit sei dem Beklagten bei anderen \nBehörden nicht bekannt. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle (ca. 80 %) könnten die \nFragen der Kunden durch das Service-Center selbst gelöst werden. Andernfalls werde ein \nTicket erstellt und die Kunden würden binnen 48 Stunden zurückgerufen. Würden diese \nAnrufe alle und ausnahmslos bei den Telefonen der Mitarbeiter ankommen, wäre innerhalb \nder Geschäftszeiten entweder dauerhaft besetzt, laufende Beratungsgespräche mit den \npersönlich vorstelligen Kunden müssten permanent unterbrochen werden oder es müsse \ndennoch auf das Service-Center umgestellt werden. Auch die Einführung von \nTelefonzeiten würde daran nichts ändern. Selbst wenn einzelne Nummern oder \nDurchwahlen in der Vergangenheit herausgegeben worden seien, habe das \nAnrufaufkommen dazu geführt, dass im Jahr 2011 ein Service-Center eingeschaltet \nworden sei, um eine Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit zu ermöglichen, ohne \ndass die sachgerechte Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II \nbeeinträchtigt worden sei.\nMit Beschluss vom 30.04.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 24.02.2017 und vom 05.05.2017 zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n- 7 -\n- 8 -\nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nI.\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \nDie Ablehnung der Herausgabe der aktuellen Diensttelefonlisten der Beklagten ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. \n1. \nDem Herausgabeanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach jeder nach Maßgabe des \nInformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf \nZugang zu amtlichen Informationen hat, steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG \nentgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das \nBekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. \nZwar handelt es sich bei der begehrten Diensttelefonliste des Beklagten um amtliche \nInformationen iSd. § 2 Nr. 1 IFG, da diese Liste eine Aufzeichnung ist, die amtlichen \nZwecken, nämlich der Sicherung der behördeninternen gegenseitigen Erreichbarkeit, dient \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, – 7 C 20/15 –, Rn. 9, juris). \nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016 (– 7 C 20/15 –) jedoch das \nOberverwaltungsgericht Münster bestätigt, welches mit Urteil vom 16.06.2015 (– 8 A \n2429/14) \nentschieden \nhat, \ndass \nkein \nallgemeiner \nAnspruch \nnach \ndem \nInformationsfreiheitsgesetz auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters \nKöln besteht, da der Anspruch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen ist, weil das \nBekanntwerden der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter die Funktionsfähigkeit des \nJobcenters gefährden kann. Das Bundesverwaltungsgericht führte insoweit aus: \n„3. Keinen bundesrechtlichen Bedenken unterliegt die entscheidungstragende \nAnnahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Informationsbegehren stehe § 3 Nr. 2 \nIFG entgegen. Nach dieser Ausnahmevorschrift besteht der Anspruch auf \nInformationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche \nSicherheit gefährden kann. \na) § 3 Nr. 2 IFG nimmt mit der \"öffentlichen Sicherheit\" einen Begriff des \nGefahrenabwehrrechts auf (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Bundespolizei \n i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 \n, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juli \n2016 ) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften; \n\n- 8 -\n- 9 -\nvgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ebenso OVG Münster, Urteil vom 6. \nMai 2015 - 8 A 1943/13 - DVBl 2015, 1133 Rn. 62 ff.). Daran anknüpfend umfasst \ndie öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG ausweislich der \nGesetzesbegründung \ndie \nUnversehrtheit \nder \nRechtsordnung \nund \nder \ngrundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie von \nGesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. \nBT-Drs. 15/4493 S. 10).\naa) Zu diesen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen \nEinrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung \njeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen \nAbläufen abhängt (vgl. Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 \nIFG Rn. 121). Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Funktionsfähigkeit der \nstaatlichen Einrichtungen im Informationsfreiheitsrecht gegenüber dem sonstigen \nVerständnis dieses Begriffs einengend zu interpretieren wäre, ergeben sich weder \naus dem Gesetzeswortlaut noch aus sonstigen Umständen. Die Erwähnung \n\"sensibler\" Abläufe und Strukturen in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. \n10) benennt nur ein Beispiel herausgehobener Schutzwürdigkeit, hat aber im \nWortlaut des § 3 Nr. 2 IFG keinen Niederschlag gefunden und lässt daher nicht den \nSchluss zu, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sei nur hinsichtlich \nbestimmter Abläufe vom Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes erfasst.\nDiesen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht - anders \nals die Revision meint - auch nicht dahingehend fehlinterpretiert, dass aus seiner \nSicht Schutzgut des § 3 Nr. 2 IFG allein schon das Organisationsermessen \nbezüglich der behördeninternen Abläufe wäre, dessen Zuordnung zur öffentlichen \nSicherheit teilweise kritisch beurteilt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. \n158 m.w.N.). Geschützt wird vielmehr die geordnete Erfüllung der dem Beklagten \ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die unter anderem auf der sachgerechten \nAusübung des Organisationsermessens durch den Beklagten aufbaut, welches \ndamit lediglich ein Element des Schutzgutes darstellt.\nbb) Diese die ordnungsgemäße behördliche Aufgabenerfüllung einschließende \nInterpretation des § 3 Nr. 2 IFG steht im Einklang mit der Systematik und dem Sinn \nund Zweck der zwischen Zugangsverschaffungs- und Veröffentlichungspflichten \ndifferenzierenden Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. hierzu auch \nSchoch, IFG, 2. Aufl. § 11 Rn. 39). Nach § 11 Abs. 2 IFG sind Organisations- und \nAktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu \nmachen. Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und \nAufgabenbereich \nder \nBediensteten \nenthalten, \nsind \nvon \ndieser \nVeröffentlichungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfasst und als \nsonstige amtliche Information vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf \nAntrag mitzuteilen; dies dient unter anderem dem behördlichen Interesse an einer \nordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16).\nZu den Regelungszielen des Informationsfreiheitsgesetzes gehört daher auch die \nGewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der \ninformationspflichtigen Stellen. Die Berücksichtigung dieses Anliegens als \nBestandteil der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 IFG steht mithin im Bereich \ndes antragsgebundenen Informationszugangs mit dem Gesetzeszweck im \nEinklang.\nb) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis \ngelangt, dass der beantragte Informationszugang zu einer Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit führen kann.\n\n- 9 -\n- 10 -\naa) Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen \nberuhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt \n(vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. \n10 Rn. 38 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 \nRn. 17). Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt \nvoraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im \njeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese \nEinschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende \nBetrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen \n(BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. \n41). Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des \nkonkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information \nobjektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken (BVerwG, Urteil \nvom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 37)\nbb) In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \nnicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion \nvoraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, \nwenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen \nBediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf \nist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Beklagten auszuwirken.\nc) Auf der Grundlage dieser bundesrechtlich zutreffenden Auffassung ist das \nBerufungsgericht \nzu \ndem \nErgebnis \ngelangt, \ndass \nim \nFalle \neines \nInformationszugangs \ndes \nKlägers \ndie \nkonkrete \nMöglichkeit \nnachteiliger \nAuswirkungen auf den Arbeitsablauf und die Aufgabenerfüllung des Beklagten \nbesteht. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.\nDie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit \nVerfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat daran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 \nVwGO). Die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233) überschreitet das \nBerufungsurteil \nnicht; \nnamentlich \nist \nkein \nVerstoß \ngegen \nallgemeine \nErfahrungssätze oder gar gegen die Denkgesetze ersichtlich. Ein allgemeiner \nErfahrungssatz, der den Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts \nentgegenstünde, besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht. Einen nach \nallgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und von keiner Ausnahme \ndurchbrochenen Satz (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - \nBVerwGE 89, 110 <117> und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - Buchholz 404 \nIFG Nr. 14 Rn. 45) zu den Auswirkungen von Telefonanrufen bei den Bediensteten \nvon Jobcentern gibt es nicht. Es erscheint vielmehr plausibel, dass sowohl die \nschriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche \nmit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, \nda diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung \nvon Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Dies steht im Einklang \nmit dem Befund, dass die Einrichtung eines Service-Centers generell eine spürbare \nEntlastung der Jobcenter mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 18/735 S. 9).\n(BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, – 7 C 20/15 –, Rn. 11 - 21, juris).\nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Zwar mag in \nEinzelfällen die Funktionsfähigkeit des Jobcenters Bremen durch Telefonate zwischen den \nBeratern des Klägers und den jeweiligen Sachbearbeitern gefördert werden, wenn dadurch \n\n- 10 -\n- 11 -\nWiderspruchs- und gerichtliche Eilverfahren vermieden werden können. Dennoch \nüberwiegt die Gefahr, dass es durch Anrufe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der \nschriftlichen Erledigung von Verwaltungsvorgängen und von Beratungsgesprächen der \nSachbearbeiter kommt. Die Herausgabe der Durchwahllisten ist objektiv geeignet, sich auf \ndie Qualität und Quantität der Arbeit der Sachbearbeiter auszuwirken und somit das \nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit in Form der Funktionsfähigkeit der staatlichen \nEinrichtung des Jobcenters Bremen nachteilig zu beeinträchtigen. Dass andere Behörden \ndies anders handhaben, spielt unter diesem Gesichtspunkt ebenso keine Rolle, wie der \nUmstand, dass es bereits eine veraltete Telefonliste des Beklagten gibt. Dass der Kläger \neine hoch frequentierte Beratungsstelle für Empfänger von SGB II-Leistungen ist und nicht \nnur einen kleinen Personenkreis vertritt, ist ebenfalls irrelevant, da die gegebene objektive \nGeeignetheit zu nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut im Falle des \nBekanntwerdens der Diensttelefonliste ausreichend ist.\n2.\nDem Herausgabeanspruch steht daneben auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz \n1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt \nwerden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse \ndes Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt \nhat. Vorliegend überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nicht das schutzwürdige \nInteresse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs. Es liegt \nauch keine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter vor. \nDer Beklagte hat nach Aktenlage die Mitarbeiter des Jobcenters Bremen zwar nicht nach \n§ 8 Abs. 1 IFG zu dem Antrag des Klägers auf Zusendung der Telefonlisten und \nDurchwahlnummern befragt. Da das Informationsinteresse des Klägers aber das \nvermutete Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht \nüberwiegt und es im organisatorischen Ermessen des Hoheitsträgers liegt, ob er z.B. \nDiensttelefonlisten seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gibt, der Beklagte sich hier aber \nausdrücklich dagegen entschieden hat, bedarf es nicht mehr der Anhörung der zahlreichen \nMitarbeiter, ob sie mit einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten \neinverstanden sind, weil insofern die Bestimmung des § 8 Abs. 1 IFG vom \nOrganisationsermessen des Dienstherrn überlagert wird (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. \nv. 04.09.2014, – 4 K 466/14.NW –, Rn. 58, juris).\nZur Interessenabwägung nach § 5 Abs. I Satz 1 IFG führte das Bundesverwaltungsgericht \nim Urteil vom 20.10.2016 (– 7 C 27/15 –) aus: \n\n- 11 -\n- 12 -\n„d) § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine \nAbwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem \nschutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, die \ngerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - \nNVwZ 2016, 1014 Rn. 25 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 29). Die \nAuffassung des Berufungsgerichts, dass das Informationsinteresse der Klägerin \nnicht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten überwiegt, \nbegegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.\naa) Als Umstände, die für das Informationsinteresse der Klägerin sprechen, hat das \nBerufungsgericht deren Interesse an der Förderung der Transparenz und ein \nberufliches Interesse an der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen \nSachbearbeiter festgestellt. Diese Aspekte hat das Berufungsgericht nicht für \nbesonders gewichtig erachtet, weil die Erreichbarkeit des Beklagten über das \neigens hierfür eingerichtete Service-Center sichergestellt sei und das allgemeine \nInteresse an Behördentransparenz über die dem Informationsfreiheitsgesetz \nallgemein zugrunde liegende Zwecksetzung nicht hinausgehe.\nbb) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht dem \nGeheimhaltungsinteresse der Bediensteten ein dem Informationsinteresse der \nKlägerin mindestens gleiches Gewicht beigemessen. Denn die dienstlichen \nTelefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom \nSchutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; \nBeschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. \nOktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7). Nach der im Rahmen des § 5 Abs. \n1 IFG anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BDSG (BVerwG, Urteil vom \n27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 20) sind personenbezogene \nDaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer \nbestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Telefonnummern gehören zu \ndiesen personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 \nF 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. \nAufl. 2015, § 3 Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, § 3 BDSG \nRn. 19; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 39). Dieser Personenbezug besteht \nauch bei Nummern dienstlicher Telefonanschlüsse, soweit sie sich bestimmten oder \nbestimmbaren bediensteten Personen zuordnen lassen. Bei ihrer Gewichtung ist \ndaher dem relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse, der \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 \n- NVwZ 2016, 1014 Rn. 25), Rechnung zu tragen.\ncc) Dem steht nicht entgegen, dass eine Behörde mit Publikumsverkehr ihrerseits \ngrundsätzlich befugt ist, dienstliche Kontaktdaten ihrer Bediensteten zu \nveröffentlichen, und diese keinen Anspruch darauf haben, von der Möglichkeit der \nKontaktaufnahme abgeschirmt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März \n2008 - 2 B 131.07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 Rn. 8). Diese Vorgaben \ngelten allein für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bediensteten und seinem \nDienstherrn. Die im Verhältnis dazu stärkere Gewichtung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts im Rahmen eines Informationszugangsbegehrens folgt \nhingegen aus der speziellen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem \nschutzwürdigen Interesse der in diesem Recht Betroffenen an einem Ausschluss \ndes Informationszugangs besondere Bedeutung beimisst.“\n(BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15 –, Rn. 19 - 22, juris)\n\n- 12 -\n- 13 -\nAuch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar hat der Kläger als Verein, \nder seine Mitglieder über Ansprüche gegenüber den Sozialbehörden aufklärt und berät, \nkein berufliches, dafür aber ein ideelles Interesse an der unmittelbaren Kontaktaufnahme \nmit dem jeweiligen Sachbearbeiter des Jobcenters Bremen. Jedoch ist auch dem Interesse \ndes Klägers entgegenzuhalten, dass die Erreichbarkeit des Beklagten durch das Service-\nCenter gewährleistet ist und dass dem Schutz der vom Schutzbereich des Grundrechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung erfassten personenbezogenen Daten der Mitarbeiter \ndes Jobcenters Bremen im Rahmen der Interessensabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG \neine zumindest gleichwertige Gewichtung gegenüber dem Informationsinteresse des \nKlägers zukommt, so dass letzteres nicht überwiegt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, \nwonach Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, \nBüroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang \nnicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und \nkein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, greift hingegen nicht zugunsten des Klägers. Das \nBundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass Bearbeiter im Sinne der Norm nicht alle \nBediensteten einer Behörde sind, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten \nVerwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird \n(BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15 –, Rn. 14 m.w.N., juris).\nII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\n\n- 13 -\ngez. Wollenweber\ngez. Horst\ngez. Gehrig","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-06-12/4-k-1069-14","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-06-12/4-k-1069-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365197","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.341899+00:00"}}