{"status":"available","doknr":"OLD365196","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-07-11","aktenzeichen":"6 K 1661/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1661/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 – 3, 28359 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Regierungsdirektorin Banik, Universität Bremen, Rechtsstelle, \nBibliothekstraße 1 – 3, 28359 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Dr. K. Koch und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Frau \nDreyer und Herr Dr. Gerken aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \n\n- 2 - \n- 3 - \nSicherheitsleistung iHv. 110% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht \ndie \nBeklagte \nvor \nBeginn \nder \nZwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Prüfungsleistung. \n \nDer Kläger hat sich im Wintersemester 2010 im Studiengang „K…M.A.“ an der Universität \nBremen eingeschrieben. Im Sommersemester 2012 meldete er sich für das „Modul 4: \nE…des Studiengangs an. Die für dieses Semester vorgesehene Prüfung bestand er \nnicht. Im Wintersemester 2012/13 nahm der Kläger nicht an der für das Modul \nangebotenen Prüfung teil. Am 02.08.2013 wurde der Kläger wegen Fristüberschreitung \neiner anderen Leistung (Projektarbeit) exmatrikuliert. Einem hiergegen eingelegten \nWiderspruch half die Beklagte allerdings ab. Im Wintersemester 2013/14 nahm der \nKläger an der Modulprüfung teil, bestand jedoch nicht. Daraufhin erhielt er unter dem \n13.03.2014 einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung im \nStudiengang „K…“. Hiergegen erhob er Widerspruch. Die Beklagte half dem Widerspruch \nmit Bescheid vom 18.12.2014 ab, da der Kläger zu ihrer Überzeugung nachgewiesen \nhatte, dass er sich zur Prüfung im Wintersemester 2012/13 wegen eines \nAuslandsaufenthalts nicht hatte anmelden können. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er \ndaher noch einen Prüfungsversuch habe. \n \nAnfang September 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich im \nWintersemester 2014/15 an der „R… University … “ in M…eingeschrieben hatte. Er \nbefinde sich auf einem Auslandsaufenthalt mit dem Ziel, ein Modul abzulegen. Zunächst \nwurde seitens der Beklagten daher ein Urlaubssemester eingetragen. Hiergegen wandte \nsich der Kläger jedoch mit dem Hinweis, dass es ihm so nicht möglich sei, wie \nbeabsichtigt Leistungen aus dem Auslandsaufenthalt später in Bremen anerkennen zu \nlassen. Daraufhin teilte ihm die Beklagte Anfang Dezember 2014 in einer E-Mail ohne \nbesondere Sicherheitssignatur o.ä. mit, dass das Urlaubssemester storniert werde. Der \nKläger werde jetzt lediglich vom Semesterticket befreit. Deshalb dürften auch \nPrüfungsleistungen erbracht werden. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nNach dem Aufenthalt an der … Universität stellte der Kläger am 24.01.2015 einen Antrag \nauf Anerkennung des dort erbrachten Leistungsscheins „D…“ für das Modul 4 im Master \nan der Universität Bremen. \n \nDie Beklagte lehnte den Antrag am 17.06.2015 ab. Der Kläger habe das Modul 4 im \nSommersemester 2012 erstmalig absolviert und nicht bestanden. Gemäß § 20 Abs. 5 \ndes Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen v. \n27.01.2010, Amtsblatt v. 15. Juli 2010, S. 517, zuletzt geändert durch die Ordnung zur \nÄnderung des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen \nvom 12.12.2012, Amtsblatt v. 15.02.2013 S. 89 (AT-MPO) könnten an der Universität \nBremen nicht bestandene Prüfung nur an der Universität Bremen wiederholt werden. \nEine Anerkennung der in der Zeit der Wiederholungsphase im Ausland erbrachten \nPrüfungsleistung sei daher nicht möglich. \n \nAm 24.06.2015 erließ der Beklagte erneut einen Bescheid über das endgültige \nNichtbestehen des Klägers. Dieser wurde am 18.05.2016 mit der Begründung \naufgehoben, dass dem Kläger mit dem im Dezember 2014 stattgegebenen Widerspruch \ngegen die damalige Exmatrikulation noch ein Prüfungsversuch gewährt worden war. \n \nGegen den Ablehnungsbescheid bezüglich der Anerkennung der in M… erbrachten \nLeistungen legte der Kläger am 28.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, \ndie Dauer des Anerkennungsverfahrens habe sich ungewöhnlich und grundlos in die \nLänge gezogen. Die Beklagte habe Nachweise und Erklärungen verlangt, diesen \nAnforderungen sei er stets nachgekommen. Nun zitiere die Beklagte eine Vorschrift, die \neine Anerkennung von vornherein ausschließe. Da er keine Prüfungswiederholung \nbeantragt habe und die Ablegung eines ganzen Moduls im Ausland in Erwägung \ngezogen habe, bedeute dies, dass die anzuerkennende Prüfungsleistung keine \nWiederholung sei. Zudem sei die in M… erbrachte Leistung von Inhalt und \nArbeitsaufwand weit mehr als nur das, was die Universität Bremen biete. Nach § 22 AT-\nMPO und § 56 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) seien alle Prüfungsleistungen \nvon Amts wegen anzurechnen, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Ein \nAusschluss wegen fehlender Wiederholbarkeit sehe das BremHG nicht vor. Sollte § 20 \nAT-MPO dies einschränken, sei zu prüfen, ob diese Regelung eine dem BremHG und \ndem Bologna-Prozess wiedersprechende Diskriminierung darstelle. Die Interpretation der \nBeklagten widerspreche § 22 AT-MPO, der keine Ausnahme bei Wiederholung einer \nPrüfung enthalte. Ein Verweis auf § 20 AT-MPO fehle. Zudem dürfe die Prüfungsordnung \nnach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 BremHG nur die Form der Wiederholbarkeit und \nFristenregelungen regeln und keinen Ausschluss der Anerkennung. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nAm 17.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie \nan, die lange Verfahrensdauer könne nicht als Grundlage einer Anerkennung dienen. \nWeiterhin könne die vom Kläger geltend gemachte Anerkennung von Amts wegen \ngemäß § 56 BremHG nicht vorgenommen werden, da der Kläger das Prüfungsverfahren \nfür das Modul 4 im Sommersemester 2012 an der Universität Bremen begonnen habe. \nMit seiner Anmeldung zum Modul 4 im Sommersemester 2012 habe der Kläger ein \nPrüfungsrechtsverhältnis begründet. Werde eine Prüfung nicht bestanden, so müsse sie \ngemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AT-MPO innerhalb von 3 Semestern wiederholt werden. \nDie Anerkennung seiner im Ausland erbrachten Leistung sei durch § 20 Abs. 5 AT-MPO \ninnerhalb dieses Prüfungsverfahrens nicht möglich. Unerheblich sei, dass die \nanzuerkennende Leistung nicht exakt dieselbe Leistung wie die im Modul 4 Geforderte \ndarstelle, da § 20 Abs. 5 AT-MPO auf die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung \nan der Universität Bremen abstelle. \n \nSeit dem Wintersemester 2016/17 ist der Kläger nicht mehr im Studiengang „K…“ \nsondernd für „…“ eingeschrieben. \n \nGegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.06.2016 Klage erhoben. Zum \nTeil wiederholt er zu deren Begründung die in der Widerspruchsbegründung bereits \nvorgebrachten Argumente. Insbesondere ist er der Ansicht, aus § 22 Abs. 5 AT-MPO \nfolge ein Anspruch auf Anerkennung der Leistung. Die dort allein geforderte \nGleichwertigkeit der Prüfungsleistung liege vor. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass \nder Kläger im Modul 4 im Sommersemester 2012 durch Anmeldung zur Prüfung ein \nPrüfungsrechtsverhältnis begonnen habe. Selbst wenn ein solches Verhältnis begründet \nworden wäre, sei es spätestens mit der Exmatrikulation vom 02.08.2013 beendet worden. \nDaran ändere auch der hiergegen erfolgreich eingelegte Widerspruch nichts. Die \nExmatrikulation sei dadurch lediglich in ihrer Vollziehbarkeit gehemmt gewesen, auf die \nWirksamkeit habe dies keinen Einfluss gehabt. Der Kläger sei mehrmals exmatrikuliert \nworden. Er sei auch exmatrikuliert gewesen, als er das Auslandssemester in R… und die \nzur Anrechnung beantragte Prüfungsleistung absolviert habe. Zudem habe auch in Folge \ndes Bescheids zum endgültigen Nichtbestehen vom 13.03.2014, trotz des eingelegten \nWiderspruchs, ein Prüfungsanspruch nicht mehr bestanden und damit ebenfalls kein \nPrüfungsrechtsverhältnis. Eine Anmeldung über das Prüfungsamt Bremen Online \n(PABO) sei in solchen Fällen nicht mehr möglich. Dem Widerspruch gegen den Bescheid \nüber das endgültige Nichtbestehen der Prüfung sei erst im Umlaufverfahren am \n18.12.2014 stattgegeben worden. Die Klausur in M…sei am 16.12.2014 geschrieben \nworden. Da zum Zeitpunkt dieser Leistung also kein Prüfungsrechtsverhältnis bestanden \n\n- 5 - \n- 6 - \nhabe, gehe es nicht um die Frage der Wiederholbarkeit, sondern um die Anrechnung \neiner im Ausland erbrachten Prüfungsleistung. Der Beklagten sei die Absicht des Klägers \nbekannt gewesen, in M…erbrachte Prüfungsleistung anerkennen zu lassen. Sie habe \ndem Kläger ausdrücklich einen Prüfungsanspruch für dieses Semester zugestanden. \nAuch sei eine Anmeldung zu den Prüfungen des Sommersemesters 2017 für den Kläger \nnicht möglich gewesen, erst recht nicht, nachdem mit Bescheid vom 24.06.2015 dem \nKläger erneut das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung mitgeteilt worden sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.06.2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17.05.2016 zu verpflichten, die durch den \nKläger an der R… University … im Studienfach „… .“ erbrachte \nPrüfungsleistung im Rahmen der Veranstaltung „D…“ für das Modul M4 \n„E…“ im Rahmen des Studienfachs „K…M.A.“ an der Universität Bremen \nanzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung wiederholt die Beklagte zum Teil ihre Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Weiterhin führt sie aus, die letzte reguläre Möglichkeit eine \nLeistung zu erbringen sei im Wintersemester 2014/15 gewesen. Dies sei jedoch nicht \nerfolgt. Der Kläger sei durchgehend im Master „K…“ immatrikuliert gewesen. Dies sei \nauch bei seiner Erbringung der Leistungen in R…der Fall gewesen und zu diesem \nZeitpunkt habe auch ein Prüfungsrechtsverhältnis bestanden. Die Vorschrift des § 20 AT-\nMPO unterliefe die grundsätzliche Anerkennungsregelung nicht. Sie wolle jedoch im \nGrundsatz ausschließen, dass Leistungen, die in einem Prüfungsrechtsverhältnis an der \nUniversität Bremen begonnen würden, durch Erbringung außerhalb der Universität \numgangen \nund \nunterlaufen \nwürden. \nEs \nfehle \ndaher \ngrundsätzlich \nan \nder \nAnerkennungsfähigkeit. \nAuf \ndie \nFrage \nder \nGleichwertigkeit \nder \nerbrachten \nPrüfungsleistung komme es nicht an. Auch durch die Gewährung eines weiteren \nPrüfungsversuches durch den Abhilfebescheid vom Dezember 2015 sei kein Ausstieg \naus \ndem \nPrüfungsrechtsverhältnis \nerfolgt. \nDie \nMitteilung \nanlässlich \ndes \nAuslandsaufenthalts, dass Prüfungsleistungen erbracht werden könnten, beziehe sich \nnur allgemein darauf, dass dies möglich gewesen sei. Schließlich sei der Bescheid vom \n\n- 6 - \n- 7 - \n24.06.2015 über das endgültige Nichtbestehen aufgehoben worden, so dass dem Kläger \nnach wie vor ein offener Wiederholungsversuch zustehe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nA) \nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zulässig. Die \nEntscheidung über die Anerkennung stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine \nabschließende Regelung zu dieser Frage enthält. \n \nB) \nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 17.06.2015 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2016 verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf die von ihm begehrte Anerkennung seiner \nim Ausland absolvierten Prüfungsleistung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n \n1. \nDer Kläger hat keinen Anspruch aus § 22 Abs. 5 AT-MPO i.V.m. § 56 BremHG. \n \nZwar sieht § 22 Abs. 5 AT-MPO bei Vorliegen einer Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung \ngrundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Anrechnung vor, ebenso ergibt sich dieser \ngrundsätzlich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BremHG. Dieser Anspruch wird aber von § 62 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 BremHG iVm. § 20 Abs. 5 AT-MPO gesperrt, wenn \ndie anzurechnende Leistung die Wiederholung einer bereits an der Universität Bremen \nversuchten Prüfung betrifft. \n \na) \nDie Prüfungsleistung, welche der Kläger anerkannt wünscht, betrifft die \nWiederholung einer Prüfung iSv. § 20 Abs. 5 AT-MPO. \n \nRegelungsgehalt dieser Norm ist, dass eine an der Universität Bremen versuchte und \nzunächst nicht bestandene Prüfungsleistung später nur noch dort erbracht werden kann. \nNicht bestandene Leistung ist vorliegend der Abschluss des Moduls 4. Genau diese \nPrüfungsleistung wünscht der Kläger mit der auswärtig abgelegten Prüfungsleistung zu \nersetzen. Zwar hat der Kläger keine Wiederholung an der Universität Bremen beantragt, \njedoch begehrt er die Anrechnung der auswärtig erworbenen Prüfungsleistung für das \nnicht bestandene Modul. Ziel des Klägers ist damit, die nicht bestandene \nPrüfungsleistung nunmehr durch die im Ausland bestandene Prüfung zu erbringen und \nim Ergebnis die Wiederholung an der Universität Bremen nicht mehr durchzuführen. \n\n- 7 - \n- 8 - \nGenau diesen Fall will § 20 Abs. 5 AT-MPO erfassen und unterbinden. Dies ist \nunabhängig davon, ob die in M…erbrachte Leistung über die an der Universität Bremen \nzu erbringende Leistung hinausgeht, höherwertiger, anspruchsvoller oder auch einfach \nanders gelagert ist. \n \nb) \nDie Anwendung des § 20 Abs. 5 AT-MPO wird weder durch die zwischenzeitlichen \nBescheide zum endgültigen Nichtbestehens noch durch die damit verbundenen \nExmatrikulationen sowie den Studiengangwechsel des Klägers verhindert, da das \nursprünglich \ndurch \ndie \nAnmeldung \nzur \nModulprüfung \nbegründete \nPrüfungsrechtsverhältnis, in dessen Rahmen die Norm ihre Sperrwirkung entfaltet, durch \ndiese Ereignisse nicht beendet wurde. \n \naa) \nDurch die Anmeldung zur Modulprüfung und die Zulassung zur Prüfung durch die \nUniversität ist zwischen Kläger und der Universität Bremen ein entsprechendes \nPrüfungsrechtsverhältnis entstanden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.05.2015 – 1 K 216/12, \njuris, Rn. 40). Bei der Zulassung zu einer Modulprüfung bezieht sich das \nPrüfungsrechtsverhältnis auf die jeweilige Modulprüfung. Das Prüfungsrechtsverhältnis \nentsteht mit der erstmaligen Prüfungszulassung und endet in der Regel mit dem \nBestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen (Modul-)Prüfung. Es dient der \nVerwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit (vgl. VG Dresden, Urt. v. \n16.04.2015 – 5 K 948/12, juris, Rn. 49). Dass ein solches Verhältnis als besonderes \nöffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht, ist im Prüfungsrecht allgemein anerkannt \n(vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 14f.). Ob dies dem \nKläger bewusst war oder nicht spielt hierfür keine Rolle. Bei der Begründung lag die \nEntstehung des Verhältnisses auch (noch) in seinem Interesse, da er die betreffende \nPrüfungsleistung ja auch selbst erbringen wollte. \n \nbb) \nEs ist durch die Bescheide der Beklagten, in denen diese das endgültige \nNichtbestehen des Klägers festgestellt hat, nicht beendet worden. Zwar ist ein Ereignis, \nmit dem das Prüfungsrechtsverhältnis typischerweise beendet wird, der Ausspruch des \nendgültigen Nichtbestehens durch die Prüfungsinstitution (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, \nPrüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 15). Da der Kläger die dies aussprechenden Bescheide \naber mit Erfolg angefochten hat, wurden dieser rückwirkend (ex tunc) aufgehoben (vgl. \nSchenke, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2015, S. 363), so dass rechtlich gesehen \ndass Prüfungsrechtsverhältnis nie beendet war. \n \nDie weitere Bindung des Klägers in dem einmal begonnenen Prüfungsrechtsverhältnis \nentspricht auch dem gerechtfertigten Rechtsschutzinteresse des Klägers bei Einlegung \n\n- 8 - \n- 9 - \nseiner Widersprüche: Er konnte verlangen so gestellt zu werden, als wären die aus \nseiner Sicht rechtswidrigen Bescheide nicht ergangen. Dann hätte das fragliche \nPrüfungsrechtsverhältnis fortbestanden, die Prüfung hätte an der Universität Bremen \nfortgesetzt und durch eine dort abgenommene Prüfungsleistung beendet werden \nmüssen. Der Kläger kann weder verlangen noch erwarten, besser gestellt zu werden als \ner ohne den Erlass der aufgehobenen Bescheide gestanden hätte. Dies wäre jedoch der \nFall, wenn seine bereits erfolgte Anmeldung zur Modulprpüfung und damit die \nBegründung des noch zu beendenden Prüfungsrechtsverhältnisses folgenlos werden \nwürden und er ganz „von neuem“ mit der Ablegung der Prüfung beginnen könnte. \nInsbesondere würde so die in § 21 Abs. 1 AT-MPO festgelegte Frist zur Wiederholung \numgangen. \n \nSelbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausginge, dass die „Schwebephase“ bis zur \nEntscheidung über seine Widersprüche grundsätzlich von Relevanz für die Wirkung des \n§ 20 Abs. 5 AT-MPO ist, wäre dies im hiesigen Fall ohne Belang. Dabei kommt es auch \nauf die genaue Wirkung des Widerspruchs, die in Literatur und Rechtsprechung \numstritten ist (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, \n13. Aufl. 2014, Rn. 1415 ff.; Detterbeck, Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. \n2012, § 33 Rn. 1477 ff.), nicht an, da zum im hiesigen Fall maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt über die Widersprüche bereits entschieden worden war. Damit \nwar in jedem Falle die alte Rechtslage vor Erlass der Bescheide wieder hergestellt und \ndas Prüfungsrechtsverhältnis existent. Folglich hatte der Kläger die fragliche Prüfung zu \ndiesem Zeitpunkt auch nicht endgültig nicht bestanden. \n \nDer maßgebliche Entscheidungszeitpunkt ist aus dem materiellen Recht abzuleiten und \nist bei Verpflichtungsklagen allgemein der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \n(vgl. statt vieler W-R. Schenke/ R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, \n§ 113, Rn. 217 und Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Stand Okt. 2016, \n§ 113 Fn. 308 zu Rn. 66). Das Gericht ist der Ansicht, dass dies auch im vorliegenden \nFall gilt, da sich aus dem maßgeblichen materiellen Recht betreffend der Anerkennung \nvon Prüfungsleistungen keine Gründe ergeben, davon abzuweichen. Wird auf diesen \nZeitpunkt \nabgestellt, \nwaren \ndie \nentsprechenden \nBescheide \nzum \nendgültigen \nNichtbestehen bereits aufgehoben worden, das ursprüngliche Prüfungsrechtsverhältnis \nbestand damit (wieder). \n \nAuch wenn jedoch ein Sonderfall angenommen würde, bei dem aus dem materiellen \nRecht folgt, dass auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. dazu grds. W-R. \n\n- 9 - \n- 10 - \nSchenke/ R. P. Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 220ff.), würde sich das Ergebnis nicht \nändern. \nFrühster \nmaßgeblicher \nZeitpunkt \nkann \nvorliegend \nnur \ndie \nerste \nBehördenentscheidung sein, also die ursprüngliche Ablehnung der Anrechnung. Auch zu \ndiesem Moment waren die fraglichen Bescheide mit denen das endgültige Nichtbestehen \nfestgestellt wurde, indes schon wieder aufgehoben worden bzw. der zweite hierzu \nergangene Bescheid noch gar nicht erlassen. \n \nAnders als der Kläger meint, kann in keinem Falle der Zeitpunkt der Ablegung der \nPrüfung in R…der maßgebliche Zeitpunkt sein. Die Anerkennungsregelung des § 56 Abs. \n1 BremHG geht davon aus, dass vor der Einbringung der Leistung in das Studium noch \nein Akt der Umsetzung in Form der Entscheidung über die Anrechnung geboten ist. § 56 \nBremHG führt daher nicht dazu, dass eine auswärtige Leistung zu einer an der \nUniversität Bremen erbrachten Leistung wird oder fiktiv rückwirkend als solche zu \nbehandeln ist. Eine solche – eher ungewöhnliche – Folge lässt sich aus dem Gesetz \nnicht herleiten. Insbesondere muss vor der Anerkennung die Frage geklärt werden, ob \n„wesentliche Unterschiede“ der auswärtig erbrachten Leistung zu der Leistung bestehen, \ndie durch die Einbringung in das hiesige Studium „ersetzt“ werden soll. Dies kann \nsinnvollerweise nur unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Anforderungen \ngeschehen, auch wenn sich diese seit der Erbringung der auswärtigen Leistung \nverändert haben. Eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Ablegung der auswärtigen \nPrüfung würde dem in § 56 Abs. 1 BremHG festgehaltene Grundgedanken \nwidersprechen, die Qualität der hiesigen Lehre aufrecht zu erhalten. Dies mag ein \nBeispiel verdeutlichen: Es wäre nicht überzeugend, eine in den 1950er Jahren erbrachte \nLeistung, die auf veralteten wissenschaftlichen Methoden basiert und nicht die aktuellen \nAnforderungen erfüllt, im Jahre 2017 im Wege der Anerkennung in einen modernen \nStudiengang einbringen zu können mit dem Hinweis, es seien die Anforderung des \nJahres 1950 zugrunde zu legen. \n \nRichtigerweise geht daher auch die Beklagte davon aus, dass dem Kläger sich noch im \nursprünglichen Prüfungsrechtsverhältnis befindet und hat erklärt, ihm stünde in diesem \nnoch ein Prüfungsversuch zu. \n \ncc) \nDie zwischenzeitlichen Exmatrikulationen und auch, dass der Kläger derzeit nicht \nmehr in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist, ändern ebenfalls nichts am \nFortbestand des ursprünglich begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDie zwischenzeitlichen Exmatrikulationen sind bereits unerheblich, weil sie rückwirkend \naufgehoben \nwurden \nbzw. \nzu \nden \nin \nFrage \nkommenden \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkten keinen Bestand mehr hatten (vgl. oben). \n \nDass der Kläger auf seine Initiative hin nunmehr nicht mehr im fraglichen Studiengang \neingeschrieben ist, hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das einmal begründete \nPrüfungsrechtsverhältnis. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AT-MPO besteht ein \nZusammenhang zwischen Immatrikulation und Prüfungsrechtsverhältnis nur insoweit, als \neine Zulassung zu einer Prüfung nur erfolgt, wenn der Kandidat in einem betreffenden \nMasterstudiengang bei der Beklagten eingeschrieben ist. \n \nDamit entsteht indes noch keine automatische Verbindung des mit der Anmeldung zur \nPrüfung begonnenen Prüfungsrechtsverhältnisses und des Mitgliedschaftsverhältnisses \nals Student der Universität. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein \nPrüfungsrechtsverhältnis nur so lange fortbesteht, wie der Prüfling bei der Hochschule \neingeschrieben ist, bei der das Prüfungsrechtsverhältnis begründet wurde. Vielmehr sind \nMitgliedschaftsverhältnis \nund \nPrüfungsrechtsverhältnis \ngrundsätzlich \nunabhängig \nvoneinander (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 16.08.2016 – 2 A 453/15, juris, Rn. 15; \nGrundlegend: \nVG Trier, \nUrt. \nv. \n28.4.2010 \n– \n5 \nK \n701/09, \njuris, \nRn \n20, \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 16f.). Während das \nMitgliedschaftsverhältnis mit der Immatrikulation beginnt und mit der Exmatrikulation \nendet, beginnt das Prüfungsrechtsverhältnis mit der verbindlichen Anmeldung und \nZulassung zur Prüfung und endet im Regelfall mit dem Bestehen oder endgültigen \nNichtbestehen der entsprechenden Prüfung. Dem Prüfling ist es grundsätzlich verwehrt, \nsich durch bloße Exmatrikulation dem Prüfungsrechtsverhältnis und den für dieses \ngeltenden Regelungen der Prüfungsordnung zu entziehen (vgl. VG Dresden, Urt. v. \n16.04.2015 – 5 K 948/12, juris, Rn. 49; VG Trier, Urt. v. 28.4. 2010, 5 K 701/09, Rn. 20, \n22, juris; VGH München, Beschl. v. 2.9.2009, 7 CE 09.2035, juris, Rn. 13). \n \nAus den Regelungen zur Wiederholung von Prüfungsleistungen kann gefolgert werden, \ndass andere Formen des Ausstiegs, die nur vom Willen des Prüflings abhängen, nicht \nvorgesehen sind. Dieser soll an dem einmal begonnen Prüfungsrechtsverhältnis \nfestgehalten werden und dieses in einer überschaubaren Zeit zu Ende führen, wie die \nFrist zur Wiederholung in § 21 Abs. 1 AT-MPO zeigt. Würde man eine „Flucht in die \nExmatrikulation“ bzw. den Wechsel des Studiengangs zulassen, wären die Regelungen \nzur Prüfungswiederholung bedeutungslos und der Kandidat könnte sich außerhalb des \nStudienrechtsverhältnisses beliebig lange auf die betreffende Prüfung vorbereiten und \ndamit die Chancengleichheit verletzen (vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 16.08.2016 – 2 A \n\n- 11 - \n- 12 - \n453/15, juris, Rn. 18). Es existiert auch kein bundesrechtlicher Rechtssatz, der dadurch \nverletzt würde, dass im Landesrecht ein „Aussteigen\" aus der Prüfung nicht vorgesehen \nist, sondern jedes Prüfungsverfahren möglichst bald zu einem - positiven oder negativen \n– Abschluss zu führen ist (BVerwG, Urt. v. 14.07.1982 – 7 C 74/78, juris, Rn. 15; bestätigt \ndurch Beschluss vom 16. Februar 2017 – 6 B 58/16, juris, insbes. Rn. 8). \n \nAuf die Frage, ob sich der Kläger über das Onlinesystem noch zu Prüfungen anmelden \nkonnte oder kann, kommt es im Rahmen der Prüfung der Anerkennbarkeit einer Leistung \nnicht an. Das Onlinesystem und seine Möglichkeiten (oder fehlenden Möglichkeiten) \nentfaltet keine normative Wirkung. Ob eine Anmeldung vor dem Wechsel des \nStudiengangs möglich war oder nicht oder hätte sein müssen, wäre daher nur für die \nFrage relevant, ob dem Kläger die Wiederholung der Prüfung an der Universität Bremen \nunmöglich gemacht wurde und ihm evtl. deshalb weitere Prüfungsversuche zuzubilligen \nsein könnten. Für die Wirkung des § 20 Abs. 5 AT-MPO spielt dies keine Rolle. Dass der \nKläger sich jetzt, nach dem Studiengangwechsel evtl. nicht mehr zu einzelnen \nPrüfungsterminen anmelden kann (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AT-MPO) kann schon deshalb \nkeine Auswirkungen haben, weil er diese Situation selbst herbeigeführt hat und diese \neinseitige \nEntscheidung \nseinerseits \nnicht \nzur \nBeendigung \ndes \nPrüfungsrechtsverhältnisses führt (vgl. oben). Insbesondere zeigen dies, wie dargestellt, \ndie Regeln zur Wiederholung von Prüfungen. \n \nc) Die §§ 20 Abs. 5; 22 Abs. 5 AT-MPO enthalten ihrem Wortlaut nach keine Aussage \ndazu, wie sich der Anspruch auf Anrechnung von Leistungen zu den Reglungen für die \nWiederholung von Prüfungen verhält. Die Auslegung von § 20 Abs. 5 AT-MPO ergibt \njedoch, dass dieser zu einer Sperrung der Anrechnungsmöglichkeit führt. \n \nDie Norm soll sicherstellen, dass eine Prüfungsleistung, deren Erbringung bereits an der \nUniversität Bremen versucht wurde, nicht später an einer anderen Universität erbracht \nwird. Dahinter lässt sich der Gedanke erkennen, die „Flucht“ zu einer anderen \nBildungseinrichtung zu verhindern und so die Anforderungen der bremischen Prüfung \nevtl. zu unterlaufen. Ein einmal begründetes Prüfungsrechtsverhältnis soll demnach \ngrundsätzlich auch an der Universität Bremen zu einem Abschluss geführt werden. \nDieses Ziel kann die Norm aber nur erreichen, wenn die Anerkennung von Leistungen \nanderer \nBildungseinrichtungen \nausgeschlossen \nist, \nwelche \ndie \nin \nder \nWiderholungsprüfung zu erbringende Leistung ersetzten würden. \n \nEs wäre unklar, welchen Anwendungsbereich § 20 Abs. 5 AT-MPO überhaupt haben \nsollte, wenn er nicht gerade die Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten \n\n- 12 - \n- 13 - \nLeistungen verhindert. Die „Wiederholung“ einer Prüfung an einer anderen Universität \nkann nur auf dem Wege der Anerkennung § 22 AT-MPO überhaupt eine Relevanz für ein \nan der Universität Bremen absolviertes Studium gewinnen, da ansonsten die auswärtig \nerbrachte Prüfung keine Wirkungen im heimischen Studiengang entfalten kann. Wäre \nnun diese Anerkennung immer möglich, verbliebe für die Anwendung des § 20 Abs. 5 \nAT-MPO kein Raum. Die Anerkennungsregelung soll sicherstellen, dass unnötige \nDoppelbelastungen von Student und Universität vermieden werden, wenn Leistungen \naußerhalb der Universität Bremen erbracht wurden, und sie soll die Mobilität zwischen \nverschiedenen Hochschulen erhöhen. Ihr Ziel kann aber nicht sein, andere Regelungen \nder Prüfungsordnung leerlaufen zu lassen. \n \nDementsprechend spielt es auch keine Rolle, ob die Leistung des Klägers die für eine \nAnerkennung notwendige Voraussetzung der Vergleichbarkeit mit dem Modul besitzt, für \ndas es angerechnet werden soll. Dass die Universität dies in ihrer Prüfung erst spät \nerkannt hat und zunächst wohl von der Notwendigkeit einer solchen Prüfung ausging und \ndementsprechende Nachfragen an den Kläger richtete, ändert daran nichts. \n \nd) Die Prüfungsordnung konnte aufgrund der durch den Gesetzgeber der Universität \nBremen zugedachten Ermächtigung zur Regelung der Wiederholung von Prüfungen in \nder \nPrüfungsordnung \neine \nAnrechnung \nder \nPrüfungsleistungen \ndes \nKlägers \nausschließen. Die getroffene Reglung hält sich im Rahmen der sich aus der \nErmächtigung selbst und übergeordnetem Recht gesetzten Grenzen. \n \n(1) Die Durchführung und Ausgestaltung von Prüfungsverfahren für berufsrelevante \nPrüfungen, welche den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten erbringen sollen, die \nfür die Aufnahme eines Berufs erforderlich sind, müssen den Anforderungen des Art. 12 \nAbs. 1 GG genügen (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78, juris, Rn. 24; \nBVerwG, Urt. v. 21.03.2012 – 6 C 19.11, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 09.07.2012 – OVG 10 N 47.10, juris, Rn. 5;). Die Leistungsanforderungen bedürfen \ndaher einer gesetzlichen Grundlage und etwaige Prüfungsschranken dürfen nach ihrer \nArt und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a., juris, Rn. 37). Dies betrifft grundsätzlich auch die im \nZusammenhang mit der Wiederholung einer solchen Prüfung zu regelnden Fragen (vgl. \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 766ff., OVG Berlin-\nBrandenburg, a.a.O., Rn. 3, 5ff.). \n \n§ 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 14 BremHG stellt eine hinreichende gesetzliche \nGrundlage für die getroffene Regelung der Wiederholbarkeit von Prüfungen seitens der \n\n- 13 - \n- 14 - \nBeklagten dar. Demnach sollen Prüfungen nur auf Grund erlassener Prüfungsordnungen \nabgenommen werden können. Insbesondere sollen die Prüfungsordnungen „die \nWiederholbarkeit von Prüfungen und Fristenregelung“ regeln. Solche Regelung umfassen \nregelmäßig für den Prüfling höchst bedeutsame Bereiche, wie etwa die Begrenzung der \nWiederholbarkeit von Prüfungen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. \n2014, Rn. 32). Die Schaffung von Regelungen zur Wiederholbarkeit beinhaltet es \nfestzulegen, ob, wie und in welcher Form Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Sie \nkönnen damit insbesondere erfassen, wo diese erfolgen können und ob sie im Rahmen \neiner Anrechnung außerhalb der Universität Bremen erbrachter Prüfungsleistung möglich \nsind. Es handelt sich hier um eine der zu regelnden Modalitäten der Wiederholbarkeit und \nihre Ausgestaltung. \n \n(2) § 20 Abs. 5 AT-MPO ist nicht dadurch rechtswidrig, dass die Vorschrift die in § 56 \nBremHG vorgesehene Anerkennung an anderen Hochschulen erbrachter Leistungen im \nFalle von Prüfungswiederholungen ausschließt. \n \nDie Regelung bewegt sich innerhalb der weitreichend erteilten Kompetenz, die \nWiederholbarkeit von Prüfungen abschließend zu regeln. Aus der Systematik des \nBremHG folgt, dass zwischen der Anerkennung einer Leistung und der Frage, wie eine \neinmal begonnene Prüfung zum Abschluss gebracht werden kann, zu trennen ist. § 56 \nBremHG enthält eine allgemeine Regelung zur Leistungsanerkennung und befindet sich \nin Kapitel 2 „Studium“ des Teils V „Studium, Prüfungen und Studienform“ des BremHG. \nGeregelt werden dort allgemeine Fragen des Studiums und dessen Ablauf, wie etwa \nStudienziele (§ 52) oder Einstufungsprüfungen (§ 57). Dass in diesem Zusammenhang \ndie spezielle Frage des Verhältnisses von Wiederholbarkeit und Anerkennung \nabschließend mit geregelt werden sollte, ist nicht ersichtlich. \n \nDie Ablegung von Prüfungen und deren Modalitäten, zu denen die Wiederholbarkeit \nzählt, regelt Kapitel 3 „Prüfungen und Hochschulgrade“ in Teil V des BremHG. § 62 Abs. \n1 Satz 1 BremHG bestimmt dort, dass „Prüfungen […] nur auf Grund vom Rektor oder \nder Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen \nwerden […] (Hervorhebungen durch Gericht).“ Während damit innerhalb der \nPrüfungsordnungen abschließend die Ablegung von Prüfungen zu regeln ist, betrifft § 56 \nBremHG lediglich die Anrechnung nicht an den bremischen Hochschulen erbrachter \nPrüfungsleistung. Wird, wie im hiesigen Fall, zunächst versucht, eine Leistung an einer \nbremischen Hochschule zu erbringen, entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis gerichtet auf \ndie Ablegung der jeweiligen Prüfung (vgl. oben). Dessen Ausgestaltung erfolgt, wie sich \naus § 62 Abs. 1 BremHG ergibt, nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich durch \n\n- 14 - \n- 15 - \ndie Prüfungsordnungen der Hochschulen (dies ist auch der übliche Fall, vgl. \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 18). Diese speziellere Norm \ndes \nBremHG \n(iVm. \ndem \nAT-MPO) \nsperrt \ninnerhalb \ndes \nbegründeten \nPrüfungsrechtsverhältnisses die Anwendung allgemeiner Regelungen wie der des § 56 \nBremHG. Für dessen Anwendung bleibt daher kein Raum, wenn die Ablegung einer \nbegonnenen Prüfung betroffen ist. Zwar könnte die Prüfungsordnung vorsehen, dass \ndiese auch durch die Anrechnung einer außerhalb der Universität erfolgten Prüfung \nerfolgen kann. Es wäre dann eine weitere neben die Wiederholung tretende Form der \nAblegung der begonnen Prüfung geregelt worden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n \n(3) Die vorgesehene Einschränkung der Wiederholbarkeit verstößt nicht gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG und ist auch nicht unverhältnismäßig. \n \nDurch den Zwang, eine Wiederholungsprüfung an der Universität Bremen abzulegen, \nwird das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Recht der Berufswahl und die freie Wahl der \nAusbildungsstätte nur in einem Randbereich berührt. Der Kläger wird lediglich dazu \ngezwungen, das begonnene Prüfungsrechtsverhältnis an der Universität Bremen zu \nbeenden. Insbesondere wird aber nicht verhindert, dass er nach Abschluss des \nPrüfungsverfahrens die Ausbildungsstätte wechselt. Die Vorschrift begrenzt lediglich die \nMöglichkeit, bereits versuchte Prüfungen an anderen Universitäten zu wiederholen. Auch \nArt. 12 Abs. 1 GG iVm. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt im Regelfall nicht, \ndass der Prüfling ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil \nabrechen und bei einer Prüfungsbehörde seiner Wahl fortsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 14.07.1982 – 7 C 74/78, juris, Rn. 17; bestätigt durch Beschluss vom 16. Februar 2017 \n– 6 B 58/16, juris, Rn. 8). Eine besondere Situation, die hier etwas anderes gebieten \nkönnte, ist nicht erkennbar. \n \nAus der Garantie des Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht abgeleitet werden, dass der Prüfling \nüber die Modalitäten seiner Prüfung weitgehend selbst bestimmen kann und nach \nBelieben Prüfungsleistungen verschiedener Bildungsstätten an einer Hochschule \neinbringen kann. Zudem kann sich die Universität ebenfalls auf Grundrechte berufen, so \ndass hier ein Ausgleich zwischen zwei grundrechtlich geschützten Interessen nötig wird. \nDie Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch die Befugnis zum \nErlass \nvon \nStudien- \nund \nPrüfungsordnungen, \ngerade \nauch \nhinsichtlich \nder \nSatzungsbefugnis in Prüfungsfragen (vgl. BVerfG, Stattg. K.beschl. v. 26.06.2015 – 1 \nBvR 2218/13, juris, Rn. 18, 25). Insbesondere ist es einer Hochschule im Rahmen dieser \nFreiheit möglich, in eigener Verantwortung die Qualität ihrer Lehre sicherzustellen und \nRegelungen mit dem Zweck der Ermittlung ungeeigneter Kandidaten zu erlassen, wenn \n\n- 15 - \n- 16 - \ndiese sachlich nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 27). Genau darauf zielen die \nin der AT-MPO getroffene Regelung zur Wiederholung von Prüfungen ab. Durch sie wird \nsichergestellt, dass die Anforderungen der Universität an die Kandidaten nicht durch die \n„Flucht“ in die Erbringung von Leistungen außerhalb der Hochschule umgangen werden. \nDies ist auch sachlich gerechtfertigt, da ein bereits einmal durchgefallener Prüfling sonst \ndie Möglichkeit hätte, die von ihm nun als schwierig erkannte Prüfung nach seinem \nBelieben anderweitig zu erbringen und in auf ihm genehmere Prüfungsinstitutionen und \nggfs. auch Formen auszuweichen. \n \nDie Anforderung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen stellt keine ebenso \nwirksame Sicherung des Interesses der Hochschule dar. Für eine Anerkennbarkeit nach \n§ 56 Abs. 1 Satz 1 BremHG reicht es aus, dass die Prüfungsleistung nach Inhalt, Umfang \nund in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der \naufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen (vgl OVG Bremen, Beschl v. \n17.05.2005 – 2 S 71/05, juris, Rn. 15). Es ist der Universität vor den Hintergrund der so \nentstehenden Variationsbreite der vergleichbaren auswärtigen Leistungen zuzubilligen, \nim Falle des durch das erstmalige Durchfallen bereits begründeten Vermutung einer \nfehlenden Eignung des Kandidaten diese in der Folge nur bei Erbringen eben dieser \nLeistung als widerlegt anzusehen. Er könnte sonst zudem andere offensichtlich zur \nErmittlung ungeeigneter Kandidaten gedachte Regelungen im Wiederholungsfall \numgehen, insbesondere die durch die in der Prüfungsordnung vorgesehene zeitliche \nBegrenzung der Wiederholungsversuche auf drei Semester (§§ 20 Abs. 1 iVm. 21 Abs. 1 \nAT-MPO) ebenfalls erreichte Begrenzung der absoluten Anzahl der Versuche auf eben \njene in diesen Semestern angebotenen Prüfungen. \n \ne) Ob die Regelung dem Gedanken des Bologna-Prozesses widerspricht, kann \nangesichts von dessen fehlender Rechtsverbindlichkeit keine entscheidende Rolle \nspielen. Zudem erfordert dieser – auf die Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung \nund die Vereinheitlichung der Studiengänge gerichtete Prozess – nicht, dass alle \nStudienleistungen ausnahmslos anerkannt werden müssen. Dass dieser Gedanke auch \ndem BremHG nicht zugrunde liegt, ergibt sich schon aus § 56 BremHG, der eine \nVergleichbarkeit der anzumerkenden Leistungen fordert und nicht etwa eine völlig \nvoraussetzungslose Anerkennung. \n \n2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die grundsätzliche Möglichkeit der \nAnerkennung von Studienleistungen im Ausland durch die Beklagte mitgeteilt wurde. \nDarin ist keine bindende Zusicherung im Sinne des § 38 BremVwVfG zu sehen. \n \n\n- 16 - \n- 17 - \nZum einen ist schon die in § 38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG geforderte Schriftform durch \neine einfache E-Mail nicht erfüllt. Zwar kann die schriftliche Form nach Maßgabe der § 3a \nAbs. 2 BremVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden (BeckOK \nVwVfG/Tiedemann, 35. Ed. Stand 1.4.2017, § 38 Rn. 21), jedoch ist eine Erfüllung der \ndort gestellten Anforderungen durch eine einfache E-Mail nicht gegeben. \n \nOhnehin stellt die Mitteilung aber auch inhaltlich keine Zusicherung da. Sie hält lediglich \nfest, \ndass \nder \nKläger \nvom \nSemesterticket \nbefreit \nsei, \nund \ndeshalb \nauch \nPrüfungsleistungen erbringen dürfte. Damit sollte offensichtlich nur ein allgemeiner \nHinweis vor dem Hintergrund des zunächst eingetragen Urlaubssemesters und des für \ndiesen Fall generellen Ausschlusses der Anrechnung von Prüfungsleistungen erteilt \nwerden. Eine Zusage in Form der Anerkennung einzelner Leistungen einen bestimmten \nVerwaltungsakt zu erlassen kann darin nicht gesehen werden. Eine solche Zusicherung \nwäre der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in Ermangelung genauer Kenntnis der \ntatsächlich im Ausland absolvierten Studieninhalte auch gar nicht möglich gewesen. \nAnhand der allgemeinen Angabe des Klägers, er wolle dort Leistungen erbringen und \ndiese im kommenden Januar an der Universität Bremen anerkennen lassen, hätte sie \nunter anderem die Frage der Vergleichbarkeit der erbrachten mit den im Inland \ngeforderten Leistungen gar nicht vornehmen können. Dass sie eine allgemeine und \nvoraussetzungslose Anerkennung jeglicher Leistung des Klägers zusagen wollte, kann \nnicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Mitteilung eine Aussage zu der sehr \nspezifischen Frage der Anerkennung von Leistungen im Falle der Prüfungswiederholung \nentnommen werden. Diese Frage war auch gar nicht Gegenstand des Mailverkehrs zum \nAuslandssemester, sondern der Kläger hatte nur allgemein erklärt, er wolle „ein Modul“ \nabsolvieren. Daher kann der Kläger aus der Mitteilung auch keine andere Form eines \nirgendwie gearteten Vertrauensschutzes ableiten. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen \nVollstreckbarkeit \nberuht \nauf \n§ 167 VwGO \ni. V. m. \n§ 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n\n- 17 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-07-11/6-k-1661-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-07-11/6-k-1661-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365196","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.306329+00:00"}}