{"status":"available","doknr":"OLD365195","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-07-27","aktenzeichen":"1 V 1829/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 1829/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann am 27. Juli 2017 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nDer Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, \nseinen minderjährigen Sohn XXX. zugunsten des Schulbesuchs an dem niedersächsi-\nschen Gymnasium W. vorläufig von der Pflicht zum Schulbesuch im Land Bremen zu \nbefreien, ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.) \n \nI. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller in entspre-\nchender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. \nEL Oktober 2016, § 123 Rn. 107) antragsbefugt. Die grundsätzliche Antragsbefugnis der \nErziehungsberechtigten in dem vorliegend auf Befreiung ihres Sohnes von der Schul-\npflicht im Land Bremen gerichteten Verfahren stellt sich als Kehrseite der ihnen gem. \n§ 60 Abs. 4 BremSchulG obliegenden Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht \nihres Kindes Sorge zu tragen, dar und ergibt sich zudem auch – für jeden Erziehungsbe-\nrechtigten allein – aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen ungeachtet kommt es zudem auf den \nvon der Antragsgegnerin in Zweifel gezogenen Umstand der alleinigen Antragsbefugnis \ndes Antragstellers vorliegend nicht an, da er an Eides statt versichert hat, dass seine \n(ortsabwesende) Ehefrau ihre Zustimmung für das vorliegende Verfahren erteilt habe. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nist jedoch unbegründet. \n \n1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getrof-\nfen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig \nerscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen \nglaubhaft gemacht sind (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus de-\nnen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher \nAnspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anord-\nnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In \ngesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn, wie hier, mit der begehrten einstweiligen \nAnordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläu-\nfig – vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitwei-\nse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der \nHauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis \ndes vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Haupt-\nsache \nanzunähern, \nwird \ndurch \ndas \nGebot \neffektiver \nRechtsschutzgewährung \n\n- 3 - \n- 4 - \n(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils \nkennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumut-\nbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Je schwerer die \nsich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je \ngeringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache \nrückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufi-\ngen Regelung zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend ge-\nnug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwend-\nbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11.03.2005 – 1 BvR 2298/04 – juris Rn. 15). \n \n2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsan-\nspruchs in Bezug auf seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Sohn \nzugunsten des Schulbesuchs an dem niedersächsischen Gymnasium W. vorläufig von \nder Pflicht zum Schulbesuch im Land Bremen zu befreien, nicht glaubhaft gemacht. Die \nKlage des Antragstellers zum Aktenzeichen 1 K 1495/17 wird voraussichtlich erfolglos \nbleiben. Der Antragsteller hat hier unter Zugrundelegung des im Eilverfahren allein mögli-\nchen und gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs weder einen Anspruch auf Ver-\npflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Freistellung noch auf eine \nermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. \n \na. Schülerinnen und Schüler, die im Lande Bremen ihre Wohnung haben, müssen gemäß \n§§ 52, 55 Abs. 1 BremSchulG während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder \neine private Ersatzschule im Land Bremen besuchen. In besonderen Ausnahmefällen ist \nhiervon gemäß § 57 Abs. 2 BremSchulG eine Befreiung möglich, über deren Erteilung die \nFachaufsicht entscheidet. Unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 1 BremSchulG ergibt \nsich, dass eine solche Befreiung auch erteilt werden kann, um dem Schulpflichtigen den \nSchulbesuch außerhalb des Landes Bremen zu ermöglichen („Schulpflichtige, die mit \nGenehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule \nbesuchen […])“). Hinsichtlich der Befreiung nach § 57 BremSchG besteht seitens des \nSchulpflichtigen lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung gegen die \nFachaufsicht (VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2016 – 1 V 1401/16 –, n.v.; Beschl. v. \n26.08.2015 – 1 V 1338/15 – juris; vgl. auch schon VG Bremen, Beschl. v. 22.08.2000 – 7 \nV 1619/00 und Beschl. v. 25.08.2000 – 7 V 1552/00, beide n.v.), also auf fehlerfreie Ab-\nwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nEntgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass die An-\ntragsgegnerin ihr Ermessen nicht fehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO und \n§ 40 BremVwVfG ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hat für ihre Entscheidung die Rege-\nlungen der „Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwi-\nschen den Ländern Niedersachsen und Bremen“ vom 01.03.1996 (Brem.ABl. S. 639) \nherangezogen. Diese Verwaltungsvereinbarung konkretisiert als sog. ermessenslenken-\nde Verwaltungsvorschrift die nach dem Zweck der Ermächtigung des § 57 Abs. 1 Brem-\nSchulG anzustellenden Ermessenserwägungen, indem sie für die Befreiung das Vorlie-\ngen einer unzumutbaren Härte oder pädagogische Gründe fordert (vgl. § 3 Abs. 1 der \nVereinbarung). § 2 der Vereinbarung, wonach sich die vertragschließenden Länder einig \nsind, dass die Bereitstellung eines ausreichenden schulischen Angebots vorrangig im \neigenen Land erfolgen soll, gibt zudem vor, dass bei der Interpretation der Merkmale der \nunzumutbaren Härte und der pädagogischen Gründe ein strenger Maßstab anzulegen ist \n(VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2016, a.a.O; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. \n06.08.2014 – 2 ME 251/14 – juris Rn. 32). Ermessensfehler sind insoweit nicht ersicht-\nlich, die Vereinbarung ermöglicht vielmehr einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem \nvom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Interesse an einer sinnvollen \nNutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen und dem \nInteresse des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern, die nach ihren persönlichen \nWünschen und familiären Gegebenheiten am besten entsprechende Schule besuchen zu \nkönnen. \n \nb. Die Antragsgegnerin ist vorliegend sodann ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, \ndass die Erteilung einer Befreiung zugunsten des Besuchs des Gymnasiums W. weder \nzur Abwendung einer unzumutbaren Härte erforderlich noch aus pädagogischen Grün-\nden geboten ist. \n \nDer Antragsteller hat in dem Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht und im vorliegen-\nden Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, der Besuch des Gymnasiums W. und die \nhierfür notwendige Befreiung sei erforderlich, da sein Sohn, der introvertiert und schüch-\ntern sei, bereits die Grundschule xxx im niedersächsischen S. besucht habe und sämtli-\nche dort gewonnenen Freunde ab dem kommenden Schuljahr ebenjenes Gymnasium \nbesuchen würden. Müsste sein Sohn als einziger stattdessen eine Bremerhavener Schu-\nle besuchen, hätte dies ein vollständig neues soziales Umfeld zur Folge. Wegen seines \nschüchternen Wesens wäre dies eine unzumutbare Härte. Die Befreiung sei zudem aus \npädagogischen Gründen zu gewähren, um die positive Entwicklung seines Sohnes in \ndem bisherigen sozialen Umfeld nicht zu gefährden. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nUnabhängig von der Frage, unter welche Tatbestandsalternativen das Vorbringen des \nAntragstellers zu subsumieren ist, erfüllt dieses weder den Tatbestand einer unzumutba-\nren Härte noch den der pädagogischen Gründe. Die Darlegung einer unzumutbaren Här-\nte und pädagogischer Gründe verlangt mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder \nden Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen \nSchule ergeben könnten; eine solche Härte bzw. solche pädagogischen Gründe sind erst \ndann anzunehmen, wenn die Nachteile, die ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen \nPflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer sind als das öffentliche Interesse an \neiner sinnvollen Verteilung der Schüler auf die von dem aufgrund des Wohnsitzes zu-\nständigen Schulträger angebotenen Schulen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2012 \n– juris – Rn. 6 zu § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes \nm.w.N.). Die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe muss sich \nzudem aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfer-\ntigt, dem sich hierauf berufenden Schüler ausnahmsweise eine Sonderstellung einzu-\nräumen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2012 – juris – Rn. 6 zu § 63 Abs. 3 Satz 4 \nNr. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes). \n \nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Fall seines Sohnes in einer \nderartigen Weise von den Fällen anderer Schülerinnen und Schüler unterscheidet, die \nwegen eines Umzugs in eine andere Schule wechseln müssen, dass der Besuch der für \nXXX aufgrund seines Wohnsitzes zuständigen Bremerhavener Schulen aus Härtegrün-\nden oder aus pädagogischen Gründen als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Dies \nergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Attest des Kinderarztes \nB. vom 15.05.2017. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die soziale Unsicher-\nheit von XXX über das übliche Maß hinaus geht und so außergewöhnlich ist, dass diese \nnicht mehr von seinen Eltern sowie den Lehrern und dem sonstigen Personal der neuen \nSchule aufgefangen werden könnte. Gegen eine solch ausgeprägte psychische Beein-\nträchtigung spricht im Übrigen schon, dass XXX sich in seinen jetzigen Klassenverband \nsowie den Sportverein und die Jugendfußballmannschaft in S. ausweislich des Attestes \n„fest integrieren“ konnte. \n \nNichts anderes ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zunächst, \nnachdem die Familie des Antragstellers vor zwei Jahren aus einer niedersächsischen \nGemeinde nach Bremerhaven umgezogen war, dem damaligen Antrag auf Befreiung von \nder Schulpflicht im Land Bremen zugunsten des weiteren Besuchs der Grundschule xxx \nim niedersächsischen S. stattgegeben hatte. Durch diese damalige Entscheidung hat \nsich die Antragsgegnerin nicht für die Zukunft gebunden, zudem war die damalige Situa-\ntion mit der jetzigen nicht vergleichbar, da nunmehr für den Sohn des Antragstellers der \n\n- 6 - \n \nÜbergang von der Grundschule in eine weiterführende Schule ansteht. Dieser Wechsel \nist – nicht nur für XXX, sondern nahezu alle Kinder – mit dem Abbruch vertrauter Sozial-\nkontakte und der Knüpfung neuer verbunden und dementsprechend belastend. Schließ-\nlich steht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu befürchten, dass sein \nSohn sämtliche vertraute Sozialkontakte durch den Schulbesuch im Land Bremen verlie-\nren könnte, da allein durch die Aufrechterhaltung der Aktivitäten im Sportverein S. und \nder dortigen Jugendfußballmannschaft jedenfalls diese Freundschaften ohne Weiteres \nfortgeführt werden können. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.3 StrWKat 2013). Bei der \nStreitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache ge-\nrichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 \nStrWKat 2013). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Ohrmann \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Ziemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-07-27/1-v-1829-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-07-27/1-v-1829-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365195","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.280773+00:00"}}