{"status":"available","doknr":"OLD365194","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-09","aktenzeichen":"1 K 3592/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 3592/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \nvertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Franken-\nstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - - \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richterin-\nnen Marin und Claus ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2017 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flücht-\nlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit wird Ziff. 2 \ndes Bescheids des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge vom 23.11.2016 aufgehoben. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen. \n \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags \nabzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger, dem die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt dar-\nüber hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft. \n \nDer am xx.xx.1969 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syri-\nen, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. \n \nDer Kläger stellte, nachdem er am 04.03.2015 aufgrund einer Aufnahme nach \n§ 23 Abs. 1 AufenthG per Flugzeug von der Türkei in das Bundesgebiet eingereist war, \nam 02.05.2016 einen Asylantrag, den er auf die Gewährung internationalen Schutzes \nbeschränkte. In seiner Anhörung am selben Tag gab er an, sein Heimatland bereits 2014 \nverlassen und sich in der Türkei aufgehalten zu haben. In Syrien lebten noch ein Bruder \nund eine Schwester von ihm, seine Eltern seien beide verstorben. Die Schule habe er mit \ndem Abitur abgeschlossen und danach als Reiseverkehrskaufmann in einem Reisebüro \ngearbeitet. Wehrdienst habe er drei Jahre geleistet. Auf die Frage, was ihm vor der Aus-\nreise in Syrien persönlich passiert sei, antwortete der Kläger, er sei für vier Monate inhaf-\ntiert worden, da ihn jemand angezeigt habe, den König beleidigt zu haben. Bei einer \nRückkehr nach Syrien fürchte er, im Gefängnis zu sterben. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten wird auf die Anhörungsniederschrift vom 02.05.2016 (Bl. 39 ff. der Bundesamtsak-\nte) verwiesen. \n \nDurch Bescheid vom 23.11.2016 (Gesch.-Z.: …-475) erkannte das Bundesamt dem Klä-\nger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab \n(Ziff. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht \nvor. Verfolgungen gemäß § 3 AsylG seien nicht vorgetragen worden. Von der Feststel-\nlung von Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. \n \nHiergegen hat der Kläger am 05.12.2016 Klage erhoben, diese jedoch nicht weiter be-\ngründet. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, \n \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2016 (Az. …-\n475) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, \n2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG \nzuzuerkennen. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. \n \nDie Beteiligten haben – der Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2017 und die Beklagte mit \nallgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 – einer Entscheidung des Gerichts durch \nUrteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Das Gericht hat den Klägervertreter vor \nder Entscheidung fernmündlich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der Asylbe-\nrechtigung i.S.v. Art. 16a GG daran scheitere, dass der Kläger seinen Asylantrag auf die \nZuerkennung internationalen Schutzes beschränkt habe. \n \nDem Gericht hat die Bundesamtsakte des Klägers (Az. … – 475) vorgelegen. Ihr Inhalt \nund die in der Erkenntnismittelliste betreffend die Arabische Republik Syrien (Stand: \n07.03.2017) genannten Dokumente waren Gegenstand der Beratung der Kammer, so-\nweit das Urteil darauf beruht. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nI. Die insgesamt zulässige Klage ist im Antrag zu 1. unbegründet. Dem Kläger steht der \ngeltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Asyl i.S.v. § 16a Abs. 1 GG nicht zu, \nda er seinen Asylantrag bereits anlässlich der Antragstellung vor dem Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge am 02.05.2016 gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Gewäh-\nrung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 lit. a) EU-Qualifikations-RL \n[RL 2011/95/EU]) beschränkt hat. Eine spätere (Rück-)Erweiterung seines Antrags ist \nihm verwehrt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 13 Rn. 14). \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDie Klage ist jedoch im Antrag zu 2. begründet. Soweit der Bescheid des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2016 (in Ziffer 2) dem Kläger die Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft verwehrt, ist er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-\nscheidung hat der Kläger aus § 3 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Denn er ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt \nsich im Einzelnen wie folgt: \n \n1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier \nnicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er \nFlüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer \nFlüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus be-\ngründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen \nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des \nLandes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen \nSchutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch \nnehmen will. \n \nSchutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfol-\ngung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Be-\nweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU \nist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Ver-\nfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung \nbegründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine \nerneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für \neinen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchen-\nden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, \nEuGH-Vorlage v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Be-\nwertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung spre-\nchenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale \n\n- 5 - \n- 6 - \nMöglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko \neiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter \nwird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des be-\nfürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn \nnämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahr-\nscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen \nund vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat \nzurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnis-\nstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. \n05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris). \n \nWegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach \nbefindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft \nmacht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, \nunter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, \naus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politi-\nsche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten \nist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. \n24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die \nvolle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen \nSchicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet \n(BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3). \n \n2. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG: \n \na. Zwar ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich \neine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung \ndurch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG \nergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. \n \nEs kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgetragenen Umstände die Annahme \neiner Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU begründen, \ninsbesondere, ob hierin bereits eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG gesehen \nwerden kann, also ob es sich um Maßnahmen handelt, die auf Grund ihrer Art oder Wie-\nderholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegen-\nden \nMenschenrechte \ndarstellen, \ninsbesondere \nder \nRechte, \nvon \ndenen \nnach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig \n\n- 6 - \n- 7 - \nist, oder um eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet-\nzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Denn der Kläger hat hinsichtlich der \nUmstände, die eine Vorverfolgung begründen könnten, seiner Darlegungslast nicht ge-\nnügt. Das Gericht hatte den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 darauf \nhingewiesen, dass die Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge hierzu an Widersprüchen litten und es sich nach Lage der Akten so dar-\nstelle, dass der Kläger wegen einer Verwechslung und nicht wegen einer eigenen (ggf. \nzugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung (§ 3b AsylG) inhaftiert worden sei. Hierauf \nhat der Kläger jedoch (inhaltlich) nicht reagiert und sich stattdessen mit einer Entschei-\ndung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, ohne weiter schriftsätzlich zu \nder vermeintlichen individuellen Vorverfolgung vorzutragen. \n \nb. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich jedoch aus den Ereignissen, die \neingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, \n§ 28 Abs. 1a AsylG). \n \naa. Zwar besteht nach der Auffassung der Kammer ein solcher Nachfluchtgrund nicht \nschon deshalb, weil der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist, hier \nAsyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen noch \nnicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rück-\nkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unter-\nstellten politischen Überzeugung verfolgen (VG Bremen, Urt. v. 03.05. 2017 – 1 K \n2172/16 – juris Rn. 34 ff.). \n \nbb. Aus den zuvor unter I.2.a. dargelegten Gründen erscheint es zudem nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen der angeblichen Beleidigung \ndes syrischen Staatsoberhauptes verfolgt würde. \n \ncc. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist jedoch aufgrund des Umstands anzuneh-\nmen, dass sich der Kläger mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. \nAufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur \nÜberzeugung der Kammer (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16 – \njuris Rn. 27 ff.) fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, \nReservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssitua-\ntion drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zu-\nsammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in An-\nknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit \n\n- 7 - \n- 8 - \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des \n§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht (1.). Die dem Kläger wegen der Ent-\nziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im \nSinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar (2.). \n \n(1.) Der Kläger leistete nach seinen – von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen –\nAngaben seinen Wehrdienst (allgemeine Wehrpflicht) in der syrischen Armee ab. Seither \nist der derzeit 48 Jahre alte Kläger Reservist. Ausweislich der Länderanalysen der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 besteht \nin Syrien gemäß Art. 40 der syrischen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen \nim Alter zwischen 18 und mindestens 42 Jahren eine Militärdienstpflicht (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; \nSchweizerische \nFlüchtlingshilfe, \nSyrien: \nMobilisierung \nin \ndie \nsyrische \nArmee, \n28.03.2015, S. 4.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr-\ndienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 4; vgl. auch: Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808, und Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, S. 2 und Auskunft an \nden VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2). In Syrien besteht keine Möglichkeit der \nWehrdienstverweigerung, auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, \n30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische \nArmee, 28.03.2015, S. 4.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, \nWehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). Nachdem die allgemeine \nWehrpflicht absolviert ist, haben Männer die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in \nden aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten werden sie zumindest bis zum Alter von \n42 Jahren als Reservist geführt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung \ndurch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). Jedoch ist davon auszuge-\nhen, dass das Höchstalter für die Wehrpflicht mittlerweile (in der Praxis) nach oben an-\ngehoben worden ist und jedenfalls männliche Syrer bis zum 50. Lebensjahr (Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808; \nandere Quellen gehen von noch höheren Zahlen aus, vgl. die Nachweise bei Schweizeri-\nsche \nFlüchtlingshilfe, \nSyrien: \nZwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, \nDesertion, \n23.03.2017, S. 4f.) einberufen werden. Ein mehrfacher Einzug in den Wehrdienst wird \npraktiziert (Deutsches Orient-Institut, Auskunft an den VGH Mannheim vom \n22.02.2017, S. 2). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDer Kläger hat sich mit seiner Ausreise der drohenden Einberufung zum Militärdienst \nentzogen. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Rekru-\nten und Reservisten in Kriegszeiten vom syrischen Regime einberufen. Aus den ein-\nschlägigen Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass das \nsyrische Regime die Mobilisierung von Rekruten, aber auch von Reservisten seit Beginn \nder Krise intensiviert hat. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablier-\nten neue Checkpoints und führten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich durch, \num diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, \n28.03.2015, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr-\ndienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 6; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808: „Es gibt zahlreiche Be-\nrichte […], dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden.“ und Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, S. 2: „Auch \nwenn der Wehrdienst bereits verrichtet wurde, kommt es seit Anfang 2011 dazu, dass \nmännliche Staatsangehörige bis zu einem Alter von 42 Jahren erneut eingezogen wer-\nden.“ sowie Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2: „Die Gruppe derjeni-\ngen männlichen Personen, die sich der Einberufung gegenübersehen, hat sich seit Be-\nginn der Krise in Syrien erweitert. […] Auch ein mehrfacher Einzug in den Wehrdienst \nwurde praktiziert.“). \n \nPersonen, die sich – wie der Kläger – durch Ausreise der drohenden Einberufung durch \ndie syrische Armee entzogen haben, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung eine menschen-\nrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. Es ist davon aus-\nzugehen, dass die Sicherheitskräfte, die die Einreisekontrollen vornehmen, darüber in-\nformiert sind (Datenbank bzw. Kontrolllisten), ob die betreffende Person Wehrpflichtiger \noder Reservist ist. Ebenso wird für die Sicherheitskräfte ersichtlich sein, ob eine Ausrei-\nseerlaubnis der Militärbehörde vorlag (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B \n16.30372 – juris Rn. 73). Zwar liegen seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 \nnur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass \ninsoweit von „Referenzfällen“ nicht ausgegangen werden kann. Jedoch ergibt sich die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante \nMerkmale aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von \nseinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel \nverfolgten Ziele. Das erklärte Ziel des syrischen Regimes ist unter Fortbestand der \nMachtarchitektur die Wiedereinrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten \nTerritorium der Syrischen Arabischen Republik (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 \n\n- 9 - \n- 10 - \nB 16.30372 – juris Rn. 76). Diesen Kriegszielen hat das Regime in den vergangenen fünf \nJahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet und zu ihrer Verteidigung hat es nicht \nnur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch \nmassive eigene Verluste (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – ju-\nris Rn. 76 m. w. N.). Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten \ndazu, dass im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee \nfür Rekruten und Reservisten erheblich intensiviert wurden. Dabei sind bei von Sicher-\nheitsdiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hatten, auch \nFälle von Folter, Misshandlungen und außergerichtlichen Hinrichtungen dokumentiert \n(vgl. nur: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Ar-\nmee, 30.07.2014, S. 3; weitere Nachweise bei: Schweizerisches Bundesverwaltungsge-\nricht, Urteil vom 18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2; vgl. auch: vgl. VGH Bayern, Urt. \nv. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 77). Die Ausreise von militärpflichtigen Perso-\nnen wurde durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Ausreiseerlaubnis) erschwert (Deut-\nsches Orient-Institut, Auskunft an den VGH Mannheim vom 22.02.2017, S.2). \n \nInsoweit wird deutlich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit mög-\nlichen Einberufung seiner militärdiensttauglichen Staatsbürger zur Weiterverfolgung sei-\nner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht \nvon entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 \n– juris Rn. 78). Im Zusammenwirken mit dem Charakter des bedingungslos zur Errei-\nchung seiner Ziele agierenden syrischen Regimes unter weitverbreitetem Einsatz von \nmenschenrechtswidrigen Mitteln, wie insbesondere Folter, ist davon auszugehen, dass \ndas syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst ent-\nzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. Denn \ndiese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krie-\nges nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein \nVerhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. \nVGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 72, 76 ff., VG Lüneburg, Urt. \nv. 30.01.2017 – 4 A 231/16 – juris Rn. 33; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 – A 1 K \n3898/16 – juris Rn. 21 m. w. N.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2). Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehr-\ndienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen werden, die tatsächlich oder \nvermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbe-\ndarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fas-\nsung November 2015, S. 26). Gegen die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung \nspricht auch nicht die massenhafte Desertion bzw. Militärdienstentziehung. Vielmehr \nschlägt die Desertion bzw. Militärdienstentziehung auf jeden einzelnen Betroffenen durch, \n\n- 10 - \n- 11 - \ndenn es besteht ein erhebliches Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, so dass \nein Interesse gerade an jedem einzelnen wehrfähigen Mann anzunehmen ist (vgl. VG \nSigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 139). \n \nAn diese (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpft bei seiner Ein-\nreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und \nBestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient. Der Rückkehrer soll durch die un-\nmittelbar bei Einreise erfolgende „Sonderbehandlung“ der Folter – neben der flüchtlings-\nrechtlich im Grundsatz nicht relevanten Zwangsrekrutierung und ggf. erfolgenden Bestra-\nfung wegen eines Wehrdelikts – für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuver-\nlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung ein-\ngeschüchtert und bestraft werden (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 \n– juris Rn. 79). Dieses Verhaltensmuster findet seine Entsprechung und Bestätigung im \nallgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht ste-\nhen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Die Auswertung der beigezogenen Er-\nkenntnismittel zeigt, dass das syrische Regime zur Erhaltung seiner Macht ohne Achtung \nder Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter \nRücksichtslosigkeit vorgeht. So führt die Menschenrechtsorganisation Amnesty Internati-\nonal im jüngsten Bericht zu Haftbedingungen in Syrien betreffend das Jahr 2016 an, dass \ndie Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise darauf hindeuten wür-\nden, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr laufe, will-\nkürlich inhaftiert zu werden, zu verschwinden oder gefoltert oder misshandelt zu werden \nund möglicherweise in der Haft zu sterben (Amnesty Report 2016 v. 02.03.2016, S. 16; \nvgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). \n \nAuch aus den Umständen, dass das syrische Regime bei „missliebigen Personen“ men-\nschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter und „Verschwindenlassen“ an-\nwendet und zulässt, dass sich das Opfer gegenüber staatlichen Willkürakten nicht zu \nWehr setzen kann, können Schlüsse darauf gezogen werden, wie ein Unrechtsstaat mit \nPersonen, die er als illoyal und regimefeindlich einstuft, bei deren Rückkehr verfährt. \nHuman Rights Watch und der UNHCR haben über die weitverbreitete Anwendung des \nVerschwindenlassens, Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden berichtet (Ein-\nwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen \nSYR105361.E v. 19.1.2016, S. 4; OHCHR, Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in \nthe Syrian Arab Republic v. 14.4.2014; Human Rights Watch, Syria, World Report 2015, \n29.1.2015). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist auf die von Human Rights \nWatch 2012 ausführlich dokumentierte Vorgehensweise der Geheimdienste, die Willkür \nder Inhaftierung und die miserablen Haftbedingungen in den Haftzentren der verschiede-\n\n- 11 - \n- 12 - \nnen Geheimdienstabteilungen. Gemäß dem Bericht des United States Departement of \nState 2015 habe die Anzahl willkürlicher Verhaftungen vor allem von Jungen ab 10 Jah-\nren sowie Männern im Jahr 2014 zugenommen. Viele Verhaftungen hätten an Check-\npoints stattgefunden, die vom Militär, einem der Geheimdienste oder den Paramilitäri-\nschen National Defense Forces unterhalten werden. Die UN Kommission über Syrien \n(UN Commission of Inquiry on Syria) habe über Massenverhaftungen von Männern im \nwehrdienstfähigen Alter berichtet. Dies sei vor allem in Regionen geschehen, die vom \nsyrischen Regime zurückerobert worden seien. Human Rights Watch habe 2012 über \nzwanzig verschiedene Foltermethoden dokumentiert, die in den Haftzentren der Geheim-\ndienste entwickelt und angewendet würden. Straffreiheit der Sicherheitskräfte sei die \nNorm. Aus dem Jahr 2014 seien dem United States Departement of State keine straf-\nrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen von Angehörigen der Sicherheitsdienste we-\ngen Missbrauchs oder Korruption bekannt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlings-\nhilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 26.10.2015 zu Syrien: Geheim-\ndienst, S. 4f. m. w. N.; vgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B 16.30372 – ju-\nris Rn. 79). Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass dem Auswärtigen Amt \nnach eigenen Angaben Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer im Zusammenhang mit \noppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Mili-\ntärdienst nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien \n(vgl. Deutsche Botschaft Beirut v. 3.2.2016 an das Bundesamt). \n \n(2.) Davon abgesehen stellt sich die dem Kläger drohende gesetzliche Bestrafung wegen \nder Entziehung vom Militärdienst als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG dar, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlun-\ngen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. \n \nDiejenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, werden gemäß dem \nMilitary Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist fest-\ngehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und \nbis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wer \ndas Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung ent-\nzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Ge-\nmäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft \nbestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material \nmitgenommen haben, die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder \nbereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festge-\nhalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger \nHaft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und \n\n- 12 - \n- 13 - \ngemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, \n30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische \nArmee, 28.03.2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, \nWehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 8f.). \n \nDer Militärdienst in der syrischen Armee würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, \ndie unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbre-\nchen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger \nmobilisiert werden sollte, würde in erheblichem Umfang auch Handlungen beinhalten, \nwelche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missach-\nten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen \nzum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. ak-\ntualisierte Fassung November 2015, S. 9). Das syrische Militär greift (u. a. in Rebellen-\ngebieten) willkürlich zivile Objekte an, tötet Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen z. \nT. massenhaft, setzt Vernichtungswaffen und geächtete Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. \nFassbomben, Clusterbombs) ein und zielt mit Granatgeschossen, Brandbomben und \nballistischen Raketen auf Wohngebiete und Krankenhäuser. Dies steht schon aufgrund \nder allgemein zugänglichen täglichen Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und \nPrintmedien zur ausreichenden Überzeugung der Kammer fest (vgl. auch VG Lüneburg, \nUrt. v. 30.01.2017 – 4 A 231/16 – juris Rn. 38 m. w. N.; VG Sigmaringen, Urt. v. \n31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 134 ff. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 – \nA 1 K 3898/16 – juris Rn. 23). \n \nII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-\ngen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von ei-\n\n- 13 - \n \nnem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevoll-\nmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Feldhusen \ngez. Ziemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-08-09/1-k-3592-16","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-08-09/1-k-3592-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365194","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.249598+00:00"}}