{"status":"available","doknr":"OLD365191","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-09","aktenzeichen":"1 K 3865/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 3865/16 \nIm Namen des Volkes! \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie \nGz.: - - \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann am 9. Oktober 2017 für Recht er-\nkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \n \nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vor-\nläufig vollstreckbar. Der Kläger bleibt nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids voll-\nstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Be-\n\n- 2 - \n- 3 - \nklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger, dem die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt dar-\nüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Um den xx.08.2015 verließ der Kläger Syrien und reiste \nzunächst in die Türkei und von dort über Griechenland und die so genannte Balkanroute \nam yy.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n \nAm zz.04.2016 konnte der Kläger einen förmlichen Asylantrag stellen, den er auf die Zu-\nerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) be-\nschränkte. Am dd.10.2016 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für (im Folgenden: \nBundesamt) angehört. Ausweislich der Niederschrift gab er dort an, bis zu seiner Ausrei-\nse in A. in der Region Hassaka gelebt zu haben. Dort lebten seine Eltern immer noch. Er \nhabe zudem drei Schwestern in Syrien. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht, \nWehrdienst habe er nicht geleistet. Weiter gab er an, dass er in Syrien weder Mitglied \neiner nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung noch einer sonstigen politischen Organi-\nsation gewesen sei. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt erklärte er, sein Heimatland \nwegen des Krieges verlassen zu haben. In Syrien herrsche Chaos, außerdem seien viele \njunge Männer zum Wehrdienst zwangsrekrutiert worden. Es sei zudem gefährlich gewe-\nsen, da sich der IS in der Nähe aufgehalten und Anschläge begangen habe. Auf die Fra-\nge, ob er bereits in die konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung geraten sei, antwortete \nder Kläger, man bekomme zurzeit keinen Einberufungsbescheid, sondern werde auf der \nStraße mitgenommen. In eine solche Situation sei er selbst noch nicht geraten, dies wäre \njedoch sicherlich passiert, wenn er dort geblieben wäre. Dann hätte er Dienst an der Waf-\nfe leisten müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, sein Leben zu verlieren. \n \nDurch Bescheid vom 17.12.2016 (Gesch.-Z …-475), welcher am 21.12.2016 zugestellt \nwurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 \ndes Bescheides). Von der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder \n7 AufenthG sah das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG ab. Den Asylantrag im \nÜbrigen lehnte es ab (Ziffer 2 des Bescheides). Die Voraussetzungen für die Zuerken-\n\n- 3 - \n- 4 - \nnung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Verfolgungsgrün-\nde im Sinne von § 3 AsylG geltend gemacht. \n \nAm 29.12.2016 hat der Kläger – damals noch vertreten durch seinen Amtsvormund – \nKlage erhoben und diese mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom \n27.03.2017 und vom 26.09.2017 begründet. Er vertritt die Auffassung, dass ihm schon \nwegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in \nDeutschland bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Der Kläger \nverweist zudem auf eine ihm drohende Verfolgung, da er sich durch seine Ausreise dem \nWehrdienst entzogen habe. Er sei zwar der einzige Sohn der Familie, jedoch böten der-\nartige Freistellungstatbestände mittlerweile keine Garantie dafür, nicht im Rahmen lokaler \nKontrollen zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem ließen die jüngeren Äuße-\nrungen des Brigadegenerals der Syrischen Republikanischen Garden, Issam Zahreddine, \nerkennen, dass sich das Militär nicht an etwaige Vorgaben der Regierung halten werde, \nsodass auf offizielle Freistellungen kein Verlass mehr sei. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 19.12.2016 \nmit dem Geschäftszeichen … – 475, zugestellt am 21.12.2016, zu ver-\npflichten, für den Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG festzustellen. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nDie Beteiligten haben sich – der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2017 und die Beklagte \nmit Schriftsatz vom 05.01.2017 – ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbe-\nscheid einverstanden erklärt. \n \nDem Gericht hat die die Kläger betreffende Bundesamtsakte (Gesch.-Z.: -475) vorgele-\ngen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der gericht-\nlichen Entscheidung, soweit sie in diesem Gerichtsbescheid verwertet worden sind. \n \n \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-\nschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für vom \n19.12.2016, soweit er hier hinsichtlich seiner Ziffer 2 zur Überprüfung ansteht, ist recht-\nmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die darin ausgesprochene Ablehnung der von dem Kläger \nbegehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat (auch) in dem \nnach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nBestand. Mangels Vorliegen der nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erforderlichen Vo-\nraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingsei-\ngenschaft. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: \n \nI. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier \nnicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er \nFlüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer \nFlüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus be-\ngründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen \nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des \nLandes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen \nSchutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch \nnehmen will. \n \nSchutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfol-\ngung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Be-\nweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU \nist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Ver-\nfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung \nbegründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine \nerneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für \neinen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asyl-\nsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines \nFalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07, juris). Beachtliche Wahrscheinlich-\n\n- 5 - \n- 6 - \nkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammen-\nfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfol-\ngung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles \ndie reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch \ndas Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger \nBetrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere \ndes befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. \nWenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be-\nsonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei-\nmatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine \nGefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. \n05.11.1991 - 9 C 118.90, juris). \n \nWegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach \nbefindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft \nmacht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, unter \nAngaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im \nHerkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C \n321.85, juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung \nvon der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, \naus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. \n21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3). \n \nII. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht als Flüchtling im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Der Kläger hat sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen \n(1.). Ihm stehen auch keine sog. Nachfluchtgründe zur Seite (2.). \n \n1. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift im Falle des \nKlägers nicht ein. Eine vor seiner Ausreise bereits erlittene oder unmittelbar bevorste-\nhende Verfolgung hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. \n \n2. Die Kammer vermag auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer für den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach \n\n- 6 - \n- 7 - \nSyrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insoweit ist \nFolgendes auszuführen: \n \na. Die Kammer hält weiter an ihrer Auffassung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 – 1 K \n1128/16 –, Rn. 24, juris) fest, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über \nden Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer \nstrengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsauf-\nenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt werden wird. Die Sicherheitsbeamten \nwerden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der \nKläger von den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 12.12.2016 – 21 B \n16.30372 –, juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnisquellen). Der syrische \nGeheimdienst ist nach wie vor einer der effektivsten der Welt. Auch 2015 stellte das Bun-\ndesamt für Verfassungsschutz fest, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet \ndes Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des \nMachtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten und ihr Aufga-\nbenschwerpunkt nach wie vor die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes \nsei, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch \ndie breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen (vgl. Bundesministerium \ndes Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). \n \nDie Kammer hält zudem weiter an ihrer Rechtsprechung fest, dass Personen, denen eine \noppositionelle Einstellung zum syrischen Regime zugeschrieben wird, bei Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Ge-\nsinnung auch eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Miss-\nhandlungen droht. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen unstreitig mit unverhältnismäßi-\nger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen (vermeintliche) Kritiker und Oppositi-\nonelle vor. In seinem letzten Ad hoc-Bericht über die Lage in Syrien vom 17. Februar \n2012 führt das Auswärtige Amt aus, syrische Oppositionsgruppen, die eine Neuordnung \nSyriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreb-\nten, würden durch das Regime massiv unterdrückt, wobei sich die Repressionen nicht auf \neine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkten. Seit März 2011 seien zahlreiche \nFälle von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Ver-\nschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte \nund Mordanschlägen belegt. Zudem gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaf-\ntungswelle gegen die Protestbewegung vor, die sich seit dem Jahr 2011 gebildet hat. \nMöglichkeiten, sich mit Mitteln des Rechtsstaats gegen diese staatlichen Willkürakte zur \nWehr zu setzen, gebe es nicht. Allein die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen \nschätzt der Bericht zu dem Zeitpunkt auf über 40.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-\n\n- 7 - \n- 8 - \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syri-\nen, Februar 2012, S. 7 ff.). Jüngere Berichte gehen von über 62.000 Fällen von „Ver-\nschwindenlassen“ (forced dissapearance) aus, für die die syrische Regierung verantwort-\nlich zeichnet (vgl. US Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, 2015, S. 4). \nDarüber hinaus sollen nach einem aktuellen Bericht von Amnesty International von März \n2011 bis September 2015 mindestens 17.723 Personen in syrischen Gefängnissen zu \nTode gekommen sein (vgl. Amnesty International, It breaks the human – torture, disease \nand death in Syria’s prisons, August 2016). Diese Zahlen belegen auch, dass es sich \nhierbei nicht um Einzelfälle handelt (VG Bremen, a. a. O., Rn. 25). \n \nEine Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem \ndes syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden \nmilitärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internati-\nonaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. \nDer syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in sei-\nnem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder ver-\nmeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit \nvor. Dass das beschriebene Vorgehen gegen Oppositionelle oder solche, denen das sy-\nrische Regime oppositionelle Tätigkeit unterstellt, mit unverminderter Brutalität fortgesetzt \nwird, belegen u. a. der Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR, a. a. O.) und der Amnesty Re-\nport 2016 Syrien. Aktuelle Berichte bestätigen, dass jeder, der als Oppositioneller wahr-\ngenommen werden könnte, Gefahr läuft, willkürlich inhaftiert zu werden. Sie zeichnen \nzudem ein erschreckendes detailliertes Bild davon, wie das syrische Regime mit inhaftier-\nten Personen unter Missachtung jeglicher Gebote der Menschlichkeit umgeht (vgl. Am-\nnesty International, It breaks the human, August 2016; Human Rights Watch, If the dead \ncould speak – mass death and torture in Syria’s detention facilities, 2015). Hiernach fin-\ndet Folter aller Art wie Schläge, Fixierung in sogenannten Stresspositionen, Elektro-\nschocks, Vergewaltigung u. a. regelmäßig statt und wird unterschiedslos nicht nur zur \nErpressung von Aussagen, sondern auch schlicht angewandt, um den Häftling zu „bre-\nchen“. Den Insassen wird der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, sani-\ntären \nEinrichtungen \nund \nausreichender \nNahrung \nverweigert \n(VG \nBremen, \na. a. O., Rn. 26). \n \nb. Das Gericht vermag allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, \ndass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem bei einer Rückkehr nach Syrien im \nZusammenhang mit den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung im \nSinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch die syrischen Sicherheitskräfte droht. Der Klä-\nger selbst hat im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, dass er politisch bewusst in \n\n- 8 - \n- 9 - \nGegnerschaft zum Assad-Regime stünde, geschweige sich in irgendeiner Weise gegen \ndie bereits seit Anfang der 1970er Jahre in Syrien herrschende Familie al-Assad betätigt \nhabe. Ein „real risk“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts setzte mithin voraus, dass dem Kläger dennoch beachtlich wahrscheinlich \nvom syrischen Regime eine oppositionelle Einstellung zugeschrieben werden würde. \nDies lässt sich aber auch bei Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände nicht \nfeststellen: \n \naa. Beachtlich wahrscheinlich scheint zunächst nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr \nnach Syrien Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte, weil er sich aus Sicht des syri-\nschen Regimes dem Militärdienst entzogen hat. Die Kammer ist zwar weiterhin davon \nüberzeugt, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservis-\nten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation dro-\nhenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammen-\nhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung \nan eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit \neine \nmenschenrechtswidrige \nBehandlung \ni. S. d. § 3a Abs. 2 \nNr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht und die diesem Personenkreis wegen der Entzie-\nhung vom Militärdienst drohende Strafe sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne \ndes § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017, a. a. O. Rn. 27 \nff.). Der Kläger gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis, da er als einziger Sohn der \nFamilie vom Wehrdienst freigestellt ist bzw. werden kann. Die Möglichkeit, als einziger \nSohn der Familie vom Wehrdienst freigestellt zu werden, wurde erst im Jahr 2014 und \nsomit zu einer Zeit, zu welcher das syrische Regime bereits militärisch stark unter Druck \nstand (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstent-\nzug, Desertion vom 23.03.2017, S. 2), durch Verordnung Nr. 33 eingeführt (vgl. Schwei-\nzerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015, \nS. 6). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Freistellung als einziger Sohn ebenso wie \ndie Freistellungen für Studenten während der Zeit ihres Studiums nicht in jedem Fall ver-\nlässlich umgesetzt werden (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, Nati-\nonal Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Oppostion \nvom 23.08.2016, S. 10). Die Regelungen zur Freistellung beanspruchen jedoch offiziell \nnoch Geltung und die Befreiung vom Militärdienst für die einzigen Söhne der Familie wird \nam verlässlichsten umgesetzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Ös-\nterreich, Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 17). Zudem findet die \nzunehmend willkürliche Umsetzung von Freistellungen nicht durch das Regime selbst, \nsondern vornehmlich durch regierungsnahe Milizen statt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nSyrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017, S. 8). Die zur \n\n- 9 - \n- 10 - \nVerfügung stehenden Quellen lassen somit bereits nicht erkennen, dass dem Kläger als \neinzigem Sohn der Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohte \nbzw. bei Rückkehr in das Regierungsgebiet droht (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 21.03.2017 \n– 21 B 16.31013 –, juris Rn. 74 ff. unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen). Zu-\ndem ist, da die Möglichkeit der Freistellung für die einzigen Söhne der Familie erst wäh-\nrend des Krieges geschaffen wurde und von der Regierung im Großen und Ganzen be-\nachtet wird, nicht davon auszugehen, dass dem Kläger wie regulär wehrpflichtigen Sy-\nrern, die den Freistellungstatbestand nicht erfüllen, wegen seiner Ausreise eine oppositi-\nonelle Gesinnung unterstellt wird. Denn aus Sicht des syrischen Staates hat der Kläger, \nda er nach den Gesetzen ohnehin nicht als Soldat für das Regime zur Verfügung stand \nund deshalb nicht verpflichtet war, sich für einen Militäreinsatz bereitzuhalten, mit seiner \nAusreise keine mangelnde Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Da er als einziger \nSohn der Familie nicht hätte rekrutiert werden können und vorliegend noch hinzukommt, \ndass der Kläger bereits mit 16 Jahren und somit zwei Jahre vor Erreichen des wehr-\ndienstpflichtigen Alters das Land verlassen hat, wird seine Ausreise wie bei den übrigen \nnicht militärdienstpflichtigen syrischen Bürgern als bloße Flucht vor den Kriegsgefahren \n(vgl. hierzu unten cc.) und nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angese-\nhen werden (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 21.03.2017 – 21 B 16.31013 –, juris Rn. 87). \n \nEine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungshandlungen lässt sich entgegen \nder Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Brigadegeneral \nder Syrischen Republikanischen Garden, Issam Zahreddine, in einem Interview erklärt \nhatte, sich nicht an etwaige staatliche Vorgaben halten, sondern Syrer, die das Land ver-\nlassen haben, bei ihrer Rückkehr hierfür bestrafen zu wollen (\"Kehrt nicht zurück! Selbst \nwenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen\", vgl. \nhttp://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-\nfluechtlingen-a-1167093.html aufgerufen am 09.10.2017). Denn bereits einen Tag später \nhat Zahreddine diese Aussage mit den Worten \n \n\"I was addressing Daesh (IS) people who had done these things. Of course our fellow \ncitizens who have gone abroad are most welcome to return. We adhere to law and the \ninstructions of the government and president. The words of our president are our Bi-\nble\". \n(http://www.middleeasteye.net/news/syrian-army-general-threatens-refugees-do-not-\nreturn-1410619304 aufgerufen am 09.10.2017) \n \n[Die Botschaft war an Daesh (IS) Leute gerichtet, die diese Dinge gemacht haben. \nNatürlich sind unsere Landsleute, die ins Ausland gegangen sind, willkommen, zu-\n\n- 10 - \n- 11 - \nrückzukehren. Wir halten uns an das Gesetz und die Anweisungen der Regierung und \ndes Präsidenten. Die Worte unsere Präsidenten sind unsere Bibel.] \n \nrevidiert. Zwar erscheinen die beiden Aussagen insofern widersprüchlich, als dass die \nerste in Bezug auf Kämpfer der Islamischen Staates keinen Sinn ergibt, weil diese das \nLand gerade nicht verlassen haben, sondern in Syrien gegen die Regierung kämpfen und \nzudem eingedenk des Umstands, wie hart und unnachgiebig der syrische Staat mit \n(selbst vermeintlich) Oppositionellen umgeht, nicht zu erwarten ist, dass der syrische \nStaat Bürgern, die für den Islamischen Staat gegen ihn gekämpft haben, vergeben wird. \nEs ist daher davon auszugehen, dass Zahreddine die Aussage, so wie sie ursprünglich \ngemacht wurde, auch gemeint hat. Aber gerade der Umstand, dass diese Aussage von \nihm selbst – mit leidlicher Begründung – öffentlich widerrufen und hierbei betont worden \nist, welches Gewicht das Wort des Präsidenten besitze, zeigt, dass die syrische Regie-\nrung bzw. Präsident Assad nach wie vor den vollen Einfluss auf das Militär haben und \nsomit für eine Umsetzung bestehender Gesetze bzw. Anweisungen Sorge tragen können \nund abweichende Alleingänge des Militärs bzw. einzelner Befehlshaber daher nicht zu \nbefürchten sind. \n \nbb. Auch aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers ergibt sich kein Nachflucht-\ngrund (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 15.02.2017 – 1 K 1071/16 –, veröffentlicht auf der \nHomepage des Gerichts). Es ist nicht ersichtlich, dass allein diese den Kläger aus Sicht \ndes syrischen Staates zum Regimegegner macht. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in \nSyrien ist auch nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Jahre 2011/12 in der \nbundesdeutschen Rechtsprechung nicht angenommen worden (vgl. z. B. Sächsisches \nOVG, Beschl. v. 05.06.2012 - A5 A 414/09 – juris, Rn. 16 ff. m. w. N., Rn. 30). Auch nach \naktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen politisch nicht aktive Syrerinnen \nund Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre \nVolkszugehörigkeit anknüpfen (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu Frage 2 \nb). \n \ncc. Schließlich führen nach Auffassung des Gerichts die illegale Ausreise, die Asylan-\ntragstellung und der Auslandsaufenthalt des Klägers nicht zu einer beachtlich wahr-\nscheinlichen Rückkehrgefährdung. Die Kammer hat sich in dieser in der bundesdeut-\nschen Verwaltungsrechtsprechung umstrittenen Frage der verneinenden Haltung der \nOberverwaltungsgerichte in aktuellen Entscheidungen angeschlossen (OVG Lüneburg, \nUrt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris LS 1 und Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. \n23.11.2016 - 3 LB 17/16, juris Rn. 37 ff.; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB \n\n- 11 - \n- 12 - \n16.30338, juris LS u. Rn. 60 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, \njuris, Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16, juris LS 1 u. Rn. 21 ff.; \nUrt. v. 22.08.2017 – 2 A 263/17 –, juris LS 1 und Rn. 22 ff.). Denn bei wertender Gesamt-\nschau der Auskünfte liegen derzeit nicht hinreichend belastbare Erkenntnisse für die An-\nnahme vor, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und \ndie Stellung eines Asylantrages generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen \nÜberzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser \nnunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, so \ndass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung \nbestünde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 08.02.2017 - 2 A 3453/16, juris Rn. 18). \n \nNach dem letzten vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erstellten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 27.09.2010 waren eine vorherige Asylantragstellung oder der \nlängerfristige Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftung und Repressa-\nlien. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der \nBasis behaupteter politischer Verfolgung erfolge. Vereinzelt gebe es Fälle, in denen aus \nDeutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer \nAktivitäten verhaftet worden seien (vgl. AA, Bericht über die über die asyl- und abschie-\nbungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) v. \n27.09.2010, S. 21). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. So heißt es in den \njüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, dass keine Erkenntnisse \ndarüber vorlägen, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien \nallein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt seien. Das Auswärtige Amt habe auch keine Erkenntnisse, dass unabhängig \nvon bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als \nmögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme. Nach Kenntnis des Auswär-\ntigen Amtes seien Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositions-\ngebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, \nkeinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit \noder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rück-\nkehr nach Syrien ausgesetzt (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu den Fra-\ngen 1 a und 3; Auskunft an VG Wiesbaden v. 02.01.2017). Auch die Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Beirut hatte Anfang des Jahres 2016 erklärt, dem Auswärti-\ngen Amt lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausge-\ngangenen Auslandsaufenthalts Rückkehr nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden \nhätten (Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 03.02.2016, Ziff. I). Soweit es dort \nweiter heißt, allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, \nzeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, wird sofort erläutert, dass dies \n\n- 12 - \n- 13 - \nüberwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journa-\nlisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abge-\nleisteten Militärdienst stehe. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschen-\nrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusam-\nmen arbeite. Das Deutsche Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, dass \nnicht allen Rückkehrern Verfolgungsmaßnahmen drohten, wenn es ausführt, besonders \nmännliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die \nsyrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberu-\nfung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor \nder Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre (vgl. DOI, Auskunft an das OVG \nSchleswig v. 08.11.2016). \n \nDemgegenüber überzeugt die gegenteilige Rechtsprechung nicht. Denn auch dem syri-\nschen Staat muss bekannt sein, dass es sich bei den fast fünf Millionen aus seinem Ho-\nheitsgebiet geflohenen Menschen mehrheitlich nicht um Oppositionelle, sondern um Bür-\ngerkriegsflüchtlinge handelt. Dass er dennoch Veranlassung und Ressourcen hätte, auf \nalle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuel-\nlen Grund mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zuzugreifen, erscheint \ndem Gericht lebensfern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 18; OVG Schles-\nwig-Holstein, a. a. O., Rn. 40; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016, a. a. O., Rn. 85; OVG \nRheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarland, a. a. O., Rn. 22). \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-\nruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn ist der Antrag auf Zulassung der \nBerufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, statthaft. \n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge-\nrichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n\n- 13 - \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Feldhusen \ngez. Ziemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-10-09/1-k-3865-16","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-10-09/1-k-3865-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365191","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.148352+00:00"}}