{"status":"available","doknr":"OLD365186","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-10","aktenzeichen":"5 V 3111/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 3111/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Dr. Kiesow am 10. Januar 2018 be-\nschlossen: \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n2.500,- Euro festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nDer Antragsteller erhielt im Jahr 2013 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Aufgrund der Be-\ngehung von mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten verlängerte sich seine Probezeit \num zwei Jahre. Im Oktober 2015 geriet der Antragsteller in eine allgemeine Verkehrskon-\ntrolle. Da der Antragsteller nach den Angaben der die Maßnahme durchführenden Poli-\nzeibeamten keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe, sei er nach Hause begleitet \nworden. Auf Befragen zu seinem Betäubungsmittelkonsum habe er ausgeführt, dass er \nim August 2015 in den USA gewesen sei und dort häufiger Marihuana konsumiert habe. \n \nAm 2. September 2016 wurde der Antragsteller gegen 17:30 Uhr am Steuer eines Motor-\nrollers mit dem amtlichen Kennzeichen 715-HGT an der Kreuzung Carl-Goerdeler-Straße \nund Kurt-Schumacher-Allee von der Polizei angehalten. Ein Drogenvortest in Form der \nUrinprobe wies ein positives Ergebnis für den Stoff THC auf. Der Antragsteller habe nach \ndem polizeilichen Protokoll gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am 31. August \n2016 einen Joint geraucht zu haben. Als Anlage wurde der Ordnungswidrigkeitenanzeige \nferner eine vom Antragsteller unterzeichnete Einverständniserklärung beigefügt, wonach \ner mit einer freiwilligen Blutentnahme einverstanden sei und ausdrücklich auf die Freiwil-\nligkeit dieser Maßnahme hingewiesen worden sei. Nach dem Befundbericht des Klini-\nkums Bremen-Mitte vom 21. September 2016 ergaben sich für den Antragsteller zum \nEntnahmezeitpunkt Blutwerte von 7,8 ng/ml THC und 68 ng/ml THC-COOH. \n \nMit Schreiben vom 20. Juni 2017 forderte das Bürgeramt der Stadtgemeinde Bremen den \nAntragsteller auf, zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung ein ärztliches Gutachten zu der \nfolgenden Frage vorzulegen: „Liegt bei Herrn … Cannabiskonsum vor, der die Fahreig-\nnung in Frage stellen kann (Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)?“ Der Antragstel-\nler wurde auch darauf hingewiesen, dass die nicht fristgerechte Vorlage die Entziehung \nder Fahrerlaubnis zur Folge habe. \n \n \nMit Verfügung vom 8. September 2017 entzog das Bürgeramt dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führer-\n\n- 3 - \n- 4 - \nscheins auf, drohte ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe an und ordnete die so-\nfortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der An-\ntragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Unter Darlegung der Gründe \nsei er aufgefordert worden, zur Ausräumung von Bedenken ein ärztliches Gutachten vor-\nzulegen. Für den Fall der fristgerechten Vorlage sei der Entzug angekündigt worden. Die \ndem Antragsteller gesetzte Frist sei verstrichen, ohne dass der Behörde ein Gutachten \nzugegangen sei. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, sich untersu-\nchen zu lassen, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeig-\nnetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nbegründete es unter anderem damit, dass im Falle des Antragstellers von gravierenden \nEignungsmängeln ausgegangen werden müsse, da er kein Gutachten vorgelegt habe \nund die konkreten Mängel aufgrund dessen nicht bekannt seien. Die Verfügung wurde \ndem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zuge-\nstellt. Das Empfangsbekenntnis wurde vom Verfahrensbevollmächtigten am 18. Oktober \n2017 unterzeichnet und anschließend dem Bürgeramt zurückgesandt. \n \nDer Antragsteller hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben und den vorliegenden Eilan-\ntrag gestellt. Außerdem hat er hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-\nantragt. Der in Rede stehende Bescheid sei durch den Kollegen Rechtsanwalt ... neben \nanderen zugesandten Unterlagen aus dem Anwaltsfach abgeholt worden. Er sei dort zwi-\nschen diese Unterlagen gelangt und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder-\nentdeckt worden. Der Kollege ... habe in der Vergangenheit die Anwaltspost immer unter \nAnwendung größter Sorgfalt abgeholt und abgegeben. Es habe keinen Anlass zu Zwei-\nfeln gegeben. \n \nIn der Sache trägt er im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollzie-\nhung nach einem Zeitraum von über einem Jahr seit dem maßgeblichen Vorfall unver-\nhältnismäßig sei. Wenn über ein Jahr abgewartet werde, könne kein dringendes Bedürf-\nnis mehr vorliegen, das eine solche Anordnung rechtfertige. Die Behörde habe auch kei-\nne Ermessensentscheidung getroffen. Nach § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Behörde im Wei-\ngerungsfalle auf die Nichteignung schließen. Von einer gebundenen Entscheidung könne \ndaher keine Rede sein. Vor allem sei aber die Aufforderung zur Vorlage eines Gutach-\ntens rechtswidrig, weil die entnommene Blutprobe einem Verwertungsverbot unterliege. \nEin nach § 81a StPO erforderlicher richterlicher Beschluss sei nicht eingeholt worden. \nVielmehr sei hier von einer Freiwilligkeit ausgegangen worden. Eine Freiwilligkeit habe \naber nicht vorgelegen, da der Antragsteller getäuscht worden sei. Die erfolgte Belehrung \nsei nicht zutreffend gewesen. Ausweislich des Formulars der Ordnungswidrigkeitenan-\nzeige sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die Blutprobe erfolgen müs-\n\n- 4 - \n- 5 - \nse und auch durchgesetzt werde. Nach geltender Rechtslage hätte der Antragsteller aber \ndarüber belehrt werden müssen, dass der Eingriff nur durch einen Richter angeordnet \nwerden könne. Nach der Tageszeit hätte eine richterliche Entscheidung auch ohne weite-\nres eingeholt werden können. Eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und unter \nVerstoß gegen § 136a StPO gewonnene Blutprobe dürfe nicht verwertet werden. \n \nDie Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, \nda der Kläger die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben habe. Im Übrigen gehe \nsie davon aus, dass der Eilantrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben könne, weil \ndie Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt sei. Insbesondere bestehe kein Verwer-\ntungsverbot für die festgestellten Blutwerte. Das toxikologische Gutachten stelle für sich \ngenommen eine neue Tatsache dar, die die Fahrerlaubnisbehörde zum Zwecke der prä-\nventiven Gefahrenabwehr verwerten dürfe und müsse. \n \nII. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, \naber unbegründet. \n \n1. Für den Eilantrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann \ndie in der Hauptsache erhobene Klage nicht als offensichtlich unzulässig angesehen \nwerden. Sie ist innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden. \n \na) Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich für eine Zustellung der Verfügung nach § 1 \nBremVwZG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VwZG entschieden. Diese Zustellungsform \nkann nur gegenüber den im Gesetz abschließend genannten, als besonders vertrauens-\nwürdig angesehenen Stellen, darunter Rechtsanwälte, gewählt werden (BayVGH, B. v. \n09.09.2008 – 4 C 08.1072, juris). Dementsprechend hat sie die Verfügung an den verfah-\nrensbevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers per Post mittels eines einfachen \nBriefes gegen Empfangsbekenntnis über das Anwaltsfach des Rechtsanwalts übersandt. \nDas ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des für den Lauf der Klagefrist \nmaßgeblichen Zeitpunktes, an dem der Empfänger das zuzustellende Dokument erhalten \nhat und bereit war, es entgegenzunehmen (Engelhardt/App, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 5 \nRn. 3). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis \nwomöglich zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmäch-\ntigten gelangt war (vgl. VG Berlin, Urt. v. 05.04.2016 – 3 K 170.15, juris). Ist somit die \nZustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG am 18. Oktober 2017 wirksam erfolgt, so lässt sich ein \nfrüheres Zustellungsdatum nicht durch Rückgriff auf die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG \nbegründen. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass sich die formgerechte Zustellung \neines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustel-\n\n- 5 - \n- 6 - \nlungsvorschriften zugegangen ist. Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Entgegen \nder Auffassung der Beklagten greift vorliegend auch keine Zugangsfiktion, da weder § 41 \nAbs. 2 BremVwVfG noch § 4 Abs. 2 VwZG eingreifen. Ein Zugang nach drei Tagen nach \nAufgabe zur Post gem. § 41 Abs. 2 BremVwVfG scheidet schon deshalb aus, weil sich \ndie Fahrerlaubnisbehörde für eine Zustellung der Verfügung entschieden hat und damit \nder Zugang nach den Vorschriften des VwZG zu bestimmen ist. § 4 Abs. 2 VwZG greift \nebenfalls nicht ein, weil diese Zustellungsart nicht gewählt worden ist. \n \nb) Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass die Klagefrist versäumt wor-\nden wäre, lägen jedenfalls hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand gem. § 60 VwGO vor. \n \nDer Antragsteller wäre in diesem Fall ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist \ngehindert gewesen. Zwar ist dem anwaltlich vertretenen Beteiligten gem. § 173 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie \neigenes Verschulden zurechenbar. Die Fahrlässigkeit des handelnden Rechtsanwalts ... \nkann dem Verfahrensbevollmächtigten aber nicht zugerechnet werden, da er nicht vom \nAntragsteller bevollmächtigt worden ist. Eine Zurechnung bei Anwaltsgemeinschaften \noder Sozietäten kommt nur dann in Betracht, wenn die gesamte Sozietät bevollmächtigt \nworden ist (vgl. BGH NJW 1995, 1841; 1994, 1878). Da eine dem § 278 BGB entspre-\nchende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Pro-\nzessrecht fehlt, ist ein Verschulden von Hilfspersonen weder dem Anwalt noch seinem \nMandanten zuzurechnen (BVerwG NJW 1992, 63, 64). \n \nEs liegt auch kein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten darin, dass er \ndas Abholen der Post einem Rechtsanwaltskollegen übertragen hat. Insoweit agiert der \nRechtsanwalt als Hilfsperson des Verfahrensbevollmächtigten. Hilfspersonen einfache \nAufgaben zu übertragen, ist zulässig (vgl. BayVGH NJW 1997, 1324; NVwZ-RR 2005, 4). \nEin eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann in diesen Fällen zwar \ndarin liegen, dass die Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt oder angeleitet worden ist \noder die Büroorganisation unzweckmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 60 \nRn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall. Ein Rechtsanwalt bietet grundsätzlich schon auf-\ngrund seiner beruflichen Eigenschaft als solcher eine hinreichende Zuverlässigkeitsge-\nwähr für die sorgfaltsgemäße Übernahme fristbezogener Hilfstätigkeiten. Darüber hinaus \nist auch im Einzelfall hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass die spätere Vorlage \ndes zugestellten Bescheides auf einem Sorgfaltsverstoß eines ansonsten stets zuverläs-\nsigen Anwaltskollegen beruhte. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n2. Der Eilantrag ist aber nicht begründet. \n \na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstan-\nden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die \nBegründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. \n \nNach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer bei Not-\nstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den \nkonkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung \ndes besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu verse-\nhen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem \nden Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die \ndie Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte \nwirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. \nDie Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung insbesondere bei Maßnahmen \nzur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen \nstützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die \nDringlichkeit der Vollziehung belegen. Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit \ndes Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effek-\ntiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Grün-\nden regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung zu (st.Rspr. der Kammer, vgl. \nu.a. B. v. 15.06.2011 - 5 V 531/11 - juris Rn. 16; siehe auch OVG Hamburg, NJW 2006, \n1367; OVG NRW, NWVBl. 2001, 478; VGH Mannheim, NVZ 1999, 352). Darüber hinaus \nkann die Begründung für die sofortige Vollziehung im Fahrerlaubnisrecht auch knapp \ngefasst sein und unter Verwendung standardisierter Begründungselemente erfolgen. Bei \nder Entziehung von Fahrerlaubnissen liegen häufig vergleichbare Sachverhalte und damit \nauch gleichgelagerte Interessenkollisionen vor. Voraussetzung ist unter diesen Umstän-\nden nur, dass die im Rahmen des typisierenden Vorgehens verwendeten Begründungs-\nelemente aus sich heraus verständlich sind und einen konkreten Bezug zum Einzelfall \naufweisen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 07.04.1999 – 1 B 25/99 - juris). Die Begründung \nmuss erkennen lassen, dass sich der Einzelfall in das typisierende Vorgehen einfügt (vgl. \ndazu OVG NRW, B. v. 19.03.2012 – 16 B 237/12; VGH München, B. v. 15.06.2009 – 11 \nCS 09.373; OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – jeweils juris). \n \nDementsprechend ist es auch der Antragsgegnerin gestattet gewesen, sich nicht nur zur \nBegründung der Fahrerlaubnisentziehung selbst, sondern auch zur Darlegung der Eilbe-\ndürftigkeit der Maßnahme auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu \nstützen und dabei auf standardisierte Begründungselemente zurückzugreifen. Die An-\n\n- 7 - \n- 8 - \ntragsgegnerin ist in ihren Erwägungen auch auf den konkreten Einzelfall eingegangen, \nindem sie in der Begründung auf die Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2017 und \nden Vorfall vom 2. September 2016 verweist und ausführt, dass aufgrund des fehlenden \nTrennungsvermögens weitere Fahrten unter Cannabiseinfluss wahrscheinlich seien, die \nes mit Blick auf die dadurch entstehenden Gefahren zu verhindern gelte. \n \nb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfer-\ntigt. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers \nan der Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie \nnach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. \n \naa) Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nerweist sich die vorliegend angegriffene Fahrerlaubnisentziehung entgegen der Auffas-\nsung des Antragstellers als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu \nRecht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs angesehen. \n \nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenver-\nkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 8, 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung (FeV). Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die \nFahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, \nfinden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. § 11 \nAbs. 2 FeV regelt allgemein, in welcher Weise Bedenken gegen die Eignung eines Fahr-\nerlaubnisinhabers nachzugehen ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaub-\nnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines ärztlichen Gut-\nachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperli-\nche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen; Bedenken gegen die \nkörperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach An-\nlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt \nes nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis \nauszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen \nEinnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges \nauszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nWeigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnis-\nbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Ent-\nscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung \ndes Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass der Betroffene in \nder Gutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde, dass die Untersuchungs-\nanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist \n(BVerwG, B. v. 30.12.1999 - 3 B 150/99, NZV 2000, 345). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n \n(1) Die vorliegend ergangene Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügt \nden formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde \nteilte in der Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2017 mit, dass die Frage der Kraft-\nfahrteignung des Antragstellers zu klären sei, nachdem dieser am 2. September 2016 \nunter Cannabiseinfluss als Kraftfahrer polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die Anord-\nnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungs-\npflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizier-\nten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten, die entsprechende \nUntersuchungen in Bremen durchführen, genannt. Außerdem wurde der Antragsteller auf \ndie Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten \nVorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). \n \n(2) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. \n \nSie beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. \nDanach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nan, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Be-\ntäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum \nFühren eines Kraftfahrzeuges bestehen. \n \n(a) Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte \nCannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klä-\nrung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gele-\ngentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsver-\nmögen ausschließen zu können (vgl. Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, \n44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 14). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, da der \nAntragsteller ausweislich des toxikologischen Befundberichts unter Einfluss von Canna-\nbis ein Fahrzeug geführt hat. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nDie Antragsgegnerin durfte sich im der Rahmen der Beibringungsaufforderung auch auf \nden toxikologischen Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 21. September 2016 \nstützen. Gegen die Verwertbarkeit des Befundberichts im vorliegenden Verwaltungsver-\nfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. \n \n(aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine Täuschung i.S.v. § 136a StPO \nnach summarischer Prüfung nicht deshalb vor, weil in der Belehrung zur Blutentnahme \nnicht ausdrücklich auf die grundsätzliche Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung \nhingewiesen wurde. Der Begriff der Täuschung i.S.v. § 136a StPO ist gesetzgeberisch \nweit gefasst und entsprechend einschränkend auszulegen (vgl. BGH GrS 42, 139, 149). \nEin Verwertungsverbot begründet vor diesem Hintergrund nur eine gezielte Täuschung \ndes Betroffenen durch die handelnden Polizeibeamten (vgl. BGHR § 136a Abs. 1 Täu-\nschung 1; BGH NStZ 1989, 32 und 33). Ob in solchen Fällen das Verhalten der Beamten \nauf bewusste Irreführung zielt oder ob es sich lediglich um fahrlässige Fehlleistungen \nhandelt, ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entnehmen (vgl. BGHR § \n136a Abs. 1 Täuschung 1). Im vorliegenden Fall ist schon nicht vorgetragen worden, \ndass überhaupt entsprechend dem Formular belehrt worden ist. Selbst wenn dies aber \nder Fall gewesen sein sollte, läge in dieser formulargetreuen Belehrung keine bewusste \nIrreführung der handelnden Beamten, sondern lediglich eine fehlerhafte Instruktion der-\nselben. Ein derartiges Vorgehen stellt zwar eine beanstandungswürdige Verfahrenswid-\nrigkeit dar, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 136a StPO (vgl. auch BGH \nBeckRS 1989, 03325). \n \n(bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutent-\nnahme am 2. September 2016 ohne richterliche Anordnung und wirksame Einverständ-\nniserklärung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrer-\nlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Selbst wenn zugunsten des Antrag-\nstellers vom Vorliegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 \nStPO ausgegangen würde, dessen Vorliegen hier ausdrücklich offen gelassen wird, folgt \ndaraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutun-\ntersuchung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. mit aus-\nführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10, VBlBW \n2013, 19). \n \nEs ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu \neinem strafprozessualen Verwertungsverbot führen würde. Für den Strafprozess ist aner-\nkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes – mit Ausnahme aus-\n\n- 10 - \n- 11 - \ndrücklich geregelter Verwertungsverbote – jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, \ninsbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwä-\ngung der wiederstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.07.2008 \n– 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im \nAnwendungsbereich des § 81a StPO, der eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht \nschlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem \nIndividualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn \nGefahr im Verzug willkürlich angenommen oder der Richtervorbehalt auf andere Weise \nbewusst und gezielt umgegangen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 02.06.2009 – 1 \nSs 183/08, juris; OLG Celle, B. v. 15.09.2009 – 322 SsBs 197/09, juris). Gegen die An-\nnahme eines strafprozessualen Verwertungsverbotes spricht hier, dass bei einem Sach-\nverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nregelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blut-\nentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unver-\nsehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interes-\nse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer gegen-\nübersteht (vgl. OLG Karlsruhe sowie OLG Celle jeweils a.a.O.). \n \nUngeachtet der strafprozessualen Bewertung ist die Annahme eines Verwertungsverbo-\ntes jedenfalls nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren geboten. Für den Bereich des \nFahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-\nVerordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete kör-\nperliche Untersuchungen vorgesehen. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein \nsolches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter \nAbwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden. Hinsichtlich des Fahrer-\nlaubnisentziehungsverfahrens ist im Rahmen dieser Abwägung vor allem zu bedenken, \ndass es anders als das Straf- und Bußgeldverfahren nicht der Verfolgung und Ahndung \nbegangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor Gefahren, die von \neinem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaub-\nnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grund-\nrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Ge-\nsundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisin-\nhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu \nbeachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig durchgeführte \nBlutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Be-\ntroffenen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem \nSchutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem \nauf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Ver-\n\n- 11 - \n- 12 - \nstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutpro-\nbenuntersuchung berücksichtigen, wenn dieses auf die fehlende Kraftfahreignung des \nBetroffenen hinweist (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.12 – 10 S 452/10, \njuris; vgl. ferner Thüringer OVG, B. v. 25.06.14 – 2 EO 124/14; OVG NRW, B. v. \n02.09.2013 – 16 B 976/13; OVG MV, B. v. 20.03.2008 – 1 M 12/08; OVG Nds., B. v. \n16.12.09 – 12 ME 234/09; Sächs. OVG, B. v. 01.02.2010 – 3 B 161/08, jeweils juris). \n. \n(b) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sieht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwin-\ngend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzuse-\nhen (vgl. Dauer, a.a.O., Rn. 11). Auch insofern ist die Beibringungsaufforderung vom 20. \nJuni 2017 nicht zu beanstanden. \n \n(3) Der Antragsteller hat das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht. Er hat die \nBeibringung zwar nicht ausdrücklich verweigert. Der Weigerung steht jedoch die nicht \nfristgerechte Beibringung gleich. Entgegen seinem Wortlaut räumt § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV der Fahrerlaubnisbehörde auch kein Ermessen ein. Die Norm enthält vielmehr einen \nGrundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser \nGutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle \neinen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. Sächs. OVG, B. v. 13.10.2009 – 3 \nB 314/09; B. v. 03.07.2008 – 3 B 149/08; OVG NRW VRS 105, 76; Sächs. OVG DAR \n2002, 234). Wird das geforderte Gutachten nicht beigebracht, gilt ein solcher Eignungs-\nmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist \nals nachgewiesen. Dann bedarf es seitens der Antragsgegnerin zum Nachweis keines \nnegativen Gutachtens mehr (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). \n \nAuch der Zeitablauf von mehr als einem Jahr und die Einlassung des Antragstellers da-\nhingehend, in Zukunft vom Drogenkonsum Abstand zu nehmen, steht der Entziehung \nseiner Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen \nzur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein \nmacht es nicht weniger dringlich, einen im Zeitpunkt des Vorfalls ungeeigneten Fahrer-\nlaubnisinhaber von der weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr auszuschließen \n(vgl. umfassend OVG NRW, B. v. 16.12.2013 – 16 B 1333/13, juris). Angesichts der von \nungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr ist es stets \nund damit unabhängig von einem etwaigen Zeitablauf dringlich, diese von der weiteren \nVerkehrsteilnahme fernzuhalten (OVG NRW, B. v. 16.12.2013 – 16 B 1333/13, juris). Ist \nder Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hat ihm \ndie Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend \nzu entziehen. Insoweit steht der Behörde bereits nach dem Wortlaut der Norm ein Er-\n\n- 12 - \n- 13 - \nmessen nicht zu. \n \nbb) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den \n§§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht \nauf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz \n(BremVwVG) und ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist ver-\nhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhal-\nten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, kommen nicht in Betracht. Die Androhung \nist zudem im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses des Antragstellers \nvom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Auch die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes ist mit 250,00 Euro nicht zu beanstanden; es liegt im unteren Bereich des \nvon § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens. \n \ncc) Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist auch unter Berücksichtigung des Zeitab-\nlaufs und der behaupteten Drogenabstinenz gegeben. Das besondere öffentliche Voll-\nzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Ist von der \nUngeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist \nes im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, \ndass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anord-\nnet; dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein \nKraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisier-\nten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrs-\nteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von ei-\nnem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenk-\nlich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofort-\nvollzug anordnet (vgl. OVG Hamburg, NJW 2006, 1367). \n \nAuch der Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht \neiner sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung nicht entgegen, da – wie oben \nausgeführt – weiter von der fehlenden Eignung und damit einer Gefährdung des Stra-\nßenverkehrs auszugehen ist (siehe auch VG Gelsenkirchen, B. v. 28.05.2015 – 7 L \n1091/15, juris). Darüber hinaus ist zulasten des Antragstellers in die Interessenabwägung \neinzustellen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der maßgeblichen Fahrt vom 2. \nSeptember 2016 noch gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG in der Probezeit befand. Der Kraft-\nfahrer in Probezeit kann gerade noch nicht auf die Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis \nvertrauen. Vielmehr dient die Probezeit nach der Konzeption des Straßenverkehrsgeset-\nzes der Prüfung der Eignung des Kraftfahrers zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Dar-\n\n- 13 - \n \nüber hinaus ist auch zu beachten, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits \ndurch eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ist. Dass Verstöße \ngegen das Straßenverkehrsgesetz geahndet werden und weitreichende Konsequenzen \nzeitigen können, ist ihm insoweit durch die Verwarnungen und Bußgelder, die Fahrverbo-\nte, Nachschulung und Punkteeintragungen bereits in der Vergangenheit vor Augen ge-\nführt worden, ohne dass dies zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten des An-\ntragstellers geführt hätte. Auch dies stellt einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, \nder im Wege einer Gesamtinteressenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses führt. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streit-\nwertes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-10/5-v-3111-17","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-10/5-v-3111-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365186","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.989726+00:00"}}