{"status":"available","doknr":"OLD365185","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-15","aktenzeichen":"5 V 35/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 35/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, Bremen, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den , C-Straße, Bremen \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr C. , C-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Dr. Kiesow am 15. Januar 2018 be-\nschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 7.500,00 Euro festgesetzt. \nG r ü n d e \n\n- 2 - \n- 3 - \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vor-\nläufigen Taxigenehmigung. \n \nDer Antragsteller betreibt einen Taxibetrieb mit drei Taxen in Bremen. Da seine bisherige \nGenehmigung für den Verkehr mit Taxen am 06.01.2018 ablief, beantragte er am \n24.11.2017 die erneute Erteilung einer entsprechenden Genehmigung gem. § 47 PBefG. \n \nMit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte der den Antrag des Antragstellers ab. Eine Prüfung \nder Angaben in den Schichtzetteln habe ergeben, dass für den Zeitraum vom 07.01.2017 \nbis 31.01.2017 keine Schichtzettel geführt worden seien. Bei den Schichtzetteln ab Feb-\nruar 2017 seien zahlreiche Lücken und teilweise unplausible Angaben festgestellt wor-\nden. Diese Umstände ließen eine hinreichende Führung und Kontrolle des Unterneh-\nmens vermissen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass bei der Antragstellung \nvollständige und richtige Angaben gemacht worden seien. Eine positive Beurteilung der \npersönlichen Zuverlässigkeit könne nicht mehr erfolgen, da hinreichende Anhaltspunkte \nder Schädigung der Allgemeinheit durch die mangelnde Erfüllung abgabenrechtlicher \nPflichten bestünden. \n \nAm 05.01.2018 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch bei dem ein. Zugleich hat \ner den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nbegehrt, ihm eine Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren, bzw. einer sich daran anschlie-\nßenden Hauptsache, höchstens bis zum 06.01.2023, zu erteilen. Zur Begründung führt er \nim Wesentlichen aus, dass es in der Vergangenheit nie Probleme bei der Erteilung der \nGenehmigung gegeben habe. Im Januar 2017 sei die Genehmigung erstmals mit der \nAuflage der von den Fahrern auszufüllenden Schichtzettel erteilt worden. Er habe vorher \nkeine entsprechenden Schichtzettel geführt, so dass der Betrieb entsprechend umzustel-\nlen gewesen sei und die Schichtzettel ab dem 01.02.2017 zur Verfügung gestanden hät-\nten. Zur Einhaltung der Vorgaben habe er seinen Mitarbeiter, Herrn damit beauftragt, \ndie Schichtzettel zu überprüfen bzw. die Fahrer in ihre Pflichten einzuweisen. Wie genau \ndie Schichtzettel auszufüllen gewesen seien, habe er nicht gewusst. Ihm sei auch nicht \nbewusst gewesen, dass wenn hin und wieder eine Angabe fehle, dies zu einer Genehmi-\ngungsversagung führen könne. Dahingehende Vorankündigungen von Seiten der An-\ntragsgegnerin habe es nicht gegeben. In vielen der beanstandeten Fälle, insbesondere \nbeim Gesamtkilometerstand, könnten die fehlenden Angaben ohne weiteres nachgebes-\nsert werden, ohne dass sich hierbei eine Manipulation der Schichtzettel ergebe. Er habe \ndie Schichtzettel auch stets nur so verstanden, dass es um eine grobe Übersicht zur \nÜberprüfung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gehen solle. Tatsächlich handele es \n\n- 3 - \n- 4 - \nsich um eine rein steuerrechtliche Erhebung. Er zahle jedoch seine Steuern und gegen \nihn liege kein negativer Bescheid vor. Für die Annahme einer Unzuverlässigkeit gem. § 1 \nPBZugV müssten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorliegen, an \ndenen es hier fehle. Festgestellt worden seien lediglich kleinere Unregelmäßigkeiten, die \nohne weiteres nachgebessert werden könnten. Die beantragte Genehmigung zu versa-\ngen, sei vor diesem Hintergrund völlig unverhältnismäßig. Bei drei Taxen und zwei \nSchichten ergäben sich rund 2.100 Schichtzettel pro Jahr, es bleibe unklar, ab welcher \nAnzahl und Qualität von Falscheintragungen die Genehmigung zu versagen sei. Zudem \nhabe er in zwei seiner Taxen bereits digitale Taxameter eingebaut. Spätestens ab Mai / \nJuni 2018 solle eine elektronische Abrufung der Taxameter aller drei Fahrzeuge erfolgen, \ndie direkt dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werde. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung bezieht sie sich auf \nden Ablehnungsbescheid vom 04.01.2018 und führt ergänzend an, dass der Antragsteller \nbereits in einem Telefonat am 30.12.2016 darauf hingewiesen worden sei, dass die Da-\nten aus dem Taxameter benötigt würden und ihm die Konzession zuletzt nur für ein Jahr \nerteilt worden sei, da er zuvor keinerlei Einnahmeursprungsaufzeichnungen z.B. in Form \nvon Schichtzetteln geführt habe. In einer Gesamtschau der fehlenden und falschen Ein-\ntragungen in den Schichtzetteln sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich hier \num schwerwiegende Verstöße handele, die zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers führ-\nten. Sowohl der späte Start zum 01.02.2017 als auch die Verteilung der Mängel über alle \nFahrzeuge und den gesamten Zeitraum zeigten, dass der Antragsteller nicht in der Lage \nsei, ein zuverlässiges Aufzeichnungssystem in seinem Betrieb zu implementieren. Ein \nNachbessern der Schichtzettel sei nicht sinnvoll, da die Eintragungen auf den abgelese-\nnen Werten und nicht auf nachträglichen Berechnungen oder gar Schätzungen beruhen \nsollten. \n \nII. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, ohne dass \n§ 15 Abs. 4 Alt. 1 PBefG dem entgegensteht. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung \neiner vorläufigen Genehmigung grundsätzlich aus. Dieses Verbot ist indes verfassungs-\nkonform insoweit zu reduzieren, als das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven \nRechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im \nEilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflich-\nten kann, einstweilen eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls \nbei der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen. Wegen des Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache darf die Antragsgegnerin zwar nicht zur Erteilung der Ge-\n\n- 4 - \n- 5 - \nnehmigung für die volle Dauer von fünf Jahren (§ 16 Abs. 3 PBefG) verpflichtet werden; \nes ist jedoch zulässig, die Genehmigung zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss \nvom 03. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, Rn. 6, juris; VG Bremen, Beschluss vom 25. \nApril 2016 – 5 V 832/16 –, Rn. 14, juris). \n \n2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Verän-\nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers ver-\neitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufi-\ngen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für \nden Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind \ndabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antrag-\nsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere \ndie Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Maßge-\nbend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtli-\nchen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus \ngrundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner \nInteressen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen \nnicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. \n \nDer Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung gem. §§ 12, \n13 und 15 i. V. m. § 47 PBefG für die Durchführung des Verkehrs mit Taxen. Danach ist \nauf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zwin-\ngend zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, ver-\nmitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 \nB 77.07 -, juris Rn. 10). Auch im Falle der Wiedererteilung der Genehmigung gelten ver-\nfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für \neinen erstmals gestellten Antrag. \n \nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG erfüllt sind, also die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des \nBetriebs gewährleistet sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die \n\n- 5 - \n- 6 - \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ge-\nschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und der Genehmigungsin-\nhaber als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich \ngeeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). \n \nVorliegend liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unter-\nnehmer dartun. Zielrichtung des Kriteriums der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit \neines Beförderungsunternehmers ist es, solche Unternehmer von dieser gewerblichen \nTätigkeit auszuschließen, bei denen zu erwarten ist, dass sie den ihnen nach dem Per-\nsonenbeförderungsgesetz und nach den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nschriften obliegenden Pflichten nicht nachkommen werden oder bei denen beim Betrieb \ndes Unternehmens Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 30). Der Begriff der Zu-\nverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG \nberuhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom \n15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der Fassung der letzten Änderung vom 31. August 2015 \n(BGBl. I S. 1474). Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte \nbestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unterneh-\nmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die \nAllgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. \nSolche Anhaltspunkte sind insbesondere anzunehmen bei schweren Verstößen gegen \nabgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte \nkeine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV \"insbesondere\") besteht, \nist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichten-\nde Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens in der Lage ist, die einschlä-\ngigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein \nstrenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus \neiner Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –, Rn. 7, juris). \nBei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt \n(vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris Rn. 30 und vom \n3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 9). Ob die nach diesen Kriterien und unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestim-\nmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sin-\nne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hinter-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngrund zu beurteilen, dass die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsver-\nbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Exis-\ntenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn \nund solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind \n(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 29). \n \nDiesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers mit einer \nfür das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit darin begründet, dass gewich-\ntige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 Buchst. d) PBZugV gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus seiner \nunternehmerischen Tätigkeit ergeben, verstößt und damit die Allgemeinheit bei dem Be-\ntrieb des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV schädigt. \n \nDer Antragsteller hat es nicht vermocht, die sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin \nund insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Gesamtumstände des \nFalles ergebenden Tatsachen zu entkräften, die geeignet sind, seine Unzuverlässigkeit \ndarzutun. \n \na) Der Antragsteller hat keine ordnungsgemäßen Einnahmeursprungsaufzeichnungen \n(sog. Schichtzettel) geführt, die den Anforderungen aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatz-\nsteuergesetzes und den §§ 63 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nach der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 - \nBFHE 205, 249) genügen und von denen die obergerichtliche Rechtsprechung für die \nErfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch Taxiunternehmen und ihren Verantwort-\nlichen ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S \n35.12 –, Rn. 9, juris m. w. N.). Aus derartigen Aufzeichnungen, die auch Gegenstand der \nPrüfungsaufgaben der Genehmigungsbehörde sind, müssen sich die jeweiligen Fahrer, \ndie Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, \"Total- und Besetztkilometer\", die ge-\nfahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamt-\neinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahmen \nund die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (vgl. FG Köln, Beschluss \nvom 27. August 2013 – 3 V 3747/12 –, Rn. 55, juris m. w. N). Dies ist bei den von dem \nAntragsteller vorgelegten Schichtzetteln nicht der Fall. Zunächst fehlen solche Schicht-\nzettel für den Zeitraum vor dem 01.02.2017 vollständig. Die für die Folgezeit vorgelegten \nSchichtzettel weisen teilweise erhebliche Fehler auf. Dies wurde von der Antragsgegnerin \nim Bescheid vom 04.01.2018 im Einzelnen dargelegt. Insbesondere wurde, neben ande-\nren unplausiblen Angaben, wiederholt der Gesamtkilometerstand laut Taxameter \nund/oder der Tachostand nicht dokumentiert und verschiedene Anfangsstände trotz fort-\n\n- 7 - \n- 8 - \nlaufender Zählung mit „0“ angegeben. Nur vollständige tägliche Aufzeichnungen - inklusi-\nve der Gesamtkilometerstände bei Schichtbeginn und -ende - weisen eine Dokumentati-\nonsdichte auf, anhand derer die Plausibilität der Einnahmen zuverlässig nachvollziehbar \nist und die zudem einen hohen Manipulationsaufwand erfordern würde, weil die Kilome-\nterzählerstände der Fahrzeuge täglich auf den Wert der angeblich gefahrenen geringeren \nStrecke zurückgesetzt werden müssten. Dass Aufzeichnungen der erforderlichen Ein-\nnahmeursprungsdaten durch den Antragsteller lediglich unvollständig und zum Teil feh-\nlerhaft erfolgt sind, stellt einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften \nim Sinne des Personenbeförderungsrechts dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –, a.a.O.). \n \nb) Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller \nbereits im vorangegangenen Genehmigungsverfahren, das in die Erteilung der Genehmi-\ngung vom 06.01.2017 mündete, die Genehmigung nur mit der Auflage erteilt hatte, \nSchichtzettel zu führen, was der Antragsteller zuvor, obwohl er nach der einschlägigen \nfinanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre, nach seinem eige-\nnen Vortrag nicht getan hatte. Zudem ist in dem Schreiben des Senators für Umwelt, Bau \nund Verkehr an alle Taxiunternehmer vom 06.12.2016, das ausweislich der Behördenak-\nte auch gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben wurde, darauf hingewiesen wor-\nden, dass zukünftig in den Genehmigungsverfahren die Vorlage von Schichtzetteln ver-\nlangt werde, um sich ein eigenes Urteil über die ordnungsgemäße Betriebsführung und \ndie Zuverlässigkeit des Unternehmers zu bilden. Auch in diesem Schreiben wurde auf \nden der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommenen Mindestinhalt der Schichtzet-\ntel hingewiesen. Dementsprechend wurde der Antragsteller ausweislich des Aktenver-\nmerks vom 30.12.2016 telefonisch von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin erneut \ndarauf aufmerksam gemacht, dass für die Zuverlässigkeitsprüfung die Daten aus dem \nTaxameter benötigt würden. In diesem Kontext erteilte der unter Verweis auf die Recht-\nsprechung des Bundesfinanzhofes die Genehmigung vom 06.01.2017 nur noch für den \nZeitraum von einem Jahr und mit der Auflage, dass für den Genehmigungszeitraum \nSchichtzettel zu führen seien, die konkret benannte Mindestangaben enthalten müssen. \nDem Vortrag des Antragstellers, es habe zuvor nie Probleme mit seiner Zuverlässigkeit \nim Rahmen der Genehmigungsverfahren gegeben und er habe nicht damit rechnen kön-\nnen, dass die Anforderung ordnungsgemäß geführter Schichtzettel zu einer Versagung \nder Genehmigung habe führen können, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr war \nes so, dass der Betrieb des Antragstellers nach der nur unter Auflagen erteilten Geneh-\nmigung aus Januar 2017 nur noch auf „Bewährung“ erfolgte. Der Antragsteller hat den \nmit der Genehmigung aus dem Jahr 2017 entgegengebrachten Vertrauensvorschuss der \nAntragsgegnerin jedoch nicht genutzt, sondern vielmehr weiterhin keine ordnungsgemä-\n\n- 8 - \n- 9 - \nßen Schichtzettel geführt und damit gegen seine abgabenrechtlichen Pflichten verstoßen. \nUnter Berücksichtigung der dargestellten Entwicklung des Verfahrensganges, erscheint \ndie Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Genehmigung nunmehr zu \nversagen, auch nicht als unverhältnismäßig. \n \nc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag auch die von ihm vorgeschlagene \nNachbesserung bzw. Ergänzung der Schichtzettel an der festgestellten Unzuverlässigkeit \nnichts zu ändern. Die Schichtzettel dienen als Einnahmeursprungsaufzeichnungen gera-\nde dazu, den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflich-\nten zu führen. Die Anforderung besteht insoweit gerade in der ordnungsgemäßen Füh-\nrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Fehlende oder falsche Schichtzettel be-\ngründen den Verdacht, dass \"Schwarzfahrten\" verschleiert werden sollen. Durch die darin \nliegende Verkürzung der Steuerlast wird die Allgemeinheit in erheblichem Maße geschä-\ndigt (VG Bremen, Beschluss vom 25. April 2016 – 5 V 832/16 –, Rn. 21, juris). Um dieser \nNachweisfunktion zu genügen und Manipulationen auszuschließen, sind grundsätzlich \nvollständige tägliche Aufzeichnungen - inklusive der Gesamtkilometerstände bei Schicht-\nbeginn und -ende - erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni \n2012 – OVG 1 S 35.12 –, a.a.O.). Bei der vorgeschlagenen Ergänzung des Endkilome-\nterstandes eines Tages anhand des Kilometerstandes zu Beginn des Folgetages, wäre \ndies gerade nicht gewährleistet. \n \nd) Hieran ändert auch die von dem Antragsteller in Aussicht gestellte elektronische \nÜbermittlung der Daten aus dem Taxameter an das Finanzamt nichts. Zwar hat der in \ndem letzten Genehmigungsbescheid vom 06.01.2017 unter der formulierten Auflage da-\nrauf hingewiesen, dass alternativ auch elektronische Aufzeichnungen (Fiskaltaxameter) \nmöglich seien. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller hier jedoch gerade nicht gewählt, \nsondern sich zunächst für die Dokumentation durch Schichtzettel in Papierform entschie-\nden, die unzureichend erfolgte. \n \ne) Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den Angaben in den \nSchichtzetteln auch nicht nur um eine rein steuerrechtlich verwertbare Erhebung. Zwar \nwird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass allein aus Verstößen gegen \nsteuerrechtliche Buchführungsvorschriften noch nicht ohne weiteres ein schwerer Ver-\nstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. \nd) PBZugV angenommen werden könne (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. März \n2015 – 7 B 11168/14 –, Rn. 26, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 \nBs 57/09 –, Rn. 54, juris). Auch diese Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass die Ver-\nletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten sowie das Erzielen unversteuerter Einnah-\n\n- 9 - \n- 10 - \nmen durch „Schwarzfahrten“ jeweils für sich genommen die Annahme der Unzuverlässig-\nkeit rechtfertigen können. So liegt der Fall hier. Wie bereits dargestellt, begründen feh-\nlende oder falsche Schichtzettel den Verdacht, dass „Schwarzfahrten“ verschleiert wer-\nden sollen. Liegen Dokumentationsmängel in der hier gegebenen Häufigkeit vor, er-\nschöpft sich der die Unzuverlässigkeit begründende Vorwurf gerade nicht in einer Verlet-\nzung bloßer Buchführungsvorschriften, sondern erstreckt sich auf den Verdacht, dass \ndurch die unzureichende Buchführung „Schwarzfahrten“ verschleiert werden. Insoweit \nweist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass eine klare Grenze für die Anzahl \nder unzureichend ausgefüllten Schichtzettel nicht definiert ist. In dem vorliegenden Fall ist \njedoch insbesondere wegen der ohne zureichenden Grund erst im Februar 2017 aufge-\nnommenen Dokumentation und der Vielzahl der in dem Folgezeitraum festgestellten \nMängel in einer Gesamtschau die Annahme eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV gerechtfertigt. \n \nNach alldem geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller weder willens noch in \nder Lage ist, die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts zu beach-\nten. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwer-\ntes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei Ziffer \n47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) zugrunde. Für das \nHauptsacheverfahren wäre demnach ein Streitwert von 15.000,- Euro anzusetzen. Im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht die Hälfte des in der \nHauptsache zu beziffernden Streitwertes an. Dies ist hier nach § 52 Abs. 1 GKG geboten, \nda der Antragsteller im Eilverfahren nur eine kurz befristete Genehmigung erwirken kann \nund die Bedeutung der Sache daher hinter der des Hauptsacheverfahrens zurückbleibt \n(vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. April 2016 – 5 V 832/16 –, Rn. 24, juris). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n\n- 10 - \n \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-15/5-v-35-18","cited_norms":[{"jurabk":"PBZugV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-15/5-v-35-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365185","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.959766+00:00"}}