{"status":"available","doknr":"OLD365184","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-16","aktenzeichen":"6 K 245/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 245/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richter \nJohn und Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 für Recht \nerkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Gewährung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung \nhöherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom …2008 bis …2017. \n \nDer 1965 geborene Kläger steht seit dem ….1991 im Dienste der Beklagten, die ihn zum \nPolizeihauptwachtmeister beim Wasserschutzpolizeiamt im Beamtenverhältnis auf \nWiderruf ernannte und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 einwies. Mit Wirkung \nvom …1992 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung \nvom ….1993 erfolgte die Überleitung seines Amtes in das eines Polizeimeisters unter \nEinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7. Mit Wirkung vom ….1994 \nwurde er zum Polizeiobermeister (Bes.Gr. A 8) befördert und ihm mit Wirkung vom \n…1994 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach der Polizeireform \nvom 1999 wurde er vom Wasserschutzpolizeiamt an die Polizei Bremen versetzt. Mit \nWirkung vom ….2001 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Hebung zum \nPolizeihauptwachtmeister (Bes.Gr. A 9 S) ernannt. Mit Wirkung vom …2003 erfolgte \nseine Ernennung zum Polizeikommissar (Bes.Gr. A 9 g) \n \nDer \nKläger \nwurde \ndurchgängig \nals \nSachbearbeiter \nim \nEinsatzdienst \nder \nWasserschutzpolizei eingesetzt. Mit Wirkung vom ….2006 erhielt er den Dienstposten \nWV …SB Polizeivollzugsdienst – Einsatzdienst Wasserschutzpolizei …. Mit Wirkung vom \n….2009 wurde die Dienstpostenbezeichnung geändert in WV …SB Polizeivollzugsdienst \n…. Eine Änderung der Aufgaben war damit nicht verbunden. \n \nMit \nSchreiben \nvom \n20.07.2011 \nbeantragte \nder \nKläger \ndie \nZahlung \neiner \nVerwendungszulage \nin \nHöhe \nder \nDifferenz \nzwischen \nseinem \nStatusamt \nder \nBesoldungsgruppe A 9 und der im Stellenplan erfolgten Bewertung der von ihm \nwahrgenommenen Aufgaben nach der Besoldungsgruppe A 10. Die höherwertige \nTätigkeit übe er ununterbrochen seit mehr als 18 Monaten aus. Er begehre die Zulage \nnach § 46 Abs. 2 BBesG ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der höherwertigen \nAufgaben, mithin rückwirkend ab dem ….2008 und laufend bis zu einer entsprechenden \nBeförderung. Er berief sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n28.04.2011 - 2 C 30/09 -. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2012 \n\n- 3 - \n- 4 - \nwies er auf die Formulierung im Stellenplan hin, nach der der Dienstposten WV …wie \nfolgt beschrieben gewesen sei: „OKZ WV …, SB Polizeivollzugsdienst …. Die Stelle ist \nnach A 10 bewertet“. \n \nMit ablehnendem Bescheid vom 23.05.2012 wies die Polizei Bremen den Antrag zurück. \nZwar sei der Dienstposten WV …, zuvor WV …, nach der Besoldungsgruppe A 10 \nbewertet und nehme der Kläger eine höherwertige Aufgabe wahr. Auch lägen bei ihm die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Der Bewilligung stünde jedoch erstens \nentgegen, dass dem Kläger die Funktion nicht vorübergehend vertretungsweise sondern \nendgültig und dauerhaft übertragen worden sei. Zweitens stehe der Zulagengewährung \nentgegen, dass der Funktionsstelle WV …, zuvor WV …, keine konkrete Planstelle \nzugeordnet gewesen sei und auch keine freie Planstelle A 10 zur Verfügung gestanden \nhabe. Im Falle einer - wie vorliegend praktiziert - haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft \nlägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. \n \nHiergegen legte der Kläger am 12.06.2012 Widerspruch ein. Die Ablehnung \nwiderspreche der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch \nsei eine feste Verknüpfung zwischen Planstelle und Dienstposten nicht erforderlich. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 wies der Senator für Inneres und Sport den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen \ndieselben Ausführungen wie in der Begründung des Erstbescheides gemacht. Zur \nWahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens wurde ausgeführt, dass im Zuge der \nPolizeireform \n(zweigeteilte \nLaufbahn) \nund \nweiterer \norganisatorischer \nund \naufgabenbezogener Veränderungen der Senat am 08.02.2000 die Erarbeitung einer \nsachgerechten \nBewertung \nder \nDienstposten \nbeschlossen \nhabe, \num \ndie \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen feststellen zu können. In einer \nersten vorläufigen Bewertung vom 08.09.2000 sei der Dienstposten Sachbearbeiter …. \n…nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertet worden. Mit Beschluss vom 16.03.2006 \nhabe \ndie \nstaatliche \nDeputation \nfür \nInneres \neinem \nneuen \nsummarischen \nBewertungskonzept für den Polizeivollzugsdienst und den Bereich der Schutzpolizei \nzugestimmt, dem der Haushalts- und Finanzausschuss am 05.05.2006 zugestimmt habe. \nIn der Folge seien weitere Funktionsstellen des Polizeivollzugsdienstes bewertet worden. \nDer \nDeputation \nfür \nInneres \nseien \ndie \nBewertungsergebnisse \nu. a. \nfür \ndie \nWasserschutzpolizei vorgelegt worden. Nach deren Zustimmung am 19.04.2007 habe \nder Haushalts- und Finanzausschuss am 20.04.2007 zugestimmt. Danach sei die \nFunktion „Sachbearbeiter Polizeivollzugsdienst Einsatzdienst …nach A 10 bewertet \nworden. Im Rahmen einer Nachbetrachtung im Jahr 2008 sei es zu einer Neubewertung \n\n- 4 - \n- 5 - \nvom 16.09.2010 – mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses vom \n01.04.2011 – gekommen. Dabei sei die Funktion „Sachbearbeiter Polizeivollzugsdienst – \n…(WV …)“ weiterhin nach A 10 bewertet worden. \n \nBereits am 23.05.2012 hat der Kläger – zunächst im Wege der Untätigkeitsklage – die \nvorliegende Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie seinen Antrag und den \nWiderspruch begründet. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2011 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 zu verpflichten, an ihn \nrückwirkend ab dem ….2008 bis zum ….2017 eine Verwendungszulage \nnach \n§ 46 \nBBesG \nin \nHöhe \nder \nmonatlichen \nDifferenz \nder \nBesoldungsgruppen A 9 und A 10 zu zahlen und die Beträge jeweils pro rata \nab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu \nverzinsen; \nhilfsweise, \n1. festzustellen, dass der langjährige Einsatz des Klägers auf einem über \nseinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig war und \n2. seit Zuspruch des unter 1. genannten Hilfsantrages die Beklagte zu \nverurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe des geltend gemachten \nStellenzulagendifferenzbetrages \nnebst \nZinsen \nin \nHöhe \nvon \nfünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im \nWege eines Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nsowie auf die vorgelegten Unterlagen „Neubewertung der Funktionsstellen des \ngehobenen Polizeivollzugsdienstes“– aus den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2011. Der \nZulagengewährung stehe bereits entgegen, dass der Dienstposten dem Kläger dauerhaft \nübertragen worden sei. Unabhängig von einer Verjährung müsse der Anspruch \nrechtzeitig innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht werden. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nMit \nSchriftsatz \nvom \n07.02.2013 \nhat \nder \nKläger \nvorgetragen, \nnach \nder \nStellenausschreibung für OKZ WV …sei der Dienstposten mit Beschluss vom 02.10.2012 \nnach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet worden. \n \nDas Verfahren - wie auch seinerzeit 22 weitere gleichgelagerte Verfahren aus dem \nBereich der Beklagten - ist mit Beschluss vom 10.10.2013 gemäß § 173 Satz 1 VwGO, \n§ 251 ZPO zum Ruhen gebracht worden im Hinblick auf die Revisionszulassung gegen \ndas Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2012 (4 B 36/11) durch das \nBundesverwaltungsgericht \nzur \nFrage \ndes \nVorliegens \nder \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft. Nach Fortführung des \nVerfahrens unter dem angegebenen Aktenzeichen im Hinblick auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 (2 C 16/13) hat das Gericht die Beklagte \nim März 2015 aufgefordert, binnen zwei Monaten für den jeweiligen Anspruchszeitraum \nund den etatisierten Behördenbereich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die \nAnzahl der besetzbaren Planstellen bzw. die Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel \nder entsprechenden Wertigkeit monatsweise zu benennen. \n \nMit Schriftsatz vom 30.10.2015 hat die Beklagte unter Heranziehung des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 (2 C 30/09) ausgeführt, dass die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Wahrnehmung einer doppelt \nhöherwertigen Funktion nicht vorlägen. Die Prüfung, welche Beamten ab welchem \nZeitpunkt die Voraussetzungen erfüllten, falle unvorhergesehen aufwendig aus. Die \nBeklagte hat eine beispielhafte Aufstellung übersandt. \n \nMit gerichtlichem Schreiben vom 26.11.2015 hat das Gericht den Beteiligten eine \nvergleichsweise Lösung vorgeschlagen, nach der sich die Beklagte zur Neubescheidung \nnach Maßgabe bestimmter rechtlicher Vorgaben und für Ansprüche ab dem 01.01.2008 \nverpflichten sollte. \n \nMit Schriftsatz vom 06.01.2016 hat der Kläger angeführt, dass aus der Beantwortung \neiner Anfrage an den Senat hervorgehe, dass im August 2011 in 25 Fällen die volle \nVerwendungszulage gezahlt worden sei. Der Kläger begehre im Wege der \nGleichbehandlung ebenfalls eine volle Zulage. \n \nIn weiteren Hinweisschreiben des Gerichts sind Ungereimtheiten in der von der \nBeklagten vorgelegten Aufstellung dargelegt worden und ist die Beklagte erneut \naufgefordert worden, die Anspruchsberechtigten und Planstellen monatlich darzulegen. \nIm Juli 2017 hat das Gericht auf die prozessuale Mitwirkungspflicht der Beklagten \n\n- 6 - \n- 7 - \nhingewiesen und bei weiterer Nichtvorlage die Verurteilung zur vollen Zulage in Aussicht \ngestellt. \n \nEnde Dezember 2017 hat die Beklagte weitere Unterlagen und Prüfbögen vorgelegt, die \nsich auf die Beamten der Bes.Gr. A 9 für das Jahr 2008 beziehen. Sie hat zudem auf den \nAufwand in personeller und finanzieller Hinsicht hingewiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und die Generalakte „Verwendungszulage“ sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Kammer hat die Personalakte des \nKlägers, den Verwaltungsvorgang der Beklagten, sowie die zum Verfahren 6 K 102/12 \nübersandte Akte (Bewertungskonzepte) und die Akte mit den neuen Prüfbögen \nbeigezogen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage in dem \ngeltend gemachten Zeitraum. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. \n \nAnspruchsgrundlage des Anspruchs auf Gewährung einer Verwendungszulage war bis \nzum 31.12.2016 § 1 Abs. 2 Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG) vom 05.05.1999 \n(BremGBl. 1999, 55, 152, 179) iVm. § 46 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum \n31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). \n \nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines \nhöherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach \nachtzehn Monaten ununterbrochener Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn \nin diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nfür die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich gemäß \n§ 46 Abs. 2 BBesG a. F. nach dem Differenzbetrag zwischen dem dem Beamten \nentsprechend seinem Statusamt zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. \n \nDie Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage liegen nicht sämtlich vor. \nDem Kläger waren seit dem 15.09.2006 nicht die Aufgaben eines höherwertigen Amtes \n\n- 7 - \n- 8 - \nübertragen worden (1.). Ab dem 02.10.2012 waren die Aufgaben zwar ausschließlich \nhöher \nbewertet. \nAb \ndiesem \nZeitpunkt \nerfüllte \nder \nKläger \naber \nnicht \ndie \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes (2.). \n \n1. Die dem Kläger ab dem ….2006 übertragenen Aufgaben waren bis zum ….2012 nicht \nhöher bewertet. \n \nEin höherwertiges Amt ist zunächst jedes Amt, welches in der Bewertung über dem \nStatusamt \ndes \nBeamten \nliegt. \nErforderlich \nist \ndabei \neine \nausschließliche \nHöherbewertung. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. \n \na. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Beamter kein höherwertiges Amt im Sinne von \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. wahrnimmt, wenn der ihm vertretungsweise übertragene \nDienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen \nzugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat \n(BVerwG, Beschl. vom 23.06.2005 – 2 B 106.04 – juris RNr. 4; bestätigt BVerwG, Urt. v. \n25.01.2007 – 2 A 2/06 – juris). \n \nb. Bis zum ….2012 lag eine solche die Gewährung einer Verwendungszulage \nausschließende \ngebündelte \nBewertung \ndes \nvom \nKläger \nseit \ndem \n….2006 \nwahrgenommenen Dienstpostens vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten \nUnterlagen ergibt sich, dass der dem Kläger übertragene Dienstposten mit der Wertigkeit \nA 9/ A 10 gebündelt bewertet war. \n \naa. Die Beklagte hat im Zuge der Polizeireform 1999/ 2000 (Einführung der zweigeteilten \nLaufbahn) eine Bewertung der Dienstposten der verschiedenen Bereiche der Polizei \nBremen vorgenommen. Dabei wurde u. a. grundsätzlich festgelegt, dass - mit Ausnahme \nder Eingangsämter - die Sachbearbeiterfunktionen im Polizeivollzugsdienst mindestens A \n9/ A 10-wertig sind. Sodann wurden in Anlehnung verschiedener in der freien Wirtschaft \nund dem öffentlichen Dienst angewandter Bewertungssysteme einheitliche Kriterien \n(Bewertungsmerkmale) gebildet, um die Funktionen der Fach- und der Leitungsebene zu \nbewerten. \nDie \nBeurteilungsmerkmale \nwurden \nweiter \nin \nBeziehung \nzu \nden \nBesoldungsstufen des gehobenen Dienstes gestellt. Hieraus ergab sich jeweils ein \nBewertungsergebnis. Für die einzelnen Funktionen bzw. Dienstposten nahm eine in der \nDirektion Finanzen/Personal der Polizei Bremen angesiedelte Arbeitsgruppe die \nBewertung vor. Der weit überwiegende Teil der Sachbearbeiter wurde nach A 9/ A 10 \nbewertet, wenige wurden mit A 11 oder A 12 bewertet. Der Großteil der Bewertungen \nnach A 11 betraf die Führungsfunktionen. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie Ergebnisse der Dienstpostenbewertung wurden der Innendeputation und dem \nHaushalts- und Finanzausschuss jeweils vorgelegt und von diesen Gremien gebilligt bzw. \nzur Kenntnis genommen. In einem ersten Schritt wurden die Neubewertungen des \nBereichs der Direktion Schutzpolizei am 16.03.2006 (Innendeputation) und 05.05.2006 \n(Haushalts- und Finanzausschuss) vorgelegt. In der Beschlussvorlage war zur \nDienstpostenbündelung ausgeführt: „Die Ausweisung einer „gebündelten Bewertung“ A 9/ \nA 10 in der Bewertungsskala für Fachfunktionen und A 10/ A 11 für die \nLeitungsfunktionen soll verdeutlichen, dass die so bewerteten Funktionen einerseits die \nZuweisung einer Planstelle nach A 10 bzw. A 11 tragen, dass andererseits davon \nauszugehen ist, dass Funktionsstelleninhaber auch längerfristig in der niedrigeren \nBesoldungsstufe verbleiben, bis sie nach entsprechenden Leistungen und entsprechend \nfreiwerdenden Planstellen befördert werden können. Ziel ist es, insbesondere in der \nSachbearbeitung hierdurch die bisherigen großen Differenzierungen zu vermeiden und \nBeförderungschancen auf den wahrgenommenen Funktionen zu eröffnen und das so \ngenannte „Stellenhopping“ einzuschränken“. \n \nDie Neubewertungen der Direktionen Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei sowie \nZentrale Einsatzsteuerung wurden der Innendeputation und dem Haushalts- und \nFinanzausschuss am 19.04.2007 bzw. 20.04.2007 vorgelegt. Zuletzt wurden die \nNeubewertungen für die Fachdirektionen Information und Kommunikation, Logistik, Recht \nund Personal, die Präsidialabteilung, die Presse- und Öffentlichkeitsabteilung sowie \nKriminalpolizei/ Landeskriminalamt und Einzelfunktionen am 26.06.2008 bzw. 27.06.2008 \nvorgelegt. Aufgrund einer Nachbetrachtung wurden nochmals die Bewertungen \nbetreffend \ndie \nDirektionen \nSchutzpolizei, \nWasserschutz- \nund \nVerkehrspolizei, \nKriminalpolizei/ Landeskriminalamt, Zentrale Einsatzsteuerung sowie die Zentrale \ntechnische Dienste, Finanzen/ Personal sowie der Präsidialstab am 16.09.2010 bzw. \n01.04.2011 vorgelegt. \n \nbb. Bereits am 04.07.2006 wies die Arbeitsgruppe betreffend den vom Kläger \nwahrgenommenen \nDienstposten \n„SB \nPolizeivollzugsdienst \n– \nEinsatzdienst \nWasserschutzpolizei/ …“ die Bewertungsmerkmale wie folgt den Besoldungsgruppen zu: \nAusbildung/Wissen: A 11 unterer Bereich, Erfahrung A 9/ A 10: oberer Bereich; Denken/ \nInformationsverarbeitung: A 9/ A 10 oberer Bereich; Handlungsspielraum/ Verantwortung: \nA 9/ A 10: oberer Bereich. Das Bewertungsergebnis für den vom Kläger \nwahrgenommenen \nDienstposten \n„SB \nPolizeivollzugsdienst \n– \nEinsatzdienst \nWasserschutzpolizei/ …“ lautete auf „A 9/ A 10“. Diese Bewertung findet sich in dem der \nInnendeputation am 19.04.2007 und dem Haushalts- und Finanzausschuss am \n\n- 9 - \n- 10 - \n20.04.2007 vorgelegten Konzept. Hiernach sind 15 von 15 Sachbearbeiterfunktionen \n„…mit A 9/ A 10 bewertet. In der den Gremien in 2010/ 2011 vorgelegten \nNachbetrachtung wird der - zwischenzeitlich in WV …umbenannte - Dienstposten „SB \nPolizeivollzugsdienst – …“ weiterhin mit der Bewertung A 9/ A 10 geführt. \n \ncc. Die erfolgte Dienstpostenbewertung ist - wie auch das gesamte Konzept der \nDienstpostenneubewertungen der Beklagten - wirksam. Ihr steht insbesondere weder \nentgegen, dass sie den Beamten - was von der Beklagten nicht bestritten wurde - nicht \nbekannt gegeben wurde, noch, dass andere an den einzelnen Beamten gerichtete \ndienstliche Akte und Verwaltungsakte und auch - wie von der Beklagten in dem \nErörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht erläutert - die Einträge in der \nPersonaldatenbank EPOS eine andere Dienstpostenbewertung ausgewiesen haben bzw. \nausweisen. \n \nDie Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen \nallein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen \nAufgaben. Die Dienstpostenbewertung ist ein im Organisationsermessen des Dienstherrn \nstehender interner Akt der Verwaltung. Auch wenn durch eine Dienstpostenbewertung \ninnerdienstliche Wirkungen ausgelöst werden, kommt ihr kein unmittelbar regelnder \nCharakter \nzu. \nEs \nfehlt \neiner \nDienstpostenbewertung \nund \neinem \nDienstpostenbewertungskonzept an einer eigenständigen Gestaltungswirkung (ständige \nRechtsprechung BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 A 2/14 -, juris; OVG Sachsen, Beschl. v. \n12.01.2017 – 9 A 13/16.PL –, ZfPR 2018, 8 ff. - zur Frage der Mitwirkung des \nPersonalrats bei der Änderung eines Dienstpostenrahmenkonzeptes). \n \nHieraus folgt nicht nur, dass dem einzelnen Beamten weder ein subjektives Recht auf \nBewertung noch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens zur Seite steht. \nDas dem Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung bzw. der Zuordnung eines \nDienstpostens zu einem Statusamt einer bestimmten Besoldungsgruppe zustehende \nweite Organisationsermessen kann er bis zur Grenze der Willkür frei ausüben. Seine \nweite organisatorische Gestaltungsfreiheit ist demnach erst überschritten, wenn er sich \nvon manipulativen, missbräuchlichen oder sonstigen sachfremden Erwägungen hat leiten \nlassen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, juris, Rn. 15 ff., v. 13.12.2012 - 2 C \n11.11 -, juris, Rn. 19 ff., und v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 28 f.). Hierfür bestehen \nindes keine Anhaltspunkte; solche sind auch nicht vorgetragen worden. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nAus dem Charakter der Dienstpostenbewertung als innerorganisatorischer Akt folgt \naußerdem, dass sie keiner Bekanntmachung bedarf, um Wirksamkeit zu entfalten. Auch \nwenn zum Teil vertreten wird, dass die für die Wirksamkeit von Verwaltungsakten \nerforderliche \nBekanntgabe \nnach \n§ 43 Abs. 1 \nVwVfG \nsinngemäß \nauch \nfür \nverwaltungsaktähnliche Handlungen wie auch auf Weisungen im inneradministrativen \nBereich Geltung haben soll (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 15.Aufl. 2014, § 43 RNr. 1c), kann \ndies nicht für die organisatorische Dienstpostenbewertung gelten. Mag dies \nmöglicherweise für innerdienstliche Weisungen zu befürworten sein, weil Weisungen eine \nBefolgungspflicht nach sich ziehen und schon deshalb eine Bekanntgabe unerlässlich ist. \nEs widerspräche aber dem Sinn der Wirksamkeit internen Verwaltungshandelns, die \nWirksamkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwVfG auch auf diese auszudehnen. Im \nInteresse \nder \nHandlungsfähigkeit \nder \nVerwaltung \nkann \ndie \nWirksamkeit \nder \nDienstpostenbewertungen nicht von der Bekanntgabe gegenüber der Beamtenschaft \nabhängen. Dem einzelnen Beamten ist es durch die nicht obligatorische Bekanntgabe \nder Dienstpostenbewertung schließlich nicht verwehrt, sich im Zweifel auf eine seinem \nAmt angemessene Beschäftigung zu berufen bzw. eine solche einzufordern. Es bleibt \nihm möglich, sich über die Dienstpostenbewertung zu informieren. \n \nDer Wirksamkeit der Dienstpostenbewertung im Dienstpostenkonzept steht auch nicht \nentgegen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger abweichend geäußert hat. Die \nvon der Bewertung nach A 9/ A 10 abweichende Darstellung der Wertigkeit des von ihm \nwahrgenommenen Dienstpostens nach A 10 in den angefochtenen Bescheiden und - \nwas unbestritten ist - auch in seinen dienstlichen Beurteilungen sowie in der \nPersonaldatenbank hat keinen eigenen Regelungscharakter. Die dortigen Angaben, der \nDienstposten des Klägers sei mit A 10 bewertet, ist schlicht unrichtig. Dass mit der \nBenennung nur der jeweils höheren Bewertung der Bündelung (hier: A 10) einer \nForderung der Personalvertretung nachgekommen worden sei - wie die Beklagte dem \nGericht \nin \nder \nrechtlichen \nErörterung \nerläuterte \n- \nhat \njedoch \nkeine \ndas \nDienstpostenbewertungskonzept außer Kraft setzende Wirkung. \n \ndd. Die im Rahmen der Neubewertung der Funktionsstellen des gehobenen \nPolizeidienstes in weiten Teilen vorgenommene Dienstpostenbündelung ist nicht \nrechtswidrig. \n \nEine Dienstpostenbündelung ist zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein \nsolcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von \nder Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten \"Massenverwaltung\" \nist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. \n\n- 11 - \n- 12 - \nDer Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung \nbetroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht \nnicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - \nMöglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist \ngrundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben \nLaufbahngruppe einbezogen werden. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist \nangesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel \nunzulässig (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 54; vgl. auch \nSchwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 \nBBesG Rn. 15 und 16b; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –). \n \nGegen diese Vorgabe verstoßen die vorliegenden Dienstpostenbündelungen im Konzept \nder Neubewertung der Funktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht. Sie sind \nnicht laufbahnübergreifend erfolgt. Für die Bündelungen liegt zudem ein sachlicher Grund \nvor. Der Bereich der Polizei Bremen umfasst etwa 2000 Polizeibeamte: Die Polizei \nBremen ist eine Massenverwaltung. In der Beschlussvorlage für die Innendeputation und \nden Haushalts- und Finanzausschuss ist die Ermöglichung von Beförderungen ohne \n„Stellenhopping“ als zentrales Anliegen genannt. \n \nAuch wenn die Bündelungen nach A 9/ A 10 dazu geführt haben, dass keine \nDienstpostenbewertungen mehr nach A 10 erfolgten, bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die angegebenen Gründe für die das Kernstück der Neubewertungen der \nDienstposten darstellenden gebündelten Bewertungen nur vorgeschoben und in Wahrheit \nunsachliche Gründe verfolgt wurden. So spricht gegen die Annahme, die Beamten im \nStatusamt A 9 sollten durch die gebündelten Bewertungen generell und systematisch aus \ndem Kreis der Zulagenempfänger ausgesteuert werden, bereits die Tatsache, dass die \nBeklagte seinerzeit die Verwendungszulage für die Polizeibeamten aufgrund der \nhaushaltsrechtlichen Topfwirtschaft ohnehin nicht als in Betracht kommend angesehen \nhat. \n2. Für den Zeitraum ab dem ….2012 wurde der vom Kläger wahrgenommene \nDienstposten ausschließlich höher – nämlich nach A 11 bewertet (a.). Die Funktion hat \nder Kläger auch ab dem ….2014 länger als 18 Monate ununterbrochen vorübergehend \nvertretungsweise wahrgenommen (b.). Die Gewährung einer Verwendungszulage ab \ndiesem Zeitpunkt scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen erfüllt (c.). \n \n\n- 12 - \n- 13 - \na. Nach Aktenlage und den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten war der \nDienstposten des Klägers ab dem ….2012 nach A 11 bewertet. Die anderslautende \nDatumsangabe (…) in der Anlage B5 „neu“ zum Schriftsatz der Beklagten vom \n29.12.2017 hat der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin berichtigt. Übereinstimmend \nwurde erläutert, dass die Höherbewertung auch mit der Anschaffung eines neuen \nWasserschutzpolizeibootes \nund \nden \ndamit \nverbundenen \nerhöhten \ntechnischen \nVoraussetzungen zusammenhing. \n \nb. Der Kläger hat den Dienstposten ununterbrochen wahrgenommen. Seit dem ….2014 \nwar die Wartezeit von 18 Monaten abgelaufen. \n \nDas höherwertige Amt ist dem Kläger auch vorübergehend vertretungsweise übertragen \nworden. Dass die Funktion dem Kläger dauerhaft übertragen wurde, steht dem geltend \ngemachten Anspruch nicht entgegen. Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals \n„vorübergehend \nvertretungsweise“ \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die \nihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie \neinem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Die \nAufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch \ndann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für \neinen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die \nVakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich \nals „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten \nBesetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden \nStatusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird. \nHierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 13; Urt. v. 25.09.2014 – 2 C \n16/13 –, BVerwGE 150, 216-225, Rn. 12). \n \nc. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen liegen indes nicht sämtlich vor. Die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn einer Beförderung des \npotentiell Anspruchsberechtigten in ein der Bewertung des wahrgenommenen \nFunktionsamtes entsprechendes Statusamt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr \nentgegenstehen, er also „beförderungsreif“ ist. Solange eine Beförderung in das \nfunktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG \na. F. nicht gewährt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und wird \nauch von deren Sinn und Zweck bestätigt. Maßgeblich für die Bestimmung der \n\n- 13 - \n- 14 - \nBeförderungsreife sind allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 28.04.2011 − 2 C 30/09, juris RNr. 22ff.) \n \nBei dem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 befindlichen Kläger liegt keine \nBeförderungsreife für eine Beförderung nach A 11 vor. Das Laufbahnprinzip erfordert das \nDurchlaufen der Ämter. Eine Beförderung in das entsprechende Statusamt unter \nAuslassung des Durchlaufens des Statusamtes nach A 10 ist im Laufbahnrecht nicht \nvorgesehen. \n \nEin Anspruch auf eine Zulage für Beamte ohne Beförderungsreife ist vom Wortlaut des \n§ 46 BBesG a. F. nicht gedeckt. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf die \nVerwendungszulage ausdrücklich daran geknüpft, dass die Beförderungsreife vorliegt. \nDies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Norm \n(BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 30.09, juris Rn. 23f.). Eine davon abweichende \nverfassungskonforme Auslegung ist nicht geboten, da es keinen grundsätzlichen \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, wenn keine Zulagengewährung erfolgt, weil \nder Vakanzvertreter die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 − 2 C 30/09, juris Rn. 25ff.). \n \nEine Analogiebildung scheitert bereits am Fehlen einer planwidrigen Reglungslücke. \nNach \nden \nhergebrachten \nGrundsätzen \ndes \nBerufsbeamtentums \nunterliegen \nBesoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen \nwerden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Eine planwidrige Lücke liegt in \ndiesem Bereich angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen \nBestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Die Analogie darf hier nicht zur Umgehung \ndes verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es \nmuss ausgeschlossen sein, dass die Gerichte durch großzügige Interpretationen des \nmutmaßlichen \nWillens \ndes \nGesetzgebers \nBesoldungsleistungen \nzusprechen, \nausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege \nder Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Erweiterungen des Anwendungsbereichs \nbesoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie kommen daher nur in Betracht, \nwenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur \nunvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 2.13, juris Rn. 18ff.). Dies ist vorliegend nicht \nerkennbar (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.03.2011 - 4 B 12.10, \njuris Rn. 26; ThürOVG, Urt. v. 18.08.2015 – 2 KO 191/15, juris. Rn. 72; OVG Sachsen, \nUrt. v. 29.08.2017 – 2 A 533/16, juris Rn. 29) \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nAuch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 BBesG a. F. steht \ndem nicht entgegen. Es hat zwar unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine \nEinschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der \nRegelung des § 46 BBesG in Fällen der sog. Topfwirtschaft vorgenommen. Allerdings hat \nes ebenso die besondere Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht betont \nund das damals fragliche Merkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ nicht \ngänzlich außer Acht gelassen, sondern in Form einer in diesen Fällen nur anteilig zu \ngewährenden Zahlung aufrechterhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, \njuris Rn. 20). \n \nVor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob es die Beklagte vorliegend \nsystematisch so eingerichtet hat, dass Beamte Tätigkeiten ausführen, die nicht ihrem \nStatusamt entsprechen und von der Bewertung her über diesem angesiedelt sind \n(ebenso ThürOVG, Urt. v. 18.08.2015 – 2 KO 191/15, juris Rn. 74; OVG Sachsen, Urt. v. \n29.08.2017 – 2 A 533/16, juris Rn. 24). Angesichts des insofern klaren Inhalts der \nAnforderungen des § 46 BBesG a.F., kann das Merkmal der Beförderungsreife nicht \ndurch ein rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn – nämlich die bewusst nicht \namtsangemessene Verwendung von Beamten – ersetzt und der Zulagentatbestand \nlediglich entsprechend angewendet werden. Die Problematik eines solchen Verhaltens, \ndas geeignet ist, besoldungsrechtliche Tatbestände zu umgehen, besteht nicht in einem \nWiderspruch zwischen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 46 BBesG a.F, sondern in \neiner von der Vorstellung des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm abweichenden \nbehördlichen Praxis bei der Dienstpostenbesetzung. Eine solche kann jedoch, selbst \nwenn sie rechtlichen Bedenken begegnet, keinen Einfluss auf die Auslegung nach \nWortlaut und Sinn und Zweck haben. Insbesondere kann eine Norm nicht abweichend \nvon ihrem Wortlaut dazu verwendet werden, ein in der Praxis bestehendes \nVollzugsdefizit zu heilen oder zu sanktionieren. Im Falle einer systematisch gegen die \nVerknüpfung von Status und Funktion verstoßenden Verwendungspraxis ist es gerade \nnicht geboten, diese besoldungsrechtlich „nachzuvollziehen“ und hierdurch zu \nlegitimieren (OVG Sachsen, Urt. v. 29.08.2017 – 2 A 533/16, juris Rn. 27). Dem steht die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, da es diesen Punkt \ngerade offengelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 30/09, Rn. 29). \n \n3. Die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. \n \nDer Hilfsantrag zu 1. ist unzulässig. Soweit der Kläger mit dem zu 1. gestellten \nHilfsantrag im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch die Feststellung begehrt, dass \nsein Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig \n\n- 15 - \n- 16 - \nwar, fehlt es bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses setzt voraus, \ndass nach Klageerhebung eine Erledigung des Klagebegehrens eingetreten ist. Eine \nsolche (Fortsetzungsfeststellungs-)Konstellation liegt nicht vor. Darüber hinaus - wollte \nman den Hilfsantrag als einfachen Feststellungsantrag verstehen - hat der Kläger nicht \ndargetan, dass er die über seinem Statusamt angesiedelte Dienstpostenbewertung ohne \neinen Anspruch auf Verwendungszulage nicht übernommen hätte. Auch unter dem \nGesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte der Kläger zunächst eine \nseinem Statusamt angemessene Tätigkeit einfordern müssen. \n \nDer zu 2. gestellte Hilfsantrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag zulässig, aber mangels \nBedingungseintritts nicht entscheidungsbedürftig. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Prozesskosten sind trotz \nUnterliegens des Klägers ausnahmsweise von der Beklagten zu tragen. Sie hat die \nProzesskosten im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der Kläger, dem das \nNeubewertungskonzept \nund \ndie \ndarin \nenthaltenen \nauch \nihn \nbetreffenden \nDienstpostenbündelungen nicht bekanntgegeben wurde, durfte aufgrund der anderen nur \ndie höhere Bewertung wiedergebenden Äußerungen davon ausgehen, dass er einen \nausschließlich höher bewerteten Dienstposten nach A 10 wahrnimmt. Die Prozesskosten \nsind in diesem Fall durch vor- und prozessuales Verhalten der Beklagten entstanden. \nLetztere \nhat \nauch \nnach \nErhebung \nder \nursprünglichen \nUntätigkeitsklage \ndie \nangefochtenen Bescheide erlassen, in denen gerade vor dem Hintergrund des \nNeubewertungskonzepts die Dienstpostenbewertung mit A 10 angegeben wurde. \nAusnahmsweise sind nicht nur die ausscheidbaren Mehrkosten sondern auch die \nProzesskosten im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen (Olbertz, in: Schoch/ \nSchneider/ Bier, VwGO, EL Juni 2017, § 155 RNr. 26 m. w. N.). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 709 Satz 2 ZPO. \n \n \n5. Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nder Gewährung einer Verwendungszulage auch dann entgegenstehen, wenn der \nDienstherr die Dienstpostenbewertung und –wahrnehmung systematisch so einrichtet, \ndass Beamte Tätigkeiten ausüben, die nicht ihrem Statusamt entsprechen und von der \nBewertung her über diesem angesiedelt sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n- 16 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Weidemann \ngez. 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