{"status":"available","doknr":"OLD365183","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-16","aktenzeichen":"6 K 250/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 250/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin Korrell, die Richterin Dr. Weidemann, die Richterin Tetenz sowie die \nehrenamtlichen Richter John und Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. \nJanuar 2018 für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom \n15.06.2012 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 18.07.2012 verpflichtet, \nan den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2008 bis zum \n… 2012 eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG \na. F. \nin \nHöhe \nder \nmonatlichen \nDifferenz \nder \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 60% \nund die Beklagte 40%. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere \nTeil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage für die \nWahrnehmung höherwertiger Aufgaben seit dem … 2001 bis zu seinem Eintritt in den \nRuhestand. \n \nDer 1949 geborene Kläger steht seit 1969 im Dienst der Beklagten. Nach seiner \nGrundausbildung wurde er mit Wirkung vom …1970 unter Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Bes.Gr. A 5) ernannt. Die \nBeklagte beförderte den Kläger im September … zum Polizeihauptwachtmeister (Bes.Gr. \nA 6), im September … zum Polizeimeister (Bes.Gr. A 7) und im März … zum \nPolizeiobermeister (Bes.Gr. A 8). Am … wurde dem Kläger die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom … wurde der Kläger zum \nKriminalhauptmeister (Bes.Gr. A 9) und mit Wirkung vom … zum Kriminalkommissar \n(Bes.Gr. A 9 gehobener Dienst) ernannt. Die Beklagte beförderte den Kläger zuletzt mit \nWirkung vom … zum Kriminaloberkommissar (Bes.Gr. A 10). Mit Ablauf des … 2012 trat \nder Kläger in den Ruhestand. \n \nDer Kläger nahm seit dem … 2008 die Funktionsstelle eines Sachbearbeiters … (K …, \nzuvor K …) in der Direktion Kriminalpolizei wahr. Dieser Dienstposten ist ausweislich der \n\n- 3 - \n- 4 - \nStellenbeschreibung vom 20.11.2008 mit Beschluss des Haushaltsgesetzgebers vom \n27.06.2008 nach der Bes.Gr. A 11 bewertet worden. Zuvor nahm er folgende Tätigkeiten \nwahr: \n- \nvon …2006 bis …2008 die Funktion eines Sachbearbeiters … (K …) \n- \nvon …2006 bis …2006 die Funktion eines Sachbearbeiters …(A-K …/ A-K …) / \nverwendungsmäßig Sachbearbeiter …(A-K …) \n- \nvon ….2000 bis ….2006 die Funktion eines Sachbearbeiters …(K …) \n- \nvon ….1999 bis ….2000 die Funktion eines Sachbearbeiters …(K …) \nDie Dienstposten K …, A-K …/ A-K …, A-K …und K …waren jeweils nach der Bes.Gr. A \n11 bewertet; der Dienstposten K …nach der Bes.Gr. A 12. \n \nMit \nSchreiben \nvom \n09.05.2011 \nbeantragte \nder \nKläger \ndie \nZahlung \neiner \nVerwendungszulage in Höhe der Differenz der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 unter \nHinweis darauf, dass er seit vielen Jahren auf einem Dienstposten der Wertigkeit der \nBesoldungsgruppe A 11 verwendet werde. Zur Begründung verwies er auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 (2 C 30.09; 2 C 27.10; 2 C 48.10). \n \nMit Bescheid vom 20.09.2011 lehnte die Polizei Bremen – Direktion Finanzen/Personal – \nden Antrag ab, da die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG aufgrund \ndes im bremischen Haushaltsrechts verankerten Systems der „Topfwirtschaft“ nicht \nvorlägen. \n \nAuf den am 14.10.2011 erhobenen Widerspruch des Klägers hob die Polizei Bremen – \nDirektion Finanzen/Personal – den Ablehnungsbescheid wegen formeller Fehler auf. \n \nMit weiterem Bescheid vom 15.06.2012 wies die Polizei Bremen – Direktion \nFinanzen/Personal – den Antrag des Klägers erneut zurück. Die Voraussetzungen für die \nZahlung einer Verwendungszulage ab dem 01.10.1998 lägen nicht vor. Für den Zeitraum \nvom 01.10.1998 bis 31.12.2007 sei der Anspruch jedenfalls verjährt. Im Übrigen könne \ndie Zahlung einer Verwendungszulage ebenfalls nicht erfolgen. Zwar nehme der Kläger \nmit der nach Bes.Gr. A 11 bewerteten Tätigkeit eine höherwertige Tätigkeit wahr und \nerfülle seit dem 01.10.1999 auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. \n1 BBesG. Allerdings sei ihm die Tätigkeit nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern \nendgültig und dauerhaft übertragen worden. Zudem lägen aufgrund der „Topfwirtschaft“ \ndie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs.1 BBesG nicht vor. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nHiergegen erhob der Kläger am 03.07.2012 Widerspruch. Die von der Beklagten \npraktizierte „Topfwirtschaft“ stehe der Zulagengewährung nicht entgegen. Die Erhebung \nder Einrede der Verjährung sei treuwidrig. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 wies der Senator für Inneres und Sport den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Der Antrag werde dahingehend ausgelegt, dass die \nZahlung einer Verwendungszulage ab …1999 begehrt werde, da er ab diesem Zeitpunkt \ndie höherwertige Tätigkeit eines Sachbearbeiters …wahrnehme. Der Senator für Inneres \nund Sport wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die den Ausgangsbescheid tragende \nBegründung. Ergänzend verwies er auf die Historie zur Stellenbewertung der Polizei \nBremen. Zur Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn und vor dem Hintergrund vielfältiger \nVeränderungen aus der Polizeireform habe der Senat am 08.02.2000 die Erarbeitung \neiner sachgerechten Bewertung der Dienstposten beschlossen. Der Dienstposten \nSachbearbeiter … sei vorläufig nach A 12 und der Dienstposten Sachbearbeiter …nach \nA 11 bewertet worden. Nach mehreren Neubewertungen und einer Nachbetrachtung sei \nauch der Dienstposten Sachbearbeiter …nach A 11 bewertet worden. \n \nAm 20.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben (zunächst 6 K 1085/12) und sein Begehren \nweiter verfolgt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei wegen des Bestehens einer \nunsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur endgültigen Klärung aller Rechtsfragen \ndurch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 hinausgeschoben. Zudem könne sich \ndie \nBeklagte \ndurch \ndie \nEinrede \nder \nVerjährung \nnicht \nihrer \ngesetzlichen \nAlimentationspflichten entziehen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2012 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 zu verpflichten, an ihn \nrückwirkend ab dem …2001 bis zum ….2012 eine Verwendungszulage in \nHöhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz pro rata seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Der \nZulagengewährung stehe entgegen, dass dem Kläger die Dienstposten nicht \nvorübergehend vertretungsweise übertragen worden seien. Zudem finde neben der \nVerjährung auch der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Anwendung. \n \nDas Verfahren – wie auch 22 weitere gleichgelagerte Verfahren aus dem Bereich der \nBeklagten – ist mit Beschluss vom 15.10.2013 gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 251 ZPO \nzum Ruhen gebracht worden im Hinblick auf die Revisionszulassung gegen das Urteil \ndes \nOVG \nBerlin-Brandenburg \nvom \n12.09.2012 \n(4 \nB \n36/11) \ndurch \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nzur \nFrage \ndes \nVorliegens \nder \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft. Nach Fortführung des \nVerfahrens unter dem angegebenen Aktenzeichen im Hinblick auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 (2 C 16/13) hat das Gericht die Beklagte im \nMärz 2015 aufgefordert, binnen zwei Monaten für den jeweiligen Anspruchszeitraum und \nden etatisierten Behördenbereich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl \nder besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit monatsweise zu benennen. \n \nMit Schriftsatz vom 08.10.2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Überprüfung, welche \nBeamten im Bereich der Polizei Bremen ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für \ndie Gewährung einer Verwendungszulage erfüllen, unvorhergesehen aufwendig ausfalle. \nZur Veranschaulichung hat sie eine beispielhafte Aufstellung übersandt. \n \nMit gerichtlichem Schreiben vom 26.11.2015 hat das Gericht den Beteiligten eine \nvergleichsweise Lösung vorgeschlagen, nach der sich die Beklagte zur Neubescheidung \nnach Maßgabe bestimmter rechtlicher Vorgaben und für Ansprüche ab dem 01.01.2008 \nverpflichten sollte. Trotz einer erneuten Aufforderung zur Stellungnahme am 11.08.2016 \nhat sich die Beklagte zu dem Vergleichsvorschlag nicht geäußert. \n \nMit weiterem Schreiben vom 06.04.2017 hat das Gericht mitgeteilt, dass es die von der \nBeklagten beispielhaft vorgelegten Berechnungsbögen in Teilen für nicht schlüssig halte \nund hat die Beklagte erneut aufgefordert, die Anspruchsberechtigten und Planstellen \nmonatlich darzulegen. Am 18.07.2017 hat das Gericht auf die prozessuale \nMitwirkungspflicht der Beklagten hingewiesen und bei weiterer Nichtvorlage die \nVerurteilung zur vollen Zulage in Aussicht gestellt. \n \nMit Schriftsatz vom 19.10.2017 hat die Beklagte zu den Hinweisen Stellung genommen. \nDas Berechnungstableau sei überarbeitet worden. Derzeit würden technische Probleme \nbei der Präsentation vorliegen. Zudem sei gerichtsbekannt, dass die haushaltsrechtlichen \n\n- 6 - \n- 7 - \nVoraussetzungen nicht vorlägen, da die Zahl der Stellenunterdeckungen durch \nBeförderungen nicht beseitigt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2017 hat \ndie Beklagte darauf verwiesen, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, eine vollständige \nÜbersicht aller anspruchsberechtigten Beamten aufzustellen, da der hierfür erforderliche \nPersonalbedarf von 5,5 Vollzeitstellen nicht zur Verfügung stehe. Aus der nunmehr \nüberarbeiteten Übersicht der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 \nergebe sich jedenfalls eindeutig, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten die \nverfügbaren Ressourcen für eine volle Verwendungszulage übersteige. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch \nauf Bewilligung der geltend gemachten Verwendungszulage lediglich für den Zeitraum \nvom 01.01.2008 bis zum ….2012, § 113 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen steht der rechtlichen \nDurchsetzbarkeit des Anspruchs die wirksam erhobene Verjährungseinrede der \nBeklagten entgegen. \n \n1. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 46 \nBBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). Nach \n§ 46 Abs. 1 BBesG a. F. erhalten Beamte, denen die Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der \nununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem \nZeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung dieses Amtes vorliegen. \n \n2. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. sind im Falle des Klägers ab dem \n…2001 erfüllt. \n \na. Der Kläger hat Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt (Bes.Gr. A 10) \nhöherwertigen Dienstpostens wahrgenommen. Sämtliche Dienstposten waren im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nach Angaben der Beklagten nach der Bes.Gr. A 11 \nbewertet. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nb. Das höherwertige Amt ist dem Kläger auch vorübergehend vertretungsweise \nübertragen worden. Dass die Funktionen dem Kläger dauerhaft übertragen wurden, steht \ndem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Bedeutungsgehalt des \nTatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die \nihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie \neinem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Die \nAufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch \ndann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für \neinen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die \nVakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich \nals „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten \nBesetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden \nStatusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird. \nHierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 13; Urt. v. 25.09.2014 – 2 C \n16/13 –, BVerwGE 150, 216-225, Rn. 12). \n \nc. Der Kläger hat die höherwertige Tätigkeit auch länger als 18 Monate bis zum Beginn \nseines Ruhestands mit Ablauf des …2012 ununterbrochen wahrgenommen. Hierbei ist \nunerheblich, dass der Kläger mehrfach den Dienstposten gewechselt hat. Das \nBundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.12.2015 klargestellt, dass der Wechsel \ndes Dienstpostens keine Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 \nAbs. 1 Satz 1 BBesG a.F. darstellt. Maßgeblich sei, dass der Beamte im maßgeblichen \nZeitraum \nohne \nUnterbrechung \nauf \n(irgend) \neinem, \ndem \nhöheren \nStatusamt \nzuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist. Solange diese höherwertige \nVerwendung andauere, schade auch die Umsetzung sowie die Abordnung und \nVersetzung \nbei \ndemselben \nDienstherrn \nder \nAnnahme \nder \nununterbrochenen \nAufgabenwahrnehmung nicht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 28/13 –, Rn. 13, juris). \n \nd. Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen müssen dabei nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten \nvorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen \nVoraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin \nerfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit \n§ 18 BBesG. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. sieht eine Zahlung nur vor, wenn die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen \nStatusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine \n\n- 8 - \n- 9 - \nBeförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, \ndarf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. nicht gewährt werden. Sie kommt erst in \nBetracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine \nlaufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. \"Beförderungsreife\"). \nMaßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in \nEinklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer \nBetracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte \nerstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht \nbereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige \nStatusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger \nals das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind. Nichts anderes folgt aus Sinn \nund Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein \nDienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen \nwerden kann. Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die \nAufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung \ndurch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt \ninsbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 \nAbs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben \nausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten \npraktisch bewähren müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut \nsowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 24). Gemessen an diesen \nGrundsätzen lag die Beförderungsreife des Klägers vor, denn er wurde bereits mit \nWirkung vom ….1998 zum Kriminaloberkommissar (Bes.Gr. A 10) befördert. \n \ne. Der Zulagengewährung stehen schließlich auch keine haushaltsrechtlichen Gründe \nentgegen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des \nhöherwertigen Amtes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nder sich die Kammer anschließt, erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten \nkein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine \nfreie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind \ndie einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, \nBeschl. v. 29.12. 2014 – 2 B 110/13 –, Rn. 10, juris). \n \n\n- 9 - \n- 10 - \n§ 46 Abs. 2 BBesG a.F., wonach die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der \nBesoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, spricht nicht \ngegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es – wie hier – an \neiner festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt (sog. \n„Topfwirtschaft“). Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von \nDienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus \ndem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle \nAnspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff \nder „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die \nauf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. \nDiese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG \na.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § \n46 Abs. 2 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag \nfür alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der \nidentischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen \nandererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine \nEinschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der \nRegelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine \nteleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm \nauch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und \nVersorgungsrecht möglich und geboten (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, \nBVerwGE 150, 216-225; Rn. 20, juris). \n \nÜbersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen \nder entsprechenden Wertigkeit kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a.F. ergebende \nDifferenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem \nGrundgehalt \nder \nBesoldungsstufe, \ndie \nder \nWertigkeit \ndes \nwahrgenommenen \nFunktionsamtes \nentspricht, \nnur \nanteilig \ngezahlt \nwerden. \nDie \nAnreiz- \nund \nHonorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen \nZulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen \nTeil \nder \nAnspruchsberechtigten \nerreicht \nwerden. \nEs \nist \ndeshalb \nfür \nden \nAnspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden \nWertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der \nAnspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die \nAnspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, \nErreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf \n\n- 10 - \n- 11 - \neinen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). \nHinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte \nPlanstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, Versetzung) oder \nbislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, Versetzung). \nTeilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote \nzu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem \nMonat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr \nAnspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage nicht monatlich im Voraus gezahlt \nwerden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem \nBeginn des Monats ermittelbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, a.a.O. Rn. \n22) \n \nDass die Beklagte vorliegend aufgrund fehlender personeller Ausstattung nicht in der \nLage ist, eine vollständige Übersicht aller anspruchsberechtigten Beamten aufzustellen, \num für den klägerischen Anspruch eine anteilmäßige Berechnung vorzunehmen, kann \nnicht zu Lasten des Klägers gehen. Auch wenn es in dem vom Untersuchungsgrundsatz \nbeherrschten Verwaltungsprozess grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, von sich aus \nden maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen \nSachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ \n86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 Satz 1 \nHalbs. 2 VwGO verankerten Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen \nan die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 \nC 11/11 –, BVerwGE 145, 354-368, Rn. 28, juris). Die Substantiierungspflicht gilt dabei in \nbesonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre eines Beteiligten fallen \n(BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15, juris). \n \naa. Trotz mehrerer gerichtlicher Aufklärungsverfügungen seit dem Jahr 2015 hat es die \nBeklagte nicht vermocht, dem Gericht die Anzahl aller anspruchsberechtigten \nPolizeibeamten mitzuteilen. Jene Datenlage fällt allein in die Sphäre der Beklagten und \nkann ohne ihre Mitwirkung von Amts wegen nicht weiter aufgeklärt werden. Jede Form \nder Stellenbewirtschaftung verlangt eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare \nDokumentation. Die Beklagte hat auch selbst eingeräumt, mit der Darlegung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs belastet und mit dem hierfür \nerforderlichen zeitlichen Umfang überfordert zu sein. \n \nDer von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für die Ermittlung der \nAnspruchsberechtigten Beamten für den Zeitraum ab 2008 und evtl. bestehende \n\n- 11 - \n- 12 - \nUnsicherheiten ihrerseits, wie die Anspruchsberechtigten zu bestimmen sind, führen \nallerdings nicht dazu, dass die vom Gericht geforderte Darlegung unzumutbar würde. \nZunächst ist festzuhalten, dass es ihr uneingeschränkt obliegt, die für eine den \ngesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besoldung notwendigen Voraussetzungen \nzu schaffen. Sie hat die hierfür erforderlichen Daten bereitzuhalten und wenn erforderlich \nzu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die zu besoldenden Beamten gegen ihre \nfestgesetzte Besoldung klagen oder nicht. Was die Ermittlung der Anspruchsberechtigten \nbetrifft, so muss die Beklagte grundsätzlich selbst in der Lage sein, die hierzu ergangene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszuwerten und anzuwenden. Die \nrechtlichen Voraussetzungen der Ermittlung werden nach Ansicht des Gerichts dort \nhinreichend deutlich. Sie sind nicht derart komplex, als dass sich hier besondere \nrechtliche Problem stellen würden, die über dem Maß der bei Besoldungsfragen ohnehin \nauftretenden Schwierigkeiten liegen. Lediglich die praktische Handhabung ist aufwendig. \nDie Beklagte hat auch keine konkreten Nachfragen zu Konstellationen gestellt, in denen \nihr eine Einbeziehung bestimmter Beamter in den Kreis der Anspruchsberechtigten \nzweifelhaft erschien. Zudem war sie bereits in ihren ursprünglichen Bescheidungen in der \nLage, die Voraussetzungen einer Verwendungszulage für den Einzelfall zu prüfen. Die \ndamals von ihr zur Grundlage der Ablehnung gemachten Punkte (fehlende \nvorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung des höherwertigeren Amtes / generelles \nFehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in der „Topfwirtschaft“) sind \nmittlerweile höchstrichterlich geklärt und stehen auch in Bezug auf den Kläger nicht im \nStreit. Einer abschließenden Bewertung ihrer Berechnungsmethode durch das Gericht \nbedurfte es zur Ermittlung der aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nhinreichend klar zu Tage tretenden Grundlagen der Berechnung, der monatlichen Zahl \nder Anspruchsberechtigten und der monatlichen Anzahl der freien Planstellen im \nAnspruchszeitraum, nicht. Diese hätte die Beklagte darlegen müssen und können. \n \nEs war auch nicht angezeigt, der Beklagten noch mehr Zeit zuzubilligen, um die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen darzulegen. Ihr stand hierzu ein hinreichend \nlanger Zeitraum zur Verfügung. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. \nSeptember 2014 (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16.13, juris) war geklärt, dass auch \nim Falle einer Stellenbewirtschaftung im Rahmen einer „Topfwirtschaft“ grundsätzlich \neine Verwendungszulage zu zahlen ist. Der Beklagten musste ab diesem Zeitpunkt klar \nsein, dass dieser Anspruch hier und auch in vielen weiteren zum größten Teil noch gar \nnicht zur Klage gelangten Fällen von Amts wegen neu zu prüfen war. Dennoch vergingen \nbisher über drei Jahre, ohne dass die Beklagte dies nachhaltig in Angriff nahm. Dabei ist \nerneut hervorzuheben, dass sie dies seit Ende 2014 nicht nur dem Kläger, sondern allen \nanspruchsberechtigten Beamten schuldete, insbesondere innerhalb der Polizei Bremen, \n\n- 12 - \n- 13 - \nderen spezielle dahingehende Lage der Beklagten bekannt war. Bezogen auf das hiesige \nVerfahren \nhat \ndas \nGericht \nsie \nmehrfach \naufgefordert, \nihrer \nprozessualen \nMitwirkungspflicht \nfür \ndie \nErmittlung \ndes \nVorliegens \nder \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen \nbzw. \nder \nHöhe \ndes \neingeklagten \nAnspruchs \nauf \neine \nVerwendungszulage nachzukommen. Die Beklagte wurde erstmals im März 2015 zu \neiner Darlegung der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der besetzbaren Planstellen \naufgefordert. Diese und auch die späteren Aufforderungen führten indes nicht dazu, dass \ndie Beklagte die nötigen umfassenden Sachverhaltsermittlungen vornahm oder konkret \nversuchte, die dazu erforderlichen Mittel bereitzustellen. Zudem hat die Beklagte auch in \nihren letzten Stellungnahmen nicht erkennen lassen, dass sie nunmehr in absehbarer \nZeit beabsichtigt, die nötigen Daten zu erheben. Zwar hat sie grundsätzlich eingeräumt, \ndass diese Aufgabe in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Gleichwohl hat sie darauf \nverwiesen, dass hierfür erforderliche Personal sei in der Vergangenheit und auch aktuell \nnicht vorhanden. Dies mag einer Erfüllung der ihr zufallenden Darlegungslast für sie \npraktisch erschweren, führt aber nicht dazu, dass sie von dieser befreit würde oder ihr ein \nunbegrenzter Zeitraum zur Ermittlung zuzubilligen wäre. Eine verbindliche Zusage zur \nErhebung der entsprechenden Daten hat die Beklagte nicht gemacht und auch keinen \nabsehbaren Zeithorizont hierfür benannt. Die von ihr wiederholt angesprochenen \nvermeintlich noch offenen Fragen, welche vor einer Ermittlung vom Gericht geklärt \nwerden sollten, hat sie weder konkret benannt, noch wäre das Gericht in der Lage, die \nVoraussetzungen einer Zulagengewährung für alle denkbaren Fälle rechtskräftig über \nden hiesigen Einzelfall hinaus festzustellen. An dieser Stelle muss zudem wiederholt \nwerden, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit bei der Erstellung ihrer \nablehnenden Bescheide noch in der Lage sah, das bestehende Recht anzuwenden. \nSeitdem ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sogar in vielen Fragen eine \nweitere Konkretisierung und Vereinfachung eingetreten. \n \nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich der von ihr einzig vorgelegten \nexemplarischen Tabelle aller anspruchsberechtigten Beamten der Bes.Gr. A 9 für das \nJahr 2008 auch nicht entnehmen, dass im Fall des Klägers die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine volle Zulage nicht vorliegen. Der Kläger gehört schon nicht \nzum Kreis der A9-Beamten, sondern hat ein Statusamt der Besoldungsgruppe A10 inne. \nEbenso wenig ist es offenkundig oder gerichtsbekannt, dass die verfügbaren Ressourcen \nnicht \nausreichen, \num \nallen \nanspruchsberechtigten \nBeamten \neine \nvolle \nVerwendungszulage zu zahlen. Behauptungen, die einen (vollen) Anspruch lediglich \nzweifelhaft erscheinen lassen, genügen den Anforderungen an einen substantiierten \nVortrag zur Erfüllung der Darlegungslast nicht. \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nSchließlich waren auch keine weiteren Ermittlungen über die bereits erfolgten \nNachfragen hinaus anzustellen (im Ergebnis ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2017 – \n8 A 423/16, juris). Ist die Behörde der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden \nMitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen, so hat dies nicht nur \neine Verringerung der Anforderung an die Aufklärungspflicht des Gerichts und eine \nMinderung des Beweismaßes zur Folge. Vielmehr kann das Gericht je nach den \nUmständen des Falles aus dem Verhalten eines Beteiligten, der es unterlässt, seinen Teil \nzur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, auch \nnegative Schlüsse für ihn ziehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 11 ff.; VG Magdeburg, \nUrt. v. 16.02.2017 – 8 A 423/16 –, Rn. 15, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil die \nAnnahme des nicht oder nur teilweisen Vorliegens der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Beklagte günstig ist. Unterlässt ein Beteiligter substantiierte \nAngaben zu einem Sachverhalt, der ihm günstig wäre, ist das Gericht regelmäßig nicht \nzu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet (Breunig, in: BeckOK VwGO, 41. Ed. \nStand 01.04.2017, § 86 Rn. 48). \n \nbb. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer \nZulagengewährung in der Vergangenheit vorlagen, wirkt zum Nachteil der Beklagten. Die \nmaterielle Beweislast für das Fehlen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ als \nAusschluss- bzw. Begrenzungsvoraussetzung einer Zulagengewährung nach § 46 \nBBesG a. F. liegt bei ihr. Sie muss darlegen, warum der gesetzlich angenommene \nNormalfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16.13, juris Rn. 20) einer identischen \nZahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits und \ndamit einer vollen Zulagenzahlung im hiesigen Fall nicht gegeben sein soll. Allein das \nVorliegen einer „Topfwirtschaft“ rechtfertigt diese Annahme noch nicht (vgl. VG Leipzig, \nUrt. v. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Es handelt sich daher nach Auffassung \ndes Gerichts um eine Einwendung der Beklagten. \n \nDies ist auch aus dem Zweck der Regelung und dem dort erkennbaren grundsätzlichen \nRechtsgedanken sowie aus allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen abzuleiten (ebenso \nVG Münster, Urt. v. 07.07.2016 – 4 K 1085/12, juris Rn. 58 ff., 62, vgl. zum Maßstab W.-\nR. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 108, Rn. 13 f.). § 46 BBesG a. F. knüpft an den \nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung an (Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 1. \nAufl. 2014, § 46, Rn. 1), der grundsätzlich unabhängig von haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen gilt. Zudem war Ziel des Gesetzesprojektes, in dessen Rahmen auch \n§ 46 BBesG a. F. eingeführt wurde, die Leistungselemente bei der Bezahlung zu \nverbessern und das Bezahlungssystem insgesamt nach den Gesichtspunkten Attraktivität \nund Flexibilität neu zu gestalten (BT-Drucks. 13/3994, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist \n\n- 14 - \n- 15 - \nes nicht plausibel, dass der Gesetzgeber eine Norm schaffen wollte, bei der die \nDarlegung der Voraussetzungen des Anspruchs dem Anspruchsberechtigten strukturell \nunmöglich ist. Ein einzelner Beamter kann grundsätzlich keine Aussagen zu inneren \nVerwaltungsvorgängen machen, zu denen die Frage des Verhältnisses von freien \nPlanstellen und höherwertig eingesetzten anspruchsberechtigten Beamten und damit des \nVorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gehört (vgl. auch VG Leipzig, Urt. \nv. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Vielmehr bliebe ihm nur die Möglichkeit eine \nin der Regel unsubstantiierte Behauptung aufzustellen. Die Verwaltung hätte es in der \nHand, durch bloße Nichtreaktion in einem Verwaltungsprozess den Anspruch zu \nvereiteln, da nach wohl herrschender Meinung die bloße Sachaufklärungs- oder \nBeweisvereitelung nicht zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. zum Maßstab W.-R. \nSchenke, a.a.O., § 108, Rn.13a). Zudem liegt die Einschränkung der Gewährung der \nZulage ausschließlich im öffentlichen Interesse und dient, zusammen mit dem \nTatbestandsmerkmal \n„vorübergehend \nvertretungsweise“, \nder \nVermeidung \nvon \nMehrkosten und der Sicherstellung, dass die Zulage aus vorhandenen Haushaltsmitteln \nbestritten werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 30/09, Rn.12). Dies lässt es \ngerecht erscheinen, auch die materielle Beweislast der öffentlichen Hand aufzuerlegen. \n \nIm vorliegenden Fall geht das Gericht deshalb zum Nachteil der Beklagten davon aus, \ndass im Bereich der personalführenden Stelle im streitbefangenen Zeitraum eine \nausreichende Anzahl von besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 \nvorhanden gewesen ist. \n \n3. Für den Zeitraum vor dem 01.01.2008 steht der rechtlichen Durchsetzung des \nAnspruchs auf Zahlung der Verwendungszulage allerdings die wirksam erhobene \nVerjährungseinrede der Beklagten entgegen. \n \na. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen unterliegen Besoldungsansprüche den \nVerjährungsfristen \ndes \nBürgerlichen \nGesetzbuches \n(BGB). \nDas \nzivilrechtliche \nVerjährungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 durch das Gesetz zur \nModernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) grundlegend neu \ngeregelt. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs des Klägers für den Zeitraum vor dem \n01.01.2002 galten grundsätzlich die alten Verjährungsfristen des BGB in der bis zum \n31.12.2001 geltenden Fassung (BGB a.F.). Nach §§ 197, 198 BGB a. F. galt für \nAnsprüche auf „Besoldung“, die vor dem 01.01.2002 bestanden haben, noch eine \nVerjährungsfrist von vier Jahren, die gemäß § 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres \nbegann, in dem der Anspruch entstanden ist. Da diese Ansprüche allerdings bereits im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes nach altem Recht entstanden, aber \n\n- 15 - \n- 16 - \nnoch nicht verjährt waren, ist die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zu \nbeachten. Danach finden grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs \nüber die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem \nTag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 \nSatz 1 EGBGB). Nach dem neuen Verjährungsrecht unterliegen Besoldungsansprüche \neiner dreijährigen – also im Vergleich zum alten Recht kürzeren – Verjährungsfrist (§ 195 \nBGB). Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB n. F. kürzer als nach dem BBG a. F., so \nwird die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \nEGBGG). Hieraus folgt, dass etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2001 nach \nden neuen Vorschriften über die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2005 verjährt \ngewesen wären. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass nach der höchstrichterlicher \nRechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.1.2007 - XI ZR 44.06, Rn. 19 ff., juris; BVerwG, Beschl. \nv. 20.12.2010 - BVerwG 2 B 44.10, Rn. 7, juris) sich auch in den Übergangsfällen der \nFristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. richtet, mithin unter Einbeziehung des \nsubjektiven Elements des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die \nVerjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) \nund der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \nSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). \n \nDer Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. grundsätzlich nur die \nKenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Der Gläubiger muss den \nHergang in seinen Grundzügen kennen und wissen, dass der Sachverhalt erhebliche \nAnhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet. Maßgebend und entscheidend \nist dabei, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte \nPerson Klage erheben kann, d. h. dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung einer \nentsprechenden Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich, mithin \nzumutbar sein. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der \nRegel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten \nTatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C \n26/14 –, Rn. 47, juris). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine \nunübersichtliche Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht \nzuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Falle kann der Verjährungsbeginn \nhinauszuschieben sein, denn es fehlt an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als \nübergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Ist der Beginn der \nVerjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter \nRechtslage \nausnahmsweise \nwegen \nder \nRechtsunkenntnis \ndes \nGläubigers \nhinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage; auf \n\n- 16 - \n- 17 - \ndie Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnisse des Gläubigers von dieser Klärung \nkommt es nicht an (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2014 – 5 LA 84/13 –, Rn. 17, juris). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen begann die Verjährung jeweils mit dem Ende des \nJahres zu laufen, in dem der Besoldungsanspruch entstanden war, mit der Folge, dass \ndie Ansprüche für den streitigen Zeitraum spätestens Ende 2010 verjährt waren. Der \nKläger hatte bereits seit dem Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes \nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Anhaltspunkte dafür, dass dem \nKläger die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche aufgrund einer unsicheren \noder zweifelhaften Rechtslage unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Das \nGericht folgt insoweit nicht der vom Verwaltungsgericht des Saarlandes vertretenen \nAuffassung, wonach für Beamte erst ab der höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage \nim Jahr 2014 die Klageerhebung zumutbar gewesen sei und die Verjährungsfrist erst ab \ndiesem Zeitpunkt begonnen habe (VG des Saarlandes, Urt. v. 29.08.2017 – 2 K 1045/15 \n–, Rn. 66, juris). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in seiner Entscheidung \nunter anderem ausgeführt, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend \nvertretungsweise“ habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 in zwei \nNichtzulassungsbeschlüssen festgestellt, dass Beamte, denen ein höherwertiger Einsatz \nauf Dauer zugewiesen werde, nicht vorübergehend vertretungsweise in diesem Amt \neingesetzt würden und sie deshalb von einer Verwendungszulage ausgeschlossen seien \n(VG des Saarlandes, Urt. v. 29.08.2017 – 2 K 1045/15 –, Rn. 72, juris unter Verweis auf \nBVerwG, Beschl. v. 24.09.2008 – 2 B 117.07 u. v. 23.10.2008 – 2 B 114.07). Diese \nAnsicht verkennt, dass es das Bundesverwaltungsgericht in den genannten \nEntscheidungen aufgrund mangelnder Darlegung ausdrücklich offengelassen hat, ob § \n46 BBesG a.F. in dem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden müsse, dass auch \nBeamten, denen dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen wurden, Zulagen zu \ngewähren seien (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 – 2 B 117/07 –, Rn. 17, juris und \nBeschl. v. 23.10.2008 – 2 B 114/07 –, Rn. 17, juris). Damit existierte gerade keine dem \nAnspruch \nentgegenstehende \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung \nzur \nVerwendungszulage, die es für den Kläger aussichtslos gemacht hätte, seine Ansprüche \nzu verfolgen. Zu der Frage, ob eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG a.F. auch bei \ndauerhafter vertretungsweiser Übertragung höherwertiger Aufgaben in Betracht komme, \ngab es zwar divergierende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Allerdings ergibt \nsich hieraus keine schwierige und komplexe Rechtslage, die nach der Rechtsprechung \neine rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche für den Kläger unzumutbar gemacht \nhätte. Es ging vorliegend vielmehr um die Auslegung eines einfachgesetzlichen \nTatbestandsmerkmals, somit um eine klar abgegrenzte Rechtsfrage, die bei \ndivergierender Rechtsprechung regelmäßig durch das Bundesverwaltungsgericht zu \n\n- 17 - \n- 18 - \nentscheiden ist (Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.02 2017 – 2 A 495/15 –, Rn. 9, juris). \nBei dieser Sachlage gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch des Klägers in \nunverjährter Zeit von vornherein aussichtslos und seine Geltendmachung deshalb \nunzumutbar gewesen wäre. Insbesondere war der Kläger nicht gehindert, einen \nentsprechenden Antrag bei der Beklagten zu stellen und Verpflichtungswiderspruch zu \nerheben. \n \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Rechtslage für \nden Fall der „Topfwirtschaft“ und hinsichtlich der Frage, ob ein Dienstpostenwechsel die \n18-monatige \nFrist \nunterbricht, \nerst \nin \nden \nJahren \n2014 \nbzw. \n2015 \nvom \nBundesverwaltungsgericht endgültig entschieden worden sei, so kann er mit diesem \nVorbringen schon deshalb nicht den Beginn der Verjährung hinausschieben, da der \nKläger es offensichtlich selbst nicht als unzumutbar und aussichtslos angesehen hat, sein \nBegehren mit Widerspruchs- und Klageverfahren zu verfolgen. Der Kläger hat unstreitig \nbereits im Jahr 2011 und damit vor der endgültigen höchstrichterlichen Klärung der \nobigen Rechtsfragen einen Leistungswiderspruch und im Jahr 2012 Klage erhoben. \nDamit war die Rechtslage für den Kläger offenkundig nicht derart unsicher, dass ein \nHinausschieben des Verjährungsbeginns in Betracht käme. \n \nb. Der Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. \n \nFür den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der \nVerjährung müssen besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß \ngegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Anzulegen ist ein strenger Maßstab. \nInsbesondere gebietet die allgemeine Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn nicht, Beamte \nauf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche \nanzuhalten. Aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung ist er vielmehr grundsätzlich \ngehalten, gegenüber Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung geltend zu \nmachen. Der Einwand, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu \nund Glauben und sei deshalb unzulässig, setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten des \nDienstherrn voraus. Das nicht notwendig schuldhafte Verhalten des Dienstherrn muss \nden Berechtigten veranlasst haben, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, sei \nes, weil er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, da er nach \nTreu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die \nVerjährung berufen oder auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche \nunbekannt geblieben sind (BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 \nBBesG Nr. 12 Rn. 23; Urt. v. 17.09.2015, - 2 C 26/14 -, Rn. 54, juris). Das ist \n\n- 18 - \n- 19 - \ninsbesondere der Fall, wenn der Dienstherr den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, die \nAnsprüche entweder ohne Prozess befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen \nbekämpfen zu wollen (BGH, Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR 375/96 -, Rn. 18, juris m. w. N.). \nDas Verhalten des Dienstherrn muss also ursächlich dafür gewesen sein, dass der \nBeamte die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt hat (Henrich, in \nBamberger/Roth, BGB, 40. Aufl. 2016, § 214 Rn. 9). \n \nGemessen an diesen Maßstäben sind hier keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass die \nBeklagte den Kläger durch ihr Verhalten davon abgehalten hat, rechtzeitig \nverjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger vor 2011 irgendwelche Äußerungen \nhinsichtlich der Thematik Verwendungszulage gemacht hat, aufgrund derer der Kläger \ndarauf vertrauen durfte, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben werden wird. \n \nFür den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage ab dem \n01.01.2008 hat der Kläger den Lauf der Verjährungsfrist durch seinen Widerspruch vom \n14.10.2011 hingegen wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). \n \n4. Dem Anspruch des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 steht nicht der \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Das Erfordernis einer zeitnahen \nGeltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, \nnach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. \nDa die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht \nerwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, \nsolange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die \nRügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den \nDienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (BVerwG, Urt. \nv. 28.06.2011 - 2 C 40.10). \n \nDer Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung findet jedoch dann keine Anwendung, \nwenn es um einen Anspruch mit normativer Grundlage und nicht etwa um einen \nAnspruch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Besoldung geht (BVerwG, Urt. v. \n30.10.2014 – 2 C 36/13 –, Rn. 7, juris). Denn ein Antragserfordernis ist für die gesetzliche \nBesoldung regelmäßig nicht vorgesehen. Sie steht dem Beamten aufgrund der \nBesoldungsgesetze zu, für deren Vollzug der Haushaltsgesetzgeber jährliche Mittel \nbereitstellt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2008 – 2 C 42/08 –, Rn. 22, juris). \n \n\n- 19 - \n \n5. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Tetenz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-16/6-k-250-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-01-16/6-k-250-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365183","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.889864+00:00"}}