{"status":"available","doknr":"OLD365181","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-16","aktenzeichen":"6 K 247/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 247/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Weidemann und Richter Till sowie der ehrenamtlichen Richter John und \nKoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom ….2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid \nvom ….2012 verpflichtet, an den Kläger ab dem \n….2012 bis zum ….2017 eine Verwendungszulage \nnach § 46 BBesG a. F. in Höhe des jeweiligen \nmonatlichen Unterschiedsbetrages zwischen dem \n\n- 2 - \n- 3 - \njeweiligen dem Kläger gewährten Grundgehalt nach \nder Besoldungsgruppe A 11 und dem entsprechenden \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zu zahlen \nund die Beträge jeweils pro rata ab Rechtshängigkeit \nmit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu \nverzinsen. \n \nIm Übrigen wird das Verfahren eingestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, soweit er \nseine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt \ndie Beklagte die Kosten des Verfahrens. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere \nTeil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage für die \nWahrnehmung höherwertiger Aufgaben seit dem ….2012 bis zum ….2017. \n \nDer am ….1969 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten. Mit \nWirkung zum ….2004 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) \nernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum ….2011 zum Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum war er wie folgt \neingesetzt: \n \n• \n….2005 bis ….2008: Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei (WV 105 W) \n• \n….2008 bis ….2008: Elternzeit \n• \n….2008 bis ….2009: Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei (WV 105 W) \n• \n….2009 bis ….2011: Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei (WV 145) \n• \n….2011 bis ….2012: Elternzeit \n• \n….2012 bis ….2016: Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei (WV 145) \n• \n….2016 bis ….2017: Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei (WS 115) \n• \n….2017 bis ….2017: Sachbearbeiter PE Nautische Ermittlung/Schiffsüberwachung \n(E22-27, alt WV 14-22) \n• \nSeit ….2017: Sachbearbeiter Nautische Ermittlung/Bootdienst (E 09-51) \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie bis zum ….2017 durch den Kläger innegehabten Funktionsstellen wurden von der \nBeklagten mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet, die danach zugewiesenen \nDienstposten mit einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 11. \n \nIm Jahre 2011 beantragte der Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung eines \nhöherwertigen Amtes. Er begründete dies damit, dass er seit ….2005 Aufgaben \nwahrnehme, die im Stellenplan mit der Bewertung A 12 versehen sein. \n \nDiesen Antrag lehnte die Polizei Bremen mit Bescheid vom ….2012 ab, wogegen der \nKläger am ….2012 Widerspruch einlegte. \n \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ….2012 durch den Senator für \nInneres und Sport zurückgewiesen. Der Kläger werde zwar höherwertig eingesetzt, eine \nZulage stehe ihm aber dennoch nicht zu. Die Funktion des „Teamleiters Einsatzdienst \nWasserschutzpolizei“ (WV 105 W) sei ihm nicht vorübergehend vertretungsweise \nsondern dauerhaft nach einer Ausschreibung und einem Auswahlverfahren übertragen \nworden. Dies gelte auch für die Funktion WV 145, da bei diesem Wechsel nur eine \norganisatorische Änderung vorgenommen worden sei. \n \nWeiterhin liege zwar eine mehr als 18-monatige Wahrnehmung einer höherwertigen \nAufgabe vor. Insbesondere sei die Elternzeit nicht als Unterbrechung zu werten, \nallerdings auch nicht als abgeleistete Dienstzeit. Dennoch könne keine Zulage gewährt \nwerden, da aufgrund des in Bremen praktizierten Modells der sog. „Topfwirtschaft“ die \nhaushaltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. \n \nZudem hätten die für die Gewährung einer Zulage notwendigen laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen erst ab dem ….2012 vorgelegen. Vom ….2005 bis zum ….2011 \n(richtig: ….2011) habe der Kläger als Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 \nAufgaben eines höherwertigen Amts der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen. Da \neine Sprungbeförderung von A 10 auf A 12 nicht möglich sei, fehle es für diese Zeit an \nder Beförderungsreife. Vom ….2011 (richtig: ….2011) an habe der Kläger diese \nAufgaben dann als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) wahrgenommen. \nDa eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung unzulässig \ngewesen \nsei, \nhabe \ndie \nBeförderungsreife \nfür \neine \nErnennung \nzum \nPolizeihauptkommissar, \nBesoldungsgruppe \nA 12, \nerst \nam \n….2012 \nvorgelegen. \nAnsprüche vor dem ….2008 seien verjährt. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nHiergegen hat der Kläger am ….2012 Klage erhoben. Diese wurde zunächst unter dem \nAktenzeichen 6 K 874/12 geführt. Mit Beschluss vom ….2013 wurde bis zu einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 2 C 16/13 das \nRuhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Entscheidung ergangen ist, wird das \nVerfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt. \n \nZur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem \nVerwaltungsverfahren \nund \nträgt \nergänzend \nvor. \nInsbesondere \nliege \neine \nVakanzvertretung vor, so dass die höherwertigen Aufgaben nur vorübergehend \nvertretungsweise übertragen worden sein. Er äußert daneben Bedenken gegen das \nModell der „Topfwirtschaft“ und vertritt die Ansicht, die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Zulagengewährung lägen vor. \n \nNachdem der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Zulage ab dem ….2006 begehrt hat, \nbeantragt er in der mündlichen Verhandlung nur noch \n \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n….2012 \nund \nderen \nWiderspruchsbescheid vom ….2012 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, an den Kläger ab dem ….2012 bis zum ….2017 eine \nStellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem \njeweiligen dem Kläger gewährten Grundgehalt und dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe A 12 zu zahlen und die Beträge jeweils pro rata ab \nRechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu \nverzinsen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom ….2012. Der \nZulagengewährung stehe entgegen, dass dem Kläger die Dienstposten nicht \nvorübergehend vertretungsweise übertragen worden seien. Auch liege eine 18-monatige \nununterbrochene Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 BBesG a. F. nicht vor, wenn \ndie Vakanzvertretungszeiten auf verschiedenen Dienstposten erfolgt seien. Zudem finde \nder Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Anwendung. \n \nDarüber hinaus trägt die Beklagte vor, in Bezug auf die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen müsse zunächst die Zahl der Anspruchsberechtigten ermittelt werden. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Überprüfung, welche Beamten im Bereich der Polizei Bremen ab welchem Zeitpunkt \ndie Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage erfüllen, falle \nunvorhergesehen aufwendig aus. Es sei eine genaue Prüfung der Personalakte der \nBeamten von Nöten, die auf einem gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten \nDienstposten eingesetzt sind. Festzustellen sei, \n• \nwelche Beamten überhaupt in Betracht kämen; \n• \ndas jeweilige Beschäftigungsvolumen; \n• \ndie jeweilige Besoldungsgruppe; \n• \ndie Besetzung der jeweiligen Funktionsstellen (Zeitpunkt der Besetzung und \nZeitraum); \n• \njeweilige Stellenbewertung entsprechend der besetzten Funktionsstelle; \n• \njeweils zur Verfügung stehende Planstellen je Monat. \n \nSie hat Tabellen vorgelegt, aus denen sich die Höhe des monatlichen Zulagenanspruchs \nfür die Besoldungsgruppe A9 für das Jahr 2008 ergeben soll. Auch wenn diese Übersicht \nnicht vollständig sei, werde deutlich, dass es angesichts des Verhältnisses von \nAnspruchsberechtigten und jeweils freien Planstellen ausgeschlossen sei, dass den \nAnspruchsberechtigten eine volle Zulage zugestanden hätte. In der Tabelle sei allerdings \nnicht \nberücksichtigt \nworden, \nob \ndie \ninnegehabten \nDienstposten \nder \nals \nanspruchsberechtigt eingestellten Beamten evtl. gebündelt nach A 9/ A 10 bewertet \nworden \nsein. \nZudem \nsei \ngerichtsbekannt, \ndass \ndie \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen nicht vorlägen, da die Anzahl der Stellenunterdeckungen durch \nBeförderungen nicht beseitigt worden sei. Bezüglich weiterer Darlegungen verwies sie \ndarauf, sie sei derzeit nicht in der Lage, eine vollständige Übersicht aller \nanspruchsberechtigten Beamten aufzustellen, da der hierfür erforderliche Personalbedarf \nvon 5,5 Vollzeitstellen weder in der Vergangenheit zur Verfügung gestanden habe noch \naktuell. Da unterschiedliche Auffassungen zu den Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, \nmüsse \nzunächst \nfür \nalle \nAnspruchsinhaber \ngeklärt \nsein, \nob \ndie \nAnspruchsvoraussetzungen vorlägen. Insbesondere sei hinsichtlich des durch die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformten Merkmals der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen zu klären, ob diese Rechtsprechung auch vorliegend uneingeschränkt \ngelten würde. Auch liege ihr eine umfassende datenmäßige Erfassung der Bewertung der \njeweils von den einzelnen Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen Dienstposten nicht \nvor. Diese sei jedoch jeweils zu ermitteln, weil ein Wechsel auf einen Dienstposten mit \neiner anderen Bewertung häufig einen Zulagenanspruch wieder entfallen ließe. Die \nBeklagte werde angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \nentsprechenden aufwendigen Ermittlungen absehbar vornehmen müssen. Mit Blick auf \n\n- 6 - \n- 7 - \nden sich dann ergebenden Aufwand sei es aus ihrer Sicht aber erforderlich, zuvor die \nrechtlichen Grundlagen dem Grunde nach rechtskräftig festzustellen. \n \nDas Gericht hat die Beklagte zunächst im März 2015 aufgefordert, binnen zwei Monaten \nfür den jeweiligen Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich die Anzahl \nder Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der \nentsprechenden Wertigkeit monatsweise zu benennen. Mit weiterem Schriftsatz vom \n06.04.2017 teilte das Gericht ihr mit, dass es die bis dahin beispielhaft vorgelegten \nBerechnungsbögen zur Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 in Teilen für nicht \nschlüssig halte. Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, die Anspruchsberechtigten und \nPlanstellen monatlich darzulegen und auf die Gefahr hingewiesen, im Falle einer \nmangelhaften Darlegung zur Zahlung voller Verwendungszulagen verurteilt zu werden. \nMit Schriftsatz vom 19.07.2017 erfolgte an die Beklagte erneut ein gerichtlicher Hinweis, \ndass eine volle Verurteilung in Betracht komme, wenn die Beklagte – bei Vorliegen der \nsonstigen Voraussetzungen – weiterhin keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich \nmöglicher Einschränkungen bezüglich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und \neiner sich daraus evtl. ableitenden Notwendigkeit der Quotelung in Bezug auf den \nAnspruch des Klägers erbringen werde. Schließlich hat das Gericht die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 07.12.2017 aufgefordert, in den Fällen, in denen es auf die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen ankommt, die Dienstpostenbewertungen der \npotentiell Anspruchsberechtigten vorzulegen sowie die Anzahl der dem etatisierten \nVerwaltungsbereich zugewiesenen Planstellen nach A 10, A 11 und A 12 für die Jahre \n2008 bis 2017 bis zum 31.12.2017 darzulegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstrands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Akten und die Generalakte „Verwendungszulage“ verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n1. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag reduziert hat, handelt \nes sich um eine teilweise Klagerücknahme. Das Verfahren wird insoweit gemäß § 92 \nAbs. 1 und 3 VwGO eingestellt. \n \n2. Dem Kläger steht die beantragte Verwendungszulage vom 01.12.2012 bis zum \n09.04.2017 zu, bis auf die Zeiten, in den er sich in Elternzeit befand. Die angegriffenen \n\n- 7 - \n- 8 - \nBescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n \nGrundlage des Anspruchs auf Verwendungszulage war bis zum 31.12.2016 § 1 Abs. 2 \nBremBesG vom v. 05.05.1999 (Brem.GBl. 1999, 55, 152, 179) iVm. § 46 BBesG in der \nbis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). Ab dem 01.01.2017 \nfolgt der Anspruch aus § 79 BremBesG vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, 924) iVm. § 46 \nBBesG a. F.. \n \na. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage lagen seit ….2012 und \nbis ….2017 vor. Dem Kläger waren in dieser Zeit seit mehr als 18 Monaten \nununterbrochen vorübergehend vertretungsweise Aufgaben eines höherwertigen Amtes \nübertragen \nworden \n(dazu \naa.). \nZudem \nerfüllte \ner \ndie \nlaufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung eines Statusamtes der Wertigkeit des \nwahrgenommen Funktionsamtes (dazu bb.). Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nlagen vor (dazu cc.). \n \naa. Ein höherwertiges Amt ist jedes Amt, welches in der Bewertung über dem Statusamt \ndes Beamten liegt. Dem Kläger war im gesamten vom seinem Klageantrag umfassten \nZeitraum mit der Verwendung als „Teamleiter Einsatzdienst Wasserschutzpolizei“ ein \nhöherwertiges Amt übertragen worden, da diese Funktionsstelle nach A 12 bewertet ist \nund er sich lediglich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 befand. \n \nDie Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgte durch den Kläger jeweils auch \nvorübergehend vertretungsweise iSv. § 46 BBesG a.F.. In den von diesem erfassten \nFällen einer Vakanzvertretung werden die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch \ndann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für \neinen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Ob \ndie Übertragung zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder \n„endgültig“ bezeichnet worden ist, ist unerheblich. Die einen Zulagenanspruch \nbegründende Vakanzvertretung erfasst damit alle Fälle, in denen es bezogen auf die dem \npotentiell Anspruchsberechtigten übertragene Funktionsstelle an einem Stelleninhaber \nmit dem der Funktionsstelle entsprechenden Statusamt fehlt. Dagegen wird in Fällen der \nVerhinderungsvertretung, d.h. wenn der fragliche Funktionsstelle schon einem \nPlanstelleninhaber zugewiesen wurde, dieser jedoch diese Stelle nicht tatsächlich \nwahrnimmt, keine Zulage gewährt. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden dann \nnämlich bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten \nStelleninhabers benötigt. Die Vakanzvertretung endet erst mit der funktionsgerechten \n\n- 8 - \n- 9 - \nBesetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden \nStatusamt in eine freie Planstelle eingewiesen und ihm das fragliche Funktionsamt \nübertragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. 10 ff.). \n \nVorliegend waren die mit dem Kläger besetzten Funktionsstellen während seiner \nDienstzeit auf diesen soweit ersichtlich nicht mit den Stellen dem Statusamt nach \nentsprechenden Beamten besetzt. Es lag damit für diese Zeiträume jeweils eine \nvorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung vor, da eine Vakanzvertretung vorlag. \n \nbb. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen beim Kläger ab ….2012 vor. Diese \nsind gegeben, wenn einer Beförderung des potentiell Anspruchsberechtigten in ein der \nBewertung des wahrgenommenen Funktionsamtes entsprechendes Statusamt keine \nlaufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er also „beförderungsreif“ ist. \nSolange eine Beförderung in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine \nZulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht gewährt werden. Dies ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut der Norm und wird auch von deren Sinn und Zweck bestätigt. Maßgeblich \nfür die Bestimmung der Beförderungsreife sind allein die Bestimmungen des \nLaufbahnrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 4. 2011 − 2 C 30/09, juris Rn. 22ff.). \n \nBis zum ….2011 lag keine Beförderungsreife vor, da der Kläger sich in einem Statusamt \nder Besoldungsgruppe A 10 befand, seine Funktionsstelle jedoch nach A 12 bewertet \nwurde. Eine Beförderung in das entsprechende Statusamt unter Auslassung des \nDurchlaufens des Statusamtes nach A 11 ist im Laufbahnrecht nicht vorgesehen. \n \nVor dem ….2012 lag ebenfalls keine Beförderungsreife vor, weil der Kläger auch nach \nseiner Beförderung in ein Statusamt nach Besoldungsgruppe A 11 mit Wirkung zum \n….2011 zunächst noch nicht alle weiteren Voraussetzungen für eine Beförderung in ein \nStatusamt nach A 12 und damit seinem Funktionsamt entsprechend erfüllte. Er musste \nerst die gesetzlich vorgesehene Wartezeit von 12 Monaten sowie eine Erprobungszeit \nvon sechs Monaten auf dem höherbewerteten Dienstposten abwarten, bevor eine \nBeförderung in ein Statusamt nach A 12 laufbahnrechtlich möglich gewesen wäre (siehe \n§ 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG bzw. § 9 Abs. 1 BremLVO sowie § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG \nbzw. § 8 Satz 2 BremLVO). \n \ncc. Der Kläger hatte am ….2012 bereits über 18 Monate ununterbrochen höherwertige \nAufgaben wahrgenommen, da er dies spätestens seit der Übertragung des \nDienstpostens \ndes \n„Teamleiters \nEinsatzdienst \nWasserschutzpolizei \n(WV 105 W)“ vom ….2005 an tat. Die zwischenzeitlichen erfolgten Zeiten der Elternzeit \n\n- 9 - \n- 10 - \nstellten keine Unterbrechung dar (ebenso VG Berlin, Urt. v. 29.05.2013 – VG 26 K \n493/17, juris). \n \nBei der dahingehenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der ununterbrochenen \nWahrnehmung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht auf die Wahrnehmung \neines speziellen Dienstpostens sondern nur auf die einer höherwertigen Tätigkeit an sich \nankommt. Entscheidend ist die Dauer der höherwertigen Verwendung (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 10.12.2015 – 2 C 28/13, juris Rn. 13). Der Begriff der „Wahrnehmung“ in § 46 BBesG \na. F. ist somit auf die grundsätzliche Übertragung höherwertiger Aufgaben zu beziehen \nund soll lediglich dazu führen, dass nur dann eine Zulage zu gewähren ist, wenn die \nhöherwertiger Aufgaben tatsächlich über einen längeren Zeitraum ausgeführt werden und \nsich mithin diese Verwendung aus Sicht des Beamten als „seine“ Verwendung verfestigt. \nSo wird ein „Ansammeln“ von Zeiten durch lediglich kurzzeitige Übertragungen \nhöherwertiger Aufgaben vermieden, die von statusamtsadäquaten Verwendungen \nunterbrochen werden. \n \nDie höherwertige Verwendung wird durch die Elternzeit nicht beendet sondern nur für \neinen bestimmten Zeitraum suspendiert (vgl. zu entsprechenden Wirkung der Elternzeit \nim Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht, AP BErzGG § 15 Nr. 43). Die Situation ähnelt der \neines Erholungsurlaubs oder einer Erkrankung, welche nicht als Unterbrechung der \nAufgabenwahrnehmung anzusehen sind (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. \n2014, § 46 Rn. 3). Auch während dieser Zeiten führt der Beamte die höherwertige \nAufgabe nicht tatsächlich aus, wird dies jedoch in Zukunft aller Voraussicht nach wieder \ntun und bleibt der entsprechenden Funktionsstelle faktisch grundsätzlich zugeordnet. \nEine relevante Unterbrechung ist daher erst dann anzunehmen, wenn der höherwertige \nEinsatz in einer Weise beendet wird, welche die von § 46 BBesG a. F. als Abweichung \nvom Normalfall gesehene Verwendung über dem eigenen Statusamt aufhebt. In der \nRegel wird dies eine Verwendung in einem statusentsprechenden Funktionsamt sein, \nalso dann, wenn dem Beamten wieder ein seinem Statusamt adäquates Amt zugewiesen \nwird. Wird hingegen lediglich gar keine Aufgabe mehr ausgeführt ist dies zumindest dann \nnicht als Unterbrechung zu werten, wenn wie im hiesigen Fall eine Rückkehr auf die \nFunktionsstelle nach der Elternzeit vorgesehen ist und später auch tatsächlich erfolgt. \nDem Beamten bleibt dann die grundsätzliche Zuordnung zum höherwertigen \nDienstposten erhalten. \n \nDiese Auslegung kann sich auch auf den Sinn und Zweck der Norm stützen. Dieser \nbesteht in einem Dreiklang: Dem Beamten soll ein Anreiz geboten werden, einen \nhöherwertigen \nDienstposten \nvertretungsweise \nzu \nübernehmen, \ndie \nerhöhten \n\n- 10 - \n- 11 - \nAnforderungen des wahrgenommenen Amtes sollen honoriert werden und der \nVerwaltungsträger soll davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen \noder anderen \"hausgemachten\" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der \nÄmterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C \n16.13, juris Rn. 15). Für die Anreiz- und Honorierungsfunktion macht es keinen \nUnterschied, ob der Beamte in Elternzeit geht, um danach wieder auf einen \nhöherwertigen Dienstposten zurückzukehren. Weder die Bereitschaft, höherwertige \nAufgaben wahrzunehmen noch die Notwendigkeit, die entsprechenden über den \nAnforderungen des eigenen Statusamts liegenden Dienstleistungen zu honorieren, \nwerden durch die Elternzeit beeinflusst. \n \nDie Auslegung, dass Zeiten der Elternzeit nicht als Unterbrechungen gelten, ist zudem \ndeshalb anderen Auslegungsmöglichkeiten vorzuziehen, weil nur diese nicht in Konflikt \nmit europarechtlichen Vorgaben gerät und diesen zudem zu effektiver Wirksamkeit \nverhilft. \n \n§ 5 Nr. 2 der am 18.06.2009 geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über \nden Elternurlaub (im Folgenden: überarbeitete Rahmenvereinbarung), die im Anhang der \nRL \n2010/18/EU \ndes \nRates \nvom \n08.03.2010 \nzur \nDurchführung \nder \nvon \nBUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten \nRahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der RL 96/34/EG \n(ABl. 2010 L 68, ABLEU Jahr 2010 L Seite 13) wiedergegeben ist, sieht vor, dass „[d]ie \nRechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei \nwar zu erwerben, […] bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen [bleiben].“ Die \nüberarbeitete Rahmenvereinbarung ist auch auf Beamte anzuwenden (vgl. EuGH \n(2. Kammer), Urt. v. 07.09.2017 – C-174/16 (H/Berlin), Rn. 34). Daraus folgt ein \nsubjektives Recht des Beamten, im Anschluss an die (dort als Elternurlaub bezeichnete) \nElternzeit im Hinblick auf die Rechte aus dem Beamtenverhältnis bzw. diejenigen Rechte, \ndie der Beamte dabei war, zu erwerben, nicht schlechter zu stehen, als zuvor. Es soll \nverhindert werden, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleitete Rechte verloren \ngehen oder beschnitten werden. Ziel ist es zu gewährleisten, dass sich der Betroffene im \nAnschluss an den Elternurlaub hinsichtlich dieser Rechte in derselben Situation befindet \nwie zu dessen Beginn (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 37). \n \nDer Begriff der „Rechte“, die der Arbeitnehmer erworben hatte oder dabei war zu \nerwerben ist nicht restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 43f.). Er kann daher \nauch Positionen enthalten, die im deutschen Recht noch nicht unter diesen Begriff zu \nfassen wären. Die geschützten Rechte sind weit zu verstehen und umfassen alle \n\n- 11 - \n- 12 - \nunmittelbar oder mittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Rechte und \nVorteile in Form von Bar- oder Sachleistungen, auf die der Beamte gegenüber dem \nDienstherrn zu Beginn des Elternurlaubs Anspruch hat (EuGH, a. a. O., Rn. 51). \n \nZu diesen Rechten gehört auch der Anspruch auf eine Zulagengewährung aus § 46 \nBBesG a. F.. Diesen war der Kläger zu Beginn seiner jeweiligen Elternzeiten dabei zu \nerwerben bzw. hatte ihn bereits erworben, indem er mit der ununterbrochenen \nWahrnehmung \neiner \nhöherwertigen \nTätigkeit \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nZulagengewährung schuf. Eine Auslegung, die dazu führen würde, dass die Elternzeit als \nUnterbrechung der Wahrnehmung zu werten wäre, würde dem Kläger mit Blick auf den \nErwerb eines Anspruchs auf eine Zulage schlechter stellen, als er ohne die \nWahrnehmung seiner Elternzeit stünde. Dies verstieße gegen § 5 Nr. 2 der \nüberarbeiteten Rahmenvereinbarung. \n \nZudem wäre eine solche Auslegung geeignet, einen Beamten, der sich in der Lage des \nKlägers befindet, davon abzuhalten sich für eine Inanspruchnahme der Elternzeit zu \nentscheiden, nur um sich seinen Zulagenanspruch zu erhalten bzw. diesen nicht durch \neine Verlängerung der Wartezeit nach hinten zu verschieben. Dies würde die \nWirksamkeit des durch § 5 Nr. 2 der überarbeitete Rahmenvereinbarung gewährleisteten \nRechts beeinträchtigten (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 54). § 46 BBesG a. F. ist daher als \ninnerstaatliches \nRecht \nsoweit \nwie \nmöglich \nanhand \nder \nüberarbeiteten \nRahmenvereinbarung auszulegen. Dies ist vorliegend möglich (vgl. oben) und vermeidet \ndie Konsequenz einer Nichtanwendung der Vorschrift (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 66, 70). \n \ndd. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zulagengewährung haushaltsrechtliche \nGründe entgegenstehen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung \ndes \nhöherwertigen \nAmtes \nsind \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, erfüllt, wenn der \nBeförderung \ndes \nbetreffenden \nBeamten \nkein \nhaushaltsrechtliches \nHindernis \nentgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des \njeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, Beschl. v. 29.12. 2014 – 2 B \n110/13 –, Rn. 10, juris). \n \n§ 46 Abs. 2 BBesG a.F., wonach die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der \nBesoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, spricht nicht \ngegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es – wie hier – an \n\n- 12 - \n- 13 - \neiner festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt (sog. \n„Topfwirtschaft“). Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von \nDienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus \ndem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle \nAnspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff \nder „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die \nauf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. \nDiese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG \na.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § \n46 Abs. 2 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag \nfür alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der \nidentischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen \nandererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine \nEinschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der \nRegelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine \nteleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm \nauch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und \nVersorgungsrecht möglich und geboten (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, \nBVerwGE 150, 216-225; Rn. 20, juris). \n \nÜbersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen \nder entsprechenden Wertigkeit kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a.F. ergebende \nDifferenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem \nGrundgehalt \nder \nBesoldungsstufe, \ndie \nder \nWertigkeit \ndes \nwahrgenommenen \nFunktionsamtes \nentspricht, \nnur \nanteilig \ngezahlt \nwerden. \nDie \nAnreiz- \nund \nHonorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen \nZulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen \nTeil \nder \nAnspruchsberechtigten \nerreicht \nwerden. \nEs \nist \ndeshalb \nfür \nden \nAnspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden \nWertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der \nAnspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die \nAnspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, \nErreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf \neinen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). \nHinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte \nPlanstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, Versetzung) oder \nbislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, Versetzung). \n\n- 13 - \n- 14 - \nTeilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote \nzu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem \nMonat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr \nAnspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage nicht monatlich im Voraus gezahlt \nwerden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem \nBeginn des Monats ermittelbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, a.a.O. Rn. \n22). \n \nDie Frage, ob und in welcher Anzahl für den beantragten Zulagenzeitraum freie \nPlanstellen für die Zahlung einer Zulage zur Verfügung standen und wie viele \nAnspruchsberechtigte diesen gegenüberstanden, konnte nicht aufgeklärt werden. Da \nsowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast dahingehend bei der Beklagten liegen, \ngeht das Gericht im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beklagten davon aus, dass im \nBereich der personalführenden Stelle im streitbefangenen Zeitraum eine ausreichende \nAnzahl von besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden gewesen ist. \n \n(1) Hinsichtlich des Fehlens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen war grundsätzlich \ndie Beklagte aufgefordert, den Prozessstoff umfassend und konkret vorzutragen, da \ndiese Fragen in ihre Sphäre fallen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. \nAufl. 2016, § 86 Rn. 11). Ihre Darlegungslast dahingehend folgt aus § 86 Abs. 1, 2. \nHalbsatz VwGO, der den Beteiligten des Verfahrens prozessuale Mitwirkungspflichten \nauferlegt. Es war der Beklagten bezüglich der Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens \nder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abzufordern und zumutbar, dazu substantiiert \nvorzutragen. Es handelt sich um Vorgänge, die ihr bekannt sein müssen, da jede Form \nder Stellenbewirtschaftung eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation \nverlangt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2017 – 8 A 423/16, juris Rn. 15). Sie hat auch \nselbst eingeräumt, mit der Darlegung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des \nAnspruchs belastet zu sein. Dennoch hat sie es trotz mehrerer gerichtlicher \nAufklärungsverfügungen seit dem Jahr 2015 nicht vermocht, dem Gericht die Anzahl aller \nanspruchsberechtigten Polizeibeamten mitzuteilen. \n \nDer von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für die Ermittlung der \nanspruchsberechtigten Beamten für den Zeitraum 2008 bis 2017 und evtl. bestehende \nUnsicherheiten ihrerseits, wie die Anspruchsberechtigten zu bestimmen sind, führen nicht \ndazu, dass die vom Gericht geforderte Darlegung unzumutbar würde. Zunächst ist \nfestzuhalten, dass es ihr uneingeschränkt obliegt, die für eine den gesetzlichen \nBestimmungen entsprechende Besoldung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. \nSie hat die hierfür nötigen Daten bereitzuhalten und wenn erforderlich zu ermitteln, und \n\n- 14 - \n- 15 - \nzwar unabhängig davon, ob die zu besoldenden Beamten gegen ihre festgesetzte \nBesoldung klagen oder nicht. Was die Ermittlung der Anspruchsberechtigten betrifft, so \nmuss die Beklagte grundsätzlich selbst in der Lage sein, die dazu ergangene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auszuwerten und anzuwenden. Die \nrechtlichen Voraussetzungen der Ermittlung werden nach Ansicht des Gerichts dort \nhinreichend deutlich. Sie sind nicht so komplex, als dass sich hier besondere rechtliche \nProbleme stellen würden, die über dem Maß der bei Besoldungsfragen ohnehin \nauftretenden Schwierigkeiten liegen. Lediglich die praktische Handhabung ist aufwendig. \n \nDie Beklagte hat auch keine konkreten Nachfragen zu Konstellationen gestellt, in denen \nihr eine Einbeziehung bestimmter Beamter in den Kreis der Anspruchsberechtigten \nzweifelhaft erschien. Zudem war sie bereits in ihren ursprünglichen Bescheidungen in der \nLage, die Voraussetzungen eine Verwendungszulage für den Einzelfall zu prüfen. Die \ndamals von ihr zur Grundlage der Ablehnung gemachten Punkte (fehlende \nvorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung des höherwertigeren Amtes / generelles \nFehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in der „Topfwirtschaft“) sind \nmittlerweile höchstrichterlich geklärt und stehen auch in Bezug auf den Kläger nicht im \nStreit. Einer abschließenden Bewertung ihrer Berechnungsmethode durch das Gericht \nbedurfte es zur Ermittlung der aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nhinreichend klar zu Tage tretenden Grundlagen der Berechnung – also der monatlichen \nZahl der Anspruchsberechtigten und der monatlichen Anzahl der freien Planstellen im \nAnspruchszeitraum – nicht. Diese hätte die Beklage darlegen müssen und können. \n \nDie Beklagte war bis zur mündlichen Verhandlung und auch in dieser nicht in der Lage, \ndie Zahl der Anspruchsberechtigten konkret zu nennen und diese über die fraglichen \nZeiträume hinweg in Bezug zu den freien Planstellen zu setzen. Aus der zuletzt \nvorgelegten \nexemplarischen \nTabelle \naller \nanspruchsberechtigten \nBeamten \nder \nBesoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 war nicht zu entnehmen, dass im Fall des \nKlägers die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine volle Zulage nicht vorliegen. \nDer Kläger gehört schon nicht zum Kreis der A 9-Beamten, sondern hat ein Statusamt \nder Besoldungsgruppe A 11 inne. Zudem wiesen die vorgelegten Aufstellungen \nUnklarheiten auf. Die zuletzt vorgelegte Tabelle war schließlich selbst nach Ansicht der \nBeklagten unzutreffend, da sie etwaige Dienstpostenbündelungen bei der Ermittlung der \nAnzahl der Anspruchsberechtigten außer Acht gelassen hat (vgl. zu den Auswirkungen \nvon gebündelt bewerteten Dienstposten auf eine Verwendungszulage: BVerwG, Beschl. \nv. 23.06.2005 – 2 B 106/04, juris Rn. 7). \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nEbenso wenig konnte der Vortrag der Beklagten genügen, es sei gerichtsbekannt, dass \nbei der Polizei Bremen erheblich mehr Beamten höherwertig eingesetzt würden, als \ndementsprechende Planstellen vorhanden seien. Dies mag so sein, jedoch musste die \nBeklagte dennoch konkret dazu vortragen, wie sich dies zahlenmäßig und über die \ngeltend gemachten Anspruchszeiträume hinweg darstellte, da ansonsten die notwendige \nkonkrete Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht möglich ist. Behauptungen, die \neinen (vollen) Anspruch lediglich zweifelhaft erscheinen lassen, genügen den \nAnforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht. \n \nEs war der Beklagten keine weitere Zeit zuzubilligen, um die Prüfung der \nAnspruchsberechtigten umfassend vorzunehmen und so die haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen im konkret zu entscheidenden Fall (erstmalig) zu prüfen. Ihr stand dazu \neinerseits ein hinreichend langer Zeitraum zur Verfügung. Seit dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C \n16.13, juris) war geklärt, dass auch im Falle einer Stellenbewirtschaftung im Rahmen \neiner „Topfwirtschaft“ grundsätzlich eine Verwendungszulage zu zahlen ist. Der \nBeklagten musste ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass dieser Anspruch hier und auch in \nvielen weiteren zum größten Teil noch gar nicht zur Klage gelangten Fällen neu zu prüfen \nwar, und zwar von Amts wegen. Dennoch vergingen bisher über drei Jahre, ohne dass \ndie Beklagte dies nachhaltig in Angriff nahm. Dabei ist erneut hervorzuheben, dass sie \ndies seit Ende 2014 nicht nur dem Kläger, sondern allen anspruchsberechtigten Beamten \nschuldete, insbesondere innerhalb der Polizei Bremen, deren spezielle dahingehende \nLage der Beklagten bekannt war. Bezogen auf das hiesige Verfahren hat das Gericht sie \nmehrfach aufgefordert, ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht für die Ermittlung des \nVorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bzw. der Höhe des eingeklagten \nAnspruchs auf eine Verwendungszulage nachzukommen. Es hat die Beklagte erstmals \nim März 2015 zu einer Darlegung der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der \nbesetzbaren Planstellen aufgefordert. Diese und auch die späteren Aufforderungen \nführten \nindes \nnicht \ndazu, \ndass \ndie \nBeklagte \ndie \nnötigen \numfassenden \nSachverhaltsermittlungen vornahm oder konkret versuchte, die dazu erforderlichen Mittel \nbereitzustellen. \n \nAndererseits hat die Beklagte auch in ihren letzten Stellungnahmen nicht erkennen \nlassen, dass sie nunmehr in absehbarer Zeit beabsichtigt, die nötigen Daten zu erheben. \nZwar hat sie grundsätzlich eingeräumt dies tun zu müssen, jedoch zugleich wiederholt, \ndass erforderliche Personal dafür sei in der Vergangenheit und auch aktuell nicht \nvorhanden. Dies mag einer Erfüllung der ihr zufallenden Darlegungslast für sie praktisch \nerschweren, führt aber nicht dazu, dass sie von dieser befreit würde oder ihr ein \n\n- 16 - \n- 17 - \nunbegrenzter Zeitraum zur Ermittlung zuzubilligen wäre. Eine verbindliche Zusage zur \nErhebung der entsprechenden Daten hat die Beklagte nicht gemacht und auch keinen \nabsehbaren Zeithorizont hierfür benannt. Die von ihr wiederholt angesprochenen \nangeblich offenen Fragen, welche vor einer Ermittlung durch das Gericht zu klären sein \nsollen, hat sie weder konkret benannt, noch wäre das Gericht in der Lage, die \nVoraussetzungen einer Zulagengewährung für alle denkbaren Fälle rechtskräftig über \nden hiesigen Einzelfall hinaus festzustellen. An dieser Stelle muss zudem wiederholt \nwerden, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit bei der Erstellung ihrer \nablehnenden Bescheide noch in der Lage sah, das bestehende Recht anzuwenden. \nSeitdem ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sogar in vielen Fragen eine \nweitere Konkretisierung und Vereinfachung eingetreten. Warum diese evtl. nicht \nanwendbar sein sollte, hat die Beklagte nicht dargelegt. \n \nSchließlich waren auch keine weiteren Ermittlungen über die bereits erfolgten \nNachfragen hinaus anzustellen (im Ergebnis ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2017 – \n8 A 423/16, juris). Auch wenn es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten \nVerwaltungsprozess grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, den maßgeblichen \nSachverhalt zu ermitteln, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich \nseine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist \ndiese Pflicht nicht unbegrenzt. Insbesondere kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht \ndie Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 30.01.2013 – 9 C 11/11, juris Rn. 28). Dies greift vorliegend auch deshalb, weil die \nAnnahme des nicht oder nur teilweisen Vorliegens der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Beklagte günstig ist. Unterlässt ein Beteiligter substantiierte \nAngaben zu einem Sachverhalt, der ihm günstig wäre, ist das Gericht regelmäßig nicht \nzu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet (Breunig, in: BeckOK VwGO, 41. Ed. \nStand 01.04.2017, § 86 Rn. 48). Die Substantiierungspflicht gilt dabei in besonderem \nMaße für Umstände, die in die eigene Sphäre eines Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. \n11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15), wie im hiesigen Fall die Darlegung der Einzelheiten \nder Stellenbewirtschaftung. \n \n(2) Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer \nZulagengewährung in der Vergangenheit vorlagen, wirkt zum Nachteil der Beklagten. Die \nmaterielle Beweislast für das Fehlen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ als \nAusschluss- bzw. Begrenzungsvoraussetzung einer Zulagengewährung nach § 46 \nBBesG a. F. liegt bei ihr. Sie muss darlegen, warum der gesetzlich angenommene \nNormalfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16.13, juris Rn. 20) einer identischen \nZahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits und \n\n- 17 - \n- 18 - \ndamit einer vollen Zulagenzahlung im hiesigen Fall nicht gegeben sein soll. Allein das \nVorliegen einer „Topfwirtschaft“ rechtfertigt diese Annahme noch nicht (vgl. VG Leipzig, \nUrt. v. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Es handelt sich daher nach Auffassung \ndes Gerichts um eine Einwendung der Beklagten. \n \nDies ist auch aus dem Zweck der Regelung und dem dort erkennbaren grundsätzlichen \nRechtsgedanken und Gerechtigkeitsvorstellungen abzuleiten (ebenso VG Münster, Urt. v. \n07.07.2016 – 4 K 1085/12, juris Rn. 58 ff., 62, vgl. zum Maßstab W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, § 108, Rn. 13 f.). § 46 BBesG a. F. knüpft an den Grundsatz der \nfunktionsgerechten Besoldung an (Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, \n§ 46, Rn. 1), der grundsätzlich unabhängig von haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nist. Zudem war Ziel des Gesetzesprojektes, in dessen Rahmen auch § 46 BBesG \na. F. eingeführt wurde, die Leistungselemente bei der Bezahlung zu verbessern und das \nBezahlungssystem insgesamt nach den Gesichtspunkten Attraktivität und Flexibilität neu \nzu gestalten (BT-Drucks. 13/3994, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, \ndass der Gesetzgeber eine Norm schaffen wollte, bei der die Darlegung der \nVoraussetzungen des Anspruchs dem Anspruchsberechtigten strukturell unmöglich ist. \nEin \neinzelner \nBeamter \nkann \ngrundsätzlich \nkeine \nAussagen \nzu \ninneren \nVerwaltungsvorgängen machen, zu denen die Frage des Verhältnisses von freien \nPlanstellen und höherwertig eingesetzten anspruchsberechtigten Beamten und damit des \nVorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gehört (vgl. auch VG Leipzig, Urt. \nv. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Vielmehr bliebe ihm nur eine in der Regel \nunsubstantiierte Behauptung aufzustellen. Die Verwaltung hätte es in der Hand, durch \nbloße Nichtreaktion in einem Verwaltungsprozess den Anspruch zu vereiteln, da nach \nwohl herrschender Meinung die bloße Sachaufklärungs- oder Beweisvereitelung nicht zu \neiner Beweislastumkehr führt (vgl. zum Maßstab W.-R. Schenke, a.a.O., § 108, Rn.13a). \n \nZudem liegt die Einschränkung der Gewährung der Zulage ausschließlich im öffentlichen \nInteresse und dient, zusammen mit dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend \nvertretungsweise“, der Vermeidung von Mehrkosten und der Sicherstellung, dass die \nZulage aus vorhandenen Haushaltsmitteln bestritten werden kann (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 30/09, Rn.12). Dies lässt es gerecht erscheinen, auch die materielle \nBeweislast der öffentlichen Hand aufzuerlegen. \n \nb. Dem Anspruch des Klägers steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht \nentgegen. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL \n26/91 u. a.) entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 28.06.2011 – 2 C \n40.10) aufgegriffene Grundsatz bezieht sich auf Ansprüche, die über die gesetzlich \n\n- 18 - \n- 19 - \nvorgesehene Besoldung hinausgehen. Diese sollen vom Beamten stets zeitnah, mithin \nspätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sein, damit \nder Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das Erfordernis einer zeitnahen \nGeltendmachung soll aus dem gegenseitigen Treuverhältnis folgen, nach dem Beamte \nRücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. \n \nDer Kläger verlangt aber gerade keine von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung \nabweichenden Zahlungen sondern lediglich das, was ihm nach der geltenden \nGesetzeslage zugestanden hätte (ebenso in Bezug auf Ansprüche aus § 46 BBesG \na. F. VG Minden, Urt. 20.08.2015 – 4 K 3719/12, juris Rn. 35; VG Köln, Urt. v. 24.08.2016 \n– 3 K 2345/12, juris Rn. 75). Solche normativ geregelten Ansprüche werden vom \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht erfasst und sind daher nicht von einer \nAntragstellung abhängig (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 36/13, juris Rn. 7; OVG \nNRW, Urt. v. 27.10.2014 – 3 A 1217/14, juris Rn. 199 m. w. N.). Sein Begehren kann \ndurch bloße Rechtsanwendung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 2 \nC \n60.16, \njuris Rn. 17). \nAuch \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nin \nder \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung betont, dass bei Ansprüchen aus \nBesoldungsgesetzen gerade kein zeitnaher Antrag notwendig ist (BVerwG, Urt. v. \n13.11.2008 – 2 C 16/07, juris Rn. 21). Das die Berechnung des Anspruchs sich für die \nBeklagte aufgrund des von ihr gewählten Stellenbewirtschaftungssystems komplex \ndarstellt und sie aufgrund einer fälschlichen rechtlichen Interpretation ihrerseits in der \nVergangenheit davon ausging, im System der Topfwirtschaft müssten keine Zulagen \ngewährt werden, löste auf Seiten des Klägers keine Verpflichtung aus, sie durch einen \nzeitnahen Antrag in der Vergangenheit vor diesen sich aus dem Gesetz ergebenden \nForderungen zu schützen. \n \nc. Die beantragten Zinsen waren unter analoger Anwendung von § 291 BGB ab \nRechtshängigkeit zuzusprechen (vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 – 6 B \n80/04, juris Rn. 6). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n- 19 - \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Weidemann \ngez. 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