{"status":"available","doknr":"OLD365180","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-06","aktenzeichen":"6 K 2049/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 2049/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Twietmeyer und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter John \nund Koch ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2018 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \n \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nT a t b e s t a n d \nDie Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen. \n \nDer Kläger trat am ….2012 als Beamter auf Widerruf in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst der Beklagten ein und unterzeichnete am Tag seines Dienstantritts \ndas ihm ausgehändigte „Merkblatt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf der Freien \nHansestadt Bremen im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)“. In diesem \nMerkblatt heißt es: \n \n„[…] Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 \nBBesG) gewährt, dass \n \na) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften \nfestgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu \nvertretenden Grunde endet und \n \n[...] \n \nc) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von \nfünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst \n(§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. \n \nEine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten \nAnwärterbezüge zur Folge. \n \nDie Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den \nBetrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt. \n \nBei einem Ausscheiden nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf \nProbe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr \num ein Fünftel [...]“ \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom 07.07.2014 gab die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der \nbeabsichtigten \nEntlassung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis \nauf \nWiderruf \nwegen \ncharakterlicher Nichteignung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Wirkung vom \n04.08.2014 stellte sie den Kläger zudem vom Dienst frei. Auf den Antrag des Klägers, ihn \nzum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Dienst zu entlassen, verfügte die Beklagte mit \nBescheid vom 18.08.2014 die Entlassung mit Ablauf des 31.08.2014. \n \nMit Schreiben vom 17.03.2015 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass \nbeabsichtigt sei, gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. \nAugust 2006 geltenden Fassung die ihm unter Auflagen gezahlten Anwärterbezüge \nwegen Nichterfüllung dieser Auflagen zurückzufordern, soweit diese einen Betrag von \n383,47 Euro monatlich überstiegen, insgesamt ein Betrag von 14.767,52 Euro Brutto, und \ngab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nIn seiner Stellungnahme führte der Kläger aus, dass die Auflagen für die Rückzahlung \neines Teils der Anwärterbezüge unwirksam seien. Dies folge zum einen daraus, dass die \nBindungsdauer von fünf Jahren ab dem Ende der Maßnahme zu lang sei. Es handele \nsich dabei um eine Höchstdauer, die nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei. Ein \nderartiger Ausnahmefall sei jedoch nicht erkennbar. Zum anderen fehle es an einer \nratierlichen Kürzung der Rückzahlungsschuld. Er habe zudem auch einen Teil der \nBindungsfrist eingehalten. Die Unwirksamkeit folge auch daraus, dass nicht geregelt sei, \ndass die Rückzahlung von dem Beendigungsgrund abhängig ist. Ferner lege die \nBeklagte ihrer Berechnung einen „Freibetrag“ von 383,47 Euro zugrunde, welcher seit 17 \nJahren gleich geblieben sei. Im gleichen Zeitraum sei die Vergütung angestiegen, \nwährend eine erforderliche Anpassung des „Freibetrages“ an die allgemeine \nLohnentwicklung nicht stattgefunden habe. Die Auflagen seien durch die geänderte \nRechtsprechung nicht mehr zulässig. \n \nMit Bescheid vom 20.07.2015 forderte die Beklagte von dem Kläger gem. § 1 Abs. 2 \nBremBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung \ni. V. m. dem dem Kläger am ….2012 ausgehändigten Merkblatt einen Betrag von \n14.767,52 Euro zurück. Dem Kläger seien die Auflagen für die Gewährung der \nAnwärterbezüge aufgrund der Aushändigung des Merkblattes am ….2012 bekannt \ngewesen. Zudem liege aufgrund des antragsbedingten Ausscheidens aus dem \nbremischen öffentlichen Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeit eine Verletzung der \nAuflage i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG vor. Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung \nvorgebrachten Argumente bleibe es bei der Rückzahlungspflicht. Der Betrag in Höhe von \n14.767,52 Euro sei bis zum 21.08.2015 zu zahlen. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nHiergegen erhob der Kläger am 10.08.2015 Widerspruch und verwies zur Begründung \nauf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016, dem Kläger am 27.06.2016 zugestellt, wies \ndie Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe gegen eine \nAuflage verstoßen. Die Mindestdienstzeit beginne mit der Ernennung zum Beamten auf \nProbe nach der Beendigung der Ausbildung. Aufgrund der vom Kläger beantragten \nvorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf während der Ausbildung \nhabe er keinen Teil der Bindungsfrist eingehalten. Die Höhe der Rückzahlungspflicht sei \ndem Kläger aufgrund der Aushändigung des Merkblattes bekannt gewesen. Sie sei ferner \nmit der ratenweisen Rückzahlung in Höhe von monatlich 50 Euro einverstanden, wobei \nes sich um eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handele. \n \nHiergegen hat der Kläger am 25.07.2016 Klage erhoben. Er hat dabei nochmals sein \nVorbringen aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \nden \nRückforderungsbescheid \nvom \n20.07.2015 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 24.06.2016 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, \ndass der Kläger aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst \nausgeschieden sei. Das Ausscheiden aus dem Dienst beruhe auf Umständen, die dem \nVerantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen seien. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 20.11.2017 und vom 23.11.2017 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.07.2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 24.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDie Beklagte ist berechtigt, für den Zeitraum vom ….2012 bis zum ….2014 von dem \nKläger Anwärterbezüge in Höhe von 14.767,52 Euro zurückzufordern. \n \nI. Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge ist vorliegend § 1 Abs. 2 \nBremBesG a.F., § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Anwendbar ist hier § 1 \nAbs. 2 BremBesG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, der auf die am \n31.08.2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften und damit auch auf § 12 Abs. 2 \nBBesG verweist, und nicht § 16 Abs. 2 BremBesG in der ab dem 01.01.2017 geltenden \nFassung. Im Falle der hier gegebenen Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens maßgeblich, da \ndas materielle Recht späteren Veränderungen der Sach- und Rechtslage in der Regel \nkeine Relevanz beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113, Rn. 42). Es handelt \nsich bei dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere auch nicht um einen \nsogenannten Dauer-Verwaltungsakt, bei dem in Abweichung von dem o.g. Grundsatz die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich wäre. Der \nAbschluss \ndes \nVerwaltungsverfahrens \nerfolgte \nhier \ndurch \nden \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 24.06.2016 und damit noch zum Zeitpunkt der Gültigkeit \ndes § 1 Abs. 2 BremBesG a.F.. Nach § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen auch dann verpflichtet, wenn der \nmit der Leistung bezweckte Erfolg i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht eintritt. In \ndiesem Fall sind die Bezüge bei nachträglicher Beurteilung ebenfalls zu viel gezahlt \nworden. \n \n1. Der mit der Gewährung von Anwärterbezügen an den Kläger bezweckte Erfolg ist nicht \neingetreten. Der Kläger hat gegen eine Auflage i.S.d. § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., \n§ 59 Abs. 5 BBesG verstoßen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \na) Gem. § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 59 Abs. 5 BBesG kann für Anwärter, die im \nRahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der \nAnwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der \n„Auflage“ i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im \nrechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG oder um eine andere Art von \nNebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung \nder Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende \nErmächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren \nAuszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im \nRahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss \ndaran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit \nzu verbleiben (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Vorteil, \nden die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG \nausgleichen \nsoll, \nbesteht \ndarin, \ndass \nein \nStudium \nim \nRahmen \neines \nBeamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des \nStudiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige \nForm der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die \n„Anwärterstudenten“ \nim \nVergleich \nmit \nanderen \nBeamten \nauf \nWiderruf \nim \nVorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung \nkeine \nBezüge \nnach \ndem \nBundesbesoldungsgesetz \nerhalten. \nAufgrund \nder \nBesonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es \ngerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 \nund 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der \nbesoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle „Auflagen“ \nauf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – \n2 A 9/00 –, juris Rn. 18f. m.w.N.). \n \nDie Zulassung von Auflagen in § 59 Abs. 5 BBesG befugt den Dienstherrn, die Erfüllung \nder Auflage als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit \nder Folge, dass bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten \nVoraussetzungen die Bezüge zu viel gezahlt sind und zurückgefordert werden können \n(BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32). Zugleich ist der Dienstherr \nberechtigt, die Modalitäten der Rückzahlung näher zu bestimmen, was durch die \nAllgemeine \nVerwaltungsvorschrift \nzum \nBundesbesoldungsgesetz \ngeschehen \nist \n(BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8). Für eine solche \nZweckbestimmung reicht eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck \nzwischen dem Leistenden und dem Empfänger (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 2 C 28/91 \n–, juris Rn. 32). Damit sind auch die Anforderungen an die Bestimmtheit des festgelegten \n\n- 7 - \n- 8 - \nZwecks als gering anzusehen. Ausreichend ist, dass die Zustimmung des \nLeistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden \nals Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen \nwerden kann. Die für Verwaltungsakte geltenden Anforderungen aus § 37 BremVwVfG \nmüssen nicht erfüllt werden (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1998 – 2 B 12/98 –, juris Rn. 5). \n \nDie Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass der Kläger seine \nAusbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet und ein \nVerstoß gegen diese Auflage die Rückforderung eines Teiles der gezahlten \nAnwärterbezüge zur Folge habe, ist eine auf § 59 Abs. 5 BBesG gestützte, rechtlich \nzulässige Zweckbestimmung, die neben den Rechtsgrund der Leistung tritt und, wenn sie \nverfehlt wird, zur Rückforderung der Leistung führt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K \n201/14 –; VG Trier, Urt. v. 25.09.2012 – 1 K 799/12.TR –, juris Rn. 22 m.w.N.). \n \nb) Die danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist vorliegend auch wirksam. \nSie ist dem Kläger durch das „Merkblatt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf der \nFreien Hansestadt Bremen im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)“ \nhinreichend bekannt gegeben worden. Der Kläger hat am Tag seines Dienstantritts am \n….2012 die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet. \n \naa) Die Zweckbestimmung ist trotz des Umstandes, dass auf die „Nichterfüllung dieser \nAuflagen“ abgestellt wird, ohne anzugeben, ob ein Verstoß gegen eine oder alle der unter \nden Buchstaben a) bis c) genannten Auflagen für die Rückzahlungspflicht maßgeblich ist, \nhinreichend bestimmt genug. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits \nerörterten geringen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zweckbestimmung. Auch \nein juristischer Laie kann diesen Passus nur so verstehen, dass der Verstoß gegen eine \ndieser Auflagen die Beklagte berechtigt, einen Teil der Anwärterbezüge zurückzufordern. \nDenn ein Auflagenverstoß nach Buchstabe c) (= Nichteinhaltung einer Mindestdienstzeit \nvon fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung) ist denklogisch ausgeschlossen, wenn \nbereits ein Auflagenverstoß nach Buchstabe a) (= Beendigung der Ausbildung vor Ablauf \nder Ausbildungszeit) vorliegt. \n \nbb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem \nkonkreten Beendigungsgrund abhängig. Unter Buchstabe a) des Merkblattes heißt es \nausdrücklich, dass die Ausbildung nicht vor dem Ablauf der Ausbildungszeit aus einem \nvom Anwärter zu vertretenden Grund enden darf. Diese Regelung stellt die vom Kläger \ngeforderte Kausalität her. Handelt es sich um die Beendigung der Ausbildung aus einem \nvom Anwärter nicht zu vertretenden Grund und liegen auch die unter Buchstabe b) und \n\n- 8 - \n- 9 - \nBuchstabe \nc) \ngenannten \nVoraussetzungen \nnicht \nvor, \nso \ntritt \nauch \neine \nRückzahlungspflicht des Anwärters nicht ein. \n \nUnschädlich ist, dass das Merkblatt nicht jeden denkbaren, vom Anwärter zu \nvertretenden Grund aufzählt. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs \ndes „zu vertretenden Grundes“ lässt sich ein hinreichend bestimmter, von der Beklagten \ngewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die \nRechtsprechung eröffnet ist. Auf Grundlage der oben dargestellten Gründe, die den \nGesetzgeber veranlasst haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gewährung von \nAnwärterbezügen von einer Auflage abhängig zu machen, ist die verwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung in der Lage, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und auf die \nverschiedenen Einzelfälle anzuwenden (VG Meiningen, Urt. v. 04.10.2010 – 1 K 519/09 \nMe –, juris Rn. 26). In der Rechtsprechung ist die ausreichende Bestimmtheit einer \nderartigen Zweckvereinbarung allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 \n– 2 C 22/85 –, juris Rn. 14 zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 2 BBesG a. F.; \nOVG Hamburg, Urt. v. 30.06.1995 – Bf I 32/93 –, juris Rn. 36). \n \ncc) Der Einwand des Klägers, die Unwirksamkeit der Auflage folge daraus, dass die im \nMerkblatt unter Buchstabe c) genannte Mindestdienstzeit von fünf Jahren zu lang sei, \nverfängt nicht. \n \nEs stellt sich bereits die Frage, ob die - unterstellte - Unwirksamkeit der Regelung über \ndie Mindestdienstzeit in Buchstabe c) der Zweckbestimmung Auswirkungen auf die \nWirksamkeit der gesamten Zweckbestimmung hat. Das Rückforderungsverlangen der \nBeklagten \nstützt \nsich \nausweislich \nder \nAusführungen \nder \nBeklagten \nim \nWiderspruchsbescheid zum Beginn der Mindestdienstzeit auf einen Verstoß gegen \nBuchstabe a) der Zweckbestimmung und den Umstand, dass der Kläger die Ausbildung \nvor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet hat \nund nicht auf einen Auflagenverstoß i.S.d. Buchstaben c) des Merkblattes. Die - \nunterstellte - Unwirksamkeit in Buchstabe c) könnte jedoch mit dem Argument auf die \nRegelung unter Buchstabe a) durchgreifen, dass es sich bei der Auflage um eine \nZweckbestimmung und damit eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten \nZweck zwischen dem Leistenden und dem Empfänger handelt (BVerfG, Urt. v. \n27.02.1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32) und diese einheitlich und als Ganzes zu sehen \nist. Zudem begründete die Beklagte die Rückforderung im Bescheid vom 20.07.2015 \nauch damit, dass der Kläger vor Ablauf der Mindestdienstzeit aus dem öffentlichen Dienst \nausgeschieden sei und differenzierte nicht eindeutig zwischen einem Auflagenverstoß \naus Buchstabe a) und Buchstabe c). \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nDie Frage, ob die Unwirksamkeit einer Auflagenregelung auch die Unwirksamkeit einer \nanderen Auflagenregelung zur Folge hat, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn es \nbestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (VG \nSaarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 30; VG Dessau, Urt. v. 14.02.2007 \n– 1 A 199/05 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 – OVG 4 B \n15.07 –, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8). Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Zeitraum \ninsbesondere in Anbetracht des Grundrechts der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 \nGG zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris Rn. 5). Der Dienstherr \nhat ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung des \nAnwärters für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekommt, \nindem der Beamte für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibt, um so eine \nMindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen. Dass dieser Zeitpunkt der \nRentabilität nach der Auffassung des Dienstherrn (erst) nach fünf Jahren erreicht ist, ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2009 – 2 B \n13/09 –, juris Rn. 5). \n \nUnklar bleibt, weshalb es sich bei dieser fünfjährigen Mindestdienstzeit mit dem Vortrag \ndes Klägers um eine Höchstdauer handeln soll, die nur in wenigen Ausnahmefällen \nzulässig sei. In den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. \n03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris Rn. 5 ff.), in denen es sich mit der Zulässigkeit der Länge \ndieser Mindestdienstzeit auseinandergesetzt hat, heißt es zwar: „Scheidet der Beamte \nvor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren auf eigenen Antrag \naus [...]“ (Hervorhebung durch den Verfasser). Dies lässt jedoch nicht den vom Kläger \ngezogenen Schluss zu, dass es sich um eine nur in Ausnahmefällen zulässige Länge der \nMindestdienstzeit handelt. Vielmehr erkennt das Bundesverwaltungsgericht damit eine \nvom konkreten Sachverhalt losgelöste Mindestdienstzeit von fünf Jahren als eine \nBindungsfrist an, die mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Auch der vom \nBundesverwaltungsgericht zu entscheidende Sachverhalt eines Finanzanwärters im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf wies keine derartigen Besonderheiten auf, dass die \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sind, wie es der Kläger \nfür sich ins Feld führt. Sowohl die bis zum 13.07.2017 geltende und hier maßgebliche Tz. \n59.5.2 \nder \nAllgemeinen \nVerwaltungsvorschrift \nzum \nBundesbesoldungsgesetz \n(BBesGVwV) als auch die im Anschluss daran geltende Tz. 59.5.2 führen aus, dass das \nMerkblatt eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren nennen soll. Es ist nicht zu \nbeanstanden, wenn sich der Dienstherr an diesem Regelungsvorschlag orientiert. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \ndd) Die Unwirksamkeit der Auflage folgt auch nicht aus dem Fehlen einer \nKürzungsverpflichtung. Die in Rede stehende Zweckbestimmung enthält eine derartige \nvom Kläger geforderte Kürzungsverpflichtung, denn sie regelt den Fall der teilweisen \nEinhaltung der Mindestdienstzeit explizit. Der Kläger übersieht, dass in dem Merkblatt in \ndem Absatz nach der Angabe der Höhe des monatlichen Rückforderungsbetrages eine \nRegelung enthalten ist, wonach sich die Rückzahlungspflicht reduziert, wenn der \nAnwärter/die Anwärterin nach der Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Probe \nausscheidet. Das Erfordernis, eine derartige Reduzierung des Rückforderungsbetrages \nauch für den Fall vorzusehen, dass der Anwärter/die Anwärterin eine bestimmte Zeit des \nVorbereitungsdienstes absolviert und dann ausscheidet, erkennt das Gericht nicht. Eine \nsolche \nwird \nauch \nnicht \nvom \nBVerwG \ngefordert. \nFür \nden \nFall, \ndass \nder \nVorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf \nWiderruf abgebrochen wird, sieht Tz. 59.5.5 Buchstabe a) BBesGVwV vor, dass auf eine \nRückforderung verzichtet werden soll. Diese Regelung berücksichtigt die Interessen des \nabbrechenden Anwärters in hinreichendem Maß. \n \nee) Der Kläger kann zudem nicht damit durchdringen, wenn er die Unwirksamkeit der \nAuflage an einem seit 17 Jahren unverändert gebliebenen „Freibetrag“ in Höhe von \n383,47 Euro festmachen möchte. Die Beklagte hat vorliegend den in der bis zum \n13.07.2017 geltenden Tz. 59.5.2 der BBesGVwV genannten Betrag von monatlich 750 \nDeutsche Mark, was 383,47 Euro entspricht, übernommen. Die Möglichkeit des \nDienstherrn, auf diesen in der BBesGVwV genannten, lange unverändert gebliebenen \nBetrag zurückzugreifen, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG \nSaarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 34, 41; BayVGH, Beschl. v. \n12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8; VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –). \nEs ist nicht zu beanstanden, wenn Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die \nwegen einer Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge \nverpflichtet sind, dadurch pauschalierend und typisierend vermieden werden, dass sich \ndie Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von \n383,47 Euro monatlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. \n19). Daraus, dass das Bundesministerium des Innern hinsichtlich des lange unverändert \ngebliebenen „Freibetrages“ ebenfalls Handlungsbedarf gesehen und diesen in der ab \n14.06.2017 geltenden Tz. 59.5.2 der BBesGVwV auf monatlich 650 Euro angehoben hat, \nkann der Kläger keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Denn in dem für den \nvorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt war diese Änderung noch nicht in \nKraft getreten. Zudem hat der Kläger das Merkblatt, auf dem der Betrag von 383,47 Euro \nexplizit genannt ist, unterzeichnet und damit die zwischen der Beklagten und ihm \ngetroffene Willenseinigung bekräftigt. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es zwar, von dem Beamtenanwärter nicht \ndie vollen Anwärterbezüge zurückzufordern und ihn dadurch für einen erheblichen \nZeitraum nachträglich mit leeren Händen dastehen zu lassen (VG Bremen, Urt. v. \n21.09.2015 – 6 K 201/14 –). So wird auch in der Auflage darauf hingewiesen, dass bei \nNichterfüllung der Auflagen lediglich ein Teil der gezahlten Anwärterbezüge \nzurückgefordert werden kann und dass nur der Teil der Anwärterbezüge betroffen ist, der \nden Betrag von monatlich 383,47 Euro übersteigt. Dies besagt aber nicht, wie hoch der \nbeim Beamtenanwärter zu verbleibende Betrag sein muss. \n \nDass der dem Kläger verbleibende monatliche Betrag aufgrund der Rückforderung für die \n…Monate im Jahr 2014 um 7,53 Euro geringer war als die damalige Regelbedarfsstufe 1 \ndes ALG II im SGB II (damals 391,00 Euro) ist ebenso unschädlich wie der Umstand, \ndass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand \nzum Grundsicherungsniveau aufweisen muss (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL \n19/09 –, juris Rn. 93). Der nach der Rückforderung verbleibende monatliche Betrag muss \nkeinen \nMindestabstand \nzum \nGrundsicherungsniveau \naufweisen. \nDenn \ndie \nAnwärterbezüge unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlich verankerten \nAlimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 07.10.1992 – 2 BvR \n1318/92 –, juris Rn. 5), sondern haben ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht, da der \nAnwärter ein zeitlich beschränktes Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung \nbegründet und während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine \nbeschränkte Dienstleistung erbringt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –). Die \ndem Anwärter gewährten Bezüge sind nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern \nstellen eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar, \nohne dass eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Anwärters und seiner \nFamilie damit beabsichtigt ist (für die Unterhaltsbeihilfe BVerwG, Beschl. v. 17.03.2014 – \n2 B 45/13 –, juris Rn. 16). Zudem stellt der dem Kläger verbleibende Betrag in Höhe von \nmonatlich 383,47 Euro nicht die reguläre Höhe der Anwärterbezüge dar. Hinzukommt, \ndass der dem Kläger durch die Rückforderung verbleibende monatliche Betrag für das \ngesamte Jahr 2013 um 1,47 Euro (Regelbedarfsstufe 1 2013: 382,00 Euro) und für die \n…Monate im Jahr 2012 um 9,47 Euro (Regelbedarfsstufe 1 2012: 374,00 Euro) über der \ndamaligen Regelbedarfsstufe 1 des SGB II lag. \n \nff) Eine geänderte Rechtsprechung, die laut Kläger dazu führe, dass die von der \nBeklagten verwendete Auflage unzulässig ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der \nKläger hat diesen Vortrag auch nicht weiter konkretisiert, sondern pauschal auf eine \nvermeintlich geänderte Rechtsprechung verwiesen. \n\n- 12 - \n- 13 - \n \n2. Der Kläger hat gegen die am ….2012 getroffene Zweckbestimmung verstoßen, indem \ner aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst der Beklagten \nausgeschieden ist. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriff des von dem \nBeamten \"zu vertretenden\" Grundes im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren \nBegriff des \"Verschuldens\", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares \nVerhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der \"in der Person des Beamten \nliegenden Gründe\", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände \nerfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten \nbestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch \nausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen \nberuht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der \nRegel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten \ngeprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen \nsind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der \nMotivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier \nRückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), \"billigerweise\" dem von dem Bediensteten \noder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. \n16.01.1992 – 2 C 30/90 –, juris Rn. 17 zur ständigen Rechtsprechung). Eine solche \nZurechnung zum Verantwortungsbereich des Anwärters ist bei einer Entlassung auf \neigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht \nausnahmslos anzunehmen (BVerwG, Beschl. 15.06.2011 – 2 B 82/10 –, juris Rn. 5 \nm.w.N.; VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 36). \n \nDer Kläger ist auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden. Eine Ausnahme, die \nzum Entfallen der Verantwortlichkeit für die Beendigung des Beamtenverhältnisses \nführen würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend insbesondere um keinen Fall der \nNichteignung des ausgeschiedenen Beamten für die gewählte Laufbahn, bei der eine \nVerantwortlichkeit des Anwärters in der Rechtsprechung verneint wurde (vgl. VG Trier, \nUrt. v. 25.09.2012 – 1 K 799/12.TR –, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n04.10.2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris Rn. 28 ff.). Der Kläger kam der Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis durch die Beklagte zuvor, nachdem die Beklagte eine Entlassung \naufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil …sowie eines Vorfalls unter \nAlkoholeinfluss und damit einer charakterlichen Nichteignung beabsichtigte. Dies stellt \nkeinen Umstand außerhalb der Willenssphäre des Klägers dar, bei dem eine andere \nBeurteilung angezeigt wäre. \n\n- 13 - \n- 14 - \n \n3. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. \nInsbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung zu Recht einen Betrag von \nmonatlich 383,47 Euro in Abzug gebracht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Merkblatt \nselbst sowie der bereits zitierten Tz. 59.5.2 BBesGVwV in der bis zum 13.07.2017 \ngeltenden Fassung und ist damit Grundlage der Rückforderung. Die Beklagte war auch \nnicht verpflichtet, eine weitere Kürzung des Rückforderungsbetrages aufgrund einer \nteilweisen Einhaltung der Mindestdienstzeit vorzunehmen. Denn entgegen der \nAuffassung des Klägers hat er keinen Teil dieser Mindestdienstzeit erfüllt. Diese beginnt \nerst mit der Ernennung zum Beamtin/zur Beamtin auf Probe und nicht bereits mit dem \nBeginn des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, \njuris Rn. 14). Der Kläger hingegen ist bereits während der Ausbildung und damit noch \nwährend der Zeit als Beamter auf Widerruf aus dem Dienst ausgeschieden. \n \nDie Entscheidung der Beklagten, vom Kläger einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von \n14.767,52 Euro einzufordern, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Gem. § 1 Abs. 2 \nBremBesG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen mit \nZustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder \nteilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Beklagte hat bei ihrer \nEntscheidung von dem ihr durch § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \neingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es sind seitens \ndes Klägers weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren besondere Umstände \nvorgetragen worden, die Anlass zu einem (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung der \nAnwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Im Widerspruchsbescheid vom \n24.06.2016 hat die Beklagte dem Kläger auch ein ratenweises Begleichen des \nRückforderungsbetrages \nvon \nmonatlich \n50 \nEuro \nangeboten \nund \ndamit \neine \nBilligkeitsentscheidung getroffen. Bei dem nach § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. i.V.m. § 12 \nAbs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Ermessen handelt es sich zudem um ein intendiertes \nErmessen, bei dem mit Tatbestandserfüllung typischerweise die Ermessensausübung \nvorgezeichnet ist. Eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro ist bei dem von \nder Beklagten zurückgeforderten Betrag auch zeitlich begrenzt und führt nicht dazu, dass \ndie Zahlungspflicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Klägers andauert \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 –, juris Rn. 25 zur Rückforderung von \nAusbildungskosten \neines \nSoldaten). \nEs \nist \nvielmehr \ngewährleistet, \ndass \ndie \nZahlungspflicht bei Einhaltung der Ratenzahlungen in knapp 25 Jahren und damit \ndeutlich vor dem Renteneintritt des Klägers endet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.04.2015 – 1 \nA 1242/12 –, juris Rn. 118). \n\n- 14 - \n \n \nEs liegt auch nicht der Tatbestand der Tz. 59.5.5 in Buchstabe f) der bis zum 13.07.2017 \ngeltenden Fassung der BBesGVwV vor, wonach auf eine Rückforderung dann verzichtet \nwerden soll, wenn ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung \ndurch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes \nzuvorzukommen. Der Kläger hat hier zwar einen Antrag auf Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis gestellt, um einer Entlassung durch den Dienstherrn zuvorzukommen. \nDie Entlassung durch den Dienstherrn wäre aber - wie bereits ausgeführt - auf einem \nvom Kläger zu vertretenden Grund zurückzuführen gewesen. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 709 Satz \n2, § 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Twietmeyer \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-06/6-k-2049-16","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":12},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-06/6-k-2049-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365180","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.779352+00:00"}}