{"status":"available","doknr":"OLD365179","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-06","aktenzeichen":"6 K 3201/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \n Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 3201/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProz.-Bev.: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Fehsenfeld, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen,, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Twietmeyer und Richter Till sowie die ehrenamtliche Richterin John und \nden ehrenamtlichen Richter Koch ohne mündliche Verhandlung am 06. März 2018 für \nRecht erkannt: \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt in der Hauptsache Schadensersatz wegen der Ablehnung \nbeantragten Urlaubs. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass ihm noch \nUrlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 zustehen, die er außerhalb der \nSchulferienzeit nehmen kann. \n \nDer …Kläger ist als Verwaltungsoberinspektor im Dienst der Beklagten und an das \n…abgeordnet. Vom ….2015 bis zum ….2017 war er an das Schulzentrum …abgeordnet. \nZuvor war er bei vollen Bezügen vom …bis einschließlich ….2015 vom Dienst freigestellt. \nDie Freistellung erfolgte ohne Anrechnung von Urlaubsansprüchen. Durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nBremen \nvom \n27.01.2015 \n(Az. \n6 \nK \n783/11) \nwurde \ndie \nRechtswidrigkeit dieser Freistellung festgestellt. \n \nNach der Abordnung an das Schulzentrum …kam es zu Auseinandersetzungen zwischen \ndem Kläger und der Senatorin für Kinder und Bildung um aus der Vergangenheit noch \nbestehende Urlaubsansprüchen. Dabei machte die Senatorin in einem Schreiben vom \n….2015 deutlich, dass kein Anspruch auf Abgeltung etwaiger Urlaubsansprüche bestehe. \nDer Urlaub aus dem Kalenderjahr 2014 sei verfallen. Während seiner Tätigkeit am \nSchulzentrum werde der dem Kläger zustehende Urlaub in entsprechender Anwendung \nder für Lehrer geltenden Regelungen durch die Schulferien abgegolten. \n \nMit E-Mail vom ….2015 beantragte der Kläger Erholungsurlaub von 30 Tagen aus dem \nJahr 2014 für das Jahr 2016 für den Zeitraum vom …. bis zum ….2016. Die Senatorin für \nKinder und Bildung lehnte dies mit Bescheid vom ….2016 ab. Dort führte sie aus, der \nErholungsurlaub aus 2014 sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Bremische Urlaubsverordnung \n(BremUrlVO) zum 30.09.2015 verfallen. Die Regel der verlängerten Verfallsfrist nach \n§ 9 Abs. 2 BremUrlVO sei nur auf krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten anzuwenden. \nAuch wenn der Kläger Urlaub aus dem Jahr 2015 heranziehen wollte, sei dieser im \nbeantragten Zeitraum nicht zu gewähren. Es stünden dienstliche, insbesondere \n\n- 3 - \n- 4 - \nschulorganisatorische Gründe entgegen. Die beantragten Urlaubszeiträume fielen in die \nSchulzeit, in welcher die Gewährung von Erholungsurlaub für Schulpersonal prinzipiell \nausgeschlossen sei. Die Schulferienregelung des § 14 BremUrlVO, durch welche der \nErholungsurlaub bei Lehrern durch die Schulferien abgegolten wird, werde aus \nschulorganisatorischen Gründen in entsprechender Verwaltungspraxis auch auf das \nnichtunterrichtende Personal an Schulen angewandt. Zudem sei der Kläger durch diese \nSchulferienregelung bereits übervorteilt, da die damit gewährte freie Zeit in den \nSchulferien seinen regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr erheblich \nübersteige. Der Kläger habe auch keine besonderen Gründe vorgetragen, weshalb er \nseinen Erholungsurlaub nicht in den Ferien nehmen könne. \n \nMit einer sich mit der Zustellung des ablehnenden Bescheides überschneidenden E-Mail \nvom ….2016 beantragte der Kläger für den Fall der Ablehnung des ersten Antrags die \nGewährung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 im vorgenannten Zeitraum und \nhilfsweise für den Fall der Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2014 Erholungsurlaub \nfür weitere Zeiträume. Dies lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom \n….2016 ab, wobei sie ihre schon zuvor vorgebrachte Begründung wiederholte. \n \nGegen die ablehnenden Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom ….2016 und \n….2016 Widerspruch ein. Er begründete diese damit, dass sein Erholungsurlaub aus \ndem Jahr 2014 noch nicht verfallen sei. Gemäß § 9 Abs. 2 BremUrlVO verfalle der \nErholungsurlaub erst nach 15 Monaten, wenn der Beamte seinen Urlaubsanspruch \nwegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen könne. \nDer Begriff „vorübergehende Dienstunfähigkeit“ umfasse den Fall, wenn der Dienstherr \nden Beamten an der Erbringung seiner Arbeitskraft hindere. Sein Einzelfall sei nicht \ngeprüft, sondern es sei nur pauschal mit § 14 BremUrlVO argumentiert worden. Zudem \nhabe es keine Rücksprache mit seinem direkten Vorgesetzten gegeben. Eine Abgeltung \nseiner Urlaubsansprüche nach § 14 BremUrlVO komme nicht in Betracht, da er kein \nLehrer sei. Der Kläger sei durch die rechtswidrige Freistellung und die späte Abordnung \ndaran gehindert worden, seinen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 rechtzeitig in \nAnspruch zu nehmen. Durch die Verweigerung, den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 \naußerhalb der Ferien zu nehmen, entstehe ihm ein Nachteil. Im Jahr 2015 habe die \nSchulferienregelung für ihn noch nicht gegolten, deshalb sei sie nicht auf den \nErholungsurlaub aus dieser Zeit anwendbar. \n \nIn ihrem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom ….2016 führte die Senatorin für Kinder \nund Bildung über die bereits in den Ausgangsbescheiden angesprochenen Punkte hinaus \naus, eine Abstimmung mit dem Schulzentrum …bezüglich der Gewährung des Urlaubs \n\n- 4 - \n- 5 - \nsei nicht notwendig gewesen, da der Kläger keine besonderen Gründe vorgebracht habe, \nwarum er gerade in der Schulzeit Erholungsurlaub benötige. Zudem habe der zuständige \nFachreferent für das Personalmanagement bestätigt, dass eine Urlaubsgewährung in der \nUnterrichtszeit aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich sei. Der dem Kläger im \nJahr 2016 noch zustehende Erholungsurlaub von 48 Tagen (30 Tage aus 2016 und 18 \naus 2015) werde durch die 62 Tage umfassenden Schulferien abgegolten. \n \nDer Kläger hat am ….2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er \nsein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der geltend gemachte Urlaubsanspruch sei \nnicht verfallen. Ein Verfall trete nur ein, wenn der Urlaub nicht rechtzeitig in Anspruch \ngenommen werde. Er habe aber Urlaub beantragt, dieser sei rechtswidrig abgelehnt \nworden. Diese rechtswidrige Ablehnung führe nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts zu einem unverfallbaren Ersatzurlaubsanspruch. Da angesichts \nder Begründung der Ablehnung von einer dauerhaften Weigerung auszugehen gewesen \nsei, sei der Urlaub analog § 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der \nBeamtinnen, \nBeamten, \nRichterinnen \nund \nRichter \ndes \nBundes \n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) abzugelten. Da der streitige Erholungsurlaub \nbeantragt worden sei, als die Urlaubsansprüche noch nicht verfallen gewesen seien, sei \nes ihm nicht verwehrt, diesen noch zu nehmen. Die Beklagte verlange, dass sich der \nKläger seinen Erholungsurlaubsanspruch aus der Vergangenheit auf die ohnehin für alle \nBediensteten freien Tage anrechnen lasse. Damit stünde er schlechter, als die weiteren \nBediensteten, da er anders als diese seinen Urlaubsanspruch außerhalb der \nSchulferienregelung erworben habe und nun dennoch für die gleiche Freizeit mehr \nUrlaubsansprüche aufwenden müsse als diese. Im Kern gehe es um die Frage, ob \naußerhalb der Ferienregelung erworbener Urlaub im Rahmen der Ferienregelung \naufzubrauchen sei und daher um die gleiche Frage, wie damit zu verfahren sei, wenn \nUrlaub wegen Krankheit innerhalb der Ferienzeiten nicht genommen werden könne. \n \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n \n1. die \nBescheide \nvom \n….2016 \nund \n….2016 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom ….2016 aufzuheben und \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von \n10.061,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \nhilfsweise, \n\n- 5 - \n- 6 - \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 60 Urlaubstage (30 \nTage für 2014 sowie 30 Tage für das Jahr 2015) außerhalb der \nSchulferienzeiten zu gewähren. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom ….2017 und vom ….2017 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie Klage ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen unbegründet. \n \n1. Der ursprüngliche Klageantrag war gemäß § 88 VwGO auszulegen. Er bestand aus \nden nunmehr als Klageanträge zu 1. und 2. gefassten Teilen, lediglich ohne die \nAufspaltung in zwei Anträge. Da es sich jedoch um getrennte Streitgegenstände handelt, \nwar eine Trennung vorzunehmen. \n \n2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist unzulässig, da kein Rechtschutzbedürfnis \nbesteht. Das ursprüngliche Urlaubsbegehren bezog sich auf eine Urlaubsgewährung im \nJahr 2016 und hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger kann den verweigerten \nUrlaub in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr nehmen. Relevante \nFortwirkungen über die Tatsache der Ablehnung hinaus bestehen nicht. Die den \nErholungsurlaub ablehnenden Bescheide sind gegenstandslos. \n \n3. Die Klage ist, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \na. Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines vorherigen Antrags auf \nGewährung von Schadensersatz. Zwar sieht § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz \n(BeamtStG) für Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren vor, womit auch \neiner auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage grundsätzlich ein Antrag \nvorherzugehen hat. Das Vorverfahren war im vorliegenden Fall indes ausnahmsweise \nentbehrlich. \nAuch \nin \nbeamtenrechtlichen \nAngelegenheiten \ndient \ndas \nWiderspruchsverfahren \nder \nSelbstkontrolle \nder \nVerwaltung, \ndem \nindividuellen \nRechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der \nKlageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr \nerreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen \nsachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme \ngerichtlichen \nRechtsschutzes \nunnötig \nverzögert. \nDie \nEntbehrlichkeit \ndes \nWiderspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich \ngeregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck des Vorverfahrens ergibt (st. \nRspr., BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23/12, juris Rn. 35). \n \nDas Vorverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass es \nunabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Bei der Bewertung, ob dies \nder Fall ist, kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der \nBeklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sie sich endgültig auf die Ablehnung \ndes Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Dies \nsetzt voraus, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung \ngebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten (BVerwG, a.a.O., Rn. 36, 37). \nBezogen auf einen Schadensersatzanspruch kann dies insbesondere naheliegen, wenn \ndie \nBeklagte \nin \neinem \nmit \neinem \nWiderspruchsbescheid \nabgeschlossenen \nVerwaltungsverfahren bereits abschließend über den vom Kläger angenommenen Grund \ndes geltend gemachten Schadensersatzanspruchs befunden hat und dabei zu dem \nErgebnis gekommen ist, sich rechtmäßig verhalten zu haben (vgl. zu einer solchen \nSituation: BVerwG, a.a.O., Rn. 39, siehe jedoch auch VGH BW, Beschl. v. 21.07.2016 – \n4 S 757/15, juris Rn. 20 mit einer restriktiveren Sichtweise). \n \nVorliegend hat die Beklagte zunächst im Ausgangsbescheid und anschließend im \nWiderspruchsbescheid keine Zweifel daran gelassen, dass sie davon ausgeht, die \nUrlaubsanträge des Klägers zu Recht abgelehnt zu haben. Nach ihrer Ansicht war sein \nUrlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 bereits verfallen und eine Gewährung von Urlaub \naus dem Jahr 2015 für die beantragten Zeiträume ausgeschlossen, weil dieser durch die \nSchulferienzeiten abgegolten sei und einer Gewährung dienstliche, insbesondere \nschulorganisatorische Gründe entgegen stünden. Zudem hat die Beklagte bereits im \n\n- 7 - \n- 8 - \nVorfeld \nder \nAblehnung \nder \nkonkreten \nUrlaubsanträge \neine \nAbgeltung \nvon \nUrlaubsansprüchen ausgeschlossen und sich auch im Klageverfahren nicht darauf \nberufen, \nes \nsei \nnoch \nein \nVorverfahren \nbezüglich \ndes \ngeltend \ngemachten \nSchadenersatzanspruchs durchzuführen. Vielmehr hat sie durch Bezugnahme auf ihren \nWiderspruchsbescheid noch einmal unterstrichen, dass sie davon ausgeht, rechtmäßig \ngehandelt zu haben. Die vorgerichtlichen Erklärungen ließen aus der Sicht des Klägers \nbei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass die Beklagte sei auf keinen Fall \nbereit war, wegen der Nichtberücksichtigung seiner Urlaubsbegehren einen monetären \nAusgleich zu leisten. Die notwendige Würdigung des Verhaltens der Beklagten führt zu \ndem Schluss, dass ein auf Schadensersatz gerichtetes Vorverfahren aufgrund der bei der \nBeklagten bereits abgeschlossenen Festlegung ihrer Rechtsansichten vorliegend \nkeinerlei Erfolgsaussichten gehabt hätte. Es wäre daher lediglich bloßer Formalismus \ngewesen und war entbehrlich. \n \nb. Die Klage ist indes unbegründet. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. \nWeder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht \ngenommenen Erholungsurlaub vor. Aus § 44 BeamtStG steht und Beamten jährlicher \nErholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine allgemeine Regelung \nfür eine Vergütung von Urlaubsansprüchen ist weder dort, noch in dem dies \numsetzenden § 68 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) zu finden. \n \nDer vom Kläger genannte § 10 EUrlV ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich \num Bundesrecht handelt, während der Kläger Landesbeamter ist. Die BremUrlVO enthält \nzwar in § 12 Abs. 1 eine vergleichbare Abgeltungsreglung, diese greift indes nur, wenn \nbei Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub aufgrund einer \nDienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist. Ein \nsolcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da das Beamtenverhältnis nicht beendet wurde. \n \nDer Kläger war zudem nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit daran gehindert, seinen \nUrlaub zu nehmen, sondern weil er vom Dienst freigestellt worden war. Die Freistellung \ndes Klägers in der Zeit vom …bis ….2015 stellt keine „Dienstunfähigkeit“ iSv. § 12 Abs. 1 \nBremUrlVO da. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist im juristischen Sprachgebrauch mit \nder krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit verknüpft. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG \ndefiniert Dienstunfähigkeit als einen Zustand, in der ein Beamter wegen seines \nkörperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig ist. Das bremische Recht setzt dies um und verwendet \nden Begriff in diesem Sinne, etwa in § 46 BremBG, wonach zur Feststellung der \n\n- 8 - \n- 9 - \nDienstfähigkeit eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Dass der \nGesetzgeber den Begriff vorliegend anders interpretiert sehen wollte, ist nicht erkennbar. \n \nDies zeigt auch ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Norm. Diese diente der \nUmsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur \nfinanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen, wenn der Beschäftigte krankheitsbedingt \nverhindert war, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatorin für \nFinanzen, Vorlage für die Sitzung des Senats am 14.02.2017, „Entwurf einer Verordnung \nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“, dort Seite 3 [5., b] und Seite 22). \n \nEine analoge Anwendung ist nicht geboten. Es fehlt an einer vom Gesetzgeber \nungewollten Regelungslücke. Dieser hat eindeutig nur einen Sonderfall regeln wollen, der \ndurch höherrangiges Recht bzw. die Rechtsprechung des EuGH erzwungen wird \n(vgl. Senatorin für Finanzen, a.a.O.., S. 22). Eine allgemeine Abgeltungsregel wollte er \noffensichtlich nicht schaffen und hat diesen Fall auch nicht zum Anlass genommen, \nerweiterte Abgeltungsregelungen zu gestalten. Dies kann dann jedoch nicht im Wege der \nAnalogiebildung durch richterliche Rechtsfortbildung ersetzt werden. Zudem sind die \nFälle nicht vergleichbar: Während der Abgeltung bei einem krankheitsbedingt \ndienstunfähigen Beamten gerade die Idee zugrunde liegt, dass dieser sich – \nkrankheitsbedingt – nicht erholen kann, trifft dies auf einem gesunden und lediglich \nfreigestellten Beamten nicht zu. \n \nWeitere Abgeltungsregelungen enthält die BremUrlVO nicht. \n \nc. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), der \nunmittelbar nur für Arbeitnehmer gilt, ist ausgeschlossen, ebenso ein Anspruch aus dem \nRechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung. Eine analoge Anwendung des \n§ 7 Abs. 4 BurlG scheitert bereits daran, dass die Norm, wie § 12 Abs. 1 BremUrlVO, \nnicht im Sinne eines allgemeinen Abgeltungsanspruchs analogiefähig ist, weil sie nur den \nFall einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfasst. Es wird ausschließlich dieser \nspezielle Fall erfasst, der eine Ausnahme von dem sonst im Arbeitsrecht geltenden \nAbgeltungsverbot darstellt (vgl. Lampe, in: BeckOK ArbR, 46. Ed. 01.12.2017, BurlG, \n§ 7 Rn. 21, 21a). Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. \n30.03.2010 – 2 A 11321/09, juris Rn. 21ff.) betreffend dieser Anspruchsgrundlagen \nbezogen auf Beamte zutreffend ausgeführt: \n \n„Sowohl der Status als auch die Vergütungssysteme von Beamten und \nArbeitnehmern \nunterscheiden \nsich \ngrundlegend, \nweshalb \nes \nan \neiner \n\n- 9 - \n- 10 - \nVergleichbarkeit \nder \nSachverhalte \nfehlt. \nIhr \nstehen \ninsbesondere \ndas \nAlimentationsprinzip sowie die das Beamtenverhältnis prägende Pflicht des \nBeamten entgegen, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen \nund diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung \nzu stellen. Infolge dessen knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an \ndie konkrete Dienstleistung an und unterscheidet sich damit wesentlich von dem \nprivatrechtlichen \nArbeitsverhältnis \ndes \nAngestellten, \nwelches \nauf \neinen \nwirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist. \n \nIn Letzterem besteht ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich \nerbrachte Leistungen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 \nBUrlG Rn. 29). Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird daher ein \nzusätzlicher, \ndem \ndarauf \nentfallenden \nZeitraum \nkonkret \nzuordenbarer \nVermögensvorteil des Arbeitnehmers begründet, dessen Erhalt § 17 Abs. 4 BUrlG \n[richtig: § 7 Abs. 4 BurlG] bezweckt. Im Beamtenverhältnis hingegen erhält der \nBeamte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des \nverfassungsrechtlich \nin \nArt. 33 Abs. 5 \nGrundgesetz \n- GG \n- \nverankerten \nAlimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und \ndamit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Die Vorschriften der \n§ 44 BeamtStG, […] begründen daher, soweit darin die Fortgewährung der \nDienstbezüge angeordnet wird, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil \n(vgl. OVG RP, NVwZ 1984, 52 [53]), sondern befreien ihn lediglich von der \nArbeitspflicht. Zugleich folgt aus dem Alimentationsgrundsatz, dass die Besoldung \nnicht im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung \neinzelnen Tagen zugeordnet werden kann. Eine analoge Anwendung des \n§ 17 Abs. 4 BUrlG [richtig: § 7 Abs. 4 BurlG] widerspräche damit den das \nBeamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1; \nBeschluss vom 31.07.1997 – 2 B 138.96 –, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom \n19.06.1996 – 1 UE 1395/93 –, juris Rn. 32). Sie verstieße darüber hinaus gegen \nden für die Besoldung der Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt gemäß \n§ 2 Abs. 1 BBesG i. V. m. Art. 125a Abs. 1 GG. \n \nEin Anspruch auf die finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen kann demnach \nauch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt \nwerden. Insbesondere wurde der Beklagte dadurch, dass der Kläger seinen \nUrlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte, weder von seiner Zahlungspflicht \nbefreit noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den er zum \nNachteil des Klägers erlangt hätte.“ \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Ansicht bestätigt (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – \n2 C 10/12, juris Rn. 8). \n \nd. Es liegt kein Verstoß gegen (Landes-) Verfassungsrecht vor, der eine analoge \nAnwendung der Abgeltungsregelungen für Arbeitnehmer auf Beamte gebieten würde. \nWeder der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 \nBremische Verfassung gebieten es, die Abgeltung von Urlaubsansprüchen von \nArbeitnehmern und Beamten gleich zu behandeln. Die strukturellen Unterschiede \nzwischen beiden Gruppen (vgl. oben) rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. \nDass die Kollegen des Klägers ihren Urlaubsanspruch während der Beschäftigung am \nSchulzentrum erworben haben, stellt keine relevante Ungleichbehandlung dar, die zur \nErteilung von Urlaub außerhalb der Ferienzeiten zwingen würde. Zunächst ist nicht \nrelevant, wann der Urlaub erworben wurde, also ob dies vor der Zeit am Schulzentrum \ngeschah oder aber erst während der Beschäftigung dort. Die Entscheidung über die \nGewährung des Urlaubs bezieht sich auf die konkrete Beschäftigungssituation. Der \nKläger hatte insofern keinen von den Urlaubsansprüchen seiner Kollegen zu \nunterscheidenden und rechtlich irgendwie anders zu behandelnden Urlaubsanspruch. \nZudem erhielt der Kläger mit den 30 Tagen seinen ihm zustehenden Urlaub, auf eine \nRelation zum Urlaub anderer oder darauf, wann diese ihren Urlaub erworben haben, \nkommt es nicht an. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger anders als seine \nbereits länger am Schulzentrum beschäftigten Kollegen zu behandeln sein sollte, wenn er \nselbst aufgrund der 30 Tage erheblich überschreitenden Schulferienzeiten bereits \nweniger Arbeitsleistungen erbringen musste, als er nach den für ihn als Beamter \nrelevanten Regelungen grundsätzlich zu leisten verpflichtet war. \n \nAuch aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn \ngegenüber seinen Beamten können vorliegend keine Ansprüche hergeleitet werden. \nDessen Garantie geht grundsätzlich nicht die über diejenigen Ansprüche hinaus, die \neinfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht – wie auf dem Gebiet der \nUrlaubsregelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1982 – 2 B 95.81, juris Rn. 3) – speziell \nund abschließend geregelt sind. Ein direkter Rückgriff könnte allenfalls erfolgen, wenn die \nFürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dafür sind hier keine \nAnhaltspunkte gegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a. a. O., Rn. 25, \nbestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a. a. O., Rn. 8). \n \ne. Schließlich besteht kein Anspruch aus europäischem Recht, weder in Form eines \nAbgeltungsanspruchs (dazu (1)) noch als Staatshaftungsanspruch (dazu (2)). \n\n- 11 - \n- 12 - \n \n(1) Das europäische \nRecht \nsieht \nkeinen \nallgemeinen \nAbgeltungsanspruch \nfür \nUrlaubsansprüche vor. Lediglich im Fall von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses \nkrankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hat der EuGH aus Art. 7 Abs. 2 RL \n2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung hergeleitet (vgl. Urt. v. 03.05.2012 – C-\n337/10, juris Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar später bestätigt, dass \ndieser Anspruch auch für deutsche Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 \nC 10/12, juris Rn. 13ff.). Allerdings liegt im hiesigen Fall kein von dieser Rechtsprechung \nerfasster Fall vor. Weder ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 2 \nRL 2003/88/EG beendet worden, noch konnte er seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht \nnehmen. Vielmehr konnte er dies nicht, weil er vom Dienst freigestellt war. Dieser Fall \nwird von der Rechtsprechung des EuGH zu Abgeltung nicht erfasst (vgl. auch OVG Nds., \nUrt. v. 08.03.2017 – 5 LB 215/15, juris Rn. 103, mwN., zum Fall einer Zurruhesetzung). \n \nSelbst wenn man jedoch einen solchen Anspruch annehmen würde, käme er nicht in \nBetracht, da der abzugeltende Urlaubsanspruch mittlerweile verfallen ist (dazu im \nEinzelnen unten unter 4.). Damit ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs \nausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12, juris Rn. 20). \n \n(2) Ein Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz in Form der Naturalrestitution aus \nUnionsrecht besteht nicht. Dieser setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland \nbzw. die Beklagte in qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Ein solcher \nVerstoß ist insbesondere dann gegeben, wenn die nationale Rechtslage offenkundig in \nWiderspruch zur unionsrechtlichen Rechtslage bzw. zur Rechtsprechung des EuGH steht \n(vgl. EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, juris Rn. 47, 51). \n \nDer EuGH hat bisher nicht entschieden, dass ein Urlaubsanspruch auch besteht und \nwährend eines Übertragungszeitraumes zu gewähren ist, wenn der Beamte wegen einer \nspäter aufgehobenen Freistellung von seinen Dienstpflichten befreit war. Lediglich zu der \nFrage des Verfalls bezahlten Jahresurlaubs bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit während \ndes Übertragungszeitraumes liegt gesicherte Rechtsprechung vor (vgl. EuGH, Urt. v. \n3.5.2012 – C-337/10, juris Rn. 32; Urt. v. 22.11.2011, C-214/10, KHS, juris; Urt. v. \n7.4.2011, C-519/09, May, juris; Urt. v. 10.9.2009, C-277/08, Vicente Pereda, juris; Urt. v. \n20.1.2009, C-350/06, Schultz-Hoff, juris). \n \nDieser Fall ist nicht derart offensichtlich dem hiesigen gleichzustellen, dass ein Verstoß \ngegen europäisches Recht offenkundig wäre. Der EuGH hat in den aufgeführten \nEntscheidungen u. a. ausgeführt, dass mit der Urlaubsgewährung zum einen verfolgt \n\n- 12 - \n- 13 - \nwird, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem \nArbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum \nder Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urt. v. 22.11.2011, KHS, a. a. O., Rn. 31; \nUrt. v. 20.1.2009, Schultz-Hoff, a. a. O., Rn. 25). Dass dies dem Kläger innerhalb seiner \nFreistellung nicht zumindest für den jeweiligen Mindestjahresurlaubsanspruch von \nvier Wochen in jedem dieser Jahre möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. \nOVG HH, Beschl. v. 31.07.2013 – 1 BS 187/13, juris Rn. 12). Der Kläger verrichtete \nwährend eines weit über den Mindesturlaub hinausgehenden Zeitraums keinen Dienst, \nohne dass vorgetragen oder ersichtlich ist, dass er währenddessen derart langfristig \nerkrankt war, dass nicht zumindest der Zeitraum des Mindesturlaubs jeweils für \nErholungszwecke nutzbar gewesen wäre. Es ist ihm daher schon kein Nachteil \nentstanden, der ggfs. finanziell abzugelten wäre (vgl. OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 – 5 \nLB 215/15, juris Rn. 105f.). \n \n4. Der hilfsweise begehrte Feststellungsantrag des anwaltlich vertretenen Klägers ist \nzwar zulässig, jedoch unbegründet. \n \na. Der Antrag ist zulässig. Mit der Abweisung der Hauptklageanträge ist die Bedingung \nfür Hilfsantrag eingetreten. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da dieses \noffensichtlich aussichtlos gewesen wäre. Einem Antrag den Urlaubsanspruch \nfestzustellen wäre angesichts der klaren Festlegung der Beklagten in Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid offensichtlich aussichtlos. Zudem hat sich die Beklagte durch \nihren Klageabweisungsantrag zur Klage insgesamt rügelos eingelassen (vgl. auch oben). \n \nb. Der Antrag ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erholungsurlaub aus \nden Jahren 2014 und 2015 mehr zusteht. Die Ansprüche sind verfallen. \n \n(1) Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2014 ist verfallen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 \nBremUrlVO verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des \nUrlaubsjahres genommen worden ist. Dies war für den Urlaub des Klägers aus dem Jahr \n2014 am 30.09.2015 der Fall. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die \nneunmonatige Verfallfrist für den Urlaub aus dem Jahr 2014 gem. § 9 Abs. 2 BremUrlVO \nauf 15 Monate verlängert wurde. Selbst wenn eine Verlängerung angenommen würde, ist \nder Anspruch mittlerweile verfallen und zwar am 31.03.2016. \n \nSoweit der Kläger vorträgt, es sei ein „Ersatzurlaubsanspruch“ entstanden, da die \nBeklagte den Urlaub zu Unrecht verweigert habe, verkennt er, dass ein solcher Anspruch \nzwar durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt wird, aber dort als zivilrechtlicher \n\n- 13 - \n- 14 - \nSchadensersatzanspruch. Im hiesigen Falle ist jedoch keine zivilrechtliche Streitigkeit zu \nklären, \nsondern \neine \nFrage \ndes \nBeamtenrechts. \nDie \nzivilrechtlichen \nSchadensersatznormen, auf die das Bundesarbeitsgericht zurückgreift, können daher \nkeine unmittelbare Anwendung finden. Eine analoge Anwendung verbietet sich wegen \nder fehlenden Vergleichbarkeit des Beamtenverhältnisses mit der Stelleung eines \nArbeitnehmers (vgl. oben). Weiterhin sind Fragen des Urlaubs von Beamten und damit \nauch von dessen Verfall mangels umfassender bundesgesetzlicher Regelungen durch \nLandesrecht zu regeln (vgl. Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK BeamtenR Bund, 8. Ed. \n01.12.2016, BeamtStG § 44, Einf.). Dies ist durch die §§ 68, 69 BremBG i.V.m. der \nBremUrlVO geschehen. Die bundesgesetzlichen Normen des Zivilrechts sind auch daher \nim Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherren, welches in dieser Beziehung \nabschließend durch Landesrecht zu regeln ist, nicht anwendbar. \n \nZudem war die Ablehnung der Urlaubsanträge rechtmäßig, so dass keine Form eines \nkompensierenden Schadensersatzanspruchs entstehen konnte. Die Beklagte war nicht \nverpflichtet, dem Kläger Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren, da \ndienstliche Belange entgegenstanden. Gemäß § 3 Satz 1 BremUrlVO sollen bei der \nErteilung des Erholungsurlaubs die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit \ndie dienstlichen Belange es zulassen. Der Beamte hat mithin keinen absoluten Anspruch \ndarauf, seinen Erholungsurlaub genau dann zu nehmen, wann es ihm beliebt (vgl. \nBadenhausen-Fähnle, a. a. O., BeamtStG § 44, Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich auch \naus der Formulierung des § 3 Satz 1 BremUrlVO als „Sollvorschrift“ nicht. Aus dieser \nNorm folgt nur, dass den Belangen des Beamten ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. \nBei den dann abzuwägenden dienstlichen Belangen ist insbesondere die Gewährleistung \neines reibungslosen Dienstbetriebes zu nennen, die der Dienstherr, unter Beachtung der \nInteressen des einzelnen Beamten, im Falle der Entscheidung über einen Urlaubsantrag \nim Blick zu halten hat. \n \nVorliegend war der Kläger an einem Schulzentrum beschäftigt. In den Schulferien fällt \ndas Arbeitsaufkommen in einer Schule auch für das nichtunterrichtende Personal für \ngewöhnlich deutlich ab, da im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Einrichtung, \ndem Unterrichten von Schülern, stehende Tätigkeiten kaum anfallen. Umgekehrt hat die \nBeklagte aber die Einrichtung so mit Personal auszustatten, dass in der Unterrichtszeit \ndas dann erhöhte Arbeitsaufkommen sicher bewältigt wird. Der ungleichen Verteilung der \nArbeitsbelastung über das Jahr darf sie dadurch Rechnung tragen, dass sie dem \nnichtunterrichtenden Personal grundsätzlich während der Unterrichtszeiten keinen \nErholungsurlaub gewährt. Nur so kann sie sicherstellen, dass die dem Schulzentrum \nzugeteilten Kräfte diesem tatsächlich zur Verfügung stehen, wenn sie in den Phasen \n\n- 14 - \n- 15 - \nhöherer Belastung benötigt werden. Die damit bezweckte Sicherung des reibungslosen \nAblaufs des Unterrichtsbetriebs und des effizienten Einsatzes der vorhandenen \nArbeitskraft der Mitarbeiter stellen wichtige dienstliche Belange dar. Es ist daher nicht zu \nbeanstanden, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis gegenüber nicht lehrendem \nPersonal insofern entsprechend § 14 BremUrlVO verfährt, als bei Lehrern die Gewährung \nvon Urlaub in der Unterrichtszeit regelmäßig nicht erfolgt. Von dieser generellen Wertung \nkann zwar im Einzelfall aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuweichen sein, \nwenn bedeutsame Gründe auf Seiten des Beamten für eine Erteilung von Urlaub \nsprechen. Solche besonderen Gründe hat der Kläger indes nicht angeführt. Ob der \nErholungsurlaub des Klägers, wie die Beklagte zu meinen scheint, dabei durch die \nSchulferien abgegolten werden kann, kann vorliegend dahin stehen. \n \nDie Beklagte ist nicht gezwungen, mehr Arbeitskräfte vorzuhalten, um es zu ermöglichen, \ndass ein Teil der Beschäftigten innerhalb der Unterrichtszeit ihren Erholungsurlaub \nnimmt. Es steht grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, welcher \nRessourceneinsatz für eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte geboten \nist. Er muss mit Blick auf den Erholungsurlaub der Beschäftigten lediglich sicherstellen, \ndass sie diesen grundsätzlich über das Bezugsjahr in Anspruch nehmen können. Die \nAbsicherung bestimmter Terminwünsche ist nicht geboten. Der Kläger erlitt auch keinen \nNachteil in der Form, dass sein Urlaubsanspruch verkürzt würde. Vielmehr wurde ihm \neine deutlich längere Zeit zugestanden, in der er keine Dienste für die Beklagte erbringen \nmuss, als nur die ihm gesetzlich zustehenden 30 Tage im Jahr. \n \n(2) Der Urlaubsanspruch für den Erholungsurlaub des Jahres 2015 ist ebenfalls verfallen. \nDer Urlaub verfiel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BremUrlVO zum 30.09.2016. Erneut ist keine \nVerlängerung dieser Frist anzunehmen und auch hier ist zum Entscheidungszeitpunkt, \nwelcher bezogen auf die festzustellende Frage der Tag der gerichtlichen Entscheidung \nist, die Verfallfrist des § 9 Abs. 2 BremUrlVO ebenfalls bereits überschritten (am \n31.03.2017). Ein „Ersatzurlaubsanspruch“ ist nicht entstanden (vgl. oben). \n \n(3) Schließlich wären die Urlaubsansprüche der Jahre 2014 und 2015 mittlerweile selbst \ndann verfallen, wenn man die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BremUrlVO unter Ausweitung \nder bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH für Fälle der krankheitsbedingten \nNichtnutzung von Urlaub auch im hiesigen Falle der Unmöglichkeit einer Wahrnehmung \ndes Urlaubes durch eine rechtswidrige Freistellung als zu kurz ansähe (so für Fälle von \nspäter aufgehobenen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit OVG \nNds., Urt. v. 08.03.2017 – 5 LB 215/15, juris Rn. 115). \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nIn \ndiesem \nFall \nbestünde \neine \nMöglichkeit \ndarin, \n§ 9 Abs. 2 \nBremUrlVO \n(europarechtskonform) so auszulegen, dass er auch den Fall des Klägers erfasst. Für \nFälle, in denen der Beschäftigte aufgrund einer langfristigen krankheitsbedingten \nArbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaubsanspruch während des Urlaubsjahrs \ngeltend zu machen, hat der EuGH eine Verfallfrist von 15 Monaten ausdrücklich als \nausreichend angesehen (EuGH Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10, KHS, juris Rn. 44). Selbst \ndann wäre aber mittlerweile ein Verfall eingetreten (vgl. oben). \n \nWürde man indes zu der Ansicht gelangen, eine europarechtskonforme Auslegung von \n§ 9 BremUrlVO sei im hiesigen Fall nicht möglich, würde die vom EuGH in ständiger \nRechtsprechung \nvertretene \nVerfallsfrist \nfür \nden europarechtlichen \ngarantierten \nMindesturlaub von 18 Monaten greifen (siehe dazu, unter Nennung der einschlägigen \nRechtsprung des EuGH, OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 – 5 LB 215/15, juris Rn. 111. Vgl. \nauch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2013 – 1 Bs 187/13, juris Rn. 9). Auch diese Frist \nist mittlerweile abgelaufen und zwar für den Jahresurlaub des Jahres 2014 am \n30.06.2016 und für den des Jahres 2015 am 30.06.2017. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n\n- 16 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Twietmeyer \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-06/6-k-3201-16","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"RL 2003/88/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-06/6-k-3201-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365179","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.744048+00:00"}}