{"status":"available","doknr":"OLD365178","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"6 E 2954/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 E 2954/17 (6 V 1864/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nErinnerungsführers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \nvertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \nErinnerungsgegnerin, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell als Einzelrichterin am 8. März 2018 beschlossen: \nAuf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der \nKostenfestsetzungsbeschluss \nder \nUrkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle vom 20.09.2017 aufgehoben. \n \nDie \nvon \nder \nErinnerungsgegnerin \nan \nden \nErinnerungsführer \nnach \ndem \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - \n6. Kammer - vom 07.08.2017 zu erstattenden Kosten \nwerden auf 334,75 Euro festgesetzt. Der festgesetzte \nBetrag ist vom 16.08.2017 an mit fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen \nGesetzbuches jährlich zu verzinsen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt \ndie Erinnerungsgegnerin. \n \nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. \n \nDer \nGegenstandswert \nwird \nauf \n334,75 \nEuro \nfestgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der \nUrkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n20.09.2017. \n \nIn \ndem \nursprünglich \nzwischen \nden \nBeteiligten \ngeführten \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren \n6 \nV \n3588/16 \nlehnte \ndas \nGericht \nden \nAntrag \ndes \nErinnerungsführers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (6 K 3587/16) mit Beschluss vom \n05.05.2017 ab und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf. Auf den \nAntrag des Erinnerungsführers ordnete das Gericht unter Abänderung des Beschlusses \nvom 05.05.2017 mit Beschluss vom 07.08.2017 die aufschiebende Wirkung der \nerhobenen Klage an (§ 80 Abs. 7 VwGO) und legte der Erinnerungsgegnerin die Kosten \ndes Verfahrens auf. Dieses Abänderungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 V \n1864/17 geführt. \n \nDer Erinnerungsführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hinsichtlich \ndes Abänderungsverfahrens (6 V 1864/17) die Kostenfestsetzung und begehrte die \nFestsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG, der Auslagenpauschale \ngem. Nr. 7002 VV-RVG sowie der Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG bei einem \nGegenstandswert von 2.500 Euro, insgesamt 334,75 Euro. \n \nMit dem Einwand, ein Anspruch auf Gebührenerstattung im Abänderungsverfahren nach \n§ 80 Abs. 7 VwGO bestehe nicht, da die geltend gemachten Kosten bereits im \nAusgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien, beantragte die \nErinnerungsgegnerin \ndie \nZurückweisung \ndes \nKostenfestsetzungsantrages. \nDie \nKostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe \nsich nur auf im Abänderungsverfahren neu angefallene Kosten und treffe keine die im \nAusgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende neue einheitliche \nKostenentscheidung. Es handele sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \n\n- 3 - \n- 4 - \neinerseits und § 80 Abs. 7 VwGO andererseits gebührenrechtlich um „dieselbe \nAngelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, weshalb ein bereits im Verfahren nach § \n80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Rechtsanwalt lediglich die Erstattung für im Verfahren \nnach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallenen Kosten verlangen könne. Eine \nEinbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen, dort aber mangels \nentsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu ihren Lasten festsetzbaren Gebühren \nkomme aufgrund der Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nicht in \nBetracht. \n \nMit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 wies die \nUrkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 14.08.2017 \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Tätigkeit der Bevollmächtigten im \nAusgangsverfahren \nnach \n§ \n80 \nAbs. \n5 \nVwGO \nund \nim \nnachfolgenden \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe \nAngelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffe. Werde ein Bevollmächtigter in \nbeiden Verfahren tätig, so entstehe sein Erstattungsanspruch für die Gebühren im \nAbänderungsverfahren nicht erneut. Zwischen dem Abänderungsverfahren und dem \nvorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe regelmäßig ein \nenger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, der die Zusammenfassung der \nVerfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertige. Das Gesetz gehe \nfür beide Verfahren typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts \nim Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und \ndamit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist. Das Abänderungsverfahren \nnach § 80 Abs. 7 VwGO stelle zudem im Verhältnis zu dem Ausgangsverfahren gemäß § \n80 Abs. 5 VwGO keinen gesonderten Rechtszug dar, der zur Geltendmachung \nberechtigen würde. Irrelevant sei, dass die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers mit \ndem Kostenfestsetzungsantrag erstmals einen Kostenanspruch geltend machen. \nMaßgeblich sei, dass den Bevollmächtigten schon für das Tätigwerden im \nAusgangsverfahren ein Gebührenanspruch - nämlich gegen den Mandanten - zustehe. \nEs bestehe kein „Wahlrecht“ der Bevollmächtigten zwischen der Geltendmachung des \nGebührenanspruchs \ngegenüber \ndem \nMandanten \nfür \ndas \nTätigwerden \nim \nAusgangsverfahren und der Geltendmachung des Gebührenanspruchs gegenüber der \nErinnerungsgegnerin im Abänderungsverfahren. Denn dies könne dazu führen, dass die \nBevollmächtigten nach einem erfolglosen Ausgangsverfahren (zunächst) von der \nGeltendmachung des Gebührenanspruchs für das Tätigwerden in diesem Verfahren \nabsehen und nach einem erfolgreichen Abänderungsverfahren für das Tätigwerden in \ndiesem Verfahren einen Gebührenanspruch geltend machen, um so dem Mandanten zu \n\n- 4 - \n- 5 - \neinem Kostenerstattungsanspruch zu verhelfen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde \ndem Erinnerungsführer am 25.09.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. \n \nAm 05.10.2017 hat der Erinnerungsführer gerichtliche Entscheidung gegen den \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 beantragt. Die Rechtsauffassung der \nUrkundsbeamtin sei rechtswidrig. Der Erinnerungsführer verweist zur Begründung auf \ndiverse Fundstellen in der Rechtsprechung. \n \nDie Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur \nEntscheidung vorgelegt. \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. \n \nII. \n1. \nDa \ndas \nKostenfestsetzungsverfahren \nnach \n§ \n164 \nVwGO \nein \nvon \nder \nKostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das \nGericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung \nzu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde \n(BayVGH, Beschl. v. 19.01.2007 – 24 C 06.2426 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, \n23. Aufl., § 165, Rn. 3). Nachdem die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom \n07.08.2017 (6 V 1864/17) durch die Einzelrichterin getroffen worden ist, hat über die \nKostenerinnerung ebenfalls die Einzelrichterin zu entscheiden. \n \n2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n(Kostenerinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 ist zulässig \nund begründet. Der Erinnerungsführer hat die Kostenerinnerung insbesondere binnen \nzwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt, §§ 165 \nSatz 2, 151 Satz 1 VwGO. \n \nDie Urkundsbeamtin hat den auf das Verfahren 6 V 1864/17 gerichteten \nKostenfestsetzungsantrag \ndes \nErinnerungsführers \nvom \n14.08.2017 \nzu \nUnrecht \nzurückgewiesen. \n \na) Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Erinnerungsführer im \nAbänderungsverfahren \nnach \n§ \n80 \nAbs. \n7 \nVwGO \ntätig \ngewordenen \nProzessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. Die Erinnerungsgegnerin hat ungeachtet \ndes Umstandes, dass die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers diesen \n\n- 5 - \n- 6 - \nbereits im (erfolglosen) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten haben, gemäß § 162 \nAbs. 1 und 2 Satz 1 VwGO auch diese Kosten zu tragen. \n \nDas Gericht schließt sich insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit überwiegend, \nwenn auch nicht einhellig vertretenen Auffassung an, dass im Rahmen der \nKostenerstattung \ndie \njeweilige \nKostengrundentscheidung \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren und im Abänderungsverfahren maßgeblich ist (vgl. VG \nMagdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 3 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. \n29.04.2014 – A 7 K 226/14 –, juris Rn. 3 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 – A 1 K \n13/15 –, juris Rn. 2 ff.; VG München, Beschl. v. 11.09.2015 – M 17 M 15.50729 –, juris \nRn. 19 ff.). \n \nDas OVG Münster (Beschl. v. 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris Rn. 6 ff.) hat zuletzt in \neiner dem streitgegenständlichen Sachverhalt identischen Konstellation entschieden, \ndass dem Erstattungsanspruch des (dortigen) Antragstellers nicht entgegenstehe, dass \nseine Prozessbevollmächtigten gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben \nAngelegenheit nur einmal fordern dürfen und das Verfahren über die Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren \nAbänderung oder Aufhebung nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ darstellt. \nHintergrund der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG ist, dass ein \nRechtsanwalt, der nach einem bereits durchgeführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nauch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig wird, in der Regel keine besondere \nEinarbeitungszeit benötigt und auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, \nBeschl. v. 24.04.2007 – 22 M 07.4006 –, juris Rn. 6). Daraus folgt zwar, dass ein \nRechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend \nim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine \nVerfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen kann und der Mandant vom Prozessgegner \nauch nicht mehr erstattet verlangen kann. Zu Recht weist das OVG Münster jedoch \ndarauf hin, dass § 16 Nr. 5 RVG keine Aussage dazu trifft, dass der Prozessgegner (hier \ndie Erinnerungsgegnerin) entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung - hier \nim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen \nist. \n \nDie Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual \nselbstständig und weisen unterschiedliche Verfahrensgegenstände auf. Gegenstand des \nVerfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, \nnicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen \nEntscheidung (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 4). Die \n\n- 6 - \n- 7 - \nErinnerungsgegnerin \nverweist \ninsoweit \nzu \nRecht \ndarauf, \ndass \ndie \nKostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch bestehen \nbleibt. Sie übersieht jedoch, dass in beiden Verfahren - wie vorliegend geschehen - \nentgegengesetzte Entscheidungen ergehen können, die unterschiedliche Kostenlasten \nzur Folge haben. In diesen Fällen hat in derselben Angelegenheit ein Beteiligter aufgrund \nder Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und der andere Beteiligte aufgrund der \nentgegengesetzten \nEntscheidung \nnach \n§ \n80 \nAbs. \n7 \nVwGO \neinen \nKostenerstattungsanspruch. Jeder kann in einem solchen Fall aus der für ihn günstigen \nEntscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen. Hätte die Erinnerungsgegnerin im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, hätte sie aufgrund \nder für sie positiven Kostengrundentscheidung in diesem Verfahren (einmal) eine volle \nVerfahrensgebühr nebst Auslagen gegenüber dem Erinnerungsführer geltend machen \nkönnen. Der Erinnerungsführer kann nach dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und \nder für ihn positiven Kostengrundentscheidung die (einmal) angefallene volle \nVerfahrensgebühr nebst Auslagen von der Erinnerungsgegnerin erstatten verlangen. \nDass die Verfahrensgebühr insgesamt nur einmal anfällt und nur einmal erstattet werden \nkann, steht dem nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.02.2017 – 11 B \n769/15.A –, juris Rn. 4). Denn die Verfahrensgebühr kann zwar nicht zweifach geltend \ngemacht werden, sie fällt aber mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit \nerneut an (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, \nAnlage II Rn. 91). \n \nAus dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal eine Vergütung \nverlangen kann, lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, wer diese Gebühren zu \nerstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der \nBeteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen \nVerfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend. Ob die \nRechtsanwaltsgebühren von dem Bevollmächtigten auch gegenüber dem Mandanten \ngeltend gemacht werden könnten bzw. aufgrund des erfolglosen Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO schon geleistet wurden oder ob dem der in § 15 Abs. 2 RVG geregelte \nGrundsatz der Einmalvergütung entgegensteht, ist von dieser Frage zu trennen und für \ndie Kostenerstattung im Verhältnis der Beteiligten zueinander ohne Belang (VG \nMagdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 – , juris Rn. 6). Dem Grundsatz der \nEinmalvergütung aus § 15 Abs. 2 RVG ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im \nRahmen der gegebenenfalls in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 \nVwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten zu \nberücksichtigen ist, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten \n\n- 7 - \n- 8 - \ninsgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte \nBeteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zudem muss \nberücksichtigt werden, ob und inwieweit bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \neine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden \nstattgefunden hat (VG Magdeburg, a.a.O.). Keiner der Beteiligten erhält mehr als 100 % \nder ihm in beiden Verfahren entstandenen Kosten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, Anlage II Rn. 91 mit anschaulichem \nBeispielsfall). \n \nDen Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers steht dadurch entgegen der \nAuffassung der Erinnerungsgegnerin auch kein „Wahlrecht“ dahingehend zu, ihren \nGebührenanspruch im Ausgangsverfahren dem Mandanten oder bei einem erfolgreichen \nAbänderungsverfahren der Erinnerungsgegnerin gegenüber geltend zu machen. Eine \nKostenfestsetzung findet nicht zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten, \nsondern zugunsten der Beteiligten selbst statt. Die Prozessbevollmächtigten der \nBeteiligten beantragen die Kostenfestsetzung nicht in eigenem Namen und aus eigenem \nRecht, sondern für ihren Mandanten. Dies folgt bereits aus dem Tenor eines \nKostenfestsetzungsbeschlusses, \nmit \ndem \ndem \nAntrag \nauf \nKostenfestsetzung \nentsprochen wird. Dort wird darauf abgestellt, dass die festgesetzten Kosten „an den \nAntragsteller“ zu erstatten sind. Antragsteller ist jedoch jeweils der Mandant und nicht der \nBevollmächtigte (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 5). \n \nb) Der danach festzusetzende Betrag beläuft sich auf 334,75 Euro. Erstattungsfähig ist \neine \n1,3 \nVerfahrensgebühr \ngem. \nNr. \n3100 \nVV-RVG \n(261,30 \nEuro), \ndie \nAuslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG (20,00 Euro) sowie die Umsatzsteuer in \nHöhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV-RVG (53,45 Euro) bezogen auf den Gegenstandswert \nvon 2.500 Euro. \n \nIII. \nDas Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 83 b AsylG). Die die \naußergerichtlichen \nKosten \nbetreffende \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ 154 Abs. 1 VwGO. \nDie \nFestsetzung \ndes \nGegenstandswertes \nder \nfür \ndas \nErinnerungsverfahren gemäß Nr. 3500 VV-RVG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren \nberuht auf § 33 Abs. 1 RVG, da Gerichtsgebühren nicht anfallen. \n\n- 8 - \n \n \nH i n w e i s \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n \n \n \ngez. 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