{"status":"available","doknr":"OLD365176","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"5 K 343/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 343/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nReferat 16, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtliche \nRichterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Kirst aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 22. März 2018 für Recht erkannt: \nDer Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 wird \naufgehoben. \n \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 29.03.2018 \ngez. Krause \nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-\ntung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-\nden Betrags vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow\n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger wendet sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme zur Rückzahlung von \nProjektfördermitteln. \n \nDer Kläger war bis März 2008 Vorsitzender und ab dem 14.05.2009 mit einer General-\nvollmacht des Vorstandes ausgestatteter Geschäftsführer des mittlerweile aufgelösten \nVereins … . \n \nDie Beklagte bewilligte dem ... bereits seit dem Jahr 2005 zahlreiche Projektfördermittel, \ndie auch zur Auszahlung gelangten. Bestandteil der Zuwendungsbescheide waren je-\nweils die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-\nBest-P). \n \nIm August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft … aufgrund einer anonymen Anzeige ein \nErmittlungsverfahren wegen Untreue, Subventionsbetrug, Betrug u.a. gegen den Kläger, \nden ehemaligen Verwaltungsleiter des ... Herrn B. und dessen Ehefrau auf. Da die \nStaatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aufgrund der Anzeige noch nicht als gegeben \nansah, kontaktierte sie zunächst einen Mitarbeiter der Senatorin für Arbeit, Frauen, Ge-\nsundheit, Jugend und Soziales. Dieser führte nach einem Gespräch mit dem anonymen \nHinweisgeber am 03.09.2009 eine Vor-Ort-Überprüfung des ... durch. In dem Prüfbericht \nwurde niedergelegt, dass es in jedem geprüften Projekt Abrechnungsmängel gegeben \nhabe, Zahlen hätten nicht nachvollzogen werden können und Belege fehlten. Zusammen-\nfassend sei zu konstatieren, dass der ... über keine ordnungsgemäße Geschäfts- und \nBuchführung verfüge. Es gebe konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nAm 14.09.2009 wurden die Geschäftsräume des ... auf der Grundlage eines Durchsu-\nchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen durchsucht und sämtliche Unterlagen si-\nchergestellt. \n \nMit Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden aus September und Oktober 2009 wider-\nrief der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (im Folgenden: Bausenator) die Zuwen-\ndungsbescheide für acht Projekte des ... wegen unzureichender bzw. nicht fristgemäßer \nVorlage von Verwendungsnachweisen und forderte den Verein zur Rückzahlung der För-\ndermittel auf. Hiergegen erhob der Verein am 15.09.2009 Widerspruch und trug zur Be-\ngründung im Wesentlichen vor, dass wegen der Beschlagnahme keine Unterlagen zur \nErstellung der angeforderten Verwendungsnachweise zur Verfügung stünden. Mit \nSchreiben vom 19.11.2009 verpflichtete sich der ... gegenüber dem Bausenator dazu, die \nHerausgabe der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen und \ndie Verwendungsnachweise spätestens zwei Monate nach der Freigabe vorzulegen, wo-\nraufhin die Widerspruchsverfahren zunächst zum Ruhen gebracht wurden. \n \nMit Schreiben vom 28.03.2011 forderte der Bausenator den ... zur Vorlage der Verwen-\ndungsnachweise für die acht Projekte bis zum 31.05.2011 auf. Eine Rücksprache mit der \nStaatsanwaltschaft habe ergeben, dass noch nicht absehbar sei, wann mit einer Freigabe \nder beschlagnahmten Unterlagen gerechnet werden könne. Es bestünden dort jedoch \nkeine Bedenken bezüglich einer Einsichtnahme in die Akten durch den Verein sowie ei-\nner Anfertigung von Rechnungs- und Belegkopien für die noch fehlenden Verwendungs-\nnachweise. \n \nMit Schreiben vom 03.05.2011 teilte der Kläger dem Bausenator mit, dass eine Abrech-\nnung für alle geförderten Projekte bis zum 31.05.2011 aus organisatorischen Gründen \nnicht möglich sei. Um die Verwendungsnachweise abrechnen zu können, seien Informa-\ntionen des ehemaligen Verwaltungsleiters Herrn B. notwendig, da dieser die Quittungen \nund Kostenstellen der Projekte zugeordnet habe. Zudem sei ein enormer personeller und \nzeitlicher Aufwand erforderlich, um die erforderlichen Unterlagen aus den Räumlichkeiten \nder Polizei herauszusuchen und dort zu kopieren, den er neben einer vollzeitigen Berufs-\ntätigkeit leisten müsse. \n \nMit Widerspruchsbescheiden aus November und Dezember 2011 wies der Bausenator \ndie von dem Verein gegen die acht Rückforderungsbescheide eingelegten Widersprüche \nals unbegründet zurück. Zwar habe der ... am 27.05.2011 nunmehr für einige der Projek-\nte Verwendungsnachweise eingereicht. Angesichts des staatsanwaltlichen Ermittlungs-\nverfahrens und der Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Kontrolle im September 2009, dass \n\n- 4 - \n- 5 - \nBelege praktisch in keinem Fall vorhanden gewesen seien, genüge eine einfache Nach-\nweisprüfung hier jedoch nicht. Dementsprechend sei der ... seitens des Sozialsenators \nmit Schreiben vom 26.08.2011 gebeten worden, bis zum 23.09.2011 sämtliche Original-\nbelege für die hier in Rede stehenden Projekte vorzulegen. Hierauf sei bis heute nicht \nreagiert worden, so dass eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nach \nwie vor nicht ersichtlich sei. \n \nDurch Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.02.2012 wurde ein Antrag auf Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens über den ... mangels Masse abgelehnt und der Verein wurde \ngem. § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgelöst, was am 10.07.2012 im Vereinsregister eingetra-\ngen wurde. \n \nIm Februar 2012 ergingen 15 weitere Widerrufs- und Rückforderungsbescheide gegen \nden Verein wegen unzureichender bzw. nicht fristgemäßer Vorlage von Verwendungs-\nnachweisen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde. \n \nMit Schreiben vom 12.10.2012 teilte der Bausenator dem Kläger und drei weiteren ehe-\nmaligen Vorstandsmitgliedern des ... mit, dass beabsichtigt sei, sie persönlich in An-\nspruch zu nehmen, da die Rückforderungen gegen den aufgelösten Verein nicht mehr \ndurchgesetzt werden könnten. \n \nHierauf erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.10.2012, \ndass er ausweislich beigefügter Vollmachten die Vertretung des ehemaligen Vorstandes \ndes insolventen und aufgelösten ... anzeige und bezugnehmend auf das Anhörungs-\nschreiben vom 12.10.2012 auf die angekündigte Inanspruchnahme aller ehemaligen Vor-\nstandsmitglieder antworte. Der ehemalige Vorstand habe seinen Verpflichtungen zur ord-\nnungsgemäßen Organisation durch die langjährige Beschäftigung eines hoch bezahlten \nSteuerberaters, Buchhalters und Rechtsanwaltes genügt. Bereits ab September 2006 \nhabe der ... die gesamte Buchhaltung inklusive der Gehaltsabrechnungen extern durch \ndie Firma B… erstellen lassen, deren Inhaberin die Ehefrau des ehemaligen Verwal-\ntungsleiters Herrn B. gewesen sei. Herr B. habe bis November 2008 in seiner angebli-\nchen Anwaltskanzlei und danach bei dem ... vor Ort gearbeitet. Erst im Nachhinein habe \nsich herausgestellt, dass dessen Ehefrau bereits seit 2006 über den ... bei den Sozial-\nkassen versichert gewesen sei. Seit April 2008 habe Herr B. dann dieses Arbeitsverhält-\nnis seiner Ehefrau mit dem ... auch mit einem Gehalt verbucht. Dieses habe er monatlich \ngesteigert auf bis zu 1.600,00 Euro brutto, ohne dass Frau B. einen Arbeitsvertrag mit \ndem ... gehabt hätte. Der ... habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Die Auszahlung der \nLöhne sei bis April 2008 durch den ... selbst erfolgt. Ab April 2008 habe Herr B. dann \n\n- 5 - \n- 6 - \nKontovollmacht per Online-Banking über das Konto des ... gehabt. Die Überweisungen \nseien von Herrn B. auch dadurch verschleiert worden, dass er seit April 2008 sämtliche \nÜberweisungen für Löhne als sogenannte Sammelüberweisungen durchgeführt habe. \nDie vom ... regelmäßig kontrollierten Kontoauszüge hätten daher nur eine Position „Löh-\nne“ enthalten. Es habe in der Vergangenheit keinen Anlass gegeben, an der Redlichkeit \ndes Verwaltungsleiters zu zweifeln. Erst am 31.07.2009 habe der Kläger zufällig in dem \nSchreibtisch des Herrn B. Lohnabrechnungen für dessen Ehefrau gefunden. Daraufhin \nsei Herrn B. unverzüglich fristlos gekündigt und ein Hausverbot erteilt worden. Ferner sei \neine Firma damit beauftragt worden, den passwortgeschützten PC vom Netz zu trennen \nund die vorhandenen Konten für die verwendete Buchhaltungssoftware zu sperren und \nneue Passwörter zu beantragen. Der in Anspruch genommene Vorstand habe sich daher \nin keiner persönlichen Haftungslage befunden. Die überlassenen Mittel seien ordnungs-\ngemäß verwendet worden. Das Gegenteil sei nicht festgestellt worden. Der Grund dafür, \ndass die Mittelverwendung gegenüber der Senatorischen Behörde nicht rechtzeitig ange-\nzeigt wurde, liege darin, dass die Verwendungsnachweise bei der Staatsanwaltschaft … \nlagerten. Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes sei ein zu \nverantwortender Organisationsmangel oder ein verspäteter Insolvenzantrag, aus dem \nheraus ein Schaden entstehe. Beides sei hier nicht festgestellt worden. \n \nOb diesem Schreiben eine Vollmacht des Klägers beigefügt war, blieb zwischen den Be-\nteiligten strittig. \n \nMit Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012, dem Kläger zugestellt am 11.12.2012, \nforderte der Bausenator den Kläger auf, 143.657,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von \n9.868,65 Euro an die Beklagte zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2008 Mitglied des Vorstandes des ... gewesen sei. \nDie diesem Verein bewilligten Fördermittel seien wegen der unzureichenden und nicht \nfristgemäßen Vorlage von Verwendungsnachweisen widerrufen worden. Die Widerrufs-\nentscheidungen seien inzwischen rechtsbeständig. Kraft Gesetzes entstehe im Falle des \nWiderrufs gem. § 49a BremVwVfG eine Erstattungspflicht. Schuldner sei hier der ... als \nLeistungsempfänger. Da der Verein inzwischen aufgelöst sei, könnten die Forderungen \ngegen diesen nicht mehr durchgesetzt werden. Nach den Grundsätzen des allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei auch ein Rückgriff bei Dritten im Wege \nder Durchgriffshaftung möglich. Als Mitglied des Vorstandes hätte der Kläger den Verein \ngem. § 26 BGB vertreten und müsse für dessen Verbindlichkeiten eintreten. Der Vor-\nstand habe dafür einzustehen, dass der Verein alle Rechtspflichten erfülle. Die wichtigste \nPflicht sei diejenige der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Daneben habe die \nPflicht zur Einhaltung der Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide bestanden. \n\n- 6 - \n- 7 - \nBei sorgfältiger Geschäftsführung hätte der Kläger persönlich darauf hinwirken müssen, \ndass die Auflagen erfüllt würden. Dass dieser Pflicht nicht nachgekommen worden sei, \nsei als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung \nmit § 44 Landeshaushaltsordnung zu werten. Die Haftung bestehe auch aufgrund §§ 823, \n826 BGB. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er es fahrlässig unterlassen hätte, die Ge-\nschäftsführung ausreichend zu überwachen und für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. \nIm Umgang mit den bewilligten öffentlichen Mitteln sei besondere Sorgfalt erforderlich \ngewesen. Die Fehlverwendung von Zuschüssen bzw. der fehlende oder unzureichende \nNachweis der Verwendung stelle einen Verstoß gegen die dem Kläger persönlich oblie-\ngenden Pflichten dar. Da der Vorstand aus mehreren Mitgliedern bestehe und jedem Mit-\nglied die Pflicht zur verantwortlichen Leitung der Geschäfte obliege, würde der Kläger \nneben den übrigen Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. \n \nMit Schreiben vom 20.12.2012 bestätigte der Bausenator dem Prozessbevollmächtigten \nder Kläger den Eingang seines Schreibens vom 23.10.2012 am 12.12.2012. Weiterhin \nwurde um Klarstellung gebeten, ob dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Be-\nscheide vom 10.12.2012 aufgefasst werden solle. Dann werde um Vorlage von Vollmach-\nten gebeten. Falls damit Widersprüche eingelegt werden sollten werde um Mitteilung ge-\nbeten, ob es sich um abschließenden Vortrag handele oder ob noch eine weitere Be-\ngründung erfolgen solle. \n \nMit Schreiben vom 15.01.2013 erinnerte der Bausenator den Prozessbevollmächtigten an \ndas Schreiben vom 20.12.2012 und bat um Vorlage der Vollmachten bis zum 29.01.2013, \nandernfalls werte er das Schreiben als wirkungslos. \n \nMit Schreiben vom 17.01.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers „die \nVollmachten der Herren C..., D… und E… zur Kenntnisnahme“ zu übersenden, wobei \nzwischen den Beteiligten streitig blieb, ob auch eine Vollmacht des Klägers übersandt \nwurde. Weiterhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass sein Schreiben vom \n12.12.2012 (23.10.2012) als abschließender Vortrag zu werten sei. \n \nMit Schreiben vom 15.07.2013 teilte der Bausenator dem Prozessbevollmächtigten der \nKläger mit, dass zurückkommend auf die Widersprüche der Herren C..., D… und E… \ngegen die Bescheide vom 10.12.2012 aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes die bei \nder Staatsanwaltschaft … vorliegenden Akten der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend \nund Frauen zur Überprüfung übergeben worden seien. Die Überprüfung habe ergeben, \ndass die Verwendungsnachweise nicht unterschrieben und die weiteren Unterlagen nicht \nverwertbar seien. Damit stehe fest, dass die Verwendungsnachweise nicht vorlägen, wo-\n\n- 7 - \n- 8 - \nraus sich ein Verstoß gegen die Bewilligungsbescheide ergebe. Es werde um Mitteilung \ngebeten, ob die Widersprüche aufrechterhalten werden sollen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger \nzugestellt am 19.09.2013, wies der Bausenator die Widersprüche der Herren C…, D… \nund E… als unbegründet zurück. Über einen Widerspruch des Klägers wurde zunächst \nnicht entschieden. \n \nMit weiteren Rückforderungsbescheiden vom 02.05.2014 forderte der Bausenator zwei \nweitere ehemalige Vorstandsmitglieder, die durch Wahl der Mitgliederversammlung des \n... vom 01.03.2008 in den Vorstand eingetreten waren, zur Zahlung von 26.555,50 Euro \nzzgl. Zinsen i.H.v. 4.353,84 Euro auf. Dieser Betrag betrifft Rückforderungen aus zehn \nProjekten des ehemaligen ..., die nach dem Eintritt des neuen Vorstands beantragt wur-\nden. \n \nAm 13.06.2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ausdrücklich \nNamens und in Vollmacht dieser beiden Vorstandsmitglieder. Zur Begründung bezog er \nsich auf sein Schreiben vom 23.10.2012 und bat ausdrücklich darum, nunmehr auch den \nWiderspruch des hiesigen Klägers zu bescheiden. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 wies der Bausenator den Widerspruch des \nKlägers als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 10.12.2012 sei bestandskräftig, da der \nWiderspruch erst am 13.06.2014 eingelegt worden sei. Für eine Wiedereinsetzung sei \nnichts ersichtlich, sie sei auch nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Überschreitung der Jah-\nresfrist unzulässig. \n \nHiergegen hat der Kläger am 24.07.2014 Klage erhoben. Unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei wegen der Stellungnahme vom \n23.10.2012 ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich gewesen. In dieser Stellung-\nnahme sei für alle ehemaligen Geschäftsführer und auch namentlich für den Kläger vor-\ngetragen worden. In dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 nehme die Beklagte \nauch auf dieses Schreiben Bezug. Das Schreiben sei als Widerspruch zu bewerten ge-\nwesen. Für eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens spreche hier auch, dass die \nWiderspruchsbehörde durch ihr Verhalten gegenüber dem Kläger stets gezeigt habe, \ndass ein Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben werde. Zudem sei ein Widerspruchs-\nverfahren der beiden anderen Kläger durchgeführt worden, welches erfolglos geblieben \nsei. Insoweit bestehe Rechts- und weitgehend Sachidentität. Vorsorglich beantrage er \n\n- 8 - \n- 9 - \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er könne den angeforderten Betrag nicht bezah-\nlen und würde als Familienvater in seiner Existenz vernichtet werden. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 10.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids \nvom 21.07.2014 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage sei die Durchführung eines \nVorverfahrens. Da der verspätet eingelegte Widerspruch des Klägers als unzulässig zu-\nrückzuweisen gewesen sei, fehle es an dieser Voraussetzung. Der Widerspruch vom \n13.06.2014 sei verfristet. Eine Wiedereinsetzung wäre wegen der versäumten Jahresfrist \nbereits gem. § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig. Wegen der mit Schreiben vom 20.10.2012 \nerfolgten Anhörung sei für den Kläger auch der Erlass eines Bescheides gegen ihn er-\nsichtlich gewesen. Er habe Rechtsrat einholen und hätte rechtzeitig Widerspruch einle-\ngen können. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich der Kläger in dem Schreiben vom \n23.10.2012 inhaltlich geäußert habe. Diesem Schreiben hätten keine Vollmachten beige-\nlegen. Die nach Anforderung von dem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Vollmachten \nhätten lediglich die anderen Kläger betroffen, nicht jedoch den Kläger A… . Ferner be-\nantworte dieses Schreiben lediglich die Anhörung, es könne einen Widerspruch, der erst \nnach Erlass eines Bescheides erhoben werden könne, nicht ersetzen. Es sei auch ge-\nprüft worden, ob hier ausnahmsweise trotz der Fristversäumung eine Sachentscheidung \nergehen könne. Im Ergebnis sei der Mangel der Fristversäumung jedoch nicht heilbar, \nwomit Bestandskraft eingetreten sei. \n \nDie von der Staatsanwaltschaft wegen des Untreuevorwurfs zur Anklage gebrachten \nStrafverfahren gegen den Kläger und die Ehefrau des ehemaligen Verwaltungsleiters \nsind gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der ehemalige Verwaltungsleiter ist \ndurch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.11.2014 wegen Untreue in neunzehn Fäl-\nlen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8,- Euro verurteilt wor-\nden. Im August 2015 hat die Staatsanwaltschaft … die letzten beschlagnahmten Unterla-\ngen des ... an den Kläger herausgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwal-\ntungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \nI. Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 \nnicht bereits bestandskräftig geworden. Der Kläger hat ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 \nVwGO ordnungsgemäß durchgeführt (1). Zudem war die Durchführung eines Vorverfah-\nrens hier auch ausnahmsweise entbehrlich (2). \n \n1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Durchführung \neines ordnungsgemäßen Vorverfahrens, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 68 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn der Verwaltungsakt \nvon einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die \nNachprüfung vorschreibt. Eine solche gesetzliche Anordnung für den vorliegenden, vom \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Landesbehörde erlassenen Rückforde-\nrungsbescheid, ist hier durch Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BremAGVwGO erfolgt. \n \nDer Kläger hat das hiernach erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. \nDer Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 ist fristgemäß mit \ndem am 12.12.2012 beim Bausenator eingegangenem Schreiben des Prozessbevoll-\nmächtigten des Klägers vom 23.10.2012 erhoben worden. Dieses Schreiben ist als Wi-\nderspruch des Klägers auszulegen (a), selbst wenn dem Schreiben keine Vollmacht des \nKlägers beigefügt war und eine solche auch nicht innerhalb der von dem Bausenator ge-\nsetzten Frist nachgereicht wurde, hindert dies die Wirksamkeit der Widerspruchseinle-\ngung nicht (b). \n \na) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.10.2012 ist als Wi-\nderspruch des Klägers auszulegen. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine aus-\ndrücklichen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht \nals solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene geltend macht, dass er \nsich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und \ndie Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Für die Auslegung der Erklä-\nrung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB \nmaßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der \nVerkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich \nalle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Verblei-\n\n- 10 - \n- 11 - \nbende Zweifel sind durch Rückfrage zu klären (vgl. OVG Magdeburg B. v. 28.4.2017 – 4 \nL 226/16, BeckRS 2017, 116098). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, musste der Bause-\nnator das Schreiben vom 23.10.2012 auch als Widerspruch des Klägers ansehen. In die-\nsem Schreiben erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er „bezugneh-\nmend auf das Anhörungsschreiben vom 12.10.2012 auf die angekündigte Inanspruch-\nnahme aller ehemaligen Vorstandsmitglieder antworte.“ Im Weiteren wandte sich der \nProzessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich gegen die persönliche Inanspruch-\nnahme aller betroffenen Vorstandsmitglieder und ging in diesem Zusammenhang auch \nauf das Verhalten des Klägers ein. Dies musste ein objektiver Empfänger in der Rolle des \nBausenators dahingehend verstehen, dass auch der Kläger eine rechtliche Überprüfung \ndes ihn persönlich betreffenden Rückforderungsbescheides im Wege eines Widerspruchs \nerreichen wollte. Ein Auseinanderfallen der Interessen der verschiedenen ehemaligen \nVorstandsmitglieder in dem Sinne, dass der Kläger als einziger von ihnen auf eine recht-\nliche Überprüfung verzichten und die Rückforderung in Bestandskraft erwachsen lassen \nwollte, lässt sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. \n \nDieser Bewertung steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, \ndass das Schreiben vom 23.10.2012 ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Anhö-\nrungsschreiben vom 12.10.2012 erging. Eingegangen ist das Schreiben beim Bausenator \nerst am 12.12.2012 und damit einen Tag nach der Zustellung des Rückforderungsbe-\nscheides bei dem Kläger. Damit lag im Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsschrei-\nbens bereits ein wirksamer und damit rechtsbehelfsfähiger Ausgangsbescheid vor, ferner \nwurde hiermit die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. \nAuf die daraufhin erfolgte Rückfrage des Bausenators mit der Bitte um Vorlage der Voll-\nmachten erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er „die Vollmachten der \nHerren C..., D… und E… zur Kenntnisnahme“ übersende und sein Schreiben als ab-\nschließender Vortrag zu werten sei. Hieraus musste die Beklagte schließen, dass auch \nder Kläger sich nicht bloß auf das Anhörungsschreiben äußern, sondern wegen der mitt-\nlerweile erlassenen Rückforderungsbescheide sogleich in das Widerspruchsverfahren \nübergehen wollte. Eine bloße Stellungnahme auf die Anhörung hätte in diesem Verfah-\nrensstadium für den Kläger schon keinen Sinn mehr gehabt. Bezüglich der übrigen Vor-\nstandsmitglieder handelte die Beklagte auch entsprechend und fertigte für diese Wider-\nspruchsbescheide. Dass bei dem Kläger nicht ebenso verfahren wurde, hatte seinen \nGrund in der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob dem Schreiben des Prozess-\nbevollmächtigten des Klägers auch eine Vollmacht des Klägers beigefügt war. \n \nb) Auf diese Frage kommt es hier jedoch im Ergebnis nicht an. Selbst wenn dem Schrei-\nben keine Vollmacht des Klägers, sondern nur diejenige seines Bruders und der anderen \n\n- 11 - \n- 12 - \nbeiden ehemaligen Vorstandsmitglieder beigefügt war, durfte die Beklagte hieraus nicht \ndarauf schließen, dass die Widerspruchseinlegung des Klägers unwirksam oder „gegen-\nstandslos“ geworden sei. \n \nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine \nVollmacht schriftlich nachzuweisen. Diese Reglung dient jedoch nur dem Nachweis der \nVollmacht; anders als im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO) liegt darin kei-\nne Voraussetzung der Vertretungsbefugnis (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, \n§ 14 Rn. 17). Verfahrenshandlungen, die ohne Vorlage der Vollmacht vorgenommen \nwerden, \nsind \nweder \nunzulässig \nnoch \nunwirksam \n(Schmitz, \nin: \nStel-\nkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 14 Rn. 14), weshalb der Prozessbe-\nvollmächtigte des Klägers – unabhängig von der Frage des Nachweises seiner Bevoll-\nmächtigung – mit seinem Schreiben vom 23.10.2012 zunächst auch für den Kläger wirk-\nsam Widerspruch einlegen konnte. Wird die Vollmacht auf ein Vorlageverlangen gem. \n§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht vorgelegt, werden die Verfahrenshandlungen des Be-\nvollmächtigten lediglich schwebend unwirksam, bis der Nachweis der Bevollmächtigung \nerfolgt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 14 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. \n2017, § 14 Rn. 20). Die Versäumung der Vorlagefrist hat also nicht zur Folge, dass die \nVerfahrenshandlung unwirksam wird oder – wie es hier erfolgt ist – als gegenstandslos \nbetrachtet werden könnte. Vielmehr berechtigt der Fristablauf die Behörde dazu, nun-\nmehr ohne weiteres Zuwarten über den mangels Vertretungsbefugnis unzulässigen Wi-\nderspruch zu bescheiden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 67 Rn. 49 für das \ngerichtliche Verfahren). Unterbleibt eine solche Entscheidung, kann eine Heilung auch \nnoch durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren eintreten \n(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21; Birk, in: BeckOK VwVfG, 39. Editi-\non Stand: 01.04.2018, § 14 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Eine Entscheidung über den \nWiderspruch des Klägers traf der Bausenator erst mit dem Widerspruchsbescheid vom \n21.07.2014, indem der Widerspruch des Klägers vom 13.06.2014 als verfristet und damit \nunzulässig zurückgewiesen wurde, da der Rückforderungsbescheid bereits Bestandskraft \nerlangt hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Widerspruch des Klägers war nach \nden obigen Ausführungen bereits am 12.12.2012 mit dem Eingang des Schreibens vom \n23.10.2012 erhoben worden und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nvom 21.07.2014 wegen des weiterhin nicht erfüllten Vorlageverlangens noch schwebend \nunwirksam. Zum Eintritt der Bestandskraft hätte es einer förmlichen Entscheidung des \nBausenators über den mangels nachgewiesener Vertretungsbefugnis unzulässigen Wi-\nderspruch des Klägers bedurft, an der es hier fehlt. Eine solche Entscheidung, die die \nendgültige Unwirksamkeit des Widerspruchs hätte herbeiführen können, kann hier auch \nnicht in dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 gesehen werden. Denn dieser \n\n- 12 - \n- 13 - \nerging ersichtlich auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n13.06.2014, indem dieser darum bat, nunmehr auch über den Widerspruch des Klägers \nzu entscheiden und zugleich darauf hinwies, dass er vom Vorliegen einer Vollmacht bei \nder Beklagten ausgehe, andernfalls um Mitteilung bitte. Spätestens seit dieser Mitteilung \nwäre ein Eingreifen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG zugunsten der \nBeklagten abzulehnen, denn nunmehr musste ihr bekannt sein, dass der Prozessbevoll-\nmächtigte davon ausging, dass eine Vollmacht des Klägers bereits vorgelegt wurde bzw. \nmit deren Nachreichung wieder zu rechnen war. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte \nab diesem Zeitpunkt vor einer Entscheidung daher ein Hinweis auf das Fehlen der Voll-\nmacht erfolgen müssen. Hierfür spricht auch, dass seit dem Ablauf der Frist zur Voll-\nmachtvorlage mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen war und die Beklagte den Wider-\nspruchsbescheid vom 21.07.2017 nunmehr dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nzustellte, dessen Bevollmächtigung sie jedenfalls zuvor noch anzweifelte. Vor diesem \nHintergrund ist die schwebende Unwirksamkeit des am 12.12.2012 erhobenen Wider-\nspruchs spätestens durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren als ge-\nheilt anzusehen, womit die zunächst schwebend unwirksame Widerspruchseinlegung \nendgültig wirksam wurde und ein im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsge-\nmäßes Vorverfahren durchgeführt wurde. \n \n2. Die Durchführung eines Vorverfahrens war hier auch ausnahmsweise entbehrlich. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind teleologisch begründete Aus-\nnahmen von der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens anerkannt (vgl. \ndazu Rennert, in: Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 28 ff.). Der Durchführung eines \nVorverfahrens bedarf es hiernach insbesondere dann nicht, wenn dem Zweck des Vor-\nverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin \nnicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, \njuris Leitsatz und Rn. 24 m.w.N. für die st. Rspr.). Der Zweck des Vorverfahrens liegt in \nder Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte (BVerwG, Urteil vom \n07. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45-51, Rn. 7). In einer vergleichbaren \nKonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.02.1976 (Az.: IV \nC 44.74, juris) entschieden, dass bei einer inhaltlich übereinstimmenden Inanspruchnah-\nme von Eheleuten aus demselben Rechtsgrund dem Erfordernis des § 68 VwGO genügt \nwird, wenn nur einer der Eheleute Widerspruch einlegt. So liegt der Fall auch hier. Die \nvon den übrigen ehemaligen Vorstandsmitgliedern durchgeführten Vorverfahren betreffen \ntatsächlich und rechtlich identische Fallgestaltungen; alle ehemaligen Vorstandsmitglie-\nder desselben Vereins werden aus denselben Rechtsgründen mit identischer Begrün-\ndung für dieselbe Rückforderungssumme als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. \nSchon die Ausgangsbescheide sind für alle ehemaligen Vorstandsmitglieder wortgleich \n\n- 13 - \n- 14 - \nund wurden durch denselben Mitarbeiter des Bausenators gefertigt, wie die drei ergan-\ngenen Widerspruchsbescheide. In diesen Widerspruchsbescheiden hat die Beklagte zur \nSache umfassend und abschließend Stellung genommen. Eine Selbstkorrektur der Be-\nklagten war damit im Falle des Klägers praktisch ebenso ausgeschlossen wie eine Ent-\nlastung des Gerichts, das ohnehin über die übrigen Klagen zu entscheiden hat. Die \nDurchführung eines Vorverfahrens für den Kläger hätte hier ersichtlich nur dazu geführt, \ndass eine weitere, den übrigen drei Widerspruchsbescheiden inhaltlich entsprechende \nEntscheidung getroffen worden wäre. Hiermit wäre keiner der Zwecke der Durchführung \neines Vorverfahrens gefördert worden. Vielmehr erschiene die Forderung nach der \nDurchführung eines weiteren Vorverfahrens durch den Kläger vor diesem Hintergrund als \nbloße Förmelei. \n \nII. Die Klage ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in sei-\nnen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die \nfestgesetzte Rückzahlung gegen den Kläger. \n \nAus der Anerkennung der Rechtsfigur der juristischen Person folgt, dass ihre Rechte und \nPflichten von denjenigen ihrer Mitglieder zu trennen sind. Für die Verbindlichkeiten des \neingetragenen Vereins haftet daher regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm \nstehenden Vereinsmitglieder (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, juris \nRn. 14). Der Gläubiger einer juristischen Person trägt – ebenso wie der Gläubiger einer \nnatürlichen Person – das Risiko, dass sein Schuldner insolvent wird und seine Forderung \nausfällt (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, Einf. v. § 21 Rn. 12). Eine Durchbrechung \ndieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn hierfür eine \nspezialgesetzliche Regelung existiert, oder die Ausnutzung der rechtlichen Verschieden-\nheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen \nrechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember \n2007 – II ZR 239/05 –, juris Rn. 15). \n \nBeides ist hier nicht der Fall. Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzah-\nlung der dem Verein bewilligten und ausgezahlten Projektfördermittel ergibt sich hier we-\nder aus dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung (1) noch aus spezialgesetzlichen Re-\ngelungen, wie insbesondere deliktischen Anspruchsgrundlagen (2). \n \n1. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 49a Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. dem \nRechtsinstitut der Durchgriffshaftung. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nNach diesem in Literatur und Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstitut müssen die \nhinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Personen in besonderen Ausnah-\nmefällen auch für Verbindlichkeiten der juristischen Person persönlich einstehen, d.h. \ndafür mit ihrem Privatvermögen haften. Ein derartiger Haftungsdurchgriff ist jedoch nur \nausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständig-\nkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil die-\nse Rechtsfigur missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet wor-\nden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, Rn. 14 ff., juris; OVG \nLüneburg, Urteil vom 22. Februar 1996 – 11 L 6450/92 –, Rn. 34, juris; LSG Saarland, \nUrteil vom 10. Juni 1999 – L 6/1 Ar 17/96 –, Rn. 41, juris). Dabei kann hier dahinstehen, \nob das von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Durch-\ngriffshaftung im öffentlichen Recht überhaupt anzuwenden ist (anzweifelnd BSG, Urteil \nvom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 80/96 –, Rn. 29, 31 juris), denn jedenfalls liegen die Vo-\nraussetzungen einer Durchgriffshaftung hier nicht vor. Zwar bestand ein Rückzahlungs-\nanspruch der Beklagten gegen den ehemaligen ... (a), es fehlt jedoch an einem den Zu-\ngriff auf das Vermögen des Klägers ermöglichenden Durchgriffstatbestand (b). \n \na) Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den ... folgt hier aus den bestands-\nkräftigen Rückforderungsbescheiden gegen diesen. \n \nDem steht auch nicht entgegen, dass 15 der insgesamt 23 gegen den Verein erlassenen \nRückforderungsbescheide erst am 24. bzw. 27.02.2012 ergangen sind und damit erst \nnach der Auflösung des Vereins durch den Beschluss des Amtsgerichts … vom \n07.02.2012 gegenüber diesem wirksam werden konnten. \n \nZwar war der Verein nach seiner Auflösung rechtlich nicht mehr existent. Die Auflösung \nführte hier aber zunächst zur Liquidation des Vereins nach den Vorschriften der §§ 45 ff. \nBGB. Hierdurch entstand ein Liquidationsverein, der dem Zwecke der Beendigung der \nGeschäfte und Abwicklung noch bestehender Forderungen dient. Insoweit gilt der Verein \ngem. § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend. Auch gegenüber einer in Liquidation befindli-\nchen juristischen Person sind Bekanntgaben weiterhin wirksam möglich (vgl. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 49a). Daher konnten die Widerrufs- \nund Rückforderungsbescheide auch nach der Auflösung des Vereins noch wirksam ge-\ngenüber diesem bekannt gegeben werden und gegenüber diesem auch Bestandskraft \nerlangen. Insoweit hatten die Liquidatoren (gem. § 48 BGB der frühere Vorstand) die \nMöglichkeit, Rechtsmittel gegen die Rückforderungsbescheide einzulegen, um den Ein-\ntritt der Bestandskraft zu hindern, wovon sie hier keinen Gebrauch gemacht haben. Zu-\ndem ist für das Insolvenzverfahren anerkannt, dass der Rückforderungsanspruch gem. \n\n- 15 - \n- 16 - \n§ 49a VwVfG im insolvenzrechtlichen Sinne bereits dann begründet ist, wenn der Wider-\nrufsgrund gegeben ist, ohne dass es hierfür auf die Kenntnis von dem Widerrufsgrund \noder einen wirksamen Widerrufsbescheid ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n2015 – 3 C 8/14 –, Leitsatz und Rn. 17, 21, juris). Dementsprechend entstand der Rück-\nforderungsanspruch gegen den Verein hier bereits mit der unzureichenden Vorlage der \nVerwendungsnachweise und sämtlicher Originalbelege für die in Rede stehenden 23 ge-\nförderten Projekte, auf die die Beklagte die bestandskräftigen Widerrufsbescheide ge-\ngenüber dem Verein gestützt hat. \n \nb) Ein die persönliche Haftung des Klägers begründender Durchgriffstatbestand ist je-\ndoch nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelten Fall-\ngruppen sind vorliegend nicht einschlägig, auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des \n§ 242 BGB greift hier im Ergebnis nicht durch. \n \naa) Insoweit kann offen gelassen werden, ob an der Fallgruppe der Durchgriffshaftung \nwegen Unterkapitalisierung festzuhalten ist, oder sie im Sinne der jüngeren zivilgerichtli-\nchen Rechtsprechung nur noch der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB zuzuordnen ist, \nwomit lediglich eine reine Innenhaftung im Verhältnis des Vereins zum Schädiger be-\ngründet werden könnte (dahingehend BGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06 –, \nBGHZ 176, 204-221, Rn. 21 m.w.N.). Denn jedenfalls kommt eine solche Unterkapitali-\nsierung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB \nkeiner Mindestkapitalisierung bedarf, so dass eine „Unterkapitalisierung“ des ... ausge-\nschlossen ist. \n \nbb) Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob die für das GmbH-Recht entwickelte Fallgruppe \nder Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung auch auf einen Idealverein über-\ntragbar ist (offen gelassen in BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, juris, \nRn. 24). Eine auf diese Fallgruppe gestützte Durchgriffshaftung kommt dann in Betracht, \nwenn das Vermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen eines (faktischen) Gesell-\nschafters wegen Vermischung nicht hinreichend voneinander getrennt werden können \n(Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, Einf. v. § 21 Rn. 13). Dies kann auch der Fall sein, \nwenn die gebotene Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen durch eine \nnicht nachvollziehbare Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist (vgl. \nBGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93 –, juris, Rn. 6; Reuter, in: MüKo-BGB, 7. \nAufl. 2015, Vor. § 21 Rn. 34; Peifer, JuS 2008, 490, 493). Vorliegend wirft die Beklagte \ndem Kläger zwar eine durch seine unzureichende Überwachung verursachte undurch-\nsichtige bzw. insgesamt unzureichende Buchführung vor. Für eine hieraus resultierende \nVerschleierung einer Trennung des Vereinsvermögens vom Privatvermögen des Klägers \n\n- 16 - \n- 17 - \nist jedoch nichts ersichtlich. Allein der Vorwurf einer unzureichenden Buchführung führt \nnoch nicht ohne weiteres zu einer Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber den \nGesellschaftsgläubigern. Haftungsgrund ist nicht die mangelhafte Buchführung, sondern \nder Tatbestand der von dem Gesellschafter zu verantwortenden, die Kapitalschutzvor-\nschriften missachtenden „Vermögensvermischung“. Ergibt sich unter diesen Vorausset-\nzungen eine Unkontrollierbarkeit der Zahlungsvorgänge mit der Folge, dass die Vermö-\ngensmassen der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht mehr unterschieden werden \nkönnen, greift die Haftung des Gesellschafters ein (BGH, Versäumnisurteil vom 14. No-\nvember 2005 – II ZR 178/03 –, Rn. 15, juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Ver-\ndacht einer die Durchgriffshaftung rechtfertigenden Vermischung des Vereinsvermögens \nmit dem privaten Vermögen des Klägers liegt nicht vor. Darlegungs- und beweispflichtig \nfür das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Pri-\nvatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der Anspruchsteller (BGH, Versäum-\nnisurteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03 –, Leitsatz 3 und Rn.15, juris zur Klage \neines Insolvenzverwalters). Eine persönliche Bereicherung des Klägers an den Mitteln \ndes Vereins behauptet auch die Beklagte nicht. Sie führt vielmehr an, dass durch eine \nunzureichende Buchführung der Verdacht einer nicht zweckentsprechenden Verwendung \nder Fördermittel entstanden sei. Dafür, dass die Mittel dem Privatvermögen des Klägers \nzugeflossen sein könnten, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hierfür lässt sich \nauch aus den im Rahmen des mittlerweile eingestellten Strafverfahrens gewonnenen \nErkenntnissen nichts Substanzielles gewinnen. In diesem Verfahren ging es unter ande-\nrem um den Verdacht, dass der Kläger, dessen Geschäftsführergehalt aus Projektmitteln \nbezahlt wurde, dieses Gehalt bis zu einem „Wunschgehalt“ von 4.000,00 Euro brutto \ndadurch aufgestockt habe, dass der Verein Darlehensraten für sein privat angeschafftes \nKfz gezahlt hätte. Das Strafverfahren wurde jedoch gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt \nund die Beklagte hat dem Kläger weder in den angefochtenen Bescheiden noch im Kla-\ngeverfahren den Vorwurf einer Vermögensvermischung gemacht, sondern denjenigen, \ngegen die ANBest-P verstoßen zu haben bzw. die Buchführungspflichten unzureichend \nüberwacht zu haben. Allein hieraus wird für eine unzureichende Trennung des Vereins-\nvermögens und des Privatvermögens des Klägers nichts ersichtlich. Zudem ist die \nDurchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung keine Zustands-, sondern eine Ver-\nhaltenshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs. Sie setzt neben dem objektiven Tatbe-\nstand der Vermögensvermischung voraus, dass das Mitglied aufgrund des von ihm \nwahrgenommenen Einflusses für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich \nist (BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03 –, Rn. 17; Schöpflin, \nin: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 19). Auch daran fehlt es hier. Der Klä-\nger hatte vor der Aufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhalts-\npunkte, die ihn zu einer weitergehenden Kontrolle der Abrechnungs- und Buchfüh-\n\n- 17 - \n- 18 - \nrungstätigkeit des Verwaltungsleiters veranlasst hätten. Die Tatsache allein, dass sich ein \nGesellschafter besser hätte informieren und dann hätte intervenieren können, begründet \nnoch keine Verantwortlichkeit in diesem Sinne. \n \ncc) Eine Übertragung der zur GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernich-\ntungshaftung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt angesichts \nder grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein \nnicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, BGHZ 175, \n12-28, Rn. 27). \n \ndd) Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, eine Durchgriffshaftung im Wege einer \nvon diesen Fallgruppen unabhängigen Form des individuellen oder institutionellen \nRechtsmissbrauchs herzuleiten. Der Kläger kann sich hier auf das Trennungsprinzip, also \ndie Selbständigkeit der juristischen Person des ... berufen, ohne dass dies mit Treu und \nGlauben unvereinbar wäre. Ein Missbrauch der Rechtsfigur des Vereins ist hier nicht er-\nsichtlich. Die Beklagte wusste um die Organisationsform des ... als Idealverein und statte-\nte diesen bereits seit dem Jahr 2005 mit zahlreichen Projektfördermitteln aus. Da sich der \nVerein ausschließlich aus Projektfördermitteln finanzierte, musste auch der Beklagten \nklar sein, dass sie gegenüber dieser juristischen Person das Risiko der Zahlungsunfähig-\nkeit trägt. Die zur Begründung der persönlichen Haftung des Klägers herangezogenen \nVorwürfe einer unzureichenden Belegvorlage und einer unzureichenden Überwachung \nder Buchführung des ... lassen einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen. \n \n(1) In der unterlassenen Vorlage der Originalbelege für die Durchführung der 23 geförder-\nten Projekte liegt kein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der juristischen Person des .... \nDer bereits oben verdeutlichte Trennungsgrundsatz verbietet es, die Pflichten bzw. Ver-\nbindlichkeiten des Vereins mit denjenigen der hinter ihm stehenden natürlichen Personen \ngleichzusetzen. Die diesen Grundsatz durchbrechende Ausnahme eines Treu und Glau-\nben widersprechenden, rechtsmissbräuchlichen Vorschiebens der juristischen Person \nliegt in dem bloßen Unterlassen der Vorlage der Originalbelege nicht. Die Pflicht zur Auf-\nbewahrung und Vorlage der Originalbelege aus Nr. 6.5 und 7.1 ANBest-P richtet sich \nunmittelbar gegen den Förderungsempfänger, hier also den ... . Lediglich mittelbar kann \neine solche Verpflichtung auch den für den Verein vertretungsbefugten Organen, wie den \nVorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) und dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer \n(§ 30 BGB), obliegen. Allerdings sind solche Handlungspflichten der benannten natürli-\nchen Personen dem Innenverhältnis, also dem Pflichtenkreis zur ordnungsgemäßen Ge-\nschäftsführung für den Verein zuzurechnen, nicht jedoch dem Außenverhältnis zum Zu-\nwendungsgeber. Andernfalls wären die natürlichen Personen selbst als Zuwendungs-\n\n- 18 - \n- 19 - \nempfänger anzusehen, was die Inanspruchnahme einer juristischen Person überflüssig \nwerden ließe. Dafür, dass die unterlassene Vorlage der Originalbelege aus rechtsmiss-\nbräuchlichen Gründen nicht erfolgt sein könnte, ist hier nichts ersichtlich. Dagegen spricht \nbereits, dass der Kläger eine Vorlage der Belege nicht etwa vollständig verweigert hat, \nsondern sich bereits vor seiner persönlichen Inanspruchnahme, während die Geschäfts-\nunterlagen des ... noch beschlagnahmt waren, um eine Nachreichung der Verwendungs-\nnachweise bemühte und der Beklagten am 27.05.2011 auch Verwendungsnachweise für \neinige der Projekte vorlegte. Zudem wurde nach den Auskünften der Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung auch während des Klageverfahrens noch der Versuch unter-\nnommen, eine nachträgliche Belegprüfung zu ermöglichen, wofür der Kläger der Beklag-\nten bzw. dem für die Prüfung zuständigen Sozialressort zumindest Teile der angeforder-\nten Unterlagen vorlegte, nachdem diese durch die Staatsanwaltschaft herausgegeben \nworden waren. Eine abschließende Prüfung dieser Unterlagen habe nach den Angaben \nder Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erfolgen können, da die von \ndem Kläger vorgelegten Aktenordner zwar auch Verwendungsnachweise und Originalbe-\nlege enthielten, diese bei dem für die Prüfung zuständigen Sozialressort allerdings nicht \nden konkreten Projekten zugeordnet werden konnten, da die entsprechenden Projektord-\nner beim Bausenator lagerten. Daraus wird zumindest erkennbar, dass es in dem vorlie-\ngenden Fall nicht um das vollständige Fehlen jeglicher Buchführung ging. Entsprechend \nden obigen Ausführungen zur Fallgruppe der Vermögensvermischung rechtfertigt eine \nlediglich mangelhafte Buchhaltung allein aber noch nicht die für eine Durchgriffshaftung \nerforderliche Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. \n \n(2) Auch aus der dem Kläger vorgeworfenen unzureichenden Organisation der Buchfüh-\nrung und unzureichenden Überwachung des zur Buchführung eingesetzten Verwaltungs-\nleiters lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ableiten. Da über die Rechtsform \nder juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden darf \n(BGH, Urteil vom 30. Januar 1956 – II ZR 168/54 –, Leitsatz 2, juris) und von dem \nRechtsinstitut der Durchgriffshaftung nur „mit aller Vorsicht“ (BSG, Urteil vom 29. Oktober \n1997 – 7 RAr 80/96 –, Rn. 31, juris) bzw. „äußerst zurückhaltend“ Gebrauch gemacht \nwerden darf (Schöpflin, in: BeckOK BGB, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 21 Rn. 18), \nkann hierfür nicht bereits jeder organisatorische Mangel genügen. Vielmehr verdeutlicht \nein Blick auf haftungszweckmäßig vergleichbare Durchgriffstatbestände, wie beispiels-\nweise § 69 Abgabenordnung (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Steuer-\npflichten), § 42 Abs. 2 BGB (schuldhafte Verzögerung der Insolvenzantragstellung) und § \n266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, schuldhafte Nichtabführung von Arbeitnehmerbei-\nträgen zur Sozialversicherung), dass für eine Durchbrechung des Trennungsprinzips \nstets ein (qualifiziert) schuldhaftes, besonders schützenswerte Gläubigerinteressen \n\n- 19 - \n- 20 - \nschädigendes Verhalten erforderlich ist. Hierfür ist auch in dem durchgeführten Strafver-\nfahren nichts ersichtlich geworden. Selbst wenn man ein fahrlässiges „Wegschauen“ des \nKlägers im Hinblick auf die dem Verwaltungsleiter übertragene Buchführung für eine \nDurchgriffshaftung genügen lassen wollte, wäre ein solches hier nicht gegeben. Entge-\ngen der Behauptung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass bei dem ... keinerlei \nÜberwachung der Buchhaltungstätigkeit des Verwaltungsleiters erfolgt ist. Denn der Klä-\nger hat in der mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt, dass es durchaus Kon-\ntrollmechanismen gegeben hat. So habe er als alleinvertretungsberechtigter Geschäfts-\nführer stets persönlich die Projektmittel für den Verein bei der Beklagten beantragt. Er \nhabe in diesem Zusammenhang auch die von dem Verwaltungsleiter erstellten und ihm \nvorgelegten Verwendungsnachweise unterzeichnet und zuvor überprüft. Auch die Konto-\nauszüge mit den vom Verwaltungsleiter angewiesenen Überweisungen seien ihm vorge-\nlegt und überprüft worden. Die hierbei an die Ehefrau des Verwaltungsleiters veruntreu-\nten Lohnzahlungen seien ihm dennoch nicht aufgefallen, da es sich um Sammelüberwei-\nsungen gehandelt habe, die lediglich mit dem Schlagwort „Löhne“ versehen gewesen \nseien. Von einem Fehlen jeglicher Organisation oder Kontrolle der Buchhaltung kann vor \ndem Hintergrund dieser plausiblen und unbestrittenen Angaben nicht ausgegangen wer-\nden. Weitergehende Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Verwal-\ntungsleiter und dessen Buchführungstätigkeit musste der Kläger hier nicht treffen. Denn \nbis zum Zeitpunkt der Aufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatten sich \nfür den Kläger keinerlei erkennbare Auffälligkeiten ergeben, aus denen das Fehlverhalten \ndes Verwaltungsleiters für ihn hätte ersichtlich werden können. Insbesondere hat die Be-\nklagte auf der Grundlage der vorgelegten Verwendungsnachweise weitere Projektmittel \nan den Verein bewilligt und zur Auszahlung gebracht, ohne zuvor eine detaillierte Beleg-\nprüfung zu verlangen. Die von dem Kläger dargelegten Maßnahmen, die im Anschluss an \ndie ersten Auffälligkeiten getroffen wurden, erscheinen der Kammer nachvollziehbar und \nangemessen. Da unmittelbar darauf eine Beschlagnahme aller Unterlagen des ... durch \ndie Staatsanwaltschaft erfolgte, war dem Kläger ein Nachbessern der dann aufgedeckten \nmangelhaften Buchführung kaum noch möglich und daher auch nicht anzulasten. Im Er-\ngebnis mag hier allenfalls ein unbewusst fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur ord-\nnungsgemäßen Geschäftsführung feststellbar sein, der gem. §§ 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § \n280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des Vereins gegen den Kläger füh-\nren könnte. Ein die Durchgriffshaftung rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Vorgehen \nlässt sich aus dem Verhalten des Klägers jedoch nicht ableiten. \n \nII. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus spezialgesetzli-\nchen Regelungen, wie insbesondere deliktischen Anspruchsgrundlagen. \n \n\n- 20 - \n- 21 - \n1. Spezialgesetzliche Durchgriffshaftungstatbestände wie § 69 Abgabenordnung oder \n§ 42 Abs. 2 BGB, auf die sich die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführ-\nten Rechtsprechungsbeispiele zumeist beziehen, sind hier nicht einschlägig. \n \n2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus der sogenannten Organau-\nßenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Denn mangels einschlägiger Rechtsgutsverletzung \nstellt die Forderung der Beklagten einen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB schon nicht \nersatzfähigen „reinen Vermögensschaden“ dar. \n \n3. Auch die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB greift hier im Ergebnis nicht \ndurch. \n \na) Als verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt zunächst der Be-\ntrugstatbestand des § 263 StGB in Betracht. Insoweit wurde von einer strafrechtlichen \nVerfolgung des Klägers jedoch bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens gem. § 154 \nAbs. 1 StPO abgesehen. Für einen vorsätzlichen Betrug des Klägers ist hier nach obigen \nAusführungen auch nichts ersichtlich. \n \nb) Auch der Untreuetatbestand des § 266 StGB scheidet als verletztes Schutzgesetz im \nSinne des § 823 Abs. 2 BGB aus. Neben dem Umstand, dass sich hierfür im strafrechtli-\nchen Verfahren nichts Durchgreifendes ergeben hat und der insoweit zunächst erhobene \nVorwurf gegen den Kläger gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bestand für den \nKläger schon keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten als Zuwen-\ndungsgeberin. Subventionsempfänger nehmen regelmäßig ein eigenes und kein fremdes \nGeschäft wahr, weshalb ihnen gegenüber dem Zuwendungsgeber keine Vermögensbe-\ntreuungspflicht gem. § 266 StGB obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR \n73/03 –, Rn. 41, juris). \n \nc) Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (hier § 27 Abs. 3 BGB), zu de-\nnen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge \nzu tragen, bestehen grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und stellen daher kein \nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – \nVI ZR 341/10 –, BGHZ 194, 26-39, Rn. 23, juris m.w.N. zur GmbH und AG). \n \nd) Möglicherweise drittschützende Rechnungslegungsvorschriften bestehen für den hier \nbetroffenen nicht wirtschaftlichen Verein nicht (vgl. von Hippel, Grundprobleme von Non-\nprofit-Organisationen, Tübingen, 2007, S. 587) \n \n\n- 21 - \n- 22 - \ne) Die hier möglicherweise verletzten Vorgaben der Nr. 6.5 und 7.1 ANBest-P kommen \nnach ihrer Rechtsnatur grundsätzlich als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB \nin Betracht (vgl. dazu Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 57 mit dem Beispiel von \nNebenbestimmungen einer Baugenehmigung als Schutzgesetz). Sie bezwecken jedoch \nnicht die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen \nden Kläger. Denn Adressat der dortigen Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage der \nOriginalbelege ist stets der Zuwendungsempfänger, hier also der ... . Ferner konkretisie-\nren die ANBest-P selbst die Rechtsfolgen von Verstößen gegen diese Regelungen, in-\ndem in Nr. 8. ff. ANBest-P die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung der \nRückforderungssumme als Rechtsfolge von Verstößen vorgesehen wird. Auch dies steht \nsystematisch einem Rückgriff auf die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB entge-\ngen. \n \n4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus § 826 BGB scheidet hier aus. Ist \nnach obigen Ausführungen schon ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen die Orga-\nnisations- und Überwachungspflichten bei der Buchhaltung nicht feststellbar, scheidet \neine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB durch \ndieses Verhalten erst recht aus. \n \n5. Auch die auf Auswahl- und Überwachungsversäumnisse zugeschnittene Anspruchs-\ngrundlage des § 831 Abs. 1 BGB greift hier für die Beklagte nicht durch. Denn diese Re-\ngelung begründet einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur gegen den Ge-\nschäftsherrn eines deliktisch handelnden Verrichtungsgehilfen. Geschäftsherr des Ver-\nwaltungsleiters, der hier deliktisch zu Lasten der Beklagten gehandelt hat, ist aber nur der \n... und nicht etwa der Kläger persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73 \n–, Rn. 8, juris). \n \nIII. Fehlt es hiernach an einer Rechtsgrundlage für die persönliche Inanspruchnahme des \nKlägers zur Rückzahlung der Projektfördermittel, kann eine solche erst recht für die eben-\nfalls geltend gemachte Zinsforderung nicht bestehen. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n- 22 - \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-22/5-k-343-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-03-22/5-k-343-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365176","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.642837+00:00"}}