{"status":"available","doknr":"OLD365175","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"6 K 1040/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1040/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, \nKlägers, \nProz.-Bev.: \n…, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Willmeroth, Hochschule Bremen, Referat \n02/Rechtsstelle, Neustadtswall 30, 28199 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Twietmeyer und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Romanow \nund Dr. Kolb aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2018 für Recht \nerkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 19.04.2018 \ngez. Wilde \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger möchte die Verfassungswidrigkeit der durch das Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher \nVorschriften \nvom \n01.10.2013 \n(Brem.GBl. S. 546) \neingeführten \nMindestleistungsbezüge für Professoren feststellen lassen. \n \nDer am ….1963 geborene promovierte und habilitierte Kläger wurde mit Wirkung vom \n….2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt \nund in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Er vertritt das Fach … in \nder Fakultät … an der Hochschule Bremen. \n \nNeben seinen Grundbezügen der Besoldungsgruppe W 2 erhielt der Kläger \nunterschiedliche Leistungsbezüge, die seit dem 01.10.2012 in der Summe 877,45 Euro \nbetrugen. Im Einzelnen: Aufgrund einer Berufungsleistungsvereinbarung erhielt er \nzusätzlich zum Grundgehalt Leistungsbezüge zunächst befristet für drei Jahre in Höhe \nvon 400,00 €. Diese wurden an die allgemeine Besoldungserhöhung angepasst, waren \naber zunächst nicht ruhegehaltsfähig. Diese Berufungsleistungsbezüge wurden nach \nÜberprüfung der vereinbarten Leistungserbringung mit Bescheid vom 26.08.2011 mit \nWirkung \nvom \n01.09.2011 \nentfristet \nund \nfür \nruhegehaltsfähig \nerklärt. \nDurch \nBesoldungsanpassungen betrug die Höhe seit dem 01.10.2012 monatlich 443,75 Euro. \nMit Bescheid vom 04.11.2011 wurden dem Kläger auf dessen Antrag vom 03.06.2011 \ndaneben befristet für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2015 besondere \nLeistungsbezüge der Stufe 1 gemäß Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie \nForschungs- \nund \nLehrzulagen \nfür \nHochschulbedienstete \n(BremHLBV) \nund \nLeistungsbezügeordnung in Höhe von 419,32 € monatlich gewährt. Diese Bezüge \nnahmen an der Besoldungsanpassung teil, waren aber nicht ruhegehaltsfähig. Durch \nBesoldungsanpassungen betrug die Höhe seit dem 01.10.2012 monatlich 433,70 Euro. \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Urteil vom 14.02.2012 stellte der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts trotz \ndes dem Gesetzgeber zukommenden großen Beurteilungsspielraums die partielle \nUnvereinbarkeit der Besoldung W 2 der hessischen Besoldungsordnung mit dem \nGrundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG fest. Das \nBundesverfassungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Grundgehaltssätze \nevident unangemessen waren und dies auch nicht durch die vom Gesetzgeber in \nAussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben wurde. Zu beachten sei, dass \nLeistungsbezüge, um das Grundgehalt aufstocken und dadurch kompensatorische \nWirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit \nentfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein \nmüssten. Die überprüften Leistungsbezüge hätten vielmehr lediglich additiven statt \nalimentativen Charakter. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme \nRegelungen bis zum 01.01.2013 zu treffen. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ein \nangemessenes \nAlimentationsniveau \nüber \ndie \nHöhe \nder \nGrundgehaltssätze \nsicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen \nMindestanforderungen genügten (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – \njuris Rn. 184). \n \nAls Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben der Bund für \ndie Professoren des Bundes und die Landesbesoldungsgesetzgeber Neuregelungen der \nProfessorenbesoldung getroffen. Das Bremische Besoldungsgesetz wurde durch das \nGesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 (Brem.GBl. S. 546) \ngeändert. Es sieht in seinem Artikel 3 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes) \neine mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft tretende Neuregelung zur Schaffung von \n„Mindestleistungsbezügen“ im Bereich der Besoldung der Besoldungsgruppen W 2 und \nW 3 vor, die an Besoldungsanpassungen teilnehmen. § 3a Abs. 2 BremBesG in dieser \nFassung (im Folgenden BremBesG a.F.) sah – wie auch aktuell der seit dem 01.01.2017 \ngeltende § 28 Abs. 2 BremBesG vom 20.12.2016, im Folgenden BremBesG n. F. - vor, \ndass bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 \nund 2 (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) ab dem \n01. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 monatlich sowie unbefristet \nzu gewähren sind. Dies gilt entsprechend, soweit vor dem 01. Januar 2013 noch keine \nLeistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergeben worden sind. \n \nMit Bescheid vom 07.08.2014 wurden die Berufungsleistungsbezüge und die besonderen \nLeistungsbezüge \ndes \nKlägers \nneu \nfestgesetzt. \nDanach \nerhielt \nder \nKläger \nBerufungsleistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge in einer Gesamthöhe von \n\n- 4 - \n- 5 - \n877,45 €. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 3a Abs. 2 des geänderten \nBremischen Besoldungsgesetzes. Die dem Kläger gewährten Berufungs- und \nLeistungsbezüge der Stufe 1 blieben in der Höhe unverändert. Sie würden in Höhe von \n600,00 € als Grundleistungsbezüge unbefristet und in Höhe von 277,45 € als \nLeistungsbezüge befristet bis zum 31.08.2015 gewährt. \n \nDagegen erhob der Kläger am 29.08.2014 Widerspruch. Das bremische Besoldungsrecht \ngenüge auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 01.10.2013 nicht den vom Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 14.02.2014 \n(2 BvL 4/10) aufgestellten Grundsätzen zur Alimentation von Professorinnen und \nProfessoren. Das Bundesverfassungsgericht habe bei einer Gegenüberstellung von \nVergleichsgruppen festgestellt, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 gegen \ndas Alimentationsprinzip verstoße. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung \nW würden in der Besoldungsgruppe W 2 nicht genügen, um den Professor nach seinem \nDienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des \nBerufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessen Lebensunterhalt zu \nermöglichen. Die dem Kläger gewährten Zulagen hätten ihre Grundlage in konkreten \nüberdurchschnittlichen Leistungen des Klägers. Sie würden damit ein Adäquat für diese \nLeistungen darstellen und seien somit Ausprägung des Leistungsprinzips als Teil der \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Die \nBeklagte werde diesem Prinzip nicht gerecht, wenn sie bereits aufgrund konkreter \nüberdurchschnittlicher \nLeistungen \ngewährte \nZulagen \ngleichsam \nalimentativ \nberücksichtige, indem sie diese Zulagen anrechne. Dies führe dazu, dass Professorinnen \nund Professoren die Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusagen \ngleichsam wieder entzogen würden. Zudem werde der Abstand zu den weniger \nleistungsbereiten bzw. –fähigen Professoren nicht gewahrt. \n \nMit Bescheid vom 28.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Neufestsetzung unter \nkorrekter Anwendung der Besoldungsbestimmungen erfolgt sei. Er habe im Zeitpunkt des \nInkrafttretens der Neuregelung in § 3a BremBesG Berufungsleistungsbezüge unbefristet \nin Höhe von 443,75 Euro und besondere Leistungsbezüge befristet in Höhe von 433,70 \nbezogen. Damit sei in der Summe (877,45 Euro) die gesetzliche Mindesthöhe von \n600 Euro überschritten. Mit der Neufestsetzung habe lediglich die Entfristung in Höhe von \n156,25 Euro angepasst werden müssen. Der Anteil der befristeten Leistungsbezüge \nwurde auf 277,45 Euro verringert. Eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende \nBesoldung sei der Beklagten wegen des Gesetzesvorrangs und des Gesetzesvorbehalts \n\n- 5 - \n- 6 - \nverwehrt. Die Neuregelung sei auch verfassungsgemäß. Mit § 3a Abs. 2 BremBesG \nwerde die amtsangemessene Alimentation gesichert. Alle Hochschullehrerinnen und \nHochschullehrer würden zusätzlich zur Grundvergütung Leistungsbezüge in Höhe von \n(seinerzeit) 618,14 € erhalten. Dieser Grundleistungsbezug sei dauerhaft und nicht von \neiner \nkonkreten \nLeistungserbringung \nabhängig. \nDie \ninsoweit \nvom \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2014 (2 BvL 4/10) zur W-\nBesoldung postulierte allgemeine Zugänglichkeit und Verstetigung hinsichtlich der das \nGrundgehalt alimentativ aufstockenden Leistungsbezüge sei damit gegeben. Insoweit \nman darin eine Kürzung bereits gewährter Leistungsbezüge erblicke, sei der Eingriff nicht \nrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich der Höhe und der Struktur der \nBesoldung \neinen \nweiten \nGestaltungsspielraum. \nBei \nder \nAusgestaltung \nder \nBeamtenbesoldung komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \nzweckmäßigste \nund \nvernünftigste \nLösung \ngewählt \nhabe. \nDem \nweiten \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspreche eine zurückhaltende, auf den \nMaßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfach gesetzlichen \nRegelung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des \nAlimentationsprinzips umfasse grundsätzlich auch die Modifizierung bestehender \nLeistungselemente in der Besoldung. Der Gesetzgeber könne das beamtenrechtliche \nLeistungsprinzip auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Der Beamte habe \nkeinen Anspruch darauf, dass die Höhe der Bezüge unverändert bleibe. Eine Kürzung sei \nbei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Ein solcher sachlicher Grund liege auch bei \neiner Haushaltsnotlage, wie im Land Bremen, vor. Die Änderung des Bremischen \nBesoldungsgesetzes mit der Einführung eines Mindest- oder Grundleistungsbezugs unter \nAnrechnung ggf. \nbereits \ngewährter \nLeistungsbezüge \nverfolge \ndas \nZiel, \ndie \nLeistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung \nstehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten und möglichst allen \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Mindestbesoldung zu gewährleisten, die \nihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \ngenüge. \nDie \nEinhaltung \nder \nVorgaben \ndes \nBundesverfassungsgerichts ohne eine aus Sicht des Gesetzgebers in Anbetracht der \nHaushaltsnotlage des Landes Bremen nicht umsetzbare allgemeine Erhöhung des \nGrundgehaltes erfordere eine Anpassung der noch auf Basis geringerer Grundgehälter \ngewährten \nLeistungsbezüge. \nDie \nKürzung \nder \nLeistungsbezüge \ndurch \ndie \nAnrechnungsregelung verfolge hier neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen \nZustandes in Bezug auf die Alimentation den sachlichen Grund, den durch die \nGewährung des Grundleistungsbezugs gewährten Umständen Rechnung zu tragen und \ndie nunmehr unerwünschte Vergünstigung zu hoher Leistungsbezüge anzubauen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nAm 16.06.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die \nNeufestsetzung der Leistungsbezüge nicht verfassungsgemäß sei, da sie sowohl gegen \ndas Prinzip der leistungsgerechten Besoldung, als auch gegen das Alimentationsprinzip \nund den Gleichheitssatz verstoße. Zwar habe der bremische Gesetzgeber den \nMaßgaben des Bundesverfassungsgerichts insoweit Rechnung getragen, als dass es \nstatt einer Erhöhung der Grundbezüge Mindest- und Grundleistungsbezüge in Höhe von \nseinerzeit 600 Euro eingeführt hat, die an die Gehaltsentwicklung angepasst werden und \nruhegehaltsfähig \nseien. \nDer \nneu \ngeschaffene \n§ 3a Abs. 2 Satz 2, \nder \ndiese \nMindestleistungszulage auch auf Professorinnen und Professoren anwende, an die vor \ndem 01.01.2013 noch keine Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBesG \nvergeben worden seien, führe faktisch zu einer Erhöhung der Grundvergütung \nunabhängig von erbrachten oder zu erbringenden Leistungen. De facto führe die \nNeuregelung damit zu einer Absenkung der bereits gewährten Leistungsbesoldung. \n \nMit der Einführung der Leistungskomponenten in der Professorenbesoldung habe das \nbeamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Ausgestaltung erhalten. Die \nLeistungsbereitschaft und das Leistungsvermögen wirkten sich unmittelbar auf die \nmonatliche Besoldung aus. Das Leistungsprinzip begrenze die Handlungsfreiheit des \nGesetzgebers bei der Besoldungsregelung. Deshalb könne eine einmal gewährte \nLeistungszulage auch de facto nicht mehr willkürlich gekürzt werden. Für die Kürzung \nliege aber kein sachlicher Grund vor. Dieser läge etwa vor, wenn die honorierte Leistung \nnicht mehr abgerufen werde. Die Haushaltslage eines Landes stelle kein Kriterium dar, \ndas in Art. 33 GG benannt werde. Der Verstoß gegen das Leistungsprinzip führe im \nErgebnis zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. § 3a BremBesG könne \nverfassungskonform ausgelegt werden. \n \nDer Gleichheitssatz verbiete wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Durch die \nKonsumtion erfolge eine Gleichstellung von Professoren mit keinen oder niedrigen bis \nmittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen. Die \nLeistungsdifferenz werde durch die Umwidmung der Leistungsbezüge von aktuell 618,14 \nals Teil des alimentativen Grundgehaltes nicht vollständig abgebildet. Leistungsbezüge \nverlören \ndadurch \nihren \nCharakter \nals \nLeistungsvergütung. \nDies \nstelle \neine \nUngleichbehandlung dar. Auch hierfür stelle die Haushaltsnotlage keine sachgerechte \nRechtfertigung dar. \n \nNachdem \nder \nKläger \nzunächst \nLeistungsklage \nauf \nZahlung \nder \nbisherigen \nLeistungszulagen über eine Erhöhung seines Grundgehalts in Höhe von 600 Euro hinaus \nbeantragt hat, beantragt er nunmehr, \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nfestzustellen, dass die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften eingeführten und aktuell in § 28 BremBesG \ngeregelten Mindestleistungsbezüge verfassungswidrig sind. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie wiederholt die Begründung der angefochtenen Bescheide. \n \nNachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.09.2016 die Revision \ngegen ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15 – zugelassen \nhat, in dem es um die teilweise Konsumtion unbefristeter Leistungsbezüge durch die zum \n01.01.2013 erfolgte Reform der W-Besoldung in Rheinland-Pfalz durch Anhebung des \nGrundgehalts aufgrund Anrechnung von Leistungsbezügen in dem dortigen § 69 Abs. 7 \nLandesbesoldungsgesetz RP vom 18.06.2013 ging, und hierauf bezogen zunächst und \nein Ruhen des Verfahren angedacht war, hat der Kläger weiter vorgetragen. \n \nEr meint weiter, die Rechtslage in Rheinland-Pfalz sei mit der hiesigen nur bedingt \nvergleichbar. Dort sei das Grundgehalt um 240 Euro erhöht worden und eine Anrechnung \nder Leistungszulagen hierauf in Höhe von 90 Euro erfolgt, so dass ein monatlicher \nSockelbetrag von 150 Euro verbleibe. In Bremen sei die die Leistungszulage in Höhe von \n600 Euro de facto vollständig konsumiert worden. Das bestehende Alimentationsdefizit \nsei beim Kläger nicht kompensiert worden. \n \nMit Urteil vom 21.09.2017 (– 2 C 30/16 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die \nRevision gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz als unbegründet zurückgewiesen. \n \nMit Bescheid vom 21.09.2015 hat die Hochschule Bremen die dem Kläger gewährten \nbesonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 in Höhe von seinerzeit 291,84 Euro monatlich \nmit Wirkung vom 01.09.2015 entfristet und für ruhegehaltsfähig erklärt. Mit weiterem \nBescheid vom 21.09.2015 hat sie dem Kläger daneben mit Wirkung vom 01.09.2015 \nbesondere Leistungsbezüge der Stufe 2 in Höhe von seinerzeit 465,18 Euro monatlich, \ndie an Besoldungsanpassungen teilnehmen, befristet bis 31.08.2019 gewährt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Hochschule Bremen \nverwiesen. \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDas Feststellungsbegehren bleibt erfolglos. \n \n1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Wegen des Vorrangs und des Vorbehalts des \nGesetzes war eine Leistungsklage auf eine höhere Besoldung von vornherein unstatthaft. \nStatthaft war allein ein auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung \ngerichtetes Feststellungsbegehren. Der Wechsel der Klageart von der ursprünglichen \nLeistungsklage zur Feststellungsklage ist dabei gemäß § 264 Nr. 2 ZPO iVm. \n§ 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung zu verstehen. \n \n2. Der Feststellungsantrag ist indes unbegründet. \n \nDie \nbegehrte \nFeststellung, \ndass \ndie \nEinrichtung \nder \nMindestleistungsbezüge \nverfassungswidrig ist, kann nicht getroffen werden. Es bestehen keine ernsthaften \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3a BremBesG a. F. bzw. von § 28 Abs. 2 \nBremBesG. Eine im Wege der Aussetzung vorzunehmende Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht. \n \nDie Mindestleistungsbezüge verstoßen weder gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte \nLeistungsprinzip als Teil des Alimentationsprinzips und zugleich besondere Ausformung \nder \nProfessorenbesoldung \n(a), \nnoch \nstellen \nsie \neine \nVerletzung \ndes \nGleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG dar (b). \n \na) Die Neuregelung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und der besonderen \nLeistungsbezüge gemäß § 3a Abs. 2 BremBesG a. F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG ist mit \nden Grundsätzen des Beamtenrechts, insbesondere dem Alimentationsprinzip nach \nArt. 33 Abs. 5 GG vereinbar. \n \nDas \nAlimentationsprinzip \nist \ndie \nverfassungsrechtliche \nGrundlage \nder \nBeamtenbesoldung. Das gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer. Das \nAlimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie \nlebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit \nseinem \nAmt \nverbundenen \nVerantwortung \nund \nnach \nder \nBedeutung \ndes \n\n- 9 - \n- 10 - \nBerufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen \nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards \neinen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu \neiner dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des \nBeamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des \nAmtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und \nseine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, Urteil v. 14.02.2012, - 2 BvL \n4/10, Rn. 145 ). \n \nDas Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber \nzu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von \nArt. 33 Abs. 5 GG. In seinem Kern bezeichnet das Prinzip die Bestenauslese, wie es \nauch expressis verbis in Art. 33 Abs. 2 GG geregelt ist. Das Leistungsprinzip betrifft nicht \nnur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das \nBeamtenverhältnis, \nsondern \nbeinhaltet \nauch \ndie \nAnerkennung \nund \nrechtliche \nAbsicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372, \n378; 121, 205, 226). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im \nBesoldungsrecht umfasst auch unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten \nabhängige Besoldungsbestandteile. Hierbei kommt es zu einer Überschneidung von \nAlimentations- und Leistungsprinzip (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, Rn. 154). \nDie stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt \nder \nBesoldungsgesetzgebung \ndar, \ndabei \nsind \nauch \nanders \nausgestaltete \nleistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt insbesondere für die \nProfessorenbesoldung, die seit jeher in einem besonderen Maß durch leistungsbezogene \nElemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14.02.2014 – 2 BvL 4/10, Rn. 154). \n \nBei \nder \naus \nArt. 33 Abs. 5 GG \nresultierenden \nPflicht \nzur \namtsangemessenen \nAlimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt \nsowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung. Innerhalb seines \nweiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht \nden tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen \nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei entspricht dem weiten \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab \nevidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. \nBVerfG Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, Rn. 148 f.) \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDer Beamte hat aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers \ngrundsätzlich keinen Anspruch drauf, dass ihm für die Bemessung der Bezüge \nmaßgebliche Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, \nunverändert erhalten bleiben. Die Gestaltungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch \nstrukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit \ninsbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender \nLeistungselemente in der Alimentation. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der \nBesoldung darf danach nicht evident unzureichend sein. Danach beanspruchen auch \nLeistungsbezüge \nkeinen \nabsoluten \nverfassungsrechtlichen \nBestandsschutz. \nNeuregelungen bedürfen vielmehr eines sachlichen Grundes. \n \nDer bremische Besoldungsgesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum \nbei der Schaffung der Mindestleistungsbezüge nicht zu Lasten des Alimentations- und \nLeistungsprinzips verletzt. Durch die Schaffung von Mindestleistungsbezügen ist bereits \nnicht in das Leistungs- und Alimentationsprinzip eingegriffen worden. Das gilt zunächst \nfür die Höhe der Leistungsbezüge, die nach der Neufestsetzung nicht geringer ausfielen. \n \nEs hat aber auch weder rechtlich noch de facto eine Schmälerung von Leistungsbezügen \nim Wege einer Konsumtion stattgefunden. Die Grund- und Leistungsbezüge des Klägers \nsind nicht - auch nicht teilweise - aufeinander angerechnet worden. Der bremische \nGesetzgeber hat sich dazu entschieden, dass er weiterhin Teile des Gehalts als fest und \nandere Bestandteile des Gehalts als von bestimmten Leistungskriterien – etwa der \nErzielung bestimmter Leistungen und Forschung und Lehre – abhängig ausgestaltet. \nEntsprechend \nder \nbundesverfassungsrechtlichen \nVorgaben \nerfolgte \nzur \nWiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation nicht die Anhebung des \ndefizitären Grundgehalts, sondern die Schaffung von „Mindestleistungsbezügen“, welche \nunbefristet gewährt und nach zweijährigem Bezug ruhegehaltsfähig werden damit \nzugänglich und verstetigt sind. Eine solche Konzeption hat das BVerfG in seiner \nEntscheidung (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, Rn. 162) ausdrücklich \nvorgesehen, indem es ausführt: \n \n„Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für einen durch niedrige \nGrundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden \nAmtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die \nKriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge hinreichend bestimmt ausgestaltet sind \nund \nwenn \nder \neinzelne \nProfessor \n– \nvorbehaltlich \nunausweichlicher \nBeurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, \n\n- 11 - \n- 12 - \nvorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch \nauf die Gewährung von Leistungsbezügen hat.“ \n \nDurch die Mindestleistungsbezüge „für alle“ haben die Leistungsbezüge insgesamt den \nvom Bundesverfassungsgericht geforderten alimentativen Charakter erfahren. Für den \nKläger, der bereits Leistungsbezüge erhielt, fand durch die Neuregelung lediglich eine \n„Umwidmung“ von Leistungsbezügen in Mindestleistungsbezüge in bestimmter Höhe \nstatt. Es bleiben damit die erworbenen Rechtspositionen der Professoren unangetastet, \ndenen bereits Leistungsbezüge in amtsangemessener Höhe gewährt wurden. Zwar \nverändert sich zunächst deren relative Stellung im Besoldungsgefüge der jeweiligen \nHochschule, das System der Besoldungsordnung W bleibt aber weiterhin darauf \nausgerichtet, unterschiedliche Leistungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung \nauch im Besoldungsniveau abzubilden. In der Besoldungsgruppe W 2 ergibt sich daraus \nim Vergleich zur Besoldungsordnung A eine Niveauverbesserung von bislang A 13 auf A \n15. Hierzu können noch befristete oder unbefristete Leistungsbezüge hinzutreten (vgl. \nBegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, \nBrem. Bürgerschaft Drs. 18/941 S. 11). Der Kläger hat auch selbst von der Neuregelung \nprofitiert, da seine Leistungsbezüge zuvor in geringerer Höhe entfristet waren. \n \nDie durch die Schaffung der Mindestleistungsbezüge vom Kläger empfundene \nEntwertung seiner Leistung führt indes nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung an \nsich. \n \nDenn es liegt ebenfalls im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes, \nwenn \nder \nGesetzgeber \ndurch \ndie \nSchaffung \n„leistungsunabhängiger“ \nMindestleistungsbezüge die Leistungskomponente zugunsten einer alle Professoren \neinbeziehenden leistungsunabhängigen Regelung gleichsam zurückdrängt und damit vor \nallem für diejenigen, die noch keine besonderen Leistungen erbringen konnten, eine \nNiveauverbesserung der Alimentation im Sinne einer amtsangemessenen Alimentation \nerreicht hat. \n \nDer Kläger hat kein subjektives Recht auf Beibehaltung der bisherigen Struktur der \nProfessorenbesoldung. Der Kläger hat damit auch kein subjektives Recht, sich weiterhin \nvon weniger leistungsbereiten oder –fähigen Kollegen besoldungsmäßig abzuheben, \nwenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, den Leistungsgedanken zugunsten einer \nVerbesserung zugunsten aller einzuschränken. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nb) Die Einführung von Mindestleistungsbezügen stellt auch keinen Verstoß gegen das \nallgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt auch hier kein Eingriff \nvor. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus \nfolgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede \nDifferenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung \ndurch Sachgründe am Prüfungsmaßstab der Verhältnismäßigkeit. Auch im Rahmen des \nArt. 3 Abs. 1 GG ist der weite gesetzgeberische Spielraum hinsichtlich der Höhe und \nStruktur der Besoldung maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 C \n30/16, Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.04.2016 – 2 A 11124/15, Rn. 36). \n \nDer Einwand des Klägers, dass die Schaffung von Grundleistungsbezügen zu einer \nungerechtfertigten Gleichstellung mit der Gruppe von Professorinnen und Professoren \nführe, die einen solchen Leistungsbezug vor dem 31.12.2012 nicht oder in geringerer \nHöhe erhalten haben, nun aber im gleichen Maß wie der Kläger von der Schaffung des \nGrundleistungsbezugs profitieren, verfängt vor dem Hintergrund der zulässigen die \nLeistungskomponente zurückdrängenden gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht. \nZudem ist es – man sieht es am Beispiel des Klägers – möglich, Leistungsbezüge zu \nerhalten, die weit über den Mindestleistungsbezug von 600 Euro hinausgehen. Jedenfalls \nbesteht in der Umstellung und Verschiebung innerhalb des Besoldungssystems \nzugunsten \nder \nleistungsunabhängigen \nBesoldungskomponente \nder \nMindestleistungsbezüge, um eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, ein \nsachlicher Grund für die Regelung. \n \n3. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger darüber hinaus auch feststellen lassen wollte, \ndass seine Gesamtbesoldung unterhalb des Mindestalimentationsniveaus liegt, bestehen \nnach seinem bisherigen Vortrag nicht. Hierfür reicht es nicht aus, sich auf die \nRechtswidrigkeit nur eines Besoldungsbestandteils zu berufen (BVerwG, Urt. v. \n21.09.2017 – 2 C 30/16, juris Rn. 37). Das gleiche gilt für eine Berufung auf die \nRechtswidrigkeit der Einführung von Mindestleistungsbezügen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n\n- 13 - \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Twietmeyer \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-04-10/6-k-1040-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-04-10/6-k-1040-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365175","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.611082+00:00"}}