{"status":"available","doknr":"OLD365173","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-03","aktenzeichen":"1 K 2117/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 2117/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nHerrn \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Oberamtsrätin, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nFeldhusen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 17.05.2018 \ngez. Kohlmeyer \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Feldhusen \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen ein Beseitigungsgebot für ein auf Vorgartenfläche \nerrichtetes Gartenhaus. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in Bremen-Hemelingen, Ortsteil Mahndorf. \nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2005, bekannt gemacht \nim Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl.) Nr. 62 vom 05.11.1992, S. 488. \nDer Bebauungsplan deckt das Gebiet zwischen Mahndorfer Landstraße, Auf den \nConroden, Nußhorn und der Eisenbahnstrecke Kirchweyhe-Sagehorn ab und enthält \nFestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren \nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Der Planbereich erstreckt sich im \nBereich des klägerischen Grundstücks bis an die Straße Auf den Conroden, …. Parallel \nzur Straße verlaufen die Grundstücksgrenzen. In Höhe des klägerischen Grundstücks \nsowie der Nachbargrundstücke ist im Bebauungsplan von dem Grundstück ein \nmindestens 6 m breiter Randstreifen durch eine schraffierte umgrenzte Linie als nicht \nüberbaubare Fläche ausgewiesen. Diese Fläche ist einige Grundstücke zuvor noch \nwesentlich schmaler … und wird an der Ecke zur Straße Nußhorn noch breiter, wobei \nallerdings die Fläche des Mehrfamilienhauses an der Straße Nußhorn davon \nausgenommen und als Baufläche ausgewiesen ist mit der Maßgabe, dass das \nBaufenster zur Straße Auf den Conroden deutlich in den nicht überbaubaren \nVorgartenbereich hineinragt. Die nicht überbaubare Fläche erstreckt sich auch an der \nRückseite der Grundstücke „Auf den Conroden“ zur Bahnlinie hin, wobei der Streifen hier \n20 m beträgt und mit der textlichen Festsetzung „Na/St/Ga“ versehen ist. Nach Nr. 2 der \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 2005 sind auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen Nebenanlagen, soweit sie Gebäude im Sinne des § 2 Bremische \nLandesbauordnung sind, sowie Garagen und Stellplätze nur zulässig, sofern sie \nbesonders festgesetzt sind. \n \nBeglaubigt: \nBremen, 12.06.2018 \n \n \nCordes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\n- 3 - \n- 4 - \nDas als wirtschaftliche Einheit erscheinende Grundstück des Klägers in der Straße Auf \nden Conroden ist bebaut. Der jetzige Mieter des Hauses … hat im Vorgarten des \nGrundstücks einen ca. 20 qm großen Gartenpavillon errichtet. Das Gartenhaus befindet \nsich in der Nordostecke und ist konisch angelegt. An der Nordostseite zum \nNachbargrundstück Auf den Conroden XX ist das Gartenhaus nur ca. 2 Meter schmal. \nParallel zur Straßenseite Auf den Conroden und zum (Doppel-)Haus beträgt die Länge \njeweils ca. 4,50 m, wobei zur Hausseite Einschnitte bzw. ein Vorsprung (135 Grad-\nEcken) vorhanden sind. Die Südwestseite ist mit einer Glasfront versehen und ca. 5,40 m \nlang. Davor befindet sich eine gepflasterte Freifläche, die von einem ca. 2,50 m großen \nDachüberstand des Gartenhauses überdeckt wird. Der Abstand zwischen dem zur \nStraßenseite geschlossenen Gartenhaus und der Grundstücksgrenze beträgt weniger als \neinen \nMeter \n(ca. \n78 \ncm). \nVor \ndem \nklägerischen \nGrundstück \nsowie \nden \nNachbargrundstücken verläuft an der Straße Auf den Conroden ein schmaler, zur Straße \nabfallender Grünstreifen. Ein von der Straße abgetrennter Bürgersteig bzw. Gehweg ist \nhier nicht vorhanden. \n \nEine Baugenehmigung für das Gartenhaus und eine Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes wurden nicht erteilt. \n \nAm \n13.12.2012 \nstellte \nein \nMitarbeiter \nder \nBeklagten \nim \nRahmen \neiner \nbauordnungsrechtlichen Besichtigung auf dem Grundstück des Klägers die Errichtung \ndes Gartenhauses fest. Mit Anhörungsschreiben von Anfang Januar 2013 wies das \nBauordnungsamt den Kläger darauf hin, dass das Gartenhaus formell und materiell illegal \nsei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlägen. Dem Kläger \nwurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. In der Behörde wurde dem Mieter des \nHauses xxx im März 2013 im Rahmen eines Bauberatungsgesprächs die Sach- und \nRechtslage im Einzelnen erläutert. Der Mieter kündigte an, einen Alternativvorschlag \nvorlegen zu wollen. Erst im August 2013 meldete sich ein Anwalt für den Kläger. Ende \nAugust 2013 wurde von dem Anwalt ein Alternativvorschlag zur Verkleinerung des \nGartenpavillons von ca. 20 qm auf 12 qm eingereicht. Mit Schreiben von Mai 2014 teilte \ndie Baubehörde dem Kläger zu Händen seines Anwalts mit, nach Prüfung des \neingereichten Vorschlags zum teilweisen Rückbau des vorhandenen Gartenpavillons \nbestünden aus planungsrechtlicher Sicht weiterhin Bedenken (u.a. aufgrund der \nraumbildenden Wirkung der bestehenden Dachkonstruktion). Zu einer anderen \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage habe die Eingabe nicht zu führen vermocht. \nAm 29.10.2014 legte ein … beauftragter Architekt der Beklagten Zeichnungen zu einem \nmöglichen teilweisen Rückbau des Gartenhauses vor. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Verfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 22.01.2015, zugestellt am \n23.01.2015, wurde dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000,- Euro \ndas Gebot erteilt, das auf dem Grundstück … im vorderen, straßenseitigen Bereich \nerrichtete Gartenhaus (Gartenpavillon) binnen drei Monaten nach Rechtsbeständigkeit \nder Verfügung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Weitere Zwangsmaßnahmen \nbehielt die Behörde sich vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Gartenpavillon \nhandele es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BremLBO. Gemäß § 59 Abs. 1 \nBremLBO vom 06.10.2009 seien solche Baumaßnahmen genehmigungspflichtig. Eine \nGenehmigung für das Gartenhaus liege nicht vor; es sei daher formell illegal. Das \nGartenhaus sei aber auch materiell illegal, weil eine Genehmigung nicht erteilt werden \nkönne. Das Grundstück … liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 2005 aus \ndem Jahre 1992. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sei dort eine Baumaßnahme nur zulässig, \nwenn diese u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche. Das \nGartenhaus sei auf einer Fläche errichtet worden, die laut Bebauungsplan als nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche festgesetzt sei. Befreiungsvoraussetzungen seien nicht \ngegeben. Als Eigentümer sei der Adressat der Verfügung für den ordnungsgemäßen \nZustand seines Grundstückes verantwortlich. Gemäß § 79 Abs. 1 BremLBO könne die \nBauordnungsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen \nanordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet bzw. \naufgestellt wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt \nwerden könnten. Hier könne nur durch die vollständige Beseitigung des Gartenhauses \n(Gartenpavillon) ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden. Das öffentliche \nInteresse an der Schaffung und Erhaltung einwandfreier Zustände überwiege das private \nInteresse an der Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen Zustands, der negative \nVorbildwirkung entfalte. \nDie Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 13 Abs. 1 Ziff. 1, 14 und 17 Bremisches \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG - sei das mildeste Mittel, die Verfügung \ndurchzusetzen. Das angedrohte Zwangsgeld sei sowohl in der Art wie auch in der Höhe \nangemessen, um die mit der Verfügung geforderte und im öffentlichen Interesse liegende \nBeseitigung des Gartenhauses zu bewirken. Die Höhe sei unter Berücksichtigung der \nWichtigkeit des mit der Verfügung verfolgten Zwecks und der dem Kläger entstehenden \nKosten für die Herstellung eines bauordnungsrechtlich einwandfreien Zustandes \nfestgelegt worden. \n \nGegen die Beseitigungsverfügung legte der Kläger am 23.02.2015 Widerspruch ein. Es \nsei unverständlich, warum ein einfaches Gartenhaus, das ja kein festes Wohngebäude \ndarstelle, in dem entsprechenden Bereich nicht genehmigt werden könne. In der Siedlung \nstünden überall Gartenhäuser, Pavillons, Schuppen und Carports, teilweise mit Sicherheit \n\n- 5 - \n- 6 - \nauf ähnlich gelagerten Grundstücken. In der Nachbarschaft stehe ein kompletter \nWohnblock auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als schraffierte Fläche ausgewiesen \nsei. … \nEs habe bereits jahrelang ein Gartenhaus auf dem Grundstück gestanden, welches der \ndamalige Mieter dann abgebaut habe. Da im Haus kein Keller und kein Abstellraum \nvorhanden seien, habe der jetzige Mieter schnell Lagerraum für Gartengeräte, Fahrräder, \nKaminholz und Gartenmöbel schaffen müssen. Die Einholung einer Baugenehmigung sei \nwegen einer …erkrankung des Architekten nicht mehr erfolgt. Zumindest müsse es \nmöglich sein, das Gartenhaus in Form einer wesentlich verkleinerten Variante mit einem \nkleineren Dach beizubehalten, wenn einige Grundstücke weiter ein ganzer Wohnblock im \nBereich der schraffierten, nicht überbaubaren Fläche errichtet worden sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015, zugestellt am 05.09.2015, wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 79 \nAbs. 1 BremLBO könne die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangt werden, wenn \neine wirksame Baugenehmigung für die Anlage nicht vorliege und auch nicht erteilt \nwerden könne. Voraussetzung für ein Beseitigungsgebot sei nach ständiger \nRechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte, dass die betreffenden baulichen \nAnlagen ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden seien (formelle lllegalität) \nund dem Bauherrn oder Eigentümer ein Anspruch auf Genehmigung zu keinem Zeitpunkt \nseit der Errichtung zugestanden habe (materielle Illegalität). Da für das Gartenhaus keine \nBaugenehmigung vorliege, sei die bauliche Anlage und deren Nutzung formell illegal. Die \nmaterielle Unzulässigkeit des Gartenhauses hänge davon ab, ob die Errichtung des \nGartenhauses zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Herstellung zulässig war. Dies sei nicht \nder Fall. Insoweit werde auf die Begründung der Verfügung vom 22.01.2015 verwiesen. \nDarüber hinaus werde zu dem Widerspruch wie folgt Stellung genommen: Das \nGrundstück … liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2005, veröffentlicht \nam 05.11.1992. Der Bebauungsplan setze für den Grundstücksteil, auf dem das \nGartenhaus errichtet sei, eine nicht überbaubare Fläche fest. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB \nsei ein Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich eines solchen qualifizierten \nBebauungsplanes nur zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspreche. Das \nGartenhaus widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplanes und sei deshalb \nunzulässig. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. \nDanach sei für eine Befreiung auf Grundlage dieser Bestimmung nur Raum, wenn die \nGrundzüge der Planung nicht berührt würden und einer der in § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 \ngenannten Gründe vorliege und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar \nsei. Im Fall des Klägers sei schon nicht zu erkennen, warum eine Befreiung von der \n\n- 6 - \n- 7 - \nentsprechenden Festsetzung erteilt werden solle. Der Rückbau des Gartenhauses stelle \nauch keine unzumutbare Härte dar. Im Übrigen könne eine Befreiung schon allein \ndeshalb nicht erteilt werden, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt wären. Die \nErrichtung eines Gartenhauses auf nicht überbaubarer Fläche habe Vorbildwirkung für \ndie Nachbarschaft. Es müsse mit einer Reihe weiterer baulicher Anlagen in den vorderen, \nnicht bebaubaren Grundstücksteilen gerechnet werden. Damit wäre dann aber ein \nGrundzug der Planung, nämlich die Vorgartenflächen frei von jeder Bebauung zu halten, \nberührt. Soweit der Kläger behaupte, überall würden ähnliche Gartenhäuser, Pavillons, \nSchuppen und Carports stehen, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger habe \nlediglich eine Behauptung aufgestellt, ohne konkrete Einzelfälle zu nennen. Es könne \nauch keine Rede davon sein, dass Gartenhäuser bis 40 m³ Raumvolumen \ngenehmigungsfrei seien. Dass Lagerraum für Gartengeräte, Fahrräder etc. benötigt \nwerde, vermöge den Widerspruch ebenfalls nicht zu begründen. Nach § 79 Abs. 1 \nBremLBO liege es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die teilweise oder vollständige \nBeseitigung von illegalen Anlagen zu verlangen. Der Beklagte habe vorliegend die \nvollständige Beseitigung des Gartenhauses gefordert, da nur so rechtmäßige Zustände \nauf dem Grundstück hergestellt werden könnten. Die Ermessensentscheidung sei \ndeshalb \nauch \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nDie \nmit \nder \nVerfügung \nerfolgten \nZwangsgeldandrohungen seien recht- und zweckmäßig, da das gewählte Zwangsmittel \n(Zwangsgeld) zur Durchsetzung geeignet und verhältnismäßig sei, und zwar auch \nhinsichtlich deren Höhe. \n \nDer Kläger hat am 01.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Dass die \nBeseitigung des Gartenhauses im öffentlichen Interesse liegen solle, sei nicht \nnachvollziehbar. Im Gegenteil hätten alle Nachbarn und Anwohner, die von der \nAngelegenheit wüssten, ihre Unterstützung ausgesprochen und von sich aus eine \nUnterschriftensammlung angeboten. In der Planungsphase des Bauvorhabens sei der \nArchitekt wegen einer …erkrankung ausgefallen und der Bauantrag für das Gartenhaus \nwegen Umzugs- und Umbaustress am Haus leider vernachlässigt worden, was aber so \nbald als möglich nachgeholt werden sollte. Das Gartenhaus sei zunächst im Rohbau \nerstellt worden, da der neue Mieter ein Gerätehaus dringend benötigt habe. Auf der \nFläche des jetzigen Gartenhauses habe bereits vor der Errichtung des Doppelhauses im \nJahr 2006 eine mit Baugenehmigung errichtete Übergabestation zur Stromversorgung \ndes im Jahr 1975 im hinteren Teil des Grundstückes gebauten Wohnhauses gestanden. \nJahrelang habe es keine Beanstandungen gegeben. Seit dem Erstbezug des Hauses im \nNovember 2006 habe auf dieser Fläche ein Geräteschuppen gestanden, den die \ndamaligen Mieter errichtet hätten, so wie auch andere und ähnliche Gartenhäuser bereits \nin der Straße Auf den Conroden gestanden hätten. Es sei für den Kläger nicht \n\n- 7 - \n- 8 - \nnachvollziehbar, weshalb die Errichtung eines Schuppens o. ä. auf einer Vorgartentiefe \nvon 6,00 m verwehrt werde. \n \nDer Kläger verweist dabei auf die schraffierten Flächen im Bebauungsplan ab Haus Nr. .., \nNr. .., Nr. .. und Nr. ... Alle Grundstücke der Häuser von Nr. … bis Nr. … hätten nur eine \n2,50 m breite schraffierte Fläche. Nicht nur dem Kläger sei unverständlich, weshalb es \nnur auf der Straßenseite des Klägers einen Bebauungsplan gebe, nicht aber auf der \ngegenüber liegenden Straßenseite und auch nicht im weiteren Verlauf der Straße Auf \nden Conroden ab Haus Nr. … bis Nr. ... Dort seien gemauerte Zäune, Betonplatten mit \nFliesen und sogar Wintergärten bis an den Bürgersteig heran gebaut worden (Haus Nr. \n… bis Haus Nr. ..). Die Häuser stünden teilweise bis ca. 1,00 m an der Straße. Es sei \nauch unverständlich, dass ein ganzer Wohnblock in den Bebauungsplan eingefügt \nwerden konnte (Haus Nr. …). Die Annahme, vor dem Gesetz seien alle gleich, könne so \nnicht \naufrechterhalten \nwerden. \nObwohl \nin \nden \nschraffierten \nFlächen \naußer \nNebenanlagen, Stellplätzen und Garagen nicht gebaut werden dürfe, stünden in diesen \nBereichen weitere feste Gebäude (Haus Nr. … mit Nebengebäude, Haus Nr. …, … mit \nNebengebäude, Haus Nr. … mit Nebengebäude zu über 70% im schraffierten Bereich). \nFür das Haus Auf den Conroden Nr. … sei vom Bauamt ein Carport auf teilweise nicht \nüberbaubarer Fläche und ein Gartenhaus inmitten einer solchen Fläche genehmigt \nworden. Dem Kläger erschließe sich nicht, weshalb sein kleines Gartenhaus, bei dem \nsehr viel Wert auf Stabilität, Aussehen und Wertigkeit gelegt worden sei, nicht genehmigt \nwerden könne, obgleich es bereits ca. 100 m weiter, ab den Häusern Auf den Conroden \nNr. …, genau wie gegenüber keine Festsetzungen, Baugrenzen und Planungen wie auf \nder Straßenseite des klägerischen Grundstücks gäbe. Da es sich bei dem Gartenhaus \num eine simple Holzkonstruktion handele, könne es in einem angemessenen Zeitraum \nverkleinert bzw. demontiert werden, wenn es durch straßenbauliche oder andere \nMaßnahmen im Weg stünde. \n \n \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDer Kläger stellt den Antrag, \n \ndie Verfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 22.01.2015 und \nden Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n die Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Verfügung in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 01.09.2015 und den Inhalt der das Grundstück betreffenden \nBauakte xxx. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung sei § 79 Abs. 1 BremLBO. \nDanach könne die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangt werden, wenn keine \nwirksame Baugenehmigung für die Anlage vorliege und eine solche auch nicht erteilt \nwerden könne. Für das streitgegenständliche Gartenhaus liege keine Baugenehmigung \nvor. Es könne auch keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden, weil der \nBebauungsplan 2005 für die betreffende Grundstücksfläche nicht überbaubare Fläche \nfestsetze. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Insofern \nwerde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger verweise \nzur Begründung seiner Klage auf zahlreiche Grundstücke, u. a. die Grundstücke Auf den \nConroden Haus Nr. -.., auf denen sich ebenfalls bauliche Anlagen auf festgesetzter nicht \nüberbaubarer Grundstücksfläche befänden. Die Grundstücke Nr. ..-.. lägen alle im \nBereich des Bebauungsplanes 2005. Zwar seien auch hier zum Teil Gebäude auf \nfestgesetzter nicht überbaubarer Fläche errichtet worden, allerdings mit entsprechenden \nBefreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2005. Die Befreiungen \nseien als Vergleichsfälle nicht geeignet, weil es sich um hintere Bebauungen handele, für \ndie nicht überbaubare Flächen aus Gründen des Schallschutzes festgesetzt seien, weil \ndie Grundstücke an der Bahntrasse lägen. Anders verhalte es sich bei dem klägerischen \nGrundstück, \nwo \ndie \nfestgesetzte \nnicht \nüberbaubare \nGrundstücksfläche \nden \nVorgartenbereich von jeder Bebauung halten solle. Das Mehrfamilienhaus Auf den \nConroden Nr. ..-.. füge sich in die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2005 ein. \nSchließlich gehe aus der Begründung des Bebauungsplans auch hervor, weshalb der \nPlangeber nur für die Straßenseite des klägerischen Grundstücks und nicht für die \ngegenüberliegende Straßenseite Festsetzungen getroffen habe. Danach habe der \nPlangeber nur im Bereich der Bahnlinie eine Planung für erforderlich gehalten. Deshalb \nwürden für die Grundstücke auf der gegenüberliegenden andere planungsrechtliche \nVorschriften gelten. \n\n- 9 - \n- 10 - \nFür das Grundstück Auf den Conroden … sei lediglich der Neubau eines \nEinfamiliendoppelhauses mit Stellplatz im hinteren Bereich des Grundstücks genehmigt \nworden. \nGegen \nCarport \nund \nGartenhaus \nwerde \neingeschritten, \nsofern \nsie \nplanungsrechtlich unzulässig seien (Bl. 54 der Gerichtsakte). \n \nMit Beschluss vom 26.10.2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den \nEinzelrichter übertragen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nDas Gericht hat am 03.05.2018 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des \nErgebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf \nAufhebung der angefochtenen Bescheide zu. Die Verfügung des Senators für Umwelt, \nBau und Verkehr vom 22.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n01.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die getroffene, vollständige Beseitigungs-\nanordnung des Gartenpavillons liegen gemäß § 79 Abs. 1 BremLBO von 2009 in der seit \n05.10.2010 geltenden Fassung [SaBremR 2130-d-1a] vor. Das nach dem Bezug des \nDoppelhauses Auf den Conroden Nr. …, der im November 2006 stattfand, errichtete \nGartenhaus ist formell illegal. Weder unter der Geltung der BremLBO 1995/2004 noch \nseit Inkraftsetzung der BremLBO 2009 gehört(e) es zu den verfahrensfreien Vorhaben \n(vgl. § 65 Abs. 1 BremLBO 1995/2004 i.V.m. dem Anhang zu § 65 bzw. § 61 BremLBO \n2009). Es ist unstreitig ohne die erforderliche Genehmigung im vereinfachten \nBaugenehmigungsverfahren gem. § 63 Satz 1 lit. c Nr. 1 BremLBO errichtet worden, stellt \naber eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BremLBO dar. Angesichts des \nräumlichen Umfangs des Pavillons in Verbindung mit dem großen Dachüberstand sowie \nder hochwertigen Ausstattung und den bisher dafür laut Schreiben von RA Dr. X vom \n21.08.2013 bereits getätigten Investitionskosten von ca. 10.000,- Euro (vgl. Bl. 20 der \nBauakte …) ist auch im Hinblick auf zeitweise Verhinderungen oder Verzögerungen nicht \nnachvollziehbar, dass die notwendige Baugenehmigungsanfrage vor der Errichtung \nunterblieben ist. Das Gartenhaus ist zudem seit seiner Errichtung auch durchgehend \n\n- 10 - \n- 11 - \nmateriell illegal, weil es nach dem geltenden sog. qualifizierten Bebauungsplan Nr. 2005 \naus dem Jahre 1992 auf nicht überbaubarer Vorgartenfläche steht, also öffentliche-\nrechtliche Vorschriften in Form des Bebauungsplans seiner Aufstellung entgegenstehen. \nEntgegen der Ansicht des Klägers sind die textlichen Festsetzungen im hinteren, zur \nBahnstrecke gelegenen Bereich „Na/St/Ga“ der Grundstücke Auf den Conroden nicht auf \nden vorderen Vorgartenbereich zu beziehen, weil Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans \nbesagt, \ndass \nauf \nnicht \nüberbaubaren \nGrundstücksflächen \nNebenanlagen, soweit sie Gebäude im Sinne des § 2 BremLBO sind, sowie Garagen und \nStellplätze nur zulässig sind, sofern sie besonders festgesetzt sind. Diese Festsetzung \nfehlt nun aber gerade für den Vorgartenbereich, so dass dort Nebenanlagen nicht \nzulässig sind. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 \nBaugesetzbuch (BauGB) in der seit 26.11.2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2014, S. \n1748) befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur \nUnterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern \noder \n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder \n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten \nHärte führen würde \nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist. \nHier kann allenfalls Nr. 2 in Betracht gezogen werden, dessen Voraussetzungen aber \nnicht vorliegen, weil die Befreiung Grundzüge der Planung berühren würde, da die aus \nstädtebaulichen Gründen vom Plangeber, der Bremischen Stadtbürgerschaft, gewollte \nFreihaltung der Vorgartenflächen von Bebauung letztlich außer Kraft gesetzt würde, denn \neine entsprechende Bebauung müsste dann auch auf den Nachbargrundstücken im \nWege der Befreiung zugelassen werden. Das würde aber Grundzüge der Planung in \nFrage stellen. Die erteilten Befreiungen für die nicht überbaubaren Flächen, die zur Bahn \nhin gelegen sind, betreffen schon deshalb keinen Vergleichsfall, weil hier Nebenanlagen \nausdrücklich zugelassen waren und die Festsetzungen hier im Übrigen gerade dem \nSchutz der betreffenden Grundstückseigentümer vor Lärm dienen sollten, worauf der \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend hingewiesen \nhat. \nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vergleichsfälle in der näheren Umgebung \nberufen, in denen eine rechtmäßige Bebauung der Vorgartenfläche erfolgt ist. Soweit er \nsich auf das Mehrfamilienhaus Auf den Conroden ../.. an der Ecke der Straße Nußhorn \nbezieht, ist die Rechtslage nicht vergleichbar, weil dieses Haus in einem entsprechenden \nBaufenster liegt, also vom Plangeber bei der Aufstellung des Bebauungsplans \n\n- 11 - \n- 12 - \nberücksichtigt worden ist. Da der Kläger bzw. dessen Familie zur Zeit des \nBebauungsplanverfahren bereits Eigentümer des Grundstücks … war, hätte es nahe \ngelegen, die eigenen Interessen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geltend zu \nmachen. Der Bebauungsplan ist eine unter dem Gesetz stehende Rechtsnorm in Form \neiner Satzung (§ 10 Baugesetzbuch – BauGB). Verbindlich sind die Festsetzungen des \nBebauungsplans nur in seinem Geltungsbereich, d.h. dass er keine Aussagen über die \nZulässigkeit von Bauten außerhalb seines Geltungsbereichs trifft und Gleichbehandlung \ngrundsätzlich nur von und mit den betroffenen Normadressaten, also unter den im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken verlangt werden kann. \nDer Kläger kann sich daher nicht auf die bauliche Situation der Grundstücke auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite der Straße … berufen, da diese nicht im Plangebiet \nliegen. Das gilt ebenso für die Grundstücke … ab Haus-Nr. 28 ... Die Bestimmung des \nPlangebiets eines Bebauungsplans liegt im Ermessen des Plangebers. Soweit der Kläger \nmeint, das Plangebiet habe einen größeren Bereich einbeziehen müssen, wird darauf \nhingewiesen, dass die Bekanntmachung des am 20.10.1992 von der Stadtbürgerschaft \nbeschlossenen Bebauungsplans 2005 im Brem.ABl. 1992, S. 488 mit dem Hinweis erfolgt \nist, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten \nVerfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn \ndie Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, \nMängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des \nBebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen geltend gemacht \nworden sind. Der Plangeber beabsichtigte mit dem Bebauungsplan Nr. 2005 den Schutz \ndes zwischen Schanzendorfer Straße und Nußhorn gelegenen Baugebiets durch die \nFestsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ vor einem überhöhten Verkehrsaufkommen \ndurch einen an der Straße „Auf den Conroden“ gelegenen Markt für Waren aus \nSchadensfällen, dessen Abriss und erheblich erweiterter Neubau seinerzeit beantragt \nwaren und mit den bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 2005 im Plangebiet \ngeltenden planungsrechtlichen Festsetzungen andernfalls vereinbar gewesen wären (vgl. \ndie Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2005 unter B) 3.). Dieser Umstand war auch \nGegenstand der Erörterung des Gerichts mit den Beteiligten vor Ort am 03.05.2018. \nEntgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Umsetzung der planerischen \nVorstellungen des Plangebers aber nicht, dass der Bebauungsplan funktionslos \ngeworden und damit unbeachtlich wäre. Denn der Bebauungsplan ist Rechtsgrundlage \nfür die auf Grundlage des Plans verwirklichte Bebauung. Würde er damit wirkungslos, \nkönnte sich wieder eine Bebauung und Nutzung herausbilden, die nicht dem Plan \nentspräche. Funktionslos kann eine Norm und ein Bebauungsplan nur werden, wenn und \nsoweit die Verhältnisse, auf die sie / er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung \neinen Zustand erreicht haben, der ihre / seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit \n\n- 12 - \n- 13 - \nausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der \nNorm bzw. des Bebauungsplans gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, \nB. v. 22.07.2013 – 7 BN 1/13 – juris Rdnr. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung d. \nBVerwGs; grundlegend BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 – IV C 39.75 – juris = BVerwGE 54, \n5-11). Diese Voraussetzungen liegen nicht ansatzweise vor. \nDas Gartenhaus des Klägers steht auf nach dem geltenden Bebauungsplan nicht \nüberbaubarer Fläche und widerspricht damit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und zwar \ndergestalt, dass auch durch eine Verkleinerung des Pavillons keine rechtmäßigen \nZustände hergestellt werden können. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die \nAuffassung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Forderung \nzur Schaffung und Erhaltung bauplanungsrechtlich einwandfreier Zustände das private \nInteresse des Klägers an der weiteren Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen \nZustands überwiegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere \ndarauf abgestellt, dass eine Duldung auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung \nverstoßen würde (– denn die weit überwiegende Zahl der Eigentümer der benachbarten \nGrundstücke hält sich an die Festsetzung im Bebauungsplan –) und eine negative \nVorbildwirkung haben könnte. Daher ist die Anordnung der vollständigen Beseitigung des \nGartenpavillons rechtmäßig. Soweit auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück … \ngleichfalls \nohne \nGenehmigung \nein \nGartengerätehaus \nauf \nnicht \nüberbaubarer \nVorgartenfläche aufgestellt wurde, was die Ortsbesichtigung bestätigt hat, liegt zwar eine \nSituation vor, die mit der auf dem klägerischen Grundstück vergleichbar ist; die Beklagte \nhat insoweit aber ein Einschreiten zugesagt. \n \nDas angedrohte Zwangsgeld von 2.000,- Euro begegnet hinsichtlich der Erforderlichkeit \nund Angemessenheit auf der Grundlage der §§ 13, 14 und 17 BremVwVG keinen \nBedenken. In Anbetracht der in den Gartenpavillon bereits investierten finanziellen Mittel \nvon ca. 10.000,- Euro und des Aufwands der für einen Abbau erforderlich wird, ist es \nverhältnismäßig. \n \nDie Klage bleibt nach allem erfolglos. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. \nm. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder \n\n- 13 - \n \ngrundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung von der obergerichtlichen \nRechtsprechung ab. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Feldhusen \n \nBeglaubigt: \nBremen, 12.06.2018 \n \n \nCordes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-05-03/1-k-2117-15","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-05-03/1-k-2117-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365173","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.551452+00:00"}}