{"status":"available","doknr":"OLD365172","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-14","aktenzeichen":"4 K 646/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 K 646/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKlägerin,\nProzessbevollmächtigte:\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richterin \nDr. Koch, Richter Horst und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Grönvall und \nSteltenpohl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2018 für Recht erkannt:\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber \nAuskunft zu erteilen, welcher Bieter anlässlich des \nVergabeverfahrens „WLAN in der Überseestadt“ den \n\n- 2 -\n- 3 -\nZuschlag erhalten hat und welche Merkmale und \nVorteile das erfolgreiche Gebot aufweist. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \ndarf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht \ndie \nVollstreckungsgläubigerin \nvor \nder \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Einsicht in die Unterlagen eines abgeschlossenen \nVergabeverfahrens betreffend der Installation eines WLAN-Netzes.\nDie im Jahr 2008 gegründete Klägerin sitzt in Bremen und bietet die Errichtung drahtloser \nNetzwerke an. Der \n e.V.“ (im Folgenden: Marketingverein) \nbetrieb namens und im Auftrag der „WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH“ (im \nFolgenden: WFB) auf der Grundlage des Briefings „Freies WLAN an Hotspots in der \nÜberseestadt“ vom 28.10.2016 die Errichtung eines freien WLANs in der Überseestadt \nBremen im Wege eines Vergabeverfahrens. Der Marketingverein wurde Anfang 2010 \ngegründet und verfolgt das Ziel, durch touristisches Standortmarketing das Image und die \nBekanntheit der Überseestadt zu fördern. Die WFB ist im Auftrag der Freien Hansestadt \nBremen für die Entwicklung, Stärkung und Vermarktung des Wirtschafts- und \nVeranstaltungsstandortes \nBremen \nzuständig. \nDer \nMarketingverein \nwählte \nals \nVerfahrensart die freihändige Vergabe. \nDie Klägerin gab im Rahmen des Vergabeverfahrens mit Schreiben vom 18.11.2016 ein \nGebot ab; anschließend fanden Aufklärungsgespräche zwischen der Klägerin und der \nWFB hinsichtlich des Gebotes statt. Erörtert wurden u.a. die in der Ausschreibung \ngeforderte Geschwindigkeit, der geforderte Haftungsausschluss sowie die Schutzfilter. Der \nSenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Beklagten teilte mit E-Mail vom 22.12.2016 \nmit, die Vergabe sei an einen anderen Bieter erfolgt. Das Vergabeverfahren im \nUnterschwellenbereich sei daher abgeschlossen. Der Klägerin sei der Zuschlag nicht erteilt \nworden, da sie nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben habe.\n\n- 3 -\n- 4 -\nDie Klägerin beantragte mit E-Mail ihres Geschäftsführers\n an den \nSenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 22.12.2016 die Beantwortung mehrerer \nFragen hinsichtlich des „Projektes WLAN in der Überseestadt“. Dieser teilte mit E-Mail vom \n23.02.2017 mit, es handele sich bei der WLAN-Installation um ein Eigengeschäft der WFB, \nso dass keine amtlichen Informationen zu dieser Thematik vorlägen. Die E-Mail ist mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung („Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim \nVerwaltungsgericht Bremen“) versehen. \nDer Kläger bat die WFB mit Schreiben vom 04.04.2017 um Überprüfung, ob die \nVergaberichtlinien bei der Vergabe für das WLAN in der Überseestadt eingehalten wurden. \nEs sei kein Einzelfall, dass die Vergaberichtlinien bei der WFB nicht eingehalten würden. \nDiesbezüglich verweist der Kläger auf den Jahresbericht 2017 des Bremer \nRechnungshofes. Die WFB teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom \n10.05.2017 die Absagegründe mit. In dem Briefing seien v.a. drei Bedingungen kein \nHaftungsrisiko, Schutzfilter (u.a. Jugendschutz), 100 bis 200 Nutzer sollen gleichzeitig im \nInternet surfen können – festgelegt worden. Hierbei habe es sich um wesentliche \nAnforderungen („Bedingungen“) gehandelt. Das Angebot der Klägerin sei von den \nAnforderungen abgewichen und hätte bereits deshalb ausgeschlossen werden können. \nDennoch hätten zur Klärung der technischen Möglichkeiten des angebotenen Systems \nGespräche stattgefunden, bei denen sich jedoch herausgestellt habe, dass die ersten \nbeiden Anforderungen nicht umgesetzt werden könnten. Die Klägerin habe zum \nHaftungsrisiko keine Angaben gemacht; alleine der angebotene Jugendschutzfilter stelle \nkeinen ausreichenden Ausschluss des Haftungsrisikos dar. Dieser habe aufgrund \nbestehender Umgehungsmöglichkeiten auch technisch nicht überzeugen können. Der \nJugendschutzfilter habe auch nicht die Haftung für illegalen Film- oder Musikdownload \nausgeschlossen. Auch sei die von der Klägerin angebotene digitale Leitung nicht \nausreichend gewesen (mind. 100 Mbit/s). \nDie Klägerin hat bereits am 16.03.2017 Klage erhoben. Ausschlussgründe seien in Bezug \nauf den Informationszugang nicht ersichtlich. Die VOL/A sei nicht anwendbar. Die Beklagte \nhabe gegen das Gebot der Bekanntmachung der öffentlichen Vergabe verstoßen sowie \ngegen das Gebot der Mitteilung der Zuschlagserteilung. Sie – die Klägerin – sei jedem von \nder Beklagten angegebenen Grund der Zuschlagsverweigerung entgegengetreten, habe \nmithin den Nachweis erbracht, dass sie die Kriterien zur Auftragsvergabe erfüllen könne. \nAngaben, welche die Vergabe durch die Beklagte betreffen, wie etwa das \nAuftragsvolumen, die technischen Vorgaben, seien nicht von den Vorschriften zum \nSchutze der Vertraulichkeit geschützt. \n\n- 4 -\n- 5 -\nDie Klägerin beantragt,\n1.\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr Einsicht in den gesamten Aktenvorgang betr. das \nVergabeverfahren bzgl. der WLAN-installation in der Überseestadt ab 2016 zu \ngewähren;\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten, die anlässlich dieses Vergabeverfahrens geschlos-\nsenen Verträge zu veröffentlichen oder an die Klägerin herauszugeben;\n3.\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Fragen zu \nbeantworten:\na) Welcher Anbieter hat den Zuschlag bekommen?\nb) Wie hoch sind die voraussichtlichen einmaligen und regelmäßigen Kosten und \nwelcher Anteil wird aus öffentlichen Mitteln finanziert?\nc)\nWie lange sind Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen?\nd) Wie schnell ist voraussichtlich der geplante Internetanschluss und welcher \nProvider stellt diesen bereit?\ne) Wie wird der Jugendschutzfilter technisch umgesetzt?\nf)\nBleibt die Hardware Eigentum des Anbieters oder wird sie vom Auftraggeber \ngekauft?\nSollte nicht der günstigste Anbieter gewählt worden sein:\na) Welche Kriterien mit welcher Gewichtung haben zu dem Zuschlag geführt?\nb) Welche Mindestanforderungen wurden von möglicherweise günstigeren \nAnbietern nicht erfüllt? Sofern es technische Gründe sind, wird um technische \nDetails gebeten,\n4.\nebenfalls hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in den \nSchriftwechsel zwischen der Überseestadt Marketing, dem Überseestadt \nMarketingverein und der WFB GmbH sowie anderen beteiligten Behörden zu \ngewähren.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nBei einer Einsicht der Klägerin in die Unterlagen des Vergabeverfahrens seien \nschutzwürdige Interessen Dritter massiv berührt. Die Klägerin habe gem. § 19 Abs. 1 \nVOL/A nur einen Anspruch darauf, den Namen des erfolgreichen Bieters zu erfahren. Die \nWeitergabe anderer Informationen sei durch das Vergaberecht gesperrt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang \nbetreffend das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-Installation in der Überseestadt (dazu I.) \nsowie auf Veröffentlichung bzw. Herausgabe der anlässlich des Vergabeverfahrens \ngeschlossenen Verträge (dazu II.). Sie hat teilweise einen Anspruch auf Beantwortung der \nan die Beklagte gerichteten Fragen (dazu III.). Sie hat jedoch keinen Anspruch auf \nEinsichtnahme in den Schriftwechsel zwischen dem\n Marketingverein und der \nWFB GmbH sowie anderen beteiligten Behörden (dazu IV.). \nI.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit \ndes Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz \n– BremIFG) vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 263) auf Einsichtnahme in den gesamten \nAktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-Installation in der \nÜberseestadt\n1. Die Voraussetzungen für den Informationszugang sind grundsätzlich erfüllt. Die Klägerin \nist eine juristische Person des Privatrechts und somit „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz \n1 BremIFG. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen neben natürlichen \nPersonen auch juristische Personen des Privatrechts (so für das insoweit identische IFG: \nSchoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 54). Die Klägerin richtet ihr \nInformationsbegehren gegen den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und somit gegen \neine Behörde. Eine andere Frage ist, ob die passivlegitimierte Behörde tatsächlich über die \nverlangten Informationen verfügt. Die Beklagte macht nicht geltend, nicht im Besitz der \nbegehrten Informationen zu sein. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese vom \nMarketingvereins bzw. der WFB tatsächlich erhalten kann. Bei den begehrten \nInformationen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 \nBremIFG. \n2. Die Anwendung des BremIFG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin \nZugang zu Informationen eines Vergabeverfahrens verlangt. Das Vergaberecht enthält \nkeine abschließende Regelung hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Informationen im \nSinne des § 1 Abs. 3 BremIFG. Eine solche Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, \ndie einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen \n\n- 6 -\n- 7 -\nsachlichen Regelungsgegenstand hat. Damit sind die Voraussetzungen für den Nachrang \ndes Informationsfreiheitsgesetzes allerdings nicht abschließend umschrieben. Wenn und \nsoweit die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG dem Fachrecht Geltung verschaffen will, bedarf \nes des Weiteren der Prüfung, ob sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend \nversteht (so im Hinblick auf den identischen § 1 Abs. 3 IFG: BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – \n7 C 1/12 –, Rn. 46, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Bereich des Vergaberechts gibt es \nkeine Vorschriften, die den Anspruch auf Zugang zu Informationen hinsichtlich von \nVergabeverfahren, \nsei \nes \nim \nOberschwellen- \noder \nim \nUnterschwellenbereich, \nabschließend regeln (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 09.03.2017 – 2 K 111.15 –, Rn. 31, \njuris; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 340). Weder der zum \nZeitpunkt des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens gültige § 19 Abs. 3 der Vergabe- \nund Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, noch der inzwischen an seine Stelle getretene \n§ 5 der Vergabeverordnung (VgV) regeln aber den Zugang zu Informationen abschließend. \nGleiches gilt im Unterschwellenbereich für § 46 der Unterschwellenvergabeverordnung \n(UVgO). Ansprüche auf Informationszugang enthalten weder § 5 VgV noch § 46 UVgO. \nDiesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass § 1 Abs. 3 BremIFG als \nAusnahmevorschrift zum grundsätzlich unbeschränkt und voraussetzungslos bestehenden \nAnspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG eng auszulegen ist. \n§ 1 Abs. 3 BremIFG verfolgt den Zweck, das Verhältnis des BremIFG zu \nInformationszugangsrechten aus anderen Gesetzen zu regeln. Die Vorrangregel erfasst \ndaher nur solche spezielleren Normen, die den Zugang zu Informationen ausschließlich \nregeln (so für das insoweit identische IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, \n§ 1 Rn. 290). Der fachgesetzlichen Regelung müsste sich demnach im Wege der \nAuslegung entnehmen lassen, dass sie eine umfassende und abschließende Regelung \ndes Zugangs zu amtlichen Informationen enthält. Dies ist hier nicht der Fall. Weder § 5 \nVgV noch § 46 UVgO lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Zugang zu \nInformationen des Vergabeverfahrens abschließend regeln wollte. Die Vorschriften \nenthalten nur die Verpflichtungen zur Herausgabe einzelner, konkret benannter \nInformationen. \n3. Die Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren \nbzgl. der WLAN-Installation in der Überseestadt ist jedoch gem. § 3 Nr. 4 BremIFG \nausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und \nsolange \ndie \nInformation \neiner \ndurch \nRechtsvorschrift \noder \ndurch \ndie \nVerschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder \nVertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Hier \nunterliegt die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- bzw. \n\n- 7 -\n- 8 -\nVertraulichkeitspflicht. Die Herausgabe der Information ist gem. § 46 UVgO \nausgeschlossen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne \ndes § 3 Nr. 4 BremIFG. Im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 3 BremIFG wird zwar \nteilweise vertreten, im Unterschwellenbereich mangele es an einer Regelung durch eine \nNorm mit der Qualität einer Rechtsvorschrift, da § 106 GWB mangels Erreichen des \nSchwellenwertes des Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (221.000 EUR) keine Anwendung \nfinde und es sich bei den VOB und der VgV nur um Verwaltungsvorschriften handele, die \nim Unterschwellenbereich bloß über § 55 BHO Anwendung fänden; hierbei handele es sich \nals haushaltsrechtliche Regelung um Innenrecht (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. \nA. 2016, § 1 Rn. 344 m.w.N.). Im Rahmen des § 3 Nr. 4 BremIFG sollen hingegen unter \nRechtsvorschriften \nauch \nuntergesetzliche \nRegelungen \nfallen \n(Schoch, \nInformationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 3 Rn. 213 m.w.N.). Ob eine solche \nunterschiedliche Auslegung desselben Begriffs im selben Gesetz wirklich in Betracht \nkommt, muss hier nicht entschieden werden. Denn im Lande Bremen gilt § 46 UVgO mit \nGesetzeskraft. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, \nSozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue und \nVergabegesetz – BremTtVG) vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 476) ordnet die Anwendung \nder Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung ausdrücklich an. Diese gilt somit \naufgrund gesetzlicher Bezugnahme. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtsvorschrift ist \nerfüllt, wenn eine untergesetzliche Bestimmung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung \nerlassen wurde (vgl. bzgl. der Satzung der BaFin: VG Berlin, Urt. v. 29.11.2012 – 2 K 28.12 \n–, Rn. 36, juris). Die Herausgabe des Aktenvorgangs ist durch § 46 UVgO gesperrt. Diese \nNorm regelt die Mitteilungspflicht des Auftraggebers gegenüber nicht berücksichtigten \nBietern und Bewerbern. Die in § 46 UVgO statuierte Mitteilungspflicht trägt dem \nvergaberechtlichen Transparenzgebot Rechnung. Die nicht berücksichtigten Bewerber und \nBieter sollen schnellstmöglich erfahren, dass sie für eine Beauftragung nicht mehr in \nBetracht kommen und ihre Ressourcen anderweitig einsetzen können (Hillmann in: \nHeiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 46 UVgO, Rn. 2). \nDarüber hinaus hat die Vorschrift den Sinn, den Bewerbern und Bietern die Gründe für ihre \nNichtberücksichtigung offen zu legen, so dass sie aus möglichen Fehlern und Mängeln \nihrer Teilnahmeanträge oder ihrer Angebote Schlussfolgerungen ziehen und künftige \nTeilnahmeanträge \nund \nAngebote \noptimieren \nkönnen \n(Hillmann \nin: \nHeiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 46 UVgO, Rn. 3). Andere \nals die in § 46 UVgO geregelten Informationen darf der Auftraggeber nicht an Dritte \nherausgeben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVgO darf der Auftraggeber keine von den \nUnternehmen \nübermittelten \nund \nvon \ndiesen \nals \nvertraulich \ngekennzeichneten \nInformationen \nweitergeben \nsofern \nin \ndieser \nVerfahrensordnung \noder \nanderen \nRechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei der gesamten Kommunikation sowie \n\n- 8 -\n- 9 -\nbeim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die \nIntegrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote \neinschließlich ihrer Anlagen gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die \nTeilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation \nüber Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss \ndes Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UVgO). Der \nAktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren enthält die Gebote der übrigen Bieter und \nsomit zahlreiche Informationen, welche nach § 46 UVgO i.V.m. § 3 UVgO nicht \nherausgegeben werden dürfen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe \nder Akten nach Schwärzung der von § 3 UVgO erfassten Informationen. Abgesehen von \ndem Umstand, dass die Klägerin eine solche Herausgabe nicht beantragt hat, dürfte dies \nauch nicht in ihrem Interesse liegen, geht es ihr doch gerade um Informationen hinsichtlich \ndes erfolgreichen Gebotes. Dessen wirtschaftliche und technische Daten sind jedoch von \n§ 3 UVgO geschützt. \nII.\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Herausgabe der \nanlässlich des Vergabeverfahrens geschlossenen Verträge. Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \nBremIFG grundsätzlich bestehende Anspruch ist gem. § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen. \nInsoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen. \nIII.\nDie Klägerin hat jedoch teilweise einen Anspruch auf Beantwortung der an die Beklagte \ngerichteten Fragen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. \nDie Anspruchsvoraussetzungen liegen grundsätzlich vor (s.o.). Der Anspruch auf \nInformationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen, soweit die \nKlägerin den Namen des erfolgreichen Bieters und die Merkmale bzw. Vorteile des \nerfolgreichen Angebots erfahren möchte. § 46 UVgO ordnet ausdrücklich an, dass der \nKlägerin ein entsprechender Anspruch auf Information zusteht. \nHinsichtlich der Beantwortung der übrigen Fragen ist der Anspruch der Klägerin hingegen \ngem. § 3 Nr. 4 BremIFG i.V.m. § 46 UVgO ausgeschlossen. Die Fragen, wie hoch die \nvoraussichtlichen einmaligen und regelmäßigen Kosten sind und welcher Anteil aus \nöffentlichen Mitteln finanziert wird, wie lange Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen sind, \nwie schnell der geplante Internetanschluss voraussichtlich ist und welcher Provider diesen \nbereitstellt, wie der Jugendschutzfilter technisch umgesetzt wird und ob die Hardware \n\n- 9 -\n- 10 -\nEigentum des Anbieters wird oder ob sie vom Auftraggeber gekauft wird, sind vom \nAnspruch auf Unterrichtung gem. § 46 UVgO nicht umfasst. Gleiches gilt für die Fragen, \nwelche Kriterien mit welcher Gewichtung zu dem Zuschlag geführt haben und welche \nMindestanforderungen von möglicherweise günstigeren Anbietern nicht erfüllt wurde – \nsollte nicht der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten haben. Dies sind Informationen, \ndie der Vertraulichkeit gem. § 3 UVgO unterliegen, da es sich um Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse bzw. vertrauliche Aspekte des Angebots im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSatz 2 UVgO handelt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf \nein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht \noffenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren \nNichtverbreitung der Rechtsträger des Unternehmens ein berechtigtes Interesse hat, wobei \nBetriebsgeheimnisse vornehmlich technisches und Geschäftsgeheimnisse vornehmlich \nkaufmännisches Wissen umfassen (OVG Münster, Urt. v. 19.03.2013 – 8 A 1172/11 –, Rn. \n125, juris). Sämtliche Fragen betreffen das Angebot des erfolgreichen Bieters, die \ntechnische Ausgestaltung von dessen WLAN-Netz bzw. die Preiskalkulation. Es handelt \nsich um wesentliche Aspekte von Angeboten eines IT-Dienstleisters mit erheblicher \nWettbewerbsrelevanz. Die Umstände sind nicht offenkundig. Der Bieter hat aufgrund der \nWettbewerbsrelevanz ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen. \nIV.\nSchließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den \nSchriftwechsel zwischen dem Marketingverein und der WFB sowie anderen beteiligten \nBehörden. Es ist davon auszugehen, dass der Schriftwechsel Einzelheiten hinsichtlich des \nVergabeverfahrens enthält, insbesondere Details der einzelnen Gebote. Gerade um diese \nInformationen geht es der Klägerin. Der Informationsanspruch ist daher gem. § 3 Nr. 4 \nBremIFG aus den unter Ziffer I. genannten Gründen ausgeschlossen. \nV.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte, die zwei von \nder Klägerin gestellte Fragen beantworten muss, ist aufgrund des umfassend auf \nEinsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang gerichteten Antrags der Klägerin nur zu \neinem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n- 10 -\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\ngez. Dr. Koch\ngez. Horst\ngez. 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