{"status":"available","doknr":"OLD365171","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-16","aktenzeichen":"1 K 1943/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 1943/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nD. , D-Straße, Bremen, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter \nKlaassen und Dr. Mehring aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 für \nRecht erkannt: \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Kläge-\nrin. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \ndie Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% \ndes aufgrund des Urteils durch die Beklagte voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Be-\nklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die \nBeigeladene kann nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstre-\ncken. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass der von der Beigeladenen geführte Diskothe-\nkenbetrieb „ X“ eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung besteht, \ninsbesondere, dass der Betrieb der Vergnügungsstätte nicht von der 1964 erteilten Bau-\ngenehmigung für ein „Neuaufbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbetrieb“ \numfasst ist. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der A-\nStraße in Bremen. Auf derselben Straßenseite im … Reihenhaus, A-Straße, betreibt die \nBeigeladene die Diskothek „ X“. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen lie-\ngen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes A vom xx.xx.1986, welcher für das streit-\ngegenständliche Grundstück und das der Klägerin MK (Kerngebiet) festsetzt. Nach den \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplan A sind Vergnügungsstätten im Kerngebiet \nnicht zulässig. Vor diesem Bebauungsplan galt der am xx.xx.1961 in Kraft getretene Be-\nbauungsplan B für das Gebiet …., der für das Grundstück der Beigeladenen die Gewer-\nbeklasse II nach der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom \n23.03.1940 (im Folgenden: StBO 1940) auswies. \n \nUnter dem 20.01.1963 beantragte der damalige Eigentümer des streitgegenständlichen \nGrundstücks eine Bauerlaubnis für ein „Wohnhaus mit 15 Einraum-Appartements und \nGewerbebetrieb im Keller“. In dem Bauantrag selbst wurde als Art der gewerblichen Nut-\nzung „Studententanzkeller mit Barbetrieb“ angegeben. Der geplante Betrieb im Keller \nwurde in der dem Bauantrag anliegenden Betriebsbeschreibung als „Studentenlokal mit \nTanz“, die Anzahl der Gästeplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit 22 qm ange-\n\n- 3 - \n- 4 - \ngeben. Zur Schallisolierung und zur Bereitstellung der erforderlichen Parklätze war laut \nder Betriebsbeschreibung zwischen den Wohnungen und dem Kellerlokal ein Freige-\nschoss vorgesehen. Am 09.04.1964 erteilte das Bauaufsichtsamt Bremen die begehrte \nBauerlaubnis für den „Neuaufbau eines Appartement-Wohnhauses mit Gaststättenbe-\ntrieb“. Die Lokalität im Keller des Gebäudes führte bereits damals den Namen „ X“ und \nwurde mit Bescheid des Stadt- und Polizeiamts Bremen vom 15.03.1965 gemäß § 1 der \nVerordnung betreffend sicherheitspolizeilicher Vorschriften für Theater- und Versamm-\nlungsräume für „Tanzveranstaltungen“ und „deklamatorische und musikalische Vorträge“ \nfreigegeben; das Tanzen wurde nur auf der dafür vorgesehenen Tanzfläche erlaubt. \nDurch Bescheid des Stadt- und Polizeiamts vom 14.02.1966 wurde die Erlaubnis für \n„Lichtbild- und Schmalfilmvorführungen“ erweitert. \n \nIn einem Antwortschreiben des Bauordnungsamtes vom 02.06.1995 an das Stadtamt – \nGaststättenabteilung – heißt es, dass gegen eine Änderung der Konzession der „ X“ von \n„Bierwirtschaft“ in „Diskothek“ keine Bedenken bestünden. Zwar wäre eine neu entste-\nhende Diskothek nach dem Bebauungsplan A auf dem Grundstück A-Straße nicht zuzu-\nlassen. Da die „ X“ jedoch seit mindestens 30 Jahren in dieser Form existiere und nach \ndem zuvor gültigen Bebauungsplan B, welcher Gewerbeklasse II festgesetzt habe, ge-\nnehmigungsfähig gewesen wäre, könne man von „einer Art Bestandsschutz“ ausgehen. \nDa im Übrigen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung keine baulich wesentli-\nchen Veränderungen durchgeführt würden, bestünden „keine Bedenken gegen die Inbe-\ntriebnahme (eigentlich Weiterführung) der Gaststätte in der veränderten Form“. Ergän-\nzend wurde am 31.08.1995 dem Stadtamt – Gaststättenabteilung – vom Bauordnungs-\namt mitgeteilt, dass Bestandteil der Baugenehmigung vom 14.04.1964 zum Aktenzeichen \n… für ein „Appartement-Wohnhaus mit Gaststättenbetrieb“ die Betriebsbeschreibung ge-\nworden sei, in welcher die Gaststätte als „Studentenlokal mit Tanz“ beschrieben worden \nsei, die Anzahl der Gastplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit 22 qm angege-\nben worden sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass „der heutige Disko-Betrieb \nschon vor 30 Jahren genehmigt [worden sei] – wenn auch unter anderer Bezeichnung – \nund somit Bestandsschutz“ genieße. \n \nAnfang 2005 stellte der damalige Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks \neine Bauvoranfrage für eine Erweiterung des Betriebs um „einen Besprechungs- und \nDiskussionsraum, wo man mit einer Tasse Kaffee und einer Partie Schach dem wuseli-\ngen Treiben der Tanzenden entgehen und in alter X-Tradition auch mal politische Fragen \nbesprechen“ könne. Der Raum sei bereits vorhanden und solle altmodisch mit Sofas, \nSchachtischen, Tischfussball etc. ausgestattet werden. Die Voranfrage wurde mit Be-\nscheid vom 30.03.2005 abschlägig beschieden. Der hiergegen erhobene, nicht weiter \n\n- 4 - \n- 5 - \nbegründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 zurückge-\nwiesen. Aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans A sei die vorhan-\ndene Vergnügungsstätte nur im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig. Die geplante \nErweiterung sei nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, da der (passive) Bestands-\nschutz sich nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Nutzung erstrecke \nund ein überwirkender bzw. aktiver Bestandsschutz mittlerweile von der Literatur und der \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr anerkannt werde. Eine Be-\nfreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, da sie den \nGrundzügen der Planung widersprechen würde. \n \nIm Jahr 2013 fiel anlässlich einer beantragten (und später genehmigten) Sperrzeitenauf-\nhebung für die Nächte von Donnerstag auf Freitag auf, dass sich die Besucherzahlen der \nX erhöht hatten. Hierin sah die Baubehörde zwar keine Nutzungsänderung, verlangte \njedoch eine Überarbeitung des Brandschutzkonzepts. Nachdem ein neues Brandschutz-\nkonzept erstellt und umgesetzt war, genehmigte das Stadtamt der Beigeladenen im Jahr \n2014 einen Betrieb auch während der Sperrzeit in den Nächten von Donnerstag auf Frei-\ntag. Die Klägerin führte dagegen eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen zum \nAktenzeichen 5 K 1975/14. In einem von der Klägerin zum selben Streitgegenstand ein-\ngeleiteten Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom \n15.12.2015 (-2 B 104/15-), dass die Klägerin die Frage, ob für die Diskothek „ X“ eine \nbestandskräftige Baugenehmigung existiere, im baurechtlichen Verfahren von der sach-\nnäheren Behörde klären lassen müsse. Aus der grundsätzlichen Aufteilung der Sach-\nkompetenzen zwischen Bauaufsichtsbehörde und der Gaststättenbehörde folge, dass \nbaurechtliche Einwendungen grundsätzlich nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gel-\ntend zu machen seien. Der Einwand, dass keine bestandskräftige Baugenehmigung vor-\nliege, könne erst berücksichtigt werden, wenn die Klägerin in einem baurechtlichen Ver-\nfahren gegen die Beklagte die Feststellung des Nichtbestehens einer Baugenehmigung \ndurchgesetzt habe. Dieser Auffassung folgte auch das Verwaltungsgericht Bremen im \nHauptsacheurteil vom 28.09.2016 (-1 K 1975/14-), gegen welches die Klägerin beantragt \nhat, die Berufung zuzulassen. Über diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht noch \nnicht entschieden. \n \nMit Schreiben vom 17.02.2016 wandte sich die Klägerin an den Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr und beantragte die Feststellung, dass der Diskothekenbetrieb der Beigela-\ndenen eine Vergnügungsstätte darstelle und keine Bauerlaubnis für eine solche Nutzung \nbestehe. Zur Begründung führte sie aus, die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes \nA betreffe die Art der Bebauung und habe damit drittschützenden Charakter für die im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes zusammengefassten Eigentümer. Der Drittschutz \n\n- 5 - \n- 6 - \ndes Bebauungsplanes ergebe sich weiter aus Ziffer 3.1. der Begründung des Bebau-\nungsplans, wonach dieser der „Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung“ dienen solle. \nNach einem Vermerk vom 08.04.1963 in der ursprünglichen Bauakte habe ein „Tanzlo-\nkal“ errichtet werden sollen. In der „Schankstätte“ hätten danach auf Balkonen und im \nvorderen Teil die Gäste Platz finden sollen, im hinteren Teil sei eine „Tanzfläche und \nPlatz für die Musikkapelle“ geplant gewesen. Dies deute darauf hin, dass in dem Lokal \nLive-Musik stattfinden sollte, von Verstärkeranlagen sei keine Rede gewesen. Ein wie in \nder Betriebsbeschreibung bezeichnetes „Studentenlokal mit Tanz“ sei eine Gaststätte, in \nder Gelegenheit zum Tanz geboten werde. Eine solche eingeschränkte Nutzung zähle \nnicht zu den „Vergnügungsstätten“ im bauordnungsrechtlichen Sinne. Sie sei damit deut-\nlich von einer Diskothek abzugrenzen, für die kennzeichnend sei, dass der Hauptraum \nmit einer großen Musikanlage mit Mischpult mit mehreren CD Spielern, Verstärkern und \nentsprechenden Lautsprechern und eine Lichtorgel sowie anderen Lichtanlagen ausge-\nstattet sei und die Lautstärke auf der Tanzfläche nicht selten um 100 dB(A) betrage. \nWenn ein Betrieb als „Gaststätte“ genehmigt worden sei, sodann aber die Betriebsform \neiner „Diskothek“ aufnehme, sei diese zu untersagen. Ein „Schankraum“, in dem die Gäs-\nte Platz zum Sitzen finden, ergänzt um eine Tanzfläche und um eine live spielende „Mu-\nsikkapelle“, wie sie vom Architekten geplant und zum Gegenstand des Bauantrages ge-\nmacht worden sei, unterscheide sich deutlich von einer Diskothek, wie sie sich heute in \nder „ X“ präsentiere. Der Betrieb sei 1964 somit lediglich als eine Gaststätte mit Gelegen-\nheit zum Tanz bei einer „Musikkapelle“ genehmigt worden, nicht aber als eine Diskothek \nim Sinne einer Vergnügungsstätte. Des Weiteren würden entgegen der Betriebsbe-\nschreibung in die Diskothek regelmäßig weit mehr als 50 Besucher gelassen. Es sei bis \nheute keine die Nutzungsart und Nutzungsweise erweiternde baurechtliche Genehmi-\ngung erteilt worden. Zwar habe das Bauordnungsamt der Gaststättenabteilung im Stadt-\namt im Jahr 1995 mitgeteilt, dass gegen eine Änderung der Konzession von „Bierwirt-\nschaft“ in „Diskothek“ keine Bedenken bestünden. Eine förmliche Genehmigung für eine \n„Diskothek“ habe es jedoch nie gegeben, so dass es sich rechtlich um eine bloße Dul-\ndung seitens der Baubehörde handele, ein rechtlicher Bestandsschutz scheide demnach \naus. Im Hinblick auf die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen in dem Be-\nschluss vom 15. Dezember 2015 (Az.: 2B104/15) bestehe ein berechtigtes rechtliches \nInteresse der Klägerin an der beantragten Feststellung. \n \nMit Bescheid vom 12.05.2016 erklärte der dass es „unstreitig sein [dürfte], dass es sich \nhier [i.e. „ X“, d. Verf.] um eine Vergnügungsstätte“ handele. Hierunter würden im Städte-\nbaurecht im Allgemeinen gewerbliche Nutzungen verstanden, die sich in unterschiedli-\ncher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen, Multiplex-Kinos) unter \nAnsprache oder Ausnutzung des Geselligkeits-, Spiel, und/oder Sexualtriebes einer be-\n\n- 6 - \n- 7 - \nstimmten, unter Umständen gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmeten. Die „ X“ \nsei 1964 als „Studentenlokal mit Tanz“ genehmigt worden. Auch in der Betriebserlaubnis \ndes damaligen Stadt- und Polizeiamts seien Tanzveranstaltungen und musikalische Vor-\nträge angeführt worden. Diese Nutzung werde unverändert die letzten 50 Jahre so aus-\ngeübt. Insofern könne Bestandsschutz festgestellt werden. Dieser beziehe sich auf Bau-\nsubstanz und Nutzung im Sinne materieller Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung \noder zu irgendeinem Zeitpunkt des Bestehens der baulichen Anlage. Nicht entscheidend \nsei, ob eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung auch tatsächlich eingeholt wor-\nden sei (formelle Legalität). Während der Geltung des Bebauungsplanes B sei der Be-\ntrieb materiell rechtmäßig gewesen. Dieser (passive) Bestandsschutz gewähre ein Recht \nauf Duldung bei späteren Rechtsänderungen. Substanzerhaltene Maßnahmen seien zu-\nlässig. Hinsichtlich der Besucherzahlen sei festzustellen, dass die Formulierung in der \nBaubeschreibung „Das Lokal hat Platz für 50 Gäste“ zumindest kein aktives behördliches \nHandeln zur Einschränkung der Besucherzahlen beinhaltet habe. Aufgrund der allgemei-\nnen Erhöhung der Besucherzahlen sei bereits 2013 eine Überprüfung durchgeführt wor-\nden. Dabei seien brandschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Nach Umsetzung \neines Brandschutzkonzeptes sei der Beigeladenen mit Datum vom 24.06.2014 mitgeteilt \nworden, dass gegen eine Weiterführung der „ X“ aus baurechtlicher Sicht keine Beden-\nken bestünden. Weiterhin sei eine im Jahre 2005 gestellte Bauvoranfrage bezüglich einer \nErweiterung der Vergnügungsstätte aufgrund der mittlerweile geltenden Rechtslage ne-\ngativ beschieden worden. \n \nAm 12.07.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im \nbehördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass es für die Zulässigkeit der Fest-\nstellungsklage nicht erforderlich sei, dass das festzustellende Rechtsverhältnis unmittel-\nbar zwischen den Parteien des Feststellungsprozesses bestehe. Die Klage könne auch \nauf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwi-\nschen der Beklagten und einem Dritten gerichtet sein, solange jedenfalls auch eigene \nRechte der Klägerin hiervon abhingen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe \nsich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 15.12.2015 (-2 B \n104/15-) sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.09.2016 (-1 K \n1975/14-). Soweit die Beklagte behaupte, die Nutzung „Studentenlokal mit Tanz“ werde \nunverändert die letzten 50 Jahre so ausgeübt, sei diese Aussage falsch. Als die Bauge-\nnehmigung erteilt worden sei, habe die Schankwirtschaft im Vordergrund gestanden. Bei \nGelegenheit habe eine Musikkapelle zumeist Jazz ohne die heute üblichen Verstärker- \nund Lautsprecheranlagen und ohne wummernde Basstöne gespielt. Es habe keine Musik \nvom Plattenteller oder von CDs und keine Lichtorgel gegeben. Die heutige Diskothek \nunterscheide sich davon grundlegend. Unterstelle man die Aussage der Beklagten, es \n\n- 7 - \n- 8 - \nliege eine „unveränderte Nutzung“ vor, als wahr und betrachte man diese im Zusammen-\nhang mit der Äußerung, dass es sich bei der heutigen Diskothek um eine „Vergnügungs-\nstätte“ handele, würde dies bedeuten, dass das Lokal nach Auffassung der Beklagten \nschon im Jahre 1964 eine „Vergnügungsstätte“ gewesen sei. Gegenteilig hierzu habe die \nBeklagte jedoch auch erklärt, dass eine materielle Rechtmäßigkeit bis zum Inkrafttreten \ndes Bebauungsplanes A gegeben gewesen sei. Es habe den Anschein, dass auch die \nBeklagte der Auffassung sei, dass der Betrieb, wie er damals genehmigt worden sei, kei-\nne Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne gewesen sei. Dies bedeute in \nder Konsequenz, dass sich die Nutzung eben doch in den letzten 50 Jahren verändert \nhabe. Die Beklagte habe außerdem das Fehlen einer formellen Legalität damit bekräftigt, \ndass sie den Begriff „passiver Bestandsschutz“ kreiert habe, der ein „Recht auf Duldung“ \ngewähre. Diese Rechtsauffassung der Beklagten entspreche allerdings nicht geltendem \nRecht. Das Baurecht sei seit jeher dadurch charakterisiert, dass erst eine Baugenehmi-\ngung eingeholt werden müsse, ehe eine baugenehmigungspflichtige Nutzung aufge-\nnommen werden dürfe. Infolgedessen gehe die Rechtsprechung strikt davon aus, dass \nbeim Fehlen einer Baugenehmigung kein Bestandsschutz und kein „Recht auf Duldung“, \nsondern allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beim Einschreiten \ngegen eine derartige ungenehmigte Nutzung bestehe. Hinsichtlich der steigenden Besu-\ncherzahlen könne die Abweichung von der Baubeschreibung einen Anlass zu einem akti-\nven Handeln der Behörde geben. Die Beklagte habe sich auf eine allgemeine Erhöhung \nder Besucherzahlen bezogen. Damit habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sich \ndie Nutzung deutlich verändert habe und zwar so sehr, dass nach ihren Angaben brand-\nschutztechnische Mängel aufgetreten seien. Nachdem ein Brandschutzkonzept umge-\nsetzt worden sei, habe die Beklagte der Beigeladenen nach eigenem Bekunden mitge-\nteilt, dass gegen eine Weiterführung aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken \nbestünden. Eine solche Aussage entspräche einer Duldung, keiner Baugenehmigung. Es \nsei den Darlegungen der Beklagten zu entnehmen, dass auch nach ihrer Auffassung für \ndie heutige Nutzungsform einer Diskothek im Sinne einer „Vergnügungsstätte“ keine \nBaugenehmigung existiere. Die bereits existierende Bauerlaubnis umfasse lediglich den \nBetrieb einer „Gaststätte“, nicht aber einer „Vergnügungsstätte“. Die Baubehörde habe \nbei Erlass der Baugenehmigung das Bauvorhaben so eingeschätzt, dass im Vordergrund \ndas große Apartment-Wohnhaus gestanden habe und der Gaststättenbetrieb im Keller \nals bloßes Anhängsel erschienen sei. Es habe für das Grundstück ein Bebauungsplan \nnach der Staffelbauordnung bestanden. In § 36 Nr. 15 StBO 1940 sei als Kategorie „Aus-\nspannwirtschaften und Wirtschaften mit Kegelbahnen, Tanzsälen und größeren Vergnü-\ngungssälen“ aufgeführt. In diese Kategorie seien Tanzgelegenheiten in größeren Räum-\nlichkeiten, nicht hingegen kleine Räume mit einer geringen Anzahl von Gästen, wie hier \nnur 50 Gäste laut Betriebsbeschreibung und nur drei Bediensteten, gefallen. Im Zeitpunkt \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Erteilung der Baugenehmigung habe die Baunutzungsverordnung von 1962 gegolten, \ndie zwischen „Schank – und Speisewirtschaften“ und „Vergnügungsstätten“ unterschie-\nden habe. Es seien Schank- und Speisewirtschaften in allgemeinen Wohngebieten, \nMischgebieten und Kerngebieten zugelassen gewesen, hingegen seien Vergnügungs-\nstätten den Kerngebieten vorbehalten worden. Als typisch für Kerngebiete habe das \nBundesverwaltungsgericht Vergnügungsstätten angesehen, die als zentrale Dienstleis-\ntungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich hätten und für ein größeres und allgemei-\nnes Publikum erreichbar sein sollten. Hätte es sich damals um einen „Tanzsaal“ oder um \neinen „größeren Vergnügungssaal“ im Sinne der Staffelbauordnung oder um eine „Ver-\ngnügungsstätte“ im Sinne der Baunutzungsverordnung handeln sollen und hierfür eine \nBaugenehmigung erteilt werden sollen, hätten die dafür zu benutzenden Begrifflichkeiten \nzur Verfügung gestanden und es wären vom damaligen Antragsteller auch Angaben zum \nEinzugsbereich des Publikums zu erwarten gewesen. Im Antrag auf Erteilung einer Bau-\nerlaubnis sei jedoch nur von einem „Gewerbebetrieb im Keller“ bzw. einem „Studenten-\ntanzkeller mit Barbetrieb“ die Rede gewesen, was bildlich und tatsächlich darauf hinge-\ndeutet habe, dass sich der Betrieb nach unten in den Keller „verkriechen“ und nicht nach \naußen in Erscheinung treten gesollt habe. Der kleine Grundriss und die geringe Raum-\nhöhe von nur 3,50 m hätten gegen einen „Tanzsaal“ oder „größeren Vergnügungssaal“ \noder eine kerngebietstypische „Vergnügungsstätte“ gesprochen. Laut Betriebsbeschrei-\nbung habe im Vordergrund die Funktion des „Studentenlokals“ gestanden, der Tanz sei \nlediglich eine Beigabe gewesen. Damit habe sich die Baubeschreibung von den bekann-\nten Kategorien eines „Tanzsaales“ oder „größeren Vergnügungsaals“ oder einer „Ver-\ngnügungsstätte“ abgesetzt, in denen das Tanzen als Amüsement im Vordergrund stehen \nwürde. Nach dem damaligen Nutzungskonzept habe jeder Gast einen Sitzplatz haben \nsollen. Das habe dem damaligen Nutzungskonzept als „Studentenlokal“, welches den \nCharakter einer Gaststätte gehabt habe und Musikdarbietung und Tanz als Begleitpro-\ngramm vorgesehen habe, entsprochen. Der angegebene Platz für 50 Gäste sei für die \nEinordnung als bloße Gaststätte bedeutsam gewesen, denn Vergnügungsstätten gölten \nals kerngebietstypisch, wenn eine Größe von 50 Plätzen überschritten werde. Da die \nZahl von 50 Gästen in der Betriebsbeschreibung genannt worden sei und diese zum Ge-\ngenstand der Bauerlaubnis gemacht worden sei, habe sie Verbindlichkeit bekommen. Es \nsei weiter im Bauantrag nirgendwo davon die Rede gewesen, dass Verstärkeranlagen \neingesetzt werden sollten. Verstärkeranlagen würden typischerweise Lärm verursachen, \nder über die Musikgeräusche einer Musikkapelle weit hinausgehen und erhebliche Beein-\nträchtigung für die Nachbarschaft mit sich bringen könne. Der Bauherr habe in der Bau-\nbeschreibung nur mitgeteilt, dass zur Schallisolierung zwischen den Wohnungen und \ndem Kellerlokal ein als Parkfläche zu verwendendes Freigeschoss diene. Diese Art von \nSchallisolierung habe für die Musik einer gelegentlich spielenden Musikkapelle ausge-\n\n- 9 - \n- 10 - \nreicht. Hätte der Bauherr Verstärkeranlagen genehmigt bekommen wollen, so hätte er \ndies angeben müssen. Weil der Bauantrag keine derartige Angabe enthalten habe, habe \nfür die Baubehörde keine Veranlassung bestanden, das Vorhaben als eine Vergnü-\ngungsstätte einzustufen. Die Bauerlaubnis sei lediglich für den Neubau eines Apartment–\nWohnhauses mit einem „Gaststättenbetrieb“ bestandskräftig geworden. Der nachfolgend \naufgenommene Betrieb mit seinen zum Teil schleichenden Veränderungen zu vermehr-\ntem Technikeinsatz und Tanzgeschehen vermöge keinen eigenen Bestandsschutz zu \nvermitteln. Diese Veränderungen seien jedoch nicht ausschließlich schleichend gekom-\nmen. So habe die Gaststättenabteilung des Stadtamtes am 02.06.1995 aufgrund eines \nAntrags des damaligen Betreibers bei der Baubehörde angefragt, ob einer Veränderung \nvon „Bierwirtschaft“ in „Diskothek mit Durchführung von regelmäßigen Tanzveranstal-\ntung“ Bedenken entgegenstünden. Bei Erteilung der Baugenehmigung habe das Lokal \nals Gaststätte im Vordergrund gestanden, heute dominierten Musik und Tanz. Unterhal-\ntungen seien bei dieser Lautstärke praktisch unmöglich. Die Genehmigung des Betriebs \nmit Platz für 50 Gäste entspreche einem stadtteilbezogenen Einzugsbereich. Heute dulde \ndie Beklagte rund 200 Gäste mit einem Einzugsbereich aus ganz Bremen. Damals habe \ndie Nutzung in den Abendstunden stattgefunden. Heute beginne der Betrieb erst in der \nNacht. Die meisten Benutzer träfen nach 1:00 oder 2:00 Uhr nachts ein. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nfestzustellen, dass keine Bauerlaubnis für die Nutzung der Räume der „ X“, \n…Straße in … Bremen, als Vergnügungsstätte und für den ausgeübten Dis-\nkothekenbetrieb besteht. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der Bauakten …/63, …/63, C …/95, \n…BV2005,…BG2012, …BV2013 sowie …BE2014 betreffend das Grundstück A-Straße \nsowie auf die dafür erteilte Baugenehmigung vom 09.04.1964. Mit Baugenehmigung vom \n09.04.1964 sei der Gaststättenbetrieb mit besonderer Betriebsart als Vergnügungsstätte \ngenehmigt worden. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei zu keiner Zeit ein Studen-\ntenlokal mit nur gelegentlicher Tanzmöglichkeit beabsichtigt gewesen. Da die Bauge-\nnehmigung unter dem Punkt „Anlagen“ die vorgenannte Baubeschreibung als Bestandteil \naufnehme, sei ein Gaststättenbetrieb eigener Betriebsart, nämlich mit Tanzveranstaltun-\ngen genehmigt worden. Hiervon sei auch das Bereithalten einer Musikanlage bzw. das \n\n- 10 - \n- 11 - \nStattfinden von Musikdarbietung umfasst. Es handele sich bei einer Gaststätte mit regel-\nmäßigen Musikdarbietungen, dem Vorhandensein einer Tanzfläche und einer gesteiger-\nten Geräuschentwicklung um eine Vergnügungsstätte. In der Rechtsprechung seien Ver-\ngnügungsstätten als eigene gewerbliche Einrichtungen gekennzeichnet, die dem „Amü-\nsement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, der Zerstreuung und Entspannung und \ndem geselligen Beisammensein des Menschen dienten. Sie würden auch umschrieben \nals gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Tanzloka-\nle, Clubs, Diskotheken) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses \neiner bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmeten. Diese \nKriterien seien bei der mit Baugenehmigung vom 09.04.1964 genehmigten Nutzung er-\nfüllt. In den siebziger Jahren seien Musikkapellen nicht weniger geräuschvoll gewesen, \nauch in jener Zeit seien Bands mit Verstärkern aufgetreten und hätten vergleichbare Ge-\nräuschstärken bewirkt. Dies gelte auch für Musikanlagen. Es möge sein, dass sich die \nMusikart verändert und die Technik der Verstärker sich entwickelt habe; dies ändere aber \nnichts an der Beurteilung der genehmigten Nutzung als Vergnügungsstätte. Der Betrieb \neiner Vergnügungsstätte sei nach der Systematik der Baunutzungsverordnung regelmä-\nßig mit städtebaulich nachteiligen Auswirkungen verbunden, die unterschiedlicher Art \nseien. So sei typische städtebaulich relevante Folgeentwicklung der Lärm durch Musik, \nLaute von Gästen und solche Geräusche, die bei der An- und Abfahrt entstünden. Diese \nAuswirkungen träfen auf die bauordnungsrechtlich genehmigte Nutzung als Studentenlo-\nkal zu. Auch handele es sich bei dem Betrieb mit einer Größe von 190 qm um eine kern-\ngebietstypische Vergnügungsstätte. Zwar werde in der Betriebsbeschreibung ausgeführt, \ndass das Lokal Platz für 50 Gäste habe. Eine maximale Anzahl der Gäste sei mit der \nBaugenehmigung jedoch nicht festgeschrieben worden. Dafür sei die Aussage nicht hin-\nreichend konkret gewesen. Im Übrigen sei eine solche Begrenzung auch nicht nachprüf-\nbar. Mit der vorliegenden Baugenehmigung sei die Größe der in Rede stehenden Ver-\ngnügungsstätte genehmigt worden. Dies wiederum wirke sich auf die Anzahl der Gäste \naus. Die Beklagte habe zudem auch in den Bauakten zum Ausdruck gebracht, dass es \nsich bei der genehmigten Nutzung um eine Vergnügungsstätte handele. Es sei zudem \nnicht zu einer Überprüfung des Brandschutzes gekommen, weil von einer Nutzungsände-\nrung ausgegangen worden sei. Die Überprüfung des Brandschutzes sei durchgeführt \nworden, weil sich die gesetzlichen Anforderungen hierfür seit Erteilung der Baugenehmi-\ngung im Jahr 1964 verändert hätten. Diese Veränderungen habe die Beklagte zum An-\nlass genommen, im Jahr 2013 die brandschutzrechtlichen Anforderungen zu prüfen. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nSie schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an und trägt vor, dass \nauch in den 1960er Jahren bereits Bands mit Verstärkern in der „ X“ aufgetreten seien. \nZwar sei damals vornehmlich Jazz- und Beatmusik gespielt worden, aber auch hierfür \nhabe es Verstärkern bedurft. Diese seien zudem viel lauter als die heute bei Live-Musik \nverwendeten gewesen, da es noch keine PA-Anlagen gegeben habe und man daher die \nVerstärker habe lauter drehen müssen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 hat die Klägerin zwei Beweisanträge \ngestellt, die von der Kammer abgelehnt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas Sitzungsprotokoll verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). \n \nI. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung i.S.v. \n§ 43 Abs. 1 VwGO, dass keine Baugenehmigung für den Betrieb der „ X“ als Vergnü-\ngungsstätte besteht. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass \nder die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar \nbeteiligt ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – 8 C 23/96 –, Rn. 17 m. w. N., juris). Es \nkann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch die Feststellung verlangt wer-\nden, dass zwischen dem Kläger oder dem Beklagten und einem Dritten ein Rechtsver-\nhältnis bestehe oder nicht bestehe. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Dritt-\nrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber \nder beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – 8 C 23/96 –, Rn. 17, \njuris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2017, § 43 Rn. 16). Ein Feststellungsinteresse nur \ngegenüber dem Beigeladenen genügt nicht (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2017, \n§ 43 Rn. 23 f.). \n \nDas Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15.12.2015 (Az.: 2 B \n104/15) sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.09.2016 (Az.: 5 K \n1975/14,) nach denen die Klägerin die Frage, ob für die Diskothek „ X“ eine bestandskräf-\ntige Baugenehmigung existiert, im baurechtlichen Verfahren von der sachnäheren Be-\nhörde klären lassen müsse, weil die baurechtliche Genehmigungslage für das gaststät-\n\n- 12 - \n- 13 - \ntenrechtliche Verfahren Bindungswirkung entfalte. Für die Frage der Sperrzeitenaufhe-\nbung nach Gaststättenrecht bedeute dies, dass solange von einer bestandsgeschützten \nBaugenehmigung auszugehen sei, bis die Klägerin die Feststellung des von ihr behaup-\nteten Nichtbestehens einer Baugenehmigung im baurechtlichen Verfahren erreicht habe \n(vgl. \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nBeschluss \nvom \n15. Dezember 2015 – 2 B 104/15 –, Rn. 41; VG Bremen, Urteil vom 28. September 2016 \n– 5 K 1975/14 –, Rn. 45, jeweils juris). \n \nDie Klägerin kann ihr Begehren zudem nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO durch Gestaltungs- \noder Leistungsklage verfolgen. Ihr geht es lediglich um die beantragte Feststellung, nicht \njedoch um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen den Diskothekenbe-\ntrieb. Die Klägerin hat bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Az.: 5 K \n1975/14 eine Gestaltungsklage erhoben, wurde jedoch sodann – wie ausgeführt – ge-\nrichtlich darauf verwiesen, dass das Nichtbestehen einer Baugenehmigung gegenüber \nder hiesigen Beklagten separat festgestellt werden müsse. \n \nII. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststel-\nlung, da der Betrieb der „ X“ zwar eine Vergnügungsstätte darstellt, dieser jedoch von der \nim Jahr 1964 erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. \n \n1. Die nach § 8 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom \n21.10.1906 (im Folgenden: BO) im Jahr 1964 erteilte Baugenehmigung für einen „Neu-\nbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbetrieb“ umfasste den Betrieb einer \n(nach heutigen Begrifflichkeiten) Vergnügungsstätte im Keller des streitgegenständlichen \nGebäudes. \n \na. Welche Nutzungsart(en) von der Baugenehmigung umfasst sein sollte(n), ist in der \nBaugenehmigung nicht ausdrücklich geregelt, so dass zwecks Auslegung auf die zuge-\nhörigen Bauvorlagen zurückzugreifen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-\nrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 21). Aus der \nLage im Untergeschoss und den fehlenden Fenstern ergibt sich, dass nicht an einen \n(ausschließlichen) Tagesbetrieb gedacht war. Der Baugenehmigung lässt sich jedoch \nnicht entnehmen, ob die Genehmigung für eine Schank- und Speisewirtschaft oder eine \nVergnügungsstätte im Sinne der BauNVO erteilt wurde. Eine Gaststätte oder eine Bar \nlassen sich unter dem Begriff einer Schank- und Speisewirtschaft subsumieren. Eine \nTanzbar oder eine Diskothek stellen eine Vergnügungsstätte dar. Die hier gewählte Be-\nzeichnung „Studentenlokal mit Tanz“ lässt eine Interpretation je nach Schwerpunkt in \nbeide Richtungen zu. Es kommt jedoch auf die Bezeichnung des Vorhabens nicht an, \n\n- 13 - \n- 14 - \nsondern auf die tatsächliche Nutzung (VG München, Urteil vom 28. März 2012 – m 9 K \n11.539 –, juris, Rn. 19). \n \nb. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch \nin späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht definiert, hat jedoch in der \nRechtsprechung eine nähere Eingrenzung erfahren. Es handelt sich um eine besondere \nNutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende \nDienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht (Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, Rn. 14 \nm. w. N., juris). Bei ihrer städtebaulichen Einordnung ist dabei maßgeblich darauf abzu-\nstellen, dass sie aufgrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit \nerheblichen Lärmbelästigungen einhergeht, sei es durch die Veranstaltung selbst oder \nden durch sie ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr, der planungsrechtlich wie auch \nsonst im Städtebaurecht der Anlage zuzurechnen ist (Hessischer Verwaltungsgerichts-\nhof, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 3 A 1112/11.Z –, Rn. 9 m.w.N, juris). Es kommt \nnicht entscheidungserheblich darauf an, ob in einem Lokal getanzt wird. Maßgebend für \nden Störungsgrad einer Vergnügungsstätte und damit deren Gebietsverträglichkeit ist in \nerster Linie die Musik und weniger das Tanzen, weiter die Größe des Lokals, die für die \nAnzahl der Gäste und die dadurch bedingten sonstigen Begleiterscheinungen \n(z. B. Störungen durch das Kommen und Gehen von Besuchern in den Nachtstunden) \nentscheidend ist. Es genügt deshalb, wenn das Lokal seiner Art nach geeignet ist, das \nWohnen wesentlich zu stören, unabhängig von der Art der konkreten Emissionen (vgl. \nOVG Berlin, Beschluss vom 10.11.2004 - 2 S 50/04 -, Rn. 16, juris). \n \nNach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff der Vergnügungsstätte \nabzugrenzen von dem der Schank- und Speisewirtschaft. Einerseits wird eine Vergnü-\ngungsstätte nicht zu einer Schank- und Speisewirtschaft, wenn in ihr auch Speisen und \nGetränke angeboten werden. Andererseits verliert eine Schank- und Speisewirtschaft \nnicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveran-\nstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- \nund Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbe-\nreich ist allerdings eine Vergnügungsstätte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Be-\nschluss vom 22. Februar 2012, – 3 A 1112/11.Z –, Rn. 10 m. w. N., VG Freiburg (Breis-\ngau), Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 K 3011/16 –, Rn. 10 m. w. N., jeweils juris). \nOb es sich um eine Vergnügungsstätte oder eine Schank- und Speisewirtschaft handelt, \nist dabei nach dem Schwerpunkt des Betriebes zu beurteilen. Liegt der Nutzungsschwer-\npunkt bei täglich wechselnder, in den Nachtstunden beginnender Musikprogramme, han-\ndelt es sich um eine Vergnügungsstätte (OVG Berlin, Beschluss vom 10.11.2004 - 2 S \n\n- 14 - \n- 15 - \n50/04 -, Rn. 16, juris). Betriebstypisch, wenn auch nicht allein maßgeblich für eine disko-\nthekenartige Vergnügungsstätte, ist etwa, dass ihre Betriebszeiten deutlich über 22:00 \nUhr hinausgehen oder gar dann erst beginnen. Ein weiteres Zuordnungskriterium kann \nsein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhal-\ntungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbe-\nreich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, Rn.17, juris). \nEntscheidend ist letztendlich, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer \nAngebotspalette bei wertender Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungs-\nstätte hat. \n \nc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte sich der Betrieb der „ X“ bereits im \nbaurechtlichen Genehmigungsverfahren 1963/1964 als Vergnügungsstätte dar. In der \nBaubeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, wurde der Betrieb \nals „Studentenlokal mit Tanz“ beschrieben; er sollte dieser Zweckbestimmung entspre-\nchend eine (permanente) Tanzfläche erhalten. In dem Bauantrag selbst wurde die Art der \ngewerblichen Nutzung mit „Studententanzkeller mit Barbetrieb“ angegeben. Die Nutzflä-\nche für gewerbliche und sonstige Nichtwohnzwecke wurde mit 190,00 qm angegeben. \nGegenstand der Genehmigung war daher offensichtlich auch ein Tanzbetrieb insbeson-\ndere in den Abendstunden, was sich zum einen aus der fensterlosen Kellerlage des Vor-\nhabens ergibt und zudem durch die Bezeichnung als „Barbetrieb“ untermauert wird, da es \nsich \nbei \n„Bars“ \nin \nder \nRegel \num \nNachtlokale \nhandelt \n(vgl. \nauch \nhttps://www.duden.de/rechtschreibung/Bar_Lokal_Schanktisch). \n \nEs ist weiter bei objektiver Betrachtung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens da-\nvon auszugehen, dass die musikalischen und Tanzveranstaltungen nicht bloß von unter-\ngeordneter Bedeutung sein sollten und der Getränkeausschank – wie die Klägerin be-\nhauptet – im Vordergrund stehen sollte. Die Bezeichnung „Studentenlokal mit Tanz“ im-\npliziert, dass gerade das Tanzen, naturgemäß zu lauterer Musik, die nicht lediglich im \nHintergrund läuft, nicht zu vernachlässigender Bestandteil der genehmigten Nutzung war, \nmithin ein Tanzlokal genehmigt wurde. Die räumliche Ausgestaltung des Betriebes als \nTanzlokal ergibt sich aus der Planung einer Tanzfläche von 22 qm, die den hinteren Teil \ndes Lokales einnehmen sollte, mithin einen vergleichbaren Teil der Räumlichkeiten aus-\nmachen sollte wie die Sitzgelegenheiten. Diese Tanzfläche wurde auch nicht lediglich \nanlässlich spezieller Veranstaltungen errichtet, sondern war fester Bestandteil des Lo-\nkals, was auch die unbeschränkte Erlaubnis des Stadt- und Polizeiamts für Tanzveran-\nstaltungen vom 13.03.1965 zeigt. Insbesondere ist weder den Bauvorlagen noch der \nBaugenehmigung eine Einschränkung zu entnehmen, nach der Tanzveranstaltungen auf \n\n- 15 - \n- 16 - \neine bestimmte Anzahl in der Woche oder auf eine bestimmte Uhrzeit beschränkt sein \nsollten. Vielmehr war bei Erteilung der Genehmigung davon auszugehen, dass regelmä-\nßige Tanz- bzw. Musikveranstaltungen an jedem Öffnungstag des Betriebs stattfinden \nsollten und nicht nur gelegentlich. \n \nMit den geplanten Tanzveranstaltungen ging denknotwendig einher, dass Musik gespielt \nwerden würde, die über den für eine Schankwirtschaft gewöhnlichen Geräuschpegel hin-\nausgeht. Dass die „ X“ bereits im Genehmigungszeitpunkt auf lautere Veranstaltungen \nausgelegt sein sollte, ergibt sich weiter aus den Vorgaben zum Immissionsschutz. Zur \nSchallisolierung war ein Freigeschoss zwischen dem Lokal und den Wohnungen geplant. \nEntsprechend der Auflage 60 zu der Baugenehmigung war der Schankraum gegen Lärm \nausreichend zu isolieren. Hieran zeigt sich, dass die Baubehörde bereits im Zeitpunkt der \nErteilung der Baugenehmigung davon ausgegangen ist, dass der Betrieb des Lokals zu-\nmindest dazu geeignet war, Geräuschimmissionen zu verursachen, die über das Maß \neiner reinen Schankwirtschaft hinausgehen. Auch Jazz-Konzerte, die, wie die Klägerin \nbehauptet, in der Anfangszeit der „ X“ den Schwerpunkt der Veranstaltungen ausmach-\nten, erzeugen – unabhängig davon, ob sie mit Verstärkern oder unplugged gegeben wer-\nden – einen über den einer Schankwirtschaft hinausgehenden Geräuschpegel. Denn ge-\nrade die für Jazzmusik üblichen Blechblasinstrumente wie z.B. Saxophon und Trompete \noder ein Schlagzeug erzeugen typische Schallpegel von jeweils bis zu 95 dB(A) (vgl. et-\nwa die Übersicht bei: https://bit.ly/2x5xXsL). Damit ist die Lautstärke beim Spielen der \nLive-Musik vergleichbar zu der heutigen, von der Klägerin behaupteten Lautstärke der \nMusik aus den Verstärkern von etwa 100 dB(A). Mit der Konzeption des Lokals als ein \nsolches für Studenten, also für jüngeres Publikum, geht außerdem einher, dass die zu \nerwartende Lautstärke bei Zu-und Abgang des Lokals naturgemäß eine höhere sein wür-\nde als bei einem älteren Publikum. \n \nNach alledem stellte sich der Betrieb bereits im Genehmigungsverfahren als durch Mu-\nsik- und Tanzveranstaltungen geprägter Veranstaltungsort für Studenten und somit als \nVergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Dem wiederspricht nicht \nder von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass auch die damalige Staffelbauordnung \neiner Vergnügungsstätte i. S. d. Baunutzungsverordnung entsprechende Gewerbebetrie-\nbe, nämlich die in § 36 Nr. 15 StBO 1940 genannten „Ausspannwirtschaften und Wirt-\nschaften mit Kegelbahnen, Tanzsäle und größere Vergnügungssäle“ gekannt hat. Denn \nbei diesen Bezeichnungen handelte es sich nicht um typisierende Oberbegriffe, wie den \nNutzungsarten der Baunutzungsverordnung. Zudem regelte § 36 StBO 1940 die Unzu-\nlässigkeit derartiger Betriebe in der Gewerbeklasse III. In der damals für das Baugrund-\nstück festgesetzten Gewerbeklasse II waren diese – dem Vorbringen der Klägerin nach \n\n- 16 - \n- 17 - \neiner Vergnügungsstätte entsprechenden Einrichtungen – gerade zulässig. Auch das \nweitere \nklägerische \nVorbringen, \ndamals \nsei \nkeine \nVergnügungsstätte \ni. S. d. Baunutzungsverordnung beantragt und genehmigt worden, da diese Begrifflichkeit \nnicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens gewesen sei, greift nicht durch. Zwar galt \nim Genehmigungszeitpunkt bereits die Baunutzungsverordnung 1962. Diese war jedoch \n– da der damals gültige Bebauungsplan B Gewerbeklassen nach der Staffelbauordnung \nund keine Gebietstypen i. S. d. Baunutzungsverordnung festsetzte – nicht Bestandteil \ndes Bebauungsplans geworden und daher bauplanungsrechtlich ohne Belang. \n \n2. Dem heutigen Betrieb der „ X“ steht zudem weder – wie jeweils von der Klägerin be-\nhauptet – entgegen, dass die im Jahr 1964 erteilte Baugenehmigung zum Betrieb einer \nVergnügungsstätte ihre Gültigkeit verloren hätte (a.), noch dass der heutige Betriebsum-\nfang nicht mehr von der genehmigten Nutzung umfasst wäre (b.). \n \na. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964, mit der wie unter 1. ausgeführt der Betrieb \neiner Vergnügungsstätte genehmigt worden war, hat ihre Gültigkeit nicht aufgrund einer \nNichtausnutzung der Genehmigung verloren. Nach § 9 BO verlor nach der damaligen \nRechtslage die Bauerlaubnis ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, vom Tage \nder Ausfertigung ab, mit dem Bau begonnen worden oder der begonnene Bau ein Jahr \nunterbrochen worden war. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, selbst wenn eine \nVergnügungsstätte genehmigt worden sein sollte, wäre diese Genehmigung nach \n§ 9 Abs. 1 BO ungültig geworden, da – verkürzt – im Zeitpunkt der Genehmigungsertei-\nlung die Schankwirtschaft im Vordergrund gestanden habe und bei Gelegenheit von einer \nMusikkapelle zumeist Jazz-Musik gespielt worden sei, kam es auf diese unter Zeugen-\nbeweis des damaligen Architekten Y gestellte Behauptung nicht an. Denn auch dann hät-\nte sich der Betrieb entsprechend der obigen Ausführungen noch als (genehmigte) Ver-\ngnügungsstätte dargestellt und die Baugenehmigung, die eine gewisse Spannbreite von \nNutzungen im Rahmen der rechtlichen Kategorie Vergnügungsstätte erfasste, wäre aus-\ngenutzt worden. Da insofern § 9 BO nicht einschlägig ist, kommt es auf die Frage, ob in \nHinblick auf den Wortlaut der Norm die Baugenehmigung auch bei Nichtumsetzung einer \ngenehmigten Nutzung die Gültigkeit verlieren sollte, nicht an. Dies erscheint jedenfalls \nzweifelhaft, da § 9 BO ausdrücklich auf den Beginn des „Baus“ abstellt, wohingegen die \naktuelle Bremische Landesbauordnung im entsprechenden § 73 BremLBO den weiteren \nBegriff des „Bauvorhabens“ verwendet. \n \nb. Schließlich steht dem heutigen Betrieb der „ X“ nicht entgegen, dass die konkrete Nut-\nzung seit der Genehmigung 1964 Änderungen erfahren hat. Denn diese erreichen nicht \nden zur Annahme einer Nutzungsänderung erforderlichen Grad. \n\n- 17 - \n- 18 - \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der (auch vorliegend \nbestehende) Bestandsschutz, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das \nist der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB neu \nstellt, weil die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne \ndieser Vorschrift erreicht. (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 4 B \n36/01 –, Rn. 7 m. w. N., juris). Um keine bestandsschutzvernichtende Nutzungsänderung \nhandelt es sich hingegen bei einer bloßen Nutzungsintensivierung. Das gilt etwa dann, \nwenn der Betrieb der Anlage intensiviert wird, ohne dass der Betreiber etwas an den für \ndie Bestimmung der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert. Hierbei kommt es auf \ndie – dem allgemeinen Wandel unterliegende – generelle Eignung der Anlage zu be-\nstimmter Nutzung und Nutzungsintensität an. Das Baurecht knüpft auch hierbei an objek-\ntive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale baulicher Anlagen an (BVerwG, \nUrteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9/97 –, Rn. 14, juris). \n \nAnhand dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass sich die Betriebsmodalitäten der „ \nX“ im Laufe der Jahre geändert haben mögen, hierin aber keine Nutzungsänderung zu \nsehen ist. Wie unter 1. ausgeführt ist der streitgegenständliche Betrieb bereits als Ver-\ngnügungsstätte genehmigt worden. Die zur Bestimmung dieser Nutzungsart maßgeben-\nden Merkmale haben seit der Genehmigung keine Änderungen erfahren, die eine erneute \nGenehmigung wegen einer Nutzungsänderung erforderlich machen würden. Dies gilt \nzunächst für die dargebotene Musik. Diese unterliegt offensichtlich einem allgemeinen \nWandel, sodass es vorliegend unerheblich ist, dass nach Genehmigung der Anlage zu-\nnächst vorwiegend Jazz- und Beatmusik gespielt wurde, wohingegen heute Rock, Pop, \nHip-Hop und Elektro-Musik gespielt werden, da es sich jeweils um in der jeweiligen Zeit \nbei jungen Erwachsenen, insbesondere Studenten, beliebte Musikstile handelt. Auch die \n– nach dem Vortrag der Klägerin – geänderten Besucherzahlen für sich sprechen nicht \nfür eine Nutzungsänderung. Zunächst ist die Baugenehmigung hinsichtlich der Besucher-\nzahlen unergiebig. Zwar wurde in der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Bauge-\nnehmigung geworden ist, erwähnt, der Betrieb biete Platz für 50 Gäste. Hierin ist jedoch \nkeine Beschränkung der Nutzungserlaubnis für maximal 50 Gäste zu sehen; hätte eine \nsolche angeordnet werden sollen, hätte dies – etwa im Wege einer Auflage – in die Bau-\ngenehmigung einfließen müssen, zumal unklar ist, ob mit der Angabe in der Betriebsbe-\nschreibung die Anzahl der Sitzplätze oder die Gesamtzahl aller Besucher gemeint war. \nObjektives Kriterium zur Bestimmung der maximalen Gästezahl ist daher lediglich die \nbauliche Situation, die – das zeigt ein Vergleich der Pläne in der ursprünglichen Erbau-\nungsakte mit denjenigen in der im Jahre 2013 anlässlich der Überprüfung des Brand-\nschutzes angelegten Behördenakte – heute verglichen mit der Situation in den 1960er-\n\n- 18 - \n- 19 - \nJahren nahezu unverändert ist. Dass eine räumliche Ausweitung von der Beklagten nicht \nakzeptiert würde, zeigt sich zudem an dem negativen Bauvorbescheid aus dem Jahr \n2005, mit welchem die Ausweitung des Betriebs auf einen weiteren Raum unter Verweis \nauf den nunmehr bestehenden Ausschluss von Vergnügungsstätten abgelehnt wurde. \nAuch eine etwaige Änderung oder Ausweitung der Betriebszeiten über die Jahre stellt \nsich als bloße Nutzungsintensivierung dar, zumal die Baugenehmigung hinsichtlich der \nBetriebszeiten unergiebig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bre-\nmen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 B 104/15 –, Rn. 42, juris). Schließlich ist \nauch das Einzugsgebiet der „ X“ seit der Genehmigung nicht ausgeweitet worden. Entge-\ngen der klägerischen Behauptung war der Betrieb von Anfang an auf einen – jedenfalls – \nstadtweiten Einzugsbereich ausgelegt. Die Bezeichnung in der Baubeschreibung als \n„Studentenlokal“ weist darauf hin, dass der Betrieb auf alle Studenten der Universität \nBremen ausgerichtet sein sollte, und nicht lediglich stadtteilbezogenes Publikum anspre-\nchen sollte. Dass der Betrieb des zu genehmigenden „Studentenlokals“ gerade im Bre-\nmer …viertel stattfinden sollte, spricht weiter dafür, dass nicht lediglich das lokale, son-\ndern auch das überörtliche Publikum angesprochen werden sollte. Das …viertel liegt sehr \nzentral und entwickelte sich gerade in dem relevanten Zeitraum zu einem der Unterhal-\ntungs- und Kulturzentren Bremens. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. \nDie Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko \nausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem das Verfahren durch ihren Prozessbe-\nvollmächtigten und ihre Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung gefördert. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n\n- 19 - \n \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Feldhusen \ngez. 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