{"status":"available","doknr":"OLD365170","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-27","aktenzeichen":"1 K 762/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 762/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau …, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \nGz.: - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem-\nbertiring 8 – 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter \nKlaassen und Dr. Mehring aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf-\ngrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwen-\nden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-\nden Betrags leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin beanstandet die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung der Beklagten. \n \nDie Klägerin ist als Oberstudiendirektorin (Bes.Gr. A 16) Beamtin der beklagten Stadtge-\nmeinde Bremen. Seit 1997 leitet sie das Gymnasium …. \n \nEnde November 2017 erhielt die Klägerin von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten \nbei der Senatorin für Kinder und Bildung mündlich die Weisung, zum Schuljahr \n2018/2019 am Gymnasium … die Beschulung von (bis zu) fünf Schülerinnen und Schü-\nlern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwick-\nlungsförderung (im Folgenden kurz: W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband \n(d.h. mit weiteren 19 Regelschülerinnen und -schülern) zu ermöglichen. Förderbedarf im \nBereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung liegt vor, wenn umfassende Beein-\nträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der per-\nsonalen oder sozialen Identität vorhanden sind mit der Folge, dass die Schülerinnen und \nSchüler zu einer selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Unter-\nstützung benötigen (§ 7 Abs. 4 Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik vom \n22.05.2013, Brem.GBl. S. 252 - SaBremR 223-a-22, im Folgenden: EVuP). Gesonderte \nFörderzentren für W+E-Schüler bestehen in Bremen seit geraumer Zeit nicht mehr. \n \nErstmals mit E-Mail vom 30.11.2017 und in der Folge mit weiteren E-Mails und Schreiben \nbezweifelte die Klägerin gegenüber ihrem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, dem Leiter \nder Abteilung „schulische Bildung, Aus- und Weiterbildung“ bei der die Rechtmäßigkeit \nder ihr gegenüber ergangenen Anordnung, wobei sie insbesondere das Fehlen einer ge-\nsetzlichen Grundlage monierte. Mit E-Mail vom 18.12.2017 remonstrierte sie ausdrück-\nlich. In mehreren E-Mails hielt der Leiter der Abteilung Bildung die Anordnung aufrecht. \nMit Schreiben vom 15.03.2018 wies er zudem explizit darauf hin, dass die dienstliche \nWeisung für die Klägerin bindend und somit von ihr umzusetzen sei. Bereits unter dem \n06.03.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anordnung mit dem Hinweis, dies \ngeschehe zur Vorbereitung eines Klageverfahrens. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nAm 15.03.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechts-\nwidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Weisung und einer damit verbundenen \nRechtsverletzung begehrt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klage sowohl zulässig als \nauch begründet sei. Hierzu trägt sie vor: \n \nIm Rahmen der Zulässigkeit könne ihr eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht auf das bereits durchgeführte Re-\nmonstrationsverfahren beschränkt. Denn sie sei nicht nur eine Beamtin, sondern in ihrer \nStellung als Lehrerin und als Schulleiterin des Gymnasiums … zugleich ein Organ der \nBeklagten. Die organschaftlichen Rechte ergäben sich für sie als Lehrerin aus § 59 \nBremSchulG und als Schulleiterin aus § 63 BremSchVwG. Dabei sei sie aufgrund ihrer \nFunktion auch für die Ausgestaltung des den Bremischen Schulen durch § 9 Abs. 1 \nBremSchulG und § 22 Abs. 1 BremSchVwG eingeräumten Selbstverwaltungsrechts des \nGymnasiums … verantwortlich. Gegen rechtswidrige Eingriffe der Senatorin für Kinder \nund Bildung in diese Rechte stehe ihr ein Abwehrrecht zu. Die Klage sei auch begründet. \nNach der gesetzgeberischen Konzeption komme ein Gymnasium als Förderort für W+E-\nSchüler nicht in Betracht. Diese seien in Oberschulen zu beschulen. Der für Gymnasien \neinschlägige § 20 Abs. 3 BremSchulG gehe als speziellere Norm den Vorschriften über \ndie Inklusion an bremischen Schulen vor. Die betreffenden Regelungen der §§ 3 Abs. 4, \n4 Abs. 5, 5 Abs. 2 Nr. 6 und 9 Abs. 2 BremSchulG seien ohnehin zu allgemein formuliert, \num aus ihnen abzuleiten, ob W+E-Schüler an Oberschulen oder Gymnasien zu beschu-\nlen seien. Durch die Einrichtung eines Klassenzugs mit W+E-Schülern am Gymnasium … \nwürden zudem die Kapazitäten für reguläre Schüler zu Unrecht beschränkt. Auch fehle \nes an einer hinreichenden gesetzlichen Regelung des Aufnahmeverfahrens für W+E-\nSchüler. § 70a BremSchulG regele lediglich die Kompetenzen zwischen der Senatorin für \nKinder und Bildung und den Eltern. Schließlich fehle für eine Beschulung von W+E-\nSchülern am Gymnasium … sowohl das notwendige Fachpersonal als auch die räumli-\nche Infrastruktur. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 1 bis 11 \nGA, Bl. 45 bis 54 GA sowie Bl. 111 bis 116 GA verwiesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nfestzustellen, dass die Ende November 2017 ihr gegenüber mündlich er-\nfolgte Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten, zum \nSchuljahr 2018/2019 am Gymnasium … die Beschulung von fünf Schüle-\nrinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Be-\nreich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung in einem inklusiven \nKlassenverband zu ermöglichen, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren \nRechten verletzt. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte behält sich Vortrag in der Sache vor. Denn sie vertritt die Auffassung, dass \ndie Klage bereits wegen Fehlens einer Klagebefugnis unzulässig sei. Insoweit trägt sie \nvor: \n \nDie Rechtswidrigkeit einer sachlichen Weisung, also einer unmittelbar auf Erfüllung einer \nVerwaltungsaufgabe gerichteten, den Beamten nur in seinem Betriebsverhältnis treffende \nWeisung, sei ausschließlich durch Remonstration geltend zu machen; ein darüber hin-\nausgehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bestehe nicht. Die vom Oberverwal-\ntungsgericht Bremen für den Fall einer Verletzung des Grundrechts auf Achtung der \nWürde des Menschen nach Art. 1 GG anerkannte Ausnahme (OVG Bremen, Urteil vom \n09. August 1988 - 2 BA 4/88, juris) liege nicht vor. Eine Klagebefugnis der Klägerin erge-\nbe sich auch weder aus ihrer pädagogischen Freiheit als Lehrerin noch aus ihrer Stellung \nals Schulleiterin. Subjektive Abwehrrechte gegen schulorganisatorische Maßnahmen \nwürden hierdurch nicht vermittelt. Die Klägerin unterliege nach § 12 BremSchVwG der \nFachaufsicht. Das Selbstverwaltungsrecht der Bremischen Schulen bestehe gemäß \n§ 9 Abs. 1 BremSchulG nur nach Maßgabe des Bremischen Schulgesetzes und des \nBremischen Schulverwaltungsgesetzes. Zudem beschränke § 9 Abs. 2 BremSchulG die \nEigenständigkeit der Schulen ausdrücklich im Hinblick auf die inklusive Unterrichtung von \nbehinderten Schülerinnen und Schülern. Die Einrichtung von Inklusionsklassen nach \n§ 6 Abs. 1 BremSchVwG und die Besetzung der eingerichteten Inklusionsplätze durch \nindividuelle Zuweisung nach § 70a Abs. 3 BremSchulG sei dem klaren Willen des Ge-\nsetzgebers zufolge ihre, der Beklagten, ureigene Kompetenz. Mangels eigener Zustän-\ndigkeit der Klägerin sei auch unter diesem Aspekt eine Verletzung ihrer subjektiven \nRechte ausgeschlossen. Schließlich würden die für eine Beschulung von W+E-Schülern \nam Gymnasium … erforderlichen personellen und sächlichen Mittel von ihr zur Verfügung \ngestellt. Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf Bl. 33 bis 34 Rs \nGA sowie Bl. 101 bis 103 Rs GA Bezug genommen. \n \nDer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen dienstlichen Weisung entstandene \nVerwaltungsvorgang der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. \n \n \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. Die Klage ist unzulässig. Für die von ihr begehrte Feststellung, dass die En-\nde November 2017 ihr gegenüber mündlich erfolgte Anordnung der Senatorin für Kinder \nund Bildung der Beklagten, zum Schuljahr 2018/2019 am Gymnasium … die Beschulung \nvon (bis zu) fünf Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf \nim Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung in einem inklusiven Klassenver-\nband zu ermöglichen, rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, steht der Klägerin \neine Klagebefugnis nicht zur Seite. Denn eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin \ndurch die streitgegenständliche dienstliche Weisung erscheint nicht einmal möglich (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, Komm., 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 59). Dies ergibt sich im Einzel-\nnen wie folgt: \n \n1. Aus ihrer Rechtsstellung als Beamtin im Amt einer Oberstudiendirektorin (Bes.Gr. A \n16) steht der Klägerin eine Klagebefugnis ersichtlich nicht zu. \n \nGrundlegende Voraussetzung für die Bejahung der Klagebefugnis für Klagen eines Be-\namten gegen Maßnahmen des Dienstherrn ist es, dass der Kläger eine Verletzung in \nseinen Rechten geltend macht. Dies erfordert, dass die Maßnahme oder Unterlassung in \nein geltend gemachtes Recht gerade des Klägers eingreifen. Ist dies der Fall, ist es Fra-\nge der Begründetheit der Klage, ob der Eingriff gegenüber dem Kläger rechtwidrig erfolgt \nist. Es reicht daher nicht aus, wenn eine Verletzung von Normen beanstandet wird, die \nallein öffentlichen, z. B. dienstlichen Interessen oder dem Schutz von Rechten Dritter zu \ndienen bestimmt sind (Plog/Wiedow, BBG, Stand Mai 2018, § 126 Rn. 17). Dies gilt nicht \nnur wie von § 42 Abs. 2 VwGO ausdrücklich normiert für Anfechtungs- und Verpflich-\ntungsklagen, sondern auch für die vorliegende Feststellungsklage. Zwar ist das in \n§ 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der er-\nstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern \nschließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Inte-\nresse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in \ndiesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage \nerheben kann. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtspre-\nchung annimmt (vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, \n1 <4> = Buchholz 424.01 § 41 Nr. 5 S. 15; Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B \n71.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 109 mit weiteren Nachweisen) - auf die Feststellungsklage \nnach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage \ndie Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. \nDies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens \n\n- 6 - \n- 7 - \neines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig \nsind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass \ner an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem \nRechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (stRspr, vgl. BVerwG, \nUrteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32/94 –, BVerwGE 99, 64-69, juris Rn. 18). \n \nEine Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Man-\ngels eigener Rechtsbetroffenheit sind beamtenrechtliche Klagen gegen solche Weisun-\ngen des Dienstherrn, die sich darauf beschränken, die Aufgabenerfüllung des Beamten in \neiner von den Vorgesetzten als recht- und zweckmäßig angesehenen Weise zu steuern \n(sog. rein innerdienstliche Weisungen), unzulässig. Hierdurch werden Rechte des Beam-\nten regelmäßig nicht mit Außenwirkung berührt; er ist lediglich im Rahmen der gebotenen \nBeratung und Unterstützung seines Dienstherrn verpflichtet, auf Bedenken gegen die \nZweck- oder Rechtmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen. Darüber hinaus \nsind ggf. fortbestehende Bedenken durch eine förmliche Remonstration geltend zu ma-\nchen. Darin erschöpfen sich die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstherrn \nund Beamten bestehenden Rechte und Pflichten des Beamten; für eine gerichtliche Gel-\ntendmachung ist kein Raum. Eine Einbeziehung von Gerichten in innerdienstliche Mei-\nnungsverschiedenheiten über die gebotene Art der Aufgabenerfüllung, z. B. in einer Art \nOrganstreitverfahren ist nicht vorgesehen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom \n22. August 2005 – 6 BN 1/05 –, Rn. 5; Beschluss vom 30. November 1993 – 2 B 156/93 \n–, Rn. 6, jeweils juris sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand Mai 2018, § 126 Rn. 32 m. w. N.), \ndenn die Gerichte haben zu respektieren, dass dienstliche Belange des Dienstherrn in \nAusübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch \nverwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung \nunterliegen (Plog/Wiedow, BBG, Stand Mai 2018, § 126 Rn. 48 m.zahlr.w.N.). Bereits das \nRemonstrationsverfahren stellt weder einen individuellen Rechtsschutz dar, noch soll es \nseinen solchen ersetzen. Es dient einzig der Haftungsentlastung des Beamten. Denn er \nist verpflichtet, auch rechtswidrige Weisungen auszuführen. Ein subjektives Recht, nur zu \nrechtmäßiger Aufgabenerfüllung angewiesen zu werden, besteht nicht (vgl. BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 07. November 1994 – 2 BvR 1117/94 –, Rn. 5, juris; \nPlog/Wiedow, BBG, Stand Mai 2018, § 62 Rn. 22 m.zahlr.w.N). Die Gehorsamspflicht \nendet erst in Evidenzfällen - bei besonders schwerwiegendem Verfassungsverstoß \n(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. November 1994 – 2 BvR 1117/94 –, Rn. 8, \njuris). Diese grundsätzliche Befolgungspflicht entspricht einem hergebrachten Grundsatz \ndes Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Sie rechtfertigt sich aus dem die Ge-\nhorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der öffentlichen \nVerwaltung und der deshalb gebotenen Effektivität des Entscheidungsprozesses und \n\n- 7 - \n- 8 - \nHandlungsvollzugs. Könnte der einzelne Beamte den Ablauf und Vollzug einer in den \nBereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er \naufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszufüh-\nrende Amtshandlung für \"schlicht\" rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener \nund nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung \nnicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernst-\nhaft gefährdet. Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des \nBerufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten \nund gewährleisten will (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. November 1994 – 2 \nBvR 1117/94 –, Rn. 9, juris). \n \n2. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin eine Klagebefugnis auch nicht aus ihrer \nRechtsstellung als Lehrerin oder als Schulleiterin oder aus dem dem Gymnasium … zu-\nstehenden Selbstverwaltungsrecht ableiten. Denn weder die einer Bremer Lehrerin ein-\ngeräumte pädagogische Freiheit noch die Befugnisse einer bremischen Schulleiterin \nnoch das den bremischen Schulen gesetzlich zuerkannte Selbstverwaltungsrecht umfas-\nsen die Organisationskompetenz, über die Einrichtung einer Inklusionsklasse zu bestim-\nmen. Dies obliegt allein der Beklagten. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf die \nformellgesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 BremSchVwG und des § 70a Abs. 3 \nBremSchulG. Das Argument der Klägerin, als „Hüterin“ des Selbstverwaltungsrechts des \nGymnasiums … stehe ihr ein Abwehrrecht gegen objektiv-rechtswidrige fachaufsichtliche \nMaßnahmen der Beklagten zu, überzeugt nicht. Die Befugnisse der Klägerin als Lehrerin \nund Schulleiterin reichen nur soweit, wie sie ihr von der Beklagten verliehen worden sind. \nFür eine Übertragung des geltend gemachten Abwehrrechts ist aber nichts ersichtlich. \nUngeachtet dessen ist die streitgegenständliche dienstliche Weisung auch rechtmäßig. \nInsoweit ist Folgendes auszuführen: \n \na) Die streitgegenständliche Weisung konnte ohne Überschreitung der Fachaufsicht ge-\ntroffen werden, sodass sich keine Klagebefugnis aus einer etwaigen Verletzung der Ei-\ngenständigkeit des Gymnasiums … ergibt. \n \naa) Die Eigenständigkeit der Schulen ist in § 9 Abs. 1 BremSchulG statuiert. Nach des-\nsen Satz 1 ist jede Schule eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich \nnach Maßgabe des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungs-\ngesetzes selbst. Satz 2 des Absatzes 1 und die Absätze 2 bis 5 enthalten Einschränkun-\ngen bzw. Zielvorgaben und Konkretisierungen dieses Rechts. Zudem sieht § 22 Abs. 1 \nBremSchVwG vor, dass die Schulen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, \nRechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie der Entscheidungen der Schulbe-\n\n- 8 - \n- 9 - \nhörden selbst regeln. § 22 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG bestimmt, dass die Senatorin für \nKinder und Bildung im Bereich des Schulwesens durch Rechtsverordnung die Eigenstän-\ndigkeit der Schulen nur insoweit einschränken darf, als es zur Förderung und Sicherung \nder Gleichwertigkeit im Bildungswesen und der Chancengleichheit der Schülerinnen und \nSchüler erforderlich ist. \n \nDas schulische Selbstverwaltungsrecht besteht nach ausdrücklicher gesetzlicher Rege-\nlung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG und 22 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG aber nur nach \nMaßgabe „des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgeset-\nzes“ bzw. „im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie \nder Entscheidungen der Schulbehörden“. Das Bremische Schulverwaltungsgesetz weist \ndie Regelungskompetenz für die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten zu. Die \nEntscheidung über die Einrichtung von Klassenverbänden liegt – wie die Bereitstellung \nschulischer Ressourcen insgesamt – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen \nder Beklagten (stRspr des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vgl. \netwa Beschluss vom 12. September 2008 – 1 B 391/08 –, Rn. 29; Beschluss vom \n19. August 2009 – 2 B 246/09 –, Rn. 17, jeweils juris). \n \nUnabhängig davon findet das schulische Selbstverwaltungsrecht seine Grenze zudem in \nden im Rahmen der Fachaufsicht erteilten Weisungen der Beklagten. Die Senatorin für \nKinder und Bildung übt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG die Fachaufsicht über \ndie \nSchulen \nder \nStadtgemeinden \naus. \nDie \nFachaufsicht \numfasst \ngemäß \n§ 12 Abs. 1 BremSchVwG die Gewährleistung der Qualität der Arbeit der einzelnen \nSchulen sowie die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der schulischen Arbeit im Rah-\nmen der Vorgaben der inneren Schulverwaltung. \n \nbb) Die Weisung ist vorliegend durch die Fachaufsicht gedeckt. Sofern die Klägerin ein-\nwendet, Aufsichtsmaßnahmen dürften nur „erforderlichenfalls“ erfolgen, hebt sie damit \nauf die Regelung in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BremSchVwG ab, wonach die Fachauf-\nsicht schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufheben, zur erneuten Entscheidung \noder Beschlussfassung zurückweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden bzw. \nfehlende schulische Entscheidungen durch Anweisung anfordern oder erforderlichenfalls \nselbst entscheiden kann. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelungen ergibt \nsich bereits, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung handelt, die im Rahmen \nder Fachaufsicht lediglich „erforderlichenfalls“ anstelle der Schule getroffen werden dürf-\nte. Die Beschränkung, nur erforderlichenfalls im Rahmen der Fachaufsicht zu entschei-\nden, betrifft nicht den vorliegenden Fall, sondern grundsätzlich von der Schule bzw. de-\nren Gremien zu treffende Entscheidungen. Die Einrichtung von Klassenverbänden und \n\n- 9 - \n- 10 - \nsomit auch die Einrichtung eines Inklusionsklassenverbandes liegen jedoch – wie ausge-\nführt – im Ermessen der Beklagten und fallen nicht in den grundsätzlich den Schulen zu-\ngewiesenen Kompetenzbereich. \n \nDass es sich hierbei nicht um Entscheidungskompetenzen der Schulen handeln kann, \nliegt zudem auf der Hand. Könnte jede Schule im Rahmen der Eigenverantwortung ent-\nscheiden, wie viele Klassenzüge eingerichtet werden und ob in diesen Klassenzügen \nKinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wäre es der Bekla-\ngen nicht möglich, sicherzustellen, dass sie ihrem staatlichen Bildungsauftrag und dem \ngesetzgeberisch verordneten Inklusionsauftrag (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 BremSchulG) \nnachkommen kann. Allein daher haben die Schulen weder Allein- noch Mitentschei-\ndungsrechte in diesen Fragen. Schließlich spricht gegen eine Verletzung der schulischen \nEigenständigkeit zum einen, dass diese gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nBremSchulG, welche nach § 1 Abs. 3 BremSchVwG auch für dieses Gesetz gilt, ohnehin \nnur einen Handlungsfreiraum gewährt, der der Fachaufsicht unterliegt und zum anderen, \ndass § 9 Abs. 2 BremSchulG hinsichtlich der Eigenständigkeit der Schule vorgibt, dass \nder Unterricht und das weitere Schulleben für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam \nsein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen ver-\nmeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen soll (Satz 1). Inklusive Unterrich-\ntung und Erziehung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung \nsowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen (Satz 2) und die Förde-\nrung von behinderten Schülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfol-\ngen (Satz 3). Diese Vorschrift, welche Vorgaben hinsichtlich der inklusiven Beschulung \nan die Schulen statuiert, zeigt, dass die Eigenständigkeit der Schulen es ihnen erst recht \nnicht erlaubt, sich gegen eine Inklusive Beschulung insgesamt oder hinsichtlich einzelner \nFörderbedarfe zu entscheiden. \n \ncc) § 12 BremSchVwG begründet schließlich kein subjektives Recht der Schulen oder \nder dort Beschäftigten, sich gegen objektiv-rechtswidrige Maßnahmen der Beklagten im \nRahmen der Fachaufsicht gerichtlich zur Wehr zusetzten (α). Ungeachtet dessen stellt \nsich die streitgegenständliche Anordnung nicht als rechtswidrig dar (β.). \n \nα) Die Argumentation der Klägerin, aus dem Umstand, dass die Beklagte nach \n§ 12 Abs. 2 BremSchVwG nur „erforderlichenfalls“ selbst entscheiden dürfe, ergebe sich, \ndass gestützt auf dieses Recht keine rechtswidrigen Maßnahmen im Rahmen der Fach-\naufsicht gefordert werden dürften, da kein Erfordernis i. S. d. Vorschrift für rechtswidrige \nMaßnahmen gegeben sei, geht fehl. Die Einschränkung „erforderlichenfalls“ sagt nichts \nüber die rechtliche Qualität der in Rede stehenden Maßnahme aus, sondern bedeutet \n\n- 10 - \n- 11 - \nschlicht, dass die Beklagte befugt ist, selbst Entscheidungen zu treffen, wenn die übrigen \nin § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BremSchVwG genannten Handlungsformen (Zurückverwei-\nsung zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung, Anforderung einer fehlenden \nschulischen Maßnahme) im Einzelfall nicht tunlich sind. M.a.W. bedeutet die Einschrän-\nkung „erforderlichenfalls“ lediglich, dass – wenn möglich – eine Entscheidung durch die \nSchule herbeigeführt werden soll, bevor die Beklagte statt dieser selbst entscheidet. Die \nEinschränkung bezieht sich somit auf das „ob“ einer Entscheidung durch die Beklagte \n(hierzu oben bb)) und nicht auf deren Inhalt in dem Sinne, dass die Beklagte nur von der \nRegelungsmaterie her „erforderliche“ Entscheidungen treffen dürfte. \n \nDie Weisung verletzt zudem nicht die schulische Selbstverwaltung in Hinblick auf \n§ 12 Abs. 4 BremSchVwG, wonach Aufsichtsmaßnahmen darauf gerichtet sein müssen, \ndass die Schule ihre Aufgaben eigenverantwortlich in dem gesetzlich vorgegebenen \nRahmen erfüllen kann und sie so zu gestalten sind, dass die konzeptionell begründete \npädagogische Arbeit von Lehrkräften und Schulleitung sowie deren Handlungsspielräume \nin der Personal- und Qualitätsentwicklung in der erforderlichen Eigenständigkeit sowie \ndie Beteiligung von Eltern und Schülerinnen und Schülern weitestmöglich gewahrt und \ngestützt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt hieraus nicht, dass jede objek-\ntiv-rechtswidrige Maßnahme im Rahmen der Fachaufsicht die schulische Eigenständig-\nkeit und die Rechte der Lehrkräfte und der Schulleitung verletze. Die Vorschrift sieht le-\ndiglich vor, dass Maßnahmen im Rahmen der Fachaufsicht auf das erforderliche Maß \nbeschränkt bleiben, um die dort genannten Freiheiten nicht mehr als notwendig zu be-\nschneiden. Sie begründet darüber hinaus kein subjektives Recht der Schulen bzw. der \ndort Beschäftigten, sich gegen objektiv-rechtliche Maßnahmen gerichtlich zu Wehr zu \nsetzten. Gemessen hieran geht die Anordnung, die Beschulung von (bis zu) fünf Schüle-\nrinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrneh-\nmungs- und Entwicklungsstörung in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen, \nnicht über das Erforderliche hinaus, da die Beklagte bereits auf die Remonstration der \nKlägerin hin (mit E-Mail des Abteilungsleiters Bildung vom 05.02.2017) dargelegt hat, \ndass die Einrichtung eines solchen Klassenzugs auch am Gymnasium … der insgesamt \nund insbesondere in der Region Ost gestiegenen Nachfrage nach Schulplätzen für W+E-\nSchüler geschuldet ist. In die pädagogische Arbeit der Lehrer, die Handlungsspielräume \nder Schulleitung und die Eigenverantwortlichkeit der Schule wird somit nicht weiter als \nerforderlich eingegriffen. \n \nβ) Die Weisung ist zudem rechtmäßig. Die Senatorin für Kinder und Bildung war befugt, \ndie streitgegenständliche Weisung zu erteilen. Im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis ist \nsie berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zügigkeit der einzelnen Schulen \n\n- 11 - \n- 12 - \nund in diesem Rahmen auch über die Einrichtung von Inklusionsklassenzügen zu ent-\nscheiden. Diese Organisationsbefugnis folgt aus § 6 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2 \nBremSchVwG i. V. m. 17 AufnahmeVO. Nach § 4 BremSchVwG obliegt den Stadtge-\nmeinden die äußere Schulverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit es sich \nnicht um Schulen der öffentlichen Verwaltung, um an Hochschulen angegliederte Bil-\ndungsgänge oder um die Schule für Technische Assistenten in der Medizin handelt (Abs. \n1). Die äußere Schulverwaltung umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren \nVoraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule erforderlich sind. Hierzu zählt \ninsbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zu betreiben \nund zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie Schularten und Bildungsgänge an \nden einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und zuzuordnen (Trägerschaft) (Abs. \n2). Nach § 6 BremSchVwG liegen die Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Schu-\nlen, die Verlegung von Jahrgangsstufen und Klassen sowie die Einrichtung, Verlegung \nund Beendigung von Bildungsgängen unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzi-\neller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemeinden (Abs. 1 Satz 1). Die Einrichtung \nvon Bildungsgängen ist nur zulässig, wenn sie grundsätzlich vom Land vorgesehen sind \n(Abs. 1 Satz 3). Die Kapazität der einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge \nwird ebenfalls von den Stadtgemeinden festgesetzt. Maßgebend sind im Rahmen der \ninsgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch \nder Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglichkeiten der \njeweiligen Schule. Die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pä-\ndagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen regelt eine \nRechtsverordnung (Abs. 2). Die gestützt auf diese Ermächtigung erlassene Aufnahme-\nverordnung sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass die Zügigkeit der einzelnen Schulen in der \nStadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung \nder jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der \nSchule, insbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams, \nfestgesetzt wird. Schließlich bestimmt § 70a Abs. 3 BremSchulG, dass die Entscheidung \nüber den Förderort von Kindern oder Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbe-\ndarf in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung nach Beteili-\ngung der Erziehungsberechtigten getroffen wird. \n \nNach diesem Regelungsprogramm setzt die welcher die Stadtgemeinde Bremen insofern \nihre Rechte aus den §§ 4 und 6 BremSchVwG übertragen hat, nicht bloß generell die \nZügigkeit der einzelnen Schulen fest, sondern sie hat auch über die Einrichtung von In-\nklusionszügen zu entscheiden. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus dem Umstand, dass \ndie Einrichtung von Inklusionsklassen und somit auch Inklusionszügen an allen Schulen \nund somit Schulformen durch das Bremische Schulgesetz vorgegeben ist und die Kom-\n\n- 12 - \n- 13 - \npetenz zur Festsetzung der Zügigkeit in § 17 AufnahmeVO auf die Senatorin für Kinder \nund Bildung übertragen worden ist. Auch wenn es daher eines Rückgriffs auf \n§ 70a Abs. 3 BremSchulG nicht bedürfte, unterstreicht die darin vorgesehene Entschei-\ndungsbefugnis der Senatorin für Kinder und Bildung über den Förderort von Kindern mit \nsonderpädagogischen Förderbedarf ihre Kompetenz zur Festsetzung von Inklusionszü-\ngen (mit jeweiligem Förderschwerpunkt) zusätzlich. \n \nIn der Einrichtung des Inklusionszugs am Gymnasium … durch die Senatorin für Kinder \nund Bildung liegt weder ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Wesentlich-\nkeitsgebot) noch steht ihr § 20 Abs. 3 BremSchulG als lex specialis entgegen. Auch ge-\ngen die Aufnahme der W+E-Schüler außerhalb des regulären Aufnahmeverfahrens be-\nstehen keine Bedenken. \n \nDer Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in be-\nstimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Ge-\nsetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie \nnicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbe-\nreich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die ver-\nfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grund-\ngesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (st. Rspr. d. \nBVerfG, vgl. nur Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2009 – 1 BvR 1178/07 –\n, Rn. 36 m. w. N., sowie grundlegend: Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 \n–, BVerfGE 40, 237-261, Rn. 34, jeweils juris). Besteht eine Leitentscheidung des Ge-\nsetzgebers hinsichtlich wesentlicher Regelungsbereiche, ist es jedoch mit dem Wesent-\nlichkeitsgebot vereinbar, wenn er die weitere Konkretisierung der Verwaltung durch \nRechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder der Rechtsanwendung im Einzelfall \nüberlässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, \n237-261, Rn. 35, juris). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für den Bereich des \nSchulrechts (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 –, BVerfGE 58, \n257-283, Rn. 45, juris). Auch hier müssen zwar die wesentlichen Entscheidungen gesetz-\nlich verankert werden, nicht jedoch alle Einzelheiten, da dies den Rahmen des Geset-\nzesumfangs und der gesetzgeberischen Möglichkeiten sprengen und einen Verlust an \nFlexibilität bedeuten würde, wenn jeden organisatorische Entscheidung durch Gesetzes-\nänderung mit entsprechend aufwendigen Verfahren erfolgen müsste (BVerfG, Beschluss \nvom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 –, BVerfGE 58, 257-283, Rn. 46, juris; Clemens, \nGrenzen staatlicher Maßnahmen im Schulbereich – Rechtsschutz gegen Änderungen der \nSchulstruktur, NVwZ 1984, 65, 67). Konkret ist daher die Einführung einer gymnasialen \n\n- 13 - \n- 14 - \nOberstufe wegen der damit verbundenen Auflösung des Klassensystems eine wesentli-\nche, vom Gesetzgeber zu treffende Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 \n– 1 BvR 799/76 –, BVerfGE 45, 400-421, Rn. 79, ferner Beschluss vom 26. Februar 1980 \n– 1 BvR 684/78 –, BVerfGE 53, 185-205, Rn. 35, jeweils juris). Gleiches gilt für die Ein-\nführung einer (verpflichtenden) Förderstufe (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 1972 – 1 \nBvR 230/70 –, BVerfGE 34, 165-200, Rn. 104, juris) und generell für die Frage, welche \nSchulformen eingeführt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvR \n799/76 –, BVerfGE 45, 400-421, Rn. 61; Beschluss vom 26. Februar 1980 – 1 BvR \n684/78 –, BVerfGE 53, 185-205, Rn. 35, jeweils juris). Dabei bleibt die Ausgestaltung der \njeweiligen Schulformen dem Landesgesetzgeber vorbehalten; eine Verbindlichkeit für die \nSchulorganisation der Länder durch herkömmliche Schulformbezeichnungen besteht \nnicht und wäre mit der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auch nicht zu vereinba-\nren. Die Schulform \"Gymnasium\" ist daher weder grundgesetzlich garantiert noch kann \nsie durch Bundesgesetz für die Länder verbindlich festgelegt werden (BVerfG, Beschluss \nvom 26. Februar 1980 – 1 BvR 684/78 –, BVerfGE 53, 185-205, Rn. 37). Zudem obliegt \nes der Schulverwaltung, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schulformen hinsichtlich \nder Bildungs- und Erziehungsziele durch Rechtsverordnungen weiter zu konkretisieren \nund Lehr- und Stoffpläne durch Verwaltungsvorschriften zu erlassen (BVerfG, Beschluss \nvom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, BVerfGE 47, 46-85, Rn. 99; zurückhaltender \nBVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 – 7 C 95/80 –, BVerwGE 64, 308-318, Rn. 15, je-\nweils juris). Außerdem darf die Schulverwaltung in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen \nRahmen selbst entscheiden, an welchen Standorten Schulen eines Schultyps eingerich-\ntet und andere Schulen geschlossen werden. Hierzu bedarf es grundlegender, durch \nRechtsverordnung festzulegender Rahmenkriterien, auf deren Grundlage die Schulver-\nwaltung im Einzelfall die Einrichtung oder Schließung durch schlichten Organisationsakt \nvornehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 – 7 CB 75/78 –, Rn. 11, \njuris). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbehalt des Gesetzes hinsichtlich der Be-\nschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden \nSchulen und somit auch an Gymnasien gewahrt. Der Landesgesetzgeber hat anlässlich \nder Schulrechtsreform 2009 ausdrücklich die inklusive Beschulung dieser Schüler im \nBremischen Schulgesetz vorgesehen. § 3 Abs. 4 BremSchulG postuliert den Auftrag an \ndie bremischen Schulen, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen \nihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler \nunabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer \nBeeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft beför-\ndern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. § 5 Abs. 4 BremSchulG sieht vor, dass \n\n- 14 - \n- 15 - \nder Unterricht und das weitere Schulleben für behinderte und nichtbehinderte Schülerin-\nnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden sollen. Die Schule hat der Ausgrenzung \nvon jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen \nin der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen \nsowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichbe-\nrechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berück-\nsichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken. Nach § 9 Abs. 2 BremSchulG sollen der \nUnterricht und das weitere Schulleben für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam \nsein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen ver-\nmeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Inklusive Unterrichtung und Erzie-\nhung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des \nsozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Die Förderung von behinderten \nSchülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfolgen. Ferner wird als Bil-\ndungs- und Erziehungsziel die Erziehung zu einem Verständnis für Menschen mit körper-\nlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer \nLebens- und Erfahrungsmöglichkeiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BremSchulG) erklärt. § 35 Abs. 4 \nSätze 2 und 3 BremSchulG stellen zudem klar, dass die schulische Förderung von Schü-\nlern mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung Auftrag des gesamten Schulsystems \nist und sich alle Schulen an der Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 BremSchulG \nzu beteiligen haben. Aus der Begründung (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft – \nLandtag – 17/778) des Gesetzesentwurfs, der im Wesentlichen unverändert beschlossen \nwurde, ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Voraussetzung für \ndie Inklusive Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allen \nSchulen schaffen wollte. Hinsichtlich der oben wiedergegebenen Vorschriften heißt es in \nder Begründung: \n„Die eingefügte Formulierung verdeutlicht die mit den Gesetzesänderungen in den \n§§ 22 und 25 verfolgten Ziele in der sonderpädagogischen Förderung. Die Schulen \nin Bremen und Bremerhaven werden damit die ersten Schulen der Bundesrepublik \nDeutschland sein, die nach der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten \nNationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung \nden klaren Auftrag zur Inklusion haben.“ (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft \n– Landtag – 17/778 S. 24) \n \nDer Gesetzesvorlage ging zudem ein von der Deputation für Bildung aufgrund Beschlus-\nses der Bürgerschaft (Landtag) vom 16.10.2007 eingesetzter Fachausschuss voraus, \ndessen Empfehlungen in den Gesetzesentwurf übernommen worden waren. Zu seinen \nAufgaben gehörte es u. a., Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Bremischen \nSchulsystems hinsichtlich der individuellen Förderung und Forderung von Schülern an \nallen Schulformen, insbesondere an Gymnasien, und der Sicherung der gemeinsamen \n\n- 15 - \n- 16 - \nBeschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern zu erarbeiten (Drucksache \nder Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 17/778 S. 23). In dem allgemeinen Teil der \nGesetzesbegründung wird zudem ausgeführt: \n„Behinderte und nichtbehinderte Kinder werden zunehmend gemeinsam unterrich-\ntet. Die sonderpädagogische Förderung findet künftig in den allgemeinen Schulen \nstatt.“ (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 17/778 S. 24) \n \nZudem heißt es hinsichtlich der beiden nach der Schulrechtreform 2009 existierenden \nSchulformen der Sekundarstufe Oberschule und Gymnasium, dass beide Schulformen \neine an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Anforderung und Förderung anbie-\nten und die Schüler beim „Erreichen des persönlich erreichbaren Abschlusses an der \ngewählten Schule“ unterstützen (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – \n17/778 S. 26). \n \nEine Beschränkung der inklusiven Beschulung von W+E-Schülern auf bestimmte Schul-\nformen findet in der Gesetzesbegründung daher ebenso wenig eine Stütze wie die An-\nsicht der Klägerin, an einem Gymnasium seien nur Schüler inklusiv zu beschulen, von \ndenen erwartet werden könne, sie würden das Abitur erfolgreich erwerben. \n \nDementsprechend sieht auch der Schulentwicklungsplan (2. Auflage 2011, S. 73) vor, \ndass „in den Gymnasien Unterrichtskonzepte zum Umgang mit Heterogenität entwickelt \n[werden] und die Unterrichtsgestaltung prägen sollen. Die Gymnasien entwickeln Förder-\nkonzepte, die neben der binnendifferenzierenden Unterrichtsgestaltung auch ergänzende \nAngebote umfassen. Für Fördermaßnahmen werden der Sekundarstufe I des Gymnasi-\nums Ressourcen zur Verfügung gestellt.“ \n \nDie Weisung ist zudem mit § 20 Abs. 3 BremSchulG und § 6 Abs. 1 Satz 3 BremSchVwG \nvereinbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird durch die Beschulung von Kindern mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf weder eine „Schule für alle“ geschaffen, noch der \ngymnasiale Bildungsgang in seiner grundlegenden Konzeption verändert. Dass mit der \nGesetzesnovelle 2009, durch welche zum einen die Oberschulen und zum anderen die \ninklusive Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allen \nSchulen im Land Bremen eingeführt wurde, keine „Schule für alle“ geschaffen werden \nsollte, zeigt sich bereits daran, dass eine hierauf abzielende Gesetzesvorlage der Frakti-\non Die LINKE (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 17/759) in erster \nLesung abgelehnt wurde. Der gymnasiale Bildungsgang wird zudem – ohne dass es hie-\nrauf wegen der Leitentscheidungen des Gesetzgebers anlässlich der Novelle 2009 an-\nkäme; eine Garantie „des einen gymnasialen Bildungsgangs gibt es wie ausgeführt nicht \n\n- 16 - \n- 17 - \n– nicht grundlegend durch die inklusive Beschulung von W+E-Schülern verändert. Nach \nder von der Beklagten vorgelegten Konzeption „Inklusion von Schülerinnen und Schülern \nmit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklungsförderung \nan Gymnasien im Bundesland Bremen“, welche die Beklagte – unwidersprochen – als \nverbindlich ansieht, werden diese Schüler zieldifferent in kooperativer Form zusammen \nmit den Schülern des gymnasialen Bildungsgangs beschult (S.4). Bei doppelter Lehrer-\nbesetzung findet ein flexibler Einsatz von individualisierten und kooperativen Lernformen \nstatt (S.5). Ein Lernen in gemeinsamen Projekten findet nur in einzelnen Unterrichtsfä-\nchern nach gemeinsamer Planungsarbeit der beteiligten Lehrkräfte, Sonderpädagogen \nund Assistenzen statt. Den größeren Zeitrahmen hingegen nimmt die individuelle Förde-\nrung in äußerer Differenzierung ein. Zudem werden für die W+E-Schüler ab der 8. Klas-\nsenstufe Elemente der individuellen Berufsorientierung (Schülerfirmen, praktische An-\nwendungen im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Bereich; Praktika in der ge-\nschützten Werkstatt des M…hofs und Werkstatttage in den berufsbildenden Schulen so-\nwie begleitete Praktika in Bremer Dienstleistungsbetrieben ab der Klassenstufe 9) durch-\ngeführt. Diese speziellen Förder- und Unterrichtsangebote und somit große Teile der Be-\nschulung der W+E-Kinder finden also nicht im selben Klassenraum wie der auf das Abitur \nausgerichtete Unterricht, sondern in eigens zu schaffenden Differenzierungsräumen statt \n(S. 6). \n \nBei dieser Art der inklusiven Beschulung von W+E-Schülern an Gymnasien wird offen-\nsichtlich kein neuer, nicht vom Land zugelassener Bildungsgang i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 \nBremSchVwG geschaffen. Der sich aus den §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 9 Abs. 2 Brem-\nSchulG ergebende Auftrag zur inklusiven Beschulung wird lediglich auch am Gymnasium \numgesetzt. Der gymnasiale Bildungsgang an sich, wie er vom Landesgesetzgeber in \n§ 20 Abs. 3 BremSchulG vorgesehen ist, wird hierdurch nicht verändert. Die regulären \nSchüler lernen trotz der inklusiven Beschulung die Inhalte, welche sie auf das Abitur vor-\nbereiten auf dem in § 20 Abs. 3 BremSchulG genannten Anforderungsniveau unter Be-\nrücksichtigung der Lernfähigkeit dieser Schüler mit einem erhöhten Lerntempo. Die Inklu-\nsionsschüler werden dementsprechend nicht in dem gymnasialen Bildungsgang zum Abi-\ntur, sondern parallel hierzu an den Gymnasien inklusiv auf einem ihren jeweiligen Mög-\nlichkeiten entsprechenden Anforderungsniveau (§§ 35 Abs. 1, 9 Abs. 2 BremSchulG) \nunterrichtet und gefördert. Aufgrund der nicht nur zieldifferent, sondern auch in weiten \nTeilen – gerade in den Kernfächern – in äußerer Differenzierung erfolgenden inklusiven \nBeschulung der W+E-Schüler ist nicht ersichtlich, dass – wie von der Klägerin befürchtet \n– die regulären Schüler des gymnasialen Bildungsgangs das erhöhte Lerntempo wegen \nVerzögerungen bzw. Störungen durch die W+E-Schüler nicht oder jedenfalls schlechter \nwerden halten können. Die Klägerin als Schulleiterin hat es zudem gerade in der Hand, \n\n- 17 - \n- 18 - \ndurch entsprechende konkrete Gestaltung des pädagogischen Konzepts der inklusiven \nBeschulung dafür Sorge zu tragen, dass sowohl den Belangen der regulären Schüler als \nauch denen der W+E-Schüler Rechnung getragen wird. \n \nEiner inklusiven Beschulung von W+E-Schülern an Gymnasien steht, anders als die Klä-\ngerin meint, nicht die unterschiedliche Konzeption von Oberschule und Gymnasium ent-\ngegen. Zwar sieht § 20 Abs. 2 Satz 4 BremSchulG vor, dass an der Oberschule der Un-\nterricht die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schüler durch zunehmende \nDifferenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus berücksichtigt. Dies bezieht \nsich jedoch zum einen offensichtlich auf die regulären Schüler und nicht auf inklusiv be-\nschulte Schüler. So geht die Begründung des Gesetzesvorschlags davon aus, dass die \ngrundsätzlich an der Oberschule zu erwerbenden Abschlüsse das Abitur, der mittlere \nSchulabschluss und die erweiterte und einfache Berufsbildungsreife sind (Drucksache \nder Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 17/778 S. 27). Es ist jedoch zwischen den Be-\nteiligten unstreitig, dass W+E-Schüler in der Regel den Besuch der allgemeinbildenden \nSchulen nach der zehnten Klasse (lediglich) mit einem allgemeinen Zeugnis nach § 10b \nZeugnisVO abschließen und danach in die Werkstufe der berufsbildenden Schulen \n(§ 25a BremSchulG) wechseln. Zudem ermöglicht auch das Gymnasium den Erwerb aller \nAbschlüsse (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BremSchulG), welche an der Oberschule erworben wer-\nden können (vgl. die Aufzählung in § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I \ndes Gymnasiums vom 26.06.2009 (Brem.GBl. S. 256) in der Fassung der Verordnung \nvom 21.12.2013 (Brem.GBl. 2014 S. 4) - SaBremR 223-a-19). Die Ansicht der Klägerin, \ndass im Rahmen der inklusiven Beschulung an Gymnasien nur solche Schüler aufzu-\nnehmen seien, die erwartbar das Abitur erwerben werden, mithin vornehmlich körperlich \nbehinderte Schüler, findet somit im Gesetz keine ausreichende Stütze. Zudem haben – \nnach der bevorrechtigten Aufnahme von Schülern, welche in der Grundschule Leistungen \nüber Regelstandard erbracht haben – an bremischen Gymnasien auch Schüler unabhän-\ngig von ihren bisherigen Leistungen in der Grundschule einen Aufnahmeanspruch (vgl. \n§ 6 Abs. 5 BremSchVwG), so dass es nach der gesetzlichen Konzeption auch für regulä-\nre Schüler, die ausgehend von ihren bisherigen Leistungen nicht erwartbar das Abitur \nerwerben werden, möglich ist, Gymnasien zu besuchen. Schließlich erscheint es nicht \nfernliegend, sich den Herausforderungen der zieldifferenten inklusiven Beschulung von \nW+E-Schülern auch an Gymnasien zu stellen, da an diesen reguläre Schüler grundsätz-\nlich auf einem einheitlichen Anforderungsniveau unterrichtet werden, während die Ober-\nschulen ohnehin bereits vor der Herausforderung stehen, ihre regulären Schüler zieldiffe-\nrent zu unterrichten und zu der dadurch bedingten Aufgliederung des Unterrichts noch \nein weiteres Anforderungs- bzw. Förderungsniveau hinzukäme. \n \n\n- 18 - \n- 19 - \nSchließlich bestehen keine Bedenken gegen die Aufnahme von W+E-Schülern außerhalb \ndes regulären Aufnahmeverfahrens. Das Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden \nSchulen ist in § 6a BremSchVwG geregelt und sieht vor, dass an Gymnasien – bei ent-\nsprechender Bewerberzahl – sämtliche Plätze an Schüler vergeben werden, deren Leis-\ntungen im ersten Schulhalbjahr des vierten Jahrgangs über dem Regelstandard lagen. \nDiese Regelung betrifft jedoch nur reguläre Schüler und nicht solche, bei denen ein son-\nderpädagogischer Förderbedarf i.S.v. § 7 Abs. 1 EVuP festgestellt wurde. Denn die Auf-\nnahme dieser Schüler richtet sich nach § 70a Abs. 3 BremSchulG, der vorsieht, dass in \nder Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung nach Beteiligung der \nErziehungsberechtigten die Entscheidung über den Förderort trifft. Dementsprechend \nsieht § 1 Abs. 2 AufnahmeVO vor, dass die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogi-\nschem Förderbedarf außerhalb des durch diese Verordnung geregelten Verfahrens er-\nfolgt und diesem vorgeht. Dies ist auch zwingend, da der Anspruch regulärer Schüler, bei \neinem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang zu besuchen, der den Erwerb der ange-\nstrebten abschließenden Berechtigung eröffnet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG) an je-\nder Oberschule und an jedem Gymnasium erfüllt werden kann, da beide Schulformen alle \nAbschlüsse ermöglichen, während dies für den Anspruch auf sonderpädagogische För-\nderung (§ 35 Abs. 1 BremSchulG) nicht der Fall ist. Für eine angemessene Beschulung \nund Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist es erforderlich, \nSchüler mit bestimmten Förderbedarfen in einer Inklusionsklasse zusammenzufassen, da \nzum einen mit demselben Förderbedarf regelmäßig ähnliche Bedürfnisse einhergehen \nund zum anderen die (zufällige) Zusammenlegung von Schülern mit unterschiedlichen \nFörderbedarfen (etwa im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung und im Bereich \nWahrnehmungs- und Entwicklungsförderung) zu vermeidbaren Schwierigkeiten führen \nwürde. Ohne eine Zuweisung durch die Senatorin für Kinder und Bildung außerhalb des \nregulären Aufnahmeverfahrens wäre es zudem dem Zufall überlassen, wie viele Kinder \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf in einzelne Klassenverbände bzw. Jahrgänge an \nden verschiedenen Schulen aufgenommen würden, was ebenfalls einer beiden Seiten \nRechnung tragenden, sinnvollen inklusiven Beschulung zuwiderliefe. \n \nb) Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrer Stellung als Lehrerin \nbzw. Schulleiterin. Aus dieser Stellung folgen keine subjektiven, vor Eingriffen der streit-\ngegenständlichen Art durch die Beklagte geschützten Rechte der Klägerin. Im Einzelnen: \n \naa) Sofern die Klägerin sich auf einen Eingriff in die ihr als Lehrerin zukommende päda-\ngogische Freiheit beruft, folgt hieraus keine Klagebefugnis. Denn die pädagogische Frei-\nheit verleiht dem Lehrer kein subjektiv öffentliches Recht gegenüber Maßnahmen der \nSchulaufsicht. \n\n- 19 - \n- 20 - \n \nDas Bremische Schulgesetz sieht in § 59 Abs. 1 vor, dass der Lehrer die unmittelbare \npädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und \nSchüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und \nEntscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der \nSchulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters trägt (Satz 1). Er betreut die ihm \nanvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil seines un-\nterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist (Satz 2). Die Befugnisse der Fach- und \nDienstaufsicht bleiben unberührt (Satz 3). Daneben sieht § 59 Abs. 2 BremSchulG vor, \ndass der Lehrer neben unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben auch \nAufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen hat. Die aus dieser \npädagogischen Verantwortung folgende pädagogische Freiheit gewährt Lehrern kein \nsubjektiv öffentliches Recht gegenüber Maßnahmen der Schulaufsicht. Das Oberverwal-\ntungsgericht hat hierzu unlängst ausgeführt: \n„Die mit der pädagogischen Verantwortung dem Lehrer eingeräumte pädagogische \nFreiheit findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der Erziehungsaufgabe des \nLehrers. Sie ist allein der Funktion bzw. dem Amt und nicht der persönlichen Sphä-\nre des Lehrers zugeordnet und damit eine auf den Schulzweck und die Bildungsin-\nteressen der Schüler bezogene Freiheit. In ihrer Reichweite hängt sie von der kon-\nkreten \nlandesrechtlichen \nAusgestaltung \ndes \nSchulrechts \nab. \nNach \n§ 59 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG tragen die Lehrer die pädagogische Verantwortung \nim Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Ent-\nscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere \nder Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Auch § 3 der Lehrer-\ndienstordnung - LDO - vom 02.08.2005 (Sa BremR 2040-l-7) gewährleistet die pä-\ndagogische Freiheit des Lehrers „nur“ im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und \nRichtlinien der zuständigen Schulbehörden sowie der Beschlüsse der Konferenzen \nund der Anordnungen der Vorgesetzten. Nach § 63 Abs. 1 Satz 4 BremSchulVwG \nhat der Schulleiter für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Un-\nterrichts Sorge zu tragen und in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht und \nnach § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG hat er die Entscheidungen der in der \nSchule tätigen Personen aufzuheben, wenn er für die Entscheidung nicht die Ver-\nantwortung übernehmen kann. Ebenso ergibt sich auch aus § 17 Abs. 3 LDO das \nRecht des Schulleiters oder der Schulleiterin zur Notenänderung. Mit dieser schul-\norganisatorischen Ausgestaltung ist ein in der pädagogischen Verantwortung grün-\ndendes subjektives öffentliches Recht der Lehrkräfte nicht vereinbar. Danach ist der \nLehrer aufgrund seiner pädagogischen Eigenverantwortung nicht davor geschützt, \ndass die Schulaufsicht von ihm erteilte Zeugnisnoten oder Benotungen einer Klas-\nsenarbeit unmittelbar ändert oder ihn zu entsprechenden Änderungen anweist“ \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 16. Juli \n2012 – 2 A 92/10 –, Rn. 12 m.zahlr.w.N., juris). \n \nAuch das OVG Lüneburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Garan-\ntie der eigenen pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte bei der Erziehung und Unter-\n\n- 20 - \n- 21 - \nrichtung der Schüler ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist und \nsich hieraus kein subjektives Abwehrrecht verbeamteter Lehrkräfte gegenüber Eingriffen \ndes Dienstherrn ergibt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 5 ME 39/09 –\n, Rn. 5 m. w. N., juris). \n \nbb) Auch aus der Stellung der Klägerin als Schulleiterin folgt keine Klagebefugnis. Es ist \nnicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die streitgegenständliche Weisung in Rechte \nder Klägerin eingegriffen hat. \n \nDie Klägerin beruft sich vorliegend auf eine Verletzung der ihr durch § 63 BremSchVwG \neingeräumten Rechte. Diese Norm sieht in Abs. 1 vor, dass der Schulleiter die Schule \nleitet (Satz 1) und er die Gesamtverantwortung für die Schule trägt (Satz 2). Zudem ent-\nscheidet er in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der \nWirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz (Satz \n3), hat für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts Sorge zu \ntragen und in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht (Satz 4). Die Ausübung die-\nses Rechts setzt eine eingehende Erörterung mit dem Gremium oder der Person voraus, \ndas oder die eine abweichende Entscheidung getroffen hatte (Satz 5) und gilt nicht für \nEntscheidungen der Schulkonferenz, die sie im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BremSch-\nVwG mit Dreiviertelmehrheit getroffen hat (Satz 6). Er hat zudem die Entscheidungen der \nin der Schule tätigen Personen aufzuheben, wenn sie oder er für die Entscheidung nicht \ndie Verantwortung übernehmen kann (§ 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG) und vertritt die \nSchule nach außen (§ 63 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG). \n \nSoweit die Klägerin eine Klagebefugnis damit zu begründen versucht, dass sie als Schul-\nleiterin die Gesamtverantwortung trüge und es ihr daher möglich sein müsse, für rechts-\nwidrig gehaltene Weisungen gerichtlich überprüfen zu lassen, geht diese Argumentation \nfehl. Auch dieser Verantwortung kann die Klägerin sich im Falle einer (vermeintlich) \nrechtswidrigen Weisung durch eine Remonstration hiergegen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtStG entziehen. Gründe, weshalb § 36 BeamtStG auf die Verantwortlichkeit der \nKlägerin gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG nicht ebenso wie im Falle der pädago-\ngischen Verantwortung der Lehrer (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG, hierzu bereits oben \nsowie Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Urteil vom 09. August \n1988 – 2 BA 4/88 –, juris) anwendbar sein soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt \nsich aus § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG entgegen der Ansicht der Klägerin nichts an-\nderes. Diese Vorschrift betrifft gerade den umgekehrten Fall und sieht vor, dass die \nSchulleiterin Entscheidungen des ihr unterstehenden Schulpersonals aufheben kann, \nwenn sie die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann. In diesen Fällen scheidet eine \n\n- 21 - \n- 22 - \nRemonstration offensichtlich aus, da die Regelung Fälle betrifft, in denen die vermeintlich \nrechtswidrige Maßnahme „von unten“ kommt und eine Remonstration „nach oben“ keinen \nSinn ergäbe. In solchen Fällen muss der Schulleiterin daher eine andere Möglichkeit ge-\ngeben werden, sich ihrer Verantwortung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG) zu entziehen. \nDer Gesetzgeber hat daher das aus der Vorgesetztenfunktion der Schulleiterin \n(§ 63 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG) entspringende Recht, auf die Entscheidungen des \nnachgeordneten Personals Einfluss zu nehmen und diese z. B. aufzuheben, für diese \nFälle in § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG zu einer Pflicht zur Aufhebung verdichtet, wenn \ndie Schulleiterin andernfalls im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Schule für \nrechtswidrige Maßnahmen einzustehen hätte bzw. dies befürchtet. \n \nSchließlich folgt auch aus § 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremSchVwG nichts anderes. Der \nGegenstand der Weisung, die Beschulung von fünf Schülerinnen und Schülern mit dem \nsonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsstö-\nrung in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen, betrifft weder die Organisation \ndes schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung, noch die Qualitätsentwicklung und \ndie Qualitätssicherung des Unterrichts. Die streitige Entscheidung über die Einrichtung \neines W+E-Zugs ist diesen Regelungsbereichen vorgelagert. Die der Klägerin durch \n§ 63 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BremSchVwG eingeräumte Befugnis betrifft die Gestaltung \ndes „Schulalltags“ und die Qualitätssicherung des Unterrichts im Rahmen der vom Schul-\nträger vorgegebenen Situationen. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen-\nverbänden liegt – wie die Bereitstellung schulischer Ressourcen insgesamt – nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Beklagten (stRspr des Oberverwal-\ntungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vgl. etwa Beschluss vom 12. September \n2008 – 1 B 391/08 –, Rn. 29; Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 246/09 –, Rn. 17, \njeweils juris). Ebenso wie die schulische Eigenständigkeit entfalten auch die Rechte der \nKlägerin aus § 63 BremSchVwG sich erst im Rahmen der von der Beklagten festgesetz-\nten Vorgaben und finden ihre Grenze in den im Rahmen der Fachaufsicht erteilten Wei-\nsungen der Beklagten. \n \nDie Fachaufsicht umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz die Gewährleistung der Qualität der \nArbeit der einzelnen Schulen, was zeigt, dass das in § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG \nnormierte Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen der Qualitätsentwicklung und \n-Sicherung nur gegenüber schulischen Gremien oder dem dort beschäftigten Personal \ngilt, wofür auch der Umstand spricht, dass die Ausübung des Letztentscheidungsrechts \ngem. § 63 Abs. 1 Satz 4 BremSchVwG voraussetzt, dass eine eingehende Erörterung mit \ndem Gremium oder der Person, das oder die die abweichende Entscheidung getroffen \nhatte, vorausgegangen ist. Schließlich ist auch hinsichtlich der in § 63 BremSchVwG ge-\n\n- 22 - \n \nregelten Aufgaben der Klägerin als Schulleiterin davon auszugehen, dass diese – wie die \npädagogische Freiheit der Lehrer (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 A 92/10 –, Rn. 12, juris) – kein subjekti-\nves Recht des Amtsinhabers vermitteln, sondern ihren Grund in der innerschulischen \nPosition der Schulleiter haben und zugunsten des staatlichen Bildungsauftrags und der \nBildungsinteressen der Schüler eine ordnungsgemäße innerschulische Organisation von \nHandlungsabläufen und Entscheidungsbefugnissen gewährleisten sollen. Sie sind daher \nder Funktion bzw. dem Amt und nicht der persönlichen Sphäre des jeweiligen Schullei-\nters zugeordnet und begründen für diesen keine subjektiven Rechte. \n \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige \nVollstreckbarkeit \nberuht \nauf \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist in-\nnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefoch-\ntene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt wor-\nden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Feldhusen \ngez. Ziemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-06-27/1-k-762-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-06-27/1-k-762-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365170","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.438879+00:00"}}